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Document 31966S0022

EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 22/66 vom 16. November 1966 über die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen

ABl. 219 vom 29/11/1966, p. 3728–3731 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1965-1966 S. 280 - 283

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/1973

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1966/22(2)/oj

31966S0022

EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 22/66 vom 16. November 1966 über die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen

Amtsblatt Nr. 219 vom 29/11/1966 S. 3728 - 3731
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0245
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0280
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0030
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0091
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0091


ENTSCHEIDUNG Nr. 22/66 vom 16. November 1966 über die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen

Diese Entscheidung ergeht

auf Grund der Artikel 46,47 und 54 des Vertrages,

auf Grund der Entscheidung Nr. 27/55 vom 20. Juli 1955 über die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen (Amtsblatt der EGKS vom 26. Juli 1955, Seite 872) und der Entscheidung Nr. 26/56 vom 11. Juli 1956 über die Abänderung der Entscheidung Nr. 27/55 (Amtsblatt der EGKS vom 19. Juli 1956, Seite 209)

und beruht auf folgenden Erwägungen:

Artikel 54 des Vertrages erteilt der Hohen Behörde den Auftrag, eine aufeinander abgestimmte Entwicklung der Investitionen zu begünstigen. Sie muß deshalb in der Lage sein, im Rahmen der Allgemeinen Ziele nach Artikel 46 zu den Investitionsprogrammen der Unternehmen Stellung zu nehmen. Die Abgabe solcher Stellungnahmen setzt einen genauen Überblick über die in Betrieb, im Bau oder in Planung befindlichen Produktionskapazitäten voraus.

Die Investitionsprogramme unterliegen bereits einer Meldepflicht gemäß den Entscheidungen Nr. 27/55 vom 20. Juli 1955 und Nr. 26/56 vom 11. Juli 1956 in der dort vorgeschriebenen Form Art und Umfang dieser Verpflichtung hat sich für die neu zu erstellenden Produktionskapazitäten als zufriedenstellend erwiesen und es ist deshalb nicht erforderlich, diese Verpflichtung insoweit zu ändern.

Die in den letzten Jahren beobachtete schnelle Entwicklung der Produktionstechnik führt häufig dazu, daß Industrieanlagen stillgelegt werden, bevor sie technisch vollständig abgeschrieben sind. Derartige Maßnahmen wirken sich auf den Umfang der in Betrieb befindlichen Produktionskapazitäten aus ; deshalb ist es notwendig, daß sie in derselben Art und Weise wie die neuen Programme vorher mitgeteilt werden.

Die Unternehmen werden durch diese Entwicklung häufig veranlasst, an den ursprünglich aufgestellten Programmen über Investitionen oder Kapazitätseinschränkungen während ihrer Durchführung beträchtliche Änderungen vorzunehmen. Die Hohe Behörde ist nicht in der Lage. sich zu den neuen Programmen in voller Kenntnis der Sachlage zu äussern, wenn sie nicht darüber unterrichtet ist, in welcher Art und Weise die ursprünglich gemeldeten Programme der Investitionen oder der Kapazitätseinschränkungen tatsächlich verwirklicht worden sind ; sie muß daher entsprechende Ergebnisberichte erhalten.

Die Mitteilungen und Berichte über die wichtigsten in Betrieb befindlichen oder in Dienst zu nehmenden Produktionskapazitäten können noch keinen ausreichenden Überblick über die voraussehbare Entwicklung geben. Manche Kapazitäten sind nämlich zu gering, um eine besondere Meldung zu rechtfertigen ; in ihrer Gesamtheit spielen sie jedoch eine nicht unwesentliche Rolle. Andererseits liegt es im gemeinsamen Interesse, die Investitionen nicht nur unter Berücksichtigung der in Betrieb oder im Bau, sondern auch der im Stadium der Planung befindlichen Kapazitäten zu koordinieren. Eine Jahreserhebung über alle in Betrieb, im Bau oder im Stadium der Planung befindlichen Kapazitäten und Investitionen ist geeignet, die durch die Mitteilungen und Berichte erteilten Auskünfte in zweckdienlicher Weise zu ergänzen.

Diese Entscheidung regelt die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen neu. Die Entscheidungen Nr. 27/55 vom 20. Juli 1955 und Nr. 26/56 vom 11. Juli 1956 sind deshalb aufzuheben.

