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Interreg – Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1059 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie enthält Bestimmungen für Interreg, ein Instrument zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit durch gemeinsame Programme, Projekte und Netzwerke zwischen nationalen, regionalen und lokalen Akteuren aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie zwischen EU-Akteuren und aneinandergrenzenden Nicht-EU-Ländern, Partnerländern, überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), anderen Gebieten und Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit. Interreg fördert die harmonische wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung der EU als Ganzes und ihrer Nachbarschaft – ein Kernziel der Kohäsionspolitik der EU.
  • Sie legt die für die Gewährleistung einer effektiven Planung notwendigen Bestimmungen fest, u. a. in Bezug auf technische Hilfe, Begleitung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle. Sie legt außerdem die Bestimmungen in Bezug auf die Finanzverwaltung der Interreg-Programme fest, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt werden, der mit der Verordnung (EU) 2021/1058 eingerichtet wurde (siehe Zusammenfassung), sowie die spezifischen Ziele und die Integration der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der EU:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gliederung

Die territoriale Zusammenarbeit im Rahmen von Interreg ist in vier Aktionsbereiche gegliedert.

  • Interreg Agrenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen aneinandergrenzenden Regionen (die grundsätzlich an gemeinsamen Land- oder Seegrenzen mit einer Entfernung von höchstens 150 km liegen sollten), um gemeinsame Herausforderungen in den Grenzregionen zu bewältigen und das ungenutzte Wachstumspotenzial in diesen Gebieten auszuschöpfen.
  • Interreg Btransnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration.
  • Interreg Cinterregionale Zusammenarbeit durch vier spezifische Programme zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik durch Förderung:
    • des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten im Hinblick auf die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren sowie ihre Übertragung auf die Politik der regionalen Entwicklung, einschließlich der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (Programm Interreg Europe);
    • des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten im Zusammenhang mit der Ermittlung, der Übertragung und der Kapitalisierung bewährter Verfahren für die integrierte und nachhaltige Stadtentwicklung (Programm Urbact);
    • des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten zur Verbesserung und Vereinfachung der Umsetzung von Interreg-Programmen und Kooperationsmaßnahmen sowie der Einrichtung und des Einsatzes von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit* (Programm Interact);
    • der Analyse von Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts (Programm für das Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung (ESPON)).
  • Interreg D – Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander zur Erleichterung der Integration von Gebieten in äußerster Randlage und ÜLG (z. B. Regionen in der Karibik) und der harmonischen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft.

Mittel und Kofinanzierungssätze

  • Interreg wird durch den EFRE und, wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ihre Regionen sowie ein oder mehrere Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Länder und ihre Regionen grenzübergreifend zusammenarbeiten, durch die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der EU (d. h. IPA III und NDICI) unterstützt.
  • Während der Laufzeit des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens (2021-2027) erhält Interreg eine Zuweisung von 8,05 Milliarden EUR (zu Preisen von 2018) aus EFRE-Mitteln.
  • Die EFRE-Mittel für Interreg-Programme werden wie folgt zugewiesen:
    • 72,2 % (insgesamt 5 812 790 000 EUR für die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen (Interreg A));
    • 18,2 % (insgesamt 1 466 000 000 EUR für die transnationale Zusammenarbeit (Interreg B));
    • 6,1 % (insgesamt 490 000 000 EUR für die interregionale Zusammenarbeit (Interreg C)) und
    • 3,5 % (insgesamt 281 210 000 EUR für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Interreg D)).
  • Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 80 % nicht übersteigen.

Interreg-spezifische Ziele und thematische Konzentration

Im Rahmen der Interreg-Programme kann aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der EU auch ein Beitrag zur Verfolgung der Interreg-spezifischen Ziele „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ und „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet werden.

Mindestens 60 % der für die Programme im Rahmen von Interreg A, B und D bereitgestellten Mittel sollten in maximal drei der in Artikel 5 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Zusammenfassung), genannten politischen Ziele fließen, von denen eines ein grüneres, CO2-armes Europa sein muss. Bei Programmen im Rahmen von Interreg A an Landbinnengrenzen werden mindestens 60 % des Beitrags den politischen Zielen 2 und 4 und maximal zwei anderen in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen festgelegten politischen Ziele zugewiesen.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

  • Die Europäische Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen:
  • Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der Verordnung zu erlassen, der ein Muster für Programme im Rahmen von Interreg umfasst.

Programmbehörden und Verwaltung

  • Interreg wird durch Programme in geteilter Mittelverwaltung* umgesetzt, außer bei den Programmen im Rahmen von Interreg D, die im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten nach Konsultation der Interessenträger ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung* durchgeführt werden.
  • Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Nicht-EU-Länder, Partnerländer* und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, für die Zwecke der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde anzugeben. Sie enthält detaillierte Vorschriften über diese Behörden, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten.
  • Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Quartal kumulative Daten für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen.

Begleitausschuss

Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Nicht-EU-Länder, die Partnerländer und die ÜLG richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Beschluss zur Genehmigung des Interreg-Programms einen Begleitausschuss ein, der die Durchführung des betreffenden Interreg-Programms überwacht. Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms beeinträchtigen.

Evaluierung

Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde führt eine Evaluierung der Programme anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien durch: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms, um Konzeption und Durchführung der Programme qualitativ zu verbessern. Die Evaluierungen können auch andere relevante Kriterien wie Inklusivität, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit abdecken.

Zusätzlich wird bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Verordnung (EU) 2021/1059 ist Teil des Legislativpakets zur EU-Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2021-2027. Der Schwerpunkt dieser Politik liegt auf der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, Forschung und Innovation, den digitalen Wandel, den europäischen Grünen Deal und die Europäische Säule sozialer Rechte.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ). Diese zielen darauf ab, die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit in der EU zu erleichtern und zu fördern. Zu ihren Aufgaben gehört die Umsetzung von Programmen, die von der EU kofinanziert werden, oder von anderen europäischen Projekten der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Als juristische Personen bringen EVTZ Behörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen. Ihre Mitglieder können die Mitgliedstaaten selbst, regionale oder lokale Behörden, Verbände oder andere öffentliche Einrichtungen sein. EVTZ müssen Mitglieder aus mindestens zwei Mitgliedstaaten angehören.
Geteilte Mittelverwaltung. Die Finanzierung wird von der Europäischen Kommission und den nationalen Behörden gemeinsam verwaltet.
Indirekte Mittelverwaltung. Die Finanzierung wird von Partnerorganisationen oder anderen Behörden innerhalb oder außerhalb der EU verwaltet.
Partnerländer. Ein IPA-III-Begünstigter oder für Programme im Rahmen von Interreg A und B ein in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführtes Land oder Gebiet des Nachbarschaftsraums oder die Russische Föderation oder, für Programme im Rahmen von Interreg C und D, ein Land oder Gebiet jedes anderen geografischen Raums im Rahmen des NDICI, das Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhält.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94-158).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60-93).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1058 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159-706).

Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1-78).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1-26).

Letzte Aktualisierung: 03.02.2022

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