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Beihilfen von geringem Umfang („De-minimis“-Beihilfen) im Agrarsektor

Beihilfen von geringem Umfang („De-minimis“-Beihilfen) im Agrarsektor

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • In Verordnung Nr. 1408/2013 werden die Vorschriften festgelegt, die für Beihilfen von geringem Umfang (sogenannte De-minimis-Beihilfen) an Unternehmen gelten, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
  • Es werden der Schwellenwert für diese Beihilfen sowie die zu erfüllenden Voraussetzungen definiert, damit ihre Gewährung keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) hat und den Wettbewerb nicht verfälscht oder zu verfälschen droht.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, die die Änderungen der Verordnung (EU) 2024/3118 aufgreift, sieht Folgendes vor.

  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 50,000 EUR nicht übersteigen.
  • Der Gesamtbetrag der in jedem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf 2 % des jährlichen landwirtschaftlichen Produktionswertes des entsprechenden Mitgliedstaats nicht überschreiten („nationale Obergrenze“). Der Bezugszeitraum wird von 2012-2017 auf 2012-2023 ausgedehnt, um dem in den letzten Jahren gestiegenen Wert der landwirtschaftlichen Produktion Rechnung zu tragen, wodurch sich die nationale Obergrenze für alle Mitgliedstaaten erhöht.
  • Das begünstigte Unternehmen muss in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (beispielsweise lebende Tiere, Obst oder Gemüse) tätig sein.
  • Die Höhe der Beihilfe muss transparent, d. h. vorab quantifizierbar, sein.
  • Ein obligatorisches Zentralregister für De-minimis-Beihilfen auf nationaler oder EU-Ebene wird ab eingeführt, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Transparenz zu erhöhen.
  • Beihilfen, bei denen diese Voraussetzungen erfüllt sind, gelten im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht als staatliche Beihilfe und müssen somit nicht der Europäischen Kommission zur Kenntnis gebracht werden.
  • De-minimis-Beihilfen können mit staatlichen Beihilfen kumuliert werden (z. B. gemäß Verordnung (EU) 2022/2472 über Beihilfen im Agrar- und Forstsektor siehe Zusammenfassung), sofern die Gesamtsumme der Beihilfen den Beihilfehöchstbetrag bzw. -satz, der gemäß der Vorschriften für staatliche Beihilfe für die andere Beihilfe zugelassen ist, nicht überschreitet.
  • De-minimis-Beihilfen für den Agrarsektor können auch mit De-minimis-Beihilfen für andere Sektoren kumuliert werden (z. B. wenn ein Begünstigter sowohl in der landwirtschaftlichen Primärproduktion als auch in einem oder mehreren der Sektoren tätig ist, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2831 fallen (siehe Zusammenfassung) De-minimis-Beihilfen für die landwirtschaftliche Produktion können mit De-minimis-Beihilfen für andere Sektoren oder Tätigkeiten bis zu der in der Verordnung festgelegten Obergrenze kumuliert werden).

Ausschlüsse

Bestimmte Arten von Beihilfen kommen nicht als De-minimis-Beihilfe infrage:

  • Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis und der Menge der vermarkteten Erzeugnisse richtet;
  • Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;
  • Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Erzeugnissen abhängig gemacht werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 war zunächst vom bis zum gültig.
  • Durch die Änderungsverordnung (EU) 2019/316 wurde ihre Geltungsdauer bis zum verlängert.
  • Durch die Änderungsverordnung (EU) 2024/3118 wurde ihre Geltungsdauer bis zum weiter verlängert.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1408/2013 vom über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom , S. 9-17).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1408/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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