EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D0153

Beschluss (EU) 2016/153 der Kommission vom 2. Juli 2015 über die Maßnahmen SA.31883-2015/N, 2011/C, die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG und des Volksbanken-Verbunds durchgeführt hat und plant weiter durchzuführen, und zur Änderung des Beschlusses 2013/298/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4635) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 34 vom 10/02/2016, p. 132–151 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/153/oj

10.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/132


BESCHLUSS (EU) 2016/153 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2015

über die Maßnahmen SA.31883-2015/N, 2011/C, die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG und des Volksbanken-Verbunds durchgeführt hat und plant weiter durchzuführen, und zur Änderung des Beschlusses 2013/298/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4635)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 9. Dezember 2008 (2) (im Folgenden „Entscheidung von 2008“) genehmigte die Kommission die österreichische Bankenstützungsregelung, die in der Folge viermal verlängert wurde (3) und am 30. Juni 2011 schließlich auslief.

(2)

Im April 2009 erhielt die Österreichische Volksbanken-AG (im Folgenden „ÖVAG“) im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung eine Kapitalzuführung in Höhe von 1 Mrd. EUR. Zudem begab sie im Rahmen der Regelung am 9. Februar, 18. März und 14. September 2009 drei bundesgarantierte Emissionen im Umfang von jeweils 1 Mrd. EUR. Österreich gewährte diese Beihilfemaßnahmen in der Annahme, die ÖVAG sei ein gesundes Finanzinstitut, und übermittelte am 29. September 2009 einen Rentabilitätsplan.

(3)

Im Zuge der beihilferechtlichen Prüfung gelangte die Kommission jedoch zu dem Ergebnis, dass die Bank nach den Kriterien im Anhang der Mitteilung der Kommission — Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (4) (im Folgenden „Rekapitalisierungsmitteilung“) — zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung nicht als gesund im Sinne der Rekapitalisierungsmitteilung betrachtet werden konnte. Österreich vertrat zwar weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der ÖVAG um eine gesunde Bank gehandelt habe, legte aber am 2. November 2010 einen Umstrukturierungsplan für die ÖVAG vor.

(4)

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 (5) setzte die Kommission Österreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der der ÖVAG von Österreich gewährten Kapitalzuführung von 1 Mrd. EUR und Garantie in Höhe von 3 Mrd. EUR das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) zu eröffnen, und ersuchte Österreich um Übermittlung eines geänderten Umstrukturierungsplans, dessen endgültige Fassung am 4. September 2012 vorgelegt wurde (im Folgenden „Umstrukturierungsplan von 2012“).

(5)

Am 19. September 2012 schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren mit einem Beschluss (2013/298/EU) ab, mit dem sie die Umstrukturierungsbeihilfe für die ÖVAG einschließlich der in Erwägungsgrund 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Maßnahmen, der Kapitalzuführung von 250 Mio. EUR in Form von Stammaktien und einer Asset-Garantie, die eine Erhöhung des Kapitals um 100 Mio. EUR bewirkte, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte (im Folgenden „Beschluss von 2012“) (6). Diesem Beschluss lag der Umstrukturierungsplan von 2012 und der Zusagenkatalog im Anhang des Beschlusses von 2012 (im Folgenden „Zusagenkatalog von 2012“) zugrunde.

(6)

Der Beschluss von 2012 basierte auf einer Neuorganisation des Volksbanken-Verbunds in Österreich (im Folgenden „Verbund“) als Haftungsgemeinschaft. Diese Haftungsgemeinschaft umfasste 51 unabhängige Primärbanken und die ÖVAG. Während für die Primärbanken nur eine eingeschränkte Haftung gegenüber der ÖVAG bestand, haftete die ÖVAG in ihrer Funktion als Spitzeninstitut im Rahmen des Verbundmodells für alle Verpflichtungen des Verbunds (7).

(7)

Aus der von der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgenommenen eingehenden Prüfung (im Folgenden das „Comprehensive Assessment von EZB und EBA“), deren Ergebnisse am 26. Oktober 2014 veröffentlicht wurden, ging hervor, dass sowohl im Basis-Szenario als auch im Stress-Szenario auf Verbundebene (die die ÖVAG einschließt) beim Tier-1-Kernkapital (im Folgenden „CET1“) eine Kapitallücke besteht.

(8)

Österreich erklärte öffentlich, dass es dem Verbund keine weiteren Mittel zur Verfügung stellen würde. Die damals vom Verbund zur Schließung der Kapitallücke in Betracht gezogenen Maßnahmen (insbesondere die Veräußerung aller nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften und eine weitere Reduzierung der risikogewichteten Aktiva (im Folgenden „RWA“) hätten allein nicht ausgereicht, um die Kapitallücke in der vom einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, im Folgenden „SSM“) vorgegebenen Frist zu schließen.

(9)

Am 23. Dezember 2014 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der ÖVAG statt, auf der beschlossen wurde, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die ÖVAG vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden, des SSM und der Kommission als Abbaugesellschaft abzuwickeln. Die Kernfunktionen der ÖVAG als Zentralorganisation des Verbunds würden nach dem Umstrukturierungsplan (im Folgenden „neuer Umstrukturierungsplan“) für den Verbund, der einen Haftungsverbund beinhaltet, einer der Primärbanken übertragen werden.

(10)

Der neue Umstrukturierungsplan stellt eine wesentliche Änderung gegenüber dem Umstrukturierungsplan von 2012 dar und erfordert einen Änderungsbeschluss der Kommission.

(11)

In der Zeit vom Oktober 2014 bis Juni 2015 erörterten die Kommission, Österreich, der SSM und der Verbund den neuen Umstrukturierungsplan im Rahmen einer Reihe von Telefonkonferenzen und auf schriftlichem Wege. Die Kommission traf sich am 18. Dezember 2014 mit Vertretern der ÖVAG und Österreichs und am 7. Mai 2015 mit Vertretern des Verbunds.

(12)

Am 28. Mai 2015 genehmigte die Aktionärsversammlung der ÖVAG die Übertragung ihrer Kernfunktionen auf die Volksbank Wien-Baden (im Folgenden „VBWB“) und für die verbleibenden Funktionen die Gründung einer Abbaugesellschaft gemäß § 162 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (im Folgenden „BaSAG“).

(13)

Am 29. Mai 2015 stimmte die Aktionärsversammlung der VBWB der Übertragung der Kernfunktionen der ÖVAG und einer Kapitalerhöhung in Höhe von 113 Mio. EUR zu.

(14)

Am 29. Mai 2015 hatten die regionalen Volksbanken, die 97,83 % der RWA des Verbunds darstellen, bereits den Verbundvertrag und den Zusammenarbeitsvertrag unterzeichnet.

(15)

Der Verbund übermittelte die endgültige Fassung des neuen Umstrukturierungsplans am 23. Juni 2015.

(16)

Am 25. Juni 2015 unterbreitete Österreich einen Zusagenkatalog, der im Anhang dieses Beschlusses beigefügt ist.

(17)

Da dieser Beschluss auf der Grundlage der Befugnisse der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen wird, berührt er in keiner Weise etwaige Verpflichtungen im Zuge der Fusionskontrolle, die für die an der Transaktion beteiligten Parteien möglicherweise gelten.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER GETROFFENEN UND NOCH ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN

2.1.   DIE BEGÜNSTIGTE UND IHRE SCHWIERIGKEITEN

(18)

Der Verbund umfasst derzeit i) 51 rechtlich selbständige Primärbanken (41 regionale Genossenschaftsbanken, fünf Spezialbanken, vier Kreditgenossenschaften und eine Bausparkasse), ii) die Zentralorganisation ÖVAG, sowie iii) die gesetzliche Einlagensicherungseinrichtung Volksbank Haftungsgenossenschaft eG. Die ÖVAG ist die Zentralorganisation des Verbunds und erbringt als diese Leistungen für die Primärbanken in Form zentralisierter Verwaltungs- und Liquiditätsmanagement-Tätigkeiten. Die Primärbanken sind kleine Banken (Bilanzsumme zwischen 65 Mio. EUR und 3 600 Mio. EUR), die im Wesentlichen Bankdienstleistungen für Privat- und Firmenkunden auf lokaler und regionaler Ebene erbringen.

(19)

Der Verbund hat einen Marktanteil von ca. 6 % in Österreich und zählt etwa 900 000 Privatkunden und 80 000 Firmenkunden. Die Primärbanken verfügen über mehr als 500 Filialen mit 4 900 Mitarbeitern. Das Gesamtvolumen der Forderungen an Kunden beläuft sich auf etwa 30 Mrd. EUR, das Gesamtvolumen der Verbindlichkeiten gegenüber Kunden auf etwa 27 Mrd. EUR.

(20)

Die Mitglieder des Verbundes sind zu einem Haftungsverbund und zu einem Liquiditätsverbund (geregelter Transfer von Liquidität) auf Basis eines Verbundvertrags zusammengeschlossen. Im Rahmen des derzeitigen Systems haftet die Zentralorganisation (ÖVAG) unbeschränkt für die Primärbanken, während die Haftung der Primärbanken für die Zentralorganisation insoweit beschränkt ist, als die Eigenmittelquote einer Primärbank dadurch nicht unter die regulatorischen Mindesterfordernisse fallen darf.

(21)

Die ÖVAG steht derzeit zu 51,6 % im Eigentum der Primärbanken, und zwar über deren Beteiligungsgesellschaft Volksbanken Holding. Der österreichische Staat hält 43,3 % an der ÖVAG. Weitere bedeutende Anteilseigner sind die DZ Bank AG (3,8 %) und die Raiffeisen Zentralbank (0,9 %); 0,4 % stehen im Eigentum anderer Anteilseigner.

(22)

Der wichtigste geografische Markt des Verbundes ist Österreich. Darüber hinaus war die ÖVAG jedoch in mehreren mittel- und osteuropäischen Ländern tätig, wobei sie dort — außer in Rumänien — nur einen geringen Marktanteil hatte.

(23)

Die Probleme der ÖVAG hatten vielfältige Ursachen: ihr Engagement in mittel- und osteuropäischen Ländern über ihre in der VB International AG (im Folgenden „VBI“) zusammengefassten Retail-Tochtergesellschaften, ihre Tätigkeit in den Bereichen Kommunalfinanzierung und Infrastrukturfinanzierung, ihre Tätigkeiten im Immobilienbereich, der Umstand, dass das Investitionsportfolio unter anderem von Lehman Brothers und isländischen Banken emittierte Instrumente umfasste, und ihre Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankenmarkt (8). Diese Faktoren führten dazu, dass die ÖVAG ab dem Jahr 2008 erhebliche Verluste erlitt und dass Österreich ihr 2009 Stützungsmaßnahmen gewährte (9). Aufgrund der hohen Verluste im Jahr 2011 wurden weitere staatliche Maßnahmen ergriffen (10). Trotz der Umstrukturierungsbemühungen im Jahr 2014 bestand dem Comprehensive Assessment von EZB und EBA von 2014 zufolge eine weitere Kapitallücke auf Ebene des Verbundes (einschließlich ÖVAG), die vor allem auf Risiken und Schwächen der ÖVAG zurückzuführen war (11).

2.2.   DIE BEIHILFEMASSNAHMEN VON 2009 UND DIE ANSCHLIESSENDE UMSTRUKTURIERUNG

Beihilfemaßnahmen

(24)

Im April 2009 zeichnete Österreich Partizipationsscheine der ÖVAG in Höhe von 1 Mrd. EUR (im Folgenden „Kapitalzuführung von 2009“). Mit den gezeichneten Partizipationsscheinen erhielt der Staat keine Stimmrechte, aber einen Vorzugskupon und ein Wandlungsrecht. Die Partizipationsscheine waren unbefristet und wurden als Tier-1-Kapital (Kernkapital) verbucht. Weiterhin nehmen die Partizipationsscheine proportional zum gesamten am Verlust teilnehmenden Kapital an etwaigen Verlusten teil. Die ÖVAG hatte das Recht, die Partizipationsscheine jederzeit ganz oder in Tranchen zurückzuzahlen. Der Staat hatte das Recht, die Partizipationsscheine in ÖVAG-Stammaktien umzuwandeln; eine solche Wandlung fand jedoch nicht statt.

(25)

Die ÖVAG erhielt zudem im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung staatliche Garantien und begab im Jahr 2009 bundesgarantierte Anleihen im Umfang von 3 Mrd. EUR mit Laufzeitende in den Jahren 2012 und 2013.

Umstrukturierung

(26)

Die ÖVAG hatte bereits im Jahr 2009 einen Umstrukturierungsprozess eingeleitet, der unter anderem darauf abzielte, die Tätigkeiten, die die Hauptursache für die Probleme des Kreditinstituts waren, aus der Bank auszulagern. Bestimmte aus dem Altportfolio stammende Risiken machten der Bank jedoch 2011 erneut zu schaffen. Dabei handelte es sich insbesondere um folgende Risiken:

a)

Verluste der VBI-Tochtergesellschaften und Wertberichtigungen auf ihren Buchwert in den Geschäftsbüchern der ÖVAG in Höhe von insgesamt 380 Mio. EUR;

b)

Wertberichtigungen in Höhe von 300 Mio. EUR auf Investitionen der ÖVAG, die mit den von der Staatsschuldenkrise am stärksten betroffenen Ländern verbunden waren;

c)

Abschreibung des verbleibenden Partizipationskapitals, das die ÖVAG an der Kommunalkredit hielt, um 142 Mio. EUR;

d)

Korrektur des Buchwertes von Investkredit (im folgenden „IK“) um minus 323 Mio. EUR im Rahmen der Verschmelzung mit der ÖVAG.

2.3.   DIE BEIHILFEMASSNAHMEN VON 2012 UND ANSCHLIESSENDE UMSTRUKTURIERUNG

Beihilfemaßnahmen

(27)

Das Ausmaß der Verluste der ÖVAG im Jahr 2011 machte weitere staatliche Beihilfemaßnahmen notwendig, und zwar eine Kapitalzuführung des Staates in Höhe von 250 Mio. EUR in Form von Stammaktien (im Folgenden „Kapitalzuführung von 2012“) und eine Asset-Garantie.

(28)

Die Kapitalzuführung von 2012 erfolgte in zwei Stufen. Zunächst wurde das Kapital der Bank zum Ausgleich der aufgelaufenen Verluste um 70 % herabgesetzt. Mit diesem Kapitalschnitt wurden auch die von Österreich 2009 zugeführten Partizipationsscheine anteilsmäßig herabgesetzt, sodass nur noch 300 Mio. EUR an staatlichem Partizipationskapital in der ÖVAG verblieben. In einem zweiten Schritt erhielt die ÖVAG neues Kapital in Höhe von insgesamt 484 Mio. EUR. 250 Mio. EUR davon wurden von Österreich, der Rest von der Volksbanken Holding gezeichnet. Der Preis pro Aktie betrug 2,181 EUR.

(29)

In der Folge stieg der staatliche Anteil an der ÖVAG auf 43,4 %. Der Staat ist damit nach der Volksbanken Holding (damals 50,2 %) der zweitgrößte Aktionär. Die Anteile der anderen Aktionäre, die nicht an der Kapitalzuführung teilnahmen, wurden verwässert auf folgende Werte zum damaligen Zeitpunkt: DZ-Bank: 3,8 %, ERGO: 1,5 %, RZB: 0,9 %, Streubesitz: 0,1 %.

(30)

Durch die Asset-Garantie, mit der Verluste aus dem versicherten Portfolio der notleidenden Kredite gedeckt wurden, wurde das Kapital der ÖVAG um 100 Mio. EUR erhöht. Die ÖVAG kann die Garantie nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen, die am 31. Dezember 2015 überprüft werden (12). Die Asset-Garantie wird mit 10 % p. a. (d. h. wie eine Kapitalzuführung) vergütet und erlischt am 1. Januar 2016.

Umstrukturierung

(31)

Im Zuge der Beihilfemaßnahmen von 2012 überarbeitete die ÖVAG ihren ursprünglichen Umstrukturierungsplan und entschloss sich zu einer tiefergreifenden Umstrukturierung. Die Maßnahmen wurden durch den Beschluss von 2012 genehmigt. Der Umstrukturierungsplan von 2012, auf dem der Beschluss von 2012 beruhte, sah unter anderem folgende Punkte vor:

a)

Die ÖVAG schuf ein internes Abbau-Segment, in dem bestimmte Vermögenswerte, das sogenannte Non-Core-Segment, abgewickelt werden sollten.

b)

Bilanzsumme und risikogewichtete Aktiva (RWA) der ÖVAG sollten zum 31. Dezember 2017 auf 18,4 Mrd. EUR bzw. auf 10,1 Mrd. EUR schrumpfen. Der größte Teil des Rückgangs sollte im Non-Core-Segment erzielt werden, während Bilanzsumme und RWA des Kernsegments nur leicht zurückgehen sollten (Zielwerte von 5,4 Mrd. EUR bzw. 4,5 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2017).

c)

Die ÖVAG sollte im Rahmen des Kernsegments nur noch ihre Aufgaben als Zentralorganisation des Verbundes wahrnehmen und Produkte und Dienstleistungen für die Primärbanken und deren Kunden anbieten. Kreditgeschäfte mit Dritten auf eigene Rechnung waren der ÖVAG nicht mehr gestattet.

d)

Die ÖVAG sollte sich aus bestimmten Geschäftsbereichen zurückziehen, insbesondere aus den Bereichen „Erneuerbare Energien“ und „Modellfinanzierung“.

e)

Die ÖVAG sollte ihre Beteiligungen an den Unternehmen VBLI, Malta/IK Malta Volksbank, Volksbank Romania und RZB an vom Verbund und von der Republik Österreich unabhängige Parteien verkaufen.

f)

Die Gesellschafter DZ Bank, Ergo Gruppe und RZB sollten bestimmte Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals der ÖVAG leisten.

g)

Die ÖVAG durfte bis zum Ende der Umstrukturierungsperiode am 31. Dezember 2017 keine Akquisitionen ausführen, keine Dividenden auszahlen, nicht Preisführer im Geschäftsfeld Online Banking (Live Bank) sein, nicht mit den staatlichen Beihilfen werben und musste die Vergütung ihres Führungspersonals an bestimmten Regeln ausrichten.

h)

Die ÖVAG verpflichtete sich, das verbleibende staatliche Partizipationskapital von 300 Mio. EUR bis zum 31. Dezember 2017 vollständig zurückzuzahlen, wobei mindestens 150 Mio. EUR bis zur Jahresmitte 2017 zu zahlen gewesen wären. Die Primärbanken sollten an dieser Rückzahlung mitwirken, soweit es die regulatorischen Mindestanforderungen an die Eigenkapitalausstattung erlaubten.

(32)

In den Jahren 2012 bis 2014 gelang es der ÖVAG, ihre Bilanzsumme und ihre RWA sowohl im Non-Core-Segment als auch im Kernsegment rascher abzubauen, als im Beschluss von 2012 festgelegt worden war. Zum 31. Dezember 2014 betrug die Bilanzsumme der ÖVAG 15,1 Mrd. EUR, die RWA hatten ein Volumen von 8,7 Mrd. EUR. Die Kernkapitalquote der ÖVAG betrug zum 31. Dezember 2014 6,21 %.

2.4.   DAS COMPREHENSIVE ASSESSMENT VON EZB UND EBA

(33)

Im Jahr 2014 führten die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein Comprehensive Assessment durch, in dessen Rahmen 130 der größten Banken des Euro-Währungsgebiets auf die Qualität ihrer Bilanzen und ihre finanzielle Widerstandskraft geprüft wurden. Die Ergebnisse des Comprehensive Assessment wurden am 26. Oktober 2014 veröffentlicht. Dabei wurde der Verbund auf konsolidierter Basis (einschließlich ÖVAG) im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und Artikel 30 des österreichischen Bankwesengesetzes (14) geprüft. Der Verbund war eine der 25 Banken, die die erforderlichen Mindesteigenmittelquoten in den untersuchten Szenarien nicht erfüllten. So lag die berechnete CET1-Quote des Verbundes für das Jahr 2016 im Basis-Szenario bei 7,2 % (Schwellenwert: 8 %) und im Stress-Szenario bei 2,1 % (Schwellenwert: 5,5 %). Die maximale Differenz zwischen Testresultat und Schwellenwert entspricht einem zusätzlichen Kapitalbedarf von 865 Mio. EUR an CET1-Kapital.

(34)

Die EZB hat dem Verbund bis zum 26. Juli 2015 Zeit gegeben, diesen Kapitalbedarf zu decken und eine CET1-Quote von 14,63 % zu erreichen.

2.5.   DER NEU NOTIFIZIERTE UMSTRUKTURIERUNGSPLAN 2015

(35)

Aufgrund der dargelegten Schwierigkeiten hat der Verbund mit dem Einverständnis der Republik Österreich eine tiefgreifende Transformation in Angriff genommen. Dieser Umstrukturierungsplan beruht auf den folgenden Grundprinzipien:

a)

Die Funktion der Zentralorganisation (ZO) geht von der ÖVAG auf die Volksbank Wien-Baden über.

b)

Nach der Ausgliederung der ZO wird die ÖVAG aus dem Verbund entkonsolidiert.

c)

Die entkonsolidierte ÖVAG wird abgewickelt und gibt ihre Banklizenz ab, wodurch sie nicht länger die Eigenmittelanforderungen für Banken erfüllen muss.

d)

Die 51 Primärbanken des Verbundes fusionieren zu zehn größeren Instituten und werden stärker als bisher kooperieren.

e)

Die Primärbanken haften künftig unbeschränkt für Verpflichtungen des Verbundes bzw. der Zentralorganisation statt wie bisher nur, soweit sie ihre regulatorischen Mindesteigenmittelanforderungen erfüllen können.

(36)

Die Maßnahmen des Transformationsplans, vor allem die Abwicklung der ÖVAG unter Aufgabe ihrer Banklizenz und ihre Entkonsolidierung aus dem Verbund, werden es dem Verbund ermöglichen, sofort eine CET1-Quote von [9-11] (15) % zu erzielen. Ferner hat der Verbund ergänzende Maßnahmen eingeleitet, die Eigenkapital freisetzen sollen. Hierzu zählen unter anderem der Abbau von Risikopositionen im Bereich Corporates und Immobilien (kumulierter CET1-Effekt von Januar 2014 bis Dezember 2017 von [100-200] Mio. EUR), der Verkauf von Produktgesellschaften ([100-200] Mio. EUR) und der Verkauf von Wertpapieren ([50-100] Mio. EUR). Allerdings kann durch diese Maßnahmen bis Ende 2017 eine Eigenkapitalentlastung von lediglich [450-550] Mio. EUR erzielt werden, was nicht ausreicht, um die Kapitallücke von 865 Mio. EUR zu decken.

