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Document 52013DC0114
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL AND THE EUROPEAN PARLIAMENT Towards implementing harmonised public sector accounting standards in Member States The suitability of IPSAS for the Member States
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Die angestrebte Umsetzung harmonisierter Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor in den Mitgliedstaaten Die Eignung der IPSAS für die Mitgliedstaaten
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Die angestrebte Umsetzung harmonisierter Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor in den Mitgliedstaaten Die Eignung der IPSAS für die Mitgliedstaaten
/* COM/2013/0114 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Die angestrebte Umsetzung harmonisierter Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor in den Mitgliedstaaten Die Eignung der IPSAS für die Mitgliedstaaten /* COM/2013/0114 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT Die angestrebte Umsetzung harmonisierter
Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor in den Mitgliedstaaten Die Eignung der IPSAS für die
Mitgliedstaaten 1. Ausgangslage und Rechtlicher
Rahmen Mit diesem Bericht wird der Verpflichtung der
Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2011/85/EU des
Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die
haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten[1]
entsprochen, der zufolge die Kommission bis 31. Dezember 2012 eine
Bewertung der Frage vornimmt, ob die internationalen
Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (International Public
Sector Accounting Standards – IPSAS) für die Mitgliedstaaten geeignet sind. Der
Bericht stützt sich auf Informationen, die in Konsultationen mit
Kommissionsdienststellen, internationalen Organisationen, z. B. dem IWF,
Experten aus der Praxis und anderen Interessenträgern in den Mitgliedstaaten
und darüber hinaus sowie mit dem IPSASB (dem International Public Sector
Accounting Standards Board, also dem Gremium, das die genannten Grundsätze
festlegt) gewonnen wurden. In der Staatschuldenkrise hat sich deutlich
gezeigt, dass die Regierungen ihre Finanzstabilität zweifelsfrei nachweisen müssen
und in der Berichterstattung über die öffentlichen Finanzen mehr Stringenz und
Transparenz erforderlich sind. In der Richtlinie 2011/85/EU (Richtlinie für die
haushaltspolitischen Rahmen) wird anerkannt, dass vollständige und zuverlässige
Haushaltsdaten, die zwischen allen Mitgliedstaaten vergleichbar sind, für die
haushaltspolitische Überwachung auf EU-Ebene entscheidend sind. Deshalb werden
in der Richtlinie die Regeln für die haushaltspolitischen Rahmen der
Mitgliedstaaten festgelegt, die notwendig sind, damit die Verpflichtung zur
Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite gemäß Artikel 126 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingehalten wird.
Einerseits spielt die Haushaltsdisziplin bei der Sicherung der Wirtschafts- und
Währungsunion eine wesentliche Rolle, und andererseits beruht Finanzstabilität
auf Vertrauen. In diesem Bericht wird eines der Instrumente erörtert, mit denen
dieses Vertrauen aufgebaut und die Finanzlage besser gemessen und
prognostiziert werden kann, nämlich harmonisierte, an der Periodenrechnung
orientierte Grundsätze des öffentlichen Rechnungswesens. Nach Artikel 3 der Richtlinie 2011/85/EU
müssen die Mitgliedstaaten „über Systeme des öffentlichen Rechnungswesens
[verfügen], die sämtliche Teilsektoren des Staates umfassend und kohärent
abdecken und die zur Erhebung von periodengerechten Daten im Hinblick auf die
Vorbereitung von Daten nach dem ESVG-95-Standard[2]
erforderlichen Informationen liefern“. Damit wird eine wesentliche Inkohärenz
berücksichtigt, die zwischen dem Rechnungswesen des öffentlichen Sektors, in
dem lediglich Zahlungsströme erfasst werden, und der Tatsache besteht, dass
sich die haushaltspolitische Überwachung auf EU-Ebene auf periodengerechte
Daten nach dem ESVG 1995 stützt. Dies bedeutet, dass Daten über Zahlungen
mit Hilfe von Näherungslösungen und Bereinigungen, die makroökonomische
Schätzungen enthalten, in periodengerechte Daten umgerechnet werden müssen.
Darüber hinaus müssen, wo auf mikroökonomischer Ebene keine Periodenrechnung
existiert, Finanztransaktionen und Bilanzen aus einer Vielzahl
unterschiedlicher Quellen abgeleitet werden, was zu einer „statistischen
Abweichung“ zwischen dem anhand nichtfinanzieller Konten und dem anhand von
Finanzierungskonten ermittelten Defizit führt. Dass es an Kohärenz zwischen den Primärdaten
des öffentlichen Sektors und periodengerechten Daten nach dem ESVG 1995
fehlt, wird auch in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament
und den Rat vom 15. April 2011 „Ein robustes Qualitätsmanagement für
die europäischen Statistiken“[3]
anerkannt. In der Mitteilung wird darauf aufmerksam gemacht, wie stark die
Qualität der statistischen Informationen auf europäischer Ebene von der
Angemessenheit des gesamten Erstellungsprozesses abhängt. Deshalb befürwortet
Eurostat ein mit dem ESVG übereinstimmendes System harmonisierter, an der
Periodenrechnung orientierter Grundsätze für alle Einheiten des Sektors Staat. Die IPSAS stellen derzeit die einzige
international anerkannte Zusammenstellung von Rechnungsführungsgrundsätzen für
den öffentlichen Sektor dar. Die IPSAS fußen auf den internationalen
Finanzberichterstattungsnormen (International Financial Reporting Standards –
IFRS), die im privaten Sektor weithin angewandt werden; zum gegenwärtigen Zeitpunkt
bestehen die IPSAS aus 32 periodengerechten Rechnungsführungsgrundsätzen,
zu denen noch ein auf dem Kassenprinzip beruhender Grundsatz kommt. Vor diesem Hintergrund wird in Artikel 16
Absatz 3 der Richtlinie 2011/85/EU eine Bewertung der Eignung der IPSAS
für die Mitgliedstaaten vorgeschrieben. 2. Einleitung In allen Volkswirtschaften der EU entfällt ein
großer Teil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) auf staatliches Handeln, und die
Forderungen und Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand sind in allen EU-Ländern