Aus diesen Gründen erlässt die Hohe Behörde folgende

ENTSCHEIDUNG:

ABSCHNITT I Vorherige Mitteilung der Investitionsprogramme

Artikel 1

Die Unternehmen des Kohlenbergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft haben der Hohen Behörde die Investitionsprogramme für ihre Produktionstätigkeit bei einem oder mehreren der in Anlage I des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse mitzuteilen.

Artikel 2

Gegenstand dieser Mitteilung sind die Investitionsprogramme - für neue Anlagen, wenn die voraussichtlichen Gesamtaufwendungen 500 000 EWA-Rechnungseinheiten überschreiten,

- oder für die Ersetzung bzw. den Umbau einer bestehenden Anlage, wenn die voraussichtlichen Gesamtaufwendungen 1 000 000 EWA-Rechnungseinheiten überschreiten.

Investitionsprogramme für Öfen zur Stahlerzeugung und Heißwindkupolöfen, die der Stahlerzeugung dienen, sind ohne Rücksicht auf die Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen mitzuteilen.

Die voraussichtlichen Gesamtaufwendungen müssen sämtliche Ausgaben umfassen, die unmittelbar auf Grund der Durchführung des betreffenden Programms entstehen, und sind unter Zusammenfassung sämtlicher, ein technisch unteilbares Ganzes bildenden Elemente in ein und demselben Programm zu berechnen, selbst wenn ihre Durchführung in mehreren zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt.

Artikel 3

Die Mitteilungen müssen enthalten: - eine genaue Beschreibung des Investitionsprogramms,

- den ungefähren Betrag der vorgesehenen Aufwendungen,

- sämtliche zweckdienlichen Angaben betreffend - den Gegenstand und die Art der Arbeiten,

- die Dauer der Durchführung,

- die erwarteten Ergebnisse, vor allem soweit es sich um die Produktion oder die Produktionskapazitäten handelt,

- die Versorgung mit Rohstoffen,

- die Folgen für die Arbeitskräfte.

Artikel 4

Die Mitteilungen über die Investitionsprogramme sind der Hohen Behörde so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate vor Abschluß der ersten Verträge mit den Lieferanten, oder, falls die Arbeiten von den Unternehmen selbst durchgeführt werden, drei Monate vor Beginn der Arbeiten zu übermitteln.

Die Hohe Behörde bestätigt den Eingang der ihr übermittelten Meldungen und kann jede von ihr in diesem Zusammenhang als notwendig erachtete Auskunft verlangen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Programme.

Artikel 5

Wesentliche Änderungen der der Hohen Behörde mitgeteilten Investitionsprogramme sind in der nach Artikel 3 und 4 vorgesehenen Form und Frist zu melden.

Als wesentliche Änderungen sind insbesondere sämtliche Entscheidungen anzusehen, durch die die Durchführung des Programms um mindestens ein Jahr verzögert, die vorgesehenen Kosten um die Hälfte erhöht oder vermindert oder aber die vorgesehenen Produktionskapazitäten um mindestens 20 % gesteigert oder vermindert werden könnten.

ABSCHNITT II Vorherige Mitteilung der Programme zur Einschränkung der Produktionskapazitäten

Artikel 6

Die Unternehmen des Kohlenbergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft haben der Hohen Behörde die Programme mitzuteilen, die bei einem oder mehreren der in Anlage I des Vertrages genannten Erzeugnisse eine Einschränkung ihrer Produktionskapazitäten nach sich ziehen.

Artikel 7

Gegenstand dieser vorherigen Mitteilung sind die Aufgabe oder Veräusserung von Anlagen, endgültige und vorübergehende Stilllegungen und ganz allgemein sämtliche Einschränkungen der Produktionskapazitäten, die eine wesentliche Änderung der Produktionsstruktur eines Unternehmens zur Folge haben oder wesentliche Änderungen in der Beschäftigungslage der Arbeitskräfte innerhalb des Unternehmens nach sich ziehen können.

Ohne Rücksicht auf die im vorstehenden Absatz erwähnten Auswirkungen unterliegen auf jeden Fall der vorherigen Meldepflicht:

- die Beschlüsse über die Stillegung von Anlagen, deren Ersatz mindestens 1 000 000 EWA-Rechnungseinheiten kosten würde,

- jede Kapazitätseinschränkung bei den Öfen zur Stahlerzeugung und Heißwindkupolöfen, die der Stahlerzeugung dienen.