Übertragung der Funktion der Zentralorganisation

(37)

Die VBWB übernimmt die Funktion der Zentralorganisation (ZO) des Verbundes, die bisher die ÖVAG innegehabt hat. Die für diese Funktion notwendigen Aktiva werden zusammen mit entsprechenden Passiva von der ÖVAG am 30. Juni 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2015 an die VBWB übertragen. In Summe werden Aktiva und Passiva in Höhe von je knapp 8,6 Mrd. EUR transferiert. Diese Summe umfasst alle die im Beschluss von 2012 dem Kernsegment zugerechneten Aktivitäten, mit Ausnahme dreier kleinerer Beteiligungen (VB Factoring, VB Mobilienleasing und VB Investments), die in der ÖVAG verbleiben und weniger als 10 % des Gesamtbetrags ausmachen.

Entkonsolidierung und Abwicklung der ÖVAG

(38)

Nach der Übertragung der Funktion der Zentralorganisation und der entsprechenden Aktiva und Passiva wird die ÖVAG am 4. Juli 2015 auf Abwicklung gestellt und in eine Abbaugesellschaft nach § 162 BaSAG umgewandelt. Der Name des Instituts wird auf immigon portfolioabbau ag (im Folgenden „Immigon“) geändert. Die verbleibenden Aktiva in Höhe von 7,4 Mrd. EUR werden bis zum 31. Dezember 2017 abgewickelt. Sie umfassen alle die im Beschluss von 2012 dem Non-Core-Segment zugerechneten Aktivitäten, sowie die in Erwägungsgrund 37 erwähnten Beteiligungen an VB Factoring, VB Mobilienleasing und VB Investments.

(39)

Die Einkünfte aus der Abwicklung reichen nach der derzeitigen Planung aus, um die verbliebenen Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen. Das Eigenkapital der ÖVAG sowie das Partizipationskapital werden im Zuge der Abwicklung um 96,65 % herabgesetzt. Diese Herabsetzung betrifft auch das verbliebene staatliche Partizipationskapital von 300 Mio. EUR.

(40)

Die bestehende Asset-Garantie verbleibt in ÖVAG/Immigon, allerdings mit Veränderungen. Unter der derzeitigen Regelung müssen alle anspruchsberechtigten Aktiva bis 31. Dezember 2015 angemeldet werden. Die Summe der sich daraus ergebenden Ansprüche wird dann zum 31. Juli 2016 abgegolten. Unter der veränderten Vereinbarung bleibt der 31. Dezember 2015 der Stichtag für die Anmeldung von Ansprüchen. Die Abgeltung dieser Ansprüche kann dagegen zu jedem Zeitpunkt innerhalb des Zeitfensters zwischen 31. Dezember 2015 und dem Ende der Abwicklungsperiode im Jahr 2017 verlangt werden. Gleichzeitig wird die Schwelle, unterhalb derer ÖVAG/Immigon die Abgeltung der Ansprüche verlangen kann, abgesenkt, und zwar von einer Kernkapitalquote (CET) von 10 % auf eine Eigenkapitalquote von 0, d. h., Ansprüche aus der Garantie können nur abgegolten werden, falls ÖVAG/Immigon im Abwicklungsprozess sonst insolvent würde. Die Garantiegebühr beträgt auch während der erweiterten Abgeltungsperiode 10 % pro Jahr.

(41)

Damit die positiven Kapitaleffekte dieser Transformation realisiert werden können, muss der Verbund zwei wichtige Maßnahmen ergreifen:

a)

die Rückgabe der Bankenlizenz durch ÖVAG/Immigon, um das Unternehmen von den geltenden Eigenkapitalvorschriften für eigenständige Banken zu befreien;

b)

die Entkonsolidierung der ÖVAG/Immigon aus dem Verbund, damit der Verbund nicht auf konsolidierter Basis die Eigenkapitalvorschriften für ÖVAG/Immigon erfüllen muss.

(42)

Am 10. Dezember 2014 unterzeichnete die ÖVAG einen Vertrag mit der rumänischen Bank Banca Transilvania über den Verkauf ihrer 51 %igen Beteiligung an der Volksbank Romania SA; damit wurde ein wesentlicher Hinderungsgrund für die Rückgabe der Banklizenz aus dem Weg geräumt. Das Closing erfolgte am 7. April 2015. Damit erfüllte die ÖVAG gleichzeitig eine Vorgabe des Umstrukturierungsplans von 2012. Darüber hinaus brachte die ÖVAG im September 2014 den Verkauf von VB Malta zum Abschluss und beschloss, IK Malta abzuwickeln. Damit entsprach sie den Bedingungen des Beschlusses von 2012.

(43)

Um die Immigon entkonsolidieren zu können, muss der Verbund seinen Anteil an der Immigon auf eine Minderheitsbeteiligung reduzieren. Dafür wird er 8,5 % des von der Volksbanken Holding gehaltenen Grundkapitals von 51,6 % an eine vom Verbund unabhängige dritte Partei, die Zweckgesellschaft GPVAUBEOE Beteiligungen GmbH, übertragen.

(44)

Im Rahmen der Übertragung der Funktion der Zentralorganisation geht ein großer Teil der Verbindlichkeiten der ÖVAG gegenüber dem Verbund auf die VBWB über. Dennoch wird der Verbund nach der Spaltung eine Risikoposition von [700-800] Mio. EUR gegenüber der Immigon in Form verschiedener Finanzinstrumente, die zur Finanzierung von ÖVAG genutzt wurden, haben.

(45)

Um das Risiko aus den verbleibenden Positionen gegenüber der Immigon zu neutralisieren, trifft der Verbund folgende Maßnahmen:

a)

Positionen im Wert von [200-300] Mio. EUR werden sofort am Markt verkauft. Der Wert der verbleibenden Positionen beträgt [400-600] Mio. EUR. Das Verkaufsgeschäft wird dem Verbund Verluste in Höhe von [0-100] Mio. EUR verursachen.

b)

Die verbleibenden Positionen im Wert von [400-600] Mio. EUR werden durch eine am Markt erworbene Garantie zu jährlichen Kosten von [0-5] % der garantierten Summe abgedeckt. Die Garantie wird erst schlagend, nachdem der Verbund selbst Verluste von [0-200] Mio. EUR aus den garantierten Positionen getragen hat.

c)

Für diese Erstverlusttranche von [0-200] Mio. EUR bildet der Verbund Rückstellungen in gleicher Höhe. Das Geschäftsergebnis des Jahres 2015 wird dadurch um weitere [0-200] Mio. EUR reduziert.

Die Transformation des Verbundes

(46)

Der Verbund umfasst derzeit 51 Primärbanken. Im Rahmen des Transformationsplans werden diese 51 Institute zu zehn größeren Banken fusionieren. Dabei handelt es sich um acht Regionalbanken mit Bilanzsummen von 1,9 Mrd. EUR bis 5,3 Mrd. EUR, die in unterschiedlichen Teilen des österreichischen Bundesgebiets tätig sein werden, sowie um zwei Spezialbanken, die Sparda Bank Austria (0,8 Mrd. EUR) und die Ärzte-/Apothekerbank (1,1 Mrd. EUR). Die notwendigen Fusionen werden bis Ende 2017 erfolgen. Die Bausparkassen des Verbunds, die in der start:bausparkasse zusammengefasst sind, werden wahrscheinlich verkauft.

(47)

Die Beziehungen zwischen den Primärbanken innerhalb des Verbundes werden durch zwei Verträge geregelt, den Verbundvertrag gemäß § 30a BWG und den Zusammenarbeitsvertrag.

(48)

Der Verbundvertrag wird zwischen der Zentralorganisation in Gestalt der VBWB, den Primärbanken des Verbunds und der Volksbank Haftungsgenossenschaft eG geschlossen und hält im Wesentlichen Folgendes fest:

a)

Die Zentralorganisation sichert die Liquiditätsversorgung der Primärbanken sowie die Einhaltung der regulatorischen Eigenmittelerfordernisse. Die Mitglieder verpflichten sich, Vereinbarungen über ein Fund Transfer Pricing für die Verteilung von Eigenmitteln zu schließen.

b)

Die Zentralorganisation haftet wie bisher unbeschränkt im Fall von Beitragsleistungen an Mitglieder. Im neuen Verbundvertrag haften nun auch die Primärbanken unbeschränkt.

c)

Die Zentralorganisation erhält stärkere Weisungsrechte und kann nun auch Weisungen erlassen, die die Interessen einzelner Verbundbanken beeinträchtigen. Sie kann bei Verstößen Sanktionen aussprechen. Diese stärkeren Weisungsrechte betreffen insbesondere die verwaltungstechnische, finanzielle und technische Aufsicht, Verbundplanung und -controlling, die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, interne Kontrollmechanismen für die Mitglieder, Risikobewertung, Risikomessung und Risikokontrollverfahren sowie Kriterien für die laufende Geschäftstätigkeit der Mitglieder.

d)

Kapitalentnahmen und -herabsetzungen sind wie bisher nur mit Zustimmung der Zentralorganisation zulässig.

(49)

Der Zusammenarbeitsvertrag regelt jene Bereiche, die durch den Verbundvertrag nicht abgedeckt sind. Vertragspartner sind die Primärbanken des Verbunds und die Volksbank Haftungsgenossenschaft eG. Ziel des Zusammenarbeitsvertrags ist die Hebung von Synergien im Verbund durch die Umsetzung der geplanten Fusionen sowie eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitglieder. Die Entscheidungsbefugnisse für die vom Zusammenarbeitsvertrag umfassten Themenbereiche werden auf die Volksbank Haftungsgenossenschaft übertragen. Die Beschlüsse des Vorstands der Volksbank Haftungsgenossenschaft sind für die Vertragspartner bindend. Der Zusammenarbeitsvertrag regelt insbesondere die Bereiche Marketing, einheitliche Vertriebsstrategie, Produktpolitik einschließlich Rahmenverträgen mit Drittanbietern, Vertriebscontrolling, Optimierung und Standardisierung von Betriebsprozessen, IT-Beschaffung und Rechtsvertretung.

(50)

Im Streitfall entscheidet die Zentralorganisation, ob durch eine Maßnahme gemäß Zusammenarbeitsvertrag unzulässig in ihre Aufgabenbereiche gemäß Verbundvertrag eingegriffen wird. Für den Fall von Änderungsvorgaben des Regulators bezüglich des Verbundvertrags enthält der Zusammenarbeitsvertrag eine Öffnungsklausel, die auch eine entsprechende Anpassung des Zusammenarbeitsvertrags ermöglicht.

(51)

Die Zielstruktur des Transformationsplans ist eine Kombination aus acht schlagkräftigen Regionalbanken samt Zentralorganisation und zwei Spezialbanken. Die lokalen Geschäftsstellen werden sich auf den Vertrieb und die Betreuung der Kunden vor Ort konzentrieren, während die Verwaltung in den Regionalbanken und in der Zentralorganisation konzentriert ist.

(52)

Der Verbund wird sich auf Kunden in Österreich fokussieren, wobei das Geschäft mit Klein- und Mittelbetrieben und Freiberuflern, das Geschäft mit Privatkunden, die Wohnbaufinanzierung und die Betreuung vermögender Kunden im Mittelpunkt stehen sollen.

