ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.156.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 156

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
9. Juli 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 156/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

1

2009/C 156/02

Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

3

2009/C 156/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5553 — Perdigão/Sadia) ( 1 )

4

2009/C 156/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5510 — Atlantia/Sias/Acciona/Itinere Chilean Assets) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 156/05

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 156/06

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

6

2009/C 156/07

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

9

2009/C 156/08

Aktualisierte Liste der Zolldienststellen, die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission aufgeführten Erzeugnisse für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft freigeben können

12

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2009/C 156/09

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für drei EFTA-Staaten ab 1. März 2009(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37 und EWR-Beilage Nr. 26/2006 vom 25.5.2006, S. 1))

15

2009/C 156/10

Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 EWR-Abkommen und Teil 1 Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen

16

2009/C 156/11

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat festgestellt, dass folgende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen darstellt

17

2009/C 156/12

Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 5. November 2008 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund des in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch die sektoralen Anpassungen in Anhang XI zu diesem Abkommen geänderten Fassung für eine Vorabregulierung in Betracht kommen

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2009/C 156/13

Aufforderung zur Einreichung von Anträgen Verbraucherpolitik

24

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 156/14

Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.316 — Gasmarktabschottung durch Gaz de France ( 1 )

25

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2009/C 156/15

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

2009/C 156/01

Datum des Beschlusses

22.7.2008

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 683/07

Mitgliedstaat

Litauen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Nuostolių, patirtų dėl gyvūnų užkrečiamųjų ligų, kompensavimas

Rechtsgrundlage

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ir kaimo plėtros įstatymas, (Žin., 2002, Nr. 72-3009);

Lietuvos Respublikos veterinarijos įstatymas, (Žin., 1992, Nr. 2-15);

Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2006 m. spalio 11 d. nutarimas Nr. 987 Dėl valstybės institucijų, savivaldybių ir kitų juridinių asmenų, atsakingų už Europos žemes ūkio garantijų fondo priemonių įgyvendinimą, paskyrimo;

Projektas. Nuostolių, patirtų likviduojant gyvūnų užkrečiamųjų ligų protrūkius, įvertinimo ir atlyginimo taisyklės.

Art der Beihilfe

Tilgung von Tierseuchen

Zielsetzung

Sektorentwicklung

Art der Beihilfe

Direktzuschüsse und bezuschusste Dienstleistungen

Mittelansatz

Gesamtmittel von 115 000 000 LTL (etwa 33,3 Mio. EUR)

Intensität

100 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaftssektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

Gedimino pr. 19

LT-01103 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Andere Angaben

Die rechtsverbindliche Sprachfassung des Beschlusses ohne vertrauliche Angaben kann unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

28.5.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 48/09

Mitgliedstaat

Estland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Meetod riigiabi elemendi arvutamiseks Maaelu Edendamise Sihtasutuse garantiide andmisel

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Methode zur Berechnung von staatlichen Beihilfen in Form einer Darlehenssicherheit

Form der Beihilfe

Sicherheit

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft und KMU in ländlichen Gebieten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Maaelu Edendamise Sihtasutus

R. Tobiase 4

10147 Tallinn

EESTI/ESTONIA

Sonstige Angaben

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen sind, finden Sie unter:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm


9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/3


Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

2009/C 156/02

Die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1) laufen am 9. Oktober 2009 aus (2).

Die Kommission hat diese 2004 angenommenen Leitlinien bereits in zahlreichen Fällen angewandt, und die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass sie eine solide Grundlage für die Kontrolle dieser Art von Beihilfen bieten.

Die Wirtschaftskrise hat eine schwierige und instabile wirtschaftliche Lage geschaffen. Um die Kontinuität und Rechtssicherheit bei der Behandlung der staatlichen Beihilfen an Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten zu gewährleisten, hat die Kommission beschlossen, die Geltungsdauer der bestehenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bis zum 9. Oktober 2012 zu verlängern.


(1)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2—17.

(2)  Siehe Randnummer 102 der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 15).


9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5553 — Perdigão/Sadia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 156/03

Am 29. Juni 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5553 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5510 — Atlantia/Sias/Acciona/Itinere Chilean Assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 156/04

Am 26. Juni 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5510 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/5


Euro-Wechselkurs (1)

8. Juli 2009

2009/C 156/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3901

JPY

Japanischer Yen

131,02

DKK

Dänische Krone

7,4469

GBP

Pfund Sterling

0,86495

SEK

Schwedische Krone

11,0600

CHF

Schweizer Franken

1,5162

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0770

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,047

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

278,10

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7000

PLN

Polnischer Zloty

4,4338

RON

Rumänischer Leu

4,2178

TRY

Türkische Lira

2,1623

AUD

Australischer Dollar

1,7728

CAD

Kanadischer Dollar

1,6206

HKD

Hongkong-Dollar

10,7738

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,2168

SGD

Singapur-Dollar

2,0323

KRW

Südkoreanischer Won

1 776,14

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,3450

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,4984

HRK

Kroatische Kuna

7,3430

IDR

Indonesische Rupiah

14 248,39

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9522

PHP

Philippinischer Peso

67,049

RUB

Russischer Rubel

44,1250

THB

Thailändischer Baht

47,368

BRL

Brasilianischer Real

2,7686

MXN

Mexikanischer Peso

18,7010

INR

Indische Rupie

67,9620


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/6


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 156/06

Beihilfe Nr.: XA 387/08

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Die Provinzen Groningen und Drenthe

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Provinciale Agrarische bedrijfsverplaatsings regelingen, zie onder rechtsgrondslag voor de exacte benamingen.

Rechtsgrundlage:

Wet inrichting Landelijk gebied

Provinciewet

Wet inkomstenbelasting 2001, art. 3.54

Folgende provinziale Regelungen:

Provinz

Bezeichnung der Regelung

Groningen

Programma landelijk gebied PMJP 2007-2013 Groningen; deel 3 kader voor subsidies en overeenkomsten; paragraaf 9.3 Beleidsregel Verplaatsing Grondgebonden Agrarische Bedrijven

Drenthe

Provinciaal Meerjarenprogramma Drenthe, deel 3 subsidiegids, 2. subsidies voor natuur, verwerving EHS, Agrarische bedrijfsverplaatsingen

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung in Mio. EUR:

Provinz

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Summe (1)

Groningen

0,5 Mio.

0,5 Mio.

0,5 Mio.

0,5 Mio.

0,5 Mio.

0,5 Mio.

3 Mio. EUR

Drenthe

0,8 Mio.

0,8 Mio.

0,8 Mio.

0,8 Mio.

0,8 Mio.

0,8 Mio.

Maximal 4,8 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 für bodengebundene Agrarbetriebe der Kommission wird Beihilfe in folgender Form gewährt:

Unternehmer, die im Rahmen der Aussiedlung ihres Unternehmens ihren Betrieb in steuerlicher Hinsicht einstellen, sind gehalten, über stille Reserven o. Ä. ihres (alten) Unternehmens mit dem Fiskus abzurechnen. Dies stellt für die Unternehmer einen Kostenpunkt dar, der direkt und untrennbar mit der Aussiedlung ihres Betriebes verbunden ist. Mit dieser Beihilfemaßnahme wird Beihilfe in Höhe von bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt, wodurch die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt sind.

Als Kosten der Aussiedlung (nach Buchstabe a) werden berücksichtigt:

eigentliche Kosten der Aussiedlung (beispielsweise Kosten der Übersiedlung von Betriebsmitteln und Tieren zum Standort der Neuansiedlung);

Notariats- und Katasterkosten;

Grunderwerbsteuer, die im Zusammenhang mit der Neuansiedlung fällig wird;

Beratungskosten im Zusammenhang mit der Aussiedlung (beispielsweise Kosten für Makler und Wirtschaftsprüfer).

Die Investitionskosten am Standort der Neuansiedlung (nach Buchstabe b) beziehen sich auf:

Investitionsaufwendungen für Wirtschaftsgebäude und Anlagen am Standort der Neuansiedlung;

allgemeine Aufwendungen (für Beratung), etwa Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung und Durchführbarkeitsstudien, die mit der Neuansiedlung am neuen Standort in Zusammenhang stehen. Hierunter fallen nicht die Aufwendungen für Gebühren (für Genehmigungen, Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahren nach Artikel 19, Bodengutachten usw.).

Die Ausgleichszahlung nach den Buchstaben b und c wird anhand des repräsentativen Marktwerts berechnet. Die Beihilfe beträgt 40 % der eventuellen positiven Differenz zwischen einerseits dem repräsentativen Marktwert des zu verlassenden Betriebsstandorts und der zugehörigen Wirtschaftsgebäude sowie andererseits der Summe der folgenden Kosten:

repräsentativer Marktwert eines Ausweichbetriebsstandorts mit zugehörigen Wirtschaftsgebäuden;

eventuelle Investitionen in Errichtung, Modernisierung, Ersatz und/oder Erweiterung der Ausweichwirtschaftsgebäude.

Bewilligungszeitpunkt: Die Bewilligung beginnt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission beziehungsweise nach der Veröffentlichung eines Beschlusses zur Inkraftsetzung des Beschlusses vom 3. September 2007 zur Anpassung des Uitvoeringsbesluit inkomstenbelasting 2001, Stb. 2007, 328.

