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    Rechtssache C-334/09: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Meiningen — Deutschland) — Frank Scheffler/Landkreis Wartburgkreis (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Richtlinie 91/439/EWG — Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine — Verzicht auf den nationalen Führerschein nach Erreichen des Höchstpunktestands wegen mehrerer Verstöße — In einem anderen Mitgliedstaat erteilter Führerschein — Negatives medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten des Wohnsitzmitgliedstaats nach dem Erwerb eines neuen Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat — Entzug der Fahrerlaubnis für das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats — Befugnis des Wohnsitzmitgliedstaats des Inhabers des von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins, auf diesen Führerschein seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden — Voraussetzungen — Auslegung des Begriffs „Verhalten nach dem Erwerb des neuen Führerscheins“ )

    CELEX-Nummer:
    62009CB0334
    Form:
    Gerichtsinformationen
    Autor:
    Gerichtshof
    Datum des Dokuments:
    02/12/2010
    Seitenzahl:
    1

    Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 2. Dezember 2010.
    Frank Scheffler gegen Landkreis Wartburgkreis.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Meiningen - Deutschland.
    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung.
    Rechtssache C-334/09.

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2010:731

    CELEX-Nummer:
    62009CO0334
    Form:
    Beschluss
    Autor:
    Gerichtshof
    Datum des Dokuments:
    02/12/2010

    Rechtssache C-334/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Meiningen (Deutschland) eingereicht am 24. August 2009 — Frank Scheffler gegen Landkreis Wartburgkreis

    CELEX-Nummer:
    62009CN0334
    Form:
    Gerichtsinformationen
    Autor:
    Gerichtshof
    Datum des Dokuments:
    24/08/2009
    Seitenzahl:
    1
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