Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2015 – Italien/Kommission

(Rechtssache T‑295/13)

„Sprachenregelung — Berichtigungen von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration — Neue Auswahlverfahren — Wahl der zweiten von drei Sprachen — Verordnung Nr. 1 — Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Verhältnismäßigkeit“

1. 

Nichtigkeitsklage — Klage gegen eine Handlung, mit der eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Handlung bestätigt wird — Unzulässigkeit — Begriff des bestätigenden Rechtsakts — Berichtigung der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, mit der ein neuer rechtlicher Rahmen geschaffen wird –Nichteinbeziehung (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 76-78)

2. 

Europäische Union — Sprachenregelung — Verordnung Nr. 1 — Geltungsbereich — Verhältnis zwischen den Organen und ihrem Personal — Einbeziehung mangels besonderer Vorschriften (Verordnung Nr. 1 des Rates) (vgl. Rn. 96)

3. 

Beamte — Auswahlverfahren — Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens — Sprachen für die Kommunikation zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) und den Bewerbern — Beschränkung — Unzulässigkeit (Beamtenstatut, Anhang III, Art. 1 Abs. 2; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 100-103)

4. 

Beamte — Auswahlverfahren — Organisation — Zulassungsvoraussetzungen und Modalitäten — Ermessen der Anstellungsbehörde — Grenzen — Beachtung der in der Verordnung Nr. 1 festgelegten Sprachenregelung (Beamtenstatut, Art. 2; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 108-110, 158)

5. 

Nichtigkeitsklage — Gründe — Fehlende oder unzureichende Begründung — Abgrenzung zum offensichtlichen Beurteilungsfehler (Art. 263 Abs. 2 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 122)

6. 

Beamte — Auswahlverfahren — Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens — Sprachen für die Teilnahme an den Prüfungen — Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache — Diskriminierung aufgrund der Sprache — Rechtfertigung mit dem Erfordernis, eine begrenzte Zahl interner Kommunikationssprachen zu wählen — Unzulässigkeit (Beamtenstatut, Art. 1d und 28 Buchst. f sowie Anhang III, Art. 1 Abs.1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 127, 128, 133, 134, 144, 158, 176, 187)

7. 

Beamte — Auswahlverfahren — Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens — Prüfungssprachen — Gleichbehandlung — Gerichtliche Nachprüfung — Umfang (Beamtenstatut, Art. 1d und 28 Buchst. f sowie Anhang III, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 146, 147)

8. 

Beamtenklage — Nichtigkeitsurteil — Wirkungen — Nichtigerklärung von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren — Berechtigtes Vertrauen der ausgewählten Bewerber — Keine Infragestellung der Ergebnisse der Auswahlverfahren (Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91) (vgl. Rn. 191)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Berichtigung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 zur Bildung einer Einstellungsreserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den Fachgebieten Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit und Informations- und Kommunikationstechnologien (ABl. 2013, C 82 A, S. 1) sowie der Berichtigung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/178/10 und EPSO/AD/179/10 zur Bildung von Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den jeweiligen Fachgebieten Bibliothekswesen, Informationswissenschaften und audiovisuelle Medien (ABl. 2013, C 82 A, S. 6)

Tenor

1. 

Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. März 2013 veröffentlichte Berichtigung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 zur Bildung einer Einstellungsreserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den Fachgebieten Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit und Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. März 2013 veröffentlichte Berichtigung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/178/10 und EPSO/AD/179/10 zur Bildung von Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den jeweiligen Fachgebieten Bibliothekswesen, Informationswissenschaften und audiovisuelle Medien – so wie ihre Natur und ihr Inhalt in den Rn. 68 bis 70 des vorliegenden Urteils festgestellt worden sind – werden für nichtig erklärt.

2. 

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik.

3. 

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe.