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Document 02015R0340-20150306
Consolidated text: Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
02015R0340 — DE — 06.03.2015 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2015/340 DER KOMMISSION vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 063 vom 6.3.2015, S. 1) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2015/340 DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2015
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für:
a) die Bedingungen für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, zugehörigen ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄ sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Lizenzen;
b) die Bedingungen für die Erteilung, die Beschränkung, die Aussetzung und den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen;
c) die Zertifizierung von flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung;
d) die Zertifizierung von Organisationen für die Ausbildung von Fluglotsen;
e) die Bedingungen für die Validierung, Verlängerung, Erneuerung und Verwendung solcher Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse.
(2) Diese Verordnung betrifft:
a) Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausüben;
b) Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Überprüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind.
Artikel 2
Einhaltung der Anforderungen und Verfahren
(1) Die Fluglotsen in Ausbildung, die Fluglotsen und die Personen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Überprüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen qualifiziert sein und über eine Lizenz der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, III und IV verfügen.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Organisationen müssen in Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge I, III und IV qualifiziert und von der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde zertifiziert sein.
(3) Die ►C1 Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen ◄ der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen muss den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge III und IV entsprechen.
(4) Fluglotsen in Diensten von Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste im Luftraum des Gebiets erbringen, in dem der Vertrag gilt, und die ihren Hauptbetriebssitz und gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets haben, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, gelten als gemäß Absatz 1 lizenziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Fluglotsenlizenz eines Drittlandes;
b) sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen bestanden haben, die denjenigen von Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitte 1 bis 4 in Anhang I gleichwertig sind.
Die den im ersten Unterabsatz genannten Fluglotsen übertragenen Aufgaben und Funktionen dürfen nicht über die Rechte der von dem Drittland ausgestellten Lizenz hinausgehen.
(5) Praktische Ausbilder und Prüfer in Diensten einer Ausbildungsorganisation mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelten als im Einklang mit Absatz 1 qualifiziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind Inhaber einer Fluglotsenlizenz eines Drittlandes gemäß Anhang I des Abkommens von Chicago mit einer Erlaubnis und gegebenenfalls einer Befugnis, die derjenigen entspricht, für die sie zur Ausbildung oder Prüfung befugt wurden;
b) sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen erfolgreich abgeschlossen haben, die denjenigen gleichwertig sind, die gemäß Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitt 5 in Anhang I vorgeschrieben sind.
Die im ersten Unterabsatz genannten Rechte müssen in einem von einem Drittland ausgestellten Zeugnis angegeben sein und sind auf die Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen für Ausbildungsorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten beschränkt.
Artikel 3
Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten
(1) Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 so weit wie möglich sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Dienste, die für die Öffentlichkeit von militärischem Personal erbracht oder verfügbar gemacht werden, ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens dem durch die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb jener Verordnung vorgegebenen Niveau entspricht.
(3) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „außergewöhnliche Situation“ (abnormal situation): Umstände, einschließlich eines gestörten Betriebs, die weder routinemäßig noch gewöhnlich eintreten und für die ein Fluglotse keine automatischen Fähigkeiten entwickelt hat;
2. „annehmbare Nachweisverfahren“ (acceptable means of compliance, AMC): unverbindliche von der Agentur festgelegte Standards, die illustrieren, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;
3. „Flugverkehrskontrolldienst“ (air traffic control (ATC) service): ein Dienst, dessen Aufgabe es ist,
a) Zusammenstöße zu verhindern:
— zwischen Luftfahrzeugen untereinander und
— auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und
b) einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten;
4. „Flugverkehrskontrollstelle“ (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Flugplatzkontrollstelle bedeutet;
5. „alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance): eine Alternative zu bestehenden AMC oder ein neues Verfahren, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
6. „Beurteilung“ (assessment): eine Evaluierung der praktischen Fähigkeiten, die zur Erteilung der Lizenz, der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und/oder Vermerke und deren Verlängerung und/oder Erneuerung führt, einschließlich der Evaluierung des Verhaltens und der praktischen Anwendung der Kenntnisse sowie des Verständnisses, die von der zu beurteilenden Person nachgewiesen werden;
7. „Beurteilervermerk“ (assessor endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die Kompetenz des Inhabers zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten von Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen bescheinigt;
8. „Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses“ (critical incident stress): das Auftreten ungewöhnlicher und/oder extremer emotionaler, körperlicher und/oder verhaltensmäßiger Reaktionen einer Person im Anschluss an ein unerwartetes Ereignis, einen Unfall, eine Störung oder eine schwere Störung;
9. „Notlage“ (ermergency situation): eine ernste und gefährliche Situation, die sofortiges Handeln erfordert;
10. „Prüfung“ (examination): ein förmlicher Test zur Bewertung der Kenntnisse und des Verständnisses einer Person;
11. „Anleitungen“ (guidance material, GM): nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihrer Durchführungsbestimmungen und von AMC dient;
12. „ICAO-Ortskennung“ (ICAO location indicator): der aus vier Buchstaben bestehende Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 in dessen zuletzt aktualisierter Fassung vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist;
13. „Sprachkompetenzvermerk“ (language proficiency endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Angabe der Sprachkompetenz des Inhabers;
14. „Lizenz“ (licence): ein in Einklang mit dieser Verordnung ausgestelltes und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehenes Dokument, das den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, die mit den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte auszuüben;
15. „Ausbildung am Arbeitsplatz“ (on-the-job training instruction): die Phase der ►C1 Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle ◄ , während der zuvor erworbene tätigkeitsbezogene Routinen und Fähigkeiten unter der Aufsicht eines qualifizierten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die Praxis in einer tatsächlichen Verkehrssituation integriert werden;
16. „Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz“ (on-the-job training instructor (OJTI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildung am Arbeitsplatz und von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt ist;
17. ►C1 „Verfahrensübungsgerät“ ◄ (part-task trainer (PTT)): ein synthetisches Übungsgerät zur Ausbildung für spezifische und ausgewählte operationelle Aufgaben, bei der es nicht erforderlich ist, dass die auszubildende Person alle Aufgaben, die normalerweise mit einer vollständigen operationellen Umgebung verbunden sind, übt;
18. „Leistungsziel“ (performance objective): eine klare und eindeutige Angabe der von der auszubildenden Person erwarteten Leistung, der Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht wird, und der von der auszubildenden Person zu erfüllenden Standards;
19. „vorübergehende Dienstunfähigkeit“ (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenn die Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind;
20. „psychoaktive Substanz“ (psychoactive substance): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;
21. „Befugnis“ (rating endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der entsprechenden Erlaubnis angibt;
22. „Erneuerung“ (renewal): der nach Ablauf einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Erlaubnis, der Befugnis, der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden;
23. ►C1 „Verlängerung“ (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Erlaubnis, der Befugnis, der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben; ◄
24. „Sektor“ (sector): ein Teil eines Kontrollbezirks und/oder Teil eines Fluginformationsgebiets/oberen Fluginformationsgebiets;
25. „Simulator“ (simulator): ein synthetisches Übungsgerät, mit dem wichtige Merkmale der tatsächlichen Betriebsumgebung dargestellt und Betriebsbedingungen reproduziert werden, unter denen die auszubildende Person Aufgaben in Echtzeit unmittelbar üben kann;
26. „synthetisches Übungsgerät“ (synthetic training device): jede Art von Gerät, mit dem Betriebsbedingungen simuliert werden, einschließlich Simulatoren und ►C1 Verfahrensübungsgeräte ◄ ;
27. „Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten“ (synthetic training device instructor (STDI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, mit der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt wird;
28. „Lehrgang“ (training course): die theoretische und/oder praktische Ausbildung, die in einem strukturierten Rahmen erstellt und mit festgelegter Dauer durchgeführt wird;
29. „Ausbildungsorganisation“ (training organisation): eine Organisation, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde;
30. „Berechtigung“ (unit endorsement) bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung mit Angabe der ICAO-Ortskennung und des Sektors, der Gruppe von Sektoren oder der Arbeitspositionen, in/an denen der Inhaber der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist;
31. „Validierung“ (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines mit einer Erlaubnis oder einer Befugnis verbundenen Berechtigungslehrgangs beginnen kann, die mit der Erlaubnis oder der Befugnis verbundenen Rechte auszuüben.
Artikel 5
Zuständige Behörde
(1) Die Mitgliedstaaten benennen oder schaffen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Zertifizierung von und die Aufsicht über Personen und Organisationen zuständig sind, die dieser Verordnung unterliegen.
(2) Innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks oder im Falle der grenzübergreifenden Erbringung von Diensten werden die zuständigen Behörden im Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten benannt.
(3) Benennt oder schafft ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, sind die Zuständigkeitsbereiche einer jeden zuständigen Behörde hinsichtlich der Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls des geografischen Gebiets eindeutig festzulegen. Zwischen diesen Behörden hat eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht über alle Personen und Organisationen, die dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterliegen, zu erfolgen.
(4) Die zuständigen Behörden müssen von Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende, mindestens auf funktionaler Ebene gegebene Trennung der zuständigen Behörden einerseits und Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen andererseits zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent aus.
Unterabsatz 1 gilt auch für die Agentur, wo sie als zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii tätig wird.
►C1 (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötige Fähigkeit zur Durchführung der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten verfügen, die von ihren Programmen für die Zertifizierung und Aufsicht abgedeckt sind, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen von Anhang II (Teil ATCO.AR). ◄ Insbesondere verwenden die Mitgliedstaaten die Beurteilungen durch die zuständigen Behörden gemäß Punkt ATCO.AR.A.005(a) des Anhangs II für den Nachweis ihrer Fähigkeit.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf das Personal der zuständigen Behörden, das die Aufsichts- und Zertifizierungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchführt, keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessenkonflikte bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen des betreffenden Personals.
(7) Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 benannten oder geschaffenen zuständigen Behörden gelten weiterhin als zuständige Behörden für die Zwecke dieser Verordnung, sofern von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anders festgelegt. In letzterem Fall melden die Mitgliedstaaten der Agentur die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die sie in Durchführung dieses Artikels benennen oder schaffen, sowie alle diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 6
Zuständige Behörde für die Zwecke der Anhänge I, III und IV
(1) Für die Zwecke des Anhangs I ist/sind die zuständige(n) Behörde(n) die Behörde(n), die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde(n), bei der/denen die Person die Erteilung einer Lizenz beantragt.
(2) Für die Zwecke des Anhangs III und für die Aufsicht über die Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen ist die zuständige Behörde:
a) die Behörde, die von dem Mitgliedstaat als zuständige Behörde für die Aufsicht benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden nicht anders geregelt;
b) die Agentur, wenn der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten hat.
(3) Für die Zwecke des Anhangs IV ist die zuständige Behörde:
a) für flugmedizinische Zentren:
i) die vom Mitgliedstaat, in dem das flugmedizinische Zentrum Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde;
ii) die Agentur, wenn sich das flugmedizinische Zentrum in einem Drittstaat befindet;
b) für flugmedizinische Sachverständige:
i) die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der flugmedizinische Sachverständige seine Hauptpraxis hat;
ii) wenn sich die Hauptpraxis eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittland befindet, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei dem der flugmedizinische Sachverständige die Erteilung des Zeugnisses beantragt.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
(1) Lizenzen, ►C1 Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ◄ , die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG erteilt wurden, und Lizenzen, ►C1 Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ◄ , die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
(2) Die Erlaubnis „Area Control Procedural, ACP“ mit der Befugnis „Oceanic Control, OCN“, die aufgrund nationaler Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurde, gilt als gemäß dieser Verordnung erteilt.
(3) Tauglichkeitszeugnisse und Zeugnisse für Ausbildungsorganisationen, flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren, Genehmigungen für die Kompetenzprogramme und Ausbildungspläne der Flugverkehrskontrollstellen, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
Artikel 8
Ersetzung von Lizenzen, Anpassungen der Rechte, Lehrgänge und Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen
(1) Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzen bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 durch Lizenzen, die dem in Anlage 1 von Anhang II festgelegten Format entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten ersetzen die Zeugnisse für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen gemäß Artikel 7 Absatz 3 durch Zeugnisse gemäß dem Muster in Anlage 2 des Anhangs II dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016.
(3) Die Mitgliedstaaten ersetzen die Zeugnisse für flugmedizinische Sachverständige und die Zeugnisse für flugmedizinische Zentren gemäß Artikel 7 Absatz 3 durch Zeugnisse gemäß dem Muster in den Anlagen 3 und 4 des Anhangs II dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016.
(4) Die zuständigen Behörden wandeln die Rechte der Prüfer und Beurteiler für die Erstausbildung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und der Kompetenzprüfer und Kompetenzbeurteiler für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und das Kompetenzerhaltungstraining, die über eine Zulassung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 verfügen, in die mit einem Beurteilervermerk verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 um.
(5) Die zuständigen Behörden können die Rechte für nationale Ausbilder für die Ausbildung an Simulatoren oder synthetischen Übungsgeräten in die mit dem Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 umwandeln.
(6) Die Flugsicherungsorganisationen passen ihre Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 an.
(7) Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen passen ihre Ausbildungspläne zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 an.
(8) Bescheinigungen über den Abschluss von Lehrgängen, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 begonnen haben, werden für die Zwecke der Erteilung der entsprechenden Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke im Einklang mit dieser Verordnung akzeptiert, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis spätestens 30. Juni 2016 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 30. Juni 2017 abgeschlossen sind.
Artikel 9
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erhält Nummer 104 folgende Fassung:
„104. |
‚psychoaktive Substanz‘ (psychoactive substance) : Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;“ |
.
Artikel 10
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 805/2011 wird aufgehoben.
Artikel 11
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. Juni 2015.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anhänge I bis IV vor dem 31. Dezember 2016 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er dies der Kommission und der Agentur bis 1. Juli 2015 mit. ►C1 Bei der Mitteilung sind das Ausmaß der Abweichung(en) sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen. ◄ In diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 weiterhin Anwendung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
INHALTSVERZEICHNIS |
|
ANHANG I — |
TEIL-ATCO — ANFORDERUNGEN AN DIE LIZENZIERUNG VON FLUGLOTSEN |
TEILABSCHNITT A — |
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN |
ATCO.A.001 |
Geltungsbereich |
ATCO.A.005 |
Beantragung der Erteilung von Lizenzen, ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄ |
ATCO.A.010 |
Austausch von Lizenzen |
ATCO.A.015 |
Ausübung der Rechte aufgrund der Lizenzen und vorübergehende Dienstunfähigkeit |
ATCO.A.020 |
Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄ |
TEILABSCHNITT B — |
LIZENZEN, ►C1 ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE ◄ |
ATCO.B.001 |
Auszubildendenlizenz |
ATCO.B.005 |
Fluglotsenlizenz |
ATCO.B.010 |
►C1 Erlaubnisse für Fluglotsen ◄ |
ATCO.B.015 |
►C1 Befugnisse ◄ |
ATCO.B.020 |
►C1 Berechtigungen ◄ |
ATCO.B.025 |
►C1 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ◄ |
ATCO.B.030 |
►C1 Sprachkompetenzvermerk ◄ |
ATCO.B.035 |
Gültigkeit des ►C1 Sprachenkompetenzvermerks ◄ |
ATCO.B.040 |
Beurteilung der Sprachkompetenz |
ATCO.B.045 |
Sprachentraining |
TEILABSCHNITT C — |
ANFORDERUNGEN AN AUSBILDER UND BEURTEILER |
ABSCHNITT 1 — |
AUSBILDER |
ATCO.C.001 |
Theoretische Ausbilder |
ATCO.C.005 |
Praktische Ausbilder |
ATCO.C.010 |
Rechte von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) |
ATCO.C.015 |
Beantragung des ►C1 Ausbildervermerks ◄ für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) |
ATCO.C.020 |
Gültigkeit des ►C1 Ausbildervermerks ◄ für die Ausbildung am Arbeitsplatz |
ATCO.C.025 |
Befristete OJTI-Genehmigung |
ATCO.C.030 |
►C1 Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten ◄ (Synthetic training device instructor, STDI) |
ATCO.C.035 |
Beantragung des ►C1 Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten ◄ (Synthetic training device instructor, STDI) |
ATCO.C.040 |
Gültigkeit des ►C1 Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten ◄ (Synthetic training device instructor, STDI) |
ABSCHNITT 2 — |
BEURTEILER |
ATCO.C.045 |
Rechte von Beurteilern |
ATCO.C.050 |
Persönliche Interessen |
ATCO.C.055 |
Beantragung des ►C1 Beurteilervermerks ◄ |
ATCO.C.060 |
Gültigkeit des ►C1 Beurteilervermerks ◄ |
ATCO.C.065 |
Befristete Beurteilergenehmigung |
TEILABSCHNITT D — |
FLUGLOTSENAUSBILDUNG |
ABSCHNITT 1 — |
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN |
ATCO.D.001 |
Ziele der Fluglotsenausbildung |
ATCO.D.005 |
Arten der Fluglotsenausbildung |
ABSCHNITT 2 — |
ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTAUSBILDUNG |
ATCO.D.010 |
Aufbau der Erstausbildung |
ATCO.D.015 |
Plan für die Erstausbildung |
ATCO.D.020 |
Grund- und ►C1 Erlaubnisausbildungslehrgänge ◄ |
ATCO.D.025 |
Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Grundausbildung |
ATCO.D.030 |
Leistungsziele in der Grundausbildung |
ATCO.D.035 |
Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der ►C1 Erlaubnisausbildung ◄ |
ATCO.D.040 |
Leistungsziele im Rahmen der ►C1 Erlaubnisausbildung ◄ |
ABSCHNITT 3 — |
ANFORDERUNGEN AN DIE AUSBILDUNG AN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLSTELLE |
ATCO.D.045 |
Aufbau der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle |
ATCO.D.050 |
Voraussetzungen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle |
ATCO.D.055 |
Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle |
ATCO.D.060 |
►C1 Berechtigungslehrgang ◄ |
ATCO.D.065 |
Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses |
ATCO.D.070 |
►C1 Beurteilungen während Berechtigungslehrgängen ◄ |
ABSCHNITT 4 — |
ANFORDERUNGEN AN DAS KOMPETENZERHALTUNGSTRAINING |
ATCO.D.075 |
Kompetenzerhaltungstraining |
ATCO.D.080 |
Auffrischungsschulung |
ATCO.D.085 |
Umschulung |
ABSCHNITT 5 — |
AUSBILDUNG VON AUSBILDERN UND BEURTEILERN |
ATCO.D.090 |
Ausbildung praktischer Ausbilder |
ATCO.D.095 |
Ausbildung von Beurteilern |
ANLAGE 1 zu Anhang I — |
EINSTUFUNGSSKALA FÜR SPRACHKOMPETENZ — ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ |
ANLAGE 2 zu Anhang I — |
GRUNDAUSBILDUNG |
Sachgebiet 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
Sachgebiet 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
Sachgebiet 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
Sachgebiet 4: |
METEOROLOGIE |
Sachgebiet 5: |
NAVIGATION |
Sachgebiet 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
Sachgebiet 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
Sachgebiet 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
Sachgebiet 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
ANLAGE 3 zu Anhang I — |
►C1 ERLAUBNIS „FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT SICHTFLUGBETRIEB“ (AERODROME CONTROL VISUAL RATING, ADV) ◄ |
Sachgebiet 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
Sachgebiet 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
Sachgebiet 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
Sachgebiet 4: |
METEOROLOGIE |
Sachgebiet 5: |
NAVIGATION |
Sachgebiet 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
Sachgebiet 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
Sachgebiet 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
Sachgebiet 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
Sachgebiet 10: |
►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN |
Sachgebiet 11: |
FLUGPLÄTZE |
ANLAGE 4 zu Anhang I — |
►C1 ERLAUBNIS „FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT INSTRUMENTENFLUGBETRIEB FÜR PLATZVERKEHRSKONTROLLE“ (AERODROME CONTROL INSTRUMENT RATING FOR TOWER, ADI (TWR)) ◄ |
Sachgebiet 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
Sachgebiet 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
Sachgebiet 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
Sachgebiet 4: |
METEOROLOGIE |
Sachgebiet 5: |
NAVIGATION |
Sachgebiet 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
Sachgebiet 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
Sachgebiet 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
Sachgebiet 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
Sachgebiet 10: |
►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN |
Sachgebiet 11: |
FLUGPLÄTZE |
ANLAGE 5 zu Anhang I — |
►C1 ERLAUBNIS „ANFLUGKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (APPROACH CONTROL PROCEDURAL, APP) ◄ |
Sachgebiet 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
Sachgebiet 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
Sachgebiet 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
Sachgebiet 4: |
METEOROLOGIE |
Sachgebiet 5: |
NAVIGATION |
Sachgebiet 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
Sachgebiet 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
Sachgebiet 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
Sachgebiet 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
Sachgebiet 10: |
►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN |
Sachgebiet 11: |
FLUGPLÄTZE |
ANLAGE 6 zu Anhang I — |
►C1 ERLAUBNIS „BEZIRKSKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING, ACP) ◄ |
Sachgebiet 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
Sachgebiet 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
Sachgebiet 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
Sachgebiet 4: |
METEOROLOGIE |
Sachgebiet 5: |
NAVIGATION |
Sachgebiet 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
Sachgebiet 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
Sachgebiet 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
Sachgebiet 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
Sachgebiet 10: |
►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN |
ANLAGE 7 zu Anhang I — |
►C1 ERLAUBNIS „ANFLUGKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING, APS) ◄ |
Sachgebiet 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
Sachgebiet 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
Sachgebiet 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
Sachgebiet 4: |
METEOROLOGIE |
Sachgebiet 5: |
NAVIGATION |
Sachgebiet 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
Sachgebiet 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
Sachgebiet 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
Sachgebiet 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
Sachgebiet 10: |
►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN |
Sachgebiet 11: |
FLUGPLÄTZE |
ANLAGE 8 zu Anhang I — |
►C1 ERLAUBNIS „BEZIRKSKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING, ACS) ◄ |
Sachgebiet 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
Sachgebiet 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
Sachgebiet 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
Sachgebiet 4: |
METEOROLOGIE |
Sachgebiet 5: |
NAVIGATION |
Sachgebiet 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
Sachgebiet 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
Sachgebiet 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
Sachgebiet 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
Sachgebiet 10: |
►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN |
ANHANG II — |
TEIL ATCO.AR — ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN |
TEILABSCHNITT A — |
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN |
ATCO.AR.A.001 |
Geltungsbereich |
ATCO.AR.A.005 |
Personal |
ATCO.AR.A.010 |
Aufgaben der zuständigen Behörden |
ATCO.AR.A.015 |
Nachweisverfahren |
ATCO.AR.A.020 |
Mitteilungen an die Agentur |
ATCO.AR.A.025 |
Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem |
TEILABSCHNITT B — |
MANAGEMENT |
ATCO.AR.B.001 |
Managementsystem |
ATCO.AR.B.005 |
Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen |
ATCO.AR.B.010 |
Änderungen am Managementsystem |
ATCO.AR.B.015 |
Führung von Aufzeichnungen |
TEILABSCHNITT C — |
AUFSICHT UND DURCHSETZUNG |
ATCO.AR.C.001 |
Aufsicht |
ATCO.AR.C.005 |
Aufsichtsprogramm |
ATCO.AR.C.010 |
Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen für Personal |
TEILABSCHNITT D — |
ERTEILUNG, VERLÄNGERUNG, ERNEUERUNG, AUSSETZUNG UND WIDERRUF VON LIZENZEN, ►C1 ERLAUBNISSEN, BEFUGNISSEN, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKEN ◄ |
ATCO.AR.D.001 |
Verfahren für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken ◄ und Genehmigungen |
ATCO.AR.D.005 |
Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄ |
TEILABSCHNITT E — |
ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR ►C1 AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN UND GENEHMIGUNG VON AUSBILDUNGSLEHRGÄNGEN |
ATCO.AR.E.001 |
Antrags- und Zertifizierungsverfahren für ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ |
ATCO.AR.E.005 |
Genehmigung von Ausbildungslehrgängen und Ausbildungsplänen |
ATCO.AR.E.010 |
Änderungen bei den ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ |
ATCO.AR.E.015 |
►C1 Beanstandungen ◄ und Abhilfemaßnahmen |
TEILABSCHNITT F — |
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE ►C1 ERTEILUNG VON TAUGLICHKEITSZEUGNISSEN ◄ |
ABSCHNITT 1 — |
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN |
ATCO.AR.F.001 |
Flugmedizinische Zentren und ►C1 Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen ◄ |
ABSCHNITT 2 — |
UNTERLAGEN |
ATCO.AR.F.005 |
►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ |
ATCO.AR.F.010 |
AME-Zeugnis |
ATCO.AR.F.015 |
AeMC-Zeugnis |
ATCO.AR.F.020 |
Flugmedizinische Formblätter |
ANLAGE 1 zu Anhang II — |
►C1 FORMAT FÜR DIE LIZENZ — FLUGLOTSENLIZENZ ◄ |
ANLAGE 2 zu Anhang II — |
ZEUGNIS FÜR ►C1 AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN (AIR TRAFFIC CONTROLLER TRAINING ORGANISATIONS, ATCO TO) |
ANLAGE 3 zu Anhang II — |
ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE (AERO-MEDICAL EXAMINERS, AME) |
ANLAGE 4 zu Anhang II — |
ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN (AERO-MEDICAL CENTRES, AeMC) |
ANHANG III — |
TEIL ATCO.OR — ANFORDERUNGEN AN ►C1 AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ UND FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN |
TEILABSCHNITT A — |
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN |
ATCO.OR.A.001 |
Geltungsbereich |
TEILABSCHNITT B — |
ANFORDERUNGEN AN ►C1 AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN |
ATCO.OR.B.001 |
Beantragung eines Zeugnisses als ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ |
ATCO.OR.B.005 |
Nachweisverfahren |
ATCO.OR.B.010 |
Zulassungsbedingungen und Rechte eines Zeugnisses als ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ |
ATCO.OR.B.015 |
Änderungen bei ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ |
ATCO.OR.B.020 |
Fortlaufende Gültigkeit |
ATCO.OR.B.025 |
Zugang zu den Einrichtungen und Daten von ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ |
ATCO.OR.B.030 |
Beanstandungen |
ATCO.OR.B.035 |
Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem |
ATCO.OR.B.040 |
Meldung von Ereignissen |
TEILABSCHNITT C — |
MANAGEMENT VON ►C1 AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN |
ATCO.OR.C.001 |
Managementsystem von ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ |
ATCO.OR.C.005 |
Extern vergebene Tätigkeiten |
ATCO.OR.C.010 |
Anforderungen an das Personal |
ATCO.OR.C.015 |
Einrichtungen und Material |
ATCO.OR.C.020 |
Führung von Aufzeichnungen |
ATCO.OR.C.025 |
Finanzmittel und Versicherungen |
TEILABSCHNITT D — |
ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSLEHRGÄNGE UND AUSBILDUNGSPLÄNE |
ATCO.OR.D.001 |
Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne |
ATCO.OR.D.005 |
►C1 Ergebnisse von Prüfungen und Beurteilungen und Zeugnisse ◄ |
TEILABSCHNITT E — |
ANFORDERUNGEN AN FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN |
ATCO.OR.E.001 |
Flugmedizinische Zentren |
ANHANG IV |
TEIL ATCO.MED — TAUGLICHKEITSANFORDERUNGEN AN FLUGLOTSEN |
TEILABSCHNITT A — |
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN |
ABSCHNITT 1 — |
ALLGEMEINES |
ATCO.MED.A.001 |
Zuständige Behörde |
ATCO.MED.A.005 |
Geltungsbereich |
ATCO.MED.A.010 |
Begriffsbestimmungen |
ATCO.MED.A.015 |
Ärztliche Schweigepflicht |
ATCO.MED.A.020 |
Abnahme der Tauglichkeit |
ATCO.MED.A.025 |
Verpflichtungen von AeMC und AME |
ABSCHNITT 2 — |
ANFORDERUNGEN AN ►C1 TAUGLICHKEITSZEUGNISSE ◄ |
ATCO.MED.A.030 |
►C1 Tauglichkeitszeugnisse ◄ |
ATCO.MED.A.035 |
Beantragung eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ |
ATCO.MED.A.040 |
Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ |
ATCO.MED.A.045 |
Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ |
ATCO.MED.A.046 |
Aussetzung oder Widerruf eines ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ |
ATCO.MED.A.050 |
Verweisung |
TEILABSCHNITT B — |
ANFORDERUNGEN AN ►C1 TAUGLICHKEITSZEUGNISSE ◄ FÜR FLUGLOTSEN |
ABSCHNITT 1 — |
ALLGEMEINES |
ATCO.MED.B.001 |
Einschränkungen in ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ |
ABSCHNITT 2 — |
MEDIZINISCHE ANFORDERUNGEN AN ►C1 TAUGLICHKEITSZEUGNISSE ◄ DER KLASSE 3 |
ATCO.MED.B.005 |
Allgemeines |
ATCO.MED.B.010 |
Herz-Kreislauf-System |
ATCO.MED.B.015 |
Lunge und Atemwege |
ATCO.MED.B.020 |
Verdauungssystem |
ATCO.MED.B.025 |
Stoffwechsel- und endokrines System |
ATCO.MED.B.030 |
Hämatologie |
ATCO.MED.B.035 |
Urogenitalsystem |
ATCO.MED.B.040 |
Infektionskrankheiten |
ATCO.MED.B.045 |
Geburtshilfe und Gynäkologie |
ATCO.MED.B.050 |
Bewegungsapparat |
ATCO.MED.B.055 |
Psychiatrie |
ATCO.MED.B.060 |
Psychologie |
ATCO.MED.B.065 |
Neurologie |
ATCO.MED.B.070 |
Sehorgan |
ATCO.MED.B.075 |
Farberkennung |
ATCO.MED.B.080 |
Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten |
ATCO.MED.B.085 |
Dermatologie |
ATCO.MED.B.090 |
Onkologie |
TEILABSCHNITT C — |
FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE (AEROMEDICAL EXAMINERS, AME) |
ATCO.MED.C.001 |
Rechte |
ATCO.MED.C.005 |
Beantragung |
ATCO.MED.C.010 |
Anforderungen an die Ausstellung eines AME-Zeugnisses |
ATCO.MED.C.015 |
Lehrgänge in Flugmedizin |
ATCO.MED.C.020 |
Änderungen am AME-Zeugnis |
ATCO.MED.C.025 |
Gültigkeit des AME-Zeugnisses |
ANHANG I
TEIL-ATCO
ANFORDERUNGEN AN DIE LIZENZIERUNG VON FLUGLOTSEN
TEILABSCHNITT A
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ATCO.A.001 Geltungsbereich
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen für Erteilung, Widerruf und Aussetzung von Auszubildendenlizenzen und Fluglotsenlizenzen, die entsprechenden ►C1 Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ◄ und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Nutzung festgelegt.