Laufzeit der Regelung: Bis einschließlich 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Wiederansiedlung — in öffentlichem Interesse — von zukunftsträchtigen Agrarbetrieben, deren landwirtschaftliche Flächen für die Realisierung einer guten Raumordnung oder Agrarstruktur, Natur, Landschaft, Wasser oder Umwelt benötigt werden.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle primären landwirtschaftlichen Unternehmen, in denen die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse produziert werden.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provinz

Anschrift

Groningen

Postbus 610, 9700 AP Groningen

Drenthe

Postbus 122, 9400 AC Assen

Internetadressen:

Provinz

Internetadresse

Groningen

http://www.provinciegroningen.nl/boa/documenten/boerderijverplaatsingr0901.pdf

Drenthe

www.provincie.drenthe.nl/actueel/bekendmakingen/?ActItmIdt=12790

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahme 125 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (Plattelandsontwikkelingsprogramma) 2007—2013 sieht die Möglichkeit von Beihilfen für Betriebsaussiedlungen vor. Die Provinzen haben sich entschieden, keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit zu machen, weil die genannte Maßnahme nur die Möglichkeit einer Gewährung von Beihilfen im Zusammenhang mit der Zurückdrängung der Ammoniakemissionen und -ablagerungen bietet, während für die wirksame Realisierung der politischen Ziele auf Landes- und Provinzebene in Bezug auf Natur, Wasser und Agrarstruktur eine breiter angelegter Anwendung einer Beihilferegelung nötig ist.

Beihilfe Nr.: XA 442/08

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Castilla-La Mancha

Bezeichnung der Beihilferegelung: Ayudas para la realización de auditorías, análisis y estudios

Rechtsgrundlage: Ausgeschriebene Beihilfen für landwirtschaftliche Genossenschaften:

Orden de 8.6.2000 de la Consejería de Agricultura y Medio Ambiente por la que se establecen los programas de fomento de la calidad agroalimentaria en Castilla-La Mancha (FOCAL 2000) programa 1 cooperativismo agrario

Orden de de la Consejería de Agricultura y Desarrollo Rural, por la que se aprueban las bases reguladoras de las ayudas para la mejora de las estructuras asociativas agrarias en Castilla-La Mancha y se convocan dichas ayudas para el año 2009

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbetrag 200 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für:

das Entgelt von Drittunternehmen, die Prüfungsverfahren, Analysen oder Untersuchungen durchführen bzw. die Qualitätsstandards festlegen.

Im Fall der Teilnahme an Ausstellungen, Messen oder Leistungsschauen gelten als zuschussfähige Ausgaben die Teilnahmegebühren, die Kosten für Veröffentlichungen und die Standmiete.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Technische Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006) und Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land-, Vieh- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agricultura y Desarrollo Rural

C/Pintor Matías Moreno, no 4

45004 Toledo

ESPAÑA

Internetadresse: Einstweilen:

http://www.jccm.es/agricul/paginas/ayudas/cooperativismo/cooperativismo.htm

Nach der Veröffentlichung:

www.jccm.es/cgi-bin/docm.php3


(1)  Die Beträge für die einzelnen Jahre sind Richtwerte; das vorgesehene Gesamtbudget bleibt unverändert.


9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/9


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 156/07

Beihilfe Nr.: XA 82/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Intercitrus

Rechtsgrundlage: Propuesta de Resolución del expediente acogido a la linea «Promoción Agroalimentaria de los cítricos»

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 250 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2009

Zweck der Beihilfe: Teilnahme an Messen; Organisation von Foren zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen; Informations- und Werbekampagne für Orangen und Clementinen, um deren Verzehr mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Argumenten und ohne Nennung von Unternehmen, Handelsmarken oder Ursprungsangaben zu fördern; an Personen im schulpflichtigen Alter gerichtete Werbemaßnahmen in Schulen; Sammlung und Analyse wissenschaftlicher Informationen zur Unterbreitung von Vorschlägen zu den Listen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel erstellt werden; Erforschung der Marktentwicklung. Es handelt sich um zuschussfähige Tätigkeiten im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Kleine und mittlere Unternehmen des land- und ernährungswirtschaftlichen Sektors der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Comunitat Valenciana)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/INTERCITRUS%202009.pdf

Sonstige Auskünfte: —

La Directora General de Comercialización

Marta VALSANGIACOMO GIL

Beihilfe Nr.: XA 96/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Consejo Regulador IGP Cítricos Valencianos

Rechtsgrundlage: Ayuda individual nominativa: Presupuestos de la Generalitat 2009

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 604 750,00 EUR

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2009

Zweck der Beihilfe: Teilnahme an und Veranstaltung von Ausstellungen, Leistungsprüfungen, Messen und Foren zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen (zuschussfähige Kosten: Miete der Ausstellungsfläche, des Stands bzw. der Räumlichkeiten, in denen die Präsentationen stattfinden; Teilnahmegebühren; Reisekosten und Publikationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit); Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Websites mit Informationen über die Erzeuger aus einer bestimmten Region oder eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und objektiv dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden; generische Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung, wobei auch der Ursprung des Erzeugnisses genannt werden kann, sofern die Angabe genau jener entspricht, die von der Gemeinschaft eingetragen wurde (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e letzter Absatz).

Tätigkeiten im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Kleine und mittlere Unternehmen des land- und ernährungswirtschaftlichen Sektors der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Comunitat Valenciana)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/Consejo_Regulador_IGP_CITRICOS_VALENCIANOS.pdf

Sonstige Auskünfte: —

La Directora General de Comercialización

Marta VALSANGIACOMO GIL

Beihilfe Nr.: XA 99/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département de la Haute-Garonne

Bezeichnung der Beihilferegelung: Indemnisation des pertes entraînées par la fièvre catarrhale ovine (FCO) en Haute-Garonne: réduction des surcoûts de mise en «quarantaine» des jeunes bovins en surplus sur les exploitations

Rechtsgrundlage: Articles L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales,

Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006,

Arrêté du 15 décembre 2008 modifiant l'arrêté du 1er avril 2008 définissant les zones réglementées relatives à la fièvre catarrhale du mouton,

Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich,

Délibération du Conseil général de la Haute-Garonne du 28 janvier 2009.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 1 Million EUR

Beihilfehöchstintensität: Höchstsatz 100 %

Die Beihilfe wird auf Tiere beschränkt, die nachstehende Kriterien erfüllen:

im landwirtschaftlichen Betrieb zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Juni 2008 geborene und im Departement Haute-Garonne registrierte Tiere,

im landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 22. August 2008 anwesende Tiere,

gegen die Serotypen 1 und 8 der Blauzungenkrankheit geimpfte Tiere,

vor dem 1. März 2009 vermarktete Tiere.

Die Beihilfe entspricht einer Übernahme der tatsächlichen Mehrkosten der Quarantänehaltung von Jungrindern im Rahmen einer doppelten Begrenzung von 100% der Mehrkosten und 105 EUR pro Tier.

Die Mindestkosten für die Quarantäne werden auf 161,44 EUR für eine Verbringungssperre von 62 Tagen bei negativer Virologie und auf 201,72 EUR für eine Sperre von 81 Tagen geschätzt:

—   Tierfutter: 1,70 EUR/Tag

—   Einstreukosten und tierärztliche Betreuung: 0,42 EUR/Tag

—   Kosten Liquiditätsaufschub: 30 EUR/Tier.

Kosten für 62 Tage:

= (1,7 + 0,42) × 62 + 30 = 161,44 EUR

Kosten für 81 Tage:

= (1,7 + 0,42) × 81 + 30 = 201,72 EUR

Im ersten Fall verbleibt ein Restbetrag von mindestens 56,44 EUR zu Lasten des Züchters.

Im zweiten Fall verbleibt ein Restbetrag von mindestens 96,72 EUR zu Lasten des Züchters.

Bewilligungszeitpunkt: 27. März 2009, ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Laufzeit: Bis Ende 2009

Zweck der Beihilfe: Aufgrund der Tatsache, dass das Departement Haute-Garonne

am 20. Juni 2008 zu einem reglementieren Gebiet aufgrund Serotyp 8 der Blauzungenkrankheit

und am 22. August 2008 aufgrund der Serotypen 1 und 8 der Blauzungenkrankheit erklärt wurde,

mussten die Züchter des Departements die Jungrinder so lange in ihren Betrieben halten, bis diese die erforderliche Immunität erlangt hatten, während die Zuchtpraxis in der Haute-Garonne darin besteht, magere (im Schnitt fünfmonatige) Tiere zu exportieren.

Die Beihilfe des Generalrats der Haute-Garonne ist dazu bestimmt, einen Teil der Kosten zu kompensieren, die durch die „Quarantäne-Haltung“ entstanden sind.

In Übereinstimmung mit dem nationalen Programm zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit und in Ergänzung der verschiedenen Maßnahmen, die zur Kontrolle und Überwachung dieser Krankheit beschlossen wurden, wird die Beihilfe es den Züchtern ausnahmsweise ermöglichen, die Mehrkosten für die „Quarantäne-Haltung“ ihrer männlichen und weiblichen Jungrinder zu tragen. Die „Quarantäne“ war infolge der wiederholten Verbringungssperre (20. Juni 2008 und 22. August 2008) und angesichts der Fristen für die Impfung und Erlangung der Immunität, die den Export der Tiere gestatten, gerechtfertigt.

