ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.215.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2013/C 215/01 |
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Gericht |
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2013/C 215/03 |
Fortführung der Tätigkeit des Gerichts zwischen dem 1. und dem 16. September 2013 |
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2013/C 215/02 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/1 |
2013/C 215/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gericht
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/2 |
Fortführung der Tätigkeit des Gerichts zwischen dem 1. und dem 16. September 2013
2013/C 215/02
Das Gericht hat in seiner Vollsitzung vom 4. Juli 2013 festgestellt, dass die Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichts vor dem Gerichtshof erst am 16. September 2013 stattfinden kann und dass daher nach Art. 5 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder des Gerichts Folgendes gilt:
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Der Vorsitz des Gerichts wird durch den Präsidenten Jaeger wahrgenommen; |
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der Vorsitz der Kammern mit fünf und mit drei Richtern wird durch die Kammerpräsidenten Azizi, Forwood und Czúcz, die Kammerpräsidentin Pelikánová und die Kammerpräsidenten Papasavvas, Dittrich, Truchot und Kanninen wahrgenommen; |
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die Entscheidungen vom 14. September 2010 über die Organisation des Gerichts (ABl. C 288, S. 2), über das Plenum und über die Zusammensetzung der Großen Kammer (ABl. C 288, S. 4), die Entscheidung vom 20. September 2010 über die Zuteilung der Richter an die Kammern, zuletzt geändert am 4. Juli 2013 (ABl. C 215, S. 2), die Entscheidungen vom 6. Juli 2011 über die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern und die Zusammensetzung der Rechtsmittelkammer (ABl. C 232, S. 2) und die Entscheidung vom 4. Juli 2012 über die Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (ABl. C 235, S. 2) gelten fort. |
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/2 |
Zuteilung der Richter an die Kammern
2013/C 215/03
Am 4. Juli 2013 hat die Vollversammlung des Gerichts nach dem Amtsantritt von Richterin Tomljenović beschlossen, die Entscheidungen des Gerichts vom 20. September 2010 (1), vom 26. Oktober 2010 (2), vom 29. November 2010 (3), vom 20. September 2011 (4), vom 25. November 2011 (5), vom 16. Mai 2012 (6), vom 17. September 2012 (7), vom 9. Oktober 2012 (8), vom 29. November 2012 (9) und vom 18. März 2013 (10) über die Zuteilung der Richter an die Kammern zu ändern.
Für die Zeit vom 4. Juli 2013 bis zum 31. August 2013 werden die Richter wie folgt den Kammern zugeteilt:
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Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern: Kammerpräsident Azizi, Richterin Labucka, Richter Frimodt Nielsen und Gratsias, Richterin Kancheva und Richter Buttigieg. |
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Erste Kammer mit drei Richtern: Kammerpräsident Azizi,
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Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern: Kammerpräsident Forwood, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Prek und Schwarcz. |
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Zweite Kammer mit drei Richtern:
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Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern: Kammerpräsident Czúcz, Richterin Labucka, Richter Frimodt Nielsen und Gratsias, Richterin Kancheva und Richter Buttigieg. |
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Dritte Kammer mit drei Richtern:
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Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern: Kammerpräsidentin Pelikánová, Richter Vadapalas, Richterin Jürimäe, Richter O’Higgins und van der Woude, Richterin Tomljenović. |
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Vierte Kammer mit drei Richtern:
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Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern: Kammerpräsident Papasavvas, Richter Vadapalas, Richterin Jürimäe, Richter O’Higgins und van der Woude, Richterin Tomljenović. |
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Fünfte Kammer mit drei Richtern: Kammerpräsident Papasavvas,
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Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern: Kammerpräsident Kanninen, Richterin Martins Ribeiro, Richter Soldevila Fragoso, Popescu, Berardis und Wetter. |
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Sechste Kammer mit drei Richtern: Kammerpräsident Kanninen,
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Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern: Kammerpräsident Dittrich, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Prek und Schwarcz. |
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Siebte Kammer mit drei Richtern:
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Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern: Kammerpräsident Truchot, Richterin Martins Ribeiro, Richter Soldevila Fragoso, Popescu, Berardis und Wetter. |
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Achte Kammer mit drei Richtern:
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Für die Zeit vom 4. Juli 2013 bis zum 31. August 2013:
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bilden in der Ersten erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Ersten Kammer, der vierte Richter dieser Kammer und ein Richter der Dritten Kammer mit drei Richtern. Letzterer, der nicht der Kammerpräsident ist, wird nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt; |
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bilden in der Dritten erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Dritten Kammer und zwei Richter der Ersten Kammer, die mit vier Richtern besetzt ist. Die beiden letztgenannten Richter, von denen keiner der Kammerpräsident ist, werden nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt; |
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bilden in der Vierten erweiterten Kammer folgende Richter mit der Kammerpräsidentin den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Vierten Kammer und zwei Richter der Fünften Kammer, die mit vier Richtern besetzt ist. Die beiden letztgenannten Richter, von denen keiner der Kammerpräsident ist, werden nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt; |
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bilden in der Fünften erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Fünften Kammer, der vierte Richter dieser Kammer und ein Richter der Vierten Kammer mit drei Richtern. Letzterer, der nicht die Kammerpräsidentin ist, wird nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt; |
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bilden in der Sechsten erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Sechsten Kammer, der vierte Richter dieser Kammer und ein Richter der Achten Kammer mit drei Richtern. Letzterer, der nicht der Kammerpräsident ist, wird nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt; |
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bilden in der Achten erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Achten Kammer und zwei Richter der Sechsten Kammer, die mit vier Richtern besetzt ist. Die beiden letztgenannten Richter, von denen keiner der Kammerpräsident ist, werden nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt; |
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tagt in der Ersten Kammer mit drei Richtern der Kammerpräsident nacheinander mit den unter a), b) und c) genannten Richtern, je nachdem, welcher Besetzung der Berichterstatter angehört. In den Rechtssachen, in denen der Kammerpräsident Berichterstatter ist, tagt der Kammerpräsident unbeschadet eines Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd in der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen mit den Richtern der einzelnen Besetzungen; |
— |
tagt in der Fünften Kammer mit drei Richtern der Kammerpräsident nacheinander mit den unter a), b) und c) genannten Richtern, je nachdem, welcher Besetzung der Berichterstatter angehört. In den Rechtssachen, in denen der Kammerpräsident Berichterstatter ist, tagt der Kammerpräsident unbeschadet eines Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd in der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen mit den Richtern der einzelnen Besetzungen. |
— |
tagt in der Sechsten Kammer mit drei Richtern der Kammerpräsident nacheinander mit den unter a), b) und c) genannten Richtern, je nachdem, welcher Besetzung der Berichterstatter angehört. In den Rechtssachen, in denen der Kammerpräsident Berichterstatter ist, tagt der Kammerpräsident unbeschadet eines Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd in der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen mit den Richtern der einzelnen Besetzungen. |
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010, S. 2.
(2) ABl. C 317 vom 20.11.2010, S. 5.
(3) ABl. C 346 vom 18.12.2010, S. 2.
(4) ABl. C 305 vom 15.10.2011, S. 2.
(5) ABl. C 370 vom 17.12.2011, S. 5.
(6) ABl. C 174 vom 16.6.2012. S. 2.
(7) ABl. C 311 vom 13.10.2012, S. 2.
(8) ABl. C 343 vom 10.11.2012, S. 2.
(9) ABl. C 9 vom 12.1.2013, S. 3.
(10) ABl. C 114 vom 20.4.2013, S. 2.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 5. April 2013 — Huawei Technologies Co. Ltd gegen ZTE Corp., ZTE Deutschland GmbH
(Rechtssache C-170/13)
2013/C 215/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Huawei Technologies Co. Ltd
Beklagte: ZTE Corp., ZTE Deutschland GmbH
Vorlagefragen
1. |
Missbraucht der Inhaber eines standardessentiellen Patentes, der gegenüber einer Standardisierungsorganisation seine Bereitschaft erklärt hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung, wenn er gegenüber einem Patentverletzer einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht, obwohl der Patentverletzer seine Bereitschaft zu Verhandlungen über eine solche Lizenz erklärt hat, oder ist ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung erst dann anzunehmen, wenn der Patentverletzer dem Inhaber des standardessentiellen Patentes ein annahmefähiges unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreitet hat, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne den Patentverletzer unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen, und der Patentverletzer im Vorgriff auf die zu erteilende Lizenz für bereits begangene Benutzungshandlungen die ihn treffenden Vertragspflichten erfüllt? |
2. |
Sofern der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bereits infolge der Verhandlungsbereitschaft des Patentverletzers anzunehmen ist: Stellt Art. 102 AEUV besondere qualitative und/oder zeitliche Anforderungen an die Verhandlungsbereitschaft? Kann eine solche insbesondere bereits dann angenommen werden, wenn der Patentverletzer lediglich in allgemeiner Art und Weise (mündlich) erklärt hat, bereit zu sein, in Verhandlungen einzutreten, oder muss der Patentverletzer bereits in Verhandlungen eingetreten sein, indem er beispielsweise konkrete Bedingungen nennt, zu denen er bereit ist, einen Lizenzvertrag abzuschließen? |
3. |
Sofern die Abgabe eines annahmefähigen unbedingten Angebots auf Abschluss eines Lizenzvertrages Voraussetzung für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist: Stellt Art. 102 AEUV besondere qualitative und/oder zeitliche Anforderungen an dieses Angebot? Muss das Angebot sämtliche Regelungen enthalten, die üblicherweise in Lizenzverträgen auf dem in Rede stehenden Technikgebiet enthalten sind? Darf das Angebot insbesondere unter die Bedingung gestellt werden, dass das standardessentielle Patent tatsächlich benutzt wird und/oder sich als rechtsbeständig erweist? |
4. |
Sofern die Erfüllung von Pflichten aus der zu erteilenden Lizenz seitens des Patentverletzers Voraussetzung für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist: Stellt Art. 102 AEUV besondere Anforderungen bezüglich dieser Erfüllungshandlungen? Ist der Patentverletzer namentlich gehalten, über vergangene Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, und/oder Lizenzgebühren zu zahlen? Kann eine Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühren gegebenenfalls auch mittels Leistung einer Sicherheit erfüllt werden? |
5. |
Gelten die Bedingungen, unter denen ein Machtmissbrauch durch den Inhaber eines standardessentiellen Patents anzunehmen ist, auch für die klageweise Geltendmachung der sonstigen aus einer Patentverletzung herzuleitenden Ansprüche (auf Rechnungslegung, Rückruf, Schadenersatz)? |
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 29. April 2013 — Stefan Fahnenbrock gegen Hellenische Republik
(Rechtssache C-226/13)
2013/C 215/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stefan Fahnenbrock
Beklagte: Hellenische Republik
Vorlagefrage
Ist Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen [in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates] (1) dahingehend auszulegen, dass eine Klage, mit der ein Erwerber von Schuldverschreibungen, die die Beklagte emittierte, die im Wertpapierdepot des Klägers bei der S-Broker AG & Co. KG verwahrt wurden, und der das von der Beklagten Ende Februar 2012 unterbreitete Umtauschangebot nicht angenommen hatte, Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz im Hinblick auf einen im März 2012 gleichwohl vorgenommenen und ihm wirtschaftlich nachteiligen Umtausch seiner Schuldverschreibungen verlangt, als „Zivil- oder Handelssache“ im Sinne der Verordnung anzusehen ist?
(1) ABl. L 324, S. 79
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 2. Mai 2013 — Holger Priestoph u.a. gegen Hellenische Republik
(Rechtssache C-245/13)
2013/C 215/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Holger Priestoph, Matteo Antonio Priestoph, Pia Antonia Priestoph
Beklagte: Hellenische Republik
Vorlagefrage
Ist Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen [in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates] (1) dahingehend auszulegen, dass eine Klage, mit der ein Erwerber von Schuldverschreibungen, die die Beklagte emittierte, die im Wertpapierdepot des Klägers bei der S-Broker AG verwahrt wurden, und der das von der Beklagten Ende Februar 2012 unterbreitete Umtauschangebot nicht angenommen hatte, Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz im Hinblick auf einen im März 2012 gleichwohl vorgenommenen und ihm wirtschaftlich nachteiligen Umtausch seiner Schuldverschreibungen verlangt, als „Zivil- oder Handelssache“ im Sinne der Verordnung anzusehen ist?
(1) ABl. L 324, S. 79
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 3. Mai 2013 — Rudolf Reznicek gegen Hellenische Republik
(Rechtssache C-247/13)
2013/C 215/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rudolf Reznicek
Beklagte: Hellenische Republik
Vorlagefrage
Ist Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen [in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates] (1) dahingehend auszulegen, dass eine Klage, mit der ein Erwerber von Schuldverschreibungen, die die Beklagte emittierte, die im Wertpapierdepot des Klägers bei der Gries und Heissel Bankiers AG verwahrt wurden, und der das von der Beklagten Ende Februar 2012 unterbreitete Umtauschangebot nicht angenommen hatte, Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz im Hinblick auf einen im März 2012 gleichwohl vorgenommenen und ihm wirtschaftlich nachteiligen Umtausch seiner Schuldverschreibungen verlangt, als „Zivil- oder Handelssache“ im Sinne der Verordnung anzusehen ist?
(1) ABl. L 324, S. 79
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Varas Cíveis de Lisboa (Portugal), eingereicht am 13. Mai 2013 — Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio, Lda/Instituto da Segurança Social, IP
(Rechtssache C-258/13)
2013/C 215/08
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Varas Cíveis de Lisboa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio, Lda
Beklagter: Instituto da Segurança Social, IP
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1), in dem das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz niedergelegt ist, einer nationalen Regelung entgegen, die juristischen Personen mit Gewinnerzielungsabsicht den Zugang zu Prozesskostenhilfe untersagt? |
2. |
Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union so auszulegen, dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet ist, wenn das interne Recht des Mitgliedstaats juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht zwar von der Prozesskostenhilfe ausschließt, sie jedoch automatisch von den Gebühren und Kosten bei Gerichtsverfahren befreit, wenn sie zahlungsunfähig sind oder über sie ein Konkursverfahren eröffnet wurde? |
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 14. Mai 2013 — Ekkehard Aleweld gegen Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-262/13)
2013/C 215/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Rüsselsheim
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ekkehard Aleweld
Beklagte: Condor Flugdienst GmbH
Vorlagefragen
1. |
Besteht ein Anspruch aus Artikel 7 der Verordnung (1) auf Ausgleichszahlungen auch dann, wenn der Abflug des gebuchten Flugs mehr als 3 Stunden verspätet ist und der Passagier auf eine andere Fluggesellschaft umbucht und damit die Ankunftsverspätung des ursprünglichen Flugs deutlich reduziert wird, wobei sowohl der ursprüngliche Flug als auch der Ersatzflug mit einer Verspätung von weit mehr als 3 Stunden am ursprünglichen Ziel ankommen? |
2. |
Für den Fall, dass Frage Nummer 1 mit „Ja“ beantwortet wird: Ist es hierbei entscheidend, dass die in Artikel 6 Absatz 1 iii) angegebene Zeit von 5 Stunden zur Anwendung des Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung abgelaufen ist oder nicht? |
3. |
Spielt es eine Rolle, ob die Umbuchung selbstständig durch den Passagier oder mit Hilfe der Beklagten erfolgte? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/8 |
Rechtsmittel der Acino AG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-539/10, Acino AG (vormals Acino Pharma GmbH) gegen Europäische Kommission, eingelegt am 16. Mai 2013
(Rechtssache C-269/13 P)
2013/C 215/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Acino AG (Prozessbevollmächtigte: R. Buchner und E. Burk, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 07.03.2013 in der Rechtssache T-539/10 wegen Verletzung des Unionsrechts aufzuheben und die Beschlüsse der Rechtsmittelgegnerin K(2010) 2203, K(2010) 2205, K(2010) 2210 und K(2010) 2218 vom 29.03.2010 und die Beschlüsse K(2010) 6430, K(2010) 6432, K(2010) 6434 und K(2010) 6435 vom 16.09.2010 betreffend die Arzneimittel Clopidogrel Acino — Clopidogrel, Clopidogrel ratiopharm — Clopidogrel, Clopidogrel Hexal — Clopidogrel und Clopidogrel ratiopharm GmbH — Clopidogrel für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin fünf Gründe geltend.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Verletzung und unzutreffende Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (1) i.V.m. Art. 116, 117 der Richtlinie (EG) Nr. 2001/83 (2) sowie des Vorsorgegrundsatzes. Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in den angegriffenen Kommissionsbeschlüssen angeführten Verstöße gegen die Grundsätze und Leitlinien guter Herstellungspraktiken für Arzneimittel (GMP) eine praktische unwiderlegliche Vermutung für potenzielle Mängel der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Arzneimittel begründeten.
Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die rechtsfehlerhafte Würdigung der durch das Gericht festgestellten Tatsachen. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission durch den alleinigen Verweis auf den infolge der GMP-Verstöße eingetretenen „Vertrauensverlust“ ihre Sorgfalts- und Begründungspflicht verletzt habe, da sie weder ernsthafte noch stichhaltige Anhaltspunkten für eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung der Arzneimittel vorgelegt habe.
Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die rechtsfehlerhafte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Rechtsmittelführerin habe evidenzbasierte Nachweise vorgelegt, nach denen eine Gesundheitsgefährdung durch die hergestellten Arzneimittel habe ausgeschlossen werden können, sodass insbesondere die von der Kommission rückwirkend angeordnete Zulassungsänderung und der Produktrückruf nicht erforderlich und unangemessen gewesen seien.
Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft die rechtsfehlerhafte Ermessensnachprüfung. Das Gericht sei aufgrund der rechtsfehlerhaften „Verabsolutierung“ der GMP-Regeln zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, die Kommission habe ihren Ermessensspielraum unter alleiniger Begründung der Beschlüsse mit dem unwiderruflich eingetretenen „Vertrauensverlust“ nicht offensichtlich überschritten.
Der letzte Rechtsmittelgrund betrifft die Verkennung der Begründungsanforderungen des Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 726/2004/EG. Die Kommission habe sich mit den von der Rechtsmittelführerin vorgelegten evidenzbasierten Nachweisen in der Begründung der Beschlüsse überhaupt nicht auseinandergesetzt, sodass die Beschlüsse formell unvollständig und rechtswidrig seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur; ABl. L 136, S. 1.
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel; ABl. L 311, S. 67.
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2013 von der Republik Polen gegen das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2013 in der Rechtssache T-241/10, Republik Polen/Europäische Kommission
(Rechtssache C-273/13 P)
2013/C 215/11
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Februar 2013 in der Rechtssache T-241/10, Republik Polen/Europäische Kommission, in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
den Beschluss 2010/152/EU der Kommission vom 11. März 2010 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 1317) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 63 vom 12. März 2010, S. 7) für nichtig zu erklären, soweit darin Beträge von 279 794 442,15 PLN und 25 583 996,81 Euro, die die von der Republik Polen zugelassene Zahlstelle ausgegeben hat, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Republik Polen wendet sich mit folgenden Rechtsmittelgründen gegen das angefochtene Urteil:
1. |
Rechtsmittelgrund einer fehlerhaften Auslegung von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wegen der Annahme des Gerichts, diese Bestimmung verlange die Einführung eines vollständig vektorisierten LPIS-GIS-Systems (System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf der Grundlage eines computergestützten geografischen Informationssystems) oder eines äquivalenten Systems, obwohl für die Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Systemstandards keine vollständige Vektorisierung erforderlich sei. |
2. |
Rechtsmittelgrund einer fehlerhaften Auslegung von Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wegen der Annahme des Gerichts, dass die Sanktionen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes auch dann zu verhängen seien, wenn die Vorsätzlichkeit des Handelns des Empfängers nicht abschließend festgestellt worden sei. |
3. |
Rechtsmittelgrund des Fehlens einer hinreichenden Begründung des angefochtenen Urteils. Nach Ansicht der Republik Polen hat das Gericht nicht erläutert, welche der sich aus Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden materiellen und formalen Anforderungen tatsächlich nicht erfüllt worden seien. Das Gericht habe auch nicht begründet, inwiefern die Möglichkeit, die Vorsätzlichkeit des Handelns im Wege eines gerichtlichen Verfahrens festzustellen, zu einer Unvereinbarkeit des von den polnischen Behörden eingeführten Zahlungssystems mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik geführt habe. Das Gericht habe ferner nicht erläutert, worin die Inkohärenz der von den polnischen Behörden durchgeführten Berechnungen des tatsächlichen Risikos für den Fonds bestanden habe. |
4. |
Rechtsmittelgrund der Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechts auf ein faires Verfahren durch Außerachtlassen von Beweisen, die von der Republik Polen vorgelegt worden seien, und durch Hinausgehen über den Streitgegenstand. Das Gericht habe nämlich die von der Republik Polen vorgelegten Beweise und Erklärungen hinsichtlich des Systems zur Feststellung der Beihilfefähigkeit von Flächen nicht gewürdigt und den Maßstab für den Kontrollumfang in der Woiwodschaft Oppeln (Województwo opolskie) nicht erläutert. Zudem habe das Gericht seine Prüfung über das hinaus ausgedehnt, was Gegenstand der Beanstandungen der Kommission und Grundlage des Erlasses der streitigen Entscheidung durch sie gewesen sei. |
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2013 von Henkel AG & Co. KgaA, Henkel France gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-607/11, Henkel AG & Co. KgaA, Henkel France/Europäische Kommission
(Rechtssache C-283/13 P)
2013/C 215/12
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Henkel AG & Co. KgaA, Henkel France (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Brunet und E. Paroche, Rechtsanwältin E. Bitton)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Dänemark
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
den Beschluss aufzuheben, soweit in ihm festgestellt wird, dass über den ersten Klageantrag von Henkel, mit dem die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses der Kommission begehrt wird, nicht entschieden zu werden braucht (Nr. 1 des Beschlusstenors); |
— |
festzustellen, dass die Klage von Henkel nicht gegenstandslos, sondern zulässig ist, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
den Beschluss aufzuheben, soweit er Henkel ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-607/11 R entstandenen Kosten auferlegt (Nr. 4 des Beschlusstenors), sowie der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf vier Rechtsmittelgründe, mit denen sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Schlussfolgerung des Gerichts wenden, sie hätten kein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen den angefochtenen Kommissionsbeschluss gehabt. Das Gericht habe nämlich falsch entschieden, dass der angefochtene Kommissionsbeschluss aufgrund der Entscheidung der ADLC [Autorité de la concurrence, französische Wettbewerbsbehörde] gegenstandslos geworden sei, in der diese mitgeteilt habe, dass die Übersendung der Dokumente nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen zu garantieren, und die Dokumente für die Prüfung der Sache bei der ADLC nicht relevant seien.
Die Rechtsmittelführerinnen hätten vielmehr weiter ein Rechtsschutzinteresse für die Klage vor dem Gericht, da sie sich im französischen Verfahren auf die Dokumente stützen müssten, um zu beweisen, dass i) der in der Sache COMP/39.579 sanktionierte Sachverhalt derselbe sei wie der im französischen Verfahren geahndete oder zumindest in engem Zusammenhang mit diesem stehe, was von Bedeutung für die Beurteilung des Kronzeugenstatus der Rechtsmittelführerinnen in Frankreich sei, und ii) dass Henkels Bestehen darauf, die Verwendung der Dokumente im französischen Verfahren genehmigt zu bekommen, nicht, wie die ADLC entschieden habe, als ein Mangel an Zusammenarbeit eines den Kronzeugenstatus Beantragenden zu werten sei, der eine Herabsetzung der Geldbuße um 25 % statt um 30 % rechtfertige, sondern als Ausübung eines berechtigten Rechts und Interesses, nämlich die Ausübung des Verteidigungsrechts, anzusehen sei.
Das Rechtsmittel gliedert sich in vier Rechtsmittelgründe:
— |
Erstens: Das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass es nach der Entscheidung der ADLC keinen weiteren Verfahrensschritt gebe, in dem die Dokumente geprüft werden könnten, wenn der angefochtene Beschluss der Kommission für nichtig erklärt und die Dokumente der ADLC übermittelt würden. |
— |
Zweitens: Das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht, indem der wirkliche Zweck des Ersuchens um Übermittlung der Dokumente unzutreffend dahin ausgelegt worden sei, dass der Zweck des Ersuchens nur darin bestehe, ADLC die Prüfung der Dokumente zu ermöglichen, während der Hauptzweck gewesen sei, es Henkel zu ermöglichen, die Ausübung ihrer Verteidigungsrecht zu ermöglichen, indem die Dokumente im französischen Verfahren erörtert würden. |
— |
Drittens: Der Beschluss weise einen Begründungsmangel auf, da das Gericht, ohne die von Henkel vorgebrachten Argumente zu überprüfen, der Ansicht gewesen sei, dass Henkel kein Rechtsschutzinteresse habe. |
— |
Viertens: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob Henkel nicht doch ein Interesse an einem Verfahren vor dem Gericht gehabt habe, um eine Wiederholung einer rechtswidrigen Handlung zu verhindern. |
Aus allen vorstehend genannten Gründen beantragen die Rechtsmittelführerinnen, den Beschluss aufzuheben.
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2013 von Henkel AG & Co. KgaA, Henkel France gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-64/12, Henkel AG & Co. KgaA, Henkel France/Europäische Kommission
(Rechtssache C-284/13 P)
2013/C 215/13
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Henkel AG & Co. KgaA, Henkel France (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Brunet und E. Paroche, Rechtsanwältin E. Bitton)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
den Beschluss aufzuheben, soweit in ihm festgestellt wird, dass der Klageantrag von Henkel auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses der Kommission unzulässig ist; |
— |
festzustellen, dass die Klage von Henkel nicht gegenstandslos, sondern zulässig ist, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
den Beschluss aufzuheben, soweit er Henkel ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission auferlegt (Nr. 3 des Beschlusstenors), sowie der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Schlussfolgerung des Gerichts wenden, sie hätten kein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen den angefochtenen Kommissionsbeschluss gehabt. Das Gericht habe nämlich falsch entschieden, dass der angefochtene Kommissionsbeschluss aufgrund der Entscheidung der ADLC [Autorité de la concurrence, französische Wettbewerbsbehörde] gegenstandslos geworden sei, in der diese mitgeteilt habe, dass die Übersendung der Dokumente nicht erforderlich sei, um die Beachtung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen zu garantieren, und die Dokumente für die Prüfung der Sache bei der ADLC nicht relevant seien.
Die Rechtsmittelführerinnen hätten vielmehr ein Rechtsschutzinteresse für die Klage vor dem Gericht, da sie sich im französischen Verfahren auf die Dokumente stützen müssten, um zu beweisen, dass i) der in der Sache COMP/39.579 sanktionierte Sachverhalt derselbe sei wie der im französischen Verfahren geahndete oder zumindest in engem Zusammenhang mit diesem stehe, was von Bedeutung für die Beurteilung des Kronzeugenstatus der Rechtsmittelführerinnen in Frankreich sei, und ii) dass Henkels Bestehen darauf, die Verwendung der Dokumente im französischen Verfahren genehmigt zu bekommen, nicht, wie die ADLC entschieden habe, als ein Mangel an Zusammenarbeit eines den Kronzeugenstatus Beantragenden zu werten sei, der eine Herabsetzung der Geldbuße um 25 % statt um 30 % rechtfertige, sondern als Ausübung eines berechtigten Rechts und Interesses, nämlich die Ausübung des Verteidigungsrechts, anzusehen sei.
Das Rechtsmittel gliedert sich in drei Rechtsmittelgründe:
— |
Erstens: Das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass es nach der Entscheidung der ADLC keinen weiteren Verfahrensschritt gebe, in dem die Dokumente geprüft werden könnten, wenn der angefochtene Beschluss der Kommission für nichtig erklärt und die Dokumente der ADLC übermittelt würden. |
— |
Zweitens: Der Beschluss weise einen Begründungsmangel auf, da das Gericht, ohne die von Henkel vorgebrachten Argumente zu überprüfen, der Ansicht gewesen sei, dass Henkel kein Rechtsschutzinteresse habe. |
— |
Drittens: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob Henkel nicht doch ein Interesse an einem Verfahren vor dem Gericht gehabt habe, um eine Wiederholung einer rechtswidrigen Handlung zu verhindern. |
Aus allen vorstehend genannten Gründen beantragen die Rechtsmittelführerinnen, den Beschluss aufzuheben.
