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Document 52009XC0709(03)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 156 vom 9.7.2009, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/6


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 156/06

Beihilfe Nr.: XA 387/08

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Die Provinzen Groningen und Drenthe

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Provinciale Agrarische bedrijfsverplaatsings regelingen, zie onder rechtsgrondslag voor de exacte benamingen.

Rechtsgrundlage:

Wet inrichting Landelijk gebied

Provinciewet

Wet inkomstenbelasting 2001, art. 3.54

Folgende provinziale Regelungen:

Provinz

Bezeichnung der Regelung

Groningen

Programma landelijk gebied PMJP 2007-2013 Groningen; deel 3 kader voor subsidies en overeenkomsten; paragraaf 9.3 Beleidsregel Verplaatsing Grondgebonden Agrarische Bedrijven

Drenthe

Provinciaal Meerjarenprogramma Drenthe, deel 3 subsidiegids, 2. subsidies voor natuur, verwerving EHS, Agrarische bedrijfsverplaatsingen

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung in Mio. EUR:

Provinz

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Summe (1)

Groningen

0,5 Mio.

0,5 Mio.

0,5 Mio.

0,5 Mio.

0,5 Mio.

0,5 Mio.

3 Mio. EUR

Drenthe

0,8 Mio.

0,8 Mio.

0,8 Mio.

0,8 Mio.

0,8 Mio.

0,8 Mio.

Maximal 4,8 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 für bodengebundene Agrarbetriebe der Kommission wird Beihilfe in folgender Form gewährt:

Unternehmer, die im Rahmen der Aussiedlung ihres Unternehmens ihren Betrieb in steuerlicher Hinsicht einstellen, sind gehalten, über stille Reserven o. Ä. ihres (alten) Unternehmens mit dem Fiskus abzurechnen. Dies stellt für die Unternehmer einen Kostenpunkt dar, der direkt und untrennbar mit der Aussiedlung ihres Betriebes verbunden ist. Mit dieser Beihilfemaßnahme wird Beihilfe in Höhe von bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt, wodurch die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt sind.

Als Kosten der Aussiedlung (nach Buchstabe a) werden berücksichtigt:

eigentliche Kosten der Aussiedlung (beispielsweise Kosten der Übersiedlung von Betriebsmitteln und Tieren zum Standort der Neuansiedlung);

Notariats- und Katasterkosten;

Grunderwerbsteuer, die im Zusammenhang mit der Neuansiedlung fällig wird;

Beratungskosten im Zusammenhang mit der Aussiedlung (beispielsweise Kosten für Makler und Wirtschaftsprüfer).

Die Investitionskosten am Standort der Neuansiedlung (nach Buchstabe b) beziehen sich auf:

Investitionsaufwendungen für Wirtschaftsgebäude und Anlagen am Standort der Neuansiedlung;

allgemeine Aufwendungen (für Beratung), etwa Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung und Durchführbarkeitsstudien, die mit der Neuansiedlung am neuen Standort in Zusammenhang stehen. Hierunter fallen nicht die Aufwendungen für Gebühren (für Genehmigungen, Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahren nach Artikel 19, Bodengutachten usw.).

Die Ausgleichszahlung nach den Buchstaben b und c wird anhand des repräsentativen Marktwerts berechnet. Die Beihilfe beträgt 40 % der eventuellen positiven Differenz zwischen einerseits dem repräsentativen Marktwert des zu verlassenden Betriebsstandorts und der zugehörigen Wirtschaftsgebäude sowie andererseits der Summe der folgenden Kosten:

repräsentativer Marktwert eines Ausweichbetriebsstandorts mit zugehörigen Wirtschaftsgebäuden;

eventuelle Investitionen in Errichtung, Modernisierung, Ersatz und/oder Erweiterung der Ausweichwirtschaftsgebäude.

Bewilligungszeitpunkt: Die Bewilligung beginnt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission beziehungsweise nach der Veröffentlichung eines Beschlusses zur Inkraftsetzung des Beschlusses vom 3. September 2007 zur Anpassung des Uitvoeringsbesluit inkomstenbelasting 2001, Stb. 2007, 328.

Laufzeit der Regelung: Bis einschließlich 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Wiederansiedlung — in öffentlichem Interesse — von zukunftsträchtigen Agrarbetrieben, deren landwirtschaftliche Flächen für die Realisierung einer guten Raumordnung oder Agrarstruktur, Natur, Landschaft, Wasser oder Umwelt benötigt werden.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle primären landwirtschaftlichen Unternehmen, in denen die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse produziert werden.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provinz

Anschrift

Groningen

Postbus 610, 9700 AP Groningen

Drenthe

Postbus 122, 9400 AC Assen

Internetadressen:

Provinz

Internetadresse

Groningen

http://www.provinciegroningen.nl/boa/documenten/boerderijverplaatsingr0901.pdf

Drenthe

www.provincie.drenthe.nl/actueel/bekendmakingen/?ActItmIdt=12790

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahme 125 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (Plattelandsontwikkelingsprogramma) 2007—2013 sieht die Möglichkeit von Beihilfen für Betriebsaussiedlungen vor. Die Provinzen haben sich entschieden, keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit zu machen, weil die genannte Maßnahme nur die Möglichkeit einer Gewährung von Beihilfen im Zusammenhang mit der Zurückdrängung der Ammoniakemissionen und -ablagerungen bietet, während für die wirksame Realisierung der politischen Ziele auf Landes- und Provinzebene in Bezug auf Natur, Wasser und Agrarstruktur eine breiter angelegter Anwendung einer Beihilferegelung nötig ist.

Beihilfe Nr.: XA 442/08

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Castilla-La Mancha

Bezeichnung der Beihilferegelung: Ayudas para la realización de auditorías, análisis y estudios

Rechtsgrundlage: Ausgeschriebene Beihilfen für landwirtschaftliche Genossenschaften:

Orden de 8.6.2000 de la Consejería de Agricultura y Medio Ambiente por la que se establecen los programas de fomento de la calidad agroalimentaria en Castilla-La Mancha (FOCAL 2000) programa 1 cooperativismo agrario

Orden de de la Consejería de Agricultura y Desarrollo Rural, por la que se aprueban las bases reguladoras de las ayudas para la mejora de las estructuras asociativas agrarias en Castilla-La Mancha y se convocan dichas ayudas para el año 2009

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbetrag 200 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für:

das Entgelt von Drittunternehmen, die Prüfungsverfahren, Analysen oder Untersuchungen durchführen bzw. die Qualitätsstandards festlegen.

Im Fall der Teilnahme an Ausstellungen, Messen oder Leistungsschauen gelten als zuschussfähige Ausgaben die Teilnahmegebühren, die Kosten für Veröffentlichungen und die Standmiete.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Technische Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006) und Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land-, Vieh- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agricultura y Desarrollo Rural

C/Pintor Matías Moreno, no 4

45004 Toledo

ESPAÑA

Internetadresse: Einstweilen:

http://www.jccm.es/agricul/paginas/ayudas/cooperativismo/cooperativismo.htm

Nach der Veröffentlichung:

www.jccm.es/cgi-bin/docm.php3


(1)  Die Beträge für die einzelnen Jahre sind Richtwerte; das vorgesehene Gesamtbudget bleibt unverändert.


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