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Haftpflichtversicherung für Luftfahrtunternehmen
Diese Verordnung legt die Mindestversicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte fest.
Diese Verordnung gilt für alle Luftfahrtunternehmen und alle Luftfahrzeugbetreiber, die innerhalb des Hoheitsgebiets, in das Hoheitsgebiet, aus dem Hoheitsgebiet oder über das Hoheitsgebiet eines EU-Landes fliegen. Luftfahrzeugunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber müssen über Versicherungsschutz verfügen, insbesondere in Bezug auf:
Folgende Bereiche sind ausgenommen:
Luftfahrzeugunternehmen und, sofern erforderlich, Luftfahrzeugbetreiber müssen die Einhaltung der Verordnung gegenüber den zuständigen Behörden des betreffenden EU-Landes2 belegen. Dies kann durch Vorlage einer Versicherungspolice oder eines sonstigen Nachweises einer gültigen Versicherung erfolgen.
Hinsichtlich der Haftung in Bezug auf Fluggäste beträgt die Mindestversicherungssumme 250 000 SZR3 je Fluggast. Bei nicht-gewerblichen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem MTOM von bis zu 2 700 kg durchgeführt werden, können die EU-Länder jedoch eine niedrigere Mindestversicherungssumme festsetzen. Diese darf jedoch nicht weniger als 100 000 SZR je Fluggast betragen.
Hinsichtlich der Haftung in Bezug auf Reisegepäck beträgt die Mindestversicherungssumme 1 288 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1118).
Hinsichtlich der Haftung in Bezug auf Güter beträgt die Mindestversicherungssumme 22 SZR je Kilogramm bei gewerblichen Flügen (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1118).
Die Mindestversicherungssumme für jeden einzelnen Unfall eines einzelnen Luftfahrzeugs richtet sich nach der MTOM des jeweiligen Luftfahrzeugs.
Um der Inflation Rechnung zu tragen, umfasste die Verordnung (EU) Nr. 285/2010 eine Änderung der Entschädigungshöchstgrenzen von Verordnung (EG) Nr. 785/2004.
Die Verordnung ist seit dem in Kraft.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom , S. 1-6)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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