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Document 31966R0211

Verordnung Nr. 211/66/EWG des Rates vom 14. Dezember 1966 über die Hinzufügung einer zusätzlichen Güteklasse zu den gemeinsamen Qualitätsnormen für bestimmte Obst- und Gemüsearten

ABl. 233 vom 20/12/1966, p. 3939–3946 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1965-1966 S. 286 - 293

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997; Aufgehoben durch 31997R0888

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1966/211/oj

31966R0211

Verordnung Nr. 211/66/EWG des Rates vom 14. Dezember 1966 über die Hinzufügung einer zusätzlichen Güteklasse zu den gemeinsamen Qualitätsnormen für bestimmte Obst- und Gemüsearten

Amtsblatt Nr. 233 vom 20/12/1966 S. 3939 - 3946
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0251
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0286
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0067
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0185
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0185


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERORDNUNGEN VERORDNUNG Nr. 211/66/EWG DES RATES vom 14. Dezember 1966 über die Hinzufügung einer zusätzlichen Güteklasse zu den gemeinsamen Qualitätsnormen für bestimmte Obst- und Gemüsearten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 158/66/EWG des Rates über die Anwendung der Qualitätsnormen auf Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (1), insbesondere auf Artikel 2,

(1) AB Nr. 192 vom 27.10.1966, S. 3282/66.

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß die Anwendung der bereits im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Qualitätsnormen auf Blumenkohl, Tomaten, Äpfel und Birnen, Pfirsiche, Zitrusfrüchte und Tafeltrauben, die innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, zur Folge hätte, daß ein Teil der Erzeugung nicht in den Verkehr gebracht werden darf; diese Qualitätsnormen sind daher durch Hinzufügung einer zusätzlichen Güteklasse zu ergänzen, damit während des in Artikel 2 Absatz (1) letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 158/66/EWG vorgesehenen Zeitraums auch Erzeugnisse vermarktet werden können, die nicht in eine höhere Güteklasse eingereiht werden können, aber Gütekriterien genügen, die den Anforderungen der Verbraucher entsprechen und gleichzeitig für die Erzeuger von Interesse sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsamen Qualitätsnormen, für Blumenkohl, Tomaten, Äpfel und Birnen, Pfirsiche, Zitrusfrüchte und Tafeltrauben werden durch Hinzufügung einer zusätzlichen - Klasse "III" genannten - Güteklasse ergänzt.

Die Klasse "III" wird für jedes Erzeugnis in den Anhängen zu dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1966.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B.W. BIESHEUVEL

ANHANG I

Klasse "III" Blumenkohl

Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht in eine höhere Klasse eingestuft werden können, aber den unten genannten Eigenschaften entsprechen.

GÜTEEIGENSCHAFTEN

Blumenkohl der Klasse "III" muß den in den gemeinsamen Normen für die Klasse "II" vorgesehenen Eigenschaften entsprechen.

GRÖSSENSORTIERUNG

Der Mindestquerdurchmesser von Blumenkohl der Klasse "III" beträgt 9 cm. Bei Messung über die Wölbung beträgt die Mindestgröße 11 cm.

Der Unterschied zwischen dem kleinsten und dem größten Kopf in dem gleichen Packstück darf 6 cm im Querdurchmesser oder 7 cm über die Wölbung gemessen nicht übersteigen.

TOLERANZEN

Jedes Packstück darf höchstens enthalten:

- 15 v.H. nach Anzahl Köpfe, die nicht den Eigenschaften der Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind,

- 10 v.H. nach Anzahl Köpfe, die nicht den Vorschriften für die Größensortierung entsprechen.

VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Aufmachung

Für Blumenkohl der Klasse "III" gelten die Bestimmungen des Abschnitts V A der gemeinsamen Normen.

B. Gleichmäßigkeit

Jedes Packstück darf nur Köpfe der gleichen Größe enthalten. Die Spiegelpackung ist strengstens verboten, d.h. die obere Schicht muß insbesondere hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung der Packstücke entsprechen.

C. Verpackung

Für Blumenkohl der Klasse "III" gelten die Bestimmungen des Abschnitts V C der gemeinsamen Normen. Die Köpfe können zwar etwas weniger fest gepackt sein, die Verpackung muß jedoch einen ausreichenden Schutz der Ware gewährleisten.

