Atlasiet eksperimentālās funkcijas, kuras vēlaties izmēģināt!

Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Einheitlicher europäischer Luftraum – EU-Bestimmungen für Flugsicherungsdienste

Einheitlicher europäischer Luftraum – EU-Bestimmungen für Flugsicherungsdienste (bis 2026)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 legt gemeinsame Anforderungen für eine sichere und effiziente Erbringung von Flugsicherungsdiensten für den allgemeinen Flugverkehr in der Europäischen Union (EU) als Teil der Initiative zum einheitlichen europäischen Luftraum1 fest. Die Verordnung ist verbindlich und gilt in allen Mitgliedstaaten der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung legt die Zertifizierungsverfahren für Flugsicherungsorganisationen dar, die von den nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten übernommen werden sollen. In den Zeugnissen, die in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit besitzen, sind die Rechte und Pflichten der Flugsicherungsorganisationen angegeben. Dies beinhaltet den diskriminierungsfreien Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer2, unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsaspekts und der Möglichkeit, ihre Dienstleistungen anderen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen in der EU anzubieten.

Anforderungen für die Zertifizierung

Dazu gehören:

  • Fähigkeiten und Eignung,
  • Systeme für das Sicherheits- und Qualitätsmanagement,
  • Meldesysteme und Finanzkraft,
  • Haftung, Versicherungsschutz und Sicherheit,
  • Eigentums- und Organisationsstruktur, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten,
  • Personal, einschließlich Personalplanung.

Nationale Aufsichtsbehörden

Die nationalen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten sind jeweils für die Benennung eines Zeugnisinhabers zur Erbringung ausschließlicher Flugverkehrsdienste zuständig. Sie stellen außerdem die Einhaltung der Luftraumblöcke unter ihrer Kontrolle sicher. Dies geschieht gemeinsam (oder per Vereinbarung), wenn ein Luftraumblock sich über mehr als ein Land erstreckt oder wenn ein Zeugnisinhaber Dienste in mehr als einem Land erbringt.

Erfüllt ein Dienstleister die Anforderungen nicht, so kann die betreffende Behörde geeignete Maßnahmen treffen, die den Entzug des Zeugnisses einschließen können. Die Behörden sind infolgedessen für die Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes zuständig.

Funktionale Luftraumblöcke

Die EU-Länder und Drittländer müssen, falls erforderlich, in gegenseitigem Einverständnis die Umsetzung von funktionalen Luftraumblöcken sicherstellen. Diese benötigen die erforderliche Kapazität und Effizienz, um ein hohes Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten und eine Verringerung der Umweltauswirkungen zu erzielen. Um das Verfahren zu erleichtern, kann die Europäische Kommission einen Koordinator für das System der funktionalen Luftraumblöcke benennen.

Die nationalen Behörden können einen ausschließlichen Dienstleister für Wetterdienste benennen.

Für den allgemeinen Flugverkehr3 werden ausschließlich zur Vereinfachung der betrieblichen Erfordernisse Betriebsdaten in Echtzeit zwischen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen ausgetauscht. Es werden genehmigte schriftliche Vereinbarungen zur Formalisierung von Arbeitsbeziehungen zwischen Dienstleistern und mit militärischen Stellen eingerichtet.

Die Verordnung fordert offene Rechnungslegungsverfahren und legt detaillierte Leitlinien für eine faire und transparente Preisgestaltung von Flugsicherungsdiensten für Luftraumnutzer dar.

Aufhebung

Durch die Verordnung (EU) 2024/2803 (siehe Zusammenfassung) wird Verordnung (EG) Nr. 550/2004 mit Wirkung vom aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Einheitlicher europäischer Luftraum. Eine Initiative, durch die Gestaltung, Verwaltung und Regulierung des Luftraums in der gesamten EU koordiniert werden.
  2. Luftraumnutzer. Betreiber von Luftfahrzeugen, die für den allgemeinen Flugverkehr genutzt werden.
  3. Allgemeiner Flugverkehr. Flüge, die nach den Regeln und Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation durchgeführt werden. Diese können auch militärische Flüge umfassen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom , S. 10-19).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

nach oben