erheblich. Daher ist es von Bedeutung, dass diese Forderungen und
Verbindlichkeiten effektiv verwaltet werden und die Regierungen darüber ihren
Bürgern, ihren Volksvertretern, den Anlegern und anderen Interessenträgern
Rechenschaft ablegen. Die staatlichen Finanzstatistiken bieten
Informationen über die Konten der verschiedenen Teilsektoren des Gesamtstaats,
so dass Politiker und andere Interessenträger die Finanzlage und die
Leistungskraft des Staats sowie die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen
Finanzen analysieren können. Die wichtigsten Quellen für diese Statistiken sind
die Bücher und Berichte der verschiedenen Einheiten des Sektors Staat, die
durch Finanzinformationen der Zentralbanken ergänzt werden. Zuverlässige
Finanzierungskonten des Staates sind eine Voraussetzung für die Erstellung der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und natürlich auch für die
Haushaltsplanung, -koordinierung und -überwachung. Zwei der wichtigsten Indikatoren für die
langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind Schuldenstand und
Defizit, die innerhalb der EU zur Überwachung der Einhaltung des Stabilitäts-
und Wachstumspakts herangezogen werden. In Artikel 126 AEUV und in dem den
Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen
Defizit (VÜD) ist festgelegt, dass das Verhältnis zwischen dem geplanten oder
tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem BIP im Prinzip 3 % und das
Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem BIP im Prinzip
60 % nicht überschreiten darf. Die Kommission überwacht diese
Beschränkungen der einzelstaatlichen Haushaltspolitik genau, um das effiziente
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten. Hält ein
Mitgliedstaat die Grenzen nicht ein und wird diese Situation als nicht nur
außergewöhnliche oder vorübergehende Überschreitung betrachtet, könnte das
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eingeleitet werden. Auf eine
Stellungnahme der Kommission hin beschließt der Rat dann auf Vorschlag der
Kommission, ob ein übermäßiges Defizit besteht; ist dies der Fall, übermittelt
der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und einen Zeitplan für
Korrekturmaßnahmen. 3. Warum sind harmonisierte, an
der Periodenrechnung orientierte Grundsätze des öffentlichen Rechnungswesens
erforderlich? Die Periodenrechnung ist das einzige allgemein akzeptierte
Informationssystem, das ein vollständiges und zuverlässiges Bild der Finanz-
und Wirtschaftslage sowie der Leistungskraft des Sektors Staat in einem Land
liefert; dabei werden sowohl die Forderungen und Verbindlichkeiten als auch die
Einnahmen und Ausgaben einer Einheit vollständig erfasst, und zwar über den
Bezugszeitraum der Rechnungslegung hinweg und zu dem Zeitpunkt, an dem diese
abgeschlossen wird. Bei der Periodenrechnung erfolgt die Buchung nicht, wenn
Zahlungen erfolgen, sondern wenn ein wirtschaftlicher Wert geschaffen,
umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. wenn Forderungen oder Verbindlichkeiten
entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden. Bei Verbuchung nach dem Kassenprinzip
werden Transaktionen erfasst, wenn der Betrag empfangen oder gezahlt wird. Die
Periodenrechnung ist wirtschaftlich solider als die Rechnungslegung nach dem
Kassenprinzip; deshalb beruht der Rechnungslegungsrahmen für die
Haushaltsüberwachung in der EU, das ESVG 1995, auf der Periodenrechnung.
Darüber hinaus ist es erforderlich, die Periodenrechnung im öffentlichen Sektor
anzuwenden, um gewisse Schönfärbereien zu vermeiden, die die Verbuchung nach
dem Kassenprinzip zulässt; hier kann die Zahlung auf einen früheren oder
späteren Zeitpunkt gelegt werden, damit sie in dem von der Regierung gewählten
Zeitraum verbucht wird. Die Periodenrechnung soll jedoch die Rechnungslegung
nach dem Kassenprinzip nicht abschaffen oder ersetzen, zumal wenn letztere zur
Haushaltsplanung und -kontrolle eingesetzt wird. Die Periodenrechnung sollte
eher als Ergänzung denn als Alternative zur reinen Verbuchung nach dem
Kassenprinzip verstanden werden. Indem sie das vollständige Bild der
Wirtschafts- und Finanzlage und der Leistungskraft der Einheiten wiedergibt,
stellt die Periodenrechnung die Verbuchung nach dem Kassenprinzip in den
entsprechenden Gesamtzusammenhang. Für die Verwaltung und Steuerung des
öffentlichen Sektors ergäben sich deutliche Vorteile, wenn in der gesamten EU
ein einheitliches System an der Periodenrechnung orientierter
Rechnungsführungsgrundsätze auf allen Ebenen des Staates angenommen würde. Die
an der Periodenrechnung orientierte Rechnungslegung auf mikroökonomischer Ebene
dürfte im öffentlichen Sektor die Effektivität und Effizienz der öffentlichen
Verwaltung erhöhen und die Liquiditätssicherung erleichtern, die eine
notwendige Voraussetzung für die Aufrechterhaltung öffentlicher
Dienstleistungen ist. Wie bei jeder anderen Wirtschaftstätigkeit auch steht und
fällt die Verwaltung und Kontrolle der Effektivität und Effizienz des
öffentlichen Sektors mit der Verwaltung und Kontrolle seiner Wirtschafts- und
Finanzlage sowie seiner Leistungen. Die an der Periodenrechnung orientierte
doppelte Buchführung ist das einzige allgemein akzeptierte System, das die
nötigen Informationen zuverlässig und zeitnah liefert. Des Weiteren erhöht eine
harmonisierte, an der Periodenrechnung orientierte Rechnungslegung des Sektors
Staat die Transparenz, Rechenschaftspflicht und Vergleichbarkeit der
Finanzberichterstattung im öffentlichen Sektor und kann einer größeren
Effizienz und Effektivität der Rechnungsprüfung in diesem Bereich dienen. 3.1. Periodenrechnung: Aktueller
Stand in den Mitgliedstaaten der EU Die meisten Mitgliedstaaten haben die
Periodenrechnung gemäß einzelstaatlichen Grundsätzen bereits im gesamten Sektor
Staat eingeführt oder sind gerade dabei, dies zu tun. In elf Mitgliedstaaten
bestehen gemischte Systeme, d. h. auf verschiedenen staatlichen Ebenen
wurden unterschiedliche Rechungslegungspraktiken eingeführt.[4]
Der Rechnungslegungsrahmen und die Rechnungsführungssysteme der
Europäischen Kommission und der anderen Organe und Einrichtungen der EU
orientieren sich an der Periodenrechnung und sind von den IPSAS inspiriert.