KENNZEICHNUNG

Für Blumenkohl der Klasse "III" gelten die Bestimmungen des Abschnitts VI der gemeinsamen Normen. Bezüglich der Handelseigenschaften genügt es jedoch, wenn jedes Packstück die Angabe der Klasse trägt.

ANHANG II

Klasse "III" Tomaten

Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht in eine höhere Klasse eingestuft werden können, aber den unten genannten Eigenschaften entsprechen.

GÜTEEIGENSCHAFTEN

Tomaten der Klasse "III" müssen den in den gemeinsamen Normen für die Klasse "II" vorgesehenen Eigenschaften entsprechen. Sie können jedoch vernarbte Risse von mehr als 3 cm Länge aufweisen.

GRÖSSENSORTIERUNG

Der Mindestquerdurchmesser von Tomaten der Klasse "III" beträgt:

- 20 mm für längliche Tomaten, "Kirschtomaten" und für Treibhaustomaten,

- 35 mm für andere Tomaten.

Eine einheitliche Größe ist nicht erforderlich.

TOLERANZEN

Jedes Packstück darf höchstens enthalten:

- 15 v.H. nach Anzahl oder Gewicht Tomaten, die nicht den Eigenschaften der Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind,

- 10 v.H. nach Anzahl oder Gewicht Tomaten, die nicht den Vorschriften für die Größensortierung entsprechen.

VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmäßigkeit

Jedes Packstück darf nur Erzeugnisse des gleichen Ursprungs und der gleichen Sorte enthalten. Die Spiegelpackung ist strengstens verboten, d.h. die obere Schicht muß insbesondere hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung des Packstückes entsprechen.

B. Verpackung

Für Tomaten der Klasse "III" gelten die Bestimmungen des Abschnitts VI der gemeinsamen Normen.

KENNZEICHNUNG

Für Tomaten der Klasse "III" gelten die Bestimmungen des Abschnitts VI der gemeinsamen Normen. Auf jedem Packstück muß jedoch die Art mittels folgender Angaben gekennzeichnet sein : "gerippt", "rund", "länglich", "Kirsch" oder "Gewächshaus".

ANHANG III

Klasse "III" Äpfel und Birnen

Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität die nicht in eine höhere Klasse eingestuft werden können, aber den unten genannten Eigenschaften entsprechen.

GÜTEEIGENSCHAFTEN

Früchte der Klasse "III" müssen den in den gemeinsamen Normen vorgesehenen Eigenschaften für die Klasse "II" entsprechen. Sie können jedoch größere Schalenfehler aufweisen, die aber nicht überschreiten dürfen:

- 6 cm Länge bei schmalen, langgestreckten Schalenfehlern,

- 5 cm2 Gesamtfläche bei anderen Fehlern, ausgenommen Schorfflecken, deren Gesamtfläche nicht größer als 2,5 cm2 sein darf.

GRÖSSENSORTIERUNG

Der Mindestquerdurchmesser von Früchten der Klasse "III" beträgt:

- 50 mm bei Äpfeln,

- 45 mm bei Birnen.

Ausnahmsweise wird keine Mindestgröße für Sommerbirnen festgelegt, die in einer von den betreffenden Ländern vorgelegten Ausschließlichkeitsliste genannt sind.

Eine einheitliche Größe ist nicht erforderlich.

TOLERANZEN

Jedes Packstück darf höchstens enthalten:

- 10 v.H. nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse genügen, ausgenommen Früchte, die sichtlich mit Fäulnis behaftet sind oder sehr starke Druckstellen oder unverheilte Risse aufweisen. In keinem Fall darf diese Toleranz 4 v.H. für wurmstichige oder verdorbene Früchte überschreiten,

- 15 v.H. nach Anzahl oder Gewicht Früchte unter der vorgesehenen Größe, jedoch mit einer Mindestgröße von 45 mm bei Äpfeln und 40 mm bei Birnen.

VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmäßigkeit

Jedes Packstück darf nur Früchte des gleichen Ursprungs und der gleichen Sorte enthalten. Die Spiegelpackung ist strengstens verboten, d.h. die obere Schicht muß insbesondere hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung der Packstücke entsprechen.

