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Document 31986R2094

Verordnung (EWG) Nr. 2094/86 der Kommission vom 3. Juli 1986 mit Durchführungsbestimmungen über die Verwendung von Weinsäure für die Entsäuerung von bestimmten Erzeugnissen des Weinbaus in einigen Gebieten der Weinbauzone A

ABl. L 180 vom 04/07/1986, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000; Aufgehoben durch 300R1622

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2094/oj

31986R2094

Verordnung (EWG) Nr. 2094/86 der Kommission vom 3. Juli 1986 mit Durchführungsbestimmungen über die Verwendung von Weinsäure für die Entsäuerung von bestimmten Erzeugnissen des Weinbaus in einigen Gebieten der Weinbauzone A

Amtsblatt Nr. L 180 vom 04/07/1986 S. 0017 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0122
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0122


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2094/86 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 1986

mit Durchführungsbestimmungen über die Verwendung von Weinsäure für die Entsäuerung von bestimmten Erzeugnissen des Weinbaus in einigen Gebieten der Weinbauzone A

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (2), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 46 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 sieht im Rahmen von Entsäuerungsmaßnahmen bis spätestens zum 31. August 1990 vor, daß Weinsäure bei Erzeugnissen des Weinbaus zugegeben werden darf, die von Rebsorten mit verhältnismässig sauren Trauben stammen und die aus Trauben der Ernte bestimmter Weinanbaugebiete im nördlichen Teil der Weinbauzone A gewonnen wurden. Es sind daher die Rebsorten und die entsprechenden Gebiete festzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Rebsorten im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 erster Unterabsatz erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 sind die Rebsorten »Riesling" und »Elbling".

(2) Die in Artikel 46 Absatz 3 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Weinbaugebiete sind folgende:

- Ahr,

- Mittelrhein,

- Mosel-Saar-Ruwer,

- Nahe,

- Rheinhessen,

- Rheinpfalz,

- Moselle luxembourgeoise.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39.

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