Dies gilt auch für mehrere andere internationale Organisationen. Somit besteht zwar eine wachsende (allerdings
nicht einhellige) Anerkennung der Notwendigkeit der Periodenrechnung im Sektor
Staat innerhalb der EU und deren Mitgliedstaaten; derzeit fehlt jedoch ein
harmonisierter Ansatz. 3.2. Makroökonomischer
Rechnungslegungsrahmen Das ESVG bietet auf makroökonomischer Ebene
den statistischen Rechnungslegungsrahmen für die staatlichen und nicht
staatlichen Sektoren in der EU; dieses System orientiert sich an der
Periodenrechnung. Die auf das ESVG gestützten Daten zum öffentlichen
Schuldenstand und öffentlichen Defizit für VÜD-Zwecke sind das Ergebnis einer
Konsolidierung der einzelnen Konten der staatlichen Einheiten in den
EU-Mitgliedstaaten und durch EU-Rechtsvorschriften definiert. Im Zusammenhang mit der haushaltspolitischen
Überwachung in der EU und mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
obliegt es der Kommission gemäß Artikel 126 AEUV, sowohl die Qualität der
aktuellen von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten als auch die Qualität der
zugrunde liegenden, nach dem ESVG erstellten Konten des Sektors Staat
regelmäßig zu bewerten. Jüngste Entwicklungen – insbesondere Fälle
unangemessener Finanzberichterstattung einiger Mitgliedstaaten – haben jedoch
verdeutlicht, dass das System der staatlichen Finanzstatistiken das Risiko der
Übermittlung qualitativ minderwertiger Daten an Eurostat nicht in ausreichendem
Maße mindert. Die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise haben darüber
hinaus gezeigt, dass die Strukturen für die wirtschaftspolitische Steuerung im
Euro-Raum und der gesamten Europäischen Union gestärkt werden müssen. Als
Reaktion darauf verabschiedete die Kommission am 29. September 2010 ein
Paket von Vorschlägen für Rechtsakte, das europäische Gesetzgebungspaket zur
wirtschaftspolitischen Steuerung („Sechserpaket“)[5], das am 16. November 2011
vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen wurde. Diese dienen dem Ziel, Mängel bei
den bestehenden Rechtsvorschriften durch die Ausweitung und Verbesserung von
haushaltspolitischer Überwachung, gesamtwirtschaftlichen Strategien und
Strukturreformen zu beheben. Für den Fall, dass Mitgliedstaaten Vorschriften
nicht nachkommen, sind neue Durchsetzungsmechanismen geplant. Es liegt auf der
Hand, dass sich diese Mechanismen auf hochwertige statistische Informationen
stützen müssen, die auf der Grundlage solider und harmonisierter
Rechnungsführungsgrundsätze erstellt wurden, die an den öffentlichen Sektor in
Europa angepasst sind. Das Vorhandensein und die Qualität
vergleichbarer, kohärenter, an der Periodenrechnung orientierter vorgelagerter
Daten (d. h. der Rechnungsführungs-Primärdaten für die staatlichen
Einheiten) auf der mikroökonomischen Ebene der Rechnungslegung sind
Voraussetzungen für die hohe Qualität der Daten zu Schuldenstand und Defizit
auf der an der Periodenrechnung orientierten makroökonomischen Ebene der
Rechnungslegung. Die mikroökonomische Rechnungsführung im öffentlichen Sektor
der Mitgliedstaaten ist sehr unterschiedlich, was Vergleiche sowohl innerhalb
der einzelnen Länder als auch zwischen Mitgliedstaaten erschwert. Der derzeit
verfolgte Ansatz, nicht harmonisierte Daten der mikroökonomischen
Rechnungsführung des öffentlichen Sektors für VÜD-Zwecke in Einklang zu
bringen, stößt an seine Grenzen. Harmonisierte mikroökonomische
Rechnungsführungssysteme für alle Einheiten des öffentlichen Sektors (also des
Sektors Staat) in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten scheinen in Verbindung mit
interner Kontrolle und externer Prüfung der einzig effektive Weg zu sein, den
höchsten Qualitätsnormen entsprechende periodengerechte Daten zu Schuldenstand
und Defizit gemäß bestehenden rechtlichen Anforderungen zu erstellen. Dies
gehört auch zu den Kerngedanken der Richtlinie 2011/85/EU. 3.3. Harmonisierungsbedarf Die zur Erstellung der makroökonomischen
Statistiken zum Sektor Staat und in Bezug auf Artikel 338 AEUV benötigten
statistischen Daten würden erheblich verbessert, wenn alle staatlichen
Einheiten harmonisierte Rechnungslegungsnormen anwendeten. Dies würde
gestatten, zur Überleitung der Konten einer Einheit in die ESVG-Konten
gemeinsame Tabellen zu benutzen, was die statistischen Überprüfungsprozesse
deutlich erleichtern würde. Für die makroökonomische Stabilität, die
Überwachung und die Beratung in politischen Angelegenheiten ist eine
Transparenz der öffentlichen Finanzen erforderlich. Harmonisierte Vorgaben für
die Rechnungsführung im öffentlichen Sektor würden die Transparenz,
Vergleichbarkeit und Kosteneffizienz fördern und die Grundlage für eine bessere
Steuerung in diesem Bereich schaffen. Auf makroökonomischer Ebene wird durch
die Finanzkrise die Bedeutung zeitnaher und zuverlässiger Daten zur Finanz- und
Haushaltslage unterstrichen; die Krise führt uns vor Augen, was geschieht, wenn
die Finanzberichterstattung im öffentlichen Sektor nicht hinreichend
vollständig und vergleichbar ist. Auf längere Sicht könnte man anstreben, die
wichtigsten VÜD-Indikatoren zu verfeinern, indem die makroökonomischen
Ergebnisse der Rechnungslegung im öffentlichen Sektor (Defizit/Schuldenstand)
auf eine weitaus direktere Konsolidierung kohärenter und erschöpfender
mikroökonomischer Konten gestützt werden. Durch die Verabschiedung eines
integrierten Rechnungslegungs- und Berichtsrahmens in Verbindung mit einigen
Anpassungen von ESVG-95-Konzepten könnten die Daten zu Schuldenstand und
Defizit unmittelbar aus diesen Systemen abgeleitet werden. Diese Systeme
könnten auf echten, intern und extern geprüften harmonisierten
Rechnungsführungsdaten des öffentlichen Sektors fußen, wobei entweder die
Schlüsselindikatoren direkt herangezogen werden oder indirekt von den
Jahresabschlüssen ausgegangen wird. Dies könnte auch zur Verkürzung der zur
Meldung von Defizit und Schuldenstand benötigten Zeit beitragen. Die Regierungen sind im öffentlichen Interesse
gegenüber den Marktteilnehmern – Inhabern von Staatschuldverschreibungen und
potenziellen Anlegern – verpflichtet, zeitnahe, zuverlässige und vergleichbare
Informationen über ihre Finanz- und Ertragslage zur Verfügung zu stellen, genau
wie dies börsennotierte Unternehmen gegenüber Teilnehmern am Aktienmarkt tun
müssen. Auch ein Mindestmaß an internationaler Vergleichbarkeit ist zu
gewährleisten, zumal die Staatstitel an einem globalen Finanzmarkt miteinander
konkurrieren, und dies erfordert ein auf weltweit anerkannten allgemeinen
Normen für den öffentlichen Sektor beruhendes System. Eine harmonisierte
periodengerechte Rechnungsführung im Hinblick auf Artikel 114 AEUV würde
für größere Transparenz sorgen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen erforderlich ist; ohne diese
Transparenz besteht die Gefahr, dass Inhaber von Staatsschuldtiteln Geschäfte
ohne ein angemessenes Verständnis der damit verbundenen Risiken abschließen.
