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    Rechtssache C-56/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma — Italien) — Emiliano Zanotti/Agenzia delle Entrate — Ufficio Roma 2 (Freier Dienstleistungsverkehr — Unionsbürgerschaft — Art. 18 EG und 49 EG — Nationale Regelung auf dem Gebiet der Einkommensteuer — Recht zur Vornahme eines Abzugs von der Bruttosteuer in Höhe eines festen prozentualen Anteils an den gesamten Ausbildungskosten — In einem anderen Mitgliedstaat besuchter Hochschullehrgang — Festsetzung einer quantitativen Beschränkung — Abzug nur bis zu dem Höchstbetrag, der für die Gebühren und Beiträge festgesetzt ist, die für entsprechende Leistungen der innerstaatlichen öffentlichen Hochschulen anfallen — Festsetzung einer gebietsbezogenen Beschränkung — Abzug nur bis zu dem Höchstbetrag, der für die Gebühren und Beiträge festgesetzt ist, die für entsprechende Leistungen der dem steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen am nächsten gelegenen innerstaatlichen öffentlichen Hochschule anfallen)

    CELEX-Nummer:
    62009CA0056
    Form:
    Gerichtsinformationen
    Autor:
    Gerichtshof
    Datum des Dokuments:
    20/05/2010
    Seitenzahl:
    1

    Rechtssache C-56/09: Vorabentscheidungsersuchen des Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien) eingereicht am 9. Februar 2009 — Emiliano Zanotti / Agenzia delle Entrate

    CELEX-Nummer:
    62009CN0056
    Form:
    Gerichtsinformationen
    Autor:
    Gerichtshof
    Datum des Dokuments:
    09/02/2009
    Seitenzahl:
    1
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