Sämtliche Förderkriterien der Jungrinder und der kumulative Charakter dieser Förderkriterien ermöglichen es sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt und ausschließlich auf Tiere Anwendung findet, die tatsächlich von der vorgeschriebenen „Quarantäne“ betroffen waren.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Rindersektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil général de la Haute-Garonne

1 boulevard de la Marquette

31090 Toulouse Cedex

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg31.fr/upload/pdf_dadre_fco/aide_au_maintien_quarantaine_bovins.pdf


9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/12


Aktualisierte Liste der Zolldienststellen (1), die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission (2) aufgeführten Erzeugnisse für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft freigeben können

2009/C 156/08

Mitgliedsstaat

Zollabfertigungsstelle

BELGIQUE/BELGIË

Anvers DE — voie maritime

Bierset — (Grâce-Hollogne) DE — voies aérienne et/ou terrestre

Bruxelles DE — voie aérienne

Zaventem D — voie aérienne

БЪЛГАРИЯ

Varna and Bourgas ports

Sofia, Varna and Bourgas airports

ČESKÁ REPUBLIKA

Alle Zollabfertigungsstellen

DANMARK

Jeder Hafen und Flughafen in Dänemark

DEUTSCHLAND

Baden-Württemberg

HZA Lörrach–ZA Weil-am-Rhein-Autobahn

HZA Stuttgart–ZA Flughafen

HZA Ulm–ZA Aalen

Bayern

HZA München–ZA Flughafen

HZA Regensburg–ZA Furth-im-Wald-Schafberg

HZA Schweinfurt–ZA Bayreuth

HZA Nürnberg–ZA Erlangen-Tennenlohe

Berlin

HZA Berlin–ZA Marzahn

HZA Potsdam–ZA Berlin-Flughafen-Tegel

Brandenburg

Bereich HZA Frankfurt (Oder)

HZA Frankfurt (Oder)–ZA Frankfurt (Oder) Autobahn

HZA Frankfurt (Oder)–ZA Forst-Autobahn

Bereich HZA Potsdam

HZA Potsdam–ZA Berlin-Flughafen Schönefeld

Bremen

HZA Bremen–ZA Neustädter Hafen

HZA Bremerhaven–ZA Bremerhaven

Hamburg

HZA Hamburg-Hafen–ZA Waltershof-Abfertigung Köhlfleetdamm

HZA Hamburg-Stadt–ZA Oberelbe

HZA Hamburg-Hafen–ZA Waltershof

HZA Itzehoe–ZA Hamburg-Flughafen

Hessen

HZA Frankfurt-am-Main-Flughafen

Mecklenburg-Vorpommern

HZA Stralsund–ZA Rostock-Grenzkontrollstelle Rostock

Niedersachsen

HZA Hannover–ZA Hannover-Nord

HZA Braunschweig–ZA Braunschweig-Broitzem

Nordrhein-Westfalen

HZA Dortmund–ZA Ost

HZA Düsseldorf–ZA Flughafen

Rheinland-Pfalz

HZA Koblenz–ZA Hahn-Flughafen

Schleswig-Holstein

HZA Kiel–ZA Wik, Grenzkontrollstelle Kiel Ostuferhafen

HZA Kiel–ZA Travemünde

EESTI

Narva, Koidula, Luhamaa Frontier Posts, Tallinn Airport, Tallinn, Paljassaare and Muuga Ports

ΕΛΛΑΔΑ

Αθηνών, Πειραιά, Κρατικού Αερολιμένα Αθηνών, Θεσσαλονίκης, Αερολιμένα Μίκρας, Βόλου, Πατρών, Ηρακλείου, Αερολιμένα Ηρακλείου Κρήτης, Καβάλας, Ιωαννίνων, Ναυπλίου

ESPAÑA

Barcelona (Aeropuerto), Barcelona (Puerto), Irun (Carretera), La Junquera (Carretera), Madrid (Aeropuerto)

FRANCE

Bordeaux: transport aérien

Brive: transport terrestre

Dunkerque: transport maritime

Lille: transport aérien et terrestre

Lyon-Satolas: transport aérien

Le Puy-en-Velay: transport terrestre

Marseille: transport aérien, terrestre et maritime

Nice-aéroport: transport aérien

Orly: transport aérien

Roissy: transport aérien et terrestre

Rungis: transport terrestre

Saint-Julien-en-Genevois: transport terrestre

Saint-Louis/Bâle: transport aérien et terrestre

Strasbourg: transport terrestre

Thionville: transport terrestre

Toulouse-Blagnac: transport aérien

Valence: transport terrestre

IRELAND

Alle Zollabfertigungsstellen

ITALIA

Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Trieste

Ufficio di Sanità aerea di Torino–Caselle

Ufficio di Sanità aerea di Roma–Fiumicino

Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Venezia

Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Genova

Ufficio di Sanità marittima di Livorno

Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Ancona

Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Brindisi

Ufficio di Sanità aerea di Varese–Malpensa

Ufficio di Sanità aerea di Bologna–Panicale

Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Bari

Posto d'Ispezione frontaliera di Chiasso

ΚΥΠΡΟΣ

Alle Zollabfertigungsstellen

LATVIJA

Roads: Grebneva, Pãternieki, Terehova; Railways: Daugavpils, Rēzekne-2; Seaports: Liepāja, Rĭga, Ventspils; Airport: Rĭga; Post: Rĭga International branch of the Latvian Post Office

LIETUVA

Alle Zollabfertigungsstellen

LUXEMBOURG

Bureau des Douanes et Accises

Centre douanier–Luxembourg

Bureau des Douanes et Accises

Luxembourg-Aéroport–Niederanven

MAGYARORSZÁG

Alle Zollabfertigungsstellen

MALTA

The Air Freight Section at Malta International Airport, Luqa

The Sea Freight Entry Processing Unit at Customs House, Valletta

The Parcel Post Office at Customs Office, Qormi

NEDERLAND

Alle Zollabfertigungsstellen

ÖSTERREICH

Nickelsdorf

Heiligenkreuz

Spielfeld

Tissis

Wien–Flughafen Schwechat

POLSKA

Alle Zollabfertigungsstellen

PORTUGAL

Aeroportos de Lisboa, Porto e Faro

Portos de Lisboa e Leixões

ROMÂNIA

Alle Zollabfertigungsstellen

SLOVENIJA

Obrežje (road border crossing), Koper (port border crossing), Dobova (railway border crossing), Gruškovje (road bordercrossing), Jelšane (road border crossing), Brnik (air border crossing), Ljubljana (road and railway)

SLOVENSKO

Alle Zollabfertigungsstellen

SUOMI — FINLAND

Helsinki, Vaalimaa, Niirala, Vartius, Raja-Jooseppi, Utsjoki, Kilpisjärvi, Helsinki-Vantaan lentoaseman

SVERIGE

Arlanda, Göteborg, Landvetter, Helsingborg, Karlskrona, Stockholm, Ystad, Karlshamn

UNITED KINGDOM

Belfast International Airport, Port of Belfast, Port of Dover, Port of Falmouth, Port of Felixstowe, Gatwick Airport, Glasgow Prestwick Airport, Manchester Airport, Port of Hull and Goole, Port of London, Port of Southampton


(1)  Die Aktualisierung ist kursiv gedruckt.

(2)  ABl L 306 vom 7.11.2006, S. 3.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/15


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für drei EFTA-Staaten ab 1. März 2009

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37 und EWR-Beilage Nr. 26/2006 vom 25.5.2006, S. 1))

2009/C 156/09

Die Basissätze werden gemäß dem Kapitel über die Methode zur Festlegung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien für staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde in der durch den Beschluss Nr. 788/08/KOL der Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008 geänderten Fassung berechnet. Zur Ermittlung des geltenden Referenzzinssatzes sind entsprechende Margen gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen hinzuzufügen. Für den Abzinsungssatz bedeutet dies, dass die entsprechende Marge von 100 Basispunkten zum Basissatz zu addieren ist. Der Rückforderungszinssatz wird im Normalfall ebenfalls durch Addition von 100 Basispunkten zum Basissatz, wie im Beschluss Nr. 789/08/KOL der Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 (veröffentlicht im ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37 und in der EWR-Beilage Nr. 26/2006 vom 25.5.2006, S. 1) vorgesehen, berechnet.

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.1.2009—31.1.2009

16,42

2,95

6,43

1.2.2009—28.2.2009

16,42

2,33

5,41

1.3.2009—

16,42

1,58

4,26


9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/16


Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 EWR-Abkommen und Teil 1 Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen

2009/C 156/10

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende staatliche Beihilfemaßnahme:

Datum der Annahme der Entscheidung:

Beihilfe-Nummer: 64824

EFTA-Staat: Norwegen

Region: —

Titel (und/oder Name des Begünstigten): Bioenergie-Regelung

Rechtsgrundlage: Norwegischer Staatshaushalt, Kapitel 1150, Posten 50 und jährliche Landwirtschaftsvereinbarung

Art der Maßnahme: Beihilferegelung

Zielsetzung: Umweltschutz

Form der Beihilfe: Direktzuschüsse

Haushaltsmittel: 35 Mio. NOK (ca. 3,9 Mio. EUR) jährlich. Jahreshaushalt unterliegt dem parlamentarischen Haushaltsverfahren.