B. Verpackung

Für Früchte der Klasse "III" gelten die Bestimmungen des Abschnitts V B der gemeinsamen Normen.

KENNZEICHNUNG

Für Früchte der Klasse "III" gelten die Bestimmungen des Abschnitts VI der gemeinsamen Normen. Bezüglich der Handelsmerkmale genügt es jedoch, wenn auf jedem Packstück die Klasse angegeben ist.

ANHANG IV

Klasse, III Pfirsiche

Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht in eine höhere Klasse eingestuft werden können, aber den unten genannten Eigenschaften entsprechen.

GÜTEEIGENSCHAFTEN

Früchte der Klasse "III" müssen den in den gemeinsamen Qualitätsnormen für die Klasse "II" vorgesehenen Eigenschaften entsprechen.

GRÖSSENSORTIERUNG

Die Mindestgröße der Früchte der Klasse "III" beträgt 15 cm (Umfang) oder 47 mm (Querdurchmesser).

Ausnahmsweise beträgt die Mindestgröße 12,5 cm (Umfang) oder 40 mm (Querdurchmesser) für Pfirsiche der Sorten, die in einer von den betreffenden Ländern vorgelegten Ausschließlichkeitsliste genannt sind.

Der Unterschied der Kleinsten und der größten Frucht in dem gleichen Packstück darf 3 cm im Umfang oder 10 mm im Querdurchmesser nicht übersteigen.

TOLERANZEN

Jedos Packstück darf höchstens enthalten:

- 15 v; H. nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, aber für den Verzehr geeignet sind,

- 10 v. H. nach Anzahl oder Gewicht Früchte, bei denen die Größenunterschiede über die festgelegten Abweichungen hinaussgehen, jedoch 6 cm (Umfang) oder 20 mm (Querdurchmesser) nicht überschreiten. Für die Pfirsiche der Kleinsten Größenklasse dürfen diese Toleranzen jedoch nur auf die Pfirsiche angewendet werden, deren Größe nicht um mehr als 6 mm (Umfang) oder 2 mm (Querdurchmesser) unter der festgesetzten Mindestgröße Begt.

VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmäßigkeit

Jedes Packstüch darf nur Früchte des gleichen Ursprumgs und der gleichen Sorte und Größe enthalten. Die Spiegelpackung ist strengstens verboten, d. h. die obere Schicht muß insbesondere hinsichtlich Größe, Gûte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung der Packstücke entsprechen.

B. Verpackung

Für Früchte der Klasse "III" gelten die Bestimmungen des Abschnitts V B der gemeinsamen Normen. Die Früchte können jedoch ungeschichtet verpackt sein.

KENNZEICHNUNG

Für Früchte der Klasse "III" gelten die Bestimmungen des Abschnitts VI der gemeinsamen Normen. Die Angabe der Sorten ist jedoch zwingend vorgeschrieben für die Pfirsiche, auf welche die unter dem Punkt Größensortierung vorgesehenen Ausnahmen Anwendung finden.

ANHANG V

Klasse "III" Zitrunfrüchte

Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht in eine höhere Klasse eingestuft werden können, aber den unten genannten Eigenschaften entsprechen.

GÜTEEIGENSCHAFTEN

Früchte der Klasse "III" müssen den Mindesteigenschaften sowie den besonderen Bestimmungen des Abschnitts II B und II C der gemeinsamen Normen entsprechen. Für Zitronen gilt die einschränkende Vorschrift von Absatz 2 der Rubrik "Färbung" nicht.

GRÖSSENSORTIERUNG

A. Mindestgröße

Die für Apfelsinen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas und Wilkings in Abschnitt III A der gemeinsaman Qualitätsnormen vorgesehenen Bestimmungen finden auf die Früchte der Klasse "III" Anwendung.

Die Mindestgröße für Zitronen dieser Klasse ist auf 42 mm festgesetzt.

