Regulierung des Frequenzspektrums

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss Nr. 676/2002/EG über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik (Frequenzentscheidung)

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Das Ziel dieser Entscheidung ist die Koordinierung der Politik der Europäischen Union (EU) zur Verfügbarkeit und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums* und seiner technischen Gegebenheiten.

Es erfolgt eine Zuweisung von Funkfrequenzen und Frequenzen für die drahtlose Kommunikation einschließlich globalen Mobilfunksystemen (GSM) und der fünften Generation mobiler Kommunikation (5G) für Frequenzen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz, die für den Binnenmarkt relevant sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Funkfrequenzausschuss

Mit dem Beschluss wird ein Funkfrequenzausschuss eingerichtet, dessen Vorsitz die Europäische Kommission führt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammen und prüft Vorschläge für technische Harmonisierungsmaßnahmen der Bedingungen für die Verfügbarkeit und Nutzung des Funkfrequenzspektrums.

Ausgehend von dem allgemeinen Grundsatz des Programms für die Funkfrequenzpolitik gemäß Beschluss Nr. 243/2012/EU (siehe Zusammenfassung) unterstützt der Funkfrequenzausschuss die Kommission bei der Definition, Gestaltung und Umsetzung der EU-Funkfrequenzpolitik.

Der Ausschuss gibt zudem Stellungnahmen zu den Aufträgen der Kommission an die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) zur Harmonisierung der Zuweisung von Funkfrequenzen und der Verfügbarkeit von Informationen im Zusammenhang mit der Frequenznutzung ab. Nach Billigung durch den Ausschuss und Annahme durch die Kommission sind die Entwürfe von Maßnahmen der Kommission europaweit bindend und müssen von den EU-Ländern bei der Gewährung des Rechts auf Frequenznutzung befolgt werden.

Gruppe für Frequenzpolitik

Mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aus 2019, der den ursprünglichen Beschluss 2002/622/EG ersetzt, wird die Gruppe für Frequenzpolitik eingerichtet, eine hochrangige Beratungsgruppe zur Unterstützung der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union auf Anfrage bei der Gestaltung der Frequenzpolitik und -strategie (siehe Zusammenfassung).

Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation

Die Rolle der Gruppe umfasst die Koordinierung und Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden bei der strategischen Planung und Koordinierung der Frequenzpolitik gemäß Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (siehe Zusammenfassung).

Nach Richtlinie (EU) 2018/1972 müssen die Mitgliedstaaten den Betreibern berechenbare Regulierungen für die Funkfrequenzlizenzvergabe für drahtlose Breitbanddienste für die Dauer von mindestens 20 Jahren bereitstellen, um Investitionen vor allem in 5G-Konnektivität zu fördern, sowie eine größere Konvergenz der nationalen Auswahlverfahren durch ein sog. Peer-Review-Forum. In der Richtlinie sind auch Vorschriften zu neuen Frequenzbändern für 5G-Konnektivität für schnellere Internetverbindungen und eine bessere Konnektivität zusammen mit einer koordinierten Zeitplanung der Frequenzlizenzvergabe und einem leichteren Regulierungsregime für den Einsatz von kleinen Mobilnetzgeräten enthalten.

Auch Beschluss (EU) 2017/899 (bekannt als UHF-Beschluss) ist wichtig, da er sicherstellt, dass der Frequenzbereich zwischen 470-790 MHz bis mindestens 2030 für terrestrischen Rundfunk für das digitale terrestrische Fernsehen und für Programme und Sonderveranstaltungen reserviert ist. Außerdem wird ab dem 30. Juni 2020 eine Frist für die Verwendung der Frequenz von 700 MHz (694-790 MHz) für die 5G-Mobilkommunikation gesetzt.

Harmonisierung von Frequenzbändern

Die von der Kommission verabschiedeten Entscheidungen im Hinblick auf die Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums sind auf der Website der Kommission zu „Frequenzentscheidungen“ erhältlich.

Internationale Zusammenarbeit und Koordinierung

Bei den Maßnahmen im Rahmen der Funkfrequenzentscheidung wird die Arbeit internationaler Organisationen, wie der Internationalen Fernmelde-Union bei der Verwaltung des Frequenzspektrums, und der CEPT, einer zwischenstaatlichen Organisation mit 46 Mitgliedstaaten aus ganz Europa, berücksichtigt.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Sie ist am 24. April 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Zuweisung von Funkfrequenzen erfolgt über internationale Organisationen, insbesondere die Weltfunkkonferenzen der Internationalen Fernmelde-Union und – in Europa – die CEPT.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Funkfrequenzspektrum. Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck Funkwellen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz. Funkwellen sind elektromagnetische Wellen, die sich im Raum ohne künstliche Leiter ausbreiten.

HAUPTDOKUMENT

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1-6).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/622/EG (ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16-21).

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 131-137).

Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7-17).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.04.2024