Beihilfeintensität: gemäß den Leitlinien

Laufzeit: bis zum 1. Januar 2014

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministry of Agriculture and Food

P.O. Box 8007

0030 Oslo

NORWAY

Sonstige Angaben: —

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist unter der Internet-Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry/


9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/17


Die EFTA-Überwachungsbehörde hat festgestellt, dass folgende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen darstellt

2009/C 156/11

Datum der Annahme der Entscheidung:

Beihilfe-Nummer: 65833

EFTA-Staat: Norwegen

Region: —

Titel (und/oder Name des Begünstigten): Staatliche Finanzierung von Eksportfinans

Rechtsgrundlage: Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

Art der Maßnahme: Darlehensfazilität

Zielsetzung: langfristige Finanzierung von Eksportfinans

Form der Beihilfe: Direktdarlehen

Haushaltsmittel: 30 Mrd. NOK, ca. 3,1 Mrd. EUR

Beihilfeintensität: —

Laufzeit: bis 31. Dezember 2010

Wirtschaftssektoren: Eksportfinans stellt Finanzierungen für die gesamte norwegische Exportwirtschaft bereit

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Der norwegische Staat, Ministerium für Handel und Industrie

Einar Gerhardsensplass 1

0030 Oslo

NORWAY

Sonstige Angaben: —

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist unter der Internet-Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry/


9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/18


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

vom 5. November 2008

über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund des in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch die sektoralen Anpassungen in Anhang XI zu diesem Abkommen geänderten Fassung für eine Vorabregulierung in Betracht kommen

2009/C 156/12

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1),

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

GESTÜTZT auf den in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (2) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch die sektoralen Anpassungen in Anhang XI geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 194/04/KOL vom 14. Juli 2004 zur Annahme einer Empfehlung über relevante Märkte des elektronischen Kommunikationssektors, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, und der Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Rahmenrichtlinie gibt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bereich der elektronischen Kommunikation vor. Diese sollen den Konvergenzbestrebungen Rechnung tragen, indem sie sämtliche elektronische Netze und Dienste abdecken. Der Rechtsrahmen sieht vor, dass die bereichsspezifischen Vorabregelungen mit zunehmendem Wettbewerb schrittweise abgebaut werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 der Rahmenrichtlinie erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend: „die Überwachungsbehörde“) im Anschluss an die Anhörung der Öffentlichkeit und der nationalen Regulierungsbehörden (NRB) in den EFTA-Staaten eine Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte.

(3)

In dieser Empfehlung werden Produkt- und Dienstmärkte festgelegt, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Jede Vorabregelung dient letztlich dazu, im Interesse der Endnutzer einen nachhaltigen Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sicherzustellen. Bedingt durch die Weiterentwicklung der Produkt- und Dienstmerkmale und neue Substitutionsmöglichkeiten auf der Angebots- und der Nachfrageseite ändert sich die Definition relevanter Märkte im Laufe der Zeit. Nachdem die Empfehlung vom 14. Juli 2004 (3) bereits seit über vier Jahren in Kraft ist, ist deren Fassung nun entsprechend den Marktentwicklungen im EWR zu überarbeiten. Diese Empfehlung ersetzt daher die Empfehlung vom 14. Juli 2004, angenommen durch Beschluss Nr. 194/04/KOL.

(4)

Artikel 15 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie sieht vor, dass die Überwachungsbehörde die Bestimmung der Märkte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts vornimmt. Die Abgrenzung der relevanten Produktmärkte im Bereich der elektronischen Kommunikation erfolgt in dieser Empfehlung daher nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen, während die Bestimmung oder Auswahl derjenigen Märkte, auf denen Vorabregulierung erfolgen soll, davon abhängt, ob deren Merkmale die Auferlegung von Vorabverpflichtungen gerechtfertigen. Die in dieser Empfehlung verwendete Terminologie beruht auf der in der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie 2002/22/EG (4) verwendeten Terminologie. Gemäß der Rahmenrichtlinie legen die nationalen Regulierungsbehörden die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten fest und berücksichtigen dabei insbesondere die relevanten geografischen Märkte ihres Hoheitsgebiets.

(5)

Ausgangspunkt für die Festlegung von Märkten in dieser Empfehlung ist eine vorausschauende Definition der Endkundenmärkte unter Berücksichtigung der Substituierbarkeit auf Nachfrage- und Angebotsseite. Im Anschluss an die Definition der Endkundenmärkte werden die relevanten Vorleistungsmärkte (Großkundenmärkte) festgelegt. Wird der nachgelagerte Markt von einem oder mehreren vertikal integrierten Unternehmen bedient, besteht ohne eine Regulierung möglicherweise gar kein (kommerzieller) Vorleistungsmarkt. Ist eine Vorabregulierung gerechtfertigt, kann es daher notwendig sein, von einem fiktiven vorgelagerten Vorleistungsmarkt auszugehen. Die Märkte der elektronischen Kommunikation sind oft zweiseitig, da die Nutzer auf beiden Seiten des Marktes durch die über Netze oder Plattformen erbrachten Dienste miteinander verbunden werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um miteinander kommunizierende Endnutzer oder die Sender und Empfänger von Informationen oder Inhalten handeln. Diese Gesichtspunkte sind bei der Festlegung und Definition der Märkte zu berücksichtigen, da sie sich sowohl auf die Marktabgrenzung als auch auf die Frage auswirken, ob die für eine Vorabregulierung erforderlichen Merkmale vorliegen.

(6)

Bei der Festlegung der Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, sind die folgenden kumulativen Kriterien anzuwenden. Erstens ist zu prüfen, ob beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse bestehen. Dabei kann es sich um strukturelle, rechtliche oder regulatorische Hindernisse handeln. Angesichts des dynamischen Charakters und der Funktionsweise der Märkte der elektronischen Kommunikation ist jedoch bei der Erstellung einer vorausschauenden Analyse zur Ermittlung der relevanten Märkte, die für eine etwaige Vorabregulierung in Betracht kommen, zu berücksichtigen, dass Hindernisse möglicherweise in einem relevanten Zeitraum abgebaut werden können. Das zweite Kriterium sieht daher vor, dass nur diejenigen Märkte in Betracht kommen, die nicht innerhalb des relevanten Zeitraums zu einem wirksamen Wettbewerb tendieren. Bei der Anwendung dieses Kriteriums ist der Stand des Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken zu prüfen. Das dritte Kriterium ist erfüllt, wenn dem betreffenden Marktversagen mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln allein nicht angemessen entgegengewirkt werden kann.

(7)

Die bei der Prüfung des ersten und zweiten Kriteriums zu berücksichtigenden Hauptindikatoren ähneln den bei einer vorausschauenden Marktanalyse zugrunde zu legenden Indikatoren, insbesondere was die Zugangshindernisse bei fehlender Regulierung (einschließlich des Ausmaßes der Ist-Kosten der Vergangenheit), die Marktstruktur sowie die Marktentwicklung und -dynamik angeht. So sind die Marktanteile und Marktpreise mit ihren jeweiligen Tendenzen sowie das Ausmaß und die Verbreitung konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu berücksichtigen. Jeder Markt, der bei fehlender Vorabregulierung die drei Kriterien erfüllt, kommt für eine Vorabregulierung in Betracht.

(8)

Aus Wettbewerbssicht sollten neu entstehende Märkte gemäß der Rahmenrichtlinie keinen unangemessenen Verpflichtungen unterworfen werden, auch wenn Marktvorreiter über Wettbewerbsvorteile verfügen. Als neu entstehende Märkte gelten Märkte, in denen sich die Nachfragebedingungen oder die Angebots- und Markzugangsbedingungen aufgrund der Neuartigkeit der Produkte oder Dienste nur sehr schwer vorhersagen lassen und somit die Anwendung der drei Kriterien schwierig ist. Diese Märkte sollten keinen regulatorischen Maßnahmen im Namen des Wettbewerbs unterworfen werden, um gemäß Artikel 8 der Rahmenrichtlinie die Innovation zu fördern; gleichzeitig ist eine Abschottung der Märkte durch den Marktführer zu verhindern, wie dies bereits in den Leitlinien der Überwachungsbehörde zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (5) gefordert wird. Ein schrittweise erfolgender Ausbau bestehender Netzinfrastrukturen geht nur selten mit einem neuen oder sich abzeichnenden Markt einher. Die mangelnde Substituierbarkeit eines Produkts ist sowohl aus Nachfrage- als auch aus Angebotssicht nachzuweisen, bevor gefolgert werden kann, dass das Produkt keinem bereits bestehenden Markt zuzuordnen ist. Das Entstehen neuer Endkundendienste kann zu einem neuen abgeleiteten Vorleistungsmarkt führen, soweit diese Endkundendienste nicht mit Hilfe von Produkten erbracht werden können, für die bereits ein Vorleistungsmarkt besteht.

(9)

Was die Zugangshindernisse angeht, ist im Sinne dieser Empfehlung zu unterscheiden zwischen strukturellen und rechtlich oder regulatorisch bedingten Hindernissen.

(10)

Strukturelle Zugangshindernisse ergeben sich aus der anfänglichen Kosten- oder Nachfragesituation, die zu einem Ungleichgewicht zwischen etablierten Betreibern und Einsteigern führt, deren Marktzugang so behindert oder verhindert wird. Beträchtliche strukturelle Hindernisse liegen beispielsweise vor, wenn absolute Kostenvorteile, erhebliche mengen- und größenbedingte Vorteile, Kapazitätsengpässe und hohe Ist-Kosten der Vergangenheit für den Markt charakteristisch sind. Bislang treten derartige Hindernisse noch immer im Zusammenhang mit der weit verbreiteten Entwicklung bzw. Bereitstellung von Ortsanschlussnetzen an festen Standorten auf. Ein entsprechendes strukturbedingtes Hindernis kann auch vorliegen, wenn die Bereitstellung eines Dienstes eine Netzkomponente erfordert, die sich technisch nicht oder nur zu hohen Kosten nachbauen lässt, so dass der Dienst für Mitbewerber unrentabel wird.

