T‑353/14T‑17/1562014TJ0353EU:T:2016:4950001111717TURTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)15. September 2016 (

*1

)

„Sprachenregelung — Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration — Wahl der zweiten Sprache aus drei Sprachen — Verordnung Nr. 1 — Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Verhältnismäßigkeit“

In den Rechtssachen T‑353/14 und T‑17/15

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

Klägerin,

unterstützt durch

Republik Litauen, vertreten durch D. Kriaučiūnas und V. Čepaitė als Bevollmächtigte,

Streithelferin in der Rechtssache T‑17/15,

gegen

Europäische Kommission, in den Rechtssachen T‑353/14 und T‑17/15 zunächst vertreten durch J. Currall und G. Gattinara sowie in der Rechtssache T‑17/15 durch F. Simonetti, dann durch G. Gattinara und F. Simonetti als Bevollmächtigte,

Beklagte,

in der Rechtssache T‑353/14 wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/276/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (ABl. 2014, C 74 A, S. 1) und in der Rechtssache T‑17/15 wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration im Bereich Datenschutz für den Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. 2014, C 391 A, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2016

folgendes

Urteil ( 1 )

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) ist ein interinstitutionelles Amt, das mit dem Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des EPSO (ABl. 2002, L 197, S. 53) geschaffen wurde. Nach Art. 2 Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) in der Fassung vor der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts (ABl. 2004, L 124, S. 1) übertrugen die Organe, die den Beschluss unterzeichnet hatten, mit dessen Art. 2 Abs. 1 dem EPSO die Ausübung der in Art. 30 Abs. 1 des Statuts und in Anhang III des Statuts ihren Anstellungsbehörden übertragenen Befugnisse. Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Beschlusses kann außerdem das EPSO, wenn die in Abs. 1 genannten Befugnisse der Anstellungsbehörde einer Einrichtung, eines Organs oder einer Agentur, die kraft der Verträge oder auf deren Grundlage geschaffen wurden, übertragen wurden, sie auf deren Antrag ausüben. Art. 4 des Beschlusses sieht vor, dass Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der dem EPSO übertragenen Befugnisse gemäß Art. 91a des Statuts an dieses zu richten sind, während jede Klage aus diesem Bereich gegen die Europäische Kommission zu richten ist.

2

Am 1. März 2014 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2014, C 60 A, S. 1) die allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren (im Folgenden: Allgemeine Vorschriften).

3

In Nr. 1.3 („Zulassungsbedingungen“) der Allgemeinen Vorschriften heißt es unter „Sprachkenntnisse“:

„Je nach Auswahlverfahren, zu dem Sie sich angemeldet haben, wird von Ihnen ein Nachweis über Ihre Kenntnisse der EU-Amtssprachen … gefordert. In der Regel werden gründliche Kenntnisse einer EU-Amtssprache und ausreichende Kenntnisse einer zweiten EU-Amtssprache verlangt. Allerdings können für einzelne Auswahlverfahren strengere Anforderungen festgelegt werden (dies ist insbesondere bei Auswahlverfahren im Sprachenbereich der Fall). Sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes angegeben ist, beschränkt sich die Wahl der Zweitsprache im Normalfall auf Deutsch, Englisch oder Französisch …“

4

In Fn. 7 der Allgemeinen Vorschriften wird darauf hingewiesen, dass „[n]ach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union … in der Rechtssache C‑566/10 P, Italien gegen Kommission, … die EU-Organe begründen [müssen], weshalb die Auswahl bei der Zweitsprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränkt ist“.

5

Weiter heißt es in Nr. 1.3 der Allgemeinen Vorschriften:

„Bei der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren wendet EPSO die ‚Allgemeinen Leitlinien für die Verwendung der Sprachen bei EPSO-Auswahlverfahren zu verwendenden Sprachen‘ … an, die das Kollegium der Verwaltungschefs der EU-Organe am 15. Mai 2013 verabschiedet hat.

In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt.

Die als zweite Sprache bei Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen werden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber auch diejenigen, die als erste Amtssprache eine der drei genannten Sprachen gewählt haben – einige Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine der drei Sprachen sein muss, ablegen. Eine derartige Bewertung der Fachkompetenzen erlaubt es den EU-Organen und -Einrichtungen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Es bleibt den künftigen Bediensteten allerdings unbenommen, eine dritte Arbeitssprache zu erlernen (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).

…“

6

Wie aus Fn. 8 der Allgemeinen Vorschriften hervorgeht, sind diesen in Anhang 2 die oben in Rn. 5 erwähnten Leitlinien beigefügt.

7

In Nr. 2.1.4 („Füllen Sie den Online-Bewerbungsbogen aus“) der Allgemeinen Vorschriften heißt es: „Sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes bestimmt ist, sind alle Felder des Online-Bewerbungsbogens, auch die Rubrik ‚Fragen für den Eignungstest‘, in Deutsch, Englisch oder Französisch auszufüllen.“

8

In Nr. 3.1.1 („EPSO: Mitteilungen an die Bewerber“) der Allgemeinen Vorschriften sieht Abs. 1 vor:

„Die Ergebnisse Ihrer Tests und alle Einladungen erhalten Sie in Deutsch, Englisch oder Französisch ausschließlich über Ihr EPSO-Konto.“

9

Nr. 3.1.2 („Bewerber: Fragen an EPSO“) der Allgemeinen Vorschriften lautet:

„Bevor Sie Kontakt zu EPSO aufnehmen, vergewissern Sie sich bitte, dass sich die gewünschte Information nicht in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, in den Allgemeinen Vorschriften oder auf der EPSO-Website (‚Häufig gestellte Fragen‘) … befindet.

Kontaktangaben sind der EPSO-Website zu entnehmen … Im Schriftverkehr im Zusammenhang mit Ihrer Bewerbung sind stets der Name, unter dem die Bewerbung läuft, die Nummer des Auswahlverfahrens sowie die Bewerbernummer anzugeben.

