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Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital
Richtlinie 2008/7/EG – indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital
Die Richtlinie regelt die Erhebung indirekter Steuern auf:
Die Richtlinie gilt für folgende Unternehmen:
„Kapitalgesellschaften“ im Sinne dieser Richtlinie sind jede Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person,
In der Richtlinie wird präzisiert, was unter Einbringungen in Gesellschaften (einschließlich der Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft oder der Erhöhung der Beteiligungsquote am Aktienkapital entweder durch die Übertragung von Vermögenswerten oder die Umwandlung von Gewinnen oder Rückstellungen) zu verstehen ist. Ferner werden Umstrukturierungen wie etwa Unternehmenszusammenschlüsse definiert, die von der Übertragung von Vermögenswerten oder einem Aktientausch betroffen sind.
Die EU-Länder dürfen keine indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital für Kapitalgesellschaften erheben.
Diese Transaktionen betreffen insbesondere:
Die Richtlinie untersagt außerdem die Erhebung indirekter Steuern auf die Ausgabe bestimmter Wertpapiere und Obligationen. Die EU-Länder dürfen allerdings bestimmte Besitzwechselsteuern, Gebühren oder die Mehrwertsteuer erheben.
Besondere Vorschriften gelten für EU-Länder, die am eine Steuer auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften (Gesellschaftssteuer) erhoben haben. Diese Länder dürfen die Gesellschaftssteuer zwar weiterhin erheben, es muss jedoch ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden, der 1 % nicht überschreitet; zudem darf die Gesellschaftssteuer ausschließlich auf Kapitalzuführungen erhoben werden, d. h. eine Erhebung auf andere Vorgänge wie etwa Umstrukturierungen ist nicht erlaubt.
Die Gesellschaftssteuer darf nur von einem EU-Land erhoben werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung in diesem Land befindet. Ferner darf die Gesellschaftssteuer nur ein einziges Mal in der EU erhoben werden.
Befreiungen von der Gesellschaftssteuer können für Kapitalgesellschaften zur Anwendung kommen, die Versorgungsbetriebe sind oder ausschließlich kulturellen oder sozialen Zwecken dienen.
Sie ist am in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis in nationales Recht umgesetzt werden.
Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 46 vom , S. 11-22)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/7/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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