B. Gleichmäßigkeit

Die für die Erzeugnisse der Klasse "II" geltenden Bestimmugen des Abschnitts III B der gemeinsamen Qualitätsnormen finden auf die Früchte der Klasse "III" Anwendung, wobei jedoch die Größenskals wie folgt ergänzt wird:

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TOLERANZEN

Berüglich der Gütetoleranzen kann jedes Packstück oder bei loser Schüttung jede Partie höchstens 20 v. H. nach Anzahl Früchte enthalten, die nicht den Eigenschaften der Klause genügen, aber nur folgende Fehler aufweisen:

a) bis höchstens 20 v. H.:

- eine oder mehrere leichte vernarbte Verletzungen, deren länge höchstens 20 v. H. des in der Größenskala aufgeführten Querdurchmessers und deren Fläche höchstens 5 v. H. der Gesamtfläche der Frucht beträgt.

b) bis höchstens 15 v. H.:

- Verformung je nach Sorte,

- sehr runzelige Schale,

- übermäßig dicke Schale,

- grüne oder grünliche Flecken,

- eine oder mehrere kleine tiefgehende vernarbte Verletzungen,

- einen oder mehrere durch Hagel verurschte Schalenfebler,

- durch Krankheit oder Schädlingsbefall verursachte Schalenfehler,

- leichte Schmutzflecken;

c) bis höchstens 8 v.H.:

- blasige oder deformierte Schale,

- gerippte Schale,

- weiche angewelkte Früchte,

- eine oder mehrere durch Hagel verursachte tiefgehende Verletzungen,

- nicht vernarbte oberflächliche Schalenfehler.

Keinesfalls dürfen die unter a) bis c) aufgeführten Fehlerarten insgesamt 20 v. H. übersteigen. Unabhängig von den genannien Toleranzen dürfen die Früchte kelchios sein.

Bezüglich der Größentoleranzen gelten für die Früchte der Klasse "III" die Bestimmungen des Abschnitts IV B i) der gemeinsaman Normen.

VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmäßigkeit

Jede Packung jeder Waggon oder jeder Teil eines Waggons darf nur Früchte der gleichen Sorte enthalten. Die Spiegelpackung ist strengstens verboten, d.h. die obere Schicht muß insbesondere hinsichtlich Größe. Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung der Packstücke entsprechen.

B. Verpackung

Die in Abschnitt V B der gemeinsamen Qualitätsnormen vorgesehenen Bestimmungen sind auf die Frûchte der Klasse "III" anzuwenden.

KENNZEICHNUNG

Für die Früchte der Klasse "III" gelten die Bestimmungen des Abschnitts VI der gemeinsamen Normen.

ANHANG VI

Klasse "III" Tafeltrauben

Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht in eine höhere Klasse eingestuft werden können, aber den unten genannien Eigenschaften entsprechen.

GÜTEEIGENSCHAFTEN

Tafeltrauben der Klasse "III" müssen den in Abschnitt II B der gemeinsamen Normen vorgesehenen Mindestreigenschaften entsprechen.

Die Beeren müssen genügend prall und soweit wie möglich mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch folgende Fehler aufweisen:

- leichte Verformung,

- Farbfehler,

- geringfügige Brandstellen, jedoch nur auf der Schale.

Die Trauben können einige anormal entwickelte Beeren enthalten.

Trauben mit anormal lichter Anordnung der Beeren sowie Trauben mit zu dicht stehenden Beeren sind in der Klasse "III" zulässig.

CRÖSSENSORTIERUNG

Das Gewicht der einzelnen Trauben, die in Klasse "III" eingestuft worden sind, darf nicht niedriger als 75 g sein.

TOLERANZEN

jedes Packstück darf höchstens enthalten:

- 15 v. H. nach Gewicht Trauben, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, aber zum Verzehr greignet sind,

- 15 v. H. nach Gewicht Trauben mit einem Gewicht von weniger als 75 g.

VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmäßigkeit

Jedes Packstück darf nur Tafeltrauben des gleichen Ursprungs und der gleichen Sorte enthalten. Die Spiegelpackung ist strengstens verboten, d. h. die obere Schicht, muß insbesondere hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung der Packstücke entsprechen.

B. Verpackung

Für Tafeltrauben der Klasse "III" gelten die Bestimmungen des Abschnitts V B der gemeinsamen Normen.

KENNZEICHNUNG

Für Tafeltrauben der Klasse "III" gelten die Bestimmungen des Abschnitts VI der gemeinsamen Normen.

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