Finanzplanung

(53)

Auf Basis des neuen Umstrukturierungsplans hat der Verbund der Kommission Planungsrechnungen zur voraussichtlichen Entwicklung wesentlicher Finanzkennzahlen in den kommenden fünf Jahren übermittelt. Diese Rechnungen wurden für zwei Szenarien, ein Basisszenario und ein Stressszenario, durchgeführt.

(54)

Die übermittelte Finanzplanung schließt die Auswirkungen der Neutralisierung des Risikos der Immigon-Positionen (16) und die prognostizierten Zahlungen auf das Genussrecht der Republik Österreich im Rahmen des Zusagenkatalogs mit ein.

(55)

Das Basisszenario beruht auf der Annahme eines moderaten Wirtschaftswachstums im Kernmarkt Österreich, das nominell 0,8 % (2015), 1,5 % (2016) und in den Folgejahren bis 2019 1,7 % beträgt. Die jährlichen Inflationsraten liegen zwischen 1,1 % und 2,2 %, der Drei-Monate-Euribor steigt von 0,1 % im Jahr 2015 auf 1,9 % im Jahr 2019. Unter diesen Annahmen prognostiziert der Verbund einen Verlust für das Geschäftsjahr 2015, aber eine positive Eigenkapitalrendite (Return on Equity — RoE) von [8-9] % für das Geschäftsjahr 2019. Die CET1-Quote soll von [9-11] % im Jahr 2015 auf [11-13] % im Jahr 2019 steigen. Die Entwicklung weiterer Kennzahlen kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle 1

Finanzdaten im Basisszenario

[…]

(56)

Das Stressszenario beruht auf der Annahme einer durch Schwächen im europäischen Bankensektor ausgelösten Kreditklemme, die die Aktivitäten ausländischer Geldgeber und der EZB nicht beheben können. Das reale Wirtschaftswachstum ist leicht negativ mit einer langsamen Erholung ab dem Jahr 2017. In den Jahren 2015 und 2016 ist die Inflationsrate negativ, in den Folgejahren im niedrigen Bereich positiv. Die Zinssätze bleiben außerordentlich niedrig, und der Schweizer Franken wertet gegenüber dem Euro weiter auf. Unter diesen Annahmen prognostiziert der Verbund eine negative Eigenkapitalrendite (Return on Equity — RoE) für die Geschäftsjahre 2015 und 2016, die aber auf [5-8] % im Jahr 2019 steigt. Die CET1-Quote würde von [8-10] % im Jahr 2015 auf [10-12] % im Jahr 2019 steigen. Die Entwicklung weiterer Kennzahlen kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle 2

Finanzdaten im Stressszenario

[…]

Neue Zusagen und Maßnahmen zur Kompensation Österreichs

(57)

Österreich hat eine Reihe von Zusagen zur Umsetzung des neuen Umstrukturierungsplans unterbreitet. Diese sind in einem getrennten Dokument, das diesem Beschluss als Anhang beigefügt ist, aufgeführt.

(58)

Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission prüfen kann, ob der neue Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Österreich wird einen Überwachungstreuhänder einsetzen, der die Kommission bei der Erfüllung ihrer Pflicht unterstützen wird, die korrekte Durchführung des Beschlusses zu überprüfen. Der Überwachungstreuhänder wird alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vorlegen. Der erste Bericht sollte spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des Umstrukturierungsplans vorgelegt werden. Nach Ansicht der Kommission ist die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans daher gewährleistet.

Regulatorische Zustimmung zum Umstrukturierungsplan

(59)

Der neue Umstrukturierungsplan, der der Kommission notifiziert wurde, entspricht dem der EZB bzw. dem SSM übermittelten Kapitalerhöhungsplan und hat zum Ziel, den Verbund so neu zu ordnen, dass die im Comprehensive Assessment von EZB und EBA identifizierte Eigenkapitallücke geschlossen werden kann.

(60)

Der SSM hat eine aufsichtsrechtliche Eigenkapitalerfordernis von 14,63 % vorgeschrieben, die ab dem 26. Juli 2015 zu erfüllen ist. Zu diesem Datum wird der SSM die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalerfordernis erneut überprüfen und dabei auch die Umsetzung des neuen Umstruktuierungsplans in Betracht ziehen. Der Umsetzungsprozess beginnt mit der Eintragung der in Erwägungsgrund 35 Buchstaben a, b und c erwähnten Maßnahmen in das österreichische Firmenbuch. Damit das österreichische Firmenbuchgericht die Eintragung vornehmen kann, hat der SSM als zuständige Aufsichtsbehörde seine Zustimmung zu den Änderungen gegeben.

3.   DAS FÖRMLICHE PRÜFVERFAHREN

(61)

Die Kommission erinnert daran, dass sie ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hat, in Folge dessen der Beschluss von 2012 (2013/298/EU) getroffen worden ist. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (17) ist es notwendig geworden, den genannten Beschluss zu ändern.

4.   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS

(62)

Österreich hat in öffentlichen Erklärungen jedwede neue Beihilfe für den Verbund ausgeschlossen. Dementsprechend ist Österreich auch der Ansicht, dass es sich bei dem vorgelegten Umstrukturierungsplan nicht um eine neue Beihilfe handelt.

(63)

Österreich erkennt jedoch an, dass es sich bei dem neuen Umstrukturierungsplan um eine wesentliche Änderung des Umstrukturierungsplans von 2012 handelt, sodass vor der Umsetzung ein Änderungsbeschluss der Kommission erforderlich ist. Dementsprechend hat Österreich den neuen Umstrukturierungsplan bei der Kommission angemeldet.

(64)

Österreich erkennt ebenfalls an, dass der Verbund aus beihilferechtlicher Sicht als der Nachfolger der ÖVAG zu betrachten und dementsprechend auch Adressat dieses Änderungsbeschlusses ist.

(65)

Gleichzeitig macht Österreich geltend, dass der neue Umstrukturierungsplan mit der entsprechenden Liste von Zusagen die Balance des Beschlusses von 2012 bewahrt und dementsprechend die ursprüngliche Vereinbarkeit der Beihilfe bewahrt.

5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

5.1.   STAATLICHE BEIHILFE

Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und wirtschaftlicher Nachfolge

(66)

In Bezug auf die Maßnahmen, die die Kommission 2009 und 2012 als Umstrukturierungshilfe für die ÖVAG genehmigt hatte, ist die Kommission bereits zu dem Schluss gekommen, dass diese Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. Folglich ist es nicht nötig, in diesem Beschluss eine neuerliche Prüfung dieser Maßnahmen auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe vorzunehmen.

(67)

Ein zentrales Element des Umstrukturierungsplans von 2012, auf den sich der Beschluss von 2012 bezog, bestand in der Refokussierung der ÖVAG auf ihre Funktion als Zentralorganisation als Teil eines Haftungsverbunds mit den Primärbanken. Im Rahmen dieses Systems haftete die ÖVAG als Zentralorganisation unbeschränkt für die Primärbanken, während die Haftung der Primärbanken für die Zentralorganisation insoweit beschränkt war, als die Eigenmittelquote einer Primärbank nicht unter die regulatorischen Mindesterfordernisse fallen durfte.

(68)

Einige der Zusagen Österreichs aus dem Jahr 2012 betrafen auch die Primärbanken; es wurden bestimmte Einnahmenströme der ÖVAG als Spitzeninstitut abgesichert (Zusage 9) und die Primärbanken verpflichtet, „soweit es die regulatorischen Mindesterfordernisse erlauben“, an der Rückzahlung des Partizipationskapitals an der ÖVAG mitzuwirken (Zusage 11.2). Diese Zusagen waren aufgrund der besonderen Haftungsvereinbarungen im Verbund erforderlich, damit die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden konnte. In Verbindung mit den besonderen Haftungsvereinbarungen erlaubten es diese Zusagen der Kommission, ÖVAG und Verbund getrennt zu behandeln.

(69)

Nach dem neuen Umstrukturierungsplan werden die Kerngeschäfte der ÖVAG von der VBWB, einer der Primärbanken, weitergeführt. So wird die VBWB die Rolle der ÖVAG als Zentralorganisation des Verbunds bei gleichzeitiger Übertragung der Funktionen und Aktiva von der ÖVAG an die VBWB übernehmen. In Summe werden Aktiva und Passiva in Höhe von 8,6 Mrd. EUR transferiert. Diese Summe umfasst alle die im Beschluss von 2012 dem Kernsegment zugerechneten Aktivitäten, mit Ausnahme dreier kleinerer Beteiligungen — VB Factoring (mit einer Bilanzsumme von 86 Mio. EUR), VB Mobilienleasing (700 Mio. EUR) und VB Investments (30 Mio. EUR), die in der Abbaugesellschaft Immigon verbleiben.

(70)

Im Gegensatz zu der früheren asymmetrischen Haftungsstruktur zwischen Primärbanken und Zentralorganisation wird der Verbund nach dem neuen Umstrukturierungsplan in ein Gesamthaftungssystem integriert. In Verbindung mit weiteren strukturellen Veränderungen im Verbund (siehe Erwägungsgrund 49) kann die neue Zentralorganisation, die VBWB, nicht mehr getrennt von den Primärbanken betrachtet werden. Diese Auffassung wird auch durch den konsolidierten Ansatz des SSM im Comprehensive Assessment bestätigt, sowie durch die Tatsache, dass die Eigenkapitalanforderung auf aggregierter Ebene (Verbund) formuliert wurde.

(71)

Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Verbund als wirtschaftlicher Nachfolger der ÖVAG, die nach dem Beschluss von 2012 unterstützt wurde, zu betrachten ist. Der Verbund ist daher Empfänger der bestehenden Beihilfe.

Keine neuen staatlichen Beihilfen für ÖVAG, Immigon, VBWB oder den Verbund

(72)

Die Kommission muss zusätzlich zur Frage der Übertragung der bestehenden Beihilfe an den wirtschaftlichen Nachfolger prüfen, ob mit dem neuen Umstrukturierungsplan neue staatliche Beihilfen verbunden sind.

(73)

Die Kommission hält fest, dass Österreich zufolge im Zuge der Umsetzung des neuen Umstrukturierungsplans keine neuen staatlichen Beihilfen gewährt werden.

(74)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Damit eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 eingestuft werden kann, muss sie nachstehende kumulative Voraussetzungen erfüllen: a) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, b) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, c) dieser Vorteil muss selektiv sein, und d) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(75)

Der neue Umstrukturierungsplan verleiht weder der ÖVAG noch Immigon einen neuen Vorteil. Die ÖVAG wird abgewickelt, ihr Kernsegment und entsprechende Passiva werden an die VBWB übertragen und die verbleibenden Aktiva werden über die Abbaugesellschaft Immigon abgewickelt. Nach dem derzeitigen Umstrukturierungsplan wird für die Abwicklung von Immigon das Eigenkapital fast vollständig aufgebraucht werden, ohne dass auf die Assetgarantie zurückgegriffen werden müsste. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die mit den CET1-Instrumenten der ÖVAG verbundenen Risiken eintreten werden, u. a. der Verlust der ÖVAG-Beteiligung der Republik Österreich in Höhe von 250 Mio. EUR und des noch ausstehenden Partizipationskapitals in Höhe von nominell 300 Mio. EUR.

