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Document 31972R0226

Verordnung (EWG) Nr. 226/72 des Rates vom 31. Januar 1972 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen bei Zucker

ABl. L 28 vom , pp. 3–5 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(I) S. 71 - 73

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/226/oj

31972R0226

Verordnung (EWG) Nr. 226/72 des Rates vom 31. Januar 1972 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen bei Zucker

Amtsblatt Nr. L 028 vom 01/02/1972 S. 0003 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0080
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0080
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0071
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0130
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0149
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0149


VERORDNUNG (EWG) Nr. 226/72 DES RATES vom 31. Januar 1972 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen bei Zucker

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2727/71 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung Nr. 1009/67/EWG sieht in Artikel 21 Absatz 1 die Möglichkeit vor, geeignete Maßnahmen anzuwenden, wenn der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten ; diese Maßnahmen beziehen sich auf den Handel mit dritten Ländern und werden nicht mehr angewandt, sobald die tatsächliche Störung oder die Gefahr einer Störung nicht mehr besteht.

Es obliegt dem Rat, die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung zu erlassen sowie festzulegen, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten vorsorglich Maßnahmen treffen können.

Es empfiehlt sich infolgedessen, die wichtigsten Anhaltspunkte festzulegen, an Hand welcher beurteilt werden kann, ob der Markt in der Gemeinschaft ernstlich gestört oder von einer ernstlichen Störung bedroht ist.

Da die Anwendung von Schutzmaßnahmen davon abhängt, welcher Einfluß auf den Markt der Gemeinschaft vom Handel mit dritten Ländern ausgeht, müssen bei der Beurteilung der Lage auf diesem Markt neben den Besonderheiten des Marktes selbst die Faktoren der Entwicklung des Handels berücksichtigt werden.

Es ist angezeigt, die Maßnahmen festzulegen, die gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG getroffen werden können ; diese Maßnahmen müssen so beschaffen sein, daß die ernstlichen Marktstörungen bzw. die Gefahr solcher Störungen beseitigt werden ; sie müssen der Lage angemessen sein, um zu verhindern, daß sie andere als die gewünschten Wirkungen haben.

Der Marktmechanismus auf dem Zuckersektor umfasst eine Lizenzregelung und bei einigen Erzeugnissen eine Regelung der Vorausfestsetzung der Abschöpfungen und Erstattungen ; diese Regelungen führen dazu, die Vorschriften festzulegen, nach denen vorsorgliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Anschluß an eine summarische Prüfung der Lage

beschlossen werden können.

Wird bei der Beurteilung der Lage an Hand der erwähnten Anhaltspunkte festgestellt, daß auf dem Markt eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG erfuellt sind, so müssen die Maßnahmen, die dieser Staat in Anwendung dieses Artikels ergreift, begrenzt werden ; die Maßnahmen, die in diesem Fall getroffen werden können, müssen so beschaffen sein, daß sie eine weitere Verschlechterung der Marktlage verhindern ; es muß sich jedoch um vorsorgliche Maßnahmen handeln ; der vorsorgliche Charakter der einzelstaatlichen Maßnahmen rechtfertigt ihre Anwendung nur bis zum Inkrafttreten eines Gemeinschaftsbeschlusses.

Es obliegt der Kommission, über die im Anschluß an einen Antrag eines Mitgliedstaats zu treffenden gemeinschaftlichen Schutzmaßnahmen binnen einer Frist von 24 Stunden nach Eingang dieses Antrags zu entscheiden ; damit die Kommission die Marktlage richtig beurteilen kann, ist vorzusehen, daß sie so früh wie möglich von der Tatsache unterrichtet wird, daß ein Mitgliedstaat vorsorgliche Maßnahmen anwendet ; es ist daher angebracht, vorzusehen, daß sie der Kommission sofort nach der Beschlußfassung zu notifizieren sind und daß diese Notifikation als Antrag im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG gilt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um zu beurteilen, ob in der Gemeinschaft der Markt für eines oder mehrere der unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG fallenden Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 (1)ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 282 vom 23.12.1971, S. 8.

des Vertrages gefährden können, werden insbesondere berücksichtigt: a) die Erzeugnismengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt bzw. beantragt worden sind;

b) die verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft;

c) die auf dem Markt der Gemeinschaft festgestellten Preise oder deren voraussichtliche Entwicklung, insbesondere ihre Tendenz zu einer überhöhten Preissteigerung, oder bei den Erzeugnissen, für die kein Interventionspreis festgesetzt wird, ihre Tendenz zu einem übermässigen Preisrückgang;

d) die Menge von Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen getroffen werden oder bei denen die Gefahr besteht, daß für sie Interventionsmaßnahmen getroffen werden müssen.

