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Rechtssache C-271/06: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Netto Supermarkt GmbH & Co. OHG/Finanzamt Malchin (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 15 Nr. 2 — Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft — Nicht erfüllte Voraussetzungen der Steuerbefreiung — Vom Abnehmer gefälschte Ausfuhrnachweise — Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelnder Lieferer)

CELEX-Nummer:
62006CA0271
Form:
Gerichtsinformationen
Autor:
Gerichtshof
Datum des Dokuments:
21/02/2008
Seitenzahl:
1
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