ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 155

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
14. Juni 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Informationen über das Datum des Inkrafttretens des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/924 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Allgäuer Sennalpkäse (g.U.))

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/925 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Poulet de l'Ardèche/Chapon de l'Ardèche (g.g.A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/926 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pintade de l'Ardèche (g.g.A.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/927 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Soumaintrain (g.g.A.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/928 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Queso Tetilla/Queixo Tetilla (g.U.))

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/929 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Gall del Penedès (g.g.A.))

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/930 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Fogaça da Feira (g.g.A.))

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/931 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Sel de Salies-de-Béarn (g.g.A.))

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/932 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Zagorski puran (g.g.A.))

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/933 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/934 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/935 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/936 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

19

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/937 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/938 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 31. Mai 2016 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/1/2016)

23

 

*

Beschluss (GASP) 2016/939 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 8. Juni 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2298 (EUTM Mali/1/2016)

25

 

*

Beschluss (GASP) 2016/940 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 9. Juni 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/395 (ATALANTA/3/2016)

27

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/941 der Kommission vom 30. Mai 2016 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2015 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3237)

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/942 der Kommission vom 30. Mai 2016 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2015 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3238)

37

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ( ABl. L 257 vom 28.8.2014 )

44

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/1


Informationen über das Datum des Inkrafttretens des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen

Das am 22. September 2010 in Brüssel unterzeichnete Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen ist gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens am 1. April 2016 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 4. März 2016 hinterlegt worden ist.


VERORDNUNGEN

14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/924 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Allgäuer Sennalpkäse (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Allgäuer Sennalpkäse“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Allgäuer Sennalpkäse“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Allgäuer Sennalpkäse“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 20 vom 21.1.2016, S. 10.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/925 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Poulet de l'Ardèche/Chapon de l'Ardèche (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Poulet de l'Ardèche“/„Chapon de l'Ardèche“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Poulet de l'Ardèche“/„Chapon de l'Ardèche“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Poulet de l'Ardèche“/„Chapon de l'Ardèche“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 23.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/926 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pintade de l'Ardèche (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Pintade de l'Ardèche“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Pintade de l'Ardèche“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Pintade de l'Ardèche“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 53 vom 12.2.2016, S. 10.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/927 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Soumaintrain (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Soumaintrain“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Soumaintrain“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Soumaintrain“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 47 vom 6.2.2016, S. 11.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/928 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2016

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Queso Tetilla/Queixo Tetilla (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Queso Tetilla“/„Queixo Tetilla“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Queso Tetilla“/„Queixo Tetilla“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)   ABl. C 20 vom 21.1.2016, S. 3.


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/929 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Gall del Penedès (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Gall del Penedès“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Gall del Penedès“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Gall del Penedès“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 42.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/930 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Fogaça da Feira (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Portugals auf Eintragung der Bezeichnung „Fogaça da Feira“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Fogaça da Feira“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Fogaça da Feira“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3 „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 45.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/931 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Sel de Salies-de-Béarn (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Sel de Salies-de-Béarn“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Sel de Salies-de-Béarn“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Sel de Salies-de-Béarn“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.6 „Salz“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 53 vom 12.2.2016, S. 14.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/932 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Zagorski puran (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens auf Eintragung der Bezeichnung „Zagorski puran“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Zagorski puran“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Zagorski puran“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1 „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 60 vom 16.2.2016, S. 13.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/933 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ware in der Form eines gelben, nach Banane riechenden Pulvers, bestehend aus:

enzymatisch hydrolysiertem Molkenprotein-Isolat (Proteinanteil von 90 GHT),

Sojalecithin (Emulgator),

natürlichem Bananenaroma,

E 104 (Farbstoff) und

Sucralose (Süßstoff).

Die Ware ist in einem Kunststoffbehälter mit einem Nettoinhalt von 1,8 kg für den Einzelverkauf aufgemacht.

Sie ist mit Getränken zu vermischen. Laut Etikett ist ein Messlöffel (30 g) in etwa drei Dezilitern Wasser oder Milch aufzulösen.

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 92 .

Da die Ware hydrolysierte Proteine enthält, kann sie nicht in Position 3502 eingereiht werden.

Die Ware kann nicht in die Position 3504 eingereiht werden, da sie bestimmte Zutaten enthält (unter anderem Süßstoffe, Farbstoffe und Emulgatoren), aufgrund derer es sich um eine Lebensmittelzubereitung im Sinne der Position 2106 handelt.

Da es sich bei der Ware um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Lebensmittelzubereitung handelt, ist sie in die KN-Position 2106 90 92 einzureihen.


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/934 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus den folgenden als Warenzusammenstellung verpackten Bestandteilen:

einem rechteckigen Zuschnitt (etwa 14 × 21 cm) aus einer zweilagigen Kunststofffolie, auf der Vorderseite mit schwarz-weißen Motiven bedruckt. Auf der Rückseite ist der Zuschnitt mit einer Selbstklebeschicht versehen. Aus diesem Zuschnitt können sechs vorgestanzte, zum Abziehen bestimmte, erhabene Aufkleber (die obere Kunststofffolie ist reliefartig ausgeformt) herausgelöst werden;

drei Filzstiften mit poröser Spitze in verschiedenen Farben. Die Stifte sind gemeinsam in einem Kunststofftütchen verpackt.

Die Aufkleber sollen mit den Stiften bunt bemalt und anschließend zu Dekorationszwecken verwendet werden.

Siehe Abbildung (*1).

4911 91 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VII der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Positionen 4911 und 4911 91 00 .

Die Ware ist für den Einzelverkauf als Warenzusammenstellung aufgemacht. Ihr wesentlicher Charakter wird der Ware durch die Aufkleber verliehen.

Eine Einreihung in die Position 3919 ist ausgeschlossen, da die vorgestanzten, reliefartig erhabenen Aufkleber nicht flach sind.

Eine Einreihung in die Position 3926 ist ausgeschlossen, da der Druck im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich ist (siehe Anmerkung 2 zu Abschnitt VII).

Zu Kapitel 49 gehören abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen alle Erzeugnisse, deren Zweck durch den Druck (Text oder Illustrationen), den sie tragen, bestimmt ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 49 Allgemeines Absatz 1).

Selbstklebende bedruckte Aufkleber, die dazu bestimmt sind, zur Dekoration verwendet zu werden, gehören zu Position 4911 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4911 Ziffer 10).

Daher ist die Ware in den KN-Code 4911 91 00 einzureihen.

Image 1

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/935 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus einem metallisierten Polyethylenterephtalat-(PET)-Film, der als Ausgangsmaterial für die Herstellung eines Aluminiumpigments verwendet wird und die folgenden wesentlichen Merkmale aufweist:

mindestens acht Aluminiumschichten mit einer Reinheit von 99,8 % oder mehr;

jede Aluminiumschicht hat eine optische Dichte von nicht mehr als 3,0 D;

die einzelnen Aluminiumschichten sind jeweils durch eine Acrylatpolymerschicht getrennt;

jede Aluminiumschicht ist bis zu 30 nm (0,03 μm) dick;

die Aluminium- und Acrylatpolymerschichten befinden sich auf einem Trägerfilm aus PET (Polyethylenterephthalat) mit einer Dicke von 12 μm.

Die Ware wird auf Rollen von bis zu 50 000  m Länge gestellt.

7616 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7616 , 7616 99 und 7616 99 90 .

Eine Einreihung in die Position 3212 als Prägefolien ist ausgeschlossen, da die Ware weder aus einem Metallpulver besteht, das durch Bindemittel zusammengehalten wird, noch aus einem Metall oder Pigment, das auf einer als Unterlage dienenden Folie aufgebracht ist, und keine Folie von der zum Bedrucken verwendeten Art ist. Folglich handelt es sich bei der Ware gemäß Anmerkung 6 zu Kapitel 32 nicht um eine Prägefolie.

Da der PET-Trägerfilm nur als eine strukturelle Trägerschicht für die Aluminium- und Acrylatpolymerschichten auf seinen beiden Seiten dient, verleiht er der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter. Der wesentliche Charakter wird durch das Aluminium verliehen. Eine Einreihung als Folien aus Polyestern oder Kunststoffen in die Position 3920 oder 3921 ist daher ausgeschlossen.