Artikel 2

(1) Die Maßnahmen, die getroffen werden können, wenn die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannte Lage eintritt, sind: a) vollständige oder teilweise Einstellung der Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen, was die Unzulässigkeit neuer Anträge bewirkt;

b) vollständige oder teilweise Ablehnung der bereits eingereichten Anträge auf Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen;

c) für die Erzeugnisse, die der Vorausfestsetzungsregelung für Abschöpfungen oder Erstattungen unterliegen: aa) vollständige oder teilweise Einstellung der Vorausfestsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen, was die Unzulässigkeit neuer Anträge bewirkt;

bb) vollständige oder teilweise Ablehnung der bereits eingereichten Anträge auf Vorausfestsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen sowie auf Erteilung der Lizenzen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden, die unbedingt notwendig sind. Sie dürfen sich nur auf Erzeugnisse erstrecken, deren Herkunfts- oder Bestimmungsland ein drittes Land ist. Sie können auf Einfuhren mit Herkunft aus oder Ursprung in bestimmten Ländern, Ausfuhren nach bestimmten Ländern, bestimmte Qualitäten oder Aufmachungen beschränkt werden. Sie können auf Einfuhren nach oder auf Ausfuhren aus bestimmten Gebieten der Gemeinschaft beschränkt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannte Ablehnung der Anträge findet auf die Anträge Anwendung, die während der Zeiträume eingereicht werden, in denen die Aussetzung nach Artikel 3 oder Artikel 4 erfolgt ist.

Sollten jedoch plötzlich Umstände eintreten, die eine so starke Preisänderung zur Folge haben oder haben könnten, daß die Abschöpfung oder die Erstattung ihren Zweck offensichtlich nicht mehr erfuellt, so können alle Anträge abgelehnt werden, die nach dem Bekanntwerden dieser Umstände eingereicht worden sind.

Artikel 3

Nach einer summarischen Prüfung der Lage an Hand der in Artikel 1 aufgeführten Anhaltspunkte kann die Kommission durch Entscheidung feststellen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG erfuellt sind. Sie notifiziert ihre Entscheidung den Mitgliedstaaten und gibt sie an ihrem Sitz durch Anschlag bekannt.

Diese Entscheidung bewirkt für die betreffenden Erzeugnisse von der hierfür angegebenen Uhrzeit an, wobei dieser Zeitpunkt nach der Notifizierung liegt, daß sowohl die Vorausfestsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen als auch die Erteilung der Lizenzen vorläufig eingestellt werden.

Diese Entscheidung gilt unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG höchstens 48 Stunden lang.

Artikel 4

(1) Ein Mitgliedstaat kann vorsorglich eine oder mehrere Maßnahmen treffen, wenn er bei der Beurteilung der Lage an Hand der in Artikel 1 genannten Anhaltspunkte zu der Ansicht gelangt, daß die Lage im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG in seinem Hoheitsgebiet besteht.

Die vorsorglichen Maßnahmen sind: a) vollständige oder teilweise Einstellung der Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen;

b) für die Erzeugnisse, die der Vorausfestsetzungsregelung für Abschöpfungen oder Erstattungen unterliegen, vollständige oder teilweise Einstellung der Vorausfestsetzung.

Artikel 2 Absatz 2 ist anwendbar.

(2) Die in Absatz 1 genannten vorsorglichen Maßnahmen werden der Kommission sofort nach der Beschlußfassung mit Fernschreiben notifiziert. Diese Notifikation gilt als Antrag im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG. Diese Maßnahmen gelten nur bis zum Inkrafttreten des Beschlusses, den die Kommission fasst.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN

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