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Document 31986R0009
Commission Regulation (EEC) No 9/86 of 3 January 1986 amending Regulation (EEC) No 1633/84 laying down detailed rules for applying the variable slaughter premium for sheep
Verordnung (EWG) Nr. 9/86 der Kommission vom 3. Januar 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe
Verordnung (EWG) Nr. 9/86 der Kommission vom 3. Januar 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe
ABl. L 2 vom 04/01/1986, p. 14–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 02/02/1988
Verordnung (EWG) Nr. 9/86 der Kommission vom 3. Januar 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe
Amtsblatt Nr. L 002 vom 04/01/1986 S. 0014 - 0015
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 9/86 DER KOMMISSION vom 3. Januar 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestütz auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1312/85 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 erlässt die Kommission im Falle der Zahlung der variablen Prämie die erforderlichen Maßnahmen, damit auf alle in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der vorgenannten Verordnung genannten Erzeugnisse ein Betrag in Höhe der Prämie erhoben werden kann, wenn sie das Gebiet 5 verlassen. Dieser Betrag ist auch bei der Ausfuhr von Erzeugnissen zu erheben, für welche die variable Prämie nicht unmittelbar gewährt wird. Für diese Erzeugnisse sollte jedoch ein Koeffizient vorgesehen werden, der die Bedeutung der indirekten Begünstigung durch die Gewährung der variablen Prämie für Lämmer bei diesen Erzeugnissen berücksichtigt. In Anwendung dieses Grundsatzes ist dieser Koeffizient für Mutterschafe und das Fleisch von diesen Tieren in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3451/85 (4), festgelegt worden. Da dieser Grundsatz auch auf die übrigen Tiere, für die die Prämie nicht gewährt werden darf, angewandt werden sollte, sind die entsprechenden Koeffizienten festzulegen. Die Einführung differenzierter Koeffizienten erfordert die Anpassung gewisser Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84. Der Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2a wird gestrichen. 2. Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: »(4) Für Schlachtkörper, die von anderen als den Tieren stammen, für die die Prämie gewährt werden kann, werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge unter Anwendung der nachstehenden Koeffizienten berechnet: - Lämmer mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 14 kg: 0,10, - die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Tiere: 0,5, - die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Tiere: 0,5, - sonstige Tiere: 0,5. Diese Koeffizienten gelten unbeschadet der in Absatz 3 genannten Koeffizienten. (5) Die Kommission überprüft unverzueglich die in Absatz 4 Untersatz 1 genannten Koeffizienten, falls im innergemeinschaftlichen Handel Störungen auftreten. Ferner werden diese Koeffizienten alle sechs Monate unter Berücksichtigung der Entwicklung des Handelsverkehrs zwischen dem Gebiet 5 und den übrigen Gebieten der Gemeinschaft sowie der Entwicklung der Preise überprüft. Nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird eine etwaige Anpassung dieser Koeffizienten beschlossen." 3. Artikel 5 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: »- sie führen ein Verwaltungsverfahren ein, das eine systematische Kontrolle ab der Schlachtkörperstufe vorsieht, die insbesondere die Einzelkennzeichnung der Schlachtkörper und gegebenenfalls ihrer Teilstücke umfasst, um zu verhüten, daß die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Beträge für Erzeugnisse, die von Tieren stammen, für welche die Prämie gezahlt worden ist, oder für Mischungen von Erzeugnissen, die von Tieren stammen, für welche die Prämie gezahlt bzw. nicht gezahlt worden ist, sowie für andere Erzeugnisse erhoben werden, für die ein höherer Betrag gilt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 6. Januar 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Januar 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 22. (3) ABl. Nr. L 154 vom 9. 6. 1984, S. 27. (4) ABl. Nr. L 328 vom 7. 12. 1985, S. 23.