EPSO ist sehr auf die Einhaltung des Kodex für gute Verwaltungspraxis … bedacht. Allerdings behält sich das Amt demzufolge auch das Recht vor, den Schriftverkehr einzustellen, wenn es immer wieder gleichlautende Schreiben bzw. Schreiben mit beleidigendem Inhalt oder Äußerungen ohne erkennbaren Sinn und Zweck erhält.“

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In Nr. 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Kommission zur Öffentlichkeit im Anhang des Beschlusses 2000/633/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 17. Oktober 2000 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. 2000, L 267, S. 63), auf den oben in Rn. 9 Bezug genommen wird (im Folgenden: Kodex für gute Verwaltungspraxis), heißt es unter der Überschrift „Schriftverkehr“:

„Gemäß Artikel 21 EG-Vertrag sind Schreiben an die Kommission in der Sprache zu beantworten, in der sie verfasst wurden, sofern es sich um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.“

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In Anhang 2 der Allgemeinen Vorschriften („Allgemeine Leitlinien des Kollegiums der Verwaltungschefs für die Sprachenregelung bei EPSO-Auswahlverfahren“) (im Folgenden: Allgemeine Leitlinien) heißt es:

„Generell sieht die Sprachenregelung bei EPSO-Auswahlverfahren folgendermaßen aus:

Informationen auf der EPSO-Website, die nicht laufend zu aktualisieren sind, werden in alle Amtssprachen übersetzt.

Bekanntmachungen von Auswahlverfahren, einschließlich Auswahlverfahren für Tätigkeiten im Sprachenbereich und Auswahlverfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt eines Landes, und die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren werden in allen Amtssprachen veröffentlicht.

Folgende Tests werden in allen Amtssprachen durchgeführt:

Zulassungstests (sprachlogisches Denken und Zahlenverständnis)

Tests zur Bewertung des Sprachverständnisses im Rahmen der Auswahlverfahren für Übersetzer

Vorauswahltests (Übersetzung) im Rahmen der Auswahlverfahren für Rechts- und Sprachsachverständige

Computergestützte Zwischenprüfungen (Dolmetschen) im Rahmen der Auswahlverfahren für Dolmetscher

Kompetenztests (Übersetzen oder Dolmetschen) im Rahmen der Auswahlverfahren für Tätigkeiten im Sprachbereich.

Assessment-Center werden ausschließlich in der zweiten Sprache des Bewerbers durchgeführt. Dabei kann der Bewerber zwischen Deutsch, Englisch oder Französisch wählen.

Desgleichen werden von EPSO organisierte Aufforderungen zur Interessenbekundung für künftige Vertragsbedienstete in allen Amtssprachen veröffentlicht.

Die Beschränkung der Zweitsprache ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

Erstens: Im dienstlichen Interesse müssen neue Mitarbeiter bereits bei ihrer Einstellung in der Lage sein, ihre Aufgaben in dem Fachgebiet, für das sie im Rahmen des Auswahlverfahrens eingestellt wurden, effizient zu erledigen.

Englisch, Französisch und Deutsch sind die in den Organen am häufigsten verwendeten Sprachen. Die Bediensteten der Organe und Einrichtungen verwenden diese Sprachen seit jeher in ihren Sitzungen, und auch die interne und externe Kommunikation erfolgt am häufigsten in diesen drei Sprachen. Dies bestätigen statistische Angaben zu den Ausgangssprachen der Texte, die in den Übersetzungsdiensten der Organe übersetzt werden.

Angesichts der Erfordernisse der Organe in Bezug auf die für die interne und externe Kommunikation erforderlichen Sprachkenntnisse muss eines der Auswahlkriterien nach Artikel 27 Absatz 1 des Beamtenstatuts die ausreichende Kenntnis einer dieser drei Sprachen sein, die in einer den realen Arbeitsbedingungen ähnlichen Situation getestet werden muss. Die Kenntnis einer dritten Sprache nach Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts kann nicht die Kenntnis einer der drei genannten Sprachen zum Zeitpunkt der Einstellung ersetzen.

Zweitens: Die Beschränkung der Sprachen für die späteren Phasen von Auswahlverfahren ist aufgrund der Art der abzulegenden Tests gerechtfertigt. Im Einklang mit Artikel 27 des Beamtenstatuts haben die Anstellungsbehörden der Organe eine Änderung der Auswahlverfahren beschlossen und 2010 Methoden zur Bewertung von Kompetenzen eingeführt, anhand derer sie besser beurteilen können, welche Bewerber für die ausgeschriebenen Aufgaben am besten geeignet sind.

Zahlreiche wissenschaftliche Forschungen haben gezeigt, dass sich die spätere Arbeitsleistung am besten mit Hilfe von Assessment-Centern, in denen der künftige Arbeitsalltag simuliert wird, erkennen lässt. Dies sind die effizientesten Bewertungsmethoden, die weltweit eingesetzt werden. Angesichts der Laufbahndauer der künftigen Mitarbeiter und der innerhalb der Organe üblichen Mobilität der Bediensteten ist diese Art von Bewertung von entscheidender Bedeutung. Mit Hilfe eines von den Anstellungsbehörden aufgestellten Kompetenzrahmens wird eine Reihe von Übungen ausgewählt, anhand deren sich die gesuchten Kompetenzen bewerten lassen. Um eine faire Bewertung der Bewerber zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bewerber unmittelbar mit den Beobachtern und den anderen Prüfungsteilnehmern kommunizieren können, erfordert die Anwendung dieser Methode insbesondere, dass das Assessment-Center in einer Verkehrssprache oder – unter bestimmten Voraussetzungen – in der Hauptsprache des Auswahlverfahrens durchgeführt wird. Im ersten Fall muss die Verkehrssprache aus den Sprachen ausgewählt werden, die die Bewerber mit größter Wahrscheinlichkeit beherrschen.

Danach muss alles getan werden, damit es nicht zu Diskriminierungen kommt; aus diesem Grund muss jeder Bewerber in seiner Zweitsprache geprüft werden. Da aber auch diese Sprache eine Verkehrssprache sein muss, muss die Wahl der Zweitsprache eingeschränkt werden. Da Englisch, Französisch und Deutsch in den Organen auch heute noch überwiegend verwendet werden, muss diese Wahl zwischen diesen drei Sprachen stattfinden. Im Rahmen des Assessment-Centers werden die Sprachkenntnisse der Bewerber nicht bewertet; ausreichende Kenntnis einer der drei Sprachen als Zweitsprache genügt zum Ablegen der Tests (dies entspricht den Mindestanforderungen nach Artikel 28 des Beamtenstatuts). Ausgehend von den vorstehend beschriebenen dienstlichen Erfordernissen ist dieses Sprachniveau keinesfalls unverhältnismäßig.