ATCO.A.005 Beantragung der Erteilung von Lizenzen, ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄
a) Anträge auf Erteilung von Lizenzen, ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄ sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.
b) Anträge auf Erteilung weiterer Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, auf Verlängerung und Erneuerung von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken und auf Neuerteilung der Lizenz sind bei der zuständigen Behörde einzureichen, die diese Lizenz erteilt hat.
c) Die Lizenz ist Eigentum der Person, der sie erteilt wurde, bis sie von der zuständigen Behörde widerrufen wird. Die Lizenz ist vom Lizenzinhaber zu unterzeichnen.
d) Die Lizenz muss alle relevanten Angaben bezüglich der Rechte enthalten, die mit der Lizenz verliehen werden, und den in Anhang II Anlage 1 festgelegten Vorschriften entsprechen.
ATCO.A.010 Austausch von Lizenzen
a) Beabsichtigt der Lizenzinhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem Mitgliedstaat auszuüben, in dem die zuständige Behörde nicht diejenige ist, die die Lizenz ausgestellt hat, so muss der Lizenzinhaber einen Antrag stellen auf Austausch seiner Lizenz gegen eine Lizenz, die von der Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rechte ausgeübt werden sollen, gemäß dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren ausgestellt wird, soweit nicht in Übereinkünften der Mitgliedstaaten etwas anderes bestimmt ist.
b) Zum Zwecke des Austausches und für die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Lizenz ausgestellt wurde, muss der Lizenzinhaber die in ATCO.B.030 genannten Anforderungen bezüglich der Sprachkompetenz wie von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt erfüllen.
c) Die neue Lizenz muss die Erlaubnisse, Befugnisse, Vermerke und alle gültigen Berechtigungen enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.
d) Nach Erhalt der neuen Lizenz hat der Lizenzinhaber einen Antrag wie in ATCO.A.005 genannt zusammen mit seiner Fluglotsenlizenz einzureichen, um die neuen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen oder Vermerke zu erhalten.
e) Nach dem Austausch ist die zuvor ausgestellte Lizenz an die Behörde zurückzugeben, die sie ausgestellt hat.
ATCO.A.015 Ausübung der Rechte aufgrund der Lizenzen und vorübergehende Dienstunfähigkeit
a) Voraussetzung für die Ausübung der durch eine Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der ►C1 Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke ◄ und des ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ .
b) Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben; in einem solchen Fall informieren sie die entsprechende Flugsicherungsorganisation unverzüglich über die vorübergehende Unfähigkeit, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben.
c) Flugsicherungsorganisationen können die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Lizenzinhabers erklären, wenn ihnen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Lizenzinhabers bekannt werden, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.
d) Flugsicherungsorganisationen müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren erarbeiten und umsetzen, um es Lizenzinhabern, die ihre vorübergehende Dienstunfähigkeit erklären, zu ermöglichen, die Rechte ihrer Lizenz gemäß Punkt (b) auszuüben, um die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Lizenzinhabers gemäß Punkt (c) zu erklären, um die betrieblichen Auswirkungen von Fällen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit zu handhaben und die zuständige Behörde wie in diesem Verfahren definiert zu informieren.
e) Die in Punkt (d) genannten Verfahren sind in das ►C1 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ◄ gemäß ATCO.B.025(a)(13 aufzunehmen.
ATCO.A.020 Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄
a) Lizenzen, ►C1 Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ◄ können von der zuständigen Behörde gemäß ATCO.AR.D.005 ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Lizenzinhaber die Anforderungen dieses Teils nicht erfüllt.
b) Wird die Lizenz eines Lizenzinhabers widerrufen, hat er die Lizenz unverzüglich gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Verwaltungsverfahren an diese Behörde zurückzugeben.
c) Mit der Erteilung der Fluglotsenlizenz wird die Auszubildendenlizenz widerrufen und ist an die zuständige Behörde zurückzugeben, die die Fluglotsenlizenz ausstellt.
TEILABSCHNITT B
LIZENZEN, ►C1 ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE ◄
ATCO.B.001 Auszubildendenlizenz
a) Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Erlaubnissen und Befugnissen Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen und eine Ausbildung für Befugnisse zu absolvieren.
b) Anwärter für die Auszubildendenlizenz müssen
1. mindestens 18 Jahre alt sein;
2. erfolgreich eine Erstausbildung bei einer Ausbildungsorganisation, die die Anforderungen in Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, abgeschlossen haben, die für die Erlaubnis und gegebenenfalls für die Befugnis erforderlich ist, wie in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 festgelegt;
3. über ein gültiges ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ verfügen;
4. ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in ATCO.B.030 nachgewiesen haben.
c) Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachkompetenzvermerk(e) und mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.
d) Der Inhaber einer Auszubildendenlizenz, der die damit verbundenen Rechte innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung nicht ausgeübt oder die Ausübung dieser Rechte länger als ein Jahr unterbrochen hat, darf die Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle in dieser Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis nur nach einer Beurteilung seiner bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungsorganisation aufnehmen oder fortsetzen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Erstausbildung für diese Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis zertifiziert ist und die beurteilt, ob er weiterhin die Anforderungen für diese Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.
ATCO.B.005 Fluglotsenlizenz
a) Inhaber einer Fluglotsenlizenz sind zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten gemäß den Erlaubnissen und Befugnissen in ihrer Lizenz und zur Ausübung der Rechte der darin enthaltenen Berechtigungen und Vermerke berechtigt.
b) Die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte müssen die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte gemäß ATCO.B.001(a) einschließen.
c) Anwärter für die erstmalige Ausstellung einer Fluglotsenlizenz müssen
1. Inhaber einer Auszubildendenlizenz sein;
2. einen ►C1 Berechtigungslehrgang ◄ absolviert und die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 bestanden haben;
3. über ein gültiges ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ verfügen;
4. ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in ATCO.B.030 nachgewiesen haben.
d) Die Fluglotsenlizenz erhält dadurch Gültigkeit, dass eine oder mehrere Erlaubnisse und die entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Sprachkompetenzvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.
e) Der Inhaber einer Fluglotsenlizenz, der die mit einer Erlaubnis verbundenen Rechte innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung nicht ausgeübt hat, darf die Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle in dieser Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis nur nach einer Beurteilung seiner bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungsorganisation aufnehmen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Erstausbildung für die Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis zertifiziert ist und die beurteilt, ob er weiterhin die Anforderungen für diese Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.
ATCO.B.010 Erlaubnisse für Fluglotsen
a) Die Lizenzen müssen eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse enthalten als Angabe der Art des Dienstes, zu deren Erbringung der Lizenzinhaber berechtigt ist:
1. die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind;
2. die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind; diese Erlaubnis ist zusammen mit mindestens einer der in ATCO.B.015(a) beschriebenen Befugnisse zu erteilen;
3. die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
4. die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
5. die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
6. die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen.
b) Der Inhaber einer Erlaubnis, der die Ausübung der damit verbundenen Rechte mindestens vier unmittelbar vorangehende aufeinanderfolgende Jahre unterbrochen hat, darf die Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle in dieser Erlaubnis nur nach einer Beurteilung der bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungsorganisation aufnehmen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Ausbildung für die Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis zertifiziert ist und die beurteilt, ob die betreffende Person weiterhin die Voraussetzungen für diese Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.
ATCO.B.015 ►C1 Befugnisse ◄
a) Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI) muss mindestens eine der folgenden Befugnisse umfassen:
1. die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehr in Flugplatznähe und auf der Piste zu kontrollieren;
2. die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen;
3. die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolldienst durchzuführen. Die TWR-Befugnis schließt die Rechte der AIR- und der GMC-Befugnis ein;
4. die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mithilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen;
5. die Befugnis „Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle“ (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mithilfe von Überwachungsradar durchzuführen.
b) Die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) kann eine der folgenden Befugnisse umfassen:
1. die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;
2. die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;
3. die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.
c) Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP) kann die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) einschließen, die angibt, dass der Lizenzinhaber kompetent ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.
d) Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS) kann eine der folgenden Befugnisse umfassen:
1. den Vermerk „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden;
2. den Vermerk „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.
ATCO.B.020 ►C1 Berechtigungen ◄
a) Die Berechtigung ist die dem Lizenzinhaber erteilte Genehmigung zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsdienststelle.
b) Anwärter für eine ►C1 Berechtigung ◄ müssen einen ►C1 Berechtigungslehrgang ◄ gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abgeschlossen haben.
c) Anwärter für eine ►C1 Berechtigung ◄ nach einem Austausch einer Lizenz wie in ATCO.A.010 genannt müssen zusätzlich zu den Anforderungen unter Punkt (b) die Anforderungen von ATCO.D.060(f) erfüllen.
d) Für Fluglotsen, die Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge erbringen, die Flugprüfungen durchführen, kann die zuständige Behörde zusätzliche Anforderungen zu den unter Punkt (b) genannten stellen.
e) ►C1 Berechtigungen ◄ müssen für den im ►C1 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ◄ genannten Zeitraum gelten. Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten.
f) Der Gültigkeitszeitraum von ►C1 Berechtigungen ◄ für die erstmalige Erteilung und Erneuerung muss spätestens 30 Tage nach dem Datum beginnen, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.
g) ►C1 Berechtigungen ◄ sind zu verlängern, wenn
1. der Anwärter die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der Mindestzahl von Stunden gemäß dem ►C1 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ◄ ausgeübt hat;
2. der Anwärter eine Auffrischungsschulung innerhalb des Gültigkeitszeitraums der ►C1 Berechtigung ◄ gemäß dem ►C1 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ◄ absolviert hat;
3. die Befähigung des Anwärters gemäß dem ►C1 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ◄ längstens drei Monate vor dem Ablaufdatum der ►C1 Berechtigung ◄ beurteilt wurde.
h) ►C1 Berechtigungen ◄ sind, sofern die Anforderungen gemäß Punkt (g) erfüllt sind, innerhalb der drei Monate unmittelbar vor ihrem Ablaufdatum zu verlängern. In diesen Fällen wird der Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.
i) Wenn die ►C1 Berechtigung ◄ vor dem unter Punkt (h) genannten Zeitraum verlängert wird, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde, sofern auch die Anforderungen gemäß Punkt (g)(1) und (2) erfüllt sind.
j) Wenn die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber für die Erneuerung der Berechtigung den Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abschließen.
ATCO.B.025 ►C1 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ◄
a) ►C1 Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle ◄ müssen von der Flugsicherungsorganisation erarbeitet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Sie müssen mindestens die folgenden Elemente umfassen:
1. die Gültigkeit der Berechtigung gemäß ATCO.B.020(e);
2. den längstmöglichen durchgehenden Zeitraum, in dem die Rechte einer Berechtigung während der Gültigkeitsdauer nicht ausgeübt werden. Dieser Zeitraum darf 90 Kalendertage nicht überschreiten;
3. die Mindestanzahl von Stunden für die Ausübung der Rechte der Berechtigung innerhalb eines definierten Zeitraums, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, für die Zwecke von ATCO.B.020(g)(1). Für die Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die die Rechte des OJTI-Vermerks ausüben, wird die für die Ausbildung aufgewandte Zeit mit maximal 50 % der Stunden angerechnet, die für die Verlängerung derBerechtigung erforderlich sind;
4. Verfahrensweisen für die Fälle, in denen der Lizenzinhaber die Anforderungen von Punkt (a)(2) und (3) nicht erfüllt;
5. Verfahrensweisen für die Beurteilung der Befähigung, einschließlich der Sachgebiete der Auffrischungsschulung gemäß ATCO.D.080(b);
6. Verfahrensweisen für die Prüfung der theoretischen Kenntnisse und des Verständnisses, die für die Ausübung der Rechte der ►C1 Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ◄ erforderlich ist;
7. Verfahrensweisen zur Identifizierung der Themen und Unterthemen, Zielsetzungen und Ausbildungsmethoden des Kompetenzerhaltungstrainings;
8. die Mindestdauer und Häufigkeit der Auffrischungsschulung;
9. Verfahrensweisen für die Prüfung der theoretischen Kenntnisse und/oder die Beurteilung der praktischen Fertigkeiten, die während der Umschulung erworben wurden, einschließlich der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen;
10. Verfahrensweisen für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung oder Beurteilung, einschließlich der Widerspruchsverfahren;
11. Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;
12. Verfahren zur Sicherstellung, dass praktische Ausbilder Unterrichtstechniken in den Verfahren praktiziert haben, in denen die Ausbildung erteilt werden soll, gemäß ATCO.C.010(b)(3) und ATCO.C.030(b)(3);
13. Verfahren für die Bekanntgabe und die Behandlung von Fällen einer vorübergehenden Unfähigkeit, die Rechte einer Lizenz auszuüben, sowie für die Information der zuständigen Behörde gemäß ATCO.A.015(d);
14. Angabe der Aufzeichnungen, die bezüglich des Kompetenzerhaltungstrainings und von Beurteilungen geführt werden müssen, gemäß ATCO.AR.B.015;
15. Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und zur Änderung des ►C1 Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle ◄ und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des ►C1 Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle ◄ muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.
b) Zur Erfüllung der Bestimmung unter Punkt (a)(3) haben die Flugsicherungsorganisationen Aufzeichnungen über die Stunden, in denen jeder Lizenzinhaber die Rechte seiner ►C1 Berechtigung ◄ mit einer Tätigkeit in Sektoren, Gruppen von Sektoren und/oder an den Arbeitsplätzen in der Flugverkehrskontrollstelle ausübt, zu führen und diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung zu stellen.
c) Bei der Festlegung der unter Punkt (a)(4) und (13) genannten Verfahren haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit ihrer Berechtigungen und Vermerke nicht verlängert werden kann.
ATCO.B.030 ►C1 Sprachkompetenzvermerk ◄
a) Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung dürfen die Rechte ihrer Lizenzen nur ausüben, wenn sie einen gültigen ►C1 Sprachkompetenzvermerk ◄ für Englisch und, soweit zutreffend, für die Sprache(n) besitzen, die der Mitgliedstaat aus Gründen der Sicherheit an der Flugverkehrskontrollstelle wie im Luftfahrthandbuch veröffentlicht vorschreibt. Im ►C1 Sprachkompetenzvermerk ◄ müssen die Sprache(n), das/die Niveau(s) der Sprachkompetenz und das Ablaufdatum (die Ablaufdaten) angegeben sein.
b) Das Niveau der Sprachkompetenz ist nach der Einstufungsskala in Anhang I Anlage 1 zu bestimmen.
c) Der Anwärter für einen ►C1 Sprachkompetenzvermerk ◄ muss gemäß der unter Punkt (b) genannten Einstufungsskala mindestens Sprachkenntnisse auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe 4) nachweisen.
Hierzu müssen Anwärter
1. sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner effektiv kommunizieren;
2. präzise und deutlich über alltägliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen kommunizieren;
3. geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang verwenden;
4. die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit handhaben und
5. einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
d) ►C1 Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höhere Stufe der Sprachkompetenz erfordern, kann die Flugsicherungsorganisation ungeachtet des Punktes (c) ein erweitertes Niveau (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz nach Anhang I Anlage 1 verlangen. ◄ Eine solche Forderung muss nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein; sie muss von der Flugsicherungsorganisation, die das höhere Kompetenzniveau wünscht, objektiv begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
e) Die Sprachkompetenz ist durch ein Zeugnis nachzuweisen, das das Ergebnis der Beurteilung bescheinigt.
ATCO.B.035 Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks
a) ►C1 Die Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks hat entsprechend der gemäß Anhang I Anlage 1 festgelegten Stufe zu betragen: ◄
1. für die einsatzfähige Stufe (Stufe vier) drei Jahre ab dem Datum der Beurteilung oder
2. für das erweiterte Niveau (Stufe fünf) sechs Jahre ab dem Datum der Beurteilung;
3. für das Expertenniveau (Stufe sechs)
i) neun Jahre ab dem Datum der Beurteilung für die englische Sprache;
ii) unbegrenzt für alle anderen in ATCO.B.030(a) genannten Sprachen.
b) Der Gültigkeitszeitraum der Sprachkompetenzvermerke für die erstmalige Erteilung und Erneuerung hat spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung zu beginnen.
c) Sprachkompetenzvermerke werden nach Bestehen der Sprachkompetenzbeurteilung verlängert, die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ablaufdatum stattfindet. In diesen Fällen wird der neue Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.
d) Wenn der Sprachkompetenzvermerk vor dem unter Punkt (c) genannten Zeitraum verlängert wird, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung.
e) Wenn die Gültigkeit eines Sprachkompetenzvermerks abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber eine Sprachkompetenzbeurteilung bestehen, damit sein Vermerk erneuert werden kann.
ATCO.B.040 Beurteilung der Sprachkompetenz
a) Der Nachweis der Sprachkompetenz hat nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren zu erfolgen, in dem Folgendes festgelegt sein muss:
1. das Verfahren, anhand dessen die Beurteilung durchgeführt wird;
2. die Qualifikation der Beurteiler;
3. das Widerspruchsverfahren.
b) Die Sprachprüfstellen müssen die von den zuständigen Behörden gemäß ATCO.AR.A.010 festgelegten Anforderungen erfüllen.
ATCO.B.045 Sprachentraining
a) Flugsicherungsorganisationen müssen ein Sprachentraining zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sprachkompetenz von Fluglotsen anbieten, und zwar für:
1. Inhaber eines Sprachkompetenzvermerks auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe vier);
2. Lizenzinhaber ohne die Möglichkeit, ihre Fertigkeiten regelmäßig anzuwenden, um ihre Sprachkompetenz aufrechtzuerhalten.
b) Sprachentraining kann auch in Form einer fortlaufenden Weiterbildung angeboten werden.
TEILABSCHNITT C
ANFORDERUNGEN AN AUSBILDER UND BEURTEILER
ABSCHNITT 1
Ausbilder
ATCO.C.001 Theoretische Ausbilder
a) Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Ausbilder erfolgen.
b) Ein theoretischer Ausbilder ist angemessen qualifiziert, wenn er
1. Inhaber einer Fluglotsenlizenz und/oder Inhaber einer beruflichen Qualifikation ist, die dem zu unterrichtenden Fach angemessen ist, und/oder er der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ geeignete Kenntnisse und Erfahrung nachgewiesen hat;
2. der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ Ausbildungsfähigkeiten nachgewiesen hat.
ATCO.C.005 Praktische Ausbilder
Eine praktische Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einem Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) oder eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) sind.
ATCO.C.010 Rechte von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)
a) Inhaber eines OJTI-Vermerks sind zur Durchführung von praktischer Ausbildung und Aufsicht an betrieblichen Arbeitsplätzen berechtigt, für die sie über eine gültige Berechtigung verfügen, und an synthetischen Übungsgeräten, für die sie eine Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis haben.
b) Inhaber eines OJTI-Vermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie:
1. mindestens zwei Jahre die Rechte der Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis ausgeübt haben, in der sie unterrichten werden;
2. in einem unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten die Rechte der gültigen Berechtigung ausgeübt haben, in der die praktische Ausbildung erteilt werden soll;
3. Ausbildungsfähigkeiten in der Vermittlung der Verfahren erworben haben, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll.
c) Der unter Punkt (b)(1) genannte Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
ATCO.C.015 Beantragung des ►C1 Ausbildervermerks ◄ für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)
Anwärter für den OJTI-Vermerk müssen
a) Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer gültigen Berechtigung sein;
b) die Rechte einer Fluglotsenlizenz in einem unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden; und
c) nnerhalb des Jahres vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.
ATCO.C.020 Gültigkeit des ►C1 Ausbildervermerks ◄ für die Ausbildung am Arbeitsplatz
a) Der OJTI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der OJTI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden, sofern die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) erfüllt sind.
c) Wenn der OJTI-Vermerk abgelaufen ist, kann er erneuert werden durch
1. die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und
2. die erfolgreiche Absolvierung einer Beurteilung der Kompetenz als praktischer Ausbilder
innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Erneuerung, sofern die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) erfüllt sind.
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des OJTI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.
e) Falls die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) nicht erfüllt werden, kann der OJTI-Vermerk gegen einen STDI-Vermerk ausgetauscht werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen von ATCO.C.040(b) und (c) gewährleistet ist.
ATCO.C.025 Befristete OJTI-Genehmigung
a) Wenn die Einhaltung der Anforderungen gemäß ATCO.C.010(b)(2) nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von der Flugsicherungsorganisation vorgelegten Sicherheitsanalyse eine befristete OJTI-Genehmigung erteilen.
b) Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung kann Inhabern eines gültigen gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks erteilt werden.
c) Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung ist auf Ausbildungen beschränkt, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und ihre Gültigkeit darf ein Jahr oder die Laufzeit der Gültigkeit des gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
ATCO.C.030 Rechte von Ausbildern für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)
a) Inhaber eines STDI-Vermerks sind zur Durchführung einer praktischen Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten berechtigt
1. über Themen praktischer Art während der Erstausbildung;
2. über Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle mit Ausnahme der Ausbildung am Arbeitsplatz und
3. über Kompetenzerhaltungstraining.
Wenn der STDI eine Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz durchführt, muss er Inhaber der einschlägigen Berechtigung sein oder gewesen sein.
b) Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie
1. mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis haben, in der sie unterrichten werden;
2. Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen haben;
3. Fertigkeiten in der Vermittlung der Verfahren erworben haben, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll.
c) Ungeachtet des Punktes (b)(1)
1. ist für die Zwecke der Grundausbildung jede erteilte Erlaubnis ausreichend;
2. kann für die Zwecke der Erlaubnisausbildung eine Ausbildung für bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgaben von einem STDI durchgeführt werden, der Inhaber einer Erlaubnis ist, die für diese bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgabe relevant ist.
ATCO.C.035 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)
Anwärter für den STDI Vermerk müssen
a) die Rechte einer Fluglotsenlizenz mit beliebiger Erlaubnis in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und
b) innerhalb des Jahres vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.
ATCO.C.040 Gültigkeit des ►C1 Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten ◄ (Synthetic training device instructor, STDI)
a) Der STDI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der STDI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.
c) Wenn der STDI-Vermerk abgelaufen ist, kann er erneuert werden durch
1. die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen ►C1 Arbeitsmethoden ◄ und
2. die erfolgreiche Absolvierung einer Beurteilung der Kompetenz als praktischer Ausbilder
innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Erneuerung.
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des STDI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.
