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Fangmöglichkeiten in EU- und Nicht-EU-Gewässern
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Fangmöglichkeiten in EU- und Nicht-EU-Gewässern
ZUSAMMENFASSUNG
Die Fischerei muss sorgfältig kontrolliert werden, um eine Erschöpfung der gefährdeten Bestände zu verhindern und zu gewährleisten, dass die Branche wirtschaftlich lebensfähig bleibt. Das Ziel der EU ist es, möglichst nachhaltige langfristige Fischereierträge für alle Bestände bis Ende 2015 und bis spätestens 2020 sicherzustellen. Dies wird als höchstmöglicher Dauerertrag (MSY)* bezeichnet. In jedem Jahr legen die europäischen Regierungen die Gesamtmenge der Fische fest, die entnommen werden dürfen.
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Die Verordnung legt die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für alle Arten fest, die EU-Schiffe aus unterschiedlichen Fischereigründen innerhalb und außerhalb der EU entnehmen dürfen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
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Die TAC werden auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten festgesetzt. Sie berücksichtigen biologische Gutachten und sozioökonomische Bedürfnisse der Fischereisektoren sowie den Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der unterschiedlichen Bestände gemäß MSY.
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Die Regierungen der EU-Länder legen auf Grundlage eines Vorschlags der Europäischen Kommission in jedem Jahr die TAC fest.
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Für bestimmte Fischbestände werden besondere Mehrjahrespläne eingesetzt, zum Beispiel für Scholle und Seezunge in der Nordsee sowie Seezunge im westlichen Ärmelkanal, um ihnen eine Erholung zu ermöglichen oder sie auf lange Sicht zu bewirtschaften.
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Die TAC legen fest, wie viel Fisch bestimmte EU-Schiffe in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens fangen dürfen, sowie die Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern in EU-Gewässern.
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Jede einzelne TAC wird in Quoten für die verschiedenen EU-Länder, die in diesen Gewässern fischen, aufgeteilt. Sobald die Obergrenzen der Quote ausgeschöpft sind, darf in diesem Jahr kein weiterer Fischfang stattfinden.
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Die jährlichen Rechtsvorschriften schützen bestimmte Arten, wie den Riesenhai, Heringshai und Glattrochen, deren Fang entweder in allen oder in einigen bestimmten EU-Gewässern untersagt ist.
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Die EU-Regierungen dürfen Schiffen, die an Versuchen mit Videoüberwachung zur vollständigen Dokumentation ihrer gesamten Fischerei und Verarbeitungstätigkeiten an Bord teilnehmen, zusätzliche Zuteilungen gewähren.
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WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
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SCHLÜSSELBEGRIFFE
* Höchstmöglicher Dauerertrag (MSY): der höchstmögliche Ertrag (Fang), der vom Bestand einer Art über eine unbestimmte Dauer entnommen werden kann, d. h., ohne ihr Überleben zu gefährden.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014
BEZUG
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Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
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Verordnung (EU) 2015/104 |
1.1.2015 |
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Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
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Verordnung (EU) 2015/523 |
29.3.2015 |
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Verordnung (EU) 2015/960 |
24.6.2015 |
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Letzte Aktualisierung: 02.10.2015