Die Verwendung von Englisch, Französisch oder Deutsch als Zweitsprache für die späteren Phasen der Auswahlverfahren stellt keine Diskriminierung aufgrund der Muttersprache dar. Die Verwendung der Muttersprache wird hierdurch nicht eingeschränkt. Dadurch, dass die Bewerber eine Zweitsprache (Englisch, Französisch oder Deutsch) wählen müssen, die nicht identisch ist mit ihrer Erstsprache (normalerweise ihre Muttersprache oder eine Sprache auf einem gleichwertigen Niveau), wird die Vergleichbarkeit ihrer Leistungen sichergestellt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass ausreichende Kenntnisse der Zweitsprache im Wesentlichen von den persönlichen Anstrengungen der Bewerber abhängen.

Angesichts der dienstlichen Erfordernisse ist diese Anforderung in jedem Fall verhältnismäßig. Die Einschränkung der Wahl der Zweitsprache spiegelt wider, welche Sprachen die Europäer üblicherweise sprechen. Englisch, Französisch und Deutsch sind nicht nur die Sprachen mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sie sind auch die am meisten gesprochenen Sprachen. Sie sind die Sprachen, die am häufigsten als Fremdsprachen erlernt werden und deren Erlernen als am nützlichsten angesehen wird. Die derzeitigen dienstlichen Erfordernisse spiegeln somit wider, welche Sprachkenntnisse realistischerweise von Bewerbern erwartet werden können, zumal Sprachkenntnisse im engeren Sinne (Grammatik-, Rechtschreib- oder Vokabelfehler) im Rahmen der Kompetenztests nicht bewertet werden. Die Einschränkung der Wahl der Zweitsprache auf Englisch, Französisch oder Deutsch stellt daher für potenzielle Teilnehmer an Auswahlverfahren kein unverhältnismäßiges Hindernis dar. Den vorliegenden Informationen zufolge entspricht dies ziemlich genau dem, was Bewerber gewohnt sind und erwarten.

Den einschlägigen Statistiken zufolge ist die Einschränkung der Wahl der Zweitsprache für bestimmte Phasen der Auswahlverfahren verhältnismäßig und nicht diskriminierend. Als die Bewerber 2005 im Rahmen der wichtigsten EU-25-Auswahlverfahren für Generalisten (AD-Beamte und Assistenten) ihre Zweitsprache unter den damals elf Amtssprachen auswählen konnten, waren Englisch, Französisch und Deutsch die am häufigsten gewählten Sprachen. Den Statistiken zu den Auswahlverfahren nach der Reform von 2010 zufolge ist kein Ungleichgewicht zugunsten der Angehörigen der Länder zu verzeichnen, in denen Englisch, Französisch oder Deutsch Amtssprachen sind. Die Statistiken zu den AD-Auswahlverfahren 2010 zeigen ferner, dass sehr viele Bewerber nach wie vor eine der drei Sprachen als Zweitsprache auswählen.

Aus den gleichen Gründen kann von den Bewerbern mit Recht erwartet werden, dass sie eine der drei Sprachen für die Kommunikation mit EPSO und das Ausfüllen des Talentfilters auswählen.

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den dienstlichen Interessen und den Fähigkeiten der Bewerber herzustellen, sollten daher einige Tests in einer begrenzten Zahl von Sprachen der Europäischen Union durchgeführt werden. Zum einen lässt sich so sicherstellen, dass erfolgreiche Bewerber angemessene Kenntnisse in einer bestimmten Sprachkombination haben, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben effizient zu erledigen; zum anderen können auf diese Weise Auswahlmethoden zur Anwendung kommen, die auf die leistungsbezogene Bewertung ausgerichtet sind. Da die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren und die Bewerberleitfäden in den 24 Sprachen der Union veröffentlicht werden und die Bewerber die entscheidende erste Phase der Auswahlverfahren in einer dieser 24 Sprachen – ihrer Muttersprache – ablegen können, ist es anscheinend gelungen, die dienstlichen Interessen und den Grundsatz der Mehrsprachigkeit und der Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache in ein Gleichgewicht zu bringen.

Es sollte von Fall zu Fall entschieden werden, wobei der vom EPSO-Leitungsausschuss angenommenen Sprachenregelung und den besonderen Bedürfnissen der Organe und Einrichtungen, Bewerber einzustellen, die ihre dienstlichen Aufgaben unmittelbar wahrnehmen können, Rechnung zu tragen ist.

Vor diesem Hintergrund sind zwei allgemeine Fälle vorstellbar:

Erstens: Profile für Generalisten oder Spezialisten, bei denen das wichtigste Auswahlkriterium – neben den allgemeinen Kompetenzen – Fachkenntnisse oder Berufserfahrung oder Erfahrung in einem bestimmten Fachgebiet sind: Hier ist die wichtigste Anforderung an die künftigen Mitarbeiter, dass sie die Fähigkeit besitzen, in einem mehrsprachigen Umfeld zu arbeiten und zu kommunizieren. Das Erfordernis, die in den Organen am häufigsten verwendeten Sprachen zu beherrschen, rechtfertigt die Einschränkung der Wahl der Sprachen der Europäischen Union im Rahmen der betreffenden Auswahlverfahren.

Zweitens: Profile, bei denen Kenntnisse einer oder mehrerer Sprachen von besonderer Bedeutung sind, z. B. für Tätigkeiten im Sprachenbereich oder andere Profile, bei denen Auswahlverfahren für bestimmte Sprachen durchgeführt werden: Hier müssen neben den vorstehend beschriebenen allgemeinen Kompetenztests weitere Tests in der (den) betreffenden Sprache(n) zur Bewertung der Fachkenntnisse durchgeführt werden.

Doch selbst wenn man diesen Ansatz verfolgt, sollte jeder Beschluss zur Einschränkung der im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu verwendenden Sprachen die Möglichkeit beinhalten, die Sprachenfrage für jedes Auswahlverfahren erneut zu prüfen, um den spezifischen Anforderungen der Organe im Zusammenhang mit dem (den) betreffenden Profil(en) Rechnung zu tragen.“

12

Am 13. März 2014 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/276/14 zur Bildung einer Reserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration (ABl. 2014, C 74 A, S. 1). Am 6. November 2014 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 zur Bildung einer Reserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration im Bereich Datenschutz für den Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. 2014, C 391 A, S. 1). Mit den vorliegenden Klagen wird die Nichtigerklärung dieser Bekanntmachungen (im Folgenden zusammen: angefochtene Bekanntmachungen) beantragt.

