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Document 31965R0054

Verordnung Nr. 54/65/EWG der Kommission vom 7. April 1965 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für polnische Eier

ABl. 59 vom 08/04/1965, p. 848–848 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1965-1966 S. 61 - 61

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1965/54/oj

31965R0054

Verordnung Nr. 54/65/EWG der Kommission vom 7. April 1965 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für polnische Eier

Amtsblatt Nr. 059 vom 08/04/1965 S. 0848 - 0848
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0112
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0054
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0112
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0061
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0175
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0139
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0139


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERORDNUNGEN VERORDNUNG Nr. 54/65/EWG DER KOMMISSION vom 7. April 1965 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für polnische Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 21 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorgansation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz (4),

gestützt auf die Verordnung Nr. 109 der Kommission über die Festsetzung des Zusatzbetrags nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 20 des Rates und nach Artikel 6 der Verordnungen Nr. 21 und 22 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz (3), und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um Störungen im Handel mit Erzeugnissen, die unter die Verordnung Nr. 21 fallen, durch Angebote aus dritten Ländern zu Preisen, die unter dem Einschleusungspreis liegen, zu vermeiden, sind die nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 21 festgesetzten und gegebenenfalls nach Artikel 5 dieser Verordnung verringerten Abschöpfungsbeträge in den einzelnen Mitgliedstaaten um einen Zusatzbetrag zu erhöhen, der dem Unterschied zwischen dem Angebotspreis frei Grenze und dem Einschleusungspreis entspricht.

Die Abschöpfungsbeträge werden jedoch nicht um diesen Zusatzbetrag gegenüber den dritten Ländern erhöht, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet nicht unter dem Einschleusungspreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

Die Regierung der Volksrepublik Polen hat sich durch Schreiben vom 28. November 1964 bereit erklärt, diese Garantie zu übernehmen ; sie wird dafür Sorge tragen, daß alle Ausfuhren von Eiern in der Schale nach der Gemeinschaft allein durch das staatliche Exportinstitut "Animex" erfolgen. Die Probleme, die mit der Einhaltung dieser Garantieerklärung verbunden sind, sind ausführlich mit Vertretern der Volksrepublik Polen besprochen worden. Nach diesen Besprechungen kann davon ausgegangen werden, daß die Volksrepublik Polen in der Lage ist, ihre Garantieerklärung einzuhalten. Für Einfuhren aus der Volksrepublik Polen von Eiern in der Schale, die aus diesem Land stammen, ist daher ein Zusatzbetrag nicht festzusetzen.

Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der von seinem Präsidenten gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 6 Absatz (3) Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 21 werden für Einfuhren aus der Volksrepublik Polen von Eiern in der Schale von Hausgefluegel (Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs ex 04.05 A), die aus diesem dritten Land stammen, die Abschöpfungsbeträge nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 7. April 1965

Für die Kommission

Der Präsident

Walter HALLSTEIN (1) AB Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 953/62. (2) AB Nr. 67 vom 30.7.1962, S. 1939/62.

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