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Document 62013TN0303

Rechtssache T-303/13: Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 — Miettinen/Rat

ABl. C 215 vom 27.7.2013, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 215 vom 27.7.2013, p. 9–9 (HR)

27.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/18


Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 — Miettinen/Rat

(Rechtssache T-303/13)

2013/C 215/26

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Samuli Miettinen (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und E. Raedts sowie A. Villette, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Rates vom 21. März 2013, mit der dieser es abgelehnt hat, zu dem Dokument 15309/12 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) uneingeschränkten Zugang zu gewähren, wie sie dem Kläger am 25. März 2013 in einem Schreiben mit dem Aktenzeichen „04/c/01/13“ mitgeteilt wurde (angefochtene Entscheidung), für nichtig zu erklären und

dem Rat gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, weil die angefochtene Entscheidung auf einer unzutreffenden Auslegung und Anwendung von Vorschriften beruhe, die sich auf den Schutz von Gerichtsverfahren und Rechtsberatung oder den Schutz des laufenden Entscheidungsprozesses bezögen:

Erstens habe der Rat nicht dargetan, dass durch die Offenlegung des Dokuments 15309/12 die Fähigkeit seines Juristischen Dienstes, ihn in künftigen Gerichtsverfahren zu verteidigen, beeinträchtigt und der Gesetzgebungsprozess untergraben würde;

zweitens habe der Rat nicht dargetan, dass das Dokument 15309/12 derart sensibel und/oder von so großer Tragweite sei, dass es gerechtfertigt sei, die Vermutung auszuschließen, die für eine Verbreitung von Rechtsgutachten im legislativen Kontext spreche;

drittens sei die vom Rat beschworene Beeinträchtigung rein hypothetisch. Sie sei in Anbetracht dessen, dass der Inhalt der im Dokument 15309/12 enthaltenen Stellungnahme ebenso wie ein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten, der mit der Auffassung des Juristischen Dienstes übereingestimmt habe, bei Erlass der angefochtenen Entscheidung öffentlich bekannt gewesen sei, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht unzutreffend;

viertens habe der Rat die Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 fehlerhaft durchgeführt, indem er lediglich das vermeintliche Risiko einer Offenlegung für seinen Entscheidungsprozess beurteilt habe, nicht jedoch die positiven Auswirkungen einer solchen Offenlegung, u. a. für die Rechtmäßigkeit des Entscheidungsprozesses, und bei dem von ihm geltend gemachten Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich habe er die Prüfung überhaupt nicht durchgeführt.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, denn der Rat sei seiner Verpflichtung, für die angefochtene Entscheidung eine hinreichende und angemessene Begründung zu geben, nicht nachgekommen.


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