13

In der Einleitung der beiden angefochtenen Bekanntmachungen werden die Allgemeinen Vorschriften als deren „fester Bestandteil“ bezeichnet.

14

In den angefochtenen Bekanntmachungen werden als Voraussetzungen für die Zulassung zu den betreffenden Auswahlverfahren eine gründliche Kenntnis einer der Amtssprachen der Union gefordert, wobei diese Sprache als „Sprache 1“ des Auswahlverfahrens bezeichnet wird, und ausreichende Kenntnis einer als „Sprache 2“ des Auswahlverfahrens bezeichneten zweiten Sprache, die der Bewerber unter Deutsch, Englisch und Französisch auszuwählen hast und die nicht mit Sprache 1 identisch sein darf (Abschnitt III Nr. 2.3 der angefochtenen Bekanntmachungen).

15

In Abschnitt III Nr. 2.3 der angefochtenen Bekanntmachungen wird die Beschränkung der Wahl von Sprache 2 auf die drei oben genannten Sprachen erläutert. In der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/276/14 heißt es hierzu:

„Im Lichte des Urteils [vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752)] begründen die EU-Organe nachstehend, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken.

Die Sprachen, die als zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren zugelassen wurden, wurden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre das reibungslose Funktionieren der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch die in der Union am weitesten verbreiteten und gelernten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber – unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben – mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen.

Aus den gleichen Gründen empfiehlt sich eine Beschränkung der Sprachen, in denen der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem betreffenden Organ erfolgt und die Bewerbungsbögen erstellt werden. Dadurch wird ferner sichergestellt, dass die Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsbögen auf der Grundlage einheitlicher Kriterien verglichen und überprüft werden können.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber – also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben – bestimmte Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen.

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).“

16

Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 enthält im Wesentlichen dieselben Angaben.

17

Abschnitt IV der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/276/14 sieht die Organisation von Zulassungstests vor, die an Computern durchgeführt werden. Gegenstand der Tests sind sprachlogisches Denken (Test a), Zahlenverständnis (Test b), abstraktes Denken (Test c) und situationsbezogenes Urteilsvermögen (Test d). Nach Nr. 3 dieses Abschnitts der Bekanntmachung wird für die Tests a bis c die Sprache 1 des Auswahlverfahrens und für Test d die Sprache 2 des Auswahlverfahrens verwendet.

18

Darüber hinaus sieht Abschnitt IV der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 auch die Organisation von Zulassungstests vor. Gegenstand der Tests sind sprachlogisches Denken (Test a), Zahlenverständnis (Test b) und abstraktes Denken (Test c). Nach Nr. 3 dieses Abschnitts der Bekanntmachung wird für die Tests a bis c die Sprache 1 des Auswahlverfahrens verwendet.

19

Abschnitt V der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 legt das Verfahren für die Zulassung zum Auswahlverfahren und die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise fest. Danach wird die Prüfung, ob die Bewerber die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen, und die Auswahl anhand ihrer Befähigungsnachweise zunächst auf der Grundlage ihrer Angaben im Bewerbungsbogen vorgenommen. Anhand der Angaben der Bewerber zu den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen wird festgestellt, ob sie zu denjenigen Bewerbern gehören, die sämtliche Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens gemäß Abschnitt III der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14 erfüllen. Anschließend wählt der Prüfungsausschuss anhand der Befähigungsnachweise unter den Bewerbern, die die Zulassungsbedingungen des betreffenden Auswahlverfahrens erfüllen, diejenigen aus, die gemessen an den in den Bekanntmachungen aufgeführten Auswahlkriterien die besten Qualifikationen, vor allem hinsichtlich Bildungsabschluss und Berufserfahrung, für die Art der in der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14 beschriebenen Tätigkeit mitbringen. Diese Auswahl erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der unter der Rubrik „Talentfilter“ von den Bewerbern gegebenen Antworten anhand des in Abschnitt V Nr. 1 Buchst. b der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14 dargestellten Bewertungsschemas.

20

Die vom Prüfungsausschuss bei der Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen zugrunde gelegten Kriterien sind in Abschnitt V Nr. 2 der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14 wie folgt festgelegt:

„1.

Hochschulabschluss in europäischem Recht,

2.

Hochschulabschluss mit einer Spezialisierung im Bereich Datenschutz,

3.

zusätzlich zu den für die Teilnahme am Auswahlverfahren erforderlichen Abschlüssen eine zertifizierte Ausbildung im Bereich Datenschutz …,

4.

zusätzlich zu der für die Teilnahme am Auswahlverfahren erforderlichen Berufserfahrung: Berufserfahrung von mindestens eineinhalb Jahren im Bereich Datenschutz, die bei den EU-Organen oder -Einrichtungen, einer nationalen Datenschutzbehörde oder einer nationalen öffentlichen Verwaltung erworben wurde,

5.

Berufserfahrung in der Erstellung von Stellungnahmen, Entscheidungen oder Schlussfolgerungen zur Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit den europäischen Datenschutzvorschriften,

6.

Berufserfahrung in der Erstellung von Berichten in Bezug auf Vorabkontrollen, Konsultationen und Beschwerden im Bereich Datenschutz,

7.

Berufserfahrung in der Erstellung von Stellungnahmen im Zusammenhang mit den europäischen Datenschutzvorschriften …,

8.

Berufserfahrung im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Prüfungen für die Analyse der Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften,

9.

Berufserfahrung im Bereich der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), um beurteilen zu können, welche Auswirkung ihre Nutzung auf den Datenschutz hat.“

21

Die letzte Phase der von den angefochtenen Bekanntmachungen betroffenen Auswahlverfahren besteht in Prüfungen in einem „Assessment-Center“ (Abschnitt V der Bekanntmachung EPSO/AD/276/14, Abschnitt VI der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14).

22

In Abschnitt V Nr. 3 der Bekanntmachung EPSO/AD/276/14 wird Sprache 2 des Auswahlverfahrens als die beim Assessment-Center verwendete Sprache festgelegt.