ABSCHNITT 2
Beurteiler
ATCO.C.045 Rechte von Beurteilern
a) Beurteilungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen Beurteilervermerk verfügen.
b) Inhaber eines Beurteilervermerks sind berechtigt, Beurteilungen durchzuführen
1. während der Erstausbildung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer neuen Erlaubnis und/oder einer neuen Befugnis, soweit zutreffend;
2. der bisherigen Befähigung für die Zwecke von ATCO.B.001(d) und ATCO.B.010(b);
3. von Fluglotsen in Ausbildung für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend;
4. von Fluglotsen für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend, sowie für die Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung;
5. von antragstellenden praktischen Ausbildern oder antragstellenden Beurteilern, wenn die Einhaltung der Anforderungen von Punkt (d)(2) bis (4) gewährleistet ist.
c) ►C1 Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie ◄
1. mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis und den Befugnissen haben, in denen sie beurteilen werden, und
2. Kenntnisse der aktuellen betrieblichen ►C1 Arbeitsmethoden ◄ nachgewiesen haben.
d) Zusätzlich zu den unter Punkt (c) genannten Anforderungen dürfen Inhaber eines Beurteilervermerks die Rechte des Vermerks nur ausüben
1. ►C1 für Beurteilungen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung führen, wenn sie seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber der mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung sind; ◄
2. für die Beurteilung der Befähigung eines Anwärters für die Erteilung oder Erneuerung eines STDI-Vermerks, wenn sie Inhaber eines STDI- oder OJTI-Vermerks sind und die Rechte dieses Vermerks mindestens drei Jahre ausgeübt haben;
3. für die Beurteilung der Befähigung eines Anwärters für die Erteilung oder Erneuerung eines OJTI-Vermerks, wenn sie Inhaber eines OJTI-Vermerks sind und die Rechte dieses Vermerks mindestens drei Jahre ausgeübt haben;
4. für die Beurteilung der Befähigung eines Anwärters für die Erteilung oder Erneuerung eines Beurteilervermerks, wenn sie die Rechte des Beurteilervermerks mindestens drei Jahre ausgeübt haben.
e) Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung und Erneuerung einer Berechtigung und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht am betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber der gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung ist, anwesend sein.
ATCO.C.050 Persönliche Interessen
Beurteiler dürfen keine Beurteilungen durchführen, wenn ihre Objektivität gefährdet sein kann.
ATCO.C.055 Beantragung des ►C1 Beurteilervermerk ◄
Anwärter für einen ►C1 Beurteilervermerk ◄ müssen
a) in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren die Rechte einer Fluglotsenlizenz ausgeübt haben und
b) innerhalb des Jahres vor der Antragstellung erfolgreich einen Beurteilerlehrgang absolviert haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden unterrichtet wurden, und angemessen beurteilt worden sein.
ATCO.C.060 Gültigkeit des ►C1 Beurteilervermerk ◄
a) Der ►C1 Beurteilervermerk ◄ gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der Beurteilervermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungskompetenzen und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.
c) ►C1 Wenn der Beurteilervermerk abgelaufen ist, kann er erneuert werden durch ◄
1. die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung in Beurteilerkompetenzen und aktuellen betrieblichen ►C1 Arbeitsmethoden ◄ und
2. die erfolgreiche Absolvierung einer Beurteilung der Kompetenz als Beurteiler
innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Erneuerung.
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des ►C1 Beurteilervermerk ◄ spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.
ATCO.C.065 Befristete Beurteilergenehmigung
a) Wenn die Anforderung gemäß ATCO.C.045(d)(1) nicht eingehalten werden kann, kann die zuständige Behörde Inhabern eines gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks eine Genehmigung für die Durchführung der in ATCO.C.045(b)(3) und (4) genannten Beurteilungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen oder zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung erteilen, sofern die Anforderungen gemäß den Punkten (b) und (c) eingehalten werden.
b) Für die Zwecke der Bewältigung außergewöhnlicher Situationen muss der Inhaber des Beurteilervermerks seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber einer Berechtigung mit der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Genehmigung ist auf Beurteilungen beschränkt, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und darf ein Jahr oder die Gültigkeit des gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
c) Für die Zwecke der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung aus wiederholt vorliegenden Gründen muss der Inhaber des Beurteilervermerks seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber einer Berechtigung mit der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Gültigkeit der Genehmigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt, darf jedoch die Gültigkeit des gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten.
d) Für die Erteilung einer befristeten Beurteilergenehmigung aus den unter den Punkten (b) und (c) genannten Gründen kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Sicherheitsanalyse von der Flugsicherungsorganisation verlangen.
TEILABSCHNITT D
FLUGLOTSENAUSBILDUNG
ABSCHNITT 1
Allgemeine Anforderungen
ATCO.D.001 Ziele der Fluglotsenausbildung
Die Fluglotsenausbildung muss die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die sichere, ordnungsgemäße und zügige Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten umfassen.
ATCO.D.005 Arten der Fluglotsenausbildung
a) Die Fluglotsenausbildung muss die folgenden Arten umfassen:
1. Erstausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder zur Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis und, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis führt und Folgendes bietet:
i) |
„Grundausbildung“ : theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung eines grundlegenden Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einfacher Betriebsverfahren; |
ii) |
„Erlaubnisausbildung“ : theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung des Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einer bestimmten Erlaubnis und gegebenenfalls einer bestimmten Befugnis; |
2. Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz, zur Erteilung einer Befugnis, der Validierung von Erlaubnissen oder Befugnissen und/oder zur Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung führt. Sie umfasst die folgenden Phasen:
i) die Einweisungsphase, die hauptsächlich dazu dient, Kenntnisse und das Verständnis bezüglich standortspezifischer Betriebsverfahren und aufgabenspezifischer Aspekte zu vermitteln, und
ii) die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz, die letzte Phase der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, während der zu einem früheren Zeitpunkt erworbene tätigkeitsbezogene Abläufe und Kompetenzen unter der Aufsicht eines befähigten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die reale Verkehrssituation integriert werden.
iii) Zusätzlich zu den Punkten (i) und (ii) ist für Berechtigungen, die die Handhabung komplexer Verkehrssituationen und von hohem Verkehrsaufkommen erforderlich machen, eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz erforderlich, um die zuvor erlernten, mit der Erlaubnis verbundenen Abläufe und Kompetenzen zu verbessern und auf reale Verkehrssituationen vorzubereiten, die an dieser Kontrollstelle auftreten können.
3. Kompetenzerhaltungstraining, bei dem die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke der Lizenz aufrechterhalten wird und das Folgendes umfasst:
i) Auffrischungsschulung;
ii) Umschulung, soweit erforderlich.
b) Zusätzlich zu den unter Punkt (a) genannten Ausbildungsarten können Fluglotsen die folgenden Arten absolvieren:
1. Ausbildung als praktischer Ausbilder, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines OJTI- oder STDI-Vermerks führt;
2. Ausbildung als Beurteiler, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines ►C1 Beurteilervermerk ◄ führt.
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Erstausbildung
ATCO.D.010 Aufbau der Erstausbildung
a) Die Erstausbildung, die für einen Anwärter für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis und/oder, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis bestimmt ist, muss Folgendes umfassen:
1. Grundausbildung, die alle Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anhang I Anlage 2 umfasst, und
2. Erlaubnisausbildung, die die Sachgebiete, Themen und Unterthemen von mindestens einem der folgenden Dienste umfasst:
i) Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual — ADV), definiert in Anhang I Anlage 3;
ii) Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb für Platzverkehrskontrolle“ (Aerodrome Control Instrument Rating for Tower — ADI (TWR)), definiert in Anhang I Anlage 4;
iii) Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural Rating — APP), definiert in Anhang I Anlage 5;
iv) Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural Rating — ACP), definiert in Anhang I Anlage 6;
v) Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance Rating — APS), definiert in Anhang I Anlage 7;
vi) Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance Rating — ACS), definiert in Anhang I Anlage 8.
b) Die Ausbildung, die für eine zusätzliche Erlaubnis vorgesehen ist, muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die für mindestens eine der Erlaubnisse gemäß Punkt (a)(2) gilt.
c) Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Befähigung gemäß ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.
d) Eine für eine Befugnis mit Ausnahme von ATCO.B.015(a)(3) vorgesehene Ausbildung umfasst die Sachgebiete, Themen und Unterthemen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und im Rahmen des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.
e) Die Grund- und/oder Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch sind oder diese ergänzen.
ATCO.D.015 Plan für die Erstausbildung
Die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ erarbeitet einen Plan für die Erstausbildung, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss. Dieser muss mindestens Folgendes enthalten:
a) den Aufbau des Erstausbildungslehrgangs gemäß ATCO.D.010;
b) die Struktur der durchgeführten Erstausbildung gemäß ATCO.D.020(b);
c) die Verfahrensweise für die Durchführung der Erstausbildungslehrgänge;
d) die Ausbildungsmethoden;
e) die Mindest- und Höchstdauer der Erstausbildungslehrgänge;
f) bezüglich ATCO.D.010(b) die Verfahrensweise für die Anpassung der Erstausbildungslehrgänge zur gebührenden Berücksichtigung einer erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildung;
g) Verfahrensweisen für Prüfungen und Beurteilungen gemäß ATCO.D.025 und ATCO.D.035 sowie Leistungsziele gemäß ATCO.D.030 und ATCO.D.040;
h) Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;
i) Verfahrensweise bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung;
j) das Widerspruchsverfahren;
k) Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die Erstausbildung geführt werden müssen;
l) Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des Plans für die Erstausbildung und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Plans für die Erstausbildung muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.
ATCO.D.020 Grund- und ►C1 Erlaubnisausbildungslehrgänge ◄
a) Die Grund- und Erlaubnisausbildung sind als getrennte oder integrierte Lehrgänge durchzuführen.
b) Die Grund- und ►C1 Erlaubnisausbildungslehrgänge ◄ oder ein integrierter Erstausbildungslehrgang sind von ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ zu erarbeiten und durchzuführen und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
c) Wenn die Erstausbildung als integrierter Lehrgang durchgeführt wird, muss eine klare Unterscheidung getroffen werden zwischen den Prüfungen und Beurteilungen für
1. Die Grundausbildung und
2. alle Erlaubnisausbildungen.
d) Der erfolgreiche Abschluss einer Erstausbildung oder einer Erlaubnisausbildung für die Erteilung einer weiteren Erlaubnis ist mit einem von der Ausbildungsorganisation ausgestellten Zeugnis nachzuweisen.
e) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung ist mit einem Zeugnis nachzuweisen, das von der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ auf Antrag des Anwärters ausgestellt wird.
ATCO.D.025 Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Grundausbildung
a) Die Grundausbildungslehrgänge müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.
b) Theoretische Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.
c) Die Beurteilung der in ATCO.D.030 genannten Leistungsziele hat auf einem ►C1 Verfahrensübungsgerät ◄ oder einem Simulator zu erfolgen.
d) Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die erforderliche Leistung wie in ATCO.D.030 genannt erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für einen sicheren Betrieb im Flugverkehrskontrolldienst erforderlich sind.
ATCO.D.030 Leistungsziele in der Grundausbildung
Beurteilungen müssen die Bewertung der folgenden Leistungsziele umfassen:
a) Überprüfung und Gebrauch der Ausstattung am Arbeitsplatz;
b) Entwicklung und Aufrechterhaltung von Situationsbewusstsein durch Überwachung des Flugverkehrs und Identifizierung von Luftfahrzeugen, wenn erforderlich;
c) Überwachung und Aktualisierung von Flugdatenanzeigen;
d) Aufrechterhaltung einer dauernden Hörbereitschaft auf der entsprechenden Frequenz;
e) Erteilung geeigneter Freigaben, Anweisungen und Informationen an den Flugverkehr;
f) Gebrauch genehmigter Sprechgruppen;
g) effektive Kommunikation;
h) Anwendung der Staffelung;
i) ►C1 Koordination ◄ in der erforderlichen Weise;
j) Anwendung der vorgeschriebenen Verfahren für den simulierten Luftraum;
k) Erfassung potenzieller Konflikte zwischen Luftfahrzeugen;
l) Erkennung der Priorität von Maßnahmen;
m) Auswahl geeigneter Staffelungsmethoden.
ATCO.D.035 Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der ►C1 Erlaubnisausbildung ◄
a) Die ►C1 Erlaubnisausbildungslehrgänge ◄ müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.
b) Theoretische Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.
c) Beurteilungen basieren auf den in ATCO.D.040 beschriebenen Leistungszielen im Rahmen der ►C1 Erlaubnisausbildung ◄ .
d) Beurteilungen werden in einem Simulator durchgeführt.
e) Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die erforderliche Leistung wie in ATCO.D.040 beschrieben erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Betriebsdurchführung im Flugverkehrskontrolldienst erforderlich sind.
ATCO.D.040 Leistungsziele im Rahmen der ►C1 Erlaubnisausbildung ◄
a) Für jeden Erlaubnisausbildungslehrgang sind Leistungsziele hinsichtlich der Erlaubnisausbildung und Aufgaben hinsichtlich Leistungszielen zu definieren.
b) Als Leistungsziele im Rahmen der ►C1 Erlaubnisausbildung ◄ sind vom Anwärter zu verlangen:
1. Nachweis der Fähigkeit, den Luftverkehr in einer sicheren, ordnungsgemäßen und flüssigen Weise zu lenken, und
2. Bewältigung komplexer Situationen und von Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen.
c) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die ►C1 Erlaubnisausbildung ◄ für die Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (ADV) und die Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) sicherstellen, dass Anwärter
1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Flugplatzkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
2. Flugplatzkontrolltechniken und Betriebsverfahren auf Flugplatzverkehr anwenden.
d) ►C1 Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter ◄
1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
2. ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen und Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.
e) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die ►C1 Erlaubnisausbildung ◄ für die Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter
1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
2. mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen und Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.
f) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die ►C1 Erlaubnisausbildung ◄ für die Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter
1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
2. ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen und Planungstechniken und Betriebsverfahren für Streckenflugverkehr anwenden.
g) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die ►C1 Erlaubnisausbildung ◄ für die Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter
1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
2. mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen und Planungstechniken und Betriebsverfahren für Streckenflugverkehr anwenden.
ABSCHNITT 3
Anforderungen an die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle
ATCO.D.045 Aufbau der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle
a) Die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle besteht aus Ausbildungslehrgängen für jede an der Flugverkehrskontrollstelle festgelegte Berechtigung wie im Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle beschrieben.
b) Die Berechtigungslehrgänge müssen von Ausbildungsorganisationen gemäß ATCO.D.060 erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
c) Die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle umfasst Ausbildung in
1. Betriebsverfahren;
2. aufgabenspezifischen Aspekten;
3. außergewöhnlichen Situationen und Notlagen und
4. menschlichen Faktoren.
ATCO.D.050 Voraussetzungen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle
Eine Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die Inhaber des Folgenden sind:
a) einer Auszubildendenlizenz mit der entsprechenden Erlaubnis und gegebenenfalls einer Befugnis oder
b) einer Fluglotsenlizenz mit der entsprechenden Erlaubnis und gegebenenfalls einer Befugnis.
ATCO.D.055 Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle
a) Die Ausbildungsorganisation hat einen Ausbildungsplan für jede Flugverkehrskontrollstelle zu erarbeiten, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.
b) Der Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens Folgendes enthalten:
1. Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung durchgeführt wird;
2. die Struktur der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle;
3. das Verzeichnis der Berechtigungslehrgänge gemäß ATCO.D.060;
4. die Verfahrensweise für die Durchführung eines Berechtigungslehrgangs;
5. die Ausbildungsmethoden;
6. die Mindestdauer der Berechtigungslehrgänge;
7. die Verfahrensweise für die Anpassung der Berechtigungslehrgänge, sodass erworbene Erlaubnisse und/oder Befugnisse und Erfahrung von Anwärtern gegebenenfalls in angemessener Weise berücksichtigt werden;
8. Verfahrensweisen für den Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses gemäß ATCO.D.065, einschließlich der Anzahl, der Häufigkeit und der Art der Prüfungen sowie der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen, die mindestens 75 % der bei diesen Prüfungen erreichbaren Punktzahl betragen muss;
9. Verfahrensweisen für die Beurteilung gemäß ATCO.D.070, einschließlich der Anzahl und der Häufigkeit von Beurteilungen;
10. Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;
11. Verfahrensweise bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung;
12. das Widerspruchsverfahren;
13. Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle geführt werden müssen;
14. ein Verzeichnis identifizierter außergewöhnlicher Situationen und Notlagen für jede einzelne Berechtigung;
15. Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des Ausbildungsplans der Flugverkehrskontrollstelle und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Ausbildungsplans der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.
ATCO.D.060 ►C1 Berechtigungslehrgang ◄
►C1 a) Ein Berechtigungslehrgang ist die Kombination der einschlägigen Ausbildungsphasen an der Flugverkehrskontrollstelle für die Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung in der Lizenz. ◄ Jeder Lehrgang muss Folgendes enthalten:
1. eine Einweisungsphase;
2. eine Phase für die Ausbildung am Arbeitsplatz.
Falls erforderlich, ist eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz gemäß ATCO.D.005(a)(2) aufzunehmen.
b) Die unter Punkt (a) genannten Phasen der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle werden getrennt oder integriert durchgeführt.
c) In Berechtigungslehrgängen müssen der Lehrplan und die Leistungsziele gemäß ATCO.D.045(c) festgelegt sein, und sie müssen gemäß dem Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden.
d) Berechtigungslehrgänge, die eine Ausbildung für Befugnisse gemäß ATCO.B.015 einschließen, werden um eine weitere Ausbildung ergänzt, die den Erwerb der betreffenden Befugnis ermöglicht.
e) Eine für eine Befugnis mit Ausnahme von ATCO.B.015(a)(3) vorgesehene Ausbildung umfasst die Sachgebiete, Sachgebietsziele, Themen und Unterthemen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und im Rahmen des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.
f) Berechtigungslehrgänge, die nach einem Austausch einer Lizenz absolviert werden, werden um Elemente einer Erstausbildung ergänzt, die für den funktionalen Luftraumblock oder für die nationale Umgebung spezifisch sind.
ATCO.D.065 Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses
Theoretische Kenntnisse und das Verständnis sind in Prüfungen nachzuweisen.
ATCO.D.070 ►C1 Beurteilungen während Berechtigungslehrgängen ◄
a) Die Beurteilung des Anwärters wird in der betrieblichen Umgebung unter normalen Betriebsbedingungen mindestens einmal am Ende der Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt.
b) Wenn der Berechtigungslehrgang eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz umfasst, werden die Kompetenzen des Anwärters spätestens am Ende dieser Phase an einem synthetischen Übungsgerät beurteilt.
c) Ungeachtet des Punktes (a) kann ein synthetisches Übungsgerät während einer Beurteilung zur Erteilung einer Berechtigung zum Nachweis der Anwendung erlernter Verfahren verwendet werden, die während der Beurteilung nicht in der betrieblichen Umgebung auftraten.
ABSCHNITT 4
Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining
ATCO.D.075 Kompetenzerhaltungstraining
Das Kompetenzerhaltungstraining besteht aus Auffrischungs- und Umschulungslehrgängen und wird gemäß den Anforderungen des ►C1 Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle ◄ nach ATCO.B.025 durchgeführt.
ATCO.D.080 Auffrischungsschulung
a) Die Auffrischungslehrgänge werden von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
b) Auffrischungsschulungen müssen so konzipiert sein, dass vorhandener Kenntnisstand und vorhandene Kompetenzen von Fluglotsen für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs überprüft, ausgebaut oder verbessert werden, und sie müssen mindestens Folgendes umfassen:
1. Ausbildung in standardmäßigen Arbeitsmethoden und Verfahren unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation;
2. Ausbildung in außergewöhnlichen Situationen und Notlagen unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation und
3. Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren.
c) Es muss ein Lehrplan für den Auffrischungslehrgang erarbeitet werden, und wenn in einem Sachgebiet Kompetenzen von Fluglotsen aufgefrischt werden, müssen auch Leistungsziele erarbeitet werden.
ATCO.D.085 Umschulung
a) Umschulungslehrgänge werden von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
b) Umschulungen dienen dem Zweck, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf eine Veränderung in der betrieblichen Umgebung zu vermitteln und sind von Ausbildungsorganisationen durchzuführen, wenn die Sicherheitsbewertung der Veränderung ergibt, dass eine solche Ausbildung erforderlich ist.
c) Umschulungslehrgänge müssen die Festlegung des Folgenden umfassen:
1. der geeigneten Ausbildungsmethode für den Lehrgang und seiner Dauer nach Maßgabe der Art und des Umfang der Änderung und
2. der Prüfungs- und/oder Beurteilungsmethoden für die Umschulung.
d) Umschulungen müssen durchgeführt werden, bevor Fluglotsen die Rechte ihrer Lizenz in der veränderten betrieblichen Umgebung ausüben.
ABSCHNITT 5
Ausbildung von Ausbildern und Beurteilern
ATCO.D.090 Ausbildung praktischer Ausbilder
a) Die Ausbildung praktischer Ausbilder ist von ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:
1. einen Lehrgang für praktische Unterrichtstechniken für OJTI und/oder STDI, einschließlich einer Beurteilung;
2. einen Auffrischungslehrgang in praktischen Ausbildungsfähigkeiten;
3. Methode(n) für die Beurteilung der Befähigung von praktischen Ausbildern.
b) Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und Beurteilungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
ATCO.D.095 Ausbildung von Beurteilern
a) Die Ausbildung von Beurteilern ist von ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:
1. Beurteilerlehrgang, einschließlich einer Beurteilung;
2. einen Auffrischungslehrgang in Beurteilerkompetenzen;
