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Sie legt die Bedingungen für die Gewährung – und den Entzug – der Rechtsstellung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung für Bürger fest, die nicht der Europäischen Union angehören (Drittstaatsangehörige 1) und für mindestens fünf Jahre rechtmäßig in der Europäischen Union (EU) leben.
Sie bestimmt deren Rechte und die Bereiche, innerhalb derer ihnen Gleichbehandlung mit EU-Bürgern gewährt wird.
Sie legt außerdem die Bedingungen fest, die Anwendung finden, wenn sie in ein anderes EU-Land übersiedeln möchten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, müssen sich Drittstaatsangehörige fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen in einem EU-Land aufgehalten haben.
Eine Abwesenheit von weniger als sechs aufeinander folgenden Monaten und nicht mehr als insgesamt zehn Monate innerhalb des Gesamtzeitraums sind bei der Berechnung der fünf Jahre erlaubt.
Drittstaatsangehörige müssen den Nachweis erbringen, dass sie über feste und regelmäßige Einkünfte für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen verfügen und durch eine Krankenversicherung abgedeckt sind.
Die nationalen Behörden teilen ihre Entscheidung bezüglich der Anträge, einschließlich der entsprechenden Unterlagen, innerhalb von sechs Monaten nach deren Erhalt mit.
Die Behörden können die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen, jedoch nicht aus wirtschaftlichen Gründen.
Erfolgreiche Bewerber erhalten eine Aufenthaltsberechtigung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren, die ohne Weiteres verlängert wird.
Langfristig Aufenthaltsberechtigte verlieren diese Rechtsstellung, wenn sie:
sie durch Täuschung erlangt haben;
zu einer Ausweisung verurteilt wurden, da sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen; oder
die EU für mehr als zwölf aufeinander folgende Monate verlassen.
Langfristig Aufenthaltsberechtigte erfahren Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen auf Gebieten wie Erwerbstätigkeit, Bildung, soziale Sicherheit, Steuerwesen und Vereinigungsfreiheit. In bestimmten Fällen können die EU-Länder diese Gleichbehandlung jedoch beschränken.
Langfristig Aufenthaltsberechtigte erwerben das Recht, sich mehr als drei Monate in einem anderen EU-Land aufzuhalten, um dort zu leben, zu arbeiten oder zu studieren, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Sie dürfen von ihren Familienangehörigen begleitet werden.
Die entsprechenden Informationen werden über nationale Kontaktstellen zwischen den EU-Ländern ausgetauscht.
Diese Rechtsvorschrift findet bei bestimmten Gruppen von Drittstaatsangehörigen keine Anwendung, wie beispielsweise bei Studentenoder denjenigen, die vorübergehend als Au-Pairs oder Saisonarbeitnehmer arbeiten.
Diese Rechtsvorschrift findet im Vereinigten Königreich (1), Irland oder Dänemark keine Anwendung, da diese Länder Sonderregelungen für Einwanderung und Asylpolitik getroffen haben.
Im Jahr 2011 wurde die Richtlinie geändert, um Nicht-EU-Bürger, wie beispielsweise Flüchtlinge oder Staatenlose, einzuschließen, die internationalen Schutz genießen.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis in nationales Recht umgesetzt werden.
Drittstaatsangehöriger: jeder, der kein Bürger eines EU-Landes ist.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ()
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2003/109/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
ZUGEHÖRIGE DOKUMENTE
Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom , S. 12-18)
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom , S. 21-57)
Letzte Aktualisierung
(1) Zum tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).