23

Gemäß Abschnitt VI Nr. 2 der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14 werden die Bewerber beim Assessment-Center drei Arten von Prüfungen unterzogen, mit denen Folgendes beurteilt werden soll:

ihr logisches Denkvermögen durch einen Test zum sprachlogischen Denken (Test a), einen Test zum Zahlenverständnis (Test b) und einen Test zum abstrakten Denken (Test c),

ihre Fachkompetenzen durch ein strukturiertes Gespräch über ihre fachlichen Kompetenzen (Test d),

ihre allgemeinen Kompetenzen durch eine Fallstudie (Test e), eine Gruppenübung (Test f) und ein strukturiertes Gespräch (Test g).

24

In Nr. 3 desselben Abschnitts der Bekanntmachung EPSO/AD/294/14 wird darauf hingewiesen, dass beim Assessment-Center die Sprache 1 des Auswahlverfahrens für die Tests a bis c und die Sprache 2 des Auswahlverfahrens für die Tests d bis g verwendet wird.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

25

Mit Klageschrift, die am 23. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik die Klage in der Rechtssache T‑353/14 erhoben. Sie beantragt,

die Bekanntmachung EPSO/AD/276/14 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

27

Mit Klageschrift, die am 15. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik die Klage in der Rechtssache T‑17/15 erhoben.

28

Mit am 30. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Republik Litauen beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Italienischen Republik zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen. Die Republik Litauen hat ihren Streithilfeschriftsatz am 13. Juli 2015 eingereicht.

29

In der Rechtssache T‑17/15 beantragt die Italienische Republik,

die Bekanntmachung EPSO/AD/294/14 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30

Die Republik Litauen unterstützt die Anträge der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der in der Rechtssache T‑17/15 angefochtenen Bekanntmachung.

31

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen;

der Republik Litauen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

32

Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) beschlossen, in den vorliegenden Rechtssachen das mündliche Verfahren zu eröffnen und diese hierfür zu verbinden. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts hat das Gericht die Kommission aufgefordert, bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

33

Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. März 2015 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet; die Republik Litauen hat an dieser Sitzung nicht teilgenommen.

Rechtliche Würdigung

34

Nachdem die Parteien in der Sitzung hierzu gehört worden sind, hat das Gericht beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

35

Die Italienische Republik stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Art. 263, 264 und 266 AEUV rügt, zweitens einen Verstoß gegen Art. 342 AEUV und die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in geänderter Fassung, drittens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EU, Art. 18 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Buchst. f des Statuts sowie Art. 1 Abs. 2 und 3 von Anhang III des Statuts, viertens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EU und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, fünftens einen Ermessensmissbrauch sowie einen Verstoß gegen die „materiellen Vorschriften über Art und Zweck der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren“, insbesondere Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Buchst. f, Art. 34 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sechstens einen Verstoß gegen Art. 18 AEUV, Art. 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte, Art. 2 der Verordnung Nr. 1 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6 des Statuts und siebtens einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6 und Art. 28 Buchst. f des Statuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f von Anhang III des Statuts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine „Verfälschung von Tatsachen“.

36

Es ist festzustellen, dass die Italienische Republik mit ihren Klagegründen die Rechtmäßigkeit von zwei Aspekten der Sprachenregelung für die betroffenen Auswahlverfahren in Frage stellt, wie sie in den angefochtenen Bekanntmachungen getroffen worden sei. Sie wendet sich gegen die Vorschriften in den angefochtenen Bekanntmachungen, die zum einen die Wahl der zweiten Sprache im Auswahlverfahren und zum anderen die Wahl der Sprache für die Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränken.

37

Bevor im Licht der von der Italienischen Republik geltend gemachten Klagegründe die Rechtmäßigkeit der beiden von ihr beanstandeten Aspekte der angefochtenen Bekanntmachungen geprüft wird, ist das Vorbringen der Kommission in den Klagebeantwortungen zu prüfen, mit dem sie die Unzulässigkeit der beiden vorliegenden Klagen geltend macht, ohne jedoch eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben.

Zur Zulässigkeit

38

Die Kommission führt in den Klagebeantwortungen aus, die Italienische Republik habe im vorliegenden Fall nicht die Veröffentlichung der Allgemeinen Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union berücksichtigt, die mit Abschnitt III der angefochtenen Bekanntmachungen lediglich umgesetzt würden und die die Italienische Republik weder unmittelbar angefochten noch inzident in Frage gestellt habe. Die Rügen der Italienischen Republik seien daher als unzulässig zurückzuweisen, „da die Allgemeinen Leitlinien nicht rechtzeitig angefochten wurden“.

39

In den Gegenerwiderungen trägt die Italienische Republik vor, dass sowohl die Allgemeinen Leitlinien als auch die Allgemeinen Vorschriften interne Handlungen darstellten, die in keine der Kategorien selbständig anfechtbarer Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV fielen. Insoweit unterschieden sich die Allgemeinen Vorschriften nicht vom „Leitfaden für Auswahlverfahren“, der ihnen vorausgegangen sei. Ihr Inhalt werde erst dann rechtsverbindlich, wenn sie tatsächlich in die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens integriert würden. Insbesondere sei die Rechtsgrundlage der Allgemeinen Vorschriften, die in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht worden seien, dort nicht angegeben, obwohl eine solche Angabe für abgeleitete Rechtsakte mit unmittelbarer verbindlicher Wirkung unerlässlich sei. Daher seien die in Rede stehenden Vorschriften unabhängig von den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren, auf die sie sich bezögen, nicht rechtsverbindlich.

40

Außerdem heiße es in den Allgemeinen Leitlinien, dass die zweite Sprache der Bewerber nur „generell“ unter Englisch, Deutsch und Französisch zu wählen sei. Die Italienische Republik gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sie die Sprachenregelung des von der Bekanntmachung betroffenen Auswahlverfahrens nicht dadurch hätte anfechten können, dass sie die Nichtigerklärung der Allgemeinen Leitlinien beantragt hätte, denn diese Sprachenregelung sei in dieser Bekanntmachung festgelegt worden.

