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Document 32012R0965R(12)

Berichtigung der Verordnung Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 296 vom 25. Oktober 2012)

C/2021/964

OJ L 48, 11.2.2021, p. 24–24 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/965/corrigendum/2021-02-11/oj

11.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/24


Berichtigung der Verordnung Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 296 vom 25. Oktober 2012 )

Seite 18, Anhang II Teil-ARO Teilabschnitt GEN Abschnitt III Punkt ARO.GEN.350 Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i:

Anstatt:

„i)

hat die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einzuräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von 3 Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfeplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, und“,

muss es heißen:

„i)

hat die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einzuräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von 3 Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfeplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt, und“.


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