(76)

Die Asset-Garantie wird weiterhin in der ÖVAG/Immigon verbleiben. Nach den aktuellen vertraglichen Vereinbarungen kann die Garantie nur am 31. Dezember 2015 gezogen werden, auf Ansprüche, die bis zu diesem Datum angemeldet worden sind, und nur bis zu dem Betrag, der zum Erreichen einer CET1-Quote von 10 % notwendig ist. Angaben Österreichs zufolge übersteigen die Wertpapiere, für die ein Anspruch auf Kompensation angemeldet wurde, in der Summe bereits die auf 100 Mio. EUR begrenzte Asset-Garantie. Während über die Berechtigung angemeldeter Ansprüche erst am 31. Dezember 2015 entschieden wird, hat die Immigon-Geschäftsführung gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutze der Interessen der Eigentümer keine andere Wahl, als bis Ende 2015 alle möglichen Ansprüche anzumelden.

(77)

Zum 31. Dezember 2015 wird Immigon als Abbaugesellschaft keine Kapitalanforderungen mehr erfüllen müssen, weshalb es schwierig ist, eine an die Erfüllung einer CET1-Quote geknüpfte Bedingung zur Auszahlung unter der Garantie zu bewerten. Da diese Bewertung allein Sache nationalen Rechts ist, akzeptiert die Kommission die Stellungnahme Österreichs, nach der Österreich der Auffassung ist, dass die Überführung der ÖVAG in eine Abbaugesellschaft gemäß § 162 BaSAG keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Ausfallbürgschaft des Bundes hat. Gemäß der Stellungnahme Österreichs und angesichts der Tatsache, dass das Kapital der Immigon zum 31. Dezember 2015 bereits zu 96,65 % herabgesetzt wurde, muss die an eine CET1-Quote von 10 % geknüpfte Bedingung als erfüllt gelten. Dementsprechend würde eine vollständige Auszahlung aller zum 31. Dezember 2015 als berechtigt qualifizierten Ansprüche notwendig.

(78)

Unter diesen Bedingungen reduzieren die Veränderungen im Garantie-Vertrag — a) eine Verlängerung der Erfüllungsperiode für die Zahlungen aus der Garantie ohne die Erlaubnis, nach dem 31. Dezember 2015 weitere Ansprüche anzumelden, und b) eine Beschränkung für Zahlungen aus der Garantie auf den Fall, dass das Kapital von Immigon andernfalls auf unter null absinken würde — das Risiko für den Garantiegeber, dass Zahlungen aus der Garantie anfallen. Außerdem wird die Vergütung der Garantie mit einer Zahlung von 10 % pro Jahr um zwei Jahre verlängert. Daher stärken die Veränderungen nur die Position des Garantiegebers und gewähren ÖVAG/Immigon keinen zusätzlichen Vorteil.

(79)

Auch dem Verbund, einschließlich der neuen Zentralorganisation VBWB, wird durch den neuen Umstrukturierungsplan kein neuer Vorteil gewährt. Wie weiter oben erläutert (18), ist der Verbund der Empfänger der bestehenden Beihilfe. Nach dem Beschluss von 2012 mussten die Primärbanken an der bis Ende Dezember 2017 zu erfolgenden Rückzahlung des verbleibenden staatlichen Partizipationskapitals von 300 Mio. EUR mitwirken, soweit es die regulatorischen Mindestanforderungen an die Eigenkapitalausstattung erlaubten. Es sei daran erinnert, dass die Kapitallücke im Comprehensive Assessment nicht auf Ebene der ÖVAG allein, sondern auf Ebene des Verbundes als Ganzem ermittelt wurde.

(80)

Während das risikotragende Partizipationskapital für die Abwicklung der ÖVAG/Immigon verbraucht wird, ist in den neuen Zusagen Österreichs eine Zahlung seitens des Verbunds an Österreich in Höhe von 300 Mio. EUR vorgesehen (und zwar durch Gewährung eines Genussrechts für Österreich). Der Verbund hat zugesagt, bis Ende [2020-2025] insgesamt 300 Mio. EUR auszuzahlen, wobei für […], […] und […] feste kumulative Zahlungsschwellenwerte vorgesehen sind.

(81)

Mit der neuen verbindlichen Zusage über eine Zahlung von 300 Mio. EUR an Österreich stellt der Verbund den Anspruch auf die Höhe des ursprünglich zurückzuzahlenden Betrags wieder her. Dieser ursprüngliche Anspruch geht im Zuge der Abwicklung der ÖVAG verloren, da im Partizipationskapital enthaltene Risiken eintreten. Auch wenn gegenüber der ursprünglichen Zusage der neue Zahlungsplan mit erheblichen Zahlungsrückständen verbunden ist, muss bedacht werden, dass sowohl im Falle einer einfachen Abwicklung der ÖVAG als auch in der kontrafaktischen Fallkonstellation der Abwicklung des gesamten Verbundes alle Forderungen des Staates, das Eigenkapital und das Partizipationskapital verloren gingen.

(82)

Darüber hinaus ist diese neue Zusage seitens des Verbunds nunmehr für diesen bindend, wobei die Ausschüttung auf das Genussrecht gewinnabhängig bleibt. Gleichzeitig ist in den Zusagen sichergestellt, dass diese Zahlungen höherrangig zu allen anderen Dividendenausschüttungen erfolgen. Ferner erhält Österreich — zusätzlich zu den Dividenden aus dem Genussrecht — für etwaige Dividendenausschüttungen an Parteien außerhalb des konsolidierten Verbunds eine Kompensationszahlung in Höhe der Ausschüttung.

(83)

Außerdem erhält Österreich einen Anteil an der VBWB von 25 % + 1 Aktie als Sicherheit für die Genussrecht-Zahlungen. Sollte einer der Zahlungsschwellenwerte nicht eingehalten werden, werden die VBWB-Aktionäre kostenlos weitere Aktien auf Österreich übertragen, die die Beteiligung Österreichs an der VBWB auf [26-40] % erhöhen. Darüber hinaus kann Österreich zu diesem Zeitpunkt die Sicherheit verwerten.

(84)

Auch wenn sich die neue Zusage in einigen Aspekten von der ursprünglichen Zusage unterscheidet, ist sie mit der ursprünglichen Zusage gleichwertig; sie verschafft deshalb der ÖVAG, Immigon, der VBWB oder dem Verbund keinen Vorteil.

(85)

Außer der neuen Zusage, ein neu gewährtes Genussrecht an der VBWG mit einem Betrag in Höhe des ursprünglichen Werts des Partizipationskapitals an der ÖVAG zu bedienen, gibt es im neuen Umstrukturierungsplan keine anderen wesentlichen Änderungen in der Beziehung zur Republik Österreich, die als Gewährung eines Vorteils zugunsten der VBWB oder des Verbundes gewertet werden könnten.

(86)

Da damit der neue Umstrukturierungsplan der ÖVAG, Immigon, der VBWB und dem Verbund keinen Vorteil verschafft, ist keine Würdigung der übrigen kumulativen Kriterien für staatliche Beihilfen erforderlich. Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass die im neuen Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und deshalb keine neue Beihilfe für die ÖVAG, Immigon, die VBWB oder den Verbund im Sinne dieses Artikels darstellen.

5.2.   WÜRDIGUNG DER RECHTLICHEN VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN

(87)

Wie in Abschnitt 5.1 dargelegt, enthält der neue Umstrukturierungsplan keine neue Beihilfe. Die im Beschluss von 2012 genehmigte Beihilfe zugunsten der ÖVAG geht jedoch auf den Verbund als ökonomischen Nachfolger der ÖVAG über.

(88)

Aus Sicht des Beschlusses von 2012 muss die Kommission dementsprechend prüfen, ob die Beihilfemaßnahmen von 2012 auch nach dem neuen Umstrukturierungsplan und dem Zusagenkatalog mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Diese Prüfung muss auf der für den Beschluss von 2012 geltenden Rechtsgrundlage erfolgen, d. h. auf Grundlage der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 (19) sowie der Umstrukturierungsmitteilung (20).

(89)

Die Erwägungsgründe 83 bis 92 des Beschlusses von 2012, in denen die Vereinbarkeit der Beihilfen von 2012 auf der Grundlage der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 geprüft wurde, bleiben unverändert gültig. Die der ÖVAG gewährte Kapitalzuführung in Höhe von 250 Mio. EUR und das verbleibende Partizipationskapital in Höhe von 300 Mio. EUR werden bei Immigon verbleiben und laut Planung in der Liquidierung bis 2017 vollständig aufgebraucht werden.

(90)

Wie in Erwägungsgrund 93 des Beschlusses von 2012 dargelegt, ist der Umstrukturierungsmitteilung zufolge die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Rahmen der derzeitigen Krise nur dann nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank führt, einen ausreichenden Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung beinhaltet sowie ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen umfasst. Bezüglich dieser drei Elemente muss die Kommission prüfen, inwieweit die vorgelegten Änderungen im Umstrukturierungsplan und im Zusagenkatalog die im Beschluss von 2012 gefundene Vereinbarkeit der Maßnahmen bewahren.

Rentabilität im Basisszenario

(91)

Wie in Erwägungsgrund 71 festgestellt, geht die Beihilfe von 2012 auf den Verbund über, der vom neuen Umstrukturierungsplan auch zur Gänze erfasst wird. Hier muss geprüft werden, ob die langfristige Rentabilität des Verbunds in seiner neuen Form unter dem neuen Umstrukturierungsplan bis 2019 wiederhergestellt wird.

(92)

Zu diesem Zweck hat Österreich eine Finanzplanung bis 2019 eingereicht, die ein Basisszenario sowie ein Stressszenario für den gesamten Verbund umfasst und auf dessen Basis die Kommission ihre Analyse durchgeführt hat.

(93)

Die Transformation des Verbunds durch die Fusion der lokalen Primärbanken zu regional aufgestellten Instituten ist insofern als vorteilhaft zu bewerten, als im Verbund bestehende Unterschiede bezüglich Kapitalausstattung und Ertragskraft etwas angeglichen werden und Skaleneffekte genutzt und Synergiepotenziale erschlossen werden können. Das nachstehende Diagramm zeigt deutlich die verminderte Streuung in Kapitalausstattung (CET1) und Ertragskraft (RoE) im Verbund „alt“ und „neu“ im Vergleich.

Image

(94)

Die Kommission begrüßt, dass potenzielle Synergien nur auf der im Vergleich zu den Einnahmen leichter zu quantifizierenden Kostenseite in die Finanzplanung eingeflossen sind und nur mit [70-80] % der bereits identifizierten Potenziale angesetzt wurden. Mit weniger als [10-20] % per annum auf der Personal- und weniger als [5-10] % per annum auf der Sachkostenseite ist die Kommission der Ansicht, dass ein eher vorsichtiger Ansatz gewählt wurde und zusätzlich zu den bereits in die Finanzplanung einkalkulierten Synergien weitere Potenziale bestehen könnten.

(95)

Die Geschäftsstrategie des Verbunds in seiner neuen Form bleibt im Wesentlichen unverändert. Der Fokus liegt klar auf lokalen und regionalen Kunden im Privat- wie auch im Firmenkundengeschäft sowie im Geschäft mit kleinen und mittleren Betrieben. Diese Geschäftsbereiche machen bereits heute den wesentlichen Teil des Portfolios aus, sind rentabel und sind auch im Beschluss von 2012 nicht als problematisch betrachtet worden. Im Basisszenario wächst der zinstragende Bestand der Aktiva in diesen Bereichen bis 2019 um etwa [5-7] % und damit um weniger als die Hälfte des angenommenen Realwirtschaftswachstums von etwa 15 % im selben Zeitraum (21). Nur in speziellen Geschäftsbereichen wie zum Beispiel bei Dienstleistungen zur Wertpapieranlage werden höhere Wachstumsraten angestrebt. Angesichts des sehr begrenzten Umfangs dieser Bereiche erscheinen die Annahmen eines höheren Wachstums gerechtfertigt.