41

Die Kommission führt in den Gegenerwiderungen aus, dass die von der Italienischen Republik genannten Kriterien rein formale Aspekte ohne Bezug zu den Wirkungen der angefochtenen Bekanntmachungen beträfen. Es gebe nur eine einzige, von den angefochtenen Bekanntmachungen völlig unabhängige verbindliche Regelung des Sprachenregimes der Auswahlverfahren, nämlich die in den Allgemeinen Leitlinien und den Allgemeinen Vorschriften enthaltene. Die angefochtenen Bekanntmachungen seien in „strikter Ausführung“ der Allgemeinen Leitlinien ergangen und seien nur eine „Bestätigung der Bestimmungen“ Letzterer.

42

Das Gericht leitet aus dem Vorbringen der Kommission in den Klagebeantwortungen und Gegenerwiderungen sowie in der mündlichen Verhandlung ab, dass ihre Auffassung, die Klagen seien unzulässig, auf der Prämisse gründet, dass die angefochtenen Bekanntmachungen im Verhältnis zu den Allgemeinen Vorschriften und den Allgemeinen Leitlinien entweder Bestätigungshandlungen oder reine Durchführungshandlungen seien. Zur Beantwortung dieses Vorbringens ist es daher erforderlich, die Rechtsnatur und die rechtliche Tragweite dieser Texte zu prüfen.

Zur Rechtsnatur und zur rechtlichen Tragweite der Allgemeinen Vorschriften und der Allgemeinen Leitlinien

43

In der mündlichen Verhandlung hat die Italienische Republik ausgeführt, die Allgemeinen Vorschriften und die Allgemeinen Leitlinien seien bloße Mitteilungen, die nur gegenüber ihrem Verfasser, dem EPSO, verbindliche Wirkung hätten, indem sie sein Ermessen beschränkten. Die Italienische Republik hat außerdem geltend gemacht, wenn die Allgemeinen Vorschriften und die Allgemeinen Leitlinien als verbindliche Regeln anzusehen seien, die allgemein und abstrakt auf die vom EPSO durchgeführten Auswahlverfahren anwendbar seien, handle es sich um Rechtsakte, die von einer zum Erlass solcher Regeln unzuständigen Behörde erlassen worden seien.

44

Die Kommission hat ihrerseits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das EPSO durch den Erlass der Allgemeinen Vorschriften und der Allgemeinen Leitlinien in Vertretung sämtlicher Organe der Union klare, objektive und vorhersehbare Kriterien für die Wahl der zweiten Sprache bei den von ihm durchgeführten Auswahlverfahren im Sinne von Rn. 91 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), festgelegt habe. Das EPSO habe diese Rechtsakte auf der Grundlage der Art. 29 und 30 sowie des Anhangs III des Statuts erlassen, die ihm die Befugnis zur Durchführung der Auswahlverfahren verliehen. Im Übrigen beinhalteten diese Texte eine momentane Beurteilung des bei den Organen bestehenden Sprachenbedarfs.

45

Das Gericht stellt, wie die Kommission, fest, dass aus den Allgemeinen Vorschriften und den Allgemeinen Leitlinien Kriterien für die Wahl der zweiten Sprache in den vom EPSO durchgeführten Auswahlverfahren und der Sprache für die Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO hervorgehen. Den Allgemeinen Vorschriften kann nämlich entnommen werden, dass diese Wahl unter Berücksichtigung der Praxis der Organe der Union bei der internen und externen Kommunikation und Aktenbearbeitung, des dienstlichen Interesses sowie der mit der Durchführung der Auswahlverfahren und der Beurteilung der Bewerber verbundenen Erfordernisse zu erfolgen hat (siehe oben, Rn. 5).

46

Dasselbe gilt für die Allgemeinen Leitlinien. Dort wird insbesondere Bezug genommen auf das dienstliche Interesse, die Praxis der Organe der Union, deren dienstliche Erfordernisse, die Art der Tests, die eine optimale Beurteilung der Bewerber garantieren sollen, die Sprachkenntnisse der europäischen Bevölkerung im allgemeinen und schließlich die bisher von den Bewerbern in den zuvor vom EPSO durchgeführten Auswahlverfahren getroffene Sprachwahl (siehe oben, Rn. 11).

47

Es ist jedoch festzustellen, dass die genannten Texte sich nicht auf die Angabe solcher Kriterien beschränken. Die Allgemeinen Vorschriften und die Allgemeinen Leitlinien enthalten auch eine Reihe von Beurteilungen, aufgrund deren die Wahl der zweiten Sprache der vom EPSO durchgeführten Auswahlverfahren sowie der Sprache für die Kommunikation zwischen diesem und den Bewerbern auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränkt wird. Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, dass sich aus diesen Beurteilungen die Sprachenregelung ergebe, die grundsätzlich für diese Auswahlverfahren gelten müsse, wenn die in den Allgemeinen Vorschriften und in den Allgemeinen Leitlinien genannten Kriterien zum Zeitpunkt ihres Erlasses ohne Bezug zu bestimmten Auswahlverfahren angewandt würden.

48

Demzufolge ist die Frage zu beantworten, ob angesichts der oben in Rn. 47 erwähnten Beurteilungen die Allgemeinen Vorschriften und die Allgemeinen Leitlinien als verbindliche Regeln auszulegen sind, mit denen die Sprachenregelung für alle vom EPSO durchgeführten Auswahlverfahren festgelegt wird.

49

Eine solche Auslegung der oben erwähnten Texte kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung ist zur Feststellung, ob mit den in Rede stehenden Texten solche verbindlichen Regeln festgelegt werden sollen, ihr Inhalt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Mai 2010, Deutschland/Kommission, T‑258/06, EU:T:2010:214, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Werden mit einer Mitteilung keine spezifischen oder neuen Verpflichtungen festgelegt, kann allein aus ihrer Veröffentlichung nicht geschlossen werden, dass es sich bei ihr um einen Rechtsakt handelt, der verbindliche Rechtswirkungen erzeugen kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Mai 2010, Deutschland/Kommission, T‑258/06, EU:T:2010:214, Rn. 31).

50

Bereits aus dem Wortlaut dieser Texte geht jedoch hervor, dass das EPSO durch deren Veröffentlichung nicht endgültig die Sprachenregelung für sämtliche Auswahlverfahren, mit deren Durchführung es betraut ist, festgelegt hat. Ungeachtet der oben in Rn. 47 erwähnten Beurteilungen behalten nämlich die Allgemeinen Vorschriften und die Allgemeinen Leitlinien die Wahl der Sprachenregelung für jedes einzelne Auswahlverfahren ausdrücklich der Bekanntmachung vor, die bei Eröffnung dieses Verfahrens erlassen wird.