Gemäß Anmerkung 1 d) zu Kapitel 76 bestehen Folien der Position 7607 nur aus einer einzelnen Aluminiumschicht, die beispielsweise mit Kunststoffen unterlegt sein kann. Die Ware hat eine komplexere Struktur, da sie aus mehreren, durch Acrylatpolymerschichten voneinander getrennten Aluminiumschichten besteht, die durch einen PET-Trägerfilm in der Mitte dieser Struktur gestützt werden. Folglich ist eine Einreihung in die Position 7607 als Folie aus Aluminium auf Kunststoff ebenfalls ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in den KN-Code 7616 99 90 als andere Waren aus Aluminium einzureihen.


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/936 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, in Gelatinekapseln, für den Einzelverkauf aufgemacht, je Kapsel bestehend aus (in mg):

Simethicon: 257,5

Gelatine, Glycerin, Dimethicon, Titandioxid (E 171), Kaliumsorbat, den Lebensmittelfarbstoffen E 110 und E 122: etwa 196.

Die Ware lindert Magenschmerzen und beugt Völlegefühl und Blähungen vor. Dem Etikett zufolge wird die Ware zum menschlichen Verzehr angeboten, wobei die empfohlene Tagesdosis ein bis zwei Kapseln nach jeder Hauptmahlzeit beträgt.

3004 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 f zu Kapitel 21 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3004 und 3004 90 00 .

Da Simethicon enthalten ist, hat die Ware therapeutische Eigenschaften. Daher ist eine Einreihung in die Position 2106 als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgeschlossen (siehe Anmerkung 1 f zu Kapitel 21).

Die Ware ist für den Einzelverkauf dosiert, wobei genau festgelegte prophylaktische oder therapeutische Eigenschaften, z. B. gegen funktionelle Verdauungsstörungen, ausgewiesen sind.

Die Ware ist somit als dosierte Arzneiware in Aufmachungen für den Einzelverkauf in den KN-Code 3004 90 00 einzureihen.


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/937 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

136,3

TR

69,0

ZZ

102,7

0709 93 10

TR

147,0

ZZ

147,0

0805 50 10

AR

149,4

IL

134,0

MA

178,9

TR

157,0

ZA

173,5

ZZ

158,6

0808 10 80

AR

125,3

BR

108,1

CL

132,8

CN

102,3

NZ

148,6

US

185,9

ZA

122,8

ZZ

132,3

0809 10 00

TR

262,3

ZZ

262,3

0809 29 00

TR

516,2

US

888,6

ZZ

702,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/23


BESCHLUSS (GASP) 2016/938 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 31. Mai 2016

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/1/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/76 des Rates vom 19. Januar 2015 über die Einleitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) und zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beschluss 2014/219/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) gemäß Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der Mission EUCAP Sahel Mali zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 26. Mai 2014 hat das PSK den Beschluss EUCAP Sahel Mali/1/2014 (3) erlassen, mit dem Herr Albrecht CONZE für den Zeitraum vom 26. Mai 2014 bis zum 14. Januar 2015 zum Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali ernannt wurde.

(3)

Am 14. Januar 2015 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2015/67 (4) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Albrecht CONZE als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali bis zum 14. Juni 2015 erlassen.

(4)

Am 15. April 2015 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2015/610 (5) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Albrecht CONZE als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali bis zum 14. Juni 2016 erlassen.

(5)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Albrecht CONZE als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali für den Zeitraum vom 15. Juni 2016 bis zum 14. Januar 2017 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Albrecht CONZE als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali wird bis zum 14. Januar 2017 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)   ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.

(2)   ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 5.

(3)  Beschluss EUCAP Sahel Mali/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. Mai 2014 zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 43).

(4)  Beschluss (GASP) 2015/67 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (EUCAP Sahel Mali/1/2015) vom 14. Januar 2015 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 72).

(5)  Beschluss (GASP) 2015/610 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. April 2015 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali 2/2015) (ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 60).


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/25


BESCHLUSS (GASP) 2016/939 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 8. Juni 2016

zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2298 (EUTM Mali/1/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUTM Mali zu fassen, einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Mission.

(2)

Am 26. November 2015 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2015/2298 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral Werner ALBL zum Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali angenommen.

(3)

Belgien hat vorgeschlagen, Brigadegeneral Eric HARVENT mit Wirkung ab dem 3. Juli 2016 als Nachfolger von Brigadegeneral Werner ALBL zum neuen Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali zu ernennen.