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2013 von der Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A. gegen das Urteil des Gerichts vom 22. März 2013 in der Rechtssache T-571/10, Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Impexmetal
(Rechtssache C-292/13 P)
2013/C 215/14
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A. (Prozessbevollmächtigter: P. Borowski, adwokat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Impexmetal S.A.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und der Klage vom 16. Dezember 2010 in vollem Umfang stattzugeben, indem die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 6. Oktober 2010 aufgehoben wird; |
— |
für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben wird, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die vorliegende Rechtssache an das Gericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; |
— |
den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten, einschließlich der Kosten, die der Rechtsmittelführerin in dem Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt sowie vor dem Gericht entstanden sind, aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, dadurch gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen zu haben, dass es ihn auf einen Sachverhalt angewandt habe, der von dieser Bestimmung nicht erfasst sei.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin geht diese fehlerhafte Anwendung der genannten Bestimmung auf die falsche Annahme des Gerichts zurück, dass das Zeichen der Rechtsmittelführerin eine Ähnlichkeit mit der älteren Gemeinschaftsbildmarke der Streithelferin aufweise und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass
— |
die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen nicht die Behauptung rechtfertige, dass sie zu einer Verwechslungsgefahr führe; |
— |
das Zeichen der Rechtsmittelführerin ein Teil ihres Firmennamens sei und dieser Name lange vor der Anmeldung benutzt worden sei; |
— |
dieses Zeichen ein historisch begründetes Kennzeichen der Rechtsmittelführerin sei; |
— |
die fraglichen Zeichen auf ein und demselben Markt lange und friedlich koexistiert hätten. |
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance d'Orléans (Frankreich), eingereicht am 30. Mai 2013 — Facet SA, BNP Paribas Personal Finance SA/Saïda Bouchelaghem, Nathalie Cousin, Clémentine Benoni, Hili Aziz, Mohamed Zouhir, Jean Morel, Jalid Anissa, Marine Bourreau, Anthony Cartier, Patrick Rou
(Rechtssache C-298/13)
2013/C 215/15
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d'instance d'Orléans
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Facet SA, BNP Paribas Personal Finance SA
Beklagte: Saïda Bouchelaghem, Nathalie Cousin, Clémentine Benoni, Hili Aziz, Mohamed Zouhir, Jean Morel, Jalid Anissa, Marine Bourreau, Anthony Cartier, Patrick Rou
Vorlagefragen
1. |
Ist die Richtlinie 2008/48/EG (1) des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge dahin auszulegen, dass das Gericht verpflichtet ist, die Einhaltung ihrer Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen innerstaatlichen Vorschriften von Amts wegen zu prüfen? |
2. |
Ist die Richtlinie 2008/48 des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge dahin auszulegen, dass die vorvertraglichen Verpflichtungen des Kreditgebers, die ihm nach dem innerstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie obliegen, als erfüllt anzusehen sind, wenn er dem Gericht nur den nach Art. 10 der Richtlinie aufgesetzten Kreditvertrag übermittelt, aber kein Schriftstück, aus dem sich die Einhaltung seiner vorvertraglichen Verpflichtungen ergibt? |
3. |
Ist die Richtlinie 2008/48 des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge dahin auszulegen, dass der Nachweis über die Erfüllung … [nicht übersetzt] der Verpflichtungen des Kreditgebers gegenüber dem Verbraucher gemäß dem innerstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erbracht ist, wenn der Kreditgeber dem Gericht keine Schriftstücke über den Inhalt der dem Verbraucher erteilten und der zur Beurteilung von dessen Kreditwürdigkeit gesammelten Informationen übermittelt, und kein Anlass besteht, dem Verbraucher die Beweislast hinsichtlich dieser Verstöße aufzuerlegen? |
4. |
Stellt es eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG (2) des Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt dar, wenn der Kreditgeber die vorvertraglichen Pflichten zur Information und zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, die das aufgrund der Richtlinie 2008/48 des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge erlassene innerstaatliche Recht vorsieht, nicht erfüllt? |
5. |
Ist die Richtlinie 2008/48 des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge, gegebenenfalls im Licht der Richtlinie 2005/29/EG des Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken, dahin auszulegen, dass der Kreditgeber, wenn er die Pflichten zu vorvertraglichen Informationen und zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, die das innerstaatliche Recht zur Umsetzung der Richtlinie vorschreibt, nicht erfüllt, die unbezahlt gebliebenen Beträge beim Kreditnehmer nicht einziehen kann, der möglicherweise wegen des Verstoßes des Kreditgebers gegen seine Verpflichtungen nicht zahlt? |
(1) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).
(2) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).
27.7.2013 |
DE |
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C 215/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Helsingborgs tingsrätt (Schweden), eingereicht am 5. Juni 2013 — Åklagarkammaren i Helsingborg/Lars Ivansson, Carl-Rudolf Palmgren, Kjell Otto Pehrsson, Håkan Rosengren
(Rechtssache C-307/13)
2013/C 215/16
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Helsingborgs tingsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Ankläger: Åklagarkammaren i Helsingborg
Angeklagte: Lars Ivansson, Carl-Rudolf Palmgren, Kjell Otto Pehrsson, Håkan Rosengren
Vorlagefragen
1. |
Begründet die mit der Einführung von § 9 Djurskyddsförordningen (2003:105) erfolgte Vorverlegung des Zeitpunkts für die Anwendung vom 1. Mai 2003 auf den 15. April 2003 eine Verpflichtung Schwedens als Mitgliedstaat, den Entwurf gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34/EG (1) erneut mitzuteilen? |
2. |
Welche Rechtswirkungen hat es — falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass eine erneute Mitteilung hätte erfolgen müssen — dass dies nicht geschehen ist? |
(1) ABl. L 204, S. 37.