Dies wiederum könnte zu einem Ansteckungsrisiko führen, das die
Finanzstabilität erheblich beeinträchtigen kann. Was für die Rechnungslegungsstandards des
privaten Sektors zutrifft, die innerhalb der EU für börsennotierte Unternehmen
harmonisiert sind, gilt auch im Hinblick auf staatliche Einheiten. Eine
harmonisierte periodengerechte Rechnungsführung im öffentlichen Sektor böte
eine handfestere Grundlage für das Verständnis der Wirtschaftlage und -leistung
von Staaten und staatlichen Einheiten aller Ebenen. Die Überlegenheit des
Prinzips der Periodenabgrenzung ist sowohl für die makro- als auch für die
mikroökonomische Haushaltsüberwachung unbestritten. Auf der makroökonomischen
Ebene richtet man sich bereits nach diesem Prinzip; eine harmonisierte, an der
Periodenrechnung orientierte Rechnungsführung ist auch auf mikroökonomischer
Ebene entscheidend. Auf der Ebene der Einheiten ergäben sich
Vorteile hinsichtlich der Transparenz und der Rechenschaftspflicht sowie für
die Qualität der Entscheidungsfindung; denn alle relevanten Daten zu Kosten und
Nutzen ließen sich anhand der verfügbaren Informationen vergleichen. Darüber
hinaus macht die zu erwartende weitere fiskal- und haushaltspolitische
Integration in der EU die Notwendigkeit harmonisierter Rechnungsführungsnormen
für den öffentlichen Sektor deutlich; nur so können auf einzelstaatlicher Ebene
gefasste Haushaltsbeschlüsse auf EU-Ebene bewertet werden. Im Interesse der
Rechenschaftspflicht und der Transparenz sollten die staatlichen Einheiten
vollständig und vergleichbar über ihre Verwendung öffentlicher Mittel und über
ihre erbrachten Leistungen berichten. 3.4. Künftige haushaltspolitische
Steuerung in der EU In dem von den
Präsidenten Van Rompuy, Juncker, Barroso und Draghi vorgelegten Bericht Auf
dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion wird betont, dass
ein integrierter Haushaltsrahmen und ein integrierter wirtschaftspolitischer
Rahmen notwendig sind; dort heißt es zum Beispiel: „Solide
nationale Haushaltspolitiken bilden die Eckpfeiler der WWU In unmittelbarer
Zukunft wird es vorrangig darum gehen, die neuen Maßnahmen für eine stärkere
wirtschaftspolitische Steuerung zu vervollständigen und umzusetzen. In den
letzten Jahren sind wesentliche Verbesserungen an dem regelbasierten Rahmen für
die Fiskalpolitik in der WWU vorgenommen („Sechserpaket“) oder vereinbart
(Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung) worden; dabei wurde
stärkerer Wert auf die Verhütung von Haushaltsungleichgewichten, die
Schuldenentwicklung, bessere Durchsetzungsmechanismen und die nationale
Eigenverantwortung für die Einhaltung der EU-Vorschriften gelegt. Die übrigen
Elemente im Zusammenhang mit der verstärkten haushaltspolitischen Steuerung im
Euro-Währungsgebiet („Zweierpaket“), bei denen das Gesetzgebungsverfahren noch
nicht abgeschlossen ist, sollten unverzüglich zum Abschluss gebracht und
uneingeschränkt umgesetzt werden. Dieser neue Steuerungsrahmen, der eine
umfassende Vorabkoordinierung der jährlichen Haushalte der Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets vorsieht, wird die Überwachung der Länder, die sich in
finanziellen Schwierigkeiten befinden, verstärken.“ Viele der in der Richtlinie 2011/85/EU des
Rates befürworteten grundlegenden Zielsetzungen, wie die größere Transparenz
und Rechenschaftspflicht des öffentlichen Sektors sowie zuverlässigere,
zeitnahe und besser vergleichbare Finanzstatistiken, erfordern ein gemeinsames
Instrument für eine harmonisierte und detaillierte Rechnungsführung und für ein
entsprechendes Berichtswesen. Dieser Bericht unterstützt uneingeschränkt die
Mitteilung der Kommission Ein Konzept für eine vertiefte und echte
Wirtschafts- und Währungsunion: Auftakt für eine europäische Diskussion[6]. 3.5. Potenzielle Kosten der
Harmonisierung Den potenziellen Vorteilen sind die Kosten der
Einführung eines harmonisierten periodengerechten Rechnungsführungsstandards
für den öffentlichen Sektor in den EU-Mitgliedstaaten gegenüberzustellen.