3. Methode(n) für die Beurteilung der Befähigung von Beurteilern.
b) Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und die Beurteilungsmethode müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Anlage 1 zu Anhang I
EINSTUFUNGSSKALA FÜR SPRACHKOMPETENZ — ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ
Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Expertenniveau, erweitertes Niveau und Einsatzfähigkeit
Stufe |
Aussprache Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird |
Struktur Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind |
Vokabular |
Flüssigkeit |
Verstehen |
Interaktion |
Expertenniveau 6 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. |
Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. |
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. |
Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. |
Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten. |
Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf. |
Erweitertes Niveau 5 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. |
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. |
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. |
Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. |
Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/oder Akzent) oder Register zu verstehen. |
Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung. |
Einsatzfähigkeit 4 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. |
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. |
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. |
Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. |
Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. |
Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung. |
Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Unterhalb der Einsatzfähigkeit, elementare Kenntnisse und unterhalb elementarer Kenntnisse
Stufe |
Aussprache Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird |
Struktur Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind |
Vokabular |
Flüssigkeit |
Verstehen |
Interaktion |
Unterhalb der Einsatzfähigkeit 3 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig. |
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn. |
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt. |
Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab. |
Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht. |
Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. |
Elementare Kenntnisse 2 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit. |
Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster. |
Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst. |
Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter. |
Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden. |
Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt. |
Unterhalb elementarer Kenntnisse 1 |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Anlage 2 zu Anhang I
GRUNDAUSBILDUNG
(Bezug: Anhang I — Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(1))
INHALTSVERZEICHNIS |
|
SACHGEBIET 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
SACHGEBIET 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
SACHGEBIET 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
SACHGEBIET 4: |
METEOROLOGIE |
SACHGEBIET 5: |
NAVIGATION |
SACHGEBIET 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
SACHGEBIET 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
SACHGEBIET 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
SACHGEBIET 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
SACHGEBIET 1: EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
THEMA INTRB 1 — LEHRGANGSMANAGEMENT
Unterthema INTRB 1.1 — Lehrgangseinführung
Unterthema INTRB 1.2 — Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTRB 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
THEMA INTRB 2 — EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN
Unterthema INTRB 2.1 — Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTRB 2.2 — Ausbildungsethos
Unterthema INTRB 2.3 — ►C1 Beurteilungsverfahren ◄
THEMA INTRB 3 — EINFÜHRUNG IN DIE ZUKUNFT DES FLUGLOTSEN
Unterthema INTRB 3.1 — Berufliche Perspektiven
SACHGEBIET 2: LUFTFAHRTRECHT
THEMA LAWB 1 — EINFÜHRUNG IN DAS LUFTFAHRTRECHT
Unterthema LAWB 1.1 — Relevanz des Luftfahrtrechts
THEMA LAWB 2 — INTERNATIONALE ORGANISATIONEN
Unterthema LAWB 2.1 — ICAO
Unterthema LAWB 2.2 — Europäische und andere Agenturen
Unterthema LAWB 2.3 — Luftfahrtverbände
THEMA LAWB 3 — NATIONALE ORGANISATIONEN
Unterthema LAWB 3.1 — Zweck und Aufgaben
Unterthema LAWB 3.2 — Nationale Gesetzgebungsverfahren
Unterthema LAWB 3.3 — Zuständige Behörde
Unterthema LAWB 3.4 — Nationale Luftfahrtverbände
THEMA LAWB 4 — SICHERHEITSMANAGEMENT VON FLUGVERKEHRSDIENSTEN
Unterthema LAWB 4.1 — Sicherheitsregelung
Unterthema LAWB 4.2 — Sicherheitsmanagementsystem
THEMA LAWB 5 — REGELN UND VORSCHRIFTEN
Unterthema LAWB 5.1 — Maßeinheiten
Unterthema LAWB 5.2 — Lizenzierung/Zertifizierung von Fluglotsen
Unterthema LAWB 5.3 — Überblick über Flugsicherungs- und Flugverkehrsdienste
Unterthema LAWB 5.4 — Luftverkehrsregeln
Unterthema LAWB 5.5 — Luftraum und Flugverkehrsstrecken
Unterthema LAWB 5.6 — Flugplan
Unterthema LAWB 5.7 — Flugplätze
Unterthema LAWB 5.8 — Warteverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln
Unterthema LAWB 5.9 — Warteverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln
SACHGEBIET 3: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
THEMA ATMB 1 — FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
Unterthema ATMB 1.1 — Anwendung von Maßeinheiten
Unterthema ATMB 1.2 — Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATMB 1.3 — Fluginformationsdienst
Unterthema ATMB 1.4 — Flugalarmdienst
Unterthema ATMB 1.5 — Flugverkehrsberatungsdienst
Unterthema ATMB 1.6 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATMB 1.7 — Luftraummanagement
THEMA ATMB 2 — ALTIMETRIE UND ►C1 FLUGHÖHENZUWEISUNG ◄
Unterthema ATMB 2.1 — Altimetrie
Unterthema ATMB 2.2 — Übergangsfläche
Unterthema ATMB 2.3 — ►C1 Flughöhenzuweisung ◄
THEMA ATMB 3 — SPRECHFUNK
Unterthema ATMB 3.1 — Allgemeine Betriebsabläufe des Sprechfunks
THEMA ATMB 4 — FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema ATMB 4.1 — Art und Inhalt von Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATMB 4.2 — Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
THEMA ATMB 5 — ►C1 KOORDINATION ◄
Unterthema ATMB 5.1 — Grundsätze, Arten und Inhalt der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATMB 5.2 — Notwendigkeit der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATMB 5.3 — Mittel der ►C1 Koordination ◄
THEMA ATMB 6 — DATENANZEIGE
Unterthema ATMB 6.1 — Datenextraktion
Unterthema ATMB 6.2 — Datenverwaltung
THEMA ATMB 7 — STAFFELUNGEN
Unterthema ATMB 7.1 — Vertikale Staffelung und Verfahren
Unterthema ATMB 7.2 — Horizontale Staffelung und Verfahren
Unterthema ATMB 7.3 — Staffelung nach Sicht
Unterthema ATMB 7.4 — ►C1 Flugplatzstaffelung und Verfahren ◄
Unterthema ATMB 7.5 — ►C1 Staffelung mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen ◄
Unterthema ATMB 7.6 — Wirbelschleppenstaffelung
THEMA ATMB 8 — BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE
Unterthema ATMB 8.1 — Bordseitige Kollisionswarnsysteme
Unterthema ATMB 8.2 — Bodenseitige Sicherheitsnetze
THEMA ATMB 9 — PRAKTISCHE GRUNDFERTIGKEITEN
Unterthema ATMB 9.1 — Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATMB 9.2 — ►C1 Praktische Grundfertigkeiten für alle Erlaubnisse ◄
Unterthema ATMB 9.3 — ►C1 Praktische Grundfertigkeiten für die Flugplatzkontrolle ◄
Unterthema ATMB 9.4 — ►C1 Praktische Grundfertigkeiten für die Flugverkehrskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung ◄
SACHGEBIET 4: METEOROLOGIE
THEMA METB 1 — EINFÜHRUNG IN DIE METEOROLOGIE
Unterthema METB 1.1 — Anwendung von Maßeinheiten
Unterthema METB 1.2 — Luftfahrt und Meteorologie
Unterthema METB 1.3 — Organisation des meteorologischen Dienstes
THEMA METB 2 — ATMOSPHÄRE
Unterthema METB 2.1 — Aufbau und Struktur
Unterthema METB 2.2 — Standardatmosphäre
Unterthema METB 2.3 — Wärme und Temperatur
Unterthema METB 2.4 — Wasser in der Atmosphäre
Unterthema METB 2.5 — Luftdruck
THEMA METB 3 — ATMOSPHÄRISCHE ZIRKULATION
Unterthema METB 3.1 — Allgemeine Luftzirkulation
Unterthema METB 3.2 — Luftmassen und Frontensysteme
Unterthema METB 3.3 — Mesoskalige Systeme
Unterthema METB 3.4 — Wind
THEMA METB 4 — METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN
Unterthema METB 4.1 — Wolken
Unterthema METB 4.2 — Niederschlagsarten
Unterthema METB 4.3 — Sichtweite
Unterthema METB 4.4 — Meteorologische Gefahren
THEMA METB 5 — METEOROLOGISCHE INFORMATIONEN FÜR DIE LUFTFAHRT
Unterthema METB 5.1 — Meldungen und Berichte
SACHGEBIET 5: NAVIGATION
THEMA NAVB 1 — EINFÜHRUNG IN DIE NAVIGATION
Unterthema NAVB 1.1 — Anwendung von Maßeinheiten
Unterthema NAVB 1.2 — Zweck und Nutzung der Navigation
THEMA NAVB 2 — DIE ERDE
Unterthema NAVB 2.1 — Position und Bewegung der Erde
Unterthema NAVB 2.2 — Koordinatensystem, Richtung und Entfernung
Unterthema NAVB 2.3 — Magnetismus
THEMA NAVB 3 — LUFTFAHRTKARTEN
Unterthema NAVB 3.1 — Kartenerstellung und -projektionen
Unterthema NAVB 3.2 — In der Luftfahrt verwendete Karten
THEMA NAVB 4 — GRUNDLAGEN DER NAVIGATION
Unterthema NAVB 4.1 — Einfluss von Wind
Unterthema NAVB 4.2 — Geschwindigkeit
Unterthema NAVB 4.3 — Sichtnavigation
Unterthema NAVB 4.4 — Navigationsaspekte der Flugplanung
THEMA NAVB 5 — INSTRUMENTENNAVIGATION
Unterthema NAVB 5.1 — Bodengestützte Systeme
Unterthema NAVB 5.2 — Trägheitsnavigationssysteme
Unterthema NAVB 5.3 — Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAVB 5.4 — Instrumentenanflugverfahren
THEMA NAVB 6 — LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION
Unterthema NAVB 6.1 — Grundsätze und Vorteile der Flächennavigation
Unterthema NAVB 6.2 — Einführung in die leistungsbasierte Navigation
Unterthema NAVB 6.3 — Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
THEMA NAVB 7 — ENTWICKLUNGEN IN DER NAVIGATION
Unterthema NAVB 7.1 — Künftige Entwicklungen
SACHGEBIET 6: LUFTFAHRZEUGE
THEMA ACFTB 1 — EINFÜHRUNG IN DIE LUFTFAHRZEUGE
Unterthema ACFTB 1.1 — Anwendung von Maßeinheiten
Unterthema ACFTB 1.2 — Luftfahrt und Luftfahrtzeuge
THEMA ACFTB 2 — GRUNDSÄTZE DES FLIEGENS
Unterthema ACFTB 2.1 — Auf Luftfahrtzeuge einwirkende Kräfte
Unterthema ACFTB 2.2 — Bauteile und Kontrolle eines Luftfahrzeugs
Unterthema ACFTB 2.3 — Flugleistungsbereich
THEMA ACFTB 3 — LUFTFAHRZEUGKLASSEN
Unterthema ACFTB 3.1 — Luftfahrzeugklassen
Unterthema ACFTB 3.2 — Wirbelschleppenkategorien
Unterthema ACFTB 3.3 — ICAO-Anflugkategorien
Unterthema ACFTB 3.4 — Umweltkategorien
THEMA ACFTB 4 — LUFTFAHRZEUGDATEN
Unterthema ACFTB 4.1 — Erkennung
Unterthema ACFTB 4.2 — Leistungsdaten
THEMA ACFTB 5 — LUFTFAHRZEUGMOTOREN
Unterthema ACFTB 5.1 — Kolbenmotoren
Unterthema ACFTB 5.2 — Düsentriebwerke
Unterthema ACFTB 5.3 — Turboprop-Triebwerke
Unterthema ACFTB 5.4 — Flugtreibstoffe
THEMA ACFTB 6 — LUFTFAHRZEUGSYSTEME UND -INSTRUMENTE
Unterthema ACFTB 6.1 — Fluginstrumente
Unterthema ACFTB 6.2 — Navigationsinstrumente
Unterthema ACFTB 6.3 — Triebwerksinstrumente
Unterthema ACFTB 6.4 — Luftfahrzeugsysteme
THEMA ACFTB 7 — FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN
Unterthema ACFTB 7.1 — Faktoren beim Start
Unterthema ACFTB 7.2 — Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFTB 7.3 — Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFTB 7.4 — Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug
Unterthema ACFTB 7.5 — Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFTB 7.6 — Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFTB 7.7 — Umweltfaktoren
SACHGEBIET 7: MENSCHLICHE FAKTOREN
THEMA HUMB 1 — EINFÜHRUNG IN DIE MENSCHLICHEN FAKTOREN
Unterthema HUMB 1.1 — Lerntechniken
Unterthema HUMB 1.2 — Relevanz menschlicher Faktoren für die Flugverkehrskontrolle
Unterthema HUMB 1.3 — Menschliche Faktoren und Flugverkehrskontrolle
THEMA HUMB 2 — MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN
Unterthema HUMB 2.1 — Individuelles Verhalten
Unterthema HUMB 2.2 — ►C1 Sicherheitskultur und Maßstäbe beruflichen Handelns ◄
Unterthema HUMB 2.3 — Gesundheit und Wohlbefinden
Unterthema HUMB 2.4 — Teamarbeit
Unterthema HUMB 2.5 — Grundbedürfnisse von Menschen am Arbeitsplatz
Unterthema HUMB 2.6 — Stress
THEMA HUMB 3 — MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN
Unterthema HUMB 3.1 — ►C1 Auftreten und Auswirkungen von Fehlern ◄
Unterthema HUMB 3.2 — Begriffsbestimmung von menschlichem Fehlverhalten
Unterthema HUMB 3.3 — Einstufung von menschlichem Fehlverhalten
Unterthema HUMB 3.4 — Risikoanalyse und Risikomanagement
THEMA HUMB 4 — KOMMUNIKATION
Unterthema HUMB 4.1 — Bedeutung guter Kommunikation in der Flugverkehrskontrolle
Unterthema HUMB 4.2 — Kommunikationsprozess
Unterthema HUMB 4.3 — Kommunikationsarten
THEMA HUMB 5 — DAS ARBEITSUMFELD
Unterthema HUMB 5.1 — Ergonomie und die Notwendigkeit guter Gestaltung
Unterthema HUMB 5.2 — Ausrüstung und Hilfsmittel
Unterthema HUMB 5.3 — Automatisierung
SACHGEBIET 8: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
THEMA EQPSB 1 — AUSRÜSTUNG DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema EQPSB 1.1 — Hauptarten von Ausrüstung der Flugverkehrskontrolle
THEMA EQPSB 2 — FUNK
Unterthema EQPSB 2.1 — Funktheorie
Unterthema EQPSB 2.2 — Funkpeilung
THEMA EQPSB 3 — KOMMUNIKATIONSAUSRÜSTUNG
Unterthema EQPSB 3.1 — Funkkommunikation
Unterthema EQPSB 3.2 — Sprachkommunikation zwischen Stellen/Arbeitsplätzen im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPSB 3.3 — Datalink-Kommunikation
Unterthema EQPSB 3.4 — Airline-Kommunikation
THEMA EQPSB 4 — EINFÜHRUNG IN DIE FLUGÜBERWACHUNG
Unterthema EQPSB 4.1 — Überwachungskonzept im Flugverkehrsdienst
THEMA EQPSB 5 — RADAR
Unterthema EQPSB 5.1 — Grundsätze des Radars
Unterthema EQPSB 5.2 — Primärradar
Unterthema EQPSB 5.3 — Sekundärradar
Unterthema EQPSB 5.4 — Nutzung von Radaren
Unterthema EQPSB 5.5 — Mode-S
THEMA EQPSB 6 — AUTOMATISCHE BORDABHÄNGIGE FLUGÜBERWACHUNG
Unterthema EQPSB 6.1 — Grundsätze der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung
Unterthema EQPSB 6.2 — ►C1 Nutzung der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung ◄
THEMA EQPSB 7 — MULTILATERATION
Unterthema EQPSB 7.1 — Grundsätze der Multilateration
Unterthema EQPSB 7.2 — Nutzung der Multilateration
THEMA EQPSB 8 — ÜBERWACHUNGSDATENVERARBEITUNG
Unterthema EQPSB 8.1 — Überwachungsdatenvernetzung
Unterthema EQPSB 8.2 — Funktionsweise der Überwachungsdatenvernetzung
THEMA EQPSB 9 — ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG
Unterthema EQPSB 9.1 — Neuentwicklungen
THEMA EQPSB 10 — AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST
Unterthema EQPSB 10.1 — Grundsätze der Automatisierung
Unterthema EQPSB 10.2 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPSB 10.3 — Online-Datenaustausch
Unterthema EQPSB 10.4 — Systeme für die automatische Verbreitung von Informationen
THEMA EQPSB 11 — ARBEITSPLÄTZE
Unterthema EQPSB 11.1 — Ausrüstung am Arbeitsplatz
Unterthema EQPSB 11.2 — Flugplatzkontrolle
Unterthema EQPSB 11.3 — Anflugkontrolle
Unterthema EQPSB 11.4 — Bezirkskontrolle
SACHGEBIET 9: BERUFLICHES UMFELD
THEMA PENB 1 — VERTRAUTMACHEN
Unterthema PENB 1.1 — Flugverkehrsdienst- und Flugplatzeinrichtungen
THEMA PENB 2 — LUFTRAUMNUTZER
Unterthema PENB 2.1 — Zivilluftfahrt
Unterthema PENB 2.2 — Militär
Unterthema PENB 2.3 — Erwartungen und Bedürfnisse von Luftfahrzeugführern
THEMA PENB 3 — KUNDENBEZIEHUNGEN
Unterthema PENB 3.1 — Kundenbeziehungen
THEMA PENB 4 — UMWELTSCHUTZ
Unterthema PENB 4.1 — Umweltschutz
Anlage 3 zu Anhang I
ERLAUBNIS „FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT SICHTFLUGBETRIEB“ (AERODROME CONTROL VISUAL RATING, ADV)
(Bezug: Anhang I — Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(i)
INHALTSVERZEICHNIS |
|
SACHGEBIET 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
SACHGEBIET 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
SACHGEBIET 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
SACHGEBIET 4: |
METEOROLOGIE |
SACHGEBIET 5: |
NAVIGATION |
SACHGEBIET 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
SACHGEBIET 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
SACHGEBIET 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
SACHGEBIET 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
SACHGEBIET 10: |
►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN |
SACHGEBIET 11: |
FLUGPLÄTZE |
SACHGEBIET 1: EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
THEMA INTR 1 — LEHRGANGSMANAGEMENT
Unterthema INTR 1.1 — Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 — Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
THEMA INTR 2 — EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN
Unterthema INTR 2.1 — Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 — Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 — ►C1 Beurteilungsverfahren ◄
SACHGEBIET 2: LUFTFAHRTRECHT
THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN
Unterthema LAW 1.1 — Rechte und Bedingungen
THEMA LAW 2 — REGELN UND VORSCHRIFTEN
Unterthema LAW 2.1 — Berichte
Unterthema LAW 2.2 — Luftraum
THEMA LAW 3 — SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema LAW 3.1 — Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 — Sicherheitsuntersuchung
SACHGEBIET 3: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
THEMA ATM 1 — BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN
Unterthema ATM 1.1 — Flugplatzkontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 — Fluginformationsdienst
Unterthema ATM 1.3 — Flugalarmdienst
Unterthema ATM 1.4 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
THEMA ATM 2 — KOMMUNIKATION
Unterthema ATM 2.1 — Effektive Kommunikation
THEMA ATM 3 — FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema ATM 3.1 — Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 — Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
THEMA ATM 4 — ►C1 KOORDINATION ◄
Unterthema ATM 4.1 — Notwendigkeit der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATM 4.2 — Instrumente und Methoden der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATM 4.3 — ►C1 Koordinationsverfahren ◄
THEMA ATM 5 — ALTIMETRIE UND ►C1 FLUGHÖHENZUWEISUNG ◄
Unterthema ATM 5.1 — Altimetrie
THEMA ATM 6 — STAFFELUNGEN
Unterthema ATM 6.1 — Staffelung zwischen abfliegenden Luftfahrzeugen
Unterthema ATM 6.2 — Staffelung landender Luftfahrzeuge und vorausfliegender landender oder abfliegender Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 6.3 — Wirbelschleppen-Längsstaffelung nach Zeit
Unterthema ATM 6.4 — Reduzierte Staffelungsminima
THEMA ATM 7 — BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE
Unterthema ATM 7.1 — Bordseitige Kollisionswarnsysteme
Unterthema ATM 7.2 — Bodenseitige Sicherheitsnetze
THEMA ATM 8 — DATENANZEIGE
Unterthema ATMB 8.1 — Datenverwaltung
THEMA ATM 9 — BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)
Unterthema ATM 9.1 — Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 — Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 — Übergabe-Übernahme
THEMA ATM 10 — BEREITSTELLUNG EINES FLUGPLATZKONTROLLDIENSTES
Unterthema ATM 10.1 — Zuständigkeit für die Bereitstellung
Unterthema ATM 10.2 — ►C1 Aufgaben der Flugplatzkontrollstelle ◄
Unterthema ATM 10.3 — Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 — Flughafenbefeuerung
Unterthema ATM 10.5 — Informationen ►C1 an Luftfahrzeuge durch die Flugplatzkontrollstelle ◄
Unterthema ATM 10.6 — Kontrolle des Flugplatzverkehrs
Unterthema ATM 10.7 — Kontrolle des Verkehrs in der Platzrunde
Unterthema ATM 10.8 — Betriebspiste
SACHGEBIET 4: METEOROLOGIE
THEMA MET 1 — METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN
Unterthema MET 1.1 — Meteorologische Erscheinungen
THEMA MET 2 — QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN
Unterthema MET 2.1 — Meteorologische Instrumente
Unterthema MET 2.2 — Sonstige Quellen meteorologischer Daten
SACHGEBIET 5: NAVIGATION
THEMA NAV 1 — LUFTFAHRTKARTEN
Unterthema NAV 1.1 — Karten
THEMA NAV 2 — INSTRUMENTENNAVIGATION
Unterthema NAV 2.1 — Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 — Stabilisierter Anflug
SACHGEBIET 6: LUFTFAHRZEUGE
THEMA ACFT 1 — LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE
Unterthema ACFT 1.1 — Luftfahrzeuginstrumente
THEMA ACFT 2 — LUFTFAHRZEUGKLASSEN
Unterthema ACFT 2.1 — Wirbelschleppen
THEMA ACFT 3 — FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN
Unterthema ACFT 3.1 — Faktoren beim Start
Unterthema ACFT 3.2 — Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.3 — Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFT 3.4 — Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.5 — Umweltfaktoren
THEMA ACFT 4 — LUFTFAHRZEUGDATEN
Unterthema ACFT 4.1 — Erkennung von Luftfahrzeugtypen
Unterthema ACFT 4.2 — Leistungsdaten
SACHGEBIET 7: MENSCHLICHE FAKTOREN
THEMA HUM 1 — PSYCHOLOGISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 1.1 — Kognition
THEMA HUM 2 — MEDIZINISCHE UND PHYSIOLOGISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 2.1 — Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 — Tauglichkeit
THEMA HUM 3 — SOZIALE UND ORGANISATORISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 3.1 — Team Resource Management (TRM)
Unterthema HUM 3.2 — Teamarbeit und Teamrollen
Unterthema HUM 3.3 — Verantwortungsbewusstes Verhalten
THEMA HUM 4 — STRESS
Unterthema HUM 4.1 — Stress
Unterthema HUM 4.2 — Stressverarbeitung
THEMA HUM 5 — MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN
Unterthema HUM 5.1 — Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.2 — Regelverstöße
THEMA HUM 6 — ZUSAMMENARBEIT
Unterthema HUM 6.1 — Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 — Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs
Unterthema HUM 6.3 — Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen
Unterthema HUM 6.4 — Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer
SACHGEBIET 8: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
THEMA EQPS 1 — SPRACHKOMMUNIKATION
Unterthema EQPS 1.1 — Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 — Sonstige Sprachkommunikation
THEMA EQPS 2 — AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST
Unterthema EQPS 2.1 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 — Automatischer Datenaustausch
THEMA EQPS 3 — ARBEITSPLATZ DES LOTSEN
Unterthema EQPS 3.1 — Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 — Situationsanzeigen und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 — Flugdatensysteme
THEMA EQPS 4 — ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG
Unterthema EQPS 4.1 — Neuentwicklungen
THEMA EQPS 5 — EINSCHRÄNKUNGEN UND ►C1 STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN ◄
Unterthema EQPS 5.1 — Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 — ►C1 Störungen in der Kommunikationsausrüstung ◄
Unterthema EQPS 5.3 — ►C1 Störungen in der Navigationsausrüstung ◄
SACHGEBIET 9: BERUFLICHES UMFELD
THEMA PEN 1 — VERTRAUTMACHEN
Unterthema PEN 1.1 — Informationsbesuch auf dem Flugplatz
THEMA PEN 2 — LUFTRAUMNUTZER
Unterthema PEN 2.1 — Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt
Unterthema PEN 2.2 — Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär
THEMA PEN 3 — KUNDENBEZIEHUNGEN
Unterthema PEN 3.1 — Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
THEMA PEN 4 — UMWELTSCHUTZ
Unterthema PEN 4.1 — Umweltschutz
SACHGEBIET 10: ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
THEMA ABES 1 — ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
Unterthema ABES 1.1 — Überblick über ►C1 außergewöhnliche Situationen ◄ und Notlagen
THEMA ABES 2 — VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN
Unterthema ABES 2.1 — Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 — Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 — Luft-Boden-Zusammenarbeit
THEMA ABES 3 — VERFAHREN FÜR ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
Unterthema ABES 3.1 — Anwendung von Verfahren für ►C1 außergewöhnliche Situationen ◄ und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 — Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 — Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 — Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 — Störung auf einer Start- oder Landebahn
SACHGEBIET 11: FLUGPLÄTZE
THEMA AGA 1 — FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG
Unterthema AGA 1.1 — Begriffsbestimmungen
Unterthema AGA 1.2 — Koordinierung
THEMA AGA 2 — BEWEGUNGSFLÄCHE
Unterthema AGA 2.1 — Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.2 — Rollfeld
Unterthema AGA 2.3 — Start- und Landebahnen
THEMA AGA 3 — HINDERNISSE
Unterthema AGA 3.1 — Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze
THEMA AGA 4 — VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG
Unterthema AGA 4.1 — Position
Anlage 4 zu Anhang I
ERLAUBNIS „FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT INSTRUMENTENFLUGBETRIEB FÜR PLATZVERKEHRSKONTROLLE“ (AERODROME CONTROL INSTRUMENT RATING FOR TOWER, ADI (TWR))
(Bezug: Anhang I Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(ii))
INHALTSVERZEICHNIS |
|
SACHGEBIET 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
SACHGEBIET 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
SACHGEBIET 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
SACHGEBIET 4: |
METEOROLOGIE |
SACHGEBIET 5: |
NAVIGATION |
SACHGEBIET 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
SACHGEBIET 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
SACHGEBIET 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
SACHGEBIET 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
SACHGEBIET 10: |
►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN |
SACHGEBIET 11: |
FLUGPLÄTZE |
SACHGEBIET 1: EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
THEMA INTR 1 — LEHRGANGSMANAGEMENT
Unterthema INTR 1.1 — Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 — Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
THEMA INTR 2 — EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN
Unterthema INTR 2.1 — Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 — Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 — ►C1 Beurteilungsverfahren ◄
SACHGEBIET 2: LUFTFAHRTRECHT
THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN
Unterthema LAW 1.1 — Rechte und Bedingungen
THEMA LAW 2 — REGELN UND VORSCHRIFTEN
Unterthema LAW 2.1 — Berichte
Unterthema LAW 2.2 — Luftraum
THEMA LAW 3 — SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema LAW 3.1 — Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 — Sicherheitsuntersuchung
SACHGEBIET 3: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
THEMA ATM 1 — BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN
Unterthema ATM 1.1 — Flugplatzkontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 — Fluginformationsdienst
Unterthema ATM 1.3 — Flugalarmdienst
Unterthema ATM 1.4 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
THEMA ATM 2 — KOMMUNIKATION
Unterthema ATM 2.1 — Effektive Kommunikation
THEMA ATM 3 — FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema ATM 3.1 — Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 — Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
THEMA ATM 4 — ►C1 KOORDINATION ◄
Unterthema ATM 4.1 — Notwendigkeit der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATM 4.2 — Instrumente und Methoden der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATM 4.3 — ►C1 Koordinationsverfahren ◄
THEMA ATM 5 — ALTIMETRIE UND ►C1 FLUGHÖHENZUWEISUNG ◄
Unterthema ATM 5.1 — Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 — ►C1 Sicherheitsmindesthöhen ◄
THEMA ATM 6 — STAFFELUNGEN
Unterthema ATM 6.1 — Staffelung zwischen abfliegenden Luftfahrzeugen
Unterthema ATM 6.2 — ►C1 Staffelung von abfliegenden zu anfliegenden Luftfahrzeugen ◄
Unterthema ATM 6.3 — Staffelung landender Luftfahrzeuge und vorausfliegender landender oder abfliegender Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 6.4 — Wirbelschleppen-Längsstaffelung nach Zeit
Unterthema ATM 6.5 — Reduzierte Staffelungsminima
THEMA ATM 7 — BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE
Unterthema ATM 7.1 — Bordseitige Kollisionswarnsysteme
Unterthema ATM 7.2 — Bodenseitige Sicherheitsnetze
THEMA ATM 8 — DATENANZEIGE
Unterthema ATMB 8.1 — Datenverwaltung
THEMA ATM 9 — BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)
Unterthema ATM 9.1 — Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 — Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 — Übergabe-Übernahme
THEMA ATM 10 — BEREITSTELLUNG EINES FLUGPLATZKONTROLLDIENSTES
Unterthema ATM 10.1 — Zuständigkeit für die Bereitstellung
Unterthema ATM 10.2 — ►C1 Aufgaben der Flugplatzkontrollstelle ◄
Unterthema ATM 10.3 — Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 — Flughafenbefeuerung
Unterthema ATM 10.5 — Informationen ►C1 an Luftfahrzeuge durch die Flugplatzkontrollstelle ◄
Unterthema ATM 10.6 — Kontrolle des Flugplatzverkehrs
Unterthema ATM 10.7 — Kontrolle des Verkehrs in der Platzrunde
Unterthema ATM 10.8 — Betriebspiste
THEMA ATM 11 — BEREITSTELLUNG VON FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT INSTRUMENTFLUGBETRIEB
Unterthema ATM 11.1 — ►C1 Flugbetrieb bei geringer Sicht und Sonderflüge nach Sichtflugregeln ◄
Unterthema ATM 11.2 — Abfliegende Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 11.3 — Anfliegende Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 11.4 — ►C1 Flugplatzkontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme ◄
SACHGEBIET 4: METEOROLOGIE
THEMA MET 1 — METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN
Unterthema MET 1.1 — Meteorologische Erscheinungen
THEMA MET 2 — QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN
Unterthema MET 2.1 — Meteorologische Instrumente
Unterthema MET 2.2 — Sonstige Quellen meteorologischer Daten
SACHGEBIET 5: NAVIGATION
THEMA NAV 1 — LUFTFAHRTKARTEN
Unterthema NAV 1.1 — Karten
THEMA NAV 2 — INSTRUMENTENNAVIGATION
Unterthema NAV 2.1 — Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 — Stabilisierter Anflug
Unterthema NAV 2.3 — Instrumentenabflüge und -anflüge
Unterthema NAV 2.4 — Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAV 2.5 — Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
SACHGEBIET 6: LUFTFAHRZEUGE
THEMA ACFT 1 — LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE
Unterthema ACFT 1.1 — Luftfahrzeuginstrumente
THEMA ACFT 2 — LUFTFAHRZEUGKLASSEN
Unterthema ACFT 2.1 — Wirbelschleppen
Unterthema ACFT 2.2 — Anwendung der ICAO-Anflugkategorien
THEMA ACFT 3 — FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN
Unterthema ACFT 3.1 — Faktoren beim Start
Unterthema ACFT 3.2 — Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.3 — Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFT 3.4 — Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.5 — Umweltfaktoren
THEMA ACFT 4 — LUFTFAHRZEUGDATEN
Unterthema ACFT 4.1 — Erkennung von Luftfahrzeugtypen
Unterthema ACFT 4.2 — Leistungsdaten
SACHGEBIET 7: MENSCHLICHE FAKTOREN
THEMA HUM 1 — PSYCHOLOGISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 1.1 — Kognition
THEMA HUM 2 — MEDIZINISCHE UND PHYSIOLOGISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 2.1 — Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 — Tauglichkeit
THEMA HUM 3 — SOZIALE UND ORGANISATORISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 3.1 — Team Resource Management (TRM)
Unterthema HUM 3.2 — Teamarbeit und Teamrollen
Unterthema HUM 3.3 — Verantwortungsbewusstes Verhalten
THEMA HUM 4 — STRESS
Unterthema HUM 4.1 — Stress
Unterthema HUM 4.2 — Stressverarbeitung
THEMA HUM 5 — MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN
Unterthema HUM 5.1 — Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.2 — Regelverstöße
THEMA HUM 6 — ZUSAMMENARBEIT
Unterthema HUM 6.1 — Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 — Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs
Unterthema HUM 6.3 — Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen
Unterthema HUM 6.4 — Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer
SACHGEBIET 8: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
THEMA EQPS 1 — SPRACHKOMMUNIKATION
Unterthema EQPS 1.1 — Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 — Sonstige Sprachkommunikation
THEMA EQPS 2 — AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST
Unterthema EQPS 2.1 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 — Automatischer Datenaustausch
THEMA EQPS 3 — ARBEITSPLATZ DES LOTSEN
Unterthema EQPS 3.1 — Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 — Situationsanzeigen und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 — Flugdatensysteme
