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Einheitlicher europäischer Luftraum – EU-Bestimmungen für Flugsicherungsdienste
Verordnung (EG) Nr. 550/2004 legt gemeinsame Anforderungen für eine sichere und effiziente Erbringung von Flugsicherungsdiensten für den allgemeinen Flugverkehr in der Europäischen Union (EU) als Teil der Initiative zum einheitlichen europäischen Luftraum1 fest. Die Verordnung ist verbindlich und gilt in allen Mitgliedstaaten der EU.
Die Verordnung legt die Zertifizierungsverfahren für Flugsicherungsorganisationen dar, die von den nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten übernommen werden sollen. In den Zeugnissen, die in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit besitzen, sind die Rechte und Pflichten der Flugsicherungsorganisationen angegeben. Dies beinhaltet den diskriminierungsfreien Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer2, unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsaspekts und der Möglichkeit, ihre Dienstleistungen anderen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen in der EU anzubieten.
Dazu gehören:
Die nationalen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten sind jeweils für die Benennung eines Zeugnisinhabers zur Erbringung ausschließlicher Flugverkehrsdienste zuständig. Sie stellen außerdem die Einhaltung der Luftraumblöcke unter ihrer Kontrolle sicher. Dies geschieht gemeinsam (oder per Vereinbarung), wenn ein Luftraumblock sich über mehr als ein Land erstreckt oder wenn ein Zeugnisinhaber Dienste in mehr als einem Land erbringt.
Erfüllt ein Dienstleister die Anforderungen nicht, so kann die betreffende Behörde geeignete Maßnahmen treffen, die den Entzug des Zeugnisses einschließen können. Die Behörden sind infolgedessen für die Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes zuständig.
Die EU-Länder und Drittländer müssen, falls erforderlich, in gegenseitigem Einverständnis die Umsetzung von funktionalen Luftraumblöcken sicherstellen. Diese benötigen die erforderliche Kapazität und Effizienz, um ein hohes Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten und eine Verringerung der Umweltauswirkungen zu erzielen. Um das Verfahren zu erleichtern, kann die Europäische Kommission einen Koordinator für das System der funktionalen Luftraumblöcke benennen.
Die nationalen Behörden können einen ausschließlichen Dienstleister für Wetterdienste benennen.
Für den allgemeinen Flugverkehr3 werden ausschließlich zur Vereinfachung der betrieblichen Erfordernisse Betriebsdaten in Echtzeit zwischen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen ausgetauscht. Es werden genehmigte schriftliche Vereinbarungen zur Formalisierung von Arbeitsbeziehungen zwischen Dienstleistern und mit militärischen Stellen eingerichtet.
Die Verordnung fordert offene Rechnungslegungsverfahren und legt detaillierte Leitlinien für eine faire und transparente Preisgestaltung von Flugsicherungsdiensten für Luftraumnutzer dar.
Durch die Verordnung (EU) 2024/2803 (siehe Zusammenfassung) wird Verordnung (EG) Nr. 550/2004 mit Wirkung vom aufgehoben und ersetzt.
Sie ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom , S. 10-19).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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