51

So heißt es zwar in Nr. 1.3 der Allgemeinen Vorschriften, dass sich die Wahl der zweiten Sprache und der Sprache, in der die Bewerbungsbögen abzufassen sind, „im Normalfall auf Deutsch, Englisch oder Französisch [beschränkt]“. Dort wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass dies der Fall ist, „[s]ofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes angegeben ist“ (siehe oben, Rn. 3 und 4).

52

Die Allgemeinen Leitlinien sind entsprechend formuliert. Auch wenn danach die zweite Sprache der Auswahlverfahren und die Sprache für die Kommunikation zwischen dem EPSO und den Bewerbern generell Englisch, Französisch oder Deutsch ist, heißt es dort jedoch, dass selbst dann „jeder Beschluss zur Einschränkung der im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu verwendenden Sprachen die Möglichkeit beinhalten [sollte], die Sprachenfrage für jedes Auswahlverfahren erneut zu prüfen, um den spezifischen Anforderungen der Organe … Rechnung zu tragen“ (siehe oben, Rn. 11). Daher kann nicht gesagt werden, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Texte spezifische und neue Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung festlegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Mai 2010, Deutschland/Kommission, T‑258/06, EU:T:2010:214, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Zudem können die oben in Rn. 47 erwähnten Beurteilungen jedenfalls nicht als Festlegung einer Sprachenregelung ausgelegt werden, die für sämtliche vom EPSO durchgeführten Auswahlverfahren gilt, da keine Bestimmung diesem oder dem Kollegium der Verwaltungschefs die Befugnis verliehen hat, eine solche allgemein geltende Regelung festzulegen oder insoweit grundsätzliche Regeln zu erlassen, deren Anwendung eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens nur ausnahmsweise entzogen werden könnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 29. November 2011, Birkhoff/Kommission, T‑10/11 P, EU:T:2011:699, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Wie in Rn. 1 des vorliegenden Urteils ausgeführt, übt das EPSO gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2002/620 die Befugnisse der Personalauswahl aus, die gemäß Art. 30 Abs. 1 und Anhang III des Statuts den Anstellungsbehörden der Organe, die diesen Beschluss unterzeichnet haben, sowie denen der Einrichtungen, Organe oder Agenturen der Union, soweit diese eine solche Ausübung der genannten Befugnisse beantragt haben, übertragen worden sind.

55

Keine dieser Bestimmungen oder der Bestimmungen, auf die sich die Kommission beruft (siehe oben, Rn. 44), verleiht jedoch dem EPSO die Befugnis, verbindliche allgemeine und abstrakte Regeln zu erlassen, die künftig für die Auswahlverfahren gelten, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Statuts durchgeführt werden.

56

Gemäß Art. 7 Abs. 1 von Anhang III des Statuts beauftragen zwar die Organe nach Stellungnahme des Statutsbeirats das EPSO, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte einheitliche Kriterien angewandt werden. Jedoch wird zum einen in Abs. 2 Buchst. a und b dieses Artikels klargestellt, dass sich die Aufgaben des EPSO bei Auswahlverfahren für Beamte darauf beschränken, auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durchzuführen und technische Unterstützung bei der Durchführung interner Auswahlverfahren, die die Organe selbst organisieren, zu leisten. Zum anderen ist festzustellen, dass die vorgenannte Bestimmung es nur ermöglicht, das EPSO mit dem Ergreifen von Maßnahmen zur Anwendung einheitlicher Kriterien, nicht aber mit dem Erlass verbindlicher allgemeiner und abstrakter Normen zu beauftragen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hat die Kommission jedenfalls weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung auf eine Handlung der Organe Bezug genommen, mit der diese nach Stellungnahme des Statutsbeirats das EPSO mit dem Erlass verbindlicher allgemeiner und abstrakter Regeln für die Sprachenregelung für die von ihm durchgeführten Auswahlverfahren beauftragt hätten.

57

Auch wenn die oben in den Rn. 54 bis 56 erwähnten Bestimmungen dem EPSO nicht die Befugnis verleihen, verbindliche Regeln zur Sprachenregelung für die von ihm durchgeführten Auswahlverfahren zu erlassen, ist das EPSO doch nicht gehindert, zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit Rechtsakte wie die Allgemeinen Vorschriften und die Allgemeinen Leitlinien zu erlassen und zu veröffentlichen, um anzukündigen, wie es in bestimmten Situationen das ihm von diesen Bestimmungen eingeräumte Ermessen ausüben wird. Allerdings ist das EPSO durch solche Texte nur gebunden, soweit diese nicht von den Regeln allgemeiner Geltung abweichen, die den Rahmen seiner Befugnisse bilden, und unter der Voraussetzung, dass es bei deren Erlass nicht auf die Ausübung der ihm übertragenen Befugnis zur Beurteilung der Bedürfnisse, einschließlich des Sprachenbedarfs, der Einrichtungen und Organe der Union bei der Durchführung der verschiedenen Auswahlverfahren verzichtet (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Nach alledem sind die Allgemeinen Vorschriften und die Allgemeinen Leitlinien allenfalls als Mitteilungen im Sinne von Rn. 91 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), anzusehen, die Kriterien ankündigen, nach denen das EPSO die Sprachenregelung für die Auswahlverfahren, mit deren Durchführung es beauftragt ist, zu wählen beabsichtigt.

59

Die Rechtsnatur der angefochtenen Bekanntmachungen ist im Licht dieser Feststellungen zu prüfen, um über die Zulässigkeit der vorliegenden Klagen zu entscheiden.

Zur Rechtsnatur der angefochtenen Bekanntmachungen

60

Wie oben in Rn. 42 dargelegt, vertritt die Kommission die Auffassung, die angefochtenen Bekanntmachungen seien im Verhältnis zu den Allgemeinen Vorschriften und den Allgemeinen Leitlinien entweder Bestätigungshandlungen oder reine Durchführungshandlungen.

61

Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass, wie aus Art. 263 AEUV Abs. 1 hervorgeht, die Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe der Union gegeben ist, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von Rechtsnatur oder Form dieser Handlungen (vgl. Urteil vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C‑443/97, EU:C:2000:190, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), die also die vor ihrer Vornahme bestehende Rechtslage ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1995, Spanien/Kommission, C‑135/93, EU:C:1995:201, Rn. 21).

62

Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass alle Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Rechtsunterworfenen beeinträchtigen, wie Bestätigungs- und reine Durchführungshandlungen, von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2012, Sepracor Pharmaceuticals [Ireland]/Kommission, C‑477/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:292, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Was im Einzelnen Bestätigungshandlungen betrifft, geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass eine Maßnahme dann als bloße Bestätigung einer früheren Einzelmaßnahme anzusehen ist, wenn sie gegenüber der früheren Maßnahme keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, EU:T:2001:42, Rn. 44, vom 6. Mai 2009, M/EMEA, T‑12/08 P, EU:T:2009:143, Rn. 47, und vom 15. September 2011, CMB und Christof/Kommission, T‑407/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:477, Rn. 89). Diese Rechtsprechung ist außerdem übertragbar auf Maßnahmen, die nicht als Einzelmaßnahmen angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Spanien/Kommission, T‑481/11, EU:T:2014:945, Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), wie eine Verordnung oder eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Italien/Kommission, T‑295/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:997, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Was reine Durchführungshandlungen betrifft, so begründen diese keine Rechte und Verpflichtungen Dritter, sondern werden im Rahmen der Durchführung einer früheren, auf verbindliche Rechtswirkungen ausgerichteten Handlung vorgenommen, da alle Elemente der mit dieser Handlung gesetzten Norm bereits definiert und festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Italien/Kommission, T‑185/05, EU:T:2008:519, Rn. 51 bis 53 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat, C‑427/12, EU:C:2013:871, Nr. 63).

65

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. e von Anhang III des Statuts die Bekanntmachungen von Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen, wie es die angefochtenen Bekanntmachungen sind, die Art der Prüfungen und ihre Bewertung angeben müssen. Nach ständiger Rechtsprechung bildet nämlich der Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sowohl den Rahmen der Rechtmäßigkeit als auch den Beurteilungsrahmen für den Prüfungsausschuss. Im Übrigen besteht die entscheidende Rolle der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens darin, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Italien/Kommission, T‑295/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:997, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Daher wird jede Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens zu dem Zweck erlassen, Regeln für den Ablauf eines oder mehrerer spezifischer Auswahlverfahren einzuführen, deren normativen Rahmen sie entsprechend dem von der Anstellungsbehörde vorgegebenen Ziel festlegt. Dieser normative Rahmen, der gegebenenfalls gemäß den für die Durchführung von Auswahlverfahren anwendbaren Regeln allgemeiner Geltung eingerichtet wurde, regelt das Verfahren des betreffenden Auswahlverfahrens vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Rede stehenden Bekanntmachung an bis zur Veröffentlichung der Reserveliste mit den Namen der Bewerber des betreffenden Auswahlverfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Italien/Kommission, T‑295/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:997, Rn. 50).

67

Im Licht des Vorstehenden ist festzustellen, dass eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens wie die angefochtenen Bekanntmachungen, die unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der betreffenden Organe und Einrichtungen der Union den normativen Rahmen für ein spezifisches Auswahlverfahren einschließlich seiner Sprachenregelung festlegt und so eigenständige Rechtswirkungen zeitigt, grundsätzlich nicht als Bestätigungshandlung oder reine Durchführungshandlung im Verhältnis zu früheren Akten angesehen werden kann. Die Anstellungsbehörde muss zwar gegebenenfalls im Rahmen der Ausübung ihrer im Erlass einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens bestehenden Funktionen Regeln, die in früheren Rechtsakten mit allgemeiner Geltung enthalten sind, einhalten oder anwenden, doch wird der normative Rahmen jedes einzelnen Auswahlverfahrens durch die entsprechende Bekanntmachung geschaffen und spezifiziert, die so die erforderlichen Voraussetzungen für die Besetzung dieser Stelle oder Stellen im Einzelnen festlegt.

68

Selbst wenn es grundsätzlich für möglich gehalten würde, dass eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens eine Bestätigungs- oder reine Durchführungshandlung im Verhältnis zu früheren Handlungen sein kann, geht jedenfalls aus der in den Rn. 62 und 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervor, dass eine Handlung nur dann als bestätigend oder als reine Durchführung einer früheren Handlung anzusehen ist, wenn diese dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen zu erzeugen. Wie jedoch oben in den Rn. 48 bis 57 dargelegt, ist dies bei den Allgemeinen Vorschriften und den Allgemeinen Leitlinien nicht der Fall.

69

Nach der oben in Rn. 58 getroffenen Feststellung sind nämlich die Allgemeinen Vorschriften und die Allgemeinen Leitlinien allenfalls als Mitteilungen im Sinne von Rn. 91 des Urteils vom 27. November 2012, Italien/Kommission (C‑566/10 P, EU:C:2012:752), anzusehen, die Kriterien ankündigen, nach denen das EPSO die Sprachenregelung für die Auswahlverfahren, mit deren Durchführung es beauftragt ist, zu wählen beabsichtigt.

70

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtenen Bekanntmachungen Handlungen sind, die verbindliche Rechtswirkungen hinsichtlich der Sprachenregelung für die in Rede stehenden Auswahlverfahren zeitigen und daher anfechtbare Handlungen darstellen. Der Umstand, dass das EPSO bei ihrem Erlass die Kriterien berücksichtigt hat, die in den Allgemeinen Vorschriften und den Allgemeinen Leitlinien genannt sind, auf die die angefochtenen Bekanntmachungen ausdrücklich verweisen (siehe oben, Rn. 13), kann diese Feststellung nicht in Frage stellen.

71

Daher ist das Vorbringen der Kommission, die vorliegenden Klagen seien unzulässig, zurückzuweisen und die Begründetheit dieser Klagen zu prüfen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtssachen T‑353/14 und T‑17/15 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

2.

Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/276/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration und die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration im Bereich Datenschutz für den Europäischen Datenschutzbeauftragten werden für nichtig erklärt.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Italienischen Republik entstandenen Kosten.

 

4.

Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit ihrem Streitbeitritt in der Rechtssache T‑17/15.

 

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2016.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.