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Elektronischer Geschäftsverkehr – einheitliche EU-Vorschriften
Richtlinie 2000/31/EG – Elektronischer Geschäftsverkehr in der EU
Die Richtlinie legt einheitliche Vorschriften in der EU im Hinblick auf verschiedene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.
In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen unter anderem folgende Online-Dienste:
Die Richtlinie sieht den Grundsatz vor, dass Diensteanbieter nur den Regelungen (im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Dienste) des EU-Landes unterliegen, in dem sie ihren eingetragenen Hauptsitz haben, nicht aber des Landes, in dem sich die von ihnen verwendeten Server, E-Mail-Adressen oder Briefkästen befinden.
Die nationalen Behörden müssen gewährleisten, dass Diensteanbieter grundlegende Informationen über ihre Tätigkeiten (Name, Anschrift, Handelsregisternummer usw.) in ständig verfügbarer und leicht zugänglicher Form veröffentlichen.
Die nationalen Behörden müssen sicherstellen, dass bei der Werbung bestimmte Vorschriften eingehalten werden:
Nicht angeforderte E-Mails („Spam“) müssen ebenfalls eindeutig identifizierbar sein. Unternehmen, die nicht angeforderte E-Mails übermitteln, müssen regelmäßig sogenannte „Robinson-Listen“ konsultieren, in die sich Personen eintragen können, die keine derartigen E-Mails zu erhalten wünschen, und diese beachten.
Elektronische Verträge müssen in jedem EU-Land eine gleichwertige Rechtsstellung wie schriftliche Verträge erhalten.
Diese Verträge müssen folgende Informationen in klarer und verständlicher Form enthalten:
Die Verträge und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Verbraucher so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie speichern und ausdrucken kann.
Siehe auch Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher.
Diese sind an folgende Bestimmungen gebunden:
Siehe auch Verordnung (EU) 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste.
Die Richtlinie fördert sowohl die Selbstkontrolle der Diensteanbieter als auch Koregulierungsbestrebungen mit den Regierungen. Zu den Beispielen gehören:
Die EU-Länder müssen zudem schnelle, wirksame Lösungen für rechtliche Probleme im Online-Bereich liefern und gewährleisten, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Online-Diensteanbieter, die als reine Durchleitung, Caching oder Hosting-Diensteanbieter handeln, sind nicht für die Informationen, die sie übermitteln oder hosten, verantwortlich, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Hosting-Diensteanbieter sind von der Haftung freigestellt, sofern:
Die nationalen Regierungen können diesen „Vermittlern“ keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach rechtswidrigen Tätigkeiten zu forschen und diese zu unterbinden.
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)
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