Ausgehend von den Informationen, die Länder zur Verfügung stellten, die bereits
zum Prinzip der Periodenabgrenzung übergegangen sind, lässt sich nur grob
schätzen, wie hoch die Kosten für die Mitgliedstaaten ausfallen könnten; sie
dürften allerdings erheblich sein. Die Kosten werden stark von Ausmaß und Tempo
der Einführung der Periodenabgrenzung, dem Umfang und der Komplexität des
Staatssektors sowie der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit bestehender Systeme
beeinflusst. Darüber hinaus legen Erfahrungen nahe, dass es für die
Mitgliedstaaten sinnvoll sein könnte, bei der Einführung der neuen
Rechnungsführungsgrundsätze auch ihre Systeme der öffentlichen Finanzverwaltung
zu modernisieren. Gestützt auf die Erfahrungen der Länder, für
die Kostendaten vorliegen, könnten sich die möglichen Kosten der Umstellung von
einem Rechnungslegungssystem nach dem Kassenprinzip auf ein periodengerechtes
System für ein mittleres EU-Land in der Größenordnung bis zu
50 Mio. EUR bewegen, bezogen auf die Ebene des Zentralstaats, ohne
die nachgelagerten staatlichen Ebenen. In diesem Betrag wären beispielsweise
die Ausgaben für die Einführung der neuen Normen und der damit verbundenen
zentralen IT-Tools für die Rechnungsführung erfasst, aber nicht die Kosten, die
mit einer umfassenden Reform des Systems der Finanzberichterstattung
einhergehen. Bei größeren Mitgliedstaaten und z. B. bei solchen mit autonomen
Regierungssystemen auf regionaler Ebene, die komplexere Regierungssysteme
aufweisen, sowie bei Staaten, die bei der periodengerechten Rechnungsführung
noch nicht vorangeschritten sind, könnten die Kosten wesentlich höher
ausfallen, zumal wenn der Übergang zu einem harmonisierten an der
Periodenrechnung orientierten System mit weiter reichenden Reformen der
Rechnungsführung und der Finanzberichterstattung verbunden ist. Die Kosten
aufgrund von Periodenrechnung und Reformen der Haushaltsplanung in den vergangenen
zehn Jahren wurden zum Beispiel in Frankreich auf 1,5 Mrd. EUR
beziffert. Bei einem kleineren Mitgliedstaat, der bereits eigene
periodengerechte Rechnungsführungssysteme eingeführt hat, könnten die Kosten
unter 50 Mio. EUR bleiben. Sämtliche eingeholten Kostenschätzungen liegen
im Bereich von 0,02 % bis 0,1 % des BIP. Ferner müsste die
Europäische Kommission für die Einführung einer harmonisierten, an der
Periodenrechnung orientierten Rechnungsführung in den Mitgliedstaaten erheblich
in Führungspersonal, Fachwissen und Ressourcen investieren. Darüber sollte nicht außer Acht gelassen
werden, dass die periodengerechte Rechnungslegung zwar komplizierter ist als
die nach dem reinen Kassenprinzip, dass aber die Vielzahl der unterschiedlichen
Rechnungslegungsnormen, Kontenpläne, Buchungsverfahren und IT-Systeme sowie der
Prüfungsregeln und Prüfpraktiken, die häufig nebeneinander existieren, sogar
innerhalb eines einzigen Teilsektors des Gesamtstaats in einem einzigen
Mitgliedstaat, vermuten lässt, dass die Harmonisierung einen Abbau von
Bürokratie und eine Reduzierung der Kosten herbeiführen wird, die auf mittlere
bis längere Sicht die erwarteten Investitionen bei weitem wettmachen. Auch
können den erwarteten erheblichen realen Kosten die potenziellen Vorteile
gegenübergestellt werden, nicht zuletzt die einer besseren Regierungsführung
und Rechenschaftslegung, einer effizienteren öffentlichen Verwaltung und der
für das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte erforderlichen Transparenz,
wodurch wahrscheinlich die von den Inhabern von Staatsschuldtiteln verlangten
Renditen sinken (auch wenn sich dies nicht messen lässt). 4. Internationale
Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (IPSAS) Wie oben erwähnt, bilden die IPSAS derzeit die
einzige international anerkannte Zusammenstellung von
Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor. Den IPSAS liegt die
Vorstellung zugrunde, dass eine moderne öffentliche Verwaltung – wie andere
wirtschaftliche Einheiten – gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, der
Effektivität und der Effizienz auf Informationsverwaltungssysteme angewiesen
ist, die zeitnah genaue und zuverlässige Informationen über die finanziellen
und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Staates und seine Leistung liefern. Gegenwärtig verweisen 15 Mitgliedstaaten
der EU in ihren nationalen Rechnungslegungsvorschriften für die öffentlichen
Finanzen auch auf die IPSAS. Unter diesen Ländern sind neun, deren nationale
Vorschriften auf den IPSAS gründen oder an ihnen ausgerichtet sind, während
sich fünf in gewissem Umfang auf die IPSAS beziehen und ein Mitgliedstaat sie
für Teile der Kommunalverwaltung verwendet. Doch obwohl der große Nutzen der
IPSAS anerkannt wird, hat kein Mitgliedstaat sie vollständig umgesetzt. Diesem Bericht ist eine Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen beigefügt[7],
in der das IPSAS-System und die gegenwärtigen Gepflogenheiten der
Mitgliedstaaten bei der Rechnungslegung im öffentlichen Sektor zusammengefasst
werden. Überdies hat Eurostat von Februar bis Mai 2012 eine öffentliche
Konsultation durchgeführt, um Ansichten über die Eignung der IPSAS in Erfahrung
zu bringen; eine Zusammenfassung der Antworten ist ebenfalls verfügbar[8]. Bei Berücksichtigung der Ansichten, die
Behörden von Mitgliedstaaten und andere in der öffentlichen Konsultation zu den
IPSAS geäußert haben, ergeben sich insgesamt zwei Schlussfolgerungen.