(96)

Auf der Passivseite ist die besondere Relevanz des Geschäfts mit Privatkundeneinlagen hervorzuheben (etwa 80 % aller Passiva). Diese Art der Finanzierung wird unter Basel III als besonders verlässlich eingestuft und dementsprechend hoch für Fundingkennzahlen wie das Liquidity Coverage Ratio und das Net Stable Funding Ratio angerechnet. Auch hat der Verbund Nachweise geliefert für die besondere Stabilität des Einlagengeschäfts auch während der Krise, sodass die Kommission die Finanzierungslage des Verbunds als besondere Stärke einstuft. Auch im Einlagengeschäft liegt das Wachstum bis 2019 mit etwa [5-7] % um mehr als 50 % niedriger als das angenommene Realwirtschaftswachstum.

(97)

Auch die Risikoannahmen bezüglich der verschiedenen Kreditportfolien erscheinen plausibel. Im Basisszenario entsprechen die geplanten Werte zur Risikovorsorge und Wertminderungen Standardrisikokostensätzen von rund [7-15] Basispunkten für das Privatkunden- und [30-45] Basispunkten für das Firmenkundengeschäft. Diese Annahmen scheinen der wirtschaftlichen Situation im österreichischen Kreditgeschäft angemessen, wenn auch nicht konservativ.

(98)

Der Plan im Basisszenario führt den Verbund von einem negativen RoE bei einer CET1-Quote von [9-11] % im Jahre 2015 zu einem Nachsteuer-RoE von [8-9] % bei einer CET1-Quote von [11-13] % im Jahre 2019. Angesichts des moderaten Risikoprofils des Verbundgeschäftsmodells kann der geplante Nachsteuer-RoE als eine angemessene Kapitalvergütung bewertet werden.

(99)

Die Erwägungen in Erwägungsgründen 94 bis 98 zur Finanzplanung in Bezug auf Wachstum, Liquidität, Kosten, Risikosteuerung und Rentabilität lassen die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Planung solide und auf im Grundsatz vorsichtiger Annahmen basierend berechnet und dazu geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Verbunds und damit seine Kapitalmarktfähigkeit zu gewährleisten.

Rentabilität im Stressszenario

(100)

Diese Bewertung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit wird auch durch das Stressszenario bestätigt. Hier wird von simultanem Stress durch a) ein länger andauerndes Niedrigzinsenumfeld als im Moment geplant sowie b) eine Kreditkrise ausgegangen. Während länger andauernde Niedrigzinsen Druck auf die Zinsmarge ausüben, muss die Kreditkrise gleichzeitig über höhere Risikovorsorge und Wertminderungen wie auch über generell höhere Risikogewichtung in den Kreditbeständen finanziert werden, was zu höheren Eigenkapitalanforderungen führt.

(101)

Durch die beeinträchtigte Ertragssituation und den zusätzlich entstehenden Bedarf an Risikovorsorge und Wertminderungen würden dem Verbund 2015 deutliche und 2016 weitere leichte Verluste entstehen. Es wird aber deutlich, dass diese Verluste selbst ohne Gegensteuerungsmaßnahmen wie ein Kostensparprogramm oder die Anpassung der Preismargen über die momentane Kernkapitalquote aufgefangen werden können und die langfristige Ertragsposition des Verbunds nur bedingt beeinträchtigen. Die Kernkapitalquote in diesem Szenario sinkt nicht unter [8-10] %, und der Verbund erreicht trotzdem eine Nachsteuerrentabilität von [5-8] % im Jahr 2019.

Aufsichtserfordernisse

(102)

Infolge der im Comprehensive Assessment der Aufsichtsbehörde von 2014 ausgewiesenen Kapitallücke hat der Verbund im Augenblick die Zielvorgabe, bis 26. Juli 2015 eine Kernkapitalquote CET1 von 14,63 % zu erreichen. In der Finanzplanung in ihrer aktuellen Form wird diese Quote nicht erreicht.

(103)

Die Kommission hält weiters fest, dass die Maßnahmen des Verbundes zur Neutralisierung des Risikos aus Positionen gegenüber Immigon (22) eine negative Auswirkung auf die CET1-Quote in Höhe von etwa [0-2] % haben werden. Zudem beruht die übermittelte Planungsrechnung auf der Annahme, dass diese Positionen […] und […] durch weitere Verkäufe reduziert werden können. Diese Verkäufe würden zu erwarteten Verlusten von [0-200] Mio. EUR führen, mit einem zusätzlichen Verlustrisiko von [0-100] Mio. EUR, wenn die geplanten Verkäufe nicht realisiert werden können, und die Verlusttranche von [0-200] Mio. EUR voll fällig wird. Zusätzliche Verluste von [0-100] Mio. EUR würden die CET1-Quote um weitere [0-2] Prozentpunkte reduzieren.

(104)

Demgegenüber hat der Verbund ergänzend zum neuen Umstrukturierungsplan weitere Maßnahmen identifiziert, um seine risikogewichteten Aktiva über das in der Planungsrechnung vorgesehene Maß hinaus zu reduzieren. Weitere mögliche Maßnahmen schließen eine Verbriefungsstruktur für ein Kreditportfolio von kleinen und mittleren Betrieben und einen Verkauf der start:bausparkasse und der IMMO-Bank mit ein, deren Durchführung die Kernkapitalquote auf bis zu [10-15] % erhöhen würden, unter Einbezug der vorgesehenen Schwellenwerte für Zahlungen auf das Genussrecht Österreichs. Die Kommission hält fest, dass die gleichzeitige Umsetzung all dieser Maßnahmen — falls notwendig — negative Auswirkungen auf die zukünftige Rentabilität der Bank haben wird.

(105)

Die Kommission befindet aber in Anbetracht der begrenzten Höhe der Risiken und des Ausmaßes der erwähnten RWA-Maßnahmen, dass die Planungsrechnung ausreichend Spielräume vorsieht, um die negativen Auswirkungen auf die Rentabilität zu begrenzen. Diese Ansicht wird unterstützt durch das positive Urteil des SSM bezüglich der Maßnahmen in Erwägungsgrund 35 Buchstaben a, b und c hinsichtlich ihrer Eintragung ins österreichische Firmenbuch. Dieses positive Urteil des SSM stützt sich auf die gleiche Planungsrechnung, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegt. Die Kommission geht daher davon aus, dass auch der SSM den Verbund — auch unter Einbezug von eventuellen Risiken im Plan — imstande sehen wird, die nach der Überprüfung vom 26. Juli 2015 an geltenden regulatorischen Kapitalanforderungen zu erfüllen.

Eigenbeitrag und Lastenverteilung

(106)

Die Kommission muss sicherstellen, dass der neue Zusagenkatalog dazu geeignet ist, den Zusagenkatalog von 2012 zu ersetzen und die Vereinbarkeit der bestehenden Beihilfe für den Verbund, den ökonomischen Nachfolger der ÖVAG, zu gewährleisten. In diesem Rahmen muss geprüft werden, ob Eigenbeitrag und Lastenverteilung angemessen sind.

(107)

In Bezug auf den Eigenbeitrag und die Lastverteilung enthielt der Zusagenkatalog, der dem Beschluss von 2012 als Anhang beigefügt war, Bestimmungen über die Vergütung und Rückzahlung a) der Asset-Garantie und b) des Partizipationskapitals sowie ein Dividendenverbot.

(108)

Was die Änderungen an der Asset-Garantie betrifft, so beruht der aktuelle Abwicklungsplan nicht auf Barzahlungen aus der Garantie für eine solvente Abwicklung. Sollten sich alle Annahmen realisieren und die Abbaugesellschaft ohne Inanspruchnahme der Garantie solvent bleiben, so würde eine im Juli 2016 eintretende Barauszahlung der Gesamtsumme aller berechtigten Ansprüche unter der Garantie lediglich dazu beitragen, die Abwicklungsmasse von Immigon zu erhöhen, die dann am Ende der Abwicklung allen Partizipationskapital- und Eigenkapitaleignern zur Verfügung stünde. Der aktuelle Plan, die Auszahlung der Garantie nur für den Fall einer drohenden Insolvenz von Immigon vorzusehen, reduziert das Risiko, dass eine staatliche Beihilfe genutzt wird, um die Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten zu entschädigen, auf ein Minimum.

(109)

Laut Zusagenkatalog von 2012 muss die ÖVAG bis Ende 2017 300 Mio. EUR Partizipationskapital zurückzahlen, wobei der Verbund, soweit es die regulatorischen Mindesterfordernisse erlauben, an der Rückzahlung mitwirken muss (23). Die Formulierung macht klar, dass es sich bei dieser Zusage eher um eine Absichtserklärung als um eine rechtlich verbindliche Verpflichtung handelt.

(110)

Im neuen Zusagenkatalog gibt es hier eine neue verbindliche Verpflichtung für den Verbund. Konkret hat sich der Verbund verpflichtet, Österreich ein neues Finanzinstrument (ein Genussrecht) von nominell vernachlässigbarem Wert zur Verfügung zu stellen mit dem Anspruch, gewinnabhängige Ausschüttungen auf diese Instrument zu erhalten, die höherrangig zu allen anderen Hybrid- oder Dividendenausschüttungen erfolgen und in der Summe bis [2020-2025] 300 Mio. EUR ausmachen werden, abzüglich eventuell aus der Abwicklungsmasse der ÖVAG erhaltener Zahlungen.

(111)

Die dem Genussrecht entsprechenden Zahlungsströme werden wie folgt weiter abgesichert: Österreich erhält einen Anteil an der VBWB von 25 % + 1 Aktie (eine Sperrminorität) als Sicherheit sowie das Recht, die Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder der VBWB zu entsenden.

(112)

Dazu wird das Genussrecht mit folgenden kumulativen Zahlungsschwellenwerten versehen: [0-50] Mio. EUR im Jahr […], [0-100] Mio. EUR im Jahr […], [0-200] Mio. EUR im Jahr […] und 300 Mio. EUR im Jahr [2020-2025]. Sollte eine dieser Schwellen nicht eingehalten werden, erhält Österreich das Verwertungsrecht für seinen als Sicherheit gehaltenen Aktienanteil, der ansonsten nach Erhalt der vollständigen Summe von 300 Mio. EUR kostenlos in das Eigentum des Verbunds zurück übergeht. Im Falle der Nichteinhaltung einer der Zahlungsschwellen erhält Österreich weitere [1-15] % der Aktien der VBWB und das Recht, diese Sicherheiten zu verwerten. Zudem muss der Verbund einen neuen Umstrukturierungsplan vorlegen, den Österreich anschließend bei der Kommission anmelden müsste.

