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Document 31971R1683

Verordnung (EWG) Nr. 1683/71 der Kommission vom 30. Juli 1971 über die Bedingungen für die Vergabe von Aufträgen zur Verarbeitung von aus dem Handel gezogenen Tomaten zu Tomatenmark

ABl. L 172 vom , pp. 70–70 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(II) S. 631 - 632

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1683/oj

31971R1683

Verordnung (EWG) Nr. 1683/71 der Kommission vom 30. Juli 1971 über die Bedingungen für die Vergabe von Aufträgen zur Verarbeitung von aus dem Handel gezogenen Tomaten zu Tomatenmark

Amtsblatt Nr. L 172 vom 31/07/1971 S. 0070 - 0070
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0567
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0631
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0020
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0059
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0059


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1683/71 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1971 über die Bedingungen für die Vergabe von Aufträgen zur Verarbeitung von aus dem Handel gezogenen Tomaten zu Tomatenmark

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 159/66/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 mit zusätzlichen Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 967/71(2), insbesondere auf Artikel 7b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 1560/70 der Kommission vom 31. Juli 1970 (3) ist im Hinblick auf eine kostenlose Verteilung der Verarbeitungserzeugnisse die Verarbeitung von aus dem Handel gezogenem Obst und Gemüse auf Saft begrenzt worden. Für den Fall, daß diese Verarbeitungsart nicht ausreicht, um den aus dem Handel gezogenen Erzeugnissen einen ausreichenden Absatz zu sichern, muß die Verarbeitung der Tomaten zu einem anderen Erzeugnis als Saft vorgesehen werden.

Nach Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 159/66/EWG wird die Industrie im Wege der Ausschreibung durch die vom betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Stelle mit der Verarbeitung beauftragt. Die Bedingungen für die Vergabe entsprechender Aufträge sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1560/70 niedergelegt. Diese Bedingungen gelten auch für die Vergabe von Aufträgen für die in dieser Verordnung genannte Verarbeitung.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 7b Absatz 1 erster Unterabsatz Buchstabe a) fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 159/66/EWG genannte Verarbeitung kann sich auch auf die Verarbeitung von Tomaten zu Tomatenmark beziehen.

Artikel 2

Die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Stelle vergibt die Verarbeitungsaufträge an die Industrie auf dem Weg der Dauerausschreibung zu den in Artikel 2 bis 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1560/70 festgelegten Bedingungen.

Die sich auf Saft beziehenden Bestimmungen dieser Verordnung gelten bei der Durchführung dieser Verordnung entsprechend für Tomatenmark.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1971

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI (1)ABl. Nr. 192 vom 27.10.1966, S. 3286/66. (2)ABl. Nr. L 105 vom 12.5.1971, S. 3. (3)ABl. Nr. L 169 vom 1.8.1970, S. 59.

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