(11)

Rechtlich oder regulatorisch bedingte Hindernisse sind nicht auf die Wirtschaftsbedingungen zurückzuführen, sondern ergeben sich aus legislativen, administrativen oder sonstigen staatlichen Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Zugangsbedingungen und/oder die Stellung von Betreibern auf dem betreffenden Markt auswirken. Beispiele hierfür sind rechtliche oder regulatorische Hindernisse für den Marktzugang, wenn nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen Zugang zu Frequenzen für die Bereitstellung grundlegender Dienste hat. Weitere Beispiele sind Preiskontrollen oder anderweitige preisspezifische Maßnahmen, die den Unternehmen auferlegt werden und sich nicht nur auf ihren Zugang, sondern auch auf ihre Stellung auf dem Markt auswirken. Rechtliche oder regulatorische Hindernisse, die in dem relevanten Zeitraum beseitigt werden können, sind normalerweise nicht als wirtschaftliches Zugangshindernis im Sinne des ersten Kriteriums zu betrachten.

(12)

Zugangshindernisse können bei innovativen, von stetigem technischen Fortschritt gekennzeichneten Märkten an Bedeutung verlieren. Hier entsteht ein Wettbewerbsdruck häufig durch bevorstehende Innovationen möglicher Mitbewerber, die derzeit noch nicht auf dem Markt präsent sind. Auf derart innovationsbestimmten Märkten kann ein dynamischer oder längerfristiger Wettbewerb unter Firmen stattfinden, die nicht zwangsläufig auf einem vorhandenen „statischen“ Markt miteinander konkurrieren. Märkte, auf denen in absehbarer Zeit ein Abbau der Zugangshindernisse zu erwarten steht, werden in dieser Empfehlung nicht berücksichtigt. Bei der Entscheidung der Frage, ob Zugangshindernisse ohne Regulierung voraussichtlich weiterbestehen werden, ist zu prüfen, ob in der Branche Markteintritte häufig und erfolgreich stattfinden und ob ausreichend schnelle und andauernde Markteintritte die Marktmacht begrenzen können oder dies in Zukunft zu erwarten ist. Die Bedeutung der Zugangshindernisse hängt unter anderem von der für eine effiziente Tätigkeit erforderlichen Mindestleistung („minimum efficient scale of output“) und den Ist-Kosten der Vergangenheit ab.

(13)

Selbst auf einem Markt mit beträchtlichen Zugangshindernissen können andere strukturelle Faktoren bewirken, dass der Markt über den relevanten Zeitraum einen wirksamen Wettbewerb verspricht. Die Marktdynamik kann sich zum Beispiel aufgrund von technischen Entwicklungen oder der Konvergenz von Produkten und Märkten erhöhen, die einen Wettbewerbsdruck zwischen Betreibern auf verschiedenen Produktmärkten nach sich ziehen. Dies kann auch auf Märkten mit einer begrenzten — aber hinreichenden — Anzahl von Unternehmen mit abweichenden Kostenstrukturen der Fall sein, die sich mit einer preiselastischen Nachfrage konfrontiert sehen. Ferner kann es einen Kapazitätsüberschuss auf einem Markt geben, der es konkurrierenden Firmen normalerweise gestattet, ihre Leistung als Reaktion auf eine Preiserhöhung sehr rasch zu steigern. Auf solchen Märkten können sich die Marktanteile mit der Zeit verändern oder die Preise sinken. Im Falle einer sich rasch ändernden Marktdynamik ist der relevante Zeitraum sorgfältig zu wählen, um den zugehörigen Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

(14)

Bei der Entscheidung, ob ein Markt für eine Vorabregulierung in Betracht kommt, ist darüber hinaus zu prüfen, ob ein Marktversagen, das anhand der ersten beiden Kriterien besteht, durch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen allein behoben werden kann. Wettbewerbsrechtliche Eingriffe reichen gewöhnlich dann nicht aus, wenn umfassende Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung eines Marktversagens erforderlich sind oder wenn häufig oder schnell eingegriffen werden muss.

(15)

Mit der Anwendung der drei Kriterien soll die Anzahl der Märkte der elektronischen Kommunikation begrenzt werden, in denen regulatorische Vorabverpflichtungen auferlegt werden, um bereichsspezifische Vorabverpflichtungen entsprechend dem Ziel des Rechtsrahmens mit zunehmendem Wettbewerb abzubauen. Diese Kriterien sind kumulativ anzuwenden; d.h., wenn ein Kriterium nicht erfüllt ist, sollte der Markt keiner Vorabregulierung unterworfen werden.

(16)

Regulierungsmaßnahmen sollten in Bezug auf Endkundendienste nur dann auferlegt werden, wenn die nationalen Regulierungsbehörden der Auffassung sind, dass entsprechende Maßnahmen auf Vorleistungsmärkten oder hinsichtlich der Betreiberauswahl oder -vorauswahl nicht ausreichen würden, um einen wirksamen Wettbewerbs zu gewährleisten und Ziele von öffentlichem Interessen zu erreichen. Mit Maßnahmen auf Vorleistungsmärkten, die sich unter anderem auf Endkundenmärkte auswirken, können die EFTA-Staaten dafür sorgen, dass die Wertschöpfungskette im Interesse der Endkunden soweit wie möglich für den normalen Wettbewerbsprozess offen bleibt. Diese Empfehlung zielt daher vor allem auf Vorleistungsmärkte ab, die angemessen reguliert werden sollen, um einem unzureichenden Wettbewerb auf den Endkundenmärkten entgegenzuwirken. Wenn eine nationale Regulierungsbehörde nachweist, dass Maßnahmen auf Vorleistungsmärkten erfolglos geblieben sind, kann eine Vorabregulierung des betreffenden Endkundenmarkts angezeigt sein, sofern die drei vorstehend genannten Kriterien erfüllt sind.

(17)

Die Europäische Kommission hat am 17. Dezember 2007 eine neue Empfehlung 2007/879/EG über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors erlassen, die aufgrund der Rahmenrichtlinie für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (6).

(18)

Ausgangspunkt für die Änderung der Empfehlung der Überwachungsbehörde über relevante Märkte sind die neue Empfehlung der Kommission und die Erwägungen der Kommission in der Begründung zu ihrer Empfehlung. Bei ihren Änderungen hat die Überwachungsbehörde den Ansatz vertreten, dass der Vergleich der Marktentwicklungen vor dem Hintergrund einer EWR-Referenz vorgenommen werden sollte und nicht nur vor dem Hintergrund der Marktsituation innerhalb der einzelnen EFTA-Staaten.

(19)

Auf der Grundlage der Marktentwicklungen in den EFTA-Staaten sowie den in der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Bemerkungen und anderen der Überwachungsbehörde vorliegenden Informationen scheint das Funktionieren der elektronischen Kommunikationsmärkte der drei EFTA-Staaten generell wahrscheinlich nicht in größerem Umfang vom durchschnittlichen Funktionieren der Märkte in der Europäischen Union oder dem EWR insgesamt abzuweichen als das Funktionieren der jeweiligen Märkte in einzelnen EU-Mitgliedstaaten im Vergleich zu diesem Durchschnitt.

(20)

Das Ziel des EWR-Abkommens besteht darin, „einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht“. (7) Angesichts dieses Ziels und der vorstehenden Erwägungen verabschiedet die Überwachungsbehörde eine an die Empfehlung der Kommission angepasste Empfehlung, um eine einheitliche Anwendung des gemeinsamen regulatorischen Rahmens und Rechtssicherheit für Interessierte innerhalb der elektronischen Kommunikationsmärkte im EWR sicherzustellen. Die Zahl der für eine Vorabregulierung in Betracht kommenden Märkte verringert sich daher in dieser Empfehlung von 18 auf 7 Märkte.

(21)

Die Verringerung der Zahl der für eine Vorabregulierung in Betracht kommenden Märkte bedeutet nicht notwendigerweise, dass die herausgenommenen Märkte in jedem der EFTA-Staaten tatsächlich wettbewerbsbestimmt sind und dass eine Vorabregulierung für diese Märkte nicht mehr angezeigt ist. Aus Beiträgen, die der Überwachungsbehörde während des Änderungsprozesses vorgelegt wurden, geht hervor, dass eine fortgesetzte Regulierung für bestimmte Märkte gerechtfertigt sein könnte.

(22)

Die im Anhang aufgeführten Märkte wurden anhand dieser drei kumulativen Kriterien festgelegt. Märkte, die nicht in dieser Empfehlung genannt werden, sollten von den nationalen Regulierungsbehörden anhand der drei Kriterien geprüft werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten darüber hinaus Märkte anhand der drei Kriterien prüfen können, die im Anhang der Empfehlung Nr. 194/04/KOL vom 14. Juli 2004 aufgeführt, jedoch nicht im Anhang dieser Empfehlung genannt sind, um festzustellen, ob die nationalen Gegebenheiten die Vorabregulierung dieser Märkte noch immer rechtfertigen. Ein Marktanalyseverfahren ist bei den in dieser Empfehlung genannten Märkten nicht erforderlich, wenn die nationalen Regulierungsbehörden feststellen, dass der betreffende Markt die drei Kriterien nicht erfüllt. Die nationalen Regulierungsbehörden können unter Einhaltung von Artikel 7 der Rahmenrichtlinie Märkte festlegen, die von denen in dieser Empfehlung abweichen. Wird eine geplante Maßnahme, die den Handel zwischen EFTA-Staaten im Sinne des Erwägungsgrunds 38 der Rahmenrichtlinie beeinträchtigt, nicht gemeldet, so kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den fraglichen Staat eingeleitet werden. Von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegte Märkte, die nicht in dieser Empfehlung genannt sind, sollten den Wettbewerbsgrundsätzen der Bekanntmachung der Überwachungsbehörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des EWR-Wettbewerbsrechts (8) und den Leitlinien der Überwachungsbehörde zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht entsprechen und die drei vorstehend genannten Kriterien erfüllen.