(113)

Die Kommission hat den Einfluss einer solchen neuen Rückzahlungsregelung auf den Umstrukturierungsplan geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Umstrukturierungsplan solide genug ist, um die Rückzahlung wie geplant leisten zu können, ohne die Kernkapitalquote über Gebühr zu belasten. Die Schwelle von [0-50] Mio. EUR für […] bleibt selbst im übermittelten Stressszenario leistbar. Die Kommission stellt aber fest, dass sich die gleichzeitige Durchführung aller identifizierten RWA-reduzierenden Maßnahmen (24) negativ auf die Rentabilität der Bank auswirken würde, was wiederum den Rückzahlungsplan gefährden könnte.

(114)

Nach Auffassung der Kommission gewährleistet die neue Zusage bezüglich der Rückzahlung der Beihilfe aus den folgenden Gründen die weitere Vereinbarkeit der bestehenden Beihilfe:

a)

Durch diese Zusage wird ein neuer Anspruch für Österreich generiert, der den ausgefallenen Anspruch an die ÖVAG in adäquater Weise ersetzt. Als Abbaugesellschaft wird von der ÖVAG nicht erwartet, dass sie vom Partizipationskapital mehr zurückzahlt als sie letztlich aus der Abwicklung an Überschuss erzielen kann.

b)

Die Kombination aus kumulativen Schwellenwerten und den nachstehend beschriebenen freiwilligen Ausschüttungen (25) auf das Genussrecht sind ein angemessener Kompromiss zwischen Sicherheit der Beihilferückzahlung und der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Verbunds.

c)

Auf dieser Grundlage kann auch die Streckung der Rückzahlungsverpflichtung akzeptiert werden.

d)

Österreich kann, falls erforderlich, seine Sperrminorität nutzen, um den neuen Umstrukturierungsplan zu ändern.

(115)

Die einschlägige, dem Beschluss von 2012 als Anhang beigefügte Zusage zum Dividendenverbot (26) gilt weiter in der geänderten Form. Nach der neuen Zusage können Dividenden an externe Kapitalgeber ausgeschüttet werden, sofern

a)

die Summe aller Ausschüttungen kleiner ist als [5-8] Mio. EUR,

b)

das Genussrecht gemäß den vereinbarten Schwellenwerten und im gleichen Jahr in mindestens gleicher Höhe vorrangig bedient wurde,

c)

Österreich eine zusätzliche Ausgleichszahlung in gleicher Höhe wie die vorgeschlagenen Dividenden erhält und

d)

frisches, externes hartes Kernkapital in mindestens gleicher Höhe wie Dividenden- zuzüglich Ausgleichszahlung generiert wurde.

(116)

Die Kommission stellt fest, dass die Kombination von Vorrangigkeit der Rückzahlungsverpflichtung, die Ausgleichszahlung und die Generierung frischen externen harten Kernkapitals ausreicht, um zu gewährleisten, dass die Beihilfen nicht der Vergütung von Kapital dienen und dass etwaige Dividenden ausschließlich aus Überschussgewinnen gezahlt werden.

(117)

Insgesamt stellt die Kommission fest, dass der neue Zusagenkatalog die Vereinbarkeit der bestehenden Beihilfe in Bezug auf Eigenbeitrag und Lastenverteilung gewährleistet.

Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen

(118)

Die Kommission muss prüfen, ob der neue Zusagenkatalog den Zusagenkatalog von 2012 angemessen ersetzt und die weitere Vereinbarkeit der bestehenden Beihilfe für den Verbund gewährleisten kann. Folglich muss geprüft werden, ob etwaige durch die Beihilfe bedingte Wettbewerbsbeeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden.

(119)

Der Zusagenkatalog von 2012 enthielt eine Reihe von direkt auf die ÖVAG bezogenen Maßnahmen zur Minimierung von Wettbewerbsbeeinträchtigungen: i) Verringerung der Bilanzsumme und der RWA, ii) Beschränkung der Geschäftstätigkeit der ÖVAG auf verbundsbezogenes Geschäft im Sinne der Tätigkeit als Zentralorganisation des Verbunds, iii) Verbot von Akquisitionen, iv) Verbot der Preisführerschaft der ÖVAG-Tochter Live Bank (Bereich Online-Banking), v) Verbot, mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen zu werben, und vi) Verhaltensregeln zur Vergütung und zum Risikomanagement.

(120)

Der neue, diesem Beschluss als Anhang beigefügte Zusagenkatalog wahrt die ursprüngliche Balance hinsichtlich der Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen. So erfolgen die Bilanzsummen- und die RWA-Reduktion im Zuge der Abwicklung der ÖVAG, während die Fokussierung auf die Funktionen der Zentralorganisation des Verbunds durch die Übertragung dieser Funktionen auf die VBWB geklärt wird. Der neue Zusagenkatalog hält auch an den Verboten bezüglich Preisführerschaft, Akquisition und Werbung mit der Gewährung der staatlichen Beihilfen fest und hat auch die anderen Verhaltenspflichten übernommen.

(121)

Im Zuge des Preisführerschaftsverbots darf die Live Bank Kunden keine besseren Zinskonditionen (für alle Fristigkeiten) anbieten als der Wettbewerber mit den drittbesten Konditionen auf dem österreichischen Markt im Bereich des Direct-online-Banking.

(122)

Für den Verbund gilt ein Akquisitionsverbot, d. h., der Verbund darf weder Kontroll- noch Minderheitsbeteiligungen noch Aktivabündel erwerben. Die einzigen Ausnahmen sind a) Akquisitionen, die zum Erhalt der Finanz- und/oder Verbundstabilität oder im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs vorgenommen werden müssen, sofern diese Akquisitionen von der Kommission vorher genehmigt wurden, und b) Akquisitionen, die im Hinblick auf das Management existierender Verpflichtungen von Kunden in Zahlungsschwierigkeiten zum normalen laufenden Geschäft einer Bank gehören.

(123)

Für den Verbund gilt ferner ein Werbeverbot, d. h., der Verbund darf nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen werben.

(124)

Die sonstigen Verhaltenspflichten besagen, dass der Verbund für angemessene Vergütungs- und Risikomanagementsysteme sorgen muss. So müssen die Vergütungssysteme des Verbunds transparent sein, auf Anreizen beruhen, die vermeiden, dass unangemessene Risiken eingegangen werden, und an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet sein. Der Verbund wird das Risikomanagement weiter ausbauen und eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben.

(125)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass der neue Zusagenkatalog die Wettbewerbsverzerrungen, die durch die bestehende Beihilfe zugunsten der ÖVAG entstehen, angemessen begrenzt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Umstrukturierungsplan vom 23. Juni 2015 enthaltenen Maßnahmen und der damit verbundene Zusagenkatalog stellen keine neuen staatlichen Beihilfen dar.

(2)   Die im Umstrukturierungsplan vom 23. Juni 2015 enthaltenen Maßnahmen und der damit verbundene Zusagenkatalog sind von solcher Gestalt, dass die Maßnahmen, auf die Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2013/298/EU verweist, mit dem Binnenmarkt kompatibel bleiben.

Artikel 2

(1)   Artikel 2 des Beschlusses 2013/298/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Österreich stellt sicher, dass der am 23. Juni 2015 übermittelte Umstrukturierungsplan vollständig umgesetzt wird, einschließlich der Zusagen im Anhang zu diesem Beschluss.“

(2)   Der Anhang des Beschlusses 2013/298/EU erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 2015

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 46 vom 17.2.2012, S. 3.

(2)  Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/2008 — Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2).

(3)  Die erste Verlängerung der Beihilferegelung einschließlich bestimmter Änderungen wurde am 30. Juni 2009 (ABl. C 172 vom 24.7.2009, S. 4), die zweite Verlängerung am 17. Dezember 2009 (ABl. C 28 vom 4.2.2010, S. 6), die dritte Verlängerung am 25. Juni 2010 (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 4) und die vierte Verlängerung am 16. Dezember 2010 (ABl. C 20 vom 21.1.2011, S. 3) genehmigt.

(4)  Vgl. Randnummer 13 und Anhang der Kommissionsmitteilung (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2).

(5)  Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2011 in der Beihilfesache SA.31883 (2011/C) (ex N 516/10) — Umstrukturierung der Österreichischen Volksbanken-AG (ABl. C 46 vom 17.2.2012, S. 3).

(6)  Beschluss 2013/298/EU der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C) (ex N 516/2010) die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG gewährte und plant zu gewähren (ABl. L 168 vom 20.6.2013, S. 30).

(7)  Der Verbund ist in Erwägungsgrund 18 ff. eingehender beschrieben.

(8)  Siehe Erwägungsgründe 13 und 14 des Beschlusses von 2012.

(9)  Siehe Erwägungsgründe 24 und 25.

(10)  Weitere Einzelheiten enthalten die Erwägungsgründe 27 bis 30 und der Beschluss von 2012.

(11)  Diese Kapitallücke wird in Erwägungsgrund 33 näher erläutert.

(12)  Weitere Einzelheiten enthalten die Erwägungsgründe 24 bis 29 des Beschlusses von 2012.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(14)  Bankwesengesetz (im Folgenden „BWG“).

(15)  Vertrauliche Information.

(16)  Vgl. Erwägungsgrund 45.

(17)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit den Durchführungsbestimmungen für Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(18)  Siehe Erwägungsgründe 66 bis 71

(19)  Siehe Erwägungsgrund 82 des Beschlusses von 2012.

(20)  Siehe Erwägungsgrund 93 des Beschlusses von 2012.

(21)  Alle Annahmen zu Wirtschaftswachstum und Inflation sind dem Frühjahrsbericht 2015 der Kommission entnommen.

(22)  Vgl. Erwägungsgrund 45.

(23)  Punkt 11.2 des Zusagenkatalogs im Anhang des Beschlusses von 2012.

(24)  Diese Maßnahmen sind in Erwägungsgrund 100 näher beschrieben.

(25)  Siehe Erwägungsgrund 115.

(26)  Siehe Punkt 9.3 des Zusagenkatalogs, der dem Beschluss von 2012 als Anhang beigefügt ist.


ANHANG

„ANHANG

ZUSAGENKATALOG IM BEIHILFEVERFAHREN SA.31883 ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN AG

PRÄAMBEL

Mit Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 wurde die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C), die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken AG (ÖVAG) gewährte, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.

Durch die neuerlich erforderliche Restrukturierung des Volksbankensektors wurde vorliegender Zusagenkatalog unter Berücksichtigung des bisherigen Zusagenkatalogs und des zugrunde liegenden Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans (‚Umstrukturierungsplan‘) der ÖVAG erstellt. Die Bestimmungen des bisherigen Zusagenkatalogs als Anhang zum Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 treten dadurch außer Kraft.

Der modifizierte Umstrukturierungsplan sieht keine zusätzlichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für die ÖVAG vor. Die Herabsetzung des Grundkapitals der ÖVAG einschließlich des Anteils der Republik Österreich in Höhe von 43,3 % (entspricht rund 250 Mio. EUR) sowie die gleichzeitige Herabsetzung des Partizipationskapitals der Republik Österreich in Höhe von 300 Mio. EUR um 96,65 % stellen keine neue Beihilfe gem. Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) dar.

Die Republik Österreich bietet die folgenden Verpflichtungen in Bezug auf die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft (‚ÖVAG‘) und den Volksbankenverbund, vertreten durch die Volksbank Wien-Baden AG (‚VBWB‘) als neue Zentralorganisation des Verbundes, an, damit die Europäische Kommission durch Beschluss nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) feststellen kann, dass die der ÖVAG gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Dieser Text ist im allgemeinen Rahmen des Unionrechts und unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses, dem die Verpflichtungen als Verpflichtungen und/oder Bedingungen und Auflagen beigefügt sind, auszulegen.

