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Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften auf der Grundlage des Verursacherprinzips festgelegt. Damit ist ein Unternehmen, das Umweltschäden verursacht, für diese haftbar und muss die erforderlichen Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen ergreifen und alle damit verbundenen Kosten tragen.
In der Richtlinie sind Umweltschäden folgendermaßen definiert:
Die Definition umfasst die Ableitung von Schadstoffen in die Luft (da dies die Zustände von Boden und Wasser beeinträchtigt), Binnenoberflächengewässer und Grundwasser sowie jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinne der Definition der Richtlinie 2001/18/EG.
Die Richtlinie unterscheidet zwei Situationen, für die Haftung besteht:
Zu den Ausnahmen zählen bewaffnete Konflikte, Naturkatastrophen, Haftung für Umweltschäden, die in den Anwendungsbereich eines bestimmten internationalen Übereinkommens fallen (z. B. Meeresverschmutzung) und nukleare Risiken, die durch den Euratom-Vertrag abgedeckt werden.
Das Unternehmen zahlt für Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten, außer in bestimmten Situationen, z. B. wenn der Schaden trotz geeigneter Sicherheitsvorkehrungen durch einen Dritten verursacht wurde oder wenn er auf die Befolgung offizieller Anweisungen zurückzuführen ist.
Die Richtlinie wurde im Jahr 2019 durch die Verordnung (EU) 2019/1010 geändert, womit die Berichterstattungspflichten im Bereich des Umweltrechts angeglichen und vereinfacht wurden. Bei den neuen Bestimmungen, die am in Kraft getreten sind, handelt es sich um folgende:
Die Richtlinie ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom , S. 56-75)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/35/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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