THEMA EQPS 4 — ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG
Unterthema EQPS 4.1 — Neuentwicklungen
THEMA EQPS 5 — EINSCHRÄNKUNGEN UND ►C1 STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN ◄
Unterthema EQPS 5.1 — Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 — ►C1 Störungen in der Kommunikationsausrüstung ◄
Unterthema EQPS 5.3 — ►C1 Störungen in der Navigationsausrüstung ◄
SACHGEBIET 9: BERUFLICHES UMFELD
THEMA PEN 1 — VERTRAUTMACHEN
Unterthema PEN 1.1 — Informationsbesuch auf dem Flugplatz
THEMA PEN 2 — LUFTRAUMNUTZER
Unterthema PEN 2.1 — Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt
Unterthema PEN 2.2 — Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär
THEMA PEN 3 — KUNDENBEZIEHUNGEN
Unterthema PEN 3.1 — Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
THEMA PEN 4 — UMWELTSCHUTZ
Unterthema PEN 4.1 — Umweltschutz
SACHGEBIET 10: ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
THEMA ABES 1 — ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
Unterthema ABES 1.1 — Überblick über ►C1 außergewöhnliche Situationen ◄ und Notlagen
THEMA ABES 2 — VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN
Unterthema ABES 2.1 — Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 — Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 — Luft-Boden-Zusammenarbeit
THEMA ABES 3 — VERFAHREN FÜR ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
Unterthema ABES 3.1 — Anwendung von Verfahren für ►C1 außergewöhnliche Situationen ◄ und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 — Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 — Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 — Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 — Störung auf einer Start- oder Landebahn
SACHGEBIET 11: FLUGPLÄTZE
THEMA AGA 1 — FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG
Unterthema AGA 1.1 — Begriffsbestimmungen
Unterthema AGA 1.2 — Koordinierung
THEMA AGA 2 — BEWEGUNGSFLÄCHE
Unterthema AGA 2.1 — Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.2 — Rollfeld
Unterthema AGA 2.3 — Start- und Landebahnen
THEMA AGA 3 — HINDERNISSE
Unterthema AGA 3.1 — Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze
THEMA AGA 4 — VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG
Unterthema AGA 4.1 — Position
Anlage 5 zu Anhang I
ERLAUBNIS „ANFLUGKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (APPROACH CONTROL PROCEDURAL, APP)
(Bezug: Anhang I Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(iii))
INHALTSVERZEICHNIS |
|
SACHGEBIET 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
SACHGEBIET 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
SACHGEBIET 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
SACHGEBIET 4: |
METEOROLOGIE |
SACHGEBIET 5: |
NAVIGATION |
SACHGEBIET 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
SACHGEBIET 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
SACHGEBIET 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
SACHGEBIET 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
SACHGEBIET 10: |
►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN |
SACHGEBIET 11: |
FLUGPLÄTZE |
SACHGEBIET 1: EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
THEMA INTR 1 — LEHRGANGSMANAGEMENT
Unterthema INTR 1.1 — Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 — Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
THEMA INTR 2 — EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN
Unterthema INTR 2.1 — Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 — Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 — ►C1 Beurteilungsverfahren ◄
SACHGEBIET 2: LUFTFAHRTRECHT
THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN
Unterthema LAW 1.1 — Rechte und Bedingungen
THEMA LAW 2 — REGELN UND VORSCHRIFTEN
Unterthema LAW 2.1 — Berichte
Unterthema LAW 2.2 — Luftraum
THEMA LAW 3 — SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema LAW 3.1 — Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 — Sicherheitsuntersuchung
SACHGEBIET 3: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
THEMA ATM 1 — BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN
Unterthema ATM 1.1 — Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 — Fluginformationsdienst
Unterthema ATM 1.3 — Flugalarmdienst
Unterthema ATM 1.4 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 — Luftraummanagement
THEMA ATM 2 — KOMMUNIKATION
Unterthema ATM 2.1 — Effektive Kommunikation
THEMA ATM 3 — FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema ATM 3.1 — Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 — Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
THEMA ATM 4 — ►C1 KOORDINATION ◄
Unterthema ATM 4.1 — Notwendigkeit der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATM 4.2 — Instrumente und Methoden der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATM 4.3 — ►C1 Koordinationsverfahren ◄
THEMA ATM 5 — ALTIMETRIE UND ►C1 FLUGHÖHENZUWEISUNG ◄
Unterthema ATM 5.1 — Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 — ►C1 Sicherheitsmindesthöhen ◄
THEMA ATM 6 — STAFFELUNGEN
Unterthema ATM 6.1 — Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 — Horizontale Staffelung
Unterthema ATM 6.3 — Übertragung der Staffelung
THEMA ATM 7 — BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE
Unterthema ATM 7.1 — Bordseitige Kollisionswarnsysteme
THEMA ATM 8 — DATENANZEIGE
Unterthema ATMB 8.1 — Datenverwaltung
THEMA ATM 9 — BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)
Unterthema ATM 9.1 — Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 — Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 — Übergabe-Übernahme
THEMA ATM 10 — BEREITSTELLUNG VON KONTROLLDIENST
Unterthema ATM 10.1 — Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 — Anflugkontrolle
Unterthema ATM 10.3 — Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 — Verkehrsabwicklung
THEMA ATM 11 — ►C1 WARTEVERFAHREN ◄
Unterthema ATM 11.1 — Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 — Anfliegende Luftfahrzeuge
SACHGEBIET 4: METEOROLOGIE
THEMA MET 1 — METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN
Unterthema MET 1.1 — Meteorologische Erscheinungen
THEMA MET 2 — QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN
Unterthema MET 2.1 — Quellen meteorologischer Informationen
SACHGEBIET 5: NAVIGATION
THEMA NAV 1 — LUFTFAHRTKARTEN
Unterthema NAV 1.1 — Karten
THEMA NAV 2 — INSTRUMENTENNAVIGATION
Unterthema NAV 2.1 — Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 — Stabilisierter Anflug
Unterthema NAV 2.3 — Instrumentenabflüge und -anflüge
Unterthema NAV 2.4 — ►C1 Navigatorische Unterstützung ◄
Unterthema NAV 2.5 — Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAV 2.6 — Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
SACHGEBIET 6: LUFTFAHRZEUGE
THEMA ACFT 1 — LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE
Unterthema ACFT 1.1 — Luftfahrzeuginstrumente
THEMA ACFT 2 — LUFTFAHRZEUGKLASSEN
Unterthema ACFT 2.1 — Wirbelschleppen
Unterthema ACFT 2.2 — Anwendung der ICAO-Anflugkategorien
THEMA ACFT 3 — FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN
Unterthema ACFT 3.1 — Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 — Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 — Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug
Unterthema ACFT 3.4 — Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFT 3.5 — Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.6 — Umweltfaktoren
THEMA ACFT 4 — LUFTFAHRZEUGDATEN
Unterthema ACFT 4.1 — Leistungsdaten
SACHGEBIET 7: MENSCHLICHE FAKTOREN
THEMA HUM 1 — PSYCHOLOGISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 1.1 — Kognition
THEMA HUM 2 — MEDIZINISCHE UND PHYSIOLOGISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 2.1 — Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 — Tauglichkeit
THEMA HUM 3 — SOZIALE UND ORGANISATORISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 3.1 — Team Resource Management (TRM)
Unterthema HUM 3.2 — Teamarbeit und Teamrollen
Unterthema HUM 3.3 — Verantwortungsbewusstes Verhalten
THEMA HUM 4 — STRESS
Unterthema HUM 4.1 — Stress
Unterthema HUM 4.2 — Stressverarbeitung
THEMA HUM 5 — MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN
Unterthema HUM 5.1 — Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.2 — Regelverstöße
THEMA HUM 6 — ZUSAMMENARBEIT
Unterthema HUM 6.1 — Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 — Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs
Unterthema HUM 6.3 — Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen
Unterthema HUM 6.4 — Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer
SACHGEBIET 8: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
THEMA EQPS 1 — SPRACHKOMMUNIKATION
Unterthema EQPS 1.1 — Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 — Sonstige Sprachkommunikation
THEMA EQPS 2 — AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST
Unterthema EQPS 2.1 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 — Automatischer Datenaustausch
THEMA EQPS 3 — ARBEITSPLATZ DES LOTSEN
Unterthema EQPS 3.1 — Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 — Situationsanzeigen und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 — Flugdatensysteme
THEMA EQPS 4 — ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG
Unterthema EQPS 4.1 — Neuentwicklungen
THEMA EQPS 5 — EINSCHRÄNKUNGEN UND ►C1 STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN ◄
Unterthema EQPS 5.1 — Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 — ►C1 Störungen in der Kommunikationsausrüstung ◄
Unterthema EQPS 5.3 — ►C1 Störungen in der Navigationsausrüstung ◄
SACHGEBIET 9: BERUFLICHES UMFELD
THEMA PEN 1 — VERTRAUTMACHEN
Unterthema PEN 1.1 — Informationsbesuch bei der Anflugkontrollstelle
THEMA PEN 2 — LUFTRAUMNUTZER
Unterthema PEN 2.1 — Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt
Unterthema PEN 2.2 — Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär
THEMA PEN 3 — KUNDENBEZIEHUNGEN
Unterthema PEN 3.1 — Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
THEMA PEN 4 — UMWELTSCHUTZ
Unterthema PEN 4.1 — Umweltschutz
SACHGEBIET 10: ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
THEMA ABES 1 — ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
Unterthema ABES 1.1 — Überblick über ►C1 außergewöhnliche Situationen ◄ und Notlagen
THEMA ABES 2 — VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN
Unterthema ABES 2.1 — Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 — Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 — Luft-Boden-Zusammenarbeit
THEMA ABES 3 — VERFAHREN FÜR ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
Unterthema ABES 3.1 — Anwendung von Verfahren für ►C1 außergewöhnliche Situationen ◄ und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 — Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 — Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 — Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 — Umleitungen
SACHGEBIET 11: FLUGPLÄTZE
THEMA AGA 1 — FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG
Unterthema AGA 1.1 — Begriffsbestimmungen
Unterthema AGA 1.2 — Koordinierung
THEMA AGA 2 — BEWEGUNGSFLÄCHE
Unterthema AGA 2.1 — Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.2 — Rollfeld
Unterthema AGA 2.3 — Start- und Landebahnen
THEMA AGA 3 — HINDERNISSE
Unterthema AGA 3.1 — Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze
THEMA AGA 4 — VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG
Unterthema AGA 4.1 — Position
Anlage 6 zu Anhang I
ERLAUBNIS „BEZIRKSKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING, ACP)
(Bezug: Anhang I — Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(iv)
INHALTSVERZEICHNIS |
|
SACHGEBIET 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
SACHGEBIET 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
SACHGEBIET 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
SACHGEBIET 4: |
METEOROLOGIE |
SACHGEBIET 5: |
NAVIGATION |
SACHGEBIET 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
SACHGEBIET 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
SACHGEBIET 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
SACHGEBIET 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
SACHGEBIET 10: |
►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN |
SACHGEBIET 1: EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
THEMA INTR 1 — LEHRGANGSMANAGEMENT
Unterthema INTR 1.1 — Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 — Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
THEMA INTR 2 — EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN
Unterthema INTR 2.1 — Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 — Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 — ►C1 Beurteilungsverfahren ◄
SACHGEBIET 2: LUFTFAHRTRECHT
THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN
Unterthema LAW 1.1 — Rechte und Bedingungen
THEMA LAW 2 — REGELN UND VORSCHRIFTEN
Unterthema LAW 2.1 — Berichte
Unterthema LAW 2.2 — Luftraum
THEMA LAW 3 — SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema LAW 3.1 — Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 — Sicherheitsuntersuchung
SACHGEBIET 3: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
THEMA ATM 1 — BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN
Unterthema ATM 1.1 — Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 — Fluginformationsdienst
Unterthema ATM 1.3 — Flugalarmdienst
Unterthema ATM 1.4 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 — Luftraummanagement
THEMA ATM 2 — KOMMUNIKATION
Unterthema ATM 2.1 — Effektive Kommunikation
THEMA ATM 3 — FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema ATM 3.1 — Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 — Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
THEMA ATM 4 — ►C1 KOORDINATION ◄
Unterthema ATM 4.1 — Notwendigkeit der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATM 4.2 — Instrumente und Methoden der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATM 4.3 — ►C1 Koordinationsverfahren ◄
THEMA ATM 5 — ALTIMETRIE UND ►C1 FLUGHÖHENZUWEISUNG ◄
Unterthema ATM 5.1 — Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 — ►C1 Sicherheitsmindesthöhen ◄
THEMA ATM 6 — STAFFELUNGEN
Unterthema ATM 6.1 — Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 — Horizontale Staffelung
THEMA ATM 7 — BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE
Unterthema ATM 7.1 — Bordseitige Kollisionswarnsysteme
THEMA ATM 8 — DATENANZEIGE
Unterthema ATMB 8.1 — Datenverwaltung
THEMA ATM 9 — BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)
Unterthema ATM 9.1 — Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 — Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 — Übergabe-Übernahme
THEMA ATM 10 — BEREITSTELLUNG VON KONTROLLDIENST
Unterthema ATM 10.1 — Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 — Bezirkskontrolle
Unterthema ATM 10.3 — Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 — Verkehrsabwicklung
THEMA ATM 11 — ►C1 WARTEVERFAHREN ◄
Unterthema ATM 11.1 — Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 — Wartende Luftfahrzeuge
SACHGEBIET 4: METEOROLOGIE
THEMA MET 1 — METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN
Unterthema MET 1.1 — Meteorologische Erscheinungen
THEMA MET 2 — QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN
Unterthema MET 2.1 — Quellen meteorologischer Informationen
SACHGEBIET 5: NAVIGATION
THEMA NAV 1 — LUFTFAHRTKARTEN
Unterthema NAV 1.1 — Karten
THEMA NAV 2 — INSTRUMENTENNAVIGATION
Unterthema NAV 2.1 — Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 — ►C1 Navigatorische Unterstützung ◄
Unterthema NAV 2.3 — Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
SACHGEBIET 6: LUFTFAHRZEUGE
THEMA ACFT 1 — LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE
Unterthema ACFT 1.1 — Luftfahrzeuginstrumente
THEMA ACFT 2 — LUFTFAHRZEUGKLASSEN
Unterthema ACFT 2.1 — Wirbelschleppen
THEMA ACFT 3 — FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN
Unterthema ACFT 3.1 — Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 — Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 — Faktoren beim Sinkflug
Unterthema ACFT 3.4 — Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.5 — Umweltfaktoren
THEMA ACFT 4 — LUFTFAHRZEUGDATEN
Unterthema ACFT 4.1 — Leistungsdaten
SACHGEBIET 7: MENSCHLICHE FAKTOREN
THEMA HUM 1 — PSYCHOLOGISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 1.1 — Kognition
THEMA HUM 2 — MEDIZINISCHE UND PHYSIOLOGISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 2.1 — Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 — Tauglichkeit
THEMA HUM 3 — SOZIALE UND ORGANISATORISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 3.1 — Team Resource Management (TRM)
Unterthema HUM 3.2 — Teamarbeit und Teamrollen
Unterthema HUM 3.3 — Verantwortungsbewusstes Verhalten
THEMA HUM 4 — STRESS
Unterthema HUM 4.1 — Stress
Unterthema HUM 4.2 — Stressverarbeitung
THEMA HUM 5 — MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN
Unterthema HUM 5.1 — Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.2 — Regelverstöße
THEMA HUM 6 — ZUSAMMENARBEIT
Unterthema HUM 6.1 — Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 — Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs
Unterthema HUM 6.3 — Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen
Unterthema HUM 6.4 — Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer
SACHGEBIET 8: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
THEMA EQPS 1 — SPRACHKOMMUNIKATION
Unterthema EQPS 1.1 — Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 — Sonstige Sprachkommunikation
THEMA EQPS 2 — AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST
Unterthema EQPS 2.1 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 — Automatischer Datenaustausch
THEMA EQPS 3 — ARBEITSPLATZ DES LOTSEN
Unterthema EQPS 3.1 — Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 — Situationsanzeigen und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 — Flugdatensysteme
THEMA EQPS 4 — ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG
Unterthema EQPS 4.1 — Neuentwicklungen
THEMA EQPS 5 — EINSCHRÄNKUNGEN UND ►C1 STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN ◄
Unterthema EQPS 5.1 — Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 — ►C1 Störungen in der Kommunikationsausrüstung ◄
Unterthema EQPS 5.3 — ►C1 Störungen in der Navigationsausrüstung ◄
SACHGEBIET 9: BERUFLICHES UMFELD
THEMA PEN 1 — VERTRAUTMACHEN
Unterthema PEN 1.1 — Informationsbesuch bei der Bezirkskontrollstelle
THEMA PEN 2 — LUFTRAUMNUTZER
Unterthema PEN 2.1 — Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt
Unterthema PEN 2.2 — Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär
THEMA PEN 3 — KUNDENBEZIEHUNGEN
Unterthema PEN 3.1 — Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
THEMA PEN 4 — UMWELTSCHUTZ
Unterthema PEN 4.1 — Umweltschutz
SACHGEBIET 10: ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
THEMA ABES 1 — ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
Unterthema ABES 1.1 — Überblick über ►C1 außergewöhnliche Situationen ◄ und Notlagen
THEMA ABES 2 — VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN
Unterthema ABES 2.1 — Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 — Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 — Luft-Boden-Zusammenarbeit
THEMA ABES 3 — VERFAHREN FÜR ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
Unterthema ABES 3.1 — Anwendung von Verfahren für ►C1 außergewöhnliche Situationen ◄ und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 — Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 — Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 — Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 — Umleitungen
Anlage 7 zu Anhang I
ERLAUBNIS „ANFLUGKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING, APS)
(Bezug: Anhang I — Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(v))
INHALTSVERZEICHNIS |
|
SACHGEBIET 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
SACHGEBIET 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
SACHGEBIET 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
SACHGEBIET 4: |
METEOROLOGIE |
SACHGEBIET 5: |
NAVIGATION |
SACHGEBIET 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
SACHGEBIET 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
SACHGEBIET 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
SACHGEBIET 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
SACHGEBIET 10: |
►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN |
SACHGEBIET 11: |
FLUGPLÄTZE |
SACHGEBIET 1: EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
THEMA INTR 1 — LEHRGANGSMANAGEMENT
Unterthema INTR 1.1 — Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 — Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
THEMA INTR 2 — EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN
Unterthema INTR 2.1 — Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 — Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 — ►C1 Beurteilungsverfahren ◄
SACHGEBIET 2: LUFTFAHRTRECHT
THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN
Unterthema LAW 1.1 — Rechte und Bedingungen
THEMA LAW 2 — REGELN UND VORSCHRIFTEN
Unterthema LAW 2.1 — Berichte
Unterthema LAW 2.2 — Luftraum
THEMA LAW 3 — SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema LAW 3.1 — Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 — Sicherheitsuntersuchung
SACHGEBIET 3: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
THEMA ATM 1 — BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN
Unterthema ATM 1.1 — Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 — Fluginformationsdienst
Unterthema ATM 1.3 — Flugalarmdienst
Unterthema ATM 1.4 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 — Luftraummanagement
THEMA ATM 2 — KOMMUNIKATION
Unterthema ATM 2.1 — Effektive Kommunikation
THEMA ATM 3 — FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema ATM 3.1 — Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 — Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
THEMA ATM 4 — ►C1 KOORDINATION ◄
Unterthema ATM 4.1 — Notwendigkeit der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATM 4.2 — Instrumente und Methoden der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATM 4.3 — ►C1 Koordinationsverfahren ◄
THEMA ATM 5 — ALTIMETRIE UND ►C1 FLUGHÖHENZUWEISUNG ◄
Unterthema ATM 5.1 — Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 — ►C1 Sicherheitsmindesthöhen ◄
THEMA ATM 6 — STAFFELUNGEN
Unterthema ATM 6.1 — Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 — Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung
Unterthema ATM 6.3 — Übertragung der Staffelung
Unterthema ATM 6.4 — Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung
Unterthema ATM 6.5 — Staffelung anhand von Überwachungssystemen von Flugverkehrsdiensten
THEMA ATM 7 — BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE
Unterthema ATM 7.1 — Bordseitige Kollisionswarnsysteme
Unterthema ATM 7.2 — Bodenseitige Sicherheitsnetze
THEMA ATM 8 — DATENANZEIGE
Unterthema ATMB 8.1 — Datenverwaltung
THEMA ATM 9 — BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)
Unterthema ATM 9.1 — Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 — Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 — Übergabe-Übernahme
THEMA ATM 10 — BEREITSTELLUNG VON KONTROLLDIENST
Unterthema ATM 10.1 — Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 — ►C1 Luftverkehrsüberwachungsdienst ◄
Unterthema ATM 10.3 — Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 — Verkehrsabwicklung
Unterthema ATM 10.5 — ►C1 Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme ◄
THEMA ATM 11 — ►C1 WARTEVERFAHREN ◄
Unterthema ATM 11.1 — Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 — Anfliegende Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 11.3 — Warten in einer Überwachungsumgebung
THEMA ATM 12 — IDENTIFIKATION
Unterthema ATM 12.1 — ►C1 Identifizierung ◄
Unterthema ATM 12.2 — Erhaltung der Identifikation
Unterthema ATM 12.3 — ►C1 Verlust der Identifikation ◄
Unterthema ATM 12.4 — Positionsdaten
Unterthema ATM 12.5 — ►C1 Weitergabe der Identifikation ◄
SACHGEBIET 4: METEOROLOGIE
THEMA MET 1 — METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN
Unterthema MET 1.1 — Meteorologische Erscheinungen
THEMA MET 2 — QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN
Unterthema MET 2.1 — Quellen meteorologischer Informationen
SACHGEBIET 5: NAVIGATION
THEMA NAV 1 — LUFTFAHRTKARTEN
Unterthema NAV 1.1 — Karten
THEMA NAV 2 — INSTRUMENTENNAVIGATION
Unterthema NAV 2.1 — Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 — Stabilisierter Anflug
Unterthema NAV 2.3 — Instrumentenabflüge und -anflüge
Unterthema NAV 2.4 — ►C1 Navigatorische Unterstützung ◄
Unterthema NAV 2.5 — Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAV 2.6 — Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
SACHGEBIET 6: LUFTFAHRZEUGE
THEMA ACFT 1 — LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE
Unterthema ACFT 1.1 — Luftfahrzeuginstrumente
THEMA ACFT 2 — LUFTFAHRZEUGKLASSEN
Unterthema ACFT 2.1 — Wirbelschleppen
Unterthema ACFT 2.2 — Anwendung der ICAO-Anflugkategorien
THEMA ACFT 3 — FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN
Unterthema ACFT 3.1 — Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 — Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 — Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug
Unterthema ACFT 3.4 — Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFT 3.5 — Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.6 — Umweltfaktoren
THEMA ACFT 4 — LUFTFAHRZEUGDATEN
Unterthema ACFT 4.1 — Leistungsdaten
SACHGEBIET 7: MENSCHLICHE FAKTOREN
THEMA HUM 1 — PSYCHOLOGISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 1.1 — Kognition
THEMA HUM 2 — MEDIZINISCHE UND PHYSIOLOGISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 2.1 — Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 — Tauglichkeit
THEMA HUM 3 — SOZIALE UND ORGANISATORISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 3.1 — Team Resource Management (TRM)
Unterthema HUM 3.2 — Teamarbeit und Teamrollen
Unterthema HUM 3.3 — Verantwortungsbewusstes Verhalten
THEMA HUM 4 — STRESS
Unterthema HUM 4.1 — Stress
Unterthema HUM 4.2 — Stressverarbeitung
THEMA HUM 5 — MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN
Unterthema HUM 5.1 — Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.2 — Regelverstöße
THEMA HUM 6 — ZUSAMMENARBEIT
Unterthema HUM 6.1 — Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 — Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs
Unterthema HUM 6.3 — Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen
Unterthema HUM 6.4 — Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer
SACHGEBIET 8: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
THEMA EQPS 1 — SPRACHKOMMUNIKATION
Unterthema EQPS 1.1 — Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 — Sonstige Sprachkommunikation
THEMA EQPS 2 — AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST
Unterthema EQPS 2.1 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 — Automatischer Datenaustausch
THEMA EQPS 3 — ARBEITSPLATZ DES LOTSEN
Unterthema EQPS 3.1 — Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 — Situationsanzeigen und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 — Flugdatensysteme
Unterthema EQPS 3.4 — ►C1 Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems ◄
Unterthema EQPS 3.5 — ►C1 Fortschrittliche Systeme ◄
THEMA EQPS 4 — ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG
Unterthema EQPS 4.1 — Neuentwicklungen
THEMA EQPS 5 — EINSCHRÄNKUNGEN UND ►C1 STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN ◄
Unterthema EQPS 5.1 — Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 — ►C1 Störungen in der Kommunikationsausrüstung ◄
Unterthema EQPS 5.3 — ►C1 Störungen in der Navigationsausrüstung ◄
Unterthema EQPS 5.4 — ►C1 Störungen in der Überwachungsausrüstung ◄
Unterthema EQPS 5.5 — ►C1 Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems ◄
SACHGEBIET 9: BERUFLICHES UMFELD
THEMA PEN 1 — VERTRAUTMACHEN
Unterthema PEN 1.1 — Informationsbesuch bei der Anflugkontrollstelle
THEMA PEN 2 — LUFTRAUMNUTZER
Unterthema PEN 2.1 — Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt
Unterthema PEN 2.2 — Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär
THEMA PEN 3 — KUNDENBEZIEHUNGEN
Unterthema PEN 3.1 — Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
THEMA PEN 4 — UMWELTSCHUTZ
Unterthema PEN 4.1 — Umweltschutz
SACHGEBIET 10: ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
THEMA ABES 1 — ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
Unterthema ABES 1.1 — Überblick über ►C1 außergewöhnliche Situationen ◄ und Notlagen
THEMA ABES 2 — VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN
Unterthema ABES 2.1 — Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 — Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 — Luft-Boden-Zusammenarbeit
THEMA ABES 3 — VERFAHREN FÜR ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
Unterthema ABES 3.1 — Anwendung von Verfahren für ►C1 außergewöhnliche Situationen ◄ und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 — Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 — Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 — Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 — Umleitungen
Unterthema ABES 3.6 — Transponderausfall
SACHGEBIET 11: FLUGPLÄTZE
THEMA AGA 1 — FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG
Unterthema AGA 1.1 — Begriffsbestimmungen
Unterthema AGA 1.2 — Koordinierung
THEMA AGA 2 — BEWEGUNGSFLÄCHE
Unterthema AGA 2.1 — Bewegungsfläche
Unterthema AGA 2.2 — Rollfeld
Unterthema AGA 2.3 — Start- und Landebahnen
THEMA AGA 3 — HINDERNISSE
Unterthema AGA 3.1 — Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze
THEMA AGA 4 — VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG
Unterthema AGA 4.1 — Position
Anlage 8 zu Anhang I
ERLAUBNIS „BEZIRKSKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING, ACS)
(Bezug: Anhang I — Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(vi))
INHALTSVERZEICHNIS |
|
SACHGEBIET 1: |
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG |
SACHGEBIET 2: |
LUFTFAHRTRECHT |
SACHGEBIET 3: |
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT |
SACHGEBIET 4: |
METEOROLOGIE |
SACHGEBIET 5: |
NAVIGATION |
SACHGEBIET 6: |
LUFTFAHRZEUGE |
SACHGEBIET 7: |
MENSCHLICHE FAKTOREN |
SACHGEBIET 8: |
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME |
SACHGEBIET 9: |
BERUFLICHES UMFELD |
SACHGEBIET 10: |
►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN |
SACHGEBIET 1: EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
THEMA INTR 1 — LEHRGANGSMANAGEMENT
Unterthema INTR 1.1 — Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 — Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
THEMA INTR 2 — EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN
Unterthema INTR 2.1 — Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 — Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 — ►C1 Beurteilungsverfahren ◄
SACHGEBIET 2: LUFTFAHRTRECHT
THEMA LAW 1 — LIZENZIERUNG/BEFÄHIGUNGSZEUGNIS VON FLUGLOTSEN
Unterthema LAW 1.1 — Rechte und Bedingungen
THEMA LAW 2 — REGELN UND VORSCHRIFTEN
Unterthema LAW 2.1 — Berichte
Unterthema LAW 2.2 — Luftraum
THEMA LAW 3 — SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema LAW 3.1 — Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 — Sicherheitsuntersuchung
SACHGEBIET 3: FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
THEMA ATM 1 — BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN
Unterthema ATM 1.1 — Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 — Fluginformationsdienst
Unterthema ATM 1.3 — Flugalarmdienst
Unterthema ATM 1.4 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 — Luftraummanagement
THEMA ATM 2 — KOMMUNIKATION
Unterthema ATM 2.1 — Effektive Kommunikation
THEMA ATM 3 — FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE
Unterthema ATM 3.1 — Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 — Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
THEMA ATM 4 — ►C1 KOORDINATION ◄
Unterthema ATM 4.1 — Notwendigkeit der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATM 4.2 — Instrumente und Methoden der ►C1 Koordination ◄
Unterthema ATM 4.3 — ►C1 Koordinationsverfahren ◄
THEMA ATM 5 — ALTIMETRIE UND ►C1 FLUGHÖHENZUWEISUNG ◄
Unterthema ATM 5.1 — Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 — ►C1 Sicherheitsmindesthöhen ◄
THEMA ATM 6 — STAFFELUNGEN
Unterthema ATM 6.1 — Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 — Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung
Unterthema ATM 6.3 — Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung
Unterthema ATM 6.4 — ►C1 Staffelung mithilfe von Luftverkehrsüberwachungssystemen ◄
THEMA ATM 7 — BORDSEITIGE KOLLISIONSWARNSYSTEME UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE
Unterthema ATM 7.1 — Bordseitige Kollisionswarnsysteme
Unterthema ATM 7.2 — Bodenseitige Sicherheitsnetze
THEMA ATM 8 — DATENANZEIGE
Unterthema ATMB 8.1 — Datenverwaltung
THEMA ATM 9 — BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)
Unterthema ATM 9.1 — Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 — Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 — Übergabe-Übernahme
THEMA ATM 10 — BEREITSTELLUNG VON KONTROLLDIENST
Unterthema ATM 10.1 — Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 — ►C1 Luftverkehrsüberwachungsdienst ◄
Unterthema ATM 10.3 — Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 — Verkehrsabwicklung
Unterthema ATM 10.5 — ►C1 Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme ◄
THEMA ATM 11 — ►C1 WARTEVERFAHREN ◄
Unterthema ATM 11.1 — Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 — Wartende Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 11.3 — ►C1 Warteverfahren in einer Überwachungsumgebung ◄
THEMA ATM 12 — IDENTIFIKATION
Unterthema ATM 12.1 — ►C1 Identifizierung ◄
Unterthema ATM 12.2 — Erhaltung der Identifikation
Unterthema ATM 12.3 — ►C1 Verlust der Identifikation ◄
Unterthema ATM 12.4 — Positionsdaten
Unterthema ATM 12.5 — ►C1 Weitergabe der Identifikation ◄
SACHGEBIET 4: METEOROLOGIE
THEMA MET 1 — METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN
Unterthema MET 1.1 — Meteorologische Erscheinungen
THEMA MET 2 — QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN
Unterthema MET 2.1 — Quellen meteorologischer Informationen
SACHGEBIET 5: NAVIGATION
THEMA NAV 1 — LUFTFAHRTKARTEN
Unterthema NAV 1.1 — Karten
THEMA NAV 2 — INSTRUMENTENNAVIGATION
Unterthema NAV 2.1 — Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 — ►C1 Navigatorische Unterstützung ◄
Unterthema NAV 2.3 — Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
SACHGEBIET 6: LUFTFAHRZEUGE
THEMA ACFT 1 — LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE
Unterthema ACFT 1.1 — Luftfahrzeuginstrumente
THEMA ACFT 2 — LUFTFAHRZEUGKLASSEN
Unterthema ACFT 2.1 — Wirbelschleppen
THEMA ACFT 3 — FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN
Unterthema ACFT 3.1 — Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 — Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 — Faktoren beim Sinkflug
Unterthema ACFT 3.4 — Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.5 — Umweltfaktoren
THEMA ACFT 4 — LUFTFAHRZEUGDATEN
Unterthema ACFT 4.1 — Leistungsdaten
SACHGEBIET 7: MENSCHLICHE FAKTOREN
THEMA HUM 1 — PSYCHOLOGISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 1.1 — Kognition
THEMA HUM 2 — MEDIZINISCHE UND PHYSIOLOGISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 2.1 — Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 — Tauglichkeit
THEMA HUM 3 — SOZIALE UND ORGANISATORISCHE FAKTOREN
Unterthema HUM 3.1 — Team Resource Management (TRM)
Unterthema HUM 3.2 — Teamarbeit und Teamrollen
Unterthema HUM 3.3 — Verantwortungsbewusstes Verhalten
THEMA HUM 4 — STRESS
Unterthema HUM 4.1 — Stress
Unterthema HUM 4.2 — Stressverarbeitung
THEMA HUM 5 — MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN
Unterthema HUM 5.1 — Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.2 — Regelverstöße
THEMA HUM 6 — ZUSAMMENARBEIT
Unterthema HUM 6.1 — Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 — Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs
Unterthema HUM 6.3 — Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen
Unterthema HUM 6.4 — Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer
SACHGEBIET 8: AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
THEMA EQPS 1 — SPRACHKOMMUNIKATION
Unterthema EQPS 1.1 — Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 — Sonstige Sprachkommunikation
THEMA EQPS 2 — AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST
Unterthema EQPS 2.1 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 — Automatischer Datenaustausch
THEMA EQPS 3 — ARBEITSPLATZ DES LOTSEN
Unterthema EQPS 3.1 — Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 — Situationsanzeigen und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 — Flugdatensysteme
Unterthema EQPS 3.4 — ►C1 Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems ◄
Unterthema EQPS 3.5 — ►C1 Fortschrittliche Systeme ◄
THEMA EQPS 4 — ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG
Unterthema EQPS 4.1 — Neuentwicklungen
THEMA EQPS 5 — EINSCHRÄNKUNGEN UND ►C1 STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN ◄
Unterthema EQPS 5.1 — Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 — ►C1 Störungen in der Kommunikationsausrüstung ◄
Unterthema EQPS 5.3 — ►C1 Störungen in der Navigationsausrüstung ◄
Unterthema EQPS 5.4 — ►C1 Störungen in der Überwachungsausrüstung ◄
Unterthema EQPS 5.5 — ►C1 Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems ◄
SACHGEBIET 9: BERUFLICHES UMFELD
THEMA PEN 1 — VERTRAUTMACHEN
Unterthema PEN 1.1 — Informationsbesuch bei der Bezirkskontrollstelle
THEMA PEN 2 — LUFTRAUMNUTZER
Unterthema PEN 2.1 — Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt
Unterthema PEN 2.2 — Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär
THEMA PEN 3 — KUNDENBEZIEHUNGEN
Unterthema PEN 3.1 — Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
THEMA PEN 4 — UMWELTSCHUTZ
Unterthema PEN 4.1 — Umweltschutz
SACHGEBIET 10: ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
THEMA ABES 1 — ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
Unterthema ABES 1.1 — Überblick über ►C1 außergewöhnliche Situationen ◄ und Notlagen
THEMA ABES 2 — VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN
Unterthema ABES 2.1 — Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 — Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 — Luft-Boden-Zusammenarbeit
THEMA ABES 3 — VERFAHREN FÜR ►C1 AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN ◄ UND NOTLAGEN
Unterthema ABES 3.1 — Anwendung von Verfahren für ►C1 außergewöhnliche Situationen ◄ und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 — Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 — Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 — Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 — Umleitungen
Unterthema ABES 3.6 — Transponderausfall
ANHANG II
TEIL ATCO.AR
ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
TEILABSCHNITT A
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ATCO.AR.A.001 Geltungsbereich
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die administrativen Anforderungen an die zuständigen Behörden festgelegt, die für Erteilung, Aufrechterhaltung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄ und ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ für Fluglotsen und Zertifizierung von und Aufsicht über ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ und flugmedizinische Zentren verantwortlich sind.
ATCO.AR.A.005 Personal
a) Die zuständigen Behörden müssen alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verfahrensweisen und ihrer Anwendung eine Beurteilung des Personalbedarfs für die Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben erstellen und aktualisieren.
b) Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben ermächtigt sein:
1. Überprüfung von Unterlagen, einschließlich Lizenzen, Zeugnissen, Unterlagen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der erforderlichen Aufgaben relevant ist;
2. Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Unterlagen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;
3. Anforderung mündlicher Erklärungen;
4. Betreten relevanter Räumlichkeiten und Betriebsgelände;
5. Durchführung von Überprüfungen und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche;
6. Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen in der erforderlichen Weise.
c) Die zuständige Behörde kann ihr Personal zur Durchführung von Beurteilungen bevollmächtigen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung führen, sofern es die Anforderungen von ATCO.C.045 mit Ausnahme von Punkt (d)(1) erfüllt. Die Kenntnis der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren der Kontrollstelle, in der die Beurteilung stattfindet, muss jedoch gewährleistet sein.
ATCO.AR.A.010 Aufgaben der zuständigen Behörden
a) Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen
1. Erteilung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken ◄ und von ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ ;
2. Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen gemäß ATCO.C.025;
3. Erteilung befristeter Beurteilergenehmigungen gemäß ATCO.C.065;
4. Verlängerung und Erneuerung von Vermerken;
5. Verlängerung, Erneuerung und Einschränkung von ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ nach Verweisung durch den AME oder das AeMC;
6. Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Einschränkung und Änderung von Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige;
7. Erteilung, Aussetzung, Widerruf und Einschränkung von Zeugnissen für ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ und der Zeugnisse von flugmedizinischen Zentren;
8. Genehmigung von Ausbildungslehrgängen, Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen der Flugverkehrskontrollstellen sowie von Beurteilungsmethoden;
9. Genehmigung der Beurteilungsmethodik für den Nachweis der Sprachkompetenz und die Erarbeitung von Anforderungen für die Sprachprüfstellen gemäß ATCO.B.040;
10. Genehmigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe des erweiterten Niveaus (Stufe 5) gemäß ATCO.B.030(d);
11. Überwachung von ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ , einschließlich ihrer Ausbildungslehrgänge und -pläne;
12. Genehmigung und Überwachung der Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen;
13. Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Bekanntgabeverfahren;
14. Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Austausch von Lizenzen, einschließlich der Übertragung der Unterlagen von Fluglotsen und der Rückgabe der alten Lizenz an die ausstellende zuständige Behörde gemäß ATCO.A.010;
15. Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeugnissen und Lehrgangsgenehmigungen von ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ .
ATCO.AR.A.015 Nachweisverfahren
a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn AMC erfüllt werden, sind auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.
b) Es können alternative Nachweisverfahren angewandt werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.
c) Die zuständige Behörde muss ein System zur laufenden Überprüfung ein richten, ob alle alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen und Personen, die ihrer Aufsicht unterliegen, anwenden, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.
d) Die zuständige Behörde muss alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation gemäß ATCO.OR.B.005 vorgeschlagen werden, mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation überprüfen.
Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die alternativen Nachweisverfahren den Durchführungsbestimmungen entsprechen, hat sie ohne unangemessene Verzögerung
1. dem Anwärter mitzuteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und, falls zutreffend, die Genehmigung oder das Zeugnis des Anwärters entsprechend zu ändern;
2. die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über den Inhalt zu informieren und
3. andere Mitgliedstaaten über alternative Nachweisverfahren zu informieren, die akzeptiert wurden.
e) Wenn die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, hat sie
1. diese allen Organisationen und Personen zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegen, und
2. die Agentur ohne unangemessene Verzögerung zu informieren.
Die zuständige Behörde hat der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Bewertung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.
ATCO.AR.A.020 Mitteilungen an die Agentur
a) Die zuständige Behörde hat die Agentur unverzüglich im Fall signifikanter Probleme mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung zu benachrichtigen.
b) Die zuständige Behörde hat der Agentur sicherheitsrelevante Informationen vorzulegen, die aus bei ihr eingegangenen Ereignismeldungen stammen.
ATCO.AR.A.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an wenden.
b) Die Agentur muss ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an wenden und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die erforderlichen Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vorlegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.
c) Nach Erhalt der unter den Punkten (a) und (b) genannten Informationen hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
d) Gemäß Punkt c) ergriffene Maßnahmen sind sofort allen Personen bzw. Organisationen mitzuteilen, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen einhalten müssen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
TEILABSCHNITT B
MANAGEMENT
ATCO.AR.B.001 Managementsystem
a) Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem ein richten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:
1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Die Verfahren werden auf dem neuesten Stand gehalten und dienen innerhalb der zuständigen Behörde als die grundlegenden Arbeitsunterlagen für alle entsprechenden Aufgaben;
2. ausreichend Personal, einschließlich Lizenzierungs- und Zertifizierungsinspektoren, zur Durchführung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Dieses Personal ist für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert und verfügt über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung, Grund- und Auffrischungsschulung und Ausbildung am Arbeitsplatz, um die Aufrechterhaltung der Kompetenz sicherzustellen. Es ist ein System vorhanden, das die Verfügbarkeit von Personal regelt, um eine einwandfreie Durchführung aller einschlägigen Aufgaben sicherzustellen;
3. geeignete Einrichtungen und Büroräume zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;
4. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System für im Rahmen von Audits gefundene Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen, und
5. eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.
b) Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich innerhalb des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) festlegen.
c) Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem Austausch aller erforderlichen Informationen und für die gegenseitige Unterstützung mit den anderen zuständigen Behörden erarbeiten, was auch den Informationsaustausch über alle Beanstandungen und die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Aufsicht über Personen und Organisationen umfasst, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.
d) Der Agentur ist für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorzulegen.
ATCO.AR.B.005 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen
a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, dürfen von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie
1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht.
Das System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren;
2. eine dokumentierte Vereinbarung mit einer qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
i) die durchzuführenden Aufgaben;
ii) die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;
iii) die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden formalen Bedingungen;
iv) der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und
v) der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.
b) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ATCO.AR.B.001(a)(4) alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben erfasst werden.
ATCO.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem
a) Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt, zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.
b) Die zuständige Behörde muss ihr Managementsystem im Fall von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung rechtzeitig aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
c) Die zuständige Behörde muss die Agentur über Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung festgelegt, zu erfüllen.
ATCO.AR.B.015 Führung von Aufzeichnungen
a) Die zuständigen Behörden müssen ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen und Lizenzen und Zeugnisse für Personal führen.
b) Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:
1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;
2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;
3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in ATCO.AR.B.005 genannten Punkte sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;
4. der Zertifizierungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zertifizierte Organisationen;
5. der Einzelheiten der Lehrgänge, die von ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ durchgeführt werden;
6. der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen an Personal und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse;
7. der fortlaufenden Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaates durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates zertifiziert wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart;
8. der Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen;
9. der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen;
10. der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen;
11. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und
12. der Bewertung alternativer Nachweisverfahren, die von Organisationen vorgeschlagen wurden, und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Bewertung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden.
c) Aufzeichnungen sind vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre und Lizenzen für Personal mindestens 10 Jahre nach Ablaufdatum des letzten Vermerks in der Lizenz aufzubewahren.
TEILABSCHNITT C
AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
ATCO.AR.C.001 Aufsicht
a) Die zuständige Behörde hat Folgendes zu überprüfen:
1. ►C1 Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung eines Zeugnisses als Organisation oder einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder eines Vermerks für Personal; ◄
2. laufende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen und der mit dem Zeugnis der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ verbundenen Anforderungen und Bedingungen sowie der einschlägigen Anforderungen für Ausbildungslehrgänge, -pläne und -programme, die sie genehmigt hat, und der für Personal geltenden Anforderungen;
3. Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.A.025(c) und (d).
b) Diese Überprüfung muss
1. sich auf Unterlagen stützen, die speziell dazu bestimmt sind, den Mitarbeitern, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;
2. für die betreffenden Personen und Organisationen die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar machen;
3. auf Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche, beruhen und
4. der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in ATCO.AR.C.010 und ATCO.AR.E.015 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.
c) Der Umfang der Aufsicht ist auf der Grundlage des Umfangs und der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten zu bestimmen.
d) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sind der Umfang der Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen oder Organisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sind, durchgeführt werden, und die Ergebnisse dieser Aufsicht auf der Grundlage der Sicherheitsprioritäten sowie der bisherigen Aufsichtstätigkeiten festzulegen.
e) Wenn sich die Tätigkeiten einer Person oder Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, kann die ►C1 gemäß den Punkten (a) bis (c) ◄ für die Aufsicht zuständige Behörde spezifische alternative Aufsichtsvereinbarungen mit der/den anderen zuständigen Behörde(n) vereinbaren. Personen bzw. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.
ATCO.AR.C.005 Aufsichtsprogramm
a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ATCO.AR.C.001 umfasst.
b) Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert sind, ist das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der bisherigen Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten zu erarbeiten. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:
1. Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, je nach Bedarf, und
2. Besprechungen zwischen der Leitung der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Probleme auf dem Laufenden bleiben.
c) Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert wurden, muss ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung finden.
Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass
1. die Organisation eine wirksame Ermittlung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management damit verbundener Risiken unter Beweis gestellt hat und
2. die Organisation gemäß ATCO.OR.B.015 ständig nachgewiesen hat, dass sie vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat, und
3. keine Beanstandungen der Stufe 1 („Level 1 Findings“) erhoben wurden und
4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums gemäß ATCO.AR.E.015 durchgeführt wurden.
Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
d) Das Aufsichtsprogramm für ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ muss die Überwachung der Ausbildungsstandards umfassen, einschließlich Stichproben bei der Durchführung der Ausbildung, soweit sinnvoll.
e) ►C1 Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung oder eines Vermerks sind, die bzw. der von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, muss das Aufsichtsprogramm gegebenenfalls Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, umfassen. ◄
ATCO.AR.C.010 Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen für Personal
a) Erhält die für die Aufsicht gemäß ATCO.AR.C.001 zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Hinweise auf eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz ist, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, so muss die zuständige Behörde die Beanstandung aufnehmen, diese verzeichnen, dies dem Inhaber der Lizenz schriftlich mitteilen und ggf. die Stelle informieren, bei der diese Person beschäftigt ist.
b) Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist,
1. ►C1 kann sie gegebenenfalls die Lizenz, die Erlaubnis, die Befugnis, die Berechtigung oder den Vermerk beschränken oder widerrufen bzw. diese aussetzen, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und ◄
2. hat sie weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden.
c) Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, nicht die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist, muss sie die zuständige Behörde, die die Lizenz erteilt hat, informieren. In diesem Fall muss die zuständige Behörde, die die Lizenz ausgestellt hat, Maßnahmen gemäß Punkt (b) ergreifen und die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, informieren.
TEILABSCHNITT D
ERTEILUNG, VERLÄNGERUNG, ERNEUERUNG, AUSSETZUNG UND WIDERRUF VON LIZENZEN, ►C1 ERLAUBNISSEN, BEFUGNISSEN, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKEN ◄
ATCO.AR.D.001 Verfahren für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken ◄ und Genehmigungen
►C1 a) Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Beantragung, Erteilung und den Austausch von Lizenzen, die Erteilung von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken sowie die Verlängerung und Erneuerung von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken festzulegen. ◄ Diese Verfahren können Folgendes umfassen:
1. die Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen und befristeter Beurteilergenehmigungen und
2. ►C1 gegebenenfalls die Genehmigung für Beurteiler, Berechtigungen zu verlängern und zu erneuern, in welchem Fall Beurteiler alle Aufzeichnungen, Berichte und sonstigen Informationen der zuständigen Behörde, wie in diesen Verfahren festgelegt, vorlegen. ◄
b) Bei Eingang eines Antrags und, soweit relevant, von Nachweisen muss die zuständige Behörde die Vollständigkeit des Antrags prüfen und ob der Anwärter die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt.
►C1 c) Erfüllt der Anwärter die einschlägigen Anforderungen, so muss die zuständige Behörde gegebenenfalls die entsprechende Lizenz bzw. die entsprechenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem Formular für Lizenzen gemäß Anhang II Anlage 1 erteilen, verlängern oder erneuern. ◄ Die in ATCO.C.025 genannte befristete OJTI-Genehmigung und die in ATCO.C.065 genannte befristete Beurteilergenehmigung sind als gesondertes Dokument zu erteilen, in dem die Rechte des Inhabers sowie die Gültigkeit der Genehmigung angegeben werden.
d) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die zuständige Behörde Verfahren für die Festlegung eines einheitlichen Ablaufdatums für mehrere Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke festlegen. Die Gültigkeitszeiträume der betreffenden Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke dürfen dabei jedoch nicht verlängert werden.
e) Die zuständige Behörde ersetzt die Fluglotsenlizenz, falls dies aus administrativen Gründen erforderlich ist und wenn der Platz unter Punkt XIIa der Lizenz nicht ausreicht. Das Datum der erstmaligen Erteilung der Erlaubnisse und Befugnisse ist in die neue Lizenz zu übertragen.
ATCO.AR.D.005 Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄
a) Für die Zwecke von ATCO.A.020 muss die zuständige Behörde administrative Verfahren für Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, ►C1 Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄ erstellen.
b) Die zuständige Behörde kann die Lizenz im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die nicht gemäß den in ATCO.A.015(e) genannten Verfahren beendet wird, aussetzen.
c) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk gemäß ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:
1. Ausübung der Rechte der Lizenz, obwohl der Lizenzinhaber die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt;
2. Erlangung einer Lizenz als Fluglotse in Ausbildung oder einer Fluglotsenlizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;
3. Fälschung von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;
4. Ausübung der mit der Lizenz, den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken verbundenen Rechte unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen.
►C1 d) Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber schriftlich über diese Entscheidung und sein Widerspruchsrecht gemäß den in ATCO.AR.A.010(a)(14) festgelegten Verfahren zu informieren. ◄ Über die Aussetzung oder den Widerruf des ►C1 Beurteilervermerk ◄ ist auch die jeweilige Flugsicherungsorganisation zu informieren.
e) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen.
TEILABSCHNITT E
ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR ►C1 AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN UND GENEHMIGUNG VON AUSBILDUNGSLEHRGÄNGEN
ATCO.AR.E.001 Antrags- und Zertifizierungsverfahren für ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄
a) Bei Eingang eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses als ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ muss die zuständige Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang III durch die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ prüfen.
b) Wenn die antragstellende ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss die zuständige Behörde ein Zeugnis in dem in Anhang II Anlage 2 festgelegten Format erteilen.
c) Um es einer Organisation zu erlauben, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ATCO.OR.B.015 und ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungsorganisation vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.
ATCO.AR.E.005 Genehmigung von Ausbildungslehrgängen und Ausbildungsplänen
a) Die zuständige Behörde muss Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne genehmigen, die gemäß den in ATCO.OR.D.001 festgelegten Anforderungen erarbeitet wurden.
b) Nach einem Austausch einer Lizenz gemäß ATCO.A.010 muss die zuständige Behörde den gemäß ATCO.B.020(b) und (c) erstellten Berechtigungslehrgang spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Antrags auf die Genehmigung des Lehrgangs genehmigen bzw. nach dieser Frist ablehnen, wobei sie zu gewährleisten hat, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
ATCO.AR.E.010 Änderungen bei den ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄
a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung gemäß ATCO.OR.B.015 bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang III durch die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.
Die zuständige Behörde muss die Bedingungen, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, genehmigen sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Änderung nicht umgesetzt werden kann.
Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss sie die Änderung genehmigen.
b) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.E.015 muss die zuständige Behörde unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne Vorliegen der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt (a) durchführt.
c) Bezüglich Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, muss die zuständige Behörde ein von der Ausbildungsorganisation gemäß ATCO.OR.B.015 erarbeitetes Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen und die Verfahren zu ihrer Verwaltung und Mitteilung festgelegt sind. Im Verfahren der fortlaufenden Aufsicht muss die zuständige Behörde die in der Mitteilung gemachten Angaben daraufhin beurteilen, ob die ergriffenen Maßnahmen den genehmigten Verfahren und einschlägigen Anforderungen entsprechen.
ATCO.AR.E.015 ►C1 Beanstandungen ◄ und Abhilfemaßnahmen
a) Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
b) Eine Beanstandung der Stufe 1 („Level 1 Finding“) ist durch die zuständige Behörde zu erheben, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Dienste oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder schwerwiegend gefährdet und/oder zu einer erheblichen Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führt.
►C1 Beanstandungen ◄ der Stufe 1 umfassen unter anderem
1. Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ , wie in ATCO.OR.B.025 definiert, während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;
2. Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ durch Fälschung eingereichter Nachweise;
3. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ und
4. Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.
c) Eine Beanstandung der Stufe 2 („Level 2 Finding“) ist durch die zuständige Behörde zu erheben, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Dienste oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder gefährden könnte und/oder zu einer Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führen könnte.
d) Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungsorganisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.
1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 („Level 1 Findings“) muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder um dieses ganz oder teilweise einzuschränken oder auszusetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung, bis die Ausbildungsorganisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 („Level 2 Findings“) muss
i) die zuständige Behörde der Ausbildungsorganisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen gemäß einem Maßnahmenplan einräumen, der der Art der Beanstandung angemessen ist, und
ii) die zuständige Behörde die von der Ausbildungsorganisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan bewerten und, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichend gegen die Nichteinhaltung wirksam sind, akzeptieren.
3. Legt eine Ausbildungsorganisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, ist die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 („Level 1 Finding“) hochzustufen und sind die unter Punkt (d)(1) festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
e) Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über alle festgestellten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen führen.
TEILABSCHNITT F
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN ►C1 AN DIE ◄ ►C1 ERTEILUNG VON TAUGLICHKEITSZEUGNISSEN ◄
ABSCHNITT 1
Allgemeine Anforderungen
ATCO.AR.F.001 Flugmedizinische Zentren und ►C1 Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen ◄
Abweichend von den Teilabschnitten A, B und C muss die zuständige Behörde bezüglich flugmedizinischer Zentren (AeMC) und der Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen unter Ausschluss aller Verweise auf Ärzte für Allgemeinmedizin die folgenden Bestimmungen von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (die Verordnung über das fliegende Personal) ( 2 ) anwenden:
— Teilabschnitt ARA.GEN;
— Teilabschnitt ARA.AeMC;
— ARA.MED.120 Medizinische Sachverständige;
— ARA.MED.125 Verweisung an die Genehmigungsbehörde;
— ARA.MED.150 Führung von Aufzeichnungen;
— ARA.MED.200 Verfahren für die Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung eines AME-Zeugnisses;
— ARA.MED.245 Fortlaufende Aufsicht;
— ARA.MED.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines AME-Zeugnisses;
— ARA.MED.255 Durchsetzungsmaßnahmen;
— ARA.MED.315 Überprüfung von Untersuchungsberichten und
— ARA.MED.325 Verfahren für die Überprüfung.
ABSCHNITT 2
Unterlagen
ATCO.AR.F.005 ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄
Das ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ muss den folgenden Spezifikationen genügen:
a) Inhalt
1. Staat, in dem die ATCO-Lizenz ausgestellt wurde (I);
2. Klasse des ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ (II);
3. Nummer des Zeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die ATCO-Lizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III);
4. Name des Inhabers (IV);
5. Staatsangehörigkeit des Inhabers (VI);
6. Geburtsdatum des Inhabers (XIV);
7. Unterschrift des Inhabers (VII);
8. Einschränkung(en) (XIII);
9. Ablaufdatum des ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ der Klasse 3 (IX);
10. Datum der Untersuchung;
11. Datum des letzten Elektrokardiogramms;
12. Datum des letzten Audiogramms;
13. Ausstellungsdatum und Unterschrift des AME oder medizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausgestellt hat (X);
14. Siegel oder Stempel.
b) Material: Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.
c) Sprache: ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und derjenigen Sprache abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.
d) Alle Datumsangaben im ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden.
ATCO.AR.F.010 AME-Zeugnis
Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass der AME die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AME-Zeugnis aus oder verlängert, erneuert oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 3 festgelegten Formblatts.
ATCO.AR.F.015 AeMC-Zeugnis
Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass das AeMC die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AeMC-Zeugnis aus oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 4 festgelegten Formblatts.
ATCO.AR.F.020 Flugmedizinische Formblätter
Die zuständige Behörde stellt den AME und AeMC Formblätter zur Verfügung, die für Folgendes zu verwenden sind:
a) Anträge auf ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ und
b) Untersuchungsberichte für Anwärter für Klasse 3.
Anlage 1 zu Anhang II
Format für die Lizenz
FLUGLOTSENLIZENZ
Die gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Fluglotsenlizenz muss den folgenden Anforderungen genügen:
a) Inhalt. Die Elementnummer wird stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben. Die Elemente I bis XI sind die „ständigen“ Elemente und die Elemente XII bis XIV sind die „variablen“ Elemente, die wie nachstehend vorgeschrieben auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.
1. Ständige Elemente:
I. Ausstellender Staat;
II. Titel der Lizenz;
III. laufende Nummer der Lizenz mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz ausstellt, gefolgt von „Auszubildendenlizenz“ bzw. „Fluglotsenlizenz“ und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;
IV. vollständiger Name des Inhabers der Lizenz (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache(n) nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);
IVa. Geburtsdatum;
V. Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt;
VI. Staatsangehörigkeit des Inhabers;
VII. Unterschrift des Inhabers;
VIII. zuständige Behörde;
IX. Bescheinigung der Gültigkeit und der Genehmigung für die gewährten Rechte, einschließlich des Datums der jeweils erstmaligen Erteilung;
X. Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
XI. Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde.
2. Variable Elemente:
XII. ►C1 Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ◄ mit dem jeweiligen Ablaufdatum;
XIII. Bemerkungen: Sprachkompetenzvermerke; und
XIV. sonstige von der zuständigen Behörde verlangte Angaben.
b) Der Lizenz muss ein gültiges ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ beigefügt sein, außer wenn nur STDI-Rechte ausgeübt werden.
c) Material. Es ist Papier bester Qualität und/oder ein anderes geeignetes Material, einschließlich Plastikkarten, zu verwenden, um Veränderungen oder Radierungen zu verhindern oder leicht erkennbar zu machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.
d) Sprache. Lizenzen müssen in englischer Sprache und, falls von den Mitgliedstaaten verlangt, in der/den Landesprache(n) und weiteren für zweckmäßig erachteten Sprachen abgefasst sein.
Abkürzungen
Erlaubnisse |
Anforderungen: entfällt |
|
ADV |
Aerodrome Control Visual (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb) |
|
ADI |
Aerodrome Control Instrument (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb) |
|
APP |
Approach Control Procedural (Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung) |
|
APS |
Approach Control Surveillance (Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung) |
|
ACP |
Area Control Procedural (Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung) |
|
ACS |
Area Control Surveillance (Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung) |
|
Befugnisse |
||
AIR |
Air Control (Luftverkehrskontrolle) |
|
GMC |
Ground Movement Control (Rollverkehrskontrolle) |
|
TWR |
Tower Control (Platzverkehrskontrolle) |
|
GMS |
Ground Movement Surveillance (Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung) |
|
RAD |
Aerodrome Radar Control (Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle) |
|
PAR |
Precision Approach Radar (Präzisionsanflug mit Radar) |
|
SRA |
Surveillance Radar Approach (Anflug mit Überwachungsradar) |
|
TCL |
Terminal Control (Nahbereichskontrolle) |
|
OCN |
Oceanic Control (Ozeankontrolle) |
|
Lizenzvermerke |
||
OJTI |
On-the-job training instructor (Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz) |
|
STDI |
Synthetic training device instructor (Ausbilder für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten) |
|
Assessor |
Beurteiler |
◄
Anlage 2 zu Anhang II
Anlage 3 zu Anhang II
Anlage 4 zu Anhang II
ANHANG III
TEIL ATCO.OR
ANFORDERUNGEN AN ►C1 AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ UND FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN
TEILABSCHNITT A
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ATCO.OR.A.001 Geltungsbereich
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die Anforderungen an ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Zeugnisses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung festgelegt.
TEILABSCHNITT B
ANFORDERUNGEN AN ►C1 AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN
ATCO.OR.B.001 Beantragung eines Zeugnisses als ►C1 Ausbildungsorganisation ◄
a) Anträge auf ein Zeugnis als ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ sind bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig einzureichen, dass die zuständige Behörde den Antrag prüfen kann. Der Antrag wird nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren gestellt.
b) Anwärter für ein erstmaliges Zeugnis müssen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorlegen, in welcher Weise sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung erfüllen werden.
c) Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ müssen folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Anwärters;
2. Anschrift(en) der Betriebsstätte(n) (einschließlich, soweit zutreffend, des Verzeichnisses der Flugverkehrskontrollstellen), sofern diese von der unter Punkt (a) genannten Anschrift des Anwärters abweichen;
3. die Namen und Kontaktdaten
i) des verantwortlichen Betriebsleiters;
ii) des Leiters der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ , sofern von Punkt (i) verschieden;
iii) der von der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ als Anlaufstelle für die Kontakte mit der zuständigen Behörde benannten Person(en);
4. Datum des voraussichtlichen Beginns der Tätigkeiten oder der Änderung;
5. ein Verzeichnis der Arten der durchzuführenden Ausbildung und mindestens einen Ausbildungslehrgang aus jeder Art der durchzuführenden Ausbildung;
6. die Erklärung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen muss vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnet werden, womit versichert wird, dass die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ jederzeit die Anforderungen erfüllt;
7. die Verfahrensweisen des Managementsystems und
8. das Datum der Antragstellung.
ATCO.OR.B.005 Nachweisverfahren
a) Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur angenommenen AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung nachzuweisen.
b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, muss sie der zuständigen Behörde vor deren Umsetzung eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vorlegen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung enthalten, mit der die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachgewiesen wird.
c) Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß ATCO.AR.A.015(d) vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.
ATCO.OR.B.010 Genehmigungsbedingungen und Rechte eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation
a) Ausbildungsorganisationen müssen den Tätigkeitsbereich und die Rechte einhalten, die in den Bedingungen der Genehmigung festgelegt sind, die dem Zeugnis der Organisation beigefügt sind.
b) Damit sichergestellt ist, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil-ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungsorganisationen gewährt werden, die
1. Inhaber eines Zeugnisses für die Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten sind oder
2. eine besondere Vereinbarung mit dem Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten geschlossen haben.
ATCO.OR.B.015 Änderungen bei ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄
a) Bei Änderungen bei der Organisation, die Auswirkungen auf das Zeugnis oder die Bedingungen der Genehmigung einer Ausbildungsorganisation oder auf ein relevantes Element der Managementsysteme der Ausbildungsorganisation haben, ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.
b) ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen bezüglich Änderungen, die eine vorherige Genehmigung zusätzlich zu den unter Punkt (a) genannten erfordern, eine Vereinbarung mit ihrer zuständigen Behörde treffen.
c) Bezüglich Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung gemäß den Punkten (a) und (b) erforderlich ist, muss die Ausbildungsorganisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag ist vor der Umsetzung solcher Änderungen zu stellen, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungsorganisation und damit zusammenhängende Genehmigungsbedingungen zu ändern.
►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorlegen.
Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ATCO.AR.E.010 umgesetzt werden.
►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Bedingungen arbeiten.
d) Änderungen bei den unter Punkt (a) genannten Elementen aufgrund unvorhersehbarer Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, damit die Genehmigung in der erforderlichen Weise erteilt werden kann.
e) Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, sind gemäß dem von der zuständigen Behörde nach ATCO.AR.E.010 genehmigten Verfahren zu behandeln und dieser anzuzeigen.
f) ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen der zuständigen Behörde mitteilen, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.
ATCO.OR.B.020 Fortlaufende Gültigkeit
a) Das Zeugnis einer ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ muss gültig bleiben, solange das Zeugnis nicht zurückgegeben oder widerrufen wird und die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ weiterhin die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen gemäß ATCO.OR.B.030 erfüllt.
b) Nach Widerruf oder Einstellung aller Tätigkeiten ist das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.
ATCO.OR.B.025 Zugang zu den Einrichtungen und Daten von ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄
Für die Zwecke einer Überprüfung der erforderlichen Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde relevantem Material müssen ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ und Anwärter für Zeugnisse als ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ allen von der zuständigen Behörde ermächtigten oder für diese handelnden Personen Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten gewähren.
ATCO.OR.B.030 Beanstandungen
Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde gemäß ATCO.AR.E.015 muss
a) die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ der Grundursache der Beanstandung nachgehen;
b) die Ausbildungsorganisation einen Abhilfemaßnahmenplan erstellen und
c) die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß ATCO.AR.E.015 die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachweisen.
ATCO.OR.B.035 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
Die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ muss alle von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.C.001 Buchstabe a Absatz 3 für die Tätigkeiten der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ umsetzen.
ATCO.OR.B.040 Meldung von Ereignissen
►C1 a) Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung am Arbeitsplatz durchführen ◄ , müssen der zuständigen Behörde und jeder sonstigen Organisation, deren Benachrichtigung der Staat des Betreibers vorschreibt, alle bei ihren Ausbildungsaktivitäten auftretenden Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse wie in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 definiert melden.
b) Berichte müssen so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich der Bericht bezieht, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dies verhindern.
c) Soweit relevant, hat die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ ihren Folgebericht mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vorzulegen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald diese Maßnahmen festgelegt wurden.
d) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 müssen unter den Punkten (a), (b) und (c) genannte Berichte in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorgelegt werden und alle der Ausbildungsorganisation bekannten Informationen über den Sachverhalt enthalten.
TEILABSCHNITT C
MANAGEMENT VON ►C1 AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN
ATCO.OR.C.001 Managementsystem von ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄
►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen ein Managementsystem erarbeiten, einführen und pflegen, das mindestens Folgendes beinhaltet:
a) klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters;
b) eine Beschreibung der allgemeinen Grundsätze der Organisation bezüglich der Sicherheit, als Sicherheitsrichtlinien bezeichnet;
c) eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ verbundenen Flugsicherheitsrisiken, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung des Risikos und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen;
d) die Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkompetenz des Personals für die Bewältigung seiner Aufgaben;
e) Dokumentation aller Schlüsselverfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation;
f) eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;
g) Das Managementsystem muss der Größe der Organisation und ihren Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.
ATCO.OR.C.005 Extern vergebene Tätigkeiten
a) ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen sicherstellen, dass — wenn sie Teile ihrer Tätigkeiten extern vergeben bzw. einkaufen — die extern vergebenen oder eingekauften Tätigkeiten oder Teile von Tätigkeiten die einschlägigen Anforderungen erfüllen.
b) Vergibt eine ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss die unter Vertrag genommene Organisation zu den Bedingungen der Genehmigung im Zeugnis der unter Vertrag nehmenden ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ arbeiten. Die unter Vertrag nehmende ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ muss sicherstellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.
ATCO.OR.C.010 Anforderungen an das Personal
a) ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen.
b) Die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ muss eine Person oder Personen benennen, die für die Ausbildung zuständig ist/sind. Diese Person(en) ist/sind letztlich dem verantwortlichen Betriebsleiter gegenüber verantwortlich.
c) Die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ muss über ausreichend qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen.
d) ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen Aufzeichnungen führen über theoretische Ausbilder mit deren einschlägigen beruflichen Qualifikationen, geeignetem Kenntnisstand und angemessener Erfahrung und den Nachweisen hierfür, der Beurteilung der Unterrichtstechniken und der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen.
e) ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen ein Verfahren zur Aufrechterhaltung der Befähigung der theoretischen Ausbilder erarbeiten.
f) ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen sicherstellen, dass praktische Ausbilder und Beurteiler erfolgreich eine Auffrischungsschulung zur Verlängerung ihres jeweiligen Vermerks absolvieren.
g) Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen über Personen mit deren einschlägigen Vermerken führen, die für die Beurteilung der Befähigung praktischer Ausbilder und der Befähigung von Beurteilern gemäß ATCO.C.045 qualifiziert sind.
ATCO.OR.C.015 Einrichtungen und Material
a) ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen über Einrichtungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, alle geplanten Aufgaben und Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen und zu verwalten.
b) Die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ muss sicherstellen, dass die synthetischen Übungsgeräte die entsprechenden Spezifikationen und Anforderungen für die Aufgabe erfüllen.
c) Während einer Ausbildung am Arbeitsplatz muss die Ausbildungsorganisation sicherstellen, dass der Ausbilder über genau die gleichen Informationen verfügt wie die Person, die diese Ausbildung absolviert, und über die Mittel, unverzüglich einzugreifen.
ATCO.OR.C.020 Führung von Aufzeichnungen
a) ►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen detaillierte Aufzeichnungen über Personen führen, die eine Ausbildung absolvieren oder absolviert haben, als Nachweis dafür, dass alle Anforderungen der Ausbildungslehrgänge erfüllt wurden.
b) Ausbildungsorganisationen müssen ein System zur Erfassung der beruflichen Qualifikationen und der Beurteilungen der Unterrichtstechniken von Ausbildern und Beurteilern sowie, wenn erforderlich, der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen, erarbeiten, führen und pflegen.
c) Die unter den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich geltender nationaler datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden,
1. nachdem die Person, die eine Ausbildung durchläuft, den Lehrgang abgeschlossen hat, bzw.
2. nachdem der Ausbilder oder Beurteiler keine Funktionen für die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ mehr erfüllt.
d) Das Archivierungsverfahren, einschließlich des Formats der Aufzeichnungen, ist im Managementsystem der ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ festzulegen.
e) Aufzeichnungen sind in einer sicheren Weise aufzubewahren.
ATCO.OR.C.025 Finanzmittel und Versicherungen
►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ weisen nach, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht und alle Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden können.
TEILABSCHNITT D
ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSLEHRGÄNGE UND AUSBILDUNGSPLÄNE
ATCO.OR.D.001 Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne
►C1 Ausbildungsorganisationen ◄ müssen Folgendes erarbeiten
a) Ausbildungspläne und Ausbildungslehrgänge entsprechend den Arten von durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen von Anhang I (Teil-ATCO) Teilabschnitt D;
b) Sachgebiete, Sachgebietsziele, Themen und Unterthemen für ►C1 Befugnisse ◄ gemäß den in Anhang I (Teil-ATCO) festgelegten Anforderungen;
c) Beurteilungsmethoden gemäß ATCO.D.090(a)(3) und ATCO.D.095(a)(3).
ATCO.OR.D.005 Ergebnisse von Prüfungen und Beurteilungen und Zeugnisse
a) Die ►C1 Ausbildungsorganisation ◄ gibt dem Anwärter seine Prüfungs- und Beurteilungsergebnisse bekannt und stellt dem Anwärter auf Aufforderung ein Zeugnis mit seinen Prüfungs- und Beurteilungsergebnissen aus.
b) Nach erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung oder einer Erlaubnisausbildung für die Erteilung einer weiteren Erlaubnis stellt die Ausbildungsorganisation ein Zeugnis aus.
c) Ein Zeugnis über den Abschluss der Grundausbildung wird auf Antrag des Anwärters nur ausgestellt, wenn alle Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anhang I Anlage 2 dieser Verordnung durchlaufen wurden und der Anwärter die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen bestanden hat.
TEILABSCHNITT E
ANFORDERUNGEN AN FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN
ATCO.OR.E.001 Flugmedizinische Zentren
Flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC) müssen die Bestimmungen der Teilabschnitte ORA.GEN und ORA.AeMC von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission ( 4 ) an wenden, wobei
a) alle Erwähnungen von Klasse 1 durch Klasse 3 zu ersetzen sind und
b) alle Erwähnungen von Teil MED durch Teil ATCO.MED zu ersetzen sind.
ANHANG IV
TEIL ATCO.MED
TAUGLICHKEITSANFORDERUNGEN AN FLUGLOTSEN
TEILABSCHNITT A
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 1
Allgemeines
ATCO.MED.A.001 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde
a) für flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC)
1. die vom Mitgliedstaat, in dem das AeMC seinen Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde;
2. die Agentur, wenn sich das AeMC in einem Drittstaat befindet;
b) für flugmedizinische Sachverständige (Aero-Medical Examiners, AME)
1. die vom Mitgliedstaat, in dem die AME ihren Hauptgeschäftssitz haben, benannte Behörde;
2. ►C1 wenn sich der Hauptgeschäftssitz eines AME in einem Drittstaat befindet, die Behörde, die vom Mitgliedstaat, in dem der AME die Erteilung des Zeugnisses beantragt, benannt wurde. ◄
ATCO.MED.A.005 Geltungsbereich
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen festgelegt für
a) die Erteilung, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung des für die Ausübung der Rechte einer Fluglotsenlizenz oder einer Auszubildendenlizenz, mit Ausnahme von Ausbildern für synthetische Übungsgeräte, erforderlichen ►C1 Tauglichkeitszeugnisse ◄ und
b) die Zertifizierung von AME für die Erteilung von ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3.
ATCO.MED.A.010 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Bestätigtes medizinisches Ergebnis“ ist das Ergebnis, zu dem einer oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien für die Zwecke des jeweiligen Falls in Beratung mit betrieblichen Sachverständigen oder sonstigen Sachverständigen in der erforderlichen Weise und einschließlich einer betrieblichen Risikobewertung gelangt sind.
b) „Flugmedizinische Beurteilung“ ist das Ergebnis bezüglich der Tauglichkeit eines Anwärters auf der Grundlage einer Prüfung der Krankengeschichte des Anwärters und flugmedizinischer Untersuchungen wie in diesem Teil vorgeschrieben und eventuell erforderlicher weiterer Untersuchungen und medizinischer Tests.
c) „Flugmedizinische Untersuchung“ ist eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme zur Feststellung der Tauglichkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz.
d) „Augenspezialist“ ist ein Facharzt für Augenheilkunde oder ein in Optometrie ausgebildeter Spezialist, der in der Diagnose von Erkrankungen geschult ist.
e) „Überprüfung“ ist die Beurteilung eines Verdachts auf eine bestimmte Erkrankung bei einem Anwärter mittels Untersuchungen und Tests zur Feststellung, ob eine Erkrankung vorliegt oder nicht.
f) „Genehmigungsbehörde“ ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Lizenz ausgestellt hat oder bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz beantragt oder, wenn eine Person noch keine Lizenz beantragt hat, die gemäß diesem Teil zuständige Behörde.
g) „Einschränkung“ ist eine Auflage, die mit einem ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ verbunden ist und bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte eingehalten werden muss.
h) „Refraktionsfehler“ ist die mit Standardmethoden in Dioptrien gemessene Abweichung von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian zugrunde gelegt wird.
i) „Signifikant“ ist ein Schweregrad einer Erkrankung, der die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte unmöglich machen würde.
ATCO.MED.A.015 Ärztliche Schweigepflicht
Die an einer flugmedizinischen Untersuchung, flugmedizinischen Beurteilung und Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen beteiligten Personen stellen sicher, dass die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht jederzeit gewährleistet ist.
ATCO.MED.A.020 Abnahme der Tauglichkeit
a) Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie
1. sich einer Abnahme ihrer Tauglichkeit bewusst sind, die es ihnen unmöglich machen könnte, ihre Rechte sicher auszuüben;
2. rezeptpflichtige oder nicht rezeptpflichtige Arzneimittel einnehmen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die sichere Ausübung der Rechte der entsprechenden Lizenz beeinträchtigen könnten, oder
3. sich einer medizinischen, chirurgischen oder sonstigen Behandlung unterziehen, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die sichere Ausübung der Rechte der Lizenz beeinträchtigen könnte.
b) Weiterhin müssen sich Inhaber eines Zeugnisses der Klasse 3 ohne unangemessene Verzögerung und vor Ausübung der Rechte ihrer Lizenz flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie
1. sich einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Behandlung unterzogen haben;
2. mit der regelmäßigen Einnahme von Arzneimitteln begonnen haben;
3. eine signifikante Verletzung erlitten haben, die es ihnen unmöglich macht, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;
4. an einer signifikanten Erkrankung gelitten haben, die es ihnen unmöglich machte, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;
5. schwanger sind;
6. stationär aufgenommen wurden;
7. erstmals eine korrigierende Sehhilfe tragen müssen.
In diesen Fällen beurteilt das AeMC oder der flugmedizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Lizenzinhabers oder Fluglotsen in Ausbildung und entscheidet, ob sie die Ausübung ihrer Rechte wieder aufnehmen können.
ATCO.MED.A.025 Verpflichtungen von AeMC und AME
a) Wenn die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil erforderlich ist, müssen das AeMC oder der AME
1. sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Anwärter ohne Sprachbarrieren möglich ist;
2. den Anwärter auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Krankengeschichte nach sich ziehen;
3. die Genehmigungsbehörde informieren, wenn der Anwärter unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Krankengeschichte macht;
4. die Genehmigungsbehörde informieren, wenn der Anwärter in irgendeiner Phase des Verfahrens die Beantragung eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ zurückzieht.
b) Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen müssen das AeMC und der AME
1. dem Anwärter mitteilen, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die Genehmigungsbehörde verwiesen wird;
2. den Anwärter über Einschränkungen informieren, mit denen das ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ versehen wird, und
3. den Anwärter, sofern dieser als nicht tauglich beurteilt worden ist, über sein Recht auf eine Überprüfung der Entscheidung informieren;
4. der Genehmigungsbehörde unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentisierten Bericht mit den detaillierten Ergebnissen der flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung für das ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ und eine Kopie des Antragsformulars, des Untersuchungsformulars und des ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ vorlegen und
5. den Anwärter auf seine Verpflichtungen im Falle einer Abnahme der Tauglichkeit wie in ATCO.MED.A.020 angegeben hinweisen.
c) AeMC und AME müssen detaillierte Aufzeichnungen über die durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil und die Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren oder für den nach nationalen Rechtsvorschriften geltenden Zeitraum aufbewahren, wenn dieser länger ist.
d) AeMC und AME müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies erforderlich ist für
1. ärztliche Zertifizierung;
2. Aufsichtsfunktionen.
ABSCHNITT 2
Anforderungen an ►C1 Tauglichkeitszeugnisse ◄
ATCO.MED.A.030 ►C1 Tauglichkeitszeugnisse ◄
a) Anwärter für und Inhaber einer Fluglotsenlizenz oder Auszubildendenlizenz müssen Inhaber eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ der Klasse 3 sein.
b) Lizenzinhaber dürfen zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Teil ausgestellte ►C1 Tauglichkeitszeugnisse ◄ verfügen.
ATCO.MED.A.035 Beantragung eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄
a) Die Beantragung eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Art und Weise zu erfolgen.
b) Anwärter für ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ müssen dem AeMC oder AME Folgendes vorlegen:
1. einen Identitätsnachweis;
2. eine unterzeichnete Erklärung
i) über medizinische Sachverhalte bezüglich ihrer Krankengeschichte;
ii) ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ beantragt haben oder sich einer flugmedizinischen Untersuchung für ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ unterzogen haben und, falls ja, durch wen und mit welchem Ergebnis;
iii) ob sie jemals als untauglich beurteilt wurden oder ein ihnen ausgestelltes ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ ausgesetzt oder widerrufen wurde.
c) Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung des ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ müssen Anwärter dem AeMC oder dem AME das letzte vor den jeweiligen flugmedizinischen Untersuchungen ausgestellte ärztliche Zeugnis vorlegen.
ATCO.MED.A.040 Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄
a) Ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen abgeschlossen sind und der Anwärter als tauglich beurteilt wurde.
b) Erstmalige Ausstellung
Die erstmalige Ausstellung von ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC.
c) Verlängerung und Erneuerung
Die Verlängerung oder Erneuerung von ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC oder einen AME.
d) Das AeMC oder der AME dürfen ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ nur ausstellen, verlängern oder erneuern es, wenn
1. der Anwärter ihnen eine vollständige Krankengeschichte und, falls von AeMC oder AME verlangt, Ergebnisse von flugmedizinischen Untersuchungen und Tests vorgelegt hat, die vom Arzt des Anwärters oder einem sonstigen medizinischen Spezialisten durchgeführt wurden, und
2. das AeMC oder der AME die flugmedizinische Beurteilung auf der Grundlage der flugmedizinischen Untersuchungen und Tests durchgeführt hat, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Anwärter alle einschlägigen Anforderungen dieses Teils erfüllt.
e) Der AME, das AeMC oder, im Falle einer Verweisung, die Genehmigungsbehörde können verlangen, dass sich der Anwärter, wenn dies klinisch indiziert ist, weiteren medizinischen Untersuchungen unterzieht, bevor das ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ ausgestellt, verlängert oder erneuert wird.
f) Die Genehmigungsbehörde kann ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ ausstellen oder erneut ausstellen, wenn
1. ein Fall verwiesen wurde;
2. sie festgestellt hat, dass Angaben auf dem Zeugnis berichtigt werden müssen, in welchem Fall das unrichtige ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ eingezogen wird.
ATCO.MED.A.045 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄
a) Gültigkeit
1. ►C1 Tauglichkeitszeugnisse ◄ der Klasse 3 sind für einen Zeitraum von 24 Monaten gültig.
2. Der Gültigkeitszeitraum von ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3 wird bei Lizenzinhabern, die ein Alter von 40 Jahren erreicht haben, auf 12 Monate verkürzt. Ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ , das vor Erreichen eines Alters von 40 Jahren ausgestellt wurde, wird ungültig, wenn der Lizenzinhaber ein Alter von 41 Jahren erreicht hat.
3. Der Gültigkeitszeitraum eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ , einschließlich einer damit verbundenen Untersuchung oder speziellen Überprüfung,
i) richtet sich nach dem Alter des Anwärters zum Zeitpunkt der flugmedizinischen Untersuchung und
ii) wird berechnet ab dem Datum der flugmedizinischen Untersuchung im Falle einer erstmaligen Ausstellung und Erneuerung und ab dem Ablaufdatum des letzten Tauglichkeitszeugnisses im Falle einer Verlängerung.
b) Verlängerung
Flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen zur Verlängerung eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ durchgeführt werden.
c) Erneuerung
1. Wenn der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Buchstabe b nicht erfüllt, ist eine flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung zur Erneuerung erforderlich.
2. Wenn das ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄
i) seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, wird eine routinemäßige flugmedizinische Untersuchung zur Verlängerung durchgeführt;
ii) seit mehr als zwei Jahren abgelaufen ist, führen das AeMC oder der AME die flugmedizinische Untersuchung zur Erneuerung nur nach Beurteilung der flugmedizinischen Akte des Anwärters durch;
iii) seit mehr als fünf Jahren abgelaufen ist, gelten die Anforderungen für die flugmedizinische Untersuchung zur erstmaligen Ausstellung, und die Beurteilung erfolgt anhand der Anforderungen für eine Verlängerung.
ATCO.MED.A.046 Aussetzung oder Widerruf eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄
a) Nach einem Widerruf des ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ hat der Inhaber das ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ unverzüglich an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben.
b) Bei einer Aussetzung des ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ hat der Inhaber das ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ auf Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde an diese zurückzugeben.
ATCO.MED.A.050 Verweisung
Wenn ein Anwärter für ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ der Klasse 3 an die Genehmigungsbehörde gemäß ATCO.MED.B.001 verwiesen wird, muss das AeMC oder der AME die einschlägigen medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde weiterleiten.
TEILABSCHNITT B
ANFORDERUNGEN AN FLUGLOTSEN ZUR ERTEILUNG EINES TAUGLICHKEITSZEUGNISSES
ABSCHNITT 1
Allgemeines
ATCO.MED.B.001 Einschränkungen in ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄
a) Einschränkungen in ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3
1. Wenn der Anwärter die Anforderungen an ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ der Klasse 3 nicht vollständig erfüllt, aber davon ausgegangen werden kann, dass die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht gefährdet sein wird, können das AeMC oder der AME
i) die Entscheidung über die Tauglichkeit des Anwärters wie in diesem Teilabschnitt angegeben an die Genehmigungsbehörde verweisen oder
ii) in Fällen, in denen eine Verweisung an die Genehmigungsbehörde in diesem Teilabschnitt nicht vorgesehen ist, prüfen, ob der Anwärter in der Lage ist, seine Aufgaben sicher zu erfüllen, wenn er eine oder mehrere im ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ vermerkte Einschränkungen einhält, und das ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ mit den entsprechenden Einschränkungen erteilen.
2. Das AeMC oder der AME können ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ mit diesen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Anwärter an die Genehmigungsbehörde zu verweisen.
b) Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung notwendig ist, ist insbesondere Folgendes zu prüfen:
1. ob ein bestätigtes medizinisches Ergebnis erwarten lässt, dass unter besonderen Umständen die Nichterfüllung einer Anforderung durch den Anwärter, sei sie numerisch oder in sonstiger Weise, nicht erwarten lässt, dass die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte gefährdet;
2. die Erfahrung des Anwärters in Bezug auf den durchzuführenden Betrieb.
c) Betriebliche Einschränkungen
1. Die zuständige Behörde muss gemeinsam mit der Flugsicherungsorganisation die anzuwendenden betrieblichen Einschränkungen für die jeweilige betriebliche Umgebung festlegen.
2. Entsprechende betriebliche Einschränkungen dürfen nur von der Genehmigungsbehörde in das ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ eingetragen werden.
d) Dem Inhaber eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ können sonstige Einschränkungen auferlegt werden, wenn dies erforderlich ist, um die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte zu gewährleisten.
e) Dem Inhaber eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ auferlegte Einschränkungen sind in diesem Zeugnis anzugeben.
ABSCHNITT 2
Medizinische Anforderungen für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3
ATCO.MED.B.005 Allgemeines
Anwärter dürfen Folgendes nicht aufweisen, sofern es eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das die sichere Wahrnehmung der Aufgaben beeinträchtigen oder den Anwärter plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben:
1. angeborene oder erworbene Normabweichungen;
2. aktive, latente, akute oder chronische Erkrankungen oder Behinderungen;
3. Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen;
4. Wirkungen oder Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels.
ATCO.MED.B.010 Herz-Kreislauf-System
a) Untersuchung
1. Die Durchführung eines standardmäßigen 12-Kanal-Ruhe-Elektrokardiogramms (EKG) und die Erstellung eines Berichts erfolgen bei der Untersuchung für die erstmalige Erteilung eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ und
i) alle vier Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres;
ii) danach bei jeder Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und
iii) bei klinischer Indikation.
2. Eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung ist erforderlich
i) bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres;
ii) anschließend alle vier Jahre und
iii) bei klinischer Indikation.
3. Eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, ist erforderlich bei der Untersuchung zum Zwecke der Erstausstellung eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ , bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und bei klinischer Indikation.
b) Herz-Kreislauf-System — Allgemeines
1. Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
i) thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor chirurgischem Eingriff;
ii) signifikante funktionelle oder symptomatische Veränderung an einer der Herzklappen;
iii) Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation.
2. Anwärter mit bestätigter Vorgeschichte oder Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
i) periphere arterielle Gefäßerkrankung vor oder nach chirurgischem Eingriff;
ii) thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;
iii) infrarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;
iv) nicht signifikante funktionelle Veränderungen an einer der Herzklappen;
v) Herzklappenoperation;
vi) Veränderungen des Perikards, Myokards oder Endokards;
vii) angeborene Veränderung des Herzens vor oder nach korrigierendem chirurgischem Eingriff;
viii) rezidivierende vasovagale Synkopen;
ix) arterielle oder venöse Thrombose;
x) Lungenembolie;
xi) kardiovaskuläre Störung, die einer systemischen Behandlung mit Antikoagulanzien bedarf.
c) Blutdruck
1. Eine Blutdruckmessung ist bei jeder Untersuchung durchzuführen.
2. Der Blutdruck des Anwärters muss im Normalbereich liegen.
3. Anwärter werden als untauglich beurteilt, wenn
i) sie an symptomatischer Hypotonie leiden oder
ii) ihr Blutdruck bei der Untersuchung behandelt oder unbehandelt dauerhaft einen systolischen Wert von 160 mmHg und/oder einen diastolischen Wert von 95 mmHg überschreitet.
4. Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des Blutdrucks eingeleitet, so erfolgt eine Beurteilung als vorübergehend untauglich, um signifikante Nebenwirkungen ausschließen zu können.
d) Koronare Herzkrankheit
1. Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
i) symptomatische koronare Herzkrankheit;
ii) medikamentös behandelte Symptome einer koronaren Herzkrankheit.
2. Anwärter, bei denen einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und zum Ausschluss einer Myokardischämie einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
i) Verdacht auf Myokardischämie;
ii) asymptomatische, wenig ausgeprägte koronare Herzkrankheit, die keiner antianginösen Therapie bedarf:
3. Anwärter mit einer Vorgeschichte oder Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
i) Myokardischämie;
ii) Myokardinfarkt;
iii) Revaskularisation und Stenting bei koronarer Herzkrankheit.
e) Rhythmus-und Überleitungsstörungen
1. Anwärter für ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ der Klasse 3, bei denen signifikante Überleitungsstörungen oder Herzrhythmusstörungen, intermittierend oder nachgewiesen permanent, vorliegen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Zu diesen Störungen zählen Folgende:
i) supraventrikuläre Rhythmusstörungen, einschließlich intermittierender oder nachgewiesener permanenter sinoatrialer Funktionsstörungen, Vorhofflimmern und/oder Vorhofflattern sowie asymptomatische Sinuspausen;
ii) kompletter Linksschenkelblock;
iii) AV-Block, Typ Mobitz II;
iv) Tachykardie mit breitem und/oder schmalem Kammerkomplex;
v) ventrikuläre Präexzitation;
vi) asymptomatische QT-Verlängerung;
vii) Brugada-Syndrom (erkennbar im Elektrokardiogramm).
2. Anwärter, bei denen einer der unter den Punkten (i) bis (viii) genannten Befunde vorliegt, können bei zufriedenstellender kardiologischer Beurteilung als tauglich beurteilt werden, sofern bei ihnen keine andere Normabweichung vorliegt:
i) inkompletter Schenkelblock;
ii) kompletter Rechtsschenkelblock;
iii) stabiler Linkslagetyp;
iv) asymptomatische Sinusbradykardie;
v) asymptomatische Sinustachykardie;
vi) asymptomatische isolierte, uniforme supraventrikuläre oder ventrikuläre Extrasystolen;
vii) AV-Block 1. Grades;
viii) AV-Block, Typ Mobitz I.
3. Anwärter mit einer Vorgeschichte eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
i) Ablationstherapie;
ii) Herzschrittmacherimplantation.
4. Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
i) symptomatische sinoatriale Funktionsstörungen;
ii) kompletter AV-Block;
iii) symptomatische QT-Verlängerung;
iv) automatisches implantierbares Defibrillator-System;
v) ventrikulärer antitachykarder Herzschrittmacher.
ATCO.MED.B.015 Lunge und Atemwege
a) Anwärter mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Es kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen, sobald die Lungenfunktion wiederhergestellt ist und als zufriedenstellend eingestuft wird.
b) Untersuchung
Bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation müssen Lungenfunktionstests durchgeführt werden.
c) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge Asthma bronchiale vorliegt, das einer Arzneimitteltherapie bedarf, müssen sich einer zufriedenstellenden pneumologischen Beurteilung unterziehen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn der Anwärter symptomlos ist und die Behandlung die Sicherheit nicht beeinträchtigt.
d) Anwärter mit einer Vorgeschichte oder bestätigter Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer Untersuchung der Lunge und der Atemwege mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
1. aktive entzündliche Erkrankung von Lunge oder Atemwegen;
2. aktive Sarkoidose;
3. Pneumothorax;
4. Schlaf-Apnoe-Syndrom;
5. größerer thoraxchirurgischer Eingriff;
6. chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung;
7. Lungentransplantation.
ATCO.MED.B.020 Verdauungssystem
a) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.
b) Anwärter dürfen keine Hernien aufweisen, die zu Handlungsunfähigkeit führen können.
c) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts, einschließlich derjenigen unter den Punkten (1) bis (5), können nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden gastroenterologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden:
1. rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen;
2. Pankreatitis;
3. symptomatische Gallensteine;
4. nachgewiesene oder anamnestische chronisch-entzündliche Darmerkrankung;
5. Operation des Verdauungstraktes oder seiner Adnexe mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe.
ATCO.MED.B.025 Stoffwechsel- und endokrines System
a) Anwärter mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufriedenstellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.
b) Diabetes mellitus
1. Anwärter mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen.
2. Anwärter mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus, die andere Arzneimittel als Insulin zur Einstellung des Blutzuckers einnehmen, werden an die Genehmigungsbehörde verwiesen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn eine erfolgreiche und stabile Einstellung des Blutzuckerspiegels nachgewiesen werden kann.
ATCO.MED.B.030 Hämatologie
a) Blutuntersuchungen sind ggf. vom AME oder AeMC unter Berücksichtigung der Krankengeschichte und nach der körperlichen Untersuchung festzulegen.
b) Anwärter mit einer hämatologischen Erkrankung wie
1. Blutgerinnungs-, Blutungs- oder thrombotischen Störungen;
2. chronischer Leukämie;
3. von der Norm abweichenden Hämoglobinwerten einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Anämie, Erythrozytose oder Hämoglobinopathie;
4. signifikanter Vergrößerung der Lymphknoten;
5. Vergrößerung der Milz
müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann vorbehaltlich einer zufriedenstellenden flugmedizinischen Beurteilung erwogen werden.
c) Anwärter mit einer akuten Leukämie sind als untauglich zu beurteilen.
ATCO.MED.B.035 Urogenitalsystem
a) Bei jeder flugmedizinischen Untersuchung ist eine Urinanalyse durchzuführen. Bei der Urinanalyse dürfen keine als pathologisch signifikant geltenden Normabweichungen auftreten.
b) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen des Harntrakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.
c) Anwärter mit einer urogenitalen Erkrankung wie
1. Nierenerkrankung;
2. Harnstein(en)
können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung der Nieren/des Harntrakts als tauglich beurteilt werden.
d) Anwärter, bei denen
1. ein größerer chirurgischer Eingriff im Urogenitalsystem oder dessen Adnexen mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe oder
2. ein größerer urologischer Eingriff
durchgeführt wurde, müssen nach vollständiger Genesung zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
ATCO.MED.B.040 Infektionskrankheiten
a) Anwärter mit positivem HIV-Befund müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilt werden.
b) Anwärter, bei denen Symptome einer Infektionskrankheit diagnostiziert wurden oder die solche Symptome aufweisen, wie z. B.
1. akute Syphilis;
2. aktive Tuberkulose;
3. infektiöse Hepatitis;
4. Tropenkrankheiten
müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Nach vollständiger Genesung und einer Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, kann eine Beurteilung als tauglich erwogen werden.
ATCO.MED.B.045 Geburtshilfe und Gynäkologie
a) Weibliche Anwärter, bei denen eine größere gynäkologische Operation durchgeführt wurde, sind bis zur vollständigen Genesung als untauglich zu beurteilen.
b) Schwangerschaft
Wenn das AeMC oder der AME der Ansicht ist, dass eine schwangere Lizenzinhaberin für die Ausübung ihrer Rechte tauglich ist, muss die Gültigkeitsdauer des ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ bis zum Ende der 34. Schwangerschaftswoche begrenzt werden. Nach vollständiger Genesung am Ende der Schwangerschaft muss sich die Lizenzinhaberin einer flugmedizinischen Untersuchung und -beurteilung zur Verlängerung unterziehen.
ATCO.MED.B.050 Bewegungsapparat
a) Anwärter müssen über eine ausreichende Funktion des Bewegungsapparats verfügen, um die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher ausüben zu können.
b) Anwärter mit statischen oder progredienten Erkrankungen des Bewegungsapparats, bei denen eine Beeinträchtigung der sicheren Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nach einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten erwogen werden.
ATCO.MED.B.055 Psychiatrie
a) Anwärter mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen, einschließlich Partydrogen, mit und ohne Abhängigkeit bedingt sind, sind bis nach einem Zeitraum dokumentierter Enthaltsamkeit und nach Einstellung des Gebrauchs bzw. Missbrauchs von Substanzen und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
b) Anwärter mit einem psychiatrischen Leiden wie
1. affektiven Störungen;
2. neurotischen Störungen;
3. Persönlichkeitsstörungen;
4. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen
müssen einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Anwärter müssen zur Beurteilung ihrer Tauglichkeit an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
c) Anwärter mit einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstverletzung in der Krankengeschichte müssen als untauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
d) Anwärter, die ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind, schizotype, wahnhafte oder manische Störungen aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden.
ATCO.MED.B.060 Psychologie
a) Anwärter, die stressbezogene Symptome aufweisen, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nur nach einer psychologischen und/oder psychiatrischen Untersuchung in Erwägung gezogen werden, die ergeben hat, dass sich der Anwärter von stressbezogenen Symptomen erholt hat.
b) Eine psychologische Beurteilung kann im Rahmen einer Untersuchung durch einen Psychiater oder Neurologen oder ergänzend hierzu erforderlich sein.
ATCO.MED.B.065 Neurologie
a) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden:
1. Epilepsie mit Ausnahme der unter Punkt (b)(1) und (2) genannten Fälle;
2. rezidivierende Episoden von Bewusstseinsstörungen unklarer Ätiologie;
3. Zustände mit einer hohen Neigung zu zerebraler Dysfunktion.
b) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und weitergehend untersucht werden, erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
1. Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit dem 5. Lebensjahr;
2. unbehandelte Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit über zehn Jahren;
3. epileptiforme EEG-Anomalien und fokale langsame Wellen;
4. progressiv oder nicht progressiv verlaufende Erkrankung des Nervensystems;
5. Einzelepisode von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache;
6. Hirnverletzung;
7. Verletzung des Rückenmarks oder der peripheren Nerven;
8. Störungen des Nervensystems aufgrund von Gefäßschäden, einschließlich hämorrhagischer und ischämischer Ereignisse.
ATCO.MED.B.070 Sehorgan
a) Untersuchung
1. Bei der Erstuntersuchung ist eine umfassende Untersuchung des Auges durchzuführen, die in Abhängigkeit von der Refraktion und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Auges in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss.
2. Bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist eine Routineuntersuchung des Auges durchzuführen.
3. Bei Anwärtern ist eine Tonometrie bei der ersten Verlängerungsuntersuchung nach dem 40. Lebensjahr, bei klinischer Indikation und unter Berücksichtigung der Familienanamnese durchzuführen.
4. Anwärter müssen dem AeMC oder AME einen augenärztlichen Untersuchungsbericht in Fällen vorlegen, in denen
i) die funktionelle Leistung deutlich verändert ist;
ii) die Fernvisusstandards nur mit einer korrigierenden Sehhilfe erreicht werden können;
5. Anwärter mit einem hohen Refraktionsfehler müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
b) Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss für jedes Auge getrennt mindestens den Wert 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen.
c) Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit Einäugigkeit oder funktioneller Einäugigkeit, einschließlich einer Störung des Augenmuskelgleichgewichts, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann der Anwärter bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
d) Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit erworbener Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen wird der Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen und kann bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden.
e) Anwärter müssen, gegebenenfalls mit korrigierender Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 60 bis 100 cm lesen können.
f) Anwärter müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare Funktion aufweisen.
g) Anwärter, bei denen eine Augenoperation durchgeführt wurde, müssen bis zur vollständigen Wiederherstellung des Sehvermögens als untauglich beurteilt werden. Eine Beurteilung als tauglich kann von der Genehmigungsbehörde vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung in Erwägung gezogen werden.
h) Anwärter mit klinisch diagnostiziertem Keratokonus müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
i) Bewerber mit Diplopie sind als untauglich zu beurteilen.
j) Brille und Kontaktlinsen
1. Kann ein zufriedenstellendes Sehvermögen nur unter Einsatz korrigierender Sehhilfen erreicht werden, so muss die korrigierende Sehhilfe das bestmögliche Sehvermögen vermitteln, gut vertragen werden und zum Zweck der Arbeit in der Flugverkehrskontrolle geeignet sein.
2. Die Anforderungen an das Sehvermögen müssen während der Ausübung der mit der Lizenz erworbenen Rechte für alle Entfernungen mit einer einzigen Brille erfüllt werden können.
3. Bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte muss jederzeit eine Ersatzbrille mit gleicher Korrektur griffbereit sein.
4. Kontaktlinsen, die bei der Ausübung der mit der Lizenz erworbenen Rechte getragen werden, müssen monofokal und dürfen nicht getönt und nicht orthokeratologisch sein. Monovisionslinsen dürfen nicht verwendet werden.
5. Anwärter mit starkem Refraktionsfehler müssen Kontaktlinsen oder eine Brille mit hochbrechenden Gläsern tragen.
ATCO.MED.B.075 Farberkennung
Anwärter müssen normale Trichromaten sein.
ATCO.MED.B.080 Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten
a) Untersuchung
1. Bei allen Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen wird eine routinemäßige HNO-Untersuchung durchgeführt.
2. Bei allen Untersuchungen wird ein Hörtest durchgeführt. Der Anwärter muss auf beiden Ohren normale Konversationssprache aus einer Entfernung von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.
3. Das Hörvermögen wird mittels Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und bei nachfolgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 4 Jahre und danach alle 2 Jahre überprüft.
4. Reintonaudiometrie:
i) Bei Anwärtern für ein ►C1 Tauglichkeitszeugnis ◄ der Klasse 3 darf der Hörverlust auf jedem Ohr einzeln bei einer Frequenz von 500 Hz, 1 000 Hz oder 2 000 Hz nicht mehr als 35 dB und bei einer Frequenz von 3 000 Hz nicht mehr als 50 dB betragen.
ii) Anwärter, die die obigen Hörkriterien nicht erfüllen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und von einem Spezialisten untersucht werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Erstanwärter müssen sich einem Sprachdiskriminationstest unterziehen. Anwärter für eine Verlängerung oder Erneuerung eines ►C1 Tauglichkeitszeugnisses ◄ der Klasse 3 müssen sich einem funktionellen Hörtest in der betrieblichen Umgebung unterziehen.
5. Hörgeräte
i) Erstuntersuchung: Wenn die Anforderungen an das Hörvermögen nur mit einem Hörgerät erfüllt werden können, führt dies zu Untauglichkeit.
ii) Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen: Eine Beurteilung als tauglich kann in Erwägung gezogen werden, wenn die Benutzung eines Hörgeräts oder eines geeigneten Implantats das Hörvermögen auf einen normalen Standard verbessert, was mit einem vollständigen funktionellen Test in der betrieblichen Umgebung beurteilt wird.
iii) Wenn eine Hörprothese benötigt wird, um eine normale Hörfähigkeit zu erreichen, muss bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte Ersatzmaterial und -zubehör wie z. B. Batterien vorhanden sein.
b) Anwärter mit
1. einer aktiven chronischen pathologischen Veränderung des Innen- oder Mittelohrs;
2. einer nicht verheilten Perforation oder einer Fehlfunktion eines Trommelfells oder beider Trommelfelle;
3. Störungen des Gleichgewichtssinns;
4. signifikanter Missbildung oder signifikanter chronischer Infektion der Mundhöhle oder der oberen Atemwege;
5. signifikanten Sprach- oder Stimmstörungen, die die Verständlichkeit beeinträchtigen,
müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer weiterführenden HNO-Untersuchung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass der Befund die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt.
ATCO.MED.B.085 Dermatologie
Anwärter dürfen keine nachgewiesenen Erkrankungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
ATCO.MED.B.090 Onkologie
a) Nach der Diagnose einer primären oder sekundären malignen Erkrankung müssen Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und eine onkologische Beurteilung zufriedenstellend absolvieren, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
b) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebraler Tumor vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden.
TEILABSCHNITT C
FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE (AEROMEDICAL EXAMINERS, AME)
ATCO.MED.C.001 Rechte
a) Gemäß diesem Teil bestehen die Rechte eines AME in der Verlängerung und Erneuerung von ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3 und der Durchführung der betreffenden flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.
b) Der Geltungsbereich der Rechte eines AME sowie alle damit verbundenen Auflagen werden im Zeugnis angegeben.
c) Inhaber eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen nur dann in einem anderen als dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihr Zeugnis als AME erteilt wurde, wenn
1. der Gaststaat ihnen Zugang zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Facharzt gewährt hat;
2. sie die zuständige Behörde des Gaststaats davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie im Rahmen ihrer Rechte als AME beabsichtigen, flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen durchzuführen und ►C1 Tauglichkeitszeugnisse ◄ auszustellen, und
3. sie von der zuständigen Behörde des Gaststaats unterwiesen wurden.
ATCO.MED.C.005 Beantragung
a) Die Beantragung eines AME-Zeugnisses erfolgt nach dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren.
b) Anwärter für die Ausstellung eines AME-Zeugnisses müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:
1. Angaben zur Person und Geschäftsadresse;
2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß ATCO.MED.C.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;
3. eine schriftliche Erklärung, dass der AME ►C1 Tauglichkeitszeugnisse ◄ auf der Grundlage der Anforderungen dieses Teils ausstellen wird.
c) Führen AME flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte und -einrichtungen vorlegen.
ATCO.MED.C.010 Anforderungen an die Ausstellung eines AME-Zeugnisses
Anwärter für ein Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger mit Rechten zur Verlängerung und Erneuerung von ►C1 Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3 müssen
a) über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung oder Nachweise darüber verfügen;
b) Grund- und Aufbaulehrgänge in Flugmedizin, einschließlich spezieller Module für die flugmedizinische Beurteilung von Fluglotsen und für die besondere Umgebung in der Flugverkehrskontrolle, erfolgreich absolviert haben;
c) der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie
1. über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind;
2. notwendige Verfahren und Voraussetzungen geschaffen haben, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten.
ATCO.MED.C.015 Lehrgänge in Flugmedizin
a) Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem der Ausbildungsanbieter, der den jeweiligen Lehrgang anbietet, seinen Hauptsitz hat. Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan die Lernziele zum Erwerb der erforderlichen Kompetenzen enthält und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
b) Mit Ausnahme von Auffrischungslehrgängen findet am Ende jedes Lehrgangs eine schriftliche Prüfung über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte statt.
c) Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, stellt allen Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.
ATCO.MED.C.020 Änderungen am AME-Zeugnis
a) Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihr Zeugnis auswirken könnten:
1. gegen den AME wurde ein Disziplinarverfahren oder eine Untersuchung durch eine medizinische Aufsichtsbehörde eingeleitet;
2. die Voraussetzungen, unter denen das Zeugnis erteilt wurde, einschließlich des Inhalts der mit dem Antrag vorgelegten Angaben, haben sich geändert;
3. die Anforderungen für die Erteilung des AME-Zeugnisses werden nicht mehr erfüllt;
4. der Ort bzw. die Orte, an denen der flugmedizinische Sachverständige seine Tätigkeit ausübt, oder die Kontaktadresse haben sich geändert.
b) Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit dem AME-Zeugnis verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Zeugnis aussetzt oder widerruft.
ATCO.MED.C.025 Gültigkeit des AME-Zeugnisses
Ein AME-Zeugnis wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Es wird verlängert, sofern der Inhaber
a) weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin als Arzt zugelassen ist;
b) in den letzten 3 Jahren einen Auffrischungslehrgang in Flugmedizin und im Hinblick auf die Arbeitsumgebung von Fluglotsen absolviert hat;
c) jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat. Diese Anzahl von Untersuchungen kann von der zuständigen Behörde nur in gut begründeten Fällen verringert werden;
d) die Bedingungen seines AME-Zeugnisses weiterhin erfüllt und
e) die AME-Rechte gemäß diesem Teil ausübt.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18-43)
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1).