(23)

Aus der vorliegenden Festlegung von Produkt- und Dienstmärkten, die eine Vorabregulierung rechtfertigen können, folgt nicht, dass eine Regulierung stets angebracht ist oder für diese Märkte rechtliche Verpflichtungen aufgrund der spezifischen Richtlinien gelten. Insbesondere ist eine Regulierung dann nicht vorzuschreiben bzw. aufzuheben, wenn ohne Regulierung ein wirksamer Wettbewerb auf diesen Märkten herrscht, d. h. wenn kein Marktteilnehmer über eine beträchtliche Marktmacht im Sinne von Artikel 14 der Rahmenrichtlinie verfügt. Rechtliche Verpflichtungen müssen sinnvoll sein, dem aufgezeigten Problem entsprechen sowie verhältnismäßig und aufgrund der Ziele der Rahmenrichtlinie gerechtfertigt sein. Darüber hinaus müssen sie dem Nutzer größtmögliche Vorteile bieten, Wettbewerbsverzerrungen oder -einschränkungen ausschließen, effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die effiziente Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummern fördern.

(24)

Unbeschadet der in dieser Empfehlung aufgeführten Märkte können in bestimmten Fällen Märkte nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden. Darüber hinaus können Tätigkeiten ungeachtet der Vorabregulierung auch wettbewerbsrechtlich analysiert werden.

(25)

Die Öffentlichkeit, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden in den EFTA-Staaten wurden zu dieser Empfehlung konsultiert.

(26)

Diese Empfehlung ist gemäß den Erläuterungen zur Empfehlung 2007/879/EG der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors auszulegen, die aufgrund der Rahmenrichtlinie für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. In den Erläuterungen zu dieser Empfehlung werden unter anderem die technischen Entwicklungen auf diesen Märkten beschrieben —

HAT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

1.

Den nationalen Regulierungsbehörden wird empfohlen, bei der Festlegung relevanter Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten gemäß Artikel 15 Absatz 3 des in Ziffer 5cl des Anhangs XI zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch die sektoralen Anpassungen in Anhang XI zu diesem Abkommen geänderten Fassung, die im Anhang zu dieser Empfehlung aufgeführten Produkt- und Dienstmärkte zu prüfen.

2.

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Festlegung von Märkten, die nicht in dem Anhang aufgeführt sind, sicherstellen, dass die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllt sind:

a)

Es bestehen beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse. Dabei kann es sich um strukturelle, rechtliche oder regulatorische Hindernisse handeln.

b)

Der Markt tendiert innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb. Bei der Zugrundelegung dieses Kriteriums ist der Stand des Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken zu prüfen.

c)

Das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

3.

Diese Empfehlung gilt unbeschadet der Marktdefinitionen, Ergebnisse von Marktanalysen und Regulierungsverpflichtungen, die von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 des in Ziffer 5cl des Anhangs XI zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch die sektoralen Anpassungen in Anhang XI zu diesem Abkommen geänderten Fassung, vor dem Datum der Verabschiedung dieser Empfehlung festgelegt wurden.

4.

Diese Empfehlung ist an alle EFTA-Staaten gerichtet.

Brüssel, den 5. November 2008

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Der Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32). Nachstehend als „Rahmenrichtlinie“ bezeichnet.

(3)  Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 194/04/KOL vom 14. Juli 2004 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommenen Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 113 vom 27.4.2006, S. 18, und EWR-Beilage Nr. 21 vom 27.4.2006, S. 33). Angenommen durch Beschluss Nr. 194/04/KOL.

(4)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die in Ziffer 5 cm Anhang XI des EWR-Abkommens durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2004, ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 60, und EWR-Beilage Nr. 20 vom 22.4.2004, S. 14, eingefügt wurde.

(5)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Anhang XI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. C 101 vom 27.4.2006, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 21 vom 27.4.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 65.

(7)  4. Erwägung in der Präambel zum EWR-Abkommen.

(8)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 46/98/KOL vom 4. März 1998 über die Veröffentlichung von zwei Bekanntmachungen über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen (ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 46, und EWR-Beilage Nr. 28 vom 16.7.1998, S. 1).


ANHANG

Endkundenebene

1.

Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten.

Vorleistungsebene

2.

Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten.

Im Sinne dieser Empfehlung umfasst der Verbindungsaufbau die Weiterleitung auf lokaler Ebene und ist so abzugrenzen, dass er der jeweiligen nationalen Abgrenzung der Märkte für Transitverbindungen und Anrufzustellung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten entspricht.

3.

Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen von einem festen Standort aus.

Im Sinne dieser Empfehlung umfasst die Anrufzustellung die Weiterleitung auf lokaler Ebene und ist so abzugrenzen, dass sie der jeweiligen nationalen Abgrenzung der Märkte für den Verbindungsaufbau und für Transitverbindungen im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten entspricht.

4.

Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzinfrastrukturen (einschließlich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs) an festen Standorten.

5.

Breitbandzugang für Großkunden.

Dieser Markt umfasst den nicht-physischen oder virtuellen Netzzugang einschließlich des „Bitstromzugangs“ an festen Standorten. Dieser Markt ist dem mit dem vorstehendem Markt 4 erfassten physischen Zugang nachgelagert, da der Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene über den physischen Zugang in Verbindung mit weiteren Elementen bereitgestellt werden kann.

6.

Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkunden, unabhängig von der für die Miet- oder Standleitungskapazitäten genutzten Technik.

7.

Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/24


Aufforderung zur Einreichung von Anträgen „Verbraucherpolitik“

2009/C 156/13

Die Aufforderung zur Einreichung von Anträgen zur finanziellen Unterstützung europäischer Verbraucherorganisationen im Jahr 2009 wurde auf der Website der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher unter folgender Adresse veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/eahc/consumers/consumers_calls.html


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/25


Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.316 — Gasmarktabschottung durch Gaz de France

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 156/14

1.   EINLEITUNG

(1)

Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Stellungnahme hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission festgelegt wird.

2.   ZUSAMMENFASSUNG

(2)

Am 22. Juni 2009 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen der Gaz de France Suez S.A. und ihrer Tochtergesellschaften GRTgaz S.A. („GRTgaz“) und Elengy S.A. (zusammen „GDF Suez“) auf den französischen Gasmärkten ab.

(3)

Gemäß der vorläufigen Beurteilung hat GDF Suez auf den Märkten für Importkapazitäten und Erdgaslieferungen in den Ausgleichszonen Nord und Süd des Übertragungsnetzes von GRTgaz eine beherrschende Stellung inne. In der vorläufigen Beurteilung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass GDF Suez seine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag missbräuchlich genutzt haben könnte, indem es den Zugang zu den Gasimportkapazitäten in Frankreich abgeschottet hat, was eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf den Gasbelieferungsmärkten zur Folge gehabt hätte. Diese Abschottung ergäbe sich aus der langfristigen Reservierung des Großteils der Importkapazitäten in Frankreich sowie aus den Zuteilungsmodalitäten für die Importkapazitäten im neuen Methanterminal in Fos-Cavaou und aus der strategischen Beschränkung der Investitionen in zusätzliche Importkapazitäten im Methanterminal von Montoir de Bretagne.

3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

(4)

GDF Suez ist mit der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht einverstanden, hat aber dennoch im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungen angeboten, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungszusagen lassen sich wie folgt zusammenfassen (Einzelheiten zu allen Punkten siehe den Wortlaut der Verpflichtungszusagen):

(5)

Ab dem 1. Oktober 2010 und für die gesamte verbleibende Dauer der Kapazitätsreservierungen ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung, die die Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) NR. 1/2003 annehmen könnte, wird GDF Suez an den Eintrittspunkten Obergailbach (80 GWh/Tag) und Taisnières-H (10 GWh/Tag) feste Langzeitkapazitäten an Dritte veräußern.

(6)

Ferner wird GDF Suez auch gleichwertige upstream-Übertragungskapazitäten an Dritte veräußern, und zwar spätestens bis zum 30. September 2027 am Eintrittspunkt Waidhaus und am Austrittspunkt Medelsheim, spätestens bis zum 30. September 2025 am Eintrittspunkt Zeebrugge und am Austrittspunkt Blaregnies sowie, auf Anfrage der Erwerber, bis zum 30. September 2018 für die Interconnector-Pipeline am Eintrittspunkt „NBP exit“ und am Austrittspunkt „Zeebrugge IZT entry zone“.

(7)

GDF Suez wird darüber hinaus feste Langzeitkapazitäten in den Methanterminals von Montoir de Bretagne (1 Gm3/Jahr ab dem 1. Oktober 2010 und 1 Gm3/Jahr ab dem 1. Oktober 2011) und Fos-Cavaou (2,175 Gm3/Jahr ab dem 1. Januar 2011 (2)) an Dritte veräußern.

(8)

Spätestens ab dem 1. Oktober 2014 wird GDF Suez seine Kapazitätsreservierungen auf weniger als 50 % der gesamten festen Langzeit-Eintrittskapazitäten für H-Gas in den Ausgleichszonen Nord und Süd des Übertragungsnetzes von GRTgaz sowie auf dem gesamten französischen Hoheitsgebiet beschränken (3).