Artikel 8

Diese Mitteilungen müssen enthalten: - eine genaue Beschreibung der stillzulegenden Anlagen,

- die ungefähren Werte für die Liquidation und den Ersatz dieser Anlagen,

- die Bestimmung der Anlagen (Abbruch, Verkauf, vorübergehende Stillegung usw.),

- den Zeitraum zur Verwirklichung der vorgesehenen Maßnahmen,

- die tatsächliche Produktion in den zwölf Monaten, die der Mitteilung vorausgehen,

- die erwarteten Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf die Produktion und die Produktionskapazitäten,

- die Folgen für die Arbeitskräfte, unter Angabe der gegebenenfalls im Unternehmen selbst bestehenden Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten.

Artikel 9

Die Mitteilungen über die Kapazitätseinschränkungen sind der Hohen Behörde so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate vor Ausserbetriebsetzung der Anlage (Beginn der Abbrucharbeiten, Zeitpunkt der Wirksamkeit des Kaufvertrages, vorübergehende Stillegung) zu übermitteln.

Die Hohe Behörde bestätigt den Eingang der ihr übermittelten Meldungen und kann jede von ihr in diesem Zusammenhang als notwendig erachtete Auskunft verlangen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Programme.

Artikel 10

Wird eine Anlage, für die eine Mitteilung im Sinne des vorstehenden Abschnitts ergangen ist, wieder in Betrieb genommen, so ist diese Inbetriebnahme - ohne Rücksicht auf die voraussichtlichen Ausgaben - in der oben in Abschnitt I bezeichneten Form der Hohen Behörde zu melden.

ABSCHNITT III Berichte über die Durchführung der Programme über Investitionen oder Kapazitätseinschränkungen

Artikel 11

Die Unternehmen des Kohlenbergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft haben der Hohen Behörde einen Bericht über die Bedingungen zu übermitteln, unter denen die in den Abschnitten I und II der vorliegenden Entscheidung erwähnten Programme über Investitionen oder über Kapazitätseinschränkungen tatsächlich durchgeführt worden sind ; das gleiche gilt für die übrigen Programme, deren tatsächliche Kosten - entgegen den Vorausschätzungen - die in Artikel 2 angegebenen Grenzen überschritten haben sollten.

Artikel 12

Die Berichte müssen enthalten: - die genaue Beschreibung des tatsächlich durchgeführten Investitionsprogramms unter ausführlicher Angabe der gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben gegebenenfalls vorgenommenen Änderungen,

- den Zeitpunkt der Beendigung des Investitionsprogramms bzw. des Programms zur Einschränkung der Produktionskapazität (die Zeitpunkte der Durchführung für den Fall, daß das Programm in mehreren Abschnitten durchgeführt worden ist),

- den Betrag der Aufwendungen,

- sämtliche zweckdienlichen Angaben betreffend - den Gegenstand und die Art der durchgeführten Arbeiten,

- die bereits erzielten oder als Folge der Durchführung des Programms zu erwartenden Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich Produktion und Produktionskapazitäten, unter besonderer Erwähnung der etwaigen Unterschiede gegenüber den vorausgeschätzten Ergebnissen,

- die Versorgung mit Rohstoffen,

- die Folgen für die Arbeitskräfte.

Artikel 13

Die in Artikel 12 vorgesehenen Berichte sind der Hohen Behörde so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Inbetriebnahme oder Ausserbetriebsetzung der Anlage, auf die sie sich beziehen, zu übermitteln.

Die Hohe Behörde bestätigt den Eingang der ihr übermittelten Berichte und kann jede von ihr in diesem Zusammenhang als notwendig erachtete Auskunft verlangen.

ABSCHNITT IV Jahreserhebung

Artikel 14

Unabhängig von den oben erwähnten Meldungen und Berichten haben sämtliche Unternehmen des Kohlenbergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft auf eine Jahreserhebung der Hohen Behörde über die bereits durchgeführten, laufenden oder geplanten Investitionen und Kapazitätseinschränkungen zu antworten.

In den Antworten sind insbesondere die noch im Stadium der Planung befindlichen Investitionen oder Kapazitätseinschränkungen zu beschreiben. Diese Antworten entbinden die Unternehmen nicht von der Pflicht, zur gegebenen Zeit in der oben in Abschnitt I und II erwähnten Form Meldung zu erstatten.

Artikel 15

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. Die Entscheidungen Nr. 27/55 vom 20. Juli 1955 und Nr. 26/56 vom 11. Juli 1956 treten zu diesem Zeitpunkt ausser Kraft.

Die vorliegende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in ihrer Sitzung vom 16. November 1966 beraten und beschlossen.

Für die Hohe Behörde

Der Präsident

Dino DEL BO

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