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Straßenverkehrsdelikte – Austausch von Informationen zwischen den Ländern

Straßenverkehrsdelikte – Austausch von Informationen zwischen den Ländern

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2015/413 – Austausch von Informationen über Straßenverkehrsdelikte

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, um die Straflosigkeit ausländischer Fahrer, die gefährliche Straßenverkehrsdelikte begehen, zu verringern, indem der grenzüberschreitende Austausch von Informationen zur Identifizierung der Zuwiderhandelnden für die Polizeibehörden vereinfacht wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie gilt für folgende Delikte:

  • Geschwindigkeitsübertretung,
  • Nichtanlegen des Sicherheitsgurts,
  • Überfahren eines roten Lichtzeichens,
  • Trunkenheit im Straßenverkehr,
  • Fahren unter Drogeneinfluss,
  • Nichttragen eines Schutzhelms,
  • unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens (z. B. einer Busspur),
  • Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

Jedes Land muss jedem anderen Land, das Ermittlungen in Bezug auf ein auf seinen Straßen begangenes Delikt durchführt, Zugang zu seinen nationalen Fahrzeugzulassungsdaten gewähren, sodass die Fahrzeuge sowie ihre Eigentümer oder Nutzer identifiziert werden können.

Entscheidet das Land, in dem das Delikt begangen wurde, weitere Maßnahmen zu ergreifen, muss dieses den möglichen Zuwiderhandelnden benachrichtigen und ihn in einem Schreiben über die rechtlichen Folgen aufklären. In diesem Schreiben sind angegeben:

  • die Art des Delikts;
  • der Ort, das Datum und die Uhrzeit;
  • das Recht, gegen das verstoßen wurde, sowie die Sanktion;
  • (gegebenenfalls) das zur Feststellung des Delikts verwendete Gerät.

Um die Wirksamkeit dieser Regelung zu überwachen, übermittelt jedes Land der Kommission bis Mai 2016 und danach alle zwei Jahre einen Bericht, der Angaben zu den gerichteten Suchanfragen sowie zur Zahl der anschließend versendeten Informationsschreiben enthält.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am in Kraft getreten.

Sie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden. Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich (1) wurde diese Frist bis zum verlängert.

HINTERGRUND

Die vorhergehende Richtlinie zu diesem Thema, Richtlinie 2011/82/EU, wurde 2014 vom Gerichtshof für nichtig erklärt, da diese auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden war.

RECHTSAKT

Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom , S. 9-25)

Letzte Aktualisierung

(1) Zum tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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