(4)

Am 7. April 2016 hat der EU-Militärausschuss die Empfehlung unterstützt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2015/2298 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Brigadegeneral Eric HARVENT wird mit Wirkung ab dem 3. Juli 2016 zum Befehlshaber der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2015/2298 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2016 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)   ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

(2)  Beschluss (GASP) 2015/2298 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. November 2015 zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/955 (EUTM Mali/3/2015) (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 13).


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/27


BESCHLUSS (GASP) 2016/940 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 9. Juni 2016

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/395 (ATALANTA/3/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu erlassen.

(2)

Am 15. März 2016 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2016/395 (2) zur Ernennung von Flottillenadmiral Jan C. KAACK zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erlassen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, als Nachfolger von Flottillenadmiral Jan C. KAACK Flottillenadmiral (Commodore) René LUYCKX zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte mit Wirkung ab dem 6. August 2016 zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss hat diese Empfehlung am 18. Mai 2016 unterstützt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2016/395 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flottillenadmiral (Commodore) René LUYCKX wird mit Wirkung ab dem 6. August 2016 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2016/395 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. August 2016 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juni 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)   ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2016/395 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. März 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/1823 (Atalanta/1/2016) (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 97).


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/941 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2016

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2015 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3237)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 51,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einem Prüfungsurteil über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.

(2)

Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnt das Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres „n-1“ und endet am 15. Oktober des Jahres „n“. Im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 sollten die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. Oktober 2015 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 (2) vorgesehen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr, d. h. 2015, geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 desselben Artikels anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung um den so ermittelten Betrag.

(4)

Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2016 die Überprüfungsergebnisse unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(5)

Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen bestimmter Zahlstellen treffen.

(6)

Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich, so dass deren Rechnungen in diesem Beschluss nicht abgeschlossen werden können.

(7)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (3) werden etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Einige der von den Zahlstellen bestimmter Mitgliedstaaten in den genannten Monaten des Jahres 2015 gemeldeten Ausgaben sind nicht fristgerecht getätigt worden. Mit dem vorliegenden Beschluss sind daher die entsprechenden Kürzungen festzusetzen.

(8)

Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat die Kommission bestimmte monatliche Zahlungen im Hinblick auf die im Haushaltsjahr 2015 zu übernehmenden Ausgaben aufgrund der Überschreitung von Obergrenzen oder der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen bereits gekürzt oder ausgesetzt. Beim Erlass des vorliegenden Beschlusses sollte die Kommission die gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen sowie die Erstattung von Beträgen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden. Die betreffenden Beträge können gegebenenfalls im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiter geprüft werden.

(9)

Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 fügen die Mitgliedstaaten den Jahresrechnungen, die sie der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen müssen, eine beglaubigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ihren Lasten gehenden Beträge bei. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten zur Angabe der im Jahr 2016 wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten.

(10)

Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird diese Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung getroffen bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Beträge ausgewiesen, für die der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen, sowie die Gründe für diesen Beschluss. Diese Beträge werden dem betreffenden Mitgliedstaat daher nicht angelastet und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen.

(11)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2015 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die gemäß diesem Beschluss von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden bzw. ihnen zu erstattenden Beträge, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergebenden Beträge, sind in Anhang I dieses Beschlusses ausgewiesen.

Artikel 2

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EGFL im Haushaltsjahr 2015 finanzierten Ausgaben werden nicht von diesem Beschluss abgedeckt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 2016

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).


ANHANG I

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2015

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende bzw. ihnen zu erstattende Beträge

Anmerkung: Eingliederungsplan 2016: 05 07 01 06, 6701, 6702

MS

 

2015 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

a + b insgesamt

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1)

Kürzungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender Betrag (+) (2)

abgeschlossen werden

abgetrennt werden

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

 

 

a = A (Spalte i)

b = A (Spalte h)

c = a + b

d = – C1 (Spalte e)

