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Document 31966R0183

    Verordnung Nr. 183/66/EWG der Kommission vom 18. November 1966 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für südafrikanische Eier

    ABl. 211 vom 19/11/1966, p. 3602–3602 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1965-1966 S. 257 - 258

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1966/183/oj

    31966R0183

    Verordnung Nr. 183/66/EWG der Kommission vom 18. November 1966 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für südafrikanische Eier

    Amtsblatt Nr. 211 vom 19/11/1966 S. 3602 - 3602
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0183
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0224
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0183
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0257
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0059
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0239
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0239


    VERORDNUNG Nr. 183/66/EWG DER KOMMISSION vom 18. November 1966 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für südafrikanische Eier

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 21 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz (4),

    gestützt auf die Verordnung Nr. 154/66/EWG der Kommission vom 25. Oktober 1966 (2) über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen der Gefluegelwirtschaft aus dritten Ländern und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 109, insbesondere auf Artikel 4, und

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um Störungen im Handel mit Erzeugnissen, die unter die Verordnung Nr. 21 fallen, durch Angebote aus dritten Ländern zu Preisen, die unter dem Einschleusungspreis liegen, zu vermeiden, sind die nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 21 festgesetzten und gegebenenfalls nach Artikel 5 dieser Verordnung verringerten Abschöpfungsbeträge in den einzelnen Mitgliedstaaten um einen Zusatzbetrag zu erhöhen, der dem Unterschied zwischen dem Angebotspreis frei Grenze und dem Einschleusungspreis entspricht.

    Die Abschöpfungsbeträge werden jedoch nicht um diesen Zusatzbetrag gegenüber den dritten Ländern erhöht, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet nicht unter dem Einschleusungspreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

    Die Regierung der Südafrikanischen Republik hat sich durch Schreiben vom 10. November 1966 bereit erklärt, diese Garantie für Ausfuhren von Eiern in der Schale von Hausgefluegel zu übernehmen. Sie wird dafür Sorge tragen, daß alle Ausfuhren von Eiern in der Schale von Hausgefluegel nach der Gemeinschaft allein durch den "Egg Control Board" erfolgen, der ständiger Staatskontrolle unterliegt. Sie wird weiter dafür Sorge tragen, daß die für Ausfuhren nach der Gemeinschaft vorgesehenen Ausgleichszahlungen in einer Weise festgesetzt werden, daß der für Eier in der Schale von Hausgefluegel durch die Gemeinschaft festgesetzte, am Tag der Verzollung gültige Einschleusungspreis nicht unterschritten wird.

    Die Regierung der Südafrikanischen Republik hat sich darüber hinaus bereit erklärt, der Kommission - die Angaben über Menge, Lieferzeitraum, Bestimmungsland, Grenzuebertrittsstelle in der Gemeinschaft und Höhe der Ausgleichszahlungen zu übermitteln;

    - Gelegenheit zu geben, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, insbesondere die Berechnung des Ausgleichsbetrags, dauernd zu überwachen.

    Die mit der Einhaltung dieser Garantieerklärung verbundenen Probleme sind ausführlich mit den Vertretern der Südafrikanischen Republik besprochen worden. Nach diesen Besprechungen kann davon ausgegangen werden, daß die Südafrikanische Republik in der Lage ist, ihre Garantieerklärung einzuhalten. Für Einfuhren aus der Südafrikanischen Republik von Eiern in der Schale von Hausgefluegel, die aus diesem Land stammen, ist daher ein Zusatzbetrag nicht festzusetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 21 festgesetzten und gegebenenfalls nach Artikel 5 dieser Verordnung verringerten Abschöpfungsbeträge werden gemäß Artikel 6 Absatz (3) Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 21 für Einfuhren von Eiern in der Schale von Hausgefluegel (Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs ex 04.05 A) aus der Südafrikanischen Republik, die aus diesem dritten Land stammen, nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. November 1966

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Walter HALLSTEIN (1) AB Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 953/62. (2) AB Nr. 191 vom 26.10.1966, S. 3272/66.

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