27.7.2013 |
DE |
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C 215/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 10. Juni 2013 — Gérard Fenoll/Centre d’aide par le travail La Jouvene, Association de parents et d’amis de personnes handicapées mentales (APEI) d’Avignon
(Rechtssache C-316/13)
2013/C 215/17
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gérard Fenoll
Beklagte: Centre d’aide par le travail La Jouvene, Association de parents et d’amis de personnes handicapées mentales (APEI) d’Avignon
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 der Richtlinie 89/391/EWG (1), auf die die Bestimmungen des Art. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (2) vom 4. November 2003 verweisen, die ihren Anwendungsbereich festlegen, dahin auszulegen, dass eine Person, die in einem Zentrum für Arbeitstraining aufgenommen wird, als ein „Arbeitnehmer“ im Sinne dieses Art. 3 anzusehen ist? |
2. |
Ist Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Person, wie sie in der vorangegangenen Frage beschrieben wird, als „Arbeitnehmer“ im Sinne des Art. 31 anzusehen ist? |
3. |
Kann sich eine Person, wie sie in der ersten Frage beschrieben wird, unmittelbar auf ihre Rechte aus der Charta berufen, um einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zu erhalten, wenn die nationale Regelung nicht vorsieht, dass sie einen solchen Anspruch hat, und muss der nationale Richter, um die volle Wirksamkeit dieser Rechte sicherzustellen, jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen? |
(1) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1).
(2) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
Gericht
27.7.2013 |
DE |
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C 215/14 |
Klage, eingereicht am 16. Mai 2013 — Brainlab/HABM (Curve)
(Rechtssache T-266/13)
2013/C 215/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Brainlab AG (Feldkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bauer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. März 2013 in der Sache R 2073/2012-4 und die Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. September 2012 in dem Anmeldeverfahren 008608473 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Curve“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10, 35, 38, 41, 42, 44 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 608 473
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009
27.7.2013 |
DE |
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C 215/14 |
Klage, eingereicht am 17. Mai 2013 — El Corte Inglés/HABM — Gaffashion (BAUSS)
(Rechtssache T-267/13)
2013/C 215/19
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela und J. L. Rivas Zurdo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gaffashion — Comércio de Acessórios de Moda, Lda (Viana do Castelo, Portugal)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 2013 in der Sache R 2295/2011-2 aufzuheben, soweit damit die Beschwerde, die die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erhoben hatte, zurückgewiesen und deren Entscheidung, die Gemeinschaftsmarke Nr. 9 093 733„BAUSS“ (Wortmarke) teilweise zur Eintragung zuzulassen, bestätigt wurde; |
— |
dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Gaffashion — Comércio de Acessórios de Moda, Lda.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BAUSS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 093 733.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarken mit den Wortbestandteilen „BASS 3 TRES“, „BASS 10 DIEZ“ und „BASS 20 VEINTE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/15 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2013 — Nutrexpa/HABM — Kraft Foods Italia Intellectual Property (Cuétara MARÍA ORO)
(Rechtssache T-271/13)
2013/C 215/20
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nutrexpa, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grau Mora, M. Ferrándiz Avendaño und Y. Sastre Canet)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kraft Foods Italia Intellectual Property Srl (Mailand, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. März 2013 in der Sache R 1285/2012-1 aufzuheben, soweit die Anmeldung der Gemeinschafts(bild)marke Nr. 9 056 045„Cuétara MARÍA ORO“ für „konserviertes und getrocknetes Obst; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse“ (Klasse 29) und „Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Kühleis; Biskuits“ (Klasse 30) zurückgewiesen wurde, und diese Marke demgemäß zur Eintragung beim HABM zuzulassen; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Cuétara MARÍA ORO“ für Waren der Klassen 5, 29 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 056 045.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kraft Foods Italia Intellectual Property Srl.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „ORO“ für Waren der Klassen 29 und 30.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/15 |
Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — GOLAM/HABM — meta Fackler Arzneimittel (METABIOMAX)
(Rechtssache T-281/13)
2013/C 215/21
Sprache der Klageschrift: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sofia Golam (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Trovas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: meta Fackler Arzneimittel GmbH (Springe, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihrer Klage stattzugeben und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. März 2013 in der Sache R 2022/2011-2 aufzuheben; |
— |
den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer zurückzuweisen und ihrem Antrag in vollem Umfang stattzugeben; |
— |
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortzeichen „METABIOMAX“ für Waren der Klassen 5, 16 und 30 — Anmeldung Nr. 8885261.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Das deutsche Wortzeichen „metabiarex“, das unter der Nr. 857721 für Waren der Klasse 5 eingetragen wurde.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009.
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/16 |
Klage, eingereicht am 29. Mai 2013 — Junited Autoglas Deutschland/HABM — Belron Hungary (United Autoglas)
(Rechtssache T-297/13)
2013/C 215/22
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Junited Autoglas Deutschland (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Belron Hungary Kft — Zug Branch (Zug, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
den von der Streithelferin gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „United Autoglas“ eingelegten Widerspruch zurückzuweisen; |
— |
dem HABM die Kosten einschließlich jener, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen; |
— |
der Streithelferin die Kosten einschließlich jener, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „United Autoglas“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 12 und 37 — Gemeinschaftsmarke Nr. 6 025 498.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „AUTOGLASS“ und Wortmarke „AUTOGLASS“, die im Vereinigten Königreich und in Polen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 21 und 37 eingetragen sind.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/16 |
Klage, eingereicht am 3. Juni 2013 — LemonAid Beverages/HABM — Pret a Manger (Europe) (Lemonaid)
(Rechtssache T-298/13)
2013/C 215/23
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: LemonAid Beverages GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lüken und J. Natzel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Prêt à Manger (Europe) Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. März 2013 (Sache R 276/2012-2), mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 20. Dezember 2011 (Sache 4123 C), die Gemeinschaftsmarke Nr. 7089444 im Hinblick auf die angefochtenen Waren der Klassen 32 und 33 für nichtig zu erklären, bestätigt wurde, aufzuheben; |
— |
den Antrag vom 7. Januar 2010 auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 7089444 zur Gänze zurückzuweisen; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „Lemonaid“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 7 089 444.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die angefochtene Gemeinschaftsmarke wurde für nichtig erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.
