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Document 31972R0679
Regulation (EEC) No 679/72 of the Commission of 29 March 1972 on the classification of goods under headings or subheadings Nos 69.09 A, 69.11, 69.13 B and 69.14 A of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 679/72 der Kommission vom 29. März 1972 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer und Tarifstellen 69.09 A, 69.11, 69.13 B und 69.14 A des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung (EWG) Nr. 679/72 der Kommission vom 29. März 1972 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer und Tarifstellen 69.09 A, 69.11, 69.13 B und 69.14 A des Gemeinsamen Zolltarifs
ABl. L 81 vom 05/04/1972, p. 1–4
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(I) S. 276 - 279
In force
Verordnung (EWG) Nr. 679/72 der Kommission vom 29. März 1972 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer und Tarifstellen 69.09 A, 69.11, 69.13 B und 69.14 A des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 081 vom 05/04/1972 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0036
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0267
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0036
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0276
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0153
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0101
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0101
VERORDNUNG (EWG) Nr. 679/72 DER KOMMISSION vom 29. März 1972 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer und Tarifstellen 69.09 A, 69.11, 69.13 B und 69.14 A des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von Waren aus "vitreous china" oder "semi-vitreous china", das sind mehr oder weniger verglaste keramische Waren mit lichtgrauem oder künstlich gefärbtem und nicht an der Zunge haftendem Scherben. Im Gemeinsamen Zolltarif (Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1/72 des Rates vom 20. Dezember 1971 (3)) erfassen die Tarifnummer und Tarifstellen 69.09 A, 69.11, 69.13 B und 69.14 A Waren aus Porzellan und die Tarifnummer und Tarifstellen 69.09 B, 69.12, 69.13 A, 69.13 C und 69.14 B die entsprechenden Waren aus anderen keramischen Stoffen. Zur Einreihung der vorgenannten Waren aus "vitreous china" oder "semi-vitreous china" in den Gemeinsamen Zolltarif sind von den für Porzellan charakteristischen Eigenschaften diejenigen der Porosität, der Dichte und der Lichtdurchlässigkeit heranzuziehen. Waren aus "vitreous china" oder "semi-vitreous china" sind in die Tarifnummer oder Tarifstelle 69.09 A, 69.11, 69.13 B oder 69.14 A einzureihen, wenn sie u.a. gleichzeitig nachstehende Eigenschaften aufweisen: - Porosität von 3 v.H. oder weniger, - Dichte von 2,2 oder mehr, - Lichtdurchlässigkeit bis zu einer Dicke von etwa 3 mm, sofern der Scherben weder in der Masse gefärbt noch mit farbiger oder opaker Glasur überzogen ist. Zur einheitlichen Bestimmung der Porosität und zur Prüfung der Lichtdurchlässigkeit ist es notwendig, Untersuchungsmethoden festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Waren aus "vitreous china" oder "semi-vitreous china", die mehr oder weniger verglaste keramische Waren mit lichtgrauem oder künstlich gefärbtem und nicht an der Zunge haftendem Scherben sind, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu der Tarifnummer oder Tarifstelle 69.09 A, 69.11, 69.13 B oder 69.14 A, wenn sie gleichzeitig aufweisen: a) eine Porosität (Wasseraufnahmeköffizient) - nach der Methode im Anhang I - von 3 v.H. oder weniger, b) eine Dichte von 2,2 oder mehr, (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 1 vom 1.1.1972, S. 1. c) eine Lichtdurchlässigkeit - nach der Methode im Anhang II - bis zu einer Dicke von etwa 3 mm. Dies Kriterium findet keine Anwendung, wenn der Scherben in der Masse gefärbt oder mit farbiger oder opaker Glasur überzogen ist. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. März 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT ANHANG I BESTIMMUNG DES WASSERAUFNAHMEKÖFFIZIENTEN Zweck und Begriffsbestimmung Der Versuch hat den Zweck, die vom Scherben aufgenommene Wassermenge zu bestimmen. Der Koeffizient wird als Prozentsatz des Trockengewichts des Scherbens angegeben. Vorbereitung des Probekörpers und Durchführung des Versuches Der Versuch wird an mindestens 3 Probekörpern von jedem zu untersuchenden Stück durchgeführt. Diese werden aus den glasierten Stellen desselben Erzeugnisses entnommen und dürfen nur auf einer Seite glasiert sein. Die Oberfläche eines Probekörpers soll etwa 30 Quadratzentimeter und die Dicke - einschließlich der Glasur - höchstens 8 Millimeter betragen. Die Proben werden im Ofen 3 Stunden lang bei 105 ºC getrocknet und, nach Abkühlung im Trockenschrank, das Gewicht (Gt) mit einer Genauigkeit von 0,05 g bestimmt. Anschließend werden sie sofort in destilliertes Wasser getaucht, und zwar so, daß sie nicht den Gefäßboden berühren. Man kocht die Proben zwei Stunden lang und lässt sie danach 20 Stunden im Wasser stehen. Dann werden sie herausgenommen und das Wasser von ihrer Oberfläche mit einem sauberen und etwas feuchten Tuch abgetrocknet. Höhlungen und Löcher müssen mit einem feinen, leicht feuchten Pinsel getrocknet werden. Man bestimmt daraufhin das Gewicht (Gh). Der Wasseraufnahmeköffizient der Proben ergibt sich aus ihrer Gewichtszunahme mit 100 multipliziert und mit ihrem Trockengewicht (Gt) dividiert: >PIC FILE= "T0004417"> Auswertung der Versuchsergebnisse Als Koeffizient für die Wasseraufnahme des Scherbens gilt der Durchschnittswert der einzelnen in Prozent ausgedrückten Wasseraufnahmeköffizienten. ANHANG II BESTIMMUNG DER LICHTDURCHLÄSSIGKEIT Begriffsbestimmung Der Schattenriß eines Gegenstandes muß durch eine Warenprobe sichtbar sein, deren Dicke zwischen 2 und 4 mm liegt und die sich in einem dunklen Behälter 50 cm entfernt von einer in einer Fassung angebrachten neuen und einen Lichtstrom von 1 350 bis 1 500 Lumen ausstrahlenden Glühlampe befindet. Die Glühlampe ist nach 50 Glüh-Betriebsstunden auszuwechseln. Die Vorrichtung für den Versuch (siehe folgende Skizze) Sie besteht aus einem innen mattweiß gestrichenen Behälter. An einem Ende ist die Lampe (A) angebracht. Das andere Ende hat eine Öffnung, durch die man durch die Warenprobe (C) hindurch den Schattenriß des Gegenstandes (B) sehen kann. Die Abmessungen des Behälters sind: - Länge = Länge der Lampe zuzueglich 50 cm, - Breite und Höhe = jeweils etwa 20 cm. Der Durchmesser der Öffnung beträgt etwa 10 cm. >PIC FILE= "T0004418">