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Durch die Richtlinie 2013/32/EU wird Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in der Europäischen Union (EU) zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgehoben.
Sie führt gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes ein (Flüchtlingseigenschaft sowie der Schutz, der Menschen gewährt wird, die keine Flüchtlinge sind, aber Gefahr laufen würden, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehrten).
Sie soll gewährleisten, dass die internationalen Schutzverfahren
schneller und effizienter sind;
für Antragsteller fairer sind;
die EU-weiten Standards für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes einhalten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Wer ist betroffen?
Diese Richtlinie gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die in den EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und des Vereinigten Königreichs*), einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, gestellt werden.
Wie?
Sie legt eindeutigere Regeln fest, wie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, damit die Entscheidungen über Anträge schneller und effizienter als zuvor getroffen werden. Insbesondere an den Grenzen müssen besondere Vorkehrungen für die Unterstützung bei der Antragstellung getroffen werden. In der Regel darf das erstmalige Antragsverfahren (ohne Rechtsbehelf) die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Entscheidungsträger müssen für das Verfahren eine besondere Schulung erhalten und die Antragsteller Verfahrensgarantien erhalten.
Ist ein Antrag voraussichtlich unbegründet oder bestehen schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, können besondere Verfahren, einschließlich einer Verfahrensbeschleunigung oder der Antragstellung an der Grenze, angewendet werden.
Grundlegende Garantien
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
die Anträge der Antragsteller einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft werden;
die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und getroffenen Entscheidungen informiert werden. Ihnen wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, damit sie den zuständigen Behörden ihren Fall darlegen können;
sie haben das Recht, auf eigene Kosten einen Rechtsberater zu konsultieren;
sie haben das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf vor einem Gericht und unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung während dieser Rechtsbehelfsverfahren.
Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie einen Asylantrag gestellt hat. Wird ein Antragsteller in Gewahrsam genommen, müssen die Vorschriften der EU gemäß Beschreibung in der Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Richtlinie über Aufnahmebedingungen), Anwendung finden.
Prüfungsverfahren
Bevor die zuständigen Behörden eine Entscheidung treffen, haben Antragsteller das Recht auf eine persönliche Anhörung, in der sie die Gelegenheit haben, die vollständigen Gründe für ihren Antrag darzulegen. Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen Umstände des Antragstellers sowie die allgemeine Situation zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Informationen über einzelne Anträge vertraulich behandelt werden.
Besondere Garantien für schutzbedürftige Personen
Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen, zum Beispiel aufgrund ihres Alters, einer Behinderung, einer Erkrankung oder der sexuellen Ausrichtung, infolge eines Traumas oder eines anderen Grundes, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um das Antragsverfahren durchzuführen.
Besondere Anforderungen herrschen für unbegleitete Minderjährige, einschließlich der Verpflichtung, einen qualifizierten Vertreter zu benennen. Im Allgemeinen sollte das Wohl des Kindes bei der Anwendung der Richtlinie mit Vorrang behandelt werden.
Vermeidung von Folgeanträgen
Die Mitgliedstaaten haben neue Möglichkeiten bei der Bearbeitung von wiederholten Anträgen derselben Person. Personen, die keinen Schutz benötigen, können nicht mehr durch wiederholte Anträge verhindern, in ihr Land zurückzukehren.
Aufhebung
Durch die Verordnung (EU) 2024/1348 (siehe Zusammenfassung) wird Richtlinie 2013/32/EU ab dem aufgehoben und ersetzt.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden. Eine Ausnahme bilden die Bestimmungen des Artikels 31, die bis umgesetzt werden mussten.
Richtlinie 2013/32/EU ändert und ersetzt Richtlinie 2005/85/EG.
HINTERGRUND
Die EU arbeitet seit 1999 an der Einrichtung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Zwischen 1999 und 2005 wurden mehrere Rechtsvorschriften erlassen. Weitere Rechtsvorschriften zur Verbesserung des Systems wurden in den Jahren 2011 (die Anerkennungsrichtlinie) und 2013 (die oben genannte Richtlinie über Aufnahmebedingungen sowie die Verordnungen über Eurodac und das überarbeitete System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats) erlassen.
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom , S. 60-95).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom , S. 9-26).
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (ABl. L 180 vom , S. 1-30).
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom , S. 31-59).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom , S. 96-116).
* Das Vereinigte Königreich ist aus der Europäischen Union ausgetreten und wurde zum 1. Februar 2020 zu einem Drittland (Nicht-EU-Land).