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Document 31971R1634

Verordnung (EWG) Nr. 1634/71 der Kommission vom 27. Juli 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission vom 28.Juli 1968 über die bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und geschliffenen Getreidekörner und der perlförmig geschliffenen Getreidekörner

ABl. L 170 vom 29/07/1971, p. 13–14 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(II) S. 606 - 607

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1634/oj

31971R1634

Verordnung (EWG) Nr. 1634/71 der Kommission vom 27. Juli 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission vom 28.Juli 1968 über die bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und geschliffenen Getreidekörner und der perlförmig geschliffenen Getreidekörner

Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/07/1971 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0544
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0003
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0606
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0042
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0042


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1634/71 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission vom 28. Juni 1968 über die bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und geschliffenen Getreidekörner und der perlförmig geschliffenen Getreidekörner

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1528/71(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission vom 28. Juni 1968 (3) hat eine bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschälten und geschliffenen Getreidekörnern und von perlförmig geschliffenen Getreidekörnern anwendbare Definition erlassen.

Es gibt im Handel perlförmig geschliffene Körner guter Qualität, die jedoch nicht den in der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 vorgesehenen Anforderungen bezueglich der Regelmässigkeit der Körner entsprechen und die, da sie nicht in die zu diesem Zweck vorgesehene Begriffsbestimmung passen, nicht in den Genuß der für diese Erzeugnisse gewährten Erstattung bei der Ausfuhr kommen können. Um diese Art Erzeugnisse nicht vom Genuß der Erstattung auszuschließen, ist es angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 in diesem Sinne anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Teil B der Begriffsbestimmungen für geschälte und geschliffene und perlförmig geschliffene Getreidekörner des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1971 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1971

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI (1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2269/67. (2)ABl. Nr. L 162 vom 20.7.1971, S. 1. (3)ABl. Nr. L 149 vom 29.6.1968, S. 46.

ANHANG

B. In den Begriff "perlförmig geschliffene Körner" sind einzuordnen: I. Körner von erster Kategorie 1. Körner, die der folgenden Definition entsprechen:

perlförmig geschliffene Getreidekörner, hauptsächlich von Gerste, sind von Spelzen, Fruchtschale (Perikarp) und Keimling (Embryo) vollständig, von Samenschale (Testa) und Aleuronschicht grösstenteils befreite, allseitig gerundete Getreidekörner einheitlicher Kornbreite,

2. und die ausserdem folgenden Anforderungen entsprechen:

Gleichmässigkeit der Körner: a) 75 % der Körner müssen innerhalb eines Bereiches von höchstens 20 % dm liegen,

b) 94 % der Körner zwischen 3 und 97 % schrittweise summiert, müssen innerhalb eines Bereiches von höchstens 30 % dm liegen,

c) 100 % der Körner müssen innerhalb eines Bereiches von höchstens 50 % dm liegen.

Feststellung der Gleichmässigkeit durch Siebanalysen mit Rundlochsieben.

dm : Der aus der Summenkurve der Siebanalyse zu ermittelnde Wert bei 50 % Siebdurchfall.

II. Körner von zweiter Kategorie Die Körner, die der Definition unter B I 1) entsprechen.

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