(9)

Zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 1. Oktober 2021 verpflichtet sich GDF Suez dazu, im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 1. Oktober 2029 seine festen langfristigen Kapazitätsreservierungen für H-Gas in den am 1. Oktober 2014 bestehenden Anlagen auf einen Anteil von weniger als 50 % der gesamten in diesen Anlagen verfügbaren festen Langzeitkapazitäten zu beschränken.

(10)

Schließlich verpflichtet sich GDF Suez dazu, den für GRTgaz bereitgestellten Swap-Dienst für H-Gas und L-Gas unter weitgehend unveränderten Bedingungen fortzusetzen, damit GRTgaz den regulierten Dienst zur Umwandlung von H-Gas in L-Gas auch künftig gewährleisten kann.

(11)

Mit der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen von GDF Suez wird ein unabhängiger Bevollmächtigter beauftragt.

(12)

Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungszusagen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in französischer Sprache veröffentlicht: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_fr.html

4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

(13)

Die Kommission beabsichtigt, vorbehaltlich einer Marktprüfung eine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit der die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

(14)

Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, sich zu den vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen zu äußern. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission interessierte Dritte auf mitzuteilen, ob die von GDF Suez angebotenen Verpflichtungen ihrer Ansicht nach geeignet sind, die bestehenden Bedenken auszuräumen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingehen. Die interessierten Dritten werden auch aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Passagen gestrichen und gegebenenfalls durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung oder durch die Wörter „[Geschäftsgeheimnis]“ oder „[vertraulich]“ ersetzt sind. Begründete Anträge auf vertrauliche Behandlung werden berücksichtigt.

(15)

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens „COMP/B-1/39.316 — GDF (Gasmarktabschottung)“ per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax +32 22950128 oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

European Commission

Directorate-General for Competition

Antitrust Registry

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S 1.

(2)  Eine Kapazität von 0,175 Gm3/Jahr wird prioritär Gastransportunternehmen vorbehalten, die kurzfristige Kapazitäten im Terminal von Fos-Cavaou reserviert haben.

(3)  Im Sinne der Verpflichtungszusagen umfassen die Erdgas-Eintrittspunkte alle bestehenden oder künftigen Erdgas-Eintrittspunkte in Frankreich, einschließlich des Eintrittspunkts Spanien-Frankreich.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/27


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

2009/C 156/15

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

„KABANOSY“

EG-Nr.: PL-TSG-0007-0050-22.01.2007

1.   Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung:

Name: Związek „Polskie Mięso” (Verband der polnischen Fleischindustrie)

Anschrift:

ul. Chałubińskiego 8

00-613 Warsaw

POLSKA/POLAND

Tel. +48 228302657

Fax +48 228301648

E-Mail: info@polskie-mieso.pl

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Polen

3.   Produktspezifikation:

3.1.   Einzutragender Name (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission):

„Kabanosy“

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der:

 für sich genommen spezifisch ist

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Der Name „Kabanosy“ (deutsche Schreibweise zumeist „Cabanossi“) bringt den spezifischen Charakter des Produkts zum Ausdruck. Im 19. Jahrhundert wurden in den polnisch-litauischen Gebieten mit dem Begriff „kaban“ bzw. der Verkleinerungsform „kabanek“ extensiv gefütterte und früher hauptsächlich mit Kartoffeln gemästete Jungschweine bezeichnet, während das von ihnen stammende Fleisch gemeinhin „kabanina“ genannt wurde. Der Name „kabanos“ leitet sich von der Bezeichnung für das auf diese spezielle Weise gehaltene Schwein ab.

3.3.   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt:

 Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

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3.4.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.2. —

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.5.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

„Kabanosy“ sind längliche, dünne, einseitig abgebundene Trockenwürste, die gleichmäßig gerillt sind. Die Würste werden in der Mitte geknickt und weisen an der Knickstelle Spuren auf, die vom Aufhängen herrühren.

Die „Kabanosy“ sind außen dunkelrot mit einem Stich ins Kirschrote. Im Schrägschnitt zeigen sich dunkelrote Fleischstückchen und hellcremefarbene Fettstückchen.

Die Wurstoberfläche fühlt sich glatt und trocken an und ist gleichmäßig von Rillen überzogen.

Die „Kabanosy“ zeichnen sich durch ihren kräftigen Geschmack nach gebratenem, gepökeltem Schweinefleisch aus und schmecken leicht nach Kümmel, Pfeffer und Rauch.

Chemische Zusammensetzung

Eiweißgehalt — mindestens 15,0 %

Wassergehalt — höchstens 60,0 %

Fettgehalt — höchstens 35,0 %

Salzgehalt — höchstens 3,5 %

Nitrat(III)- und Nitrat(V)-Gehalt, ausgedrückt als NaNO2, höchstens 0,0125 %.

Diese chemische Zusammensetzung garantiert die traditionelle Qualität des Produkts. Die Ausbeute des Endprodukts gegenüber dem verwendeten Fleischrohstoff darf 68 % nicht überschreiten.

3.6.   Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Wurstbestandteile

 

Fleisch (100 kg Ausgangsmaterial):

Schweinefleisch der Klasse I mit einem Fettanteil bis 15 % — 30 kg

Schweinefleisch der Klasse IIA mit einem Fettanteil bis 20 % — 40 kg

Schweinefleisch der Klasse IIB, sehnig mit einem Fettanteil bis 40 % — 30 kg

 

Zusatzstoffe (je 100 kg Fleisch)

schwarzer Pfeffer — 0,15 kg

Muskatnuss — 0,05 kg

Kümmel — 0,07 kg

Zucker — 0,20 kg

 

Sonstige:

Pökelmischung (Mischung aus Speisesalz (NaCl) und Natriumnitrit (NaNO2)) — ca. 2 kg.

Ernährung der Schweine, die das Fleisch zur Herstellung der „Kabanosy“ liefern:

Die Fütterung orientiert sich an der Fleisch-/Fettmast. Das Ziel besteht in der Produktion von Schweinen mit einer Körpermasse bis zu 120 kg und einem erhöhten intramuskulären Fettanteil von über 3 %.

Für die Mast werden Schweine langsam wachsender Rassen eingesetzt, bei denen durch entsprechendes Mästen der gewünschte Anteil an intramuskulärem Fett erzielt werden kann. Die zur Mast verwendeten Rassen besitzen kein RN-Gen, und das RYR-1T-Gen kommt bei maximal 20 % der Population vor.

Die Mast erfolgt in drei Fütterungsphasen — Phase I bis ca. 60 kg, Phase II bis ca. 90 kg und Phase III bis 120 kg.

Bei der Mast der Tiere bis zu einer Körpermasse von 90 kg werden zwei Arten von Futtermischungen (Rationen) verabreicht:

Energiefutter: Getreideschrote von Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Triticale oder Mais; Maisschrot und Schrot von Nackthafersorten machen bis zu 30 % der Futtermischung aus;

Eiweißfutter: Lupinen-, Ackerbohnen- und Erbsenschrot, Sojaextraktions- und Rapsextraktionsschrot, Rapskuchen, Futterhefe oder Trockengrünfutter.

Futtermischungen (Rationen) für Masttiere mit einer Körpermasse von 90 kg bis 120 kg:

Energiefutter: Weizen-, Gersten-, Roggen- und Triticaleschrot. In den Mischungen (Rationen) darf kein Maisschrot oder Schrot von Nackthafersorten verfüttert werden;

Eiweißfutter: Hülsenfruchtschrote (von Lupinen, Ackerbohnen, Erbsen), Sojaextraktionsschrot, Rapskuchen oder Rapsextraktionsschrot sowie Trockengrünfutter.

Während der gesamten Mastdauer dürfen in den Futtermischungen und Rationen nicht enthalten sein: Pflanzenöle, Futtermittel tierischen Ursprungs — Milchpulver, Trockenmolke, Fischmehl.

Der Gehalt an umsetzbarer Energie (ME) in den Futtermischungen beträgt in allen Mastphasen zwischen 12 und 13 MJ ME/kg. Der Eiweißgehalt beläuft sich in der Mastphase I auf 16—18 %, in Mastphase II auf 15—16 % und in Mastphase III auf etwa 14 %.

Die Rationen für die Mastschweine können aus Kraftfuttermischungen allein oder aber aus Kraftfuttermischungen und Volumenfutter — Kartoffeln und Grünfutter — bestehen.

Herstellungsstufen der „Kabanosy“

Stufe 1

Vorzerkleinerung aller Fleischausgangsstoffe. Homogenisierung der Größe der Fleischstücke (auf ca. 5 cm Durchmesser).

Stufe 2

Pökeln nach traditioneller Art (Trockenpökeln) über ca. 48 Stunden unter Verwendung einer Pökelmischung.

Stufe 3

Zerkleinerung des Fleisches der Klasse I zu ca. 10 mm großen Stücken, Zerkleinerung des Fleisches der Klasse IIA und der Klasse IIB zu ca. 8 mm großen Stücken.

Stufe 4

Mischen aller Fleischausgangsstoffe unter Zugabe von Gewürzen: schwarzer Pfeffer, Muskatnuss, Kümmel und Zucker.

Stufe 5

Einfüllen in dünne Schafsdärme — Kaliber 20 mm bis 22 mm — und einseitiges Abbinden zu ca. 25 cm langen Würsten.

Stufe 6

Abhängen zwecks Umröten für 2 Std. bei einer Temperatur von maximal 30 °C. Vortrocknung der Oberfläche, die Wurstbestandteile im Innern erlangen ihre endgültige Konsistenz.