Einerseits ist es wohl eindeutig, dass die IPSAS in ihrer gegenwärtigen Form
nicht ohne weiteres in den EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden können. Andererseits
stellen die IPSAS unstreitig einen Bezugsrahmen für eine mögliche harmonisierte
Rechnungsführung des öffentlichen Sektors in der EU dar. Zum einen müssen die
folgenden Bedenken entkräftet werden: ·
Gegenwärtig beschreiben die IPSAS die zu befolgenden
Buchungsmethoden nicht ausreichend genau, da einige von ihnen die Wahl zwischen
unterschiedlichen Buchungsverfahren gestatten, was der Harmonisierung in der
Praxis Grenzen setzen würde. ·
Auf seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand ist das
Regelwerk in Bezug auf die Erfassung einiger wesentlicher Arten staatlicher
Geldflüsse, etwa Steuern und Sozialleistungen, nicht vollständig oder nicht
praktisch anwendbar, und es berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse, Merkmale
und Interessen der öffentlichen Rechnungslegung nur unzureichend. Eine
wesentliche Frage ist, inwieweit es mit den IPSAS möglich ist, die Abschlüsse
auf der Grundlage der für den Sektor Staat herangezogenen Definition zu
konsolidieren, die gegenwärtig ein Grundkonzept der fiskalischen Überwachung in
der EU darstellt. ·
Derzeit können die IPSAS auch als noch nicht stabil
genug angesehen werden, da einige Vorschriften wahrscheinlich aktualisiert
werden müssen, sobald die Arbeiten an dem gegenwärtigen Projekt zur
Vervollständigung des konzeptionellen Rahmens der IPSAS – voraussichtlich 2014
– abgeschlossen sind; und ·
Die Führung und Verwaltung der IPSAS leidet
gegenwärtig unter unzureichender Beteiligung der für die staatliche
Rechnungslegung in der EU zuständigen Behörden. Im Laufe des Jahres 2012 wurde
der Führungsrahmen der IPSAS im Hinblick auf Fragestellungen überprüft, die für
Interessenträger von Belang sind. Bei jeder Reform sollte gewährleistet werden,
dass die Unabhängigkeit des Normsetzungsverfahrens gestärkt wird und
gleichzeitig die Bedürfnisse des öffentlichen Sektors wirksam berücksichtigt
werden. Überdies dürfte es dem IPSAS-Vorstand mit dem ihm zur Verfügung
stehenden Ressourcen nicht möglich sein, schnell und flexibel genug dem Bedarf
an neuen Normen und Leitlinien zu Fragen gerecht zu werden, die sich aus der
Entwicklung des fiskalischen Klimas insbesondere nach der Krise ergeben haben. Zum anderen
sind sich die meisten Interessenträger darin einig, dass die IPSAS einen
geeigneten Bezugsrahmen für die künftige Entwicklung europäischer Rechnungsführungsnormen
für den öffentlichen Sektor, die im Folgenden als „EPSAS“ bezeichnet werden,
darstellen. 5. Wie kommt man zu
harmonisierten europäischen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen
Sektor (EPSAS)? Die endgültige Entscheidung über den Übergang
zu EPSAS erfordert weitere wichtige Schritte, die nicht in diesem Bericht
behandelt werden und auf die daher hier noch nicht eingegangen werden kann.
Gleichwohl beleuchten die folgenden Abschnitte, wie EPSAS eingeführt werden
könnten, wenn die Entscheidung dazu tatsächlich getroffen würde. EPSAS würden die EU in die Lage versetzen,
entsprechend rasch auf ihren individuellen Bedarf zugeschnittene Normen zu
entwickeln. Mit den EPSAS würde ein Satz harmonisierter, nach auf dem Prinzip
der Periodenabgrenzung beruhender Rechnungsführungsgrundsätze für den
öffentlichen Sektor zur Verfügung stehen, der den spezifischen Bedürfnissen der
EU-Mitgliedstaaten gerecht wird und in der Praxis umsetzbar wäre. Durch
die EU-weite Umsetzung von EPSAS würde sich die Komplexität der Methoden und
Kompilierungsverfahren, mit denen die Daten auf eine quasi-harmonisierte
Grundlage gebracht werden, drastisch reduzieren, und die Risiken im Hinblick
auf die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten gemeldeten und von Eurostat
veröffentlichten Daten würden minimiert. Es ist vorstellbar, dass der erste Schritt die
Festlegung von Verwaltungsstrukturen für dieses Projekt auf Ebene der EU wäre;
angestrebt würde dabei, den konzeptuellen Rahmen und den Zweck einer
einheitlichen Rechnungsführung im öffentlichen Sektor in der EU zu klären.
Zunächst könnte durch die Annahme einiger Grundprinzipien der IPSAS ein
Grundstock von EPSAS gebildet werden. Auch könnten für die EPSAS IPSAS
übernommen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten verständigt haben.