e = – 50 – 50

f = c + d + e

g

h = f – g

BE

EUR

620 028 329,03

0,00

620 028 329,03

– 525 730,33

– 381 681,06

619 120 917,64

619 356 710,51

– 235 792,87

BG

EUR

0,00

659 685 389,24

659 685 389,24

0,00

0,00

659 685 389,24

659 685 389,24

0,00

CZ

EUR

895 742 857,33

0,00

895 742 857,33

0,00

0,00

895 742 857,33

895 727 329,81

15 527,52

DK

DKK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 2 041 831,34

– 2 041 831,34

0,00

– 2 041 831,34

DK

EUR

907 649 247,35

0,00

907 649 247,35

– 172 161,96

0,00

907 477 085,39

906 244 097,31

1 232 988,08

DE

EUR

5 065 304 844,22

0,00

5 065 304 844,22

– 279 044,04

– 78 000,00

5 064 947 800,18

5 064 549 030,37

398 769,81

EE

EUR

118 570 682,91

0,00

118 570 682,91

0,00

– 24 285,16

118 546 397,75

118 540 290,36

6 107,39

IE

EUR

1 215 973 716,18

0,00

1 215 973 716,18

– 153 843,27

– 106 218,99

1 215 713 653,92

1 215 095 188,94

618 464,98

EL

EUR

2 026 923 435,50

0,00

2 026 923 435,50

– 16 410 802,55

– 1 109 364,29

2 009 403 268,66

2 010 745 895,07

– 1 342 626,41

ES

EUR

5 584 801 342,03

0,00

5 584 801 342,03

– 2 499 098,54

– 923 986,74

5 581 378 256,75

5 581 960 961,83

– 582 705,09

FR

EUR

7 364 148 851,70

389 707 430,67

7 753 856 282,37

9 593 200,48

– 164 665,16

7 763 284 817,69

7 763 809 500,56

– 524 682,87

HR

EUR

165 210 965,71

0,00

165 210 965,71

0,00

0,00

165 210 965,71

165 212 373,47

– 1 407,76

IT

EUR

2 171 691 846,44

2 255 827 174,77

4 427 519 021,21

– 4 240 845,62

– 740 672,62

4 422 537 502,97

4 423 790 286,76

– 1 252 783,79

CY

EUR

57 276 537,11

0,00

57 276 537,11

0,00

0,00

57 276 537,11

57 275 647,93

889,18

LV

EUR

166 200 825,05

0,00

166 200 825,05

0,00

– 2 064,08

166 198 760,97

166 200 825,05

– 2 064,08

LT

LTL

0,00

0,00

0,00

0,00

– 317,24

– 317,24

0,00

– 317,24

LT

EUR

395 421 448,46

0,00

395 421 448,46

0,00

0,00

395 421 448,46

395 379 479,53

41 968,93

LU

EUR

32 275 082,07

0,00

32 275 082,07

0,00

0,00

32 275 082,07

32 138 642,90

136 439,17

HU

HUF

0,00

0,00

0,00

0,00

– 60 650 346,00

– 60 650 346,00

0,00

– 60 650 346,00

HU

EUR

1 311 850 189,94

0,00

1 311 850 189,94

– 655 597,29

0,00

1 311 194 592,65

1 311 621 663,79

– 427 071,14

MT

EUR

5 615 099,49

0,00

5 615 099,49

0,00

– 201 499,67

5 413 599,82

5 615 099,49

– 201 499,67

NL

EUR

741 369 266,22

0,00

741 369 266,22

– 82 869,92

0,00

741 286 396,30

742 413 245,16

– 1 126 848,86

AT

EUR

696 110 648,47

0,00

696 110 648,47

0,00

– 272,15

696 110 376,32

695 219 296,33

891 079,99

PL

PLN

0,00

0,00

0,00

0,00

– 1 257 688,33

– 1 257 688,33

0,00

– 1 257 688,33

PL

EUR

3 456 279 694,23

0,00

3 456 279 694,23

– 74 784,66

0,00

3 456 204 909,57

3 456 190 528,81

14 380,76

PT

EUR

676 657 210,74

0,00

676 657 210,74

– 42 322,62

– 1 247 702,15

675 367 185,97

675 203 428,36

163 757,61

RO

RON

0,00

0,00

0,00

0,00

– 6 314,87

– 6 314,87

0,00

– 6 314,87

RO

EUR

1 420 132 557,71

0,00

1 420 132 557,71

0,00

0,00

1 420 132 557,71

1 420 242 043,49

– 109 485,78

SI

EUR

139 556 508,94

0,00

139 556 508,94

0,00

– 35,99

139 556 472,95

139 556 252,20

220,75

SK

EUR

436 709 901,57

0,00

436 709 901,57

0,00

– 94 305,14

436 615 596,43

436 709 901,57

– 94 305,14

FI

EUR

538 369 644,43

0,00

538 369 644,43

– 36,11

– 447,48

538 369 160,84

538 378 089,60

– 8 928,76

SE

SEK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 346 528,73

– 346 528,73

0,00

– 346 528,73

SE

EUR

696 399 384,16

0,00

696 399 384,16

– 130 079,25

0,00

696 269 304,91

696 269 385,26

– 80,35

UK

GBP

0,00

0,00

0,00

0,00

– 16 942,82

– 16 942,82

0,00

– 16 942,82

UK

EUR

3 057 991 785,02

0,00

3 057 991 785,02

– 11 464,00

0,00

3 057 980 321,02

3 058 694 235,89

– 713 914,87


MS

 