Stufe 7

Trocknung der Oberfläche und traditionelle Heißräucherung (Dauer: ca. 150 min.) sowie Hitzebehandlung durch Braten bis zum Erreichen einer Temperatur von mindestens 70 °C im Wurstkern.

Stufe 8

Belassen in der unbeheizten Räucherkammer für ca. 1 Std., anschließend Abkühlenlassen an der Luft und weitere Kühlung bis auf eine Temperatur unter 10 °C.

Stufe 9

Trocknung für die Dauer von 3—5 Tagen bei einer Temperatur von 14—18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 80 % bis zum Erreichen des geforderten Ausbeutegrades (höchstens 68 %).

3.7.   Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Der spezifische Charakter der „Kabanosy“ ergibt sich aus folgenden typischen Merkmalen des Produkts:

Knackigkeit und Saftigkeit der Würste sowie spezielle Eigenart des verwendeten Fleisches,

besonders guter Geschmack und Geruch,

einheitliche, charakteristische Form.

Knackigkeit und Saftigkeit der Würste sowie spezielle Eigenart des verwendeten Fleisches

Wesentlicher Bestandteil der „Kabanosy“, der zu ihrem besonderen Charakter beiträgt, ist das verwendete Schweinefleisch, das von Schweinen langsam wachsender Rassen stammt, die auf eine Körpermasse von ca. 120 kg gemästet werden und die unter Punkt 3.6 beschriebenen genetischen Eigenschaften aufweisen. Durch die Einhaltung dieser Anforderungen wird ein intramuskulärer Fettanteil von über 3 % erzielt, der die geschmacklichen und technologischen Merkmale des Fleisches garantiert, die für die Herstellung der „Kabanosy“ unerlässlich sind. Die Verwendung dieses Ausgangsstoffes und das Befolgen des traditionellen Herstellungsverfahrens — namentlich auf den Produktionsstufen: Kuttern, Pökeln und Räuchern — verleihen den „Kabanosy“ ihre besondere Knackigkeit und Saftigkeit. Charakteristisch ist auch das beim Durchbrechen der Wurst deutlich zu hörende Knackgeräusch, das auf das zarte Fleisch und die spezielle Zubereitung der Würste, insbesondere das Trocknen und Räuchern, zurückzuführen ist.

Besonders guter Geschmack und Geruch

Was die „Kabanosy“ von anderen Würsten unterscheidet, sind ihr spezifischer Geschmack und Geruch. Zu verdanken sind diese den für die Herstellung sorgfältig ausgewählten Gewürzen — schwarzer Pfeffer, Muskatnuss, Kümmel und Zucker — und deren Mengenverhältnis sowie dem speziellen Räucherverfahren, durch das die geschmacklichen Vorzüge des Produkts zusätzlich verstärkt werden.

Einheitliche, charakteristische Form

Der spezifische Charakter der „Kabanosy“ spiegelt sich vor allem auch in ihrer einzigartigen Form wider. „Kabanosy“ sind längliche, dünne Trockenwürste, die an einem Ende abgebunden und gleichmäßig gerillt sind.

3.8.   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Traditionelle Herstellungsmethode und Zusammensetzung

Die „Kabanosy“ — dünne, angeräucherte Trockenwürste aus Schweinefleisch im Schafsdarm — waren schon in den zwanziger und dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts auf polnischem Boden weit verbreitet. Sie wurden in kleinen Räuchereien und Metzgereien mit lokal begrenztem Vertrieb bereits unter derselben Bezeichnung, jedoch in verschiedenen regionalen Varianten hergestellt. Sie unterschieden sich vor allem durch die verwendeten Gewürze, aber auch durch die Qualität der Wurst selbst. Kulinarische und der Ernährung gewidmete Publikationen aus dieser Zeit wie etwa „Wyrób wędlin i innych przetworów mięsnych sposobem domowym“ (Eigene Herstellung von Würsten und anderen Fleischerzeugnissen) von M. Karczewska, erschienen 1937 in Warschau, haben zur Verbreitung der Rezeptur und zur Vereinheitlichung des Herstellungsverfahrens und damit zur Stärkung des Markenbildes und zur Hebung der Qualität beigetragen. Besonderer Vorzug dieser Wurst war neben ihrem Geschmack die längere Haltbarkeit, die durch Konservierungsverfahren wie Räuchern und Trocknen erreicht wurde.

Nach 1945 wurden in dem Bestreben, die Qualität des Produkts weiter zu verbessern, Normen für seine Herstellung entwickelt. Mit Verordnung des Ministers für Versorgung und des Ministers für Industrie und Handel vom 15.9.1948 (GBl. Nr. 44, Pos. 334) wurden die „Kabanosy“ 1948 offiziell für den Handel zugelassen. Es folgte die Standardisierung des Herstellungsverfahrens nach der Norm RN-54/MPMIM1-Fleisch-56 vom 30.12.1954. Auf der Grundlage des historisch gewachsenen traditionellen Herstellungsverfahrens wurde dann 1964 eine einheitliche Rezeptur dieser Wurst ausgearbeitet, so dass die in Warschau veröffentlichte Norm der Zentrale für die Fleischindustrie — Interne Vorschriften Nr. 21, Kabanosy, Rezeptur — eingeführt werden konnte.

In der Volksrepublik Polen (1945—1989) erfreuten sich die „Kabanosy“ großer Beliebtheit. So gut wie jedermann kaufte diese Würste. An Feiertagen fehlten sie auf keinem festlich gedeckten Tisch und sie eigneten sich hervorragend als Reiseproviant, als Geschenk oder als Appetithappen zum Wodka. Neben Schinken und Speck wurden sie als polnische Spezialität auch exportiert.

Traditionelles Ausgangsmaterial — Schweinefleisch

Die „Kabanosy“ werden aus dem Fleisch speziell gemästeter Schweine hergestellt, die früher „kabany“ genannt wurden. Der Ausdruck „kaban“ kommt in dem Epos „Pan Tadeusz“ des polnischen Nationaldichters Adam Mickiewicz von 1834 vor. Das Wort bezeichnete ursprünglich ein Wildschwein, einen Eber, aber auch ein Pferd, wurde jedoch schon im 19. Jahrhundert, wie Band 13 der in Warschau herausgegebenen Allgemeinen Enzyklopädie von 1863 zu entnehmen ist, allgemein für ein gut gemästetes, fettes Jungschwein verwendet. Das Schwein wurde auf spezielle Art gemästet, um zartes und erstklassiges Fleisch mit einem hohen Anteil an intramuskulärem Fett zu erhalten, was den hieraus hergestellten Produkten ihren kräftigen, besonderen Geschmack und ihre saftige und knackige Konsistenz verleiht. Abgeleitet von „kaban“ wurde „kabanina“ zu einem ebenso häufig verwendeten Begriff, der dem 1861 in Wilna erschienenen „Wörterbuch der polnischen Sprache“ zufolge gemeinhin Schweinefleisch bezeichnet.

Das Fleisch der für die Herstellung von „Kabanosy“ gezüchteten Schweine muss einen intramuskulären Fettanteil von über 3 % haben, d. h. es muss marmoriert sein, wodurch die Wurst ihre gewünschte Knackigkeit und Saftigkeit sowie ihren vorzüglichen Geschmack erhält. Die Verwendung dieses Fleisches hat entscheidenden Einfluss auf die Qualität und den besonderen Charakter des Endprodukts und entspricht dem traditionellen Herstellungsverfahren.

3.9.   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Mit Blick auf den spezifischen Charakter der „Kabanosy“ muss die Kontrolle folgende Aspekte umfassen:

1.

Qualität der für die Herstellung verwendeten Rohstoffe (Schweinefleisch, Gewürze), einschließlich:

technologische Eignung des Fleisches

Art des Mastfutters

Pökeldauer

zur Herstellung der „Kabanosy“ verwendete Gewürze und deren Mengenverhältnis

2.

Räuchervorgang der „Kabanosy“

Im Zuge der Kontrolle sind zu überprüfen:

Einhaltung der Temperatur der traditionellen Heißräucherung sowie der Hitzebehandlung

Einhaltung der Dauer und Temperatur der anschließenden Kalträucherung

Verwendung von Buchenholzspänen zum Kalträuchern

3.

Qualität des Endprodukts:

Eiweißgehalt,

Wassergehalt,

Fettgehalt,

Natriumchloridgehalt,

Nitrat(III)- und Nitrat(V)-Gehalt,

Geschmack und Geruch.

4.

Form des Erzeugnisses

Häufigkeit der Kontrollen

Die Kontrollen auf den vorgenannten Herstellungsstufen sind alle zwei Monate vorzunehmen. Bei ordnungsgemäßem Ablauf sämtlicher Herstellungsstufen sind zwei Kontrollen im Jahr ausreichend.

Treten auf einer Herstellungsstufe Unregelmäßigkeiten auf, so ist die Kontrollhäufigkeit hier zu erhöhen (alle zwei Monate). Die übrigen Stufen können weiterhin halbjährlich kontrolliert werden.

4.   Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen:

4.1.   Name und Anschrift:

Name: Główny Inspektorat Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych.

Anschrift:

ul. Wspólna 30

00-930 Warsaw

POLSKA/POLAND

Tel.: +48 226232901

Fax +48 226232099

E-Mail: —

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4.2.   Besondere Aufgaben der B ehörde oder Stelle:

Die vorgenannte Kontrollbehörde ist für die Überprüfung der Einhaltung der gesamten Produktspezifikation zuständig.