Bestehende IPSAS sollten jedoch der Entwicklung eigener europäischer Normen
nicht im Wege stehen. Jedoch ist zu bedenken, dass die Erstellung
eines Satzes harmonisierter europäischer Rechnungsführungsgrundsätze für den
öffentlichen Sektor als solche keine Garantie für zeitnahe und hochwertige
öffentliche Rechnungsführungsdaten wäre. Unter anderem müssten folgende
Voraussetzungen erfüllt sein: ·
politische Entschlossenheit und die gemeinsame
Verantwortung für das Projekt; ·
öffentliche Verwaltungen, die in der Lage sind, ein
komplexeres Rechnungsführungssystem auf der Ebene aller Einrichtungen zu
führen; ·
integrierte IT-Systeme für Haushalt,
Zahlungsverkehr, Vertragsverwaltung, doppelte Buchführung, Rechnungsverwaltung
und statistische Berichterstattung; ·
zeitnahe Berichterstattung über alle
Geschäftsvorfälle in einem integrierten Rechnungsführungssystem für die
öffentlichen Einrichtungen (z. B. monatlich); ·
Verfügbarkeit von Ressourcen wie Personal und
moderne Informationstechnologien; und ·
effektive interne Kontrollen und externe Prüfung
der öffentlichen Rechnungslegung. Die Einführung einer EPSAS-Rechnungslegung mit
Periodenabgrenzung würde für alle Mitgliedstaaten, insbesondere für diejenigen,
die aktuell eine Buchführung nach dem Kassenprinzip anwenden, eine große Reform
bedeuten. Zu den Problemen, die dann auftauchen würden, gehören folgende: ·
konzeptuelle und technische Fragen in Bezug auf die
Rechnungsführung; ·
Fachkenntnisse bei Mitarbeitern und Beratern,
Schulungskapazitäten; ·
Kommunikation und Schulung von Führungskräften und
Entscheidungsträgern; ·
Kontakte zu und Schulung von Rechnungsprüfern; ·
Anpassung und Modernisierung der IT-Systeme; und ·
Anpassung der derzeit geltenden nationalen
Rechtsvorschriften. Falls das
EPSAS-Konzept angenommen wird, könnte die Kommission unter Umständen zur Lösung
einiger dieser Fragen beitragen, indem sie z. B. den Austausch von
Schulungen und Fachwissen organisatorisch unterstützt oder die Mitgliedstaaten
in konzeptuellen oder technischen Fragen berät, oder indem sie die Planung der
Reformen der öffentlichen Rechnungsführung in den einzelnen Mitgliedstaaten
koordiniert und für einen guten Informationsfluss in diesem Bereich sorgt. Falls die
Informationssysteme der öffentlichen Finanzverwaltung in einem Mitgliedstaat
signifikante und offensichtliche Lücken, Schwächen und Inkonsistenzen
aufweisen, wäre es angezeigt, diese Probleme im Rahmen der Einführung der EPSAS
zu berücksichtigen, wobei sich dies im Zeitplan für die Umsetzung
niederschlagen müsste. 5.1. Strukturen für EPSAS Zur Entwicklung und Annahme der EPSAS wären
starke Verwaltungsstrukturen auf EU-Ebene erforderlich. Im Rahmen des Systems
für die Entwicklung und Verwaltung der EPSAS würde die Agenda für die
Entwicklung der einzelnen Normen festgelegt und die Verfahren zu deren Annahme
müssten klar definiert sein. In der EPSAS-Verwaltungsstruktur müssten unter
anderem die notwendigen Aufgaben hinsichtlich des Rechtsrahmens, der Festlegung
von Normen und der Beratung in technischen und inhaltlichen Fragen vorgesehen
werden. Aufgrund der Besonderheiten des öffentlichen
Sektors und der besonderen Berücksichtigung der Vergleichbarkeit innerhalb der
EU würde sich die Kommission beim Aufbau der Verwaltungsstrukturen für die
EPSAS an der Einrichtung der IFRS-Verwaltungsstrukturen im Rahmen der EU
orientieren, diesem Modell aber nicht strikt folgen. Dabei sollte die
Kommission versuchen, soweit als möglich auf die Erfahrung und Sachkenntnis
zurückzugreifen, die in den Verwaltungsstrukturen für die öffentliche
Rechnungsführung auf Ebene der Mitgliedstaaten vorhanden ist. Dennoch sollte die EPSAS-Verantwortlichen enge
Kontakte zum IPSAS-Board aufbauen und unterhalten, um einschlägige
Entwicklungen in ihrer Agenda und ihren Entscheidungsprozessen zu
berücksichtigen, aber auch, weil in einigen Fällen ein Abweichen der EPSAS von
den IPSAS erforderlich sein kann. Unnötige Abweichungen zwischen den EPSAS und
den IPSAS sollten unbedingt vermieden werden. Gleiches gilt für Abweichungen
zwischen den EPSAS und den IFRS, da einige Einrichtungen unter staatlicher
Kontrolle möglicherweise bereits heute zur Rechnungslegung nach den IFRS oder
nach den nationalen handelsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet sind. Bei der Entwicklung der EPSAS sollte auch
versucht werden, die Unterschiede zum ESVG zu minimieren; Ziel wäre dabei
letztlich, zu vollständig integrierten Systemen auf der Mikro- und Makroebene
zu gelangen. 5.2. Annahme der EPSAS Die Entwicklung,
Annahme und Umsetzung der EPSAS müsste nach und nach und in einem angemessenen
Zeitrahmen erfolgen. Die Umsetzung würde auf mittlere Sicht und schrittweise
erfolgen, wobei das Augenmerk zunächst auf Aspekten der Rechnungsführung liegen
würde, bei denen eine Harmonisierung am wichtigsten ist, wie Einnahmen und
Ausgaben (Steuern und Sozialleistungen, Verbindlichkeiten und Forderungen), und
erst später auf nichtfinanziellen Vermögenswerten usw. Im weiteren Verlauf sollte selektiv
vorgegangen und insbesondere den Belangen kleinerer und mittlerer Einrichtungen
sowie dem Grundsatz der Wesentlichkeit Rechnung getragen werden. Im Rahmen der
Strategie müssten Prioritäten festgelegt sowie die wichtigsten Fristen gesetzt,
also ein konkreter Aktionsplan vorgeschlagen werden. Um das EPSAS-Projekt
voranzutreiben, würde die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
einen Entwurf zu einem gemeinsam vereinbarten Kernbestand an europäischen
Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor erarbeiten, der in
einen Vorschlag für eine Rahmenverordnung aufgenommen werden könnte. In der
Rahmenverordnung sollten ferner die Verwaltungsstrukturen für die EPSAS und das
Verfahren zur Entwicklung einzelner EPSAS festgelegt werden. Damit eine ordnungsgemäße Umsetzung der EPSAS
auf nationaler Ebene gewährleistet ist, würde der konkrete Inhalt der einzelnen
EPSAS mit der Unterstützung der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der
folgenden Voraussetzungen erarbeitet: ·
Rechnungsführung nach dem Prinzip der
Periodenabgrenzung; ·
doppelte Buchführung; ·
international harmonisierte Rechnungslegung; und ·
Berücksichtigung der Kompatibilität mit den
Grundsätzen des ESVG. 5.3. Wie könnte ein erster Satz
von EPSAS aussehen? Den ersten
Baustein könnte ein Vorschlag für eine Rahmenverordnung bilden, die die
Anwendung der Periodenabgrenzung vorschreibt. Das Gremium zur
Festlegung der EPSAS könnte dann die 32 IPSAS für Rechnungsführungssysteme
mit Periodenabgrenzung in drei Kategorien einteilen: ·
Normen, die ohne oder mit nur geringfügigen
Anpassungen umgesetzt werden können; ·
Normen, bei denen Anpassungen notwendig sind oder die
selektiv umgesetzt werden sollten; und ·
Normen, für deren Umsetzung Änderungen als
notwendig erachtet werden.. Die EU-Mitgliedstaaten würden aufgefordert,
einen Umsetzungsplan für alle Bereiche der allgemeinen Verwaltung aufzustellen.
Beispielsweise sollte der Kernbestand an EPSAS auf alle öffentlichen
Einrichtungen anwendbar sein und nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit einen
Großteil der Ausgaben der öffentlichen Hand in den Mitgliedstaaten erfassen. 6. Weiteres Vorgehen Nach Ansicht der Kommission sind vor einer
Entscheidung über das eigentliche Vorhaben, EPSAS zu erstellen und sie in den
Mitgliedstaaten einzuführen, einige weitere vorbereitende Schritte nötig. Es
bleiben einige wichtige Fragen zu Aspekten, die nicht Thema dieses Berichts
sind, zu beantworten, dies betrifft etwa die Festlegung des Rahmens für die
EPSAS und eines ersten Satzes von EPSAS-Grundnormen sowie die Planung der
Umsetzung. Darüber hinaus müsste die Kommission die für das künftige Projekt
erforderlichen Etappen beschreiben und Erwägungen einer Folgenabschätzung
berücksichtigen. Eine Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn vorab das
Für und Wider sowie die wahrscheinlichen Kosten und der zu erwartende Nutzen
geprüft werden. Ist eine solche Entscheidung gefällt, gilt:
Aufgrund der Erfahrungen von Ländern, die in den letzten Jahren
periodengerechte Rechnungslegungssysteme für den öffentlichen Sektor eingeführt
haben, würde die Umsetzung schrittweise erfolgen. Bei ihrer Planung sollte die
Ausgangsposition eines jeden Mitgliedstaats sorgfältig bedacht werden,
z. B. der Entwicklungsstand der bestehenden nationalen
Rechnungslegungsnormen und die Verfügbarkeit von Bilanzdaten. In einigen
Mitgliedstaaten könnte es sinnvoll sein, die Umsetzung auf gesamtstaatlicher
Ebene zu beginnen und dann erst auf regionaler und örtlicher Ebene
fortzusetzen. Erwartungsgemäß wäre auch das Ausmaß der Umsetzung bei kleineren
Gebietskörperschaften begrenzt, oder zumindest würde sie bei den größeren
Körperschaften im Hinblick auf deren Bedeutung mit Vorrang durchgeführt. Dies könnte in drei Phasen geschehen: (1)
eine Vorbereitungsphase zur Gewinnung weiterer
Informationen und Ansichten sowie zur Entwicklung eines Fahrplans. Diese Phase
würde 2013 beginnen und weitere Konsultationen ebenso beinhalten wie eine hochrangige
Konferenz und die Erarbeitung weiterer, detaillierterer Vorschläge; (2)
eine Phase zur Entwicklung und Schaffung
praktischer Voraussetzungen, in der Fragen wie Finanzen, Steuerung und Lenkung,
mögliche Synergien und Bedenken kleinerer Gebietskörperschaften behandelt
werden. Als Ergebnis dieser Phase sollte ein Vorschlag für eine
Rahmenverordnung veröffentlicht werden. In der Rahmenverordnung würden die
Anwendung des Grundsatzes der Periodenrechnung festgeschrieben und Planungen
zur Entwicklung weiterer spezifischer Rechnungslegungsnormen im Lauf der Zeit
dargelegt werden; und (3)
die Umsetzungsphase. Die Umsetzung sollte
schrittweise erfolgen und in den Fällen mehr Zeit beanspruchen, in denen die
bestehenden Rechnungslegungsnormen eines Mitgliedstaats sich von den EPSAS noch
sehr unterscheiden; gleichwohl könnte ins Auge gefasst werden, die Umsetzung in
allen Mitgliedstaaten auf mittlere Sicht zum Abschluss zu bringen. Die vorgeschlagene Strategie stellt insofern
einen ausgewogenen Ansatz dar, als sie auf vorhandenen Erfolgen aufbaut und
sicherstellt, dass das Europäische Statistische System unabhängig
funktionieren, aber doch mit seinen wichtigsten Datenlieferanten und
institutionellen Nutzern eng kooperieren kann. Es muss auch betont werden, dass
die EPSAS keine zusätzlichen bürokratischen Anforderungen und keinen erhöhten
Verwaltungsaufwand für die Auskunftspflichtigen oder Verzögerungen bei der
Produktion von Statistiken verursachen sollte. Die Kommission wird die in diesem Bericht
dargelegte Strategie unter Berücksichtigung der Mittelknappheit und im Einklang
mit ihren in den Verträgen verankerten Zuständigkeiten weiterentwickeln. Angesichts der unterschiedlichen
Herausforderungen, die sich hier stellen, sollten rasch Fortschritte erzielt
werden, wobei jedoch die Hauptbeteiligten – auch bei erforderlichen
legislativen Initiativen – zu konsultieren sind. Bei den 2013 zu unternehmenden
Schritten, auch gesetzgeberischer Natur, werden Erwägungen der
Folgenabschätzung berücksichtigt und ausführlicher beschrieben werden, um in
der gesamten Europäischen Union zu harmonisierten Rechnungslegungsnormen für
den Sektor Staat zu gelangen. [1] ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41. [2] Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni
1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf
nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl.
L 310 vom 30.11.1996, S. 1. [3] KOM(2011) 211 endg. [4] Overview and comparison of public accounting and auditing in the 27
Member States („Überblick und Vergleich der
öffentlichen Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in den 27 Mitgliedstaaten“,
in englischer Sprache). [5] Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame
Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet, ABl. L 306,
S. 1; Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur
übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet, ABl. L 306,
S. 8; Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung
und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. L 306,
S. 12; Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur
makroökonomischer Ungleichgewichte, ABl. L 306, S. 25; Verordnung
(EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des
Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit; ABl. L 306, S. 33;
Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die
Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L 306,
S. 41. [6] COM(2012) 777 final. [7] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Bericht
der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: „Die
angestrebte Umsetzung harmonisierter Rechnungsführungsgrundsätze für den
öffentlichen Sektor in den Mitgliedstaaten“. [8] Public consultation — Assessment of the suitability of the
International Public Sector Accounting Standards for the Member States: Summary
of responses. („Öffentliche
Konsultation – Bewertung der Eignung der internationalen
Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor für die
Mitgliedstaaten: Zusammenfassung der Antworten“; in englischer Sprache).