1.   Allgemeines

1.1.   Die Republik Österreich stellt sicher, dass der Ende Juni 2015 eingereichte Umstrukturierungsplan für die ÖVAG korrekt und vollständig umgesetzt wird.

1.2.   Die Republik Österreich stellt sicher, dass bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans die im Folgenden ausgeführten Zusagen (‚Zusagen‘) vollständig eingehalten werden.

1.3.   Die Umstrukturierungsphase endet mit dem Zeitpunkt der Hauptversammlung der VBWB, die über den Jahresabschluss 2019 befindet, spätestens jedoch zum 30. Juni 2020. Die nachfolgenden Zusagen finden in der Umstrukturierungsphase Anwendung, sofern sich aus ihnen nicht etwas anderes ergibt.

2.   Umstrukturierungs- und Abwicklungsplan

2.1.   Das Grundkapital der ÖVAG von 577 328 623,46 EUR (einschließlich des Anteils der Republik Österreich in Höhe von 43,3 %) wird auf 19 335 951,23 EUR herabgesetzt. Das staatliche Partizipationskapital in Höhe von 300 Mio. EUR wird im selben Verhältnis um 96,65 % herabgesetzt.

2.2.   Die Zentralorganisations- und Zentralinstitutionsfunktion der ÖVAG wird rückwirkend mit Stichtag 31. Dezember 2014 von dieser als übertragende Gesellschaft auf die VBWB als aufnehmende Gesellschaft unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien übertragen.

2.3.   Die ÖVAG wird nach Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (EZB) mit 4. Juli 2015 aus dem Verbund ausscheiden, nach aufsichtsrechtlicher Bewilligung als Abbaugesellschaft gem. § 162 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) betrieben und verfügt als solche über keine Bankkonzession gem. § 1 Bankwesengesetz (BWG) mehr. Die Firma der Abbaugesellschaft wird in ‚immigon portfolioabbau ag‘ geändert.

2.4.   Die Inanspruchnahme des Bundes aus der Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR ist gemäß Vereinbarung über eine Ausfallsbürgschaft vom 15. März 2013 in der Entwurfsfassung der Nachtragsvereinbarung vom 25. Juni 2015 ab 31. Dezember 2015 bis einschließlich des Tages der Aufstellung des Jahresabschlusses der ÖVAG für das Geschäftsjahr 2017 zulässig.

2.5.   Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Asset-Garantie sind die teilweise oder gänzliche Uneinbringlichkeit der Forderungen der ÖVAG oder die formelle Insolvenz des Schuldners sowie die Notwendigkeit zur Abwendung einer bestehenden oder drohenden insolvenzrechtlichen Überschuldung der ÖVAG vorbehaltlich der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gemäß o. g. Nachtragsvereinbarung. Stichtag für die Bewertung der besicherten Forderungen aus dem Forderungspool gemäß Anlage 1 der Vereinbarung über eine Ausfallsbürgschaft vom 15. März 2013 in der Fassung der o. g. Nachtragsvereinbarung ist der 31. Dezember 2015. Es werden keine weiteren Forderungen nach diesem Stichtag akzeptiert.

2.6.   Der Abbauplan der ÖVAG hat zum Ziel, die Aktiva bis zum 31. Dezember 2017 abzubauen. Aus dem Abbauplan der ÖVAG geht zudem hervor, dass ein positiver Liquidationserlös verbleibt. Als teilweise Kompensation der Herabsetzung des im Eigentum der Republik Österreich befindlichen Aktienkapitals an der ÖVAG werden der Verbund und die Volksbanken Holding eGen ihre Ansprüche auf den Liquidationserlös an der ÖVAG an die Republik abtreten. Weiters wurde vom Verbund eine Bemühungszusage abgegeben, dass auch sonstige Aktionäre der ÖVAG ihre Ansprüche an die Republik Österreich abtreten.

3.   Verkauf von Beteiligungen der ÖVAG

Die ÖVAG wird in Umsetzung der vorliegenden Entwurfsfassung der Restrukturierungsvereinbarung mit der Republik Österreich vom 23. Juni 2015 (‚Restrukturierungsvereinbarung‘) alle Anteile an der RZB bis 31. Dezember 2017 vollständig veräußern (‚Signing‘).

4.   Maßnahmen der RZB

Österreich stellt sicher, dass die geplanten Maßnahmen von der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB) zur Entlastung der Eigenmittel der ÖVAG, wie in der Restrukturierungsvereinbarung vom 26. April 2012 festgelegt, bis zum […] in verbliebener Höhe von [0-20] Mio. EUR umgesetzt werden.

5.   Gewinnausschüttung aus dem Verbund neu

5.1.   Gewinnausschüttungen aus dem Konsolidierungskreis des Kreditinstituteverbunds der Volksbanken gemäß § 30a Abs. 1 BWG an Dritte (natürliche oder juristische) Personen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die in den Punkten 5.2 bis 5.6 dieser Vereinbarung aufgezählten Bedingungen erfüllt sind.

5.2.   Die Bedienung des Genussrechts der Republik Österreich erfolgt nach Maßgabe der Restrukturierungsvereinbarung; insbesondere berechtigt die Nichteinhaltung der dort definierten Schwellenwerte die Republik Österreich über die ihr übertragenen Aktien an der VBWB gemäß Restrukturierungsvereinbarung zu verfügen.

5.3.   Die Bedienung des Genussrechts der Republik Österreich gemäß der Restrukturierungsvereinbarung erfolgt vorrangig in mindestens der Höhe der Ausschüttung.

5.4.   Die Gesamthöhe aller Ausschüttungen ist mit [5-8] Mio. EUR p. a. beschränkt.

5.5.   Die Republik Österreich erhält eine von Punkt 5.3 unabhängige Kompensationszahlung in Höhe der Ausschüttung. Gewinnausschüttungen auf Eigenmittelbestandteile, die nach dem 29. Juni 2015 zur Stärkung und Sanierung des Verbundes gezeichnet wurden, lösen keine Kompensationszahlung an die Republik Österreich aus.

5.6.   Der Verbund bringt frisches externes hartes Kernkapital (netto, nach Abzug von Rückzahlungen) in mindestens jener Höhe auf, die der Summe der jährlichen Ausschüttungen und Kompensationszahlungen entspricht (Ersatz für Thesaurierungen).

6.   Dividendenverbot der ÖVAG

Die ÖVAG zahlt bis Ende des Abbaus keine Dividenden aus. Soweit rechtlich trennbar, bleiben die Zahlungen zur Vergütung der Beihilfen davon unberührt.

7.   Verbot der Preisführerschaft

Ohne vorherige Zustimmung der Kommission wird die Live Bank bis zum Ende des Abbaus im Bereich des Einlagengeschäfts keine besseren Zinskonditionen (für alle Fristigkeiten) anbieten als der Wettbewerber mit den drittbesten Konditionen auf dem österreichischen Markt im Bereich des Direct-online Banking.

8.   Vertretung der Republik Österreich in der Volksbank Wien-Baden AG als Zentralorganisation des Verbundes

8.1.   Die Republik Österreich erhält mit Wirksamkeit der Spaltung der ÖVAG und Übertragung der Funktion als Zentralorganisation des Verbundes an die VBWB einen Anteil von 25 % plus einer Aktie (‚25 % + 1‘) unentgeltlich durch den Verbund übertragen.

8.2.   Im Falle einer Nichterfüllung der Rückzahlung gemäß Punkt 9.3 dieser Vereinbarung erhält die Republik Österreich weitere Aktien an der VBWB bis zu einem Anteil von insgesamt [26-40] % unentgeltlich durch den Verbund übertragen. Der Republik Österreich fällt zudem das Verfügungsrecht über die von ihr gehaltenen Aktien nach den Bestimmungen der Restrukturierungsvereinbarung zu.

8.3.   Der Republik Österreich wird durch den Verbund ein Entsendungsrecht von der Hälfte der durch die Eigentümer zu bestimmenden Mitglieder des Aufsichtsrates der VBWB zugesichert.

9.   Vergütung der Beihilfen

9.1.   Die von der Republik Österreich der ÖVAG bereitgestellte Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR wird weiterhin mit einer gewinnunabhängigen Prämie in Höhe von 10 % p. a. vergütet.

9.2.   Die VBWB räumt der Republik Österreich ein Genussrecht als Kompensation des in der ÖVAG im Zuge der Spaltung herabgesetzten staatlichen Partizipationskapitals in Höhe von 300 Mio. EUR gemäß der Restrukturierungsvereinbarung ein. Von der Bedienung des Genussrechts ist jenes staatliche Partizipationskapital in Abzug zu bringen, das im Zuge der Spaltung erhalten bleibt und ordnungsgemäß abgefunden wird.

9.3.   Die Zahlung auf das Genussrecht muss mit dem Jahresabschluss der VBWB […] im Betrag von mindestens [0-50] Mio. EUR und mit dem Jahresabschluss der VBWB […] im Betrag von mindestens [0-100] Mio. EUR erfolgt sein. Im Fall der Unterschreitung eines dieser beiden Schwellenwerte ist ein neuer Umstrukturierungsplan zu notifizieren. Angemerkt wird, dass die Restrukturierungsvereinbarung mit dem Jahresabschluss der VBWB […] eine Abschichtung in Höhe von mindestens [0-200] Mio. EUR und mit dem Jahresabschluss der VBWB [2020-2025] die vollständige Abschichtung vorsieht.

10.   Sonstige Verhaltenspflichten

10.1.   ÖVAG und Verbund verpflichten sich zu einem Akquisitionsverbot. Das betrifft sowohl den Erwerb von Unternehmen mit eigener Rechtsform und von Anteilen an Unternehmen als auch von Aktivabündel, die ein Geschäft oder einen Teilbetrieb darstellen. Ausgenommen sind Akquisitionen, die zum Erhalt der Finanz- und/oder Verbundstabilität oder im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs vorgenommen werden müssen, sofern diese Akquisitionen von der Kommission vorher genehmigt wurden. Ausgenommen sind weiters Akquisitionen, die im Hinblick auf das Management von existierenden Verpflichtungen von Kunden in Zahlungsschwierigkeiten zum normalen laufenden Geschäft einer Bank gehören.

10.2.   ÖVAG und Verbund werden nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen werben.

10.3.   ÖVAG und Verbund haben ihre Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen zivilrechtlicher Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent sind.

10.4.   Der Verbund wird das Risikomonitoring und die Risikoüberwachung weiter ausbauen und eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben.

11.   Überwachungstreuhänder

11.1.   Die Republik Österreich stellt sicher, dass die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplans der ÖVAG und des Verbunds sowie die vollständige und korrekte Umsetzung aller Zusagen dieses Zusagenkatalogs von einem unabhängigen, hinreichend qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Überwachungstreuhänder laufend überwacht wird.

11.2.   Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders richten sich nach dem im Anhang ‚Treuhänder‘ beschriebenen Verfahren.

11.3.   Die Republik Österreich stellt sicher, dass die Kommission bzw. der Treuhänder während der Durchführung der Entscheidung uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen hat, die für die Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sind. Die Kommission bzw. der Treuhänder können Erklärungen und Klarstellungen von ÖVAG und Verbund anfordern. Die Republik Österreich, ÖVAG und Verbund werden mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung umfassend kooperieren.“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit den Durchführungsbestimmungen für Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).


Top