Ausgaben (3)

Zweckgebundene Einnahmen (3)

Artikel 54 Absatz 2 (= e)

Insgesamt (= h)

05 07 01 06

6701

6702

i

j

k

l = i + j + k

BE

EUR

147 672,56

– 1 784,37

– 381 681,06

– 235 792,87

BG

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

CZ

EUR

15 527,52

0,00

0,00

15 527,52

DK

DKK

0,00

0,00

– 2 041 831,34

– 2 041 831,34

DK

EUR

1 232 988,08

0,00

0,00

1 232 988,08

DE

EUR

476 769,81

0,00

– 78 000,00

398 769,81

EE

EUR

30 392,55

0,00

– 24 285,16

6 107,39

IE

EUR

724 683,97

0,00

– 106 218,99

618 464,98

EL

EUR

0,00

– 233 262,12

– 1 109 364,29

– 1 342 626,41

ES

EUR

341 281,65

0,00

– 923 986,74

– 582 705,09

FR

EUR

0,00

– 360 017,71

– 164 665,16

– 524 682,87

HR

EUR

253,93

– 1 661,69

0,00

– 1 407,76

IT

EUR

0,00

– 512 111,17

– 740 672,62

– 1 252 783,79

CY

EUR

889,18

0,00

0,00

889,18

LV

EUR

0,00

0,00

– 2 064,08

– 2 064,08

LT

LTL

0,00

0,00

– 317,24

– 317,24

LT

EUR

41 968,93

0,00

0,00

41 968,93

LU

EUR

136 439,17

0,00

0,00

136 439,17

HU

HUF

0,00

0,00

– 60 650 346,00

– 60 650 346,00

HU

EUR

0,00

– 427 071,14

0,00

– 427 071,14

MT

EUR

0,00

0,00

– 201 499,67

– 201 499,67

NL

EUR

1 300 135,07

– 2 426 983,93

0,00

– 1 126 848,86

AT

EUR

891 352,14

0,00

– 272,15

891 079,99

PL

PLN

0,00

0,00

– 1 257 688,33

– 1 257 688,33

PL

EUR

14 380,76

0,00

0,00

14 380,76

PT

EUR

1 411 459,76

0,00

– 1 247 702,15

163 757,61

RO

RON

0,00

0,00

– 6 314,87

– 6 314,87

RO

EUR

0,00

– 109 485,78

0,00

– 109 485,78

SI

EUR

256,74

0,00

– 35,99

220,75

SK

EUR

0,00

0,00

– 94 305,14

– 94 305,14

FI

EUR

0,00

– 8 481,28

– 447,48

– 8 928,76

SE

SEK

0,00

0,00

– 346 528,73

– 346 528,73

SE

EUR

0,00

– 80,35

0,00

– 80,35

UK

GBP

0,00

0,00

– 16 942,82

– 16 942,82

UK

EUR

0,00

– 713 914,87

0,00

– 713 914,87


(1)  Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2015 sowie andere Kürzungen im Rahmen von Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen (Spalte a) sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b).

Anwendbarer Wechselkurs: Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.

(3)  Die Haushaltslinie 05 07 01 06 wird gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeteilt in negative Berichtigungen, die zu zweckgebundenen Einnahmen unter der Haushaltslinie 67 01 werden, und in positive Berichtigungen zugunsten der Mitgliedstaaten, die nun auf der Ausgabenseite beim Posten 05 07 01 06 aufgeführt werden.

Anmerkung: Eingliederungsplan 2016: 05 07 01 06, 6701, 6702


ANHANG II

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2015 — EGFL

Liste der Zahlstellen, deren Rechnungen abgetrennt wurden und Gegenstand eines späteren Abschlussbeschlusses sein werden

Mitgliedstaat

Zahlstelle

Bulgarien

Staatlicher Landwirtschaftsfonds

Frankreich

FranceAgriMer

Italien

Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)


14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/942 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2016

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2015 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3238)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 51,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einem Prüfungsurteil über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.

(2)

Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnt das Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres „n-1“ und endet am 15. Oktober des Jahres „n“. Um den Bezugszeitraum für die Ausgaben des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) an den des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) anzugleichen, sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. Oktober 2015 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 (2) vorgesehen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft den Rechnungsabschluss des Programmplanungszeitraums für die ländliche Entwicklung 2014-2020. Die Ausgaben in Bezug auf den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 und in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2007-2013 werden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Gegenstand eines nach dem 30. Juni 2016 zu fassenden Rechnungsabschlussbeschlusses sein.

(4)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zwischenzahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung um den so ermittelten Betrag.

(5)

Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2016 die Überprüfungsergebnisse unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(6)

Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen bestimmter Zahlstellen treffen.

(7)

Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich, so dass deren Rechnungen in diesem Beschluss nicht abgeschlossen werden können.

(8)

Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann die Kommission die Zwischenzahlungen an die Mitgliedstaaten kürzen oder vorübergehend aussetzen. Sie sollte den/die betreffenden Mitgliedstaat(en) darüber unterrichten. Beim Erlass des vorliegenden Beschlusses sollte die Kommission die gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen sowie die Erstattung von Beträgen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden.

(9)

Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 fügen die Mitgliedstaaten den Jahresrechnungen, die sie der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen müssen, eine beglaubigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ihren Lasten gehenden Beträge bei. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten zur Angabe der im Jahr 2016 wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten.

(10)

Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird diese Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung getroffen bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Beträge ausgewiesen, für die der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen, sowie die Gründe für diesen Beschluss. Diese Beträge werden dem betreffenden Mitgliedstaat daher nicht angelastet und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen.

(11)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Zahlstellen werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2015 und in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß dem vorliegenden Beschluss von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden bzw. ihnen zu erstattenden Beträge sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die im Rahmen der einzelnen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Haushaltsjahr 2015 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 vom ELER finanzierten Ausgaben werden nicht von diesem Beschluss abgedeckt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Artikel 3

Die gemäß diesem Beschluss von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden bzw. ihnen zu erstattenden Beträge, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergebenden Beträge, sind in Anhang III dieses Beschlusses ausgewiesen.

Artikel 4

Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 2016

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).


ANHANG I

FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2015 ABGESCHLOSSENE RECHNUNGEN NACH ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende bzw. ihnen zu erstattende Beträge nach Programmen

Genehmigte Programme mit zulasten des ELER 2014-2020 erklärten Ausgaben

(in EUR)

MS

CCI

Ausgaben 2015

Berichtigungen

Insgesamt

Nicht wiederverwend bare Beträge

Für das Haushaltsjahr 2015 übernommene und abgeschlossene Beträge

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender Betrag (+)

 

 

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

AT

2014AT06RDNP001

381 310 898,63

0,00

381 310 898,63

0,00

381 310 898,63

381 361 903,88

– 51 005,25  (*1)

BE

2014BE06RDRP001

25 824 568,05

0,00

25 824 568,05

0,00

25 824 568,05

25 824 519,99

48,06

CZ

2014CZ06RDNP001

165 754 969,31

0,00

165 754 969,31

0,00

165 754 969,31

192 471 958,06

– 26 716 988,75

DE

2014DE06RDRP003

69 343 628,07

0,00

69 343 628,07

0,00

69 343 628,07

69 344 016,91

– 388,84

DE

2014DE06RDRP004

145 877 031,79

0,00

145 877 031,79

0,00

145 877 031,79

145 877 031,80

– 0,01

DE

2014DE06RDRP010

16 005 787,32

0,00

16 005 787,32

0,00

16 005 787,32

16 005 787,32

0,00

DE

2014DE06RDRP015

12 294 259,14

0,00

12 294 259,14

0,00

12 294 259,14

12 294 259,14

0,00

DE

2014DE06RDRP019

22 260 981,16

0,00

22 260 981,16

0,00

22 260 981,16

22 260 981,16

0,00

DE

2014DE06RDRP020

690 939,74

0,00

690 939,74

0,00

690 939,74

690 939,74

0,00

DE

2014DE06RDRP021

21 179 649,99

0,00

21 179 649,99

0,00

21 179 649,99

21 179 657,44

– 7,45

DE

2014DE06RDRP023

531 180,02

0,00

531 180,02

0,00

531 180,02

531 180,01

0,01

DK

2014DK06RDNP001

2 689 075,24

0,00

2 689 075,24

0,00

2 689 075,24

2 696 105,67

– 7 030,43

EE

2014EE06RDNP001

35 181 403,94

0,00

35 181 403,94

0,00

35 181 403,94

35 181 411,29

– 7,35

ES

2014ES06RDRP002

6 519 362,16

0,00

6 519 362,16

0,00

6 519 362,16

6 519 364,35

– 2,19

ES

2014ES06RDRP006

6 691 192,15

0,00

6 691 192,15

0,00

6 691 192,15

6 691 190,86

1,29

ES

2014ES06RDRP008

6 878 585,48

0,00

6 878 585,48

0,00

6 878 585,48

6 878 585,02

0,46

ES

2014ES06RDRP009

190 411,31

0,00

190 411,31

0,00

190 411,31

190 411,31

0,00

FI

2014FI06RDRP001

428 149 136,49

0,00

428 149 136,49

0,00

428 149 136,49

428 151 198,81

– 2 062,32

FI

2014FI06RDRP002

2 399 619,93

0,00

2 399 619,93

0,00

2 399 619,93

2 399 488,31

131,62

HR

2014HR06RDNP001

54 740 205,68

0,00

54 740 205,68

0,00

54 740 205,68

54 723 353,56

16 852,12

IE

2014IE06RDNP001

377 083 584,62

0,00

377 083 584,62

0,00

377 083 584,62

377 083 558,84

25,78

IT

2014IT06RDRP007

8 784 801,71

0,00

8 784 801,71

0,00

8 784 801,71

8 784 801,71

0,00

IT

2014IT06RDRP011

4 562 792,61

0,00

4 562 792,61

0,00

4 562 792,61

4 562 792,73

– 0,12

IT

2014IT06RDRP014

5 306 212,36

0,00

5 306 212,36

0,00

5 306 212,36

5 306 212,34

0,02

LT

2014LT06RDNP001

39 557 009,30

0,00

39 557 009,30

0,00

39 557 009,30

39 561 467,01

– 4 457,71

LU

2014LU06RDNP001

11 671 087,56

0,00

11 671 087,56

0,00

11 671 087,56

12 223 285,00

– 552 197,44

LV

2014LV06RDNP001

55 866 391,67

0,00

55 866 391,67

0,00

55 866 391,67

55 866 391,67

0,00

NL

2014NL06RDNP001

28 548 767,47

0,00

28 548 767,47

0,00

28 548 767,47

28 565 642,25

– 16 874,78

PL

2014PL06RDNP001

82 487 087,18

0,00

82 487 087,18

0,00

82 487 087,18

174 360 864,74

– 91 873 777,56  (*1)

PT

2014T06RDRP001

19 570 366,84

0,00

19 570 366,84

0,00

19 570 366,84

19 570 366,80

0,04

PT

2014PT06RDRP002

242 730 181,50

0,00

242 730 181,50

0,00

242 730 181,50

242 730 181,50

0,00

SI

2014SI06RDNP001

31 096 838,46

0,00

31 096 838,46

0,00

31 096 838,46

31 096 834,45

4,01

SK

2014SK06RDNP001

62 340 494,57

0,00

62 340 494,57

0,00

62 340 494,57

62 340 529,87

– 35,30

UK

2014UK06RDRP001

331 363 762,48

0,00

331 363 762,48

0,00

331 363 762,48

331 377 679,49

– 13 917,01

UK

2014UK06RDRP002

36 460 281,62

0,00

36 460 281,62

0,00

36 460 281,62

36 444 974,33

15 307,29

UK

2014UK06RDRP003

150 987 082,94

– 40 670,17

150 946 412,77

0,00

150 946 412,77

151 215 460,52

– 269 047,75


(*1)  Die Durchführung des Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt Finanztransaktionen, die die Kommission bereits in Bezug auf diesen Restbetrag ausgeführt hat.


ANHANG II

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2015 — ELER

Liste der Zahlstellen und Programme, deren Rechnungen abgetrennt wurden und Gegenstand eines späteren Abschlussbeschlusses sein werden

Mitgliedstaat