27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/17 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2013 — El Corte Inglés/HABM — Azzedine Alaïa (ALIA)
(Rechtssache T-299/13)
2013/C 215/24
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela und J. L. Rivas Zurdo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Azzedine Alaïa (Paris, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. März 2013 in der Sache R 819/2012-2 aufzuheben; |
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dem HABM sowie Azzedine Alaïa die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ALIA“ für Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 788 999.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Azzedine Alaïa.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Wortmarke „ALAÏA“ und Gemeinschaftsbildmarke „ALAÏA PARIS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 16, 18, 20, 25 und 35 sowie ältere nicht angemeldete Marke „ALAÏA“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen die Regeln 20 Abs. 6 und 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
27.7.2013 |
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C 215/17 |
Klage, eingereicht am 28. Mai 2013 — Nordex Holding/HABM — Fontana Food (Taverna MEDITERRANEAN WHITE CHEESE)
(Rechtssache T-301/13)
2013/C 215/25
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nordex Holding A/S (Dronninglund, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kleis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fontana Food AB (Tyresö, Schweden)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 1. März 2013 in der Sache R 2604/2011-1 aufzuheben; |
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die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 21. Oktober 2011, Nr. 4892 C, die der angefochtenen Entscheidung vorausging, aufzuheben; |
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dem Amt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Taverna MEDITERRANEAN WHITE CHEESE“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 600 285.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die angefochtene Gemeinschaftsmarke wurde teilweise für nichtig erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
27.7.2013 |
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C 215/18 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 — Miettinen/Rat
(Rechtssache T-303/13)
2013/C 215/26
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Samuli Miettinen (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und E. Raedts sowie A. Villette, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Rates vom 21. März 2013, mit der dieser es abgelehnt hat, zu dem Dokument 15309/12 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) uneingeschränkten Zugang zu gewähren, wie sie dem Kläger am 25. März 2013 in einem Schreiben mit dem Aktenzeichen „04/c/01/13“ mitgeteilt wurde (angefochtene Entscheidung), für nichtig zu erklären und |
— |
dem Rat gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, weil die angefochtene Entscheidung auf einer unzutreffenden Auslegung und Anwendung von Vorschriften beruhe, die sich auf den Schutz von Gerichtsverfahren und Rechtsberatung oder den Schutz des laufenden Entscheidungsprozesses bezögen:
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, denn der Rat sei seiner Verpflichtung, für die angefochtene Entscheidung eine hinreichende und angemessene Begründung zu geben, nicht nachgekommen. |
27.7.2013 |
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C 215/19 |
Klage, eingereicht am 13. Juni 2013 — DelSolar (Wujiang)/Kommission
(Rechtssache T-320/13)
2013/C 215/27
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: DelSolar (Wujiang) Ltd (Wujiang City, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Catrain González sowie E. Wright und H. Zhu, Barristers)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission (1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerin Anwendung findet; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, dass sie den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) (im Folgenden: Grundverordnung) ausgedehnt habe und dass sie vermeintliche nennenswerte Verzerrungen überprüft habe, die eindeutig nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung gefallen seien, da sie nicht aus dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen System übertragen worden seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Produktionskosten und die finanzielle Gesamtlage der Klägerin infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nennenswert verzerrt seien, wie es im dritten Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen angesichts der Tatsache, dass weder die erhaltenen geringfügigen Subventionen noch das der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft Delta Greentech (China) Co. Ltd. (zusammen: „DelSolar Group“) gewährte steuerliche Vergünstigungssystem „aus dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen System“ übertragen worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Entscheidung der Europäischen Kommission, den Antrag auf Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens lediglich aufgrund eines steuerlichen Vergünstigungssystems und geringfügiger Subventionen abzulehnen, sei unverhältnismäßig und unnötig. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152, S. 5).
Gericht für den öffentlichen Dienst
27.7.2013 |
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C 215/20 |
Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-9/13)
2013/C 215/28
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Betrag der Kosten, die ihr vom Gericht in der Rechtssache T-176/04 auferlegt wurden, gegen den Betrag aufzurechnen, der vom Kläger aufgrund des in der Rechtssache T-241/03 ergangenen Beschlusses zu entrichten ist
Anträge
Der Kläger beantragt,
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das Schreiben vom 6. März 2012 aufzuheben; |
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die Entscheidung der Kommission, die Forderung von 1 600 Euro, die er gegen sie hat, gegen den ihr von ihm angeblich geschuldeten Betrag von 4 875 Euro aufzurechnen, den er ihr gar nicht schuldet, aufzuheben; |
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soweit erforderlich die Entscheidung über die Zurückweisung der am 23. Juni 2012 eingelegten und der Kommission von ihm übermittelten Beschwerde, die bei der Kommission spätestens am 23. Juni 2012 eingegangen ist, aufzuheben; |
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das am 9. Oktober 2012 bei ihm eingegangene Schreiben vom 27. August 2012 aufzuheben, |
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die Kommission zu verurteilen, ihm seine gesamten Kosten im vorliegenden Verfahren zu erstatten. |
27.7.2013 |
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C 215/20 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2013 — ZZ/Rat
(Rechtssache F-49/13)
2013/C 215/29
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Union
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, die Bewerbung der Klägerin für eine freie Stelle beim Rat nicht zu berücksichtigen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Dienstes „Mobilität“ des Generalsekretariats des Rates vom 17. Januar 2013, mit der es abgelehnt wurde, die Bewerbung der Klägerin für die Stelle 2244 DGA 2A zu berücksichtigen, und die auf ihre Beschwerde mit Entscheidung des Dienstes „Mobilität“ vom 12. Februar 2013 bestätigt wurde, aufzuheben; |
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dem Rat der Union die Kosten aufzuerlegen. |
27.7.2013 |
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C 215/20 |
Klage, eingereicht am 27. Mai 2013 — ZZ/EAD
(Rechtssache F-53/13)
2013/C 215/30
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsverfahren 2012 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn im Beförderungsverfahren 2012 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, aufzuheben |
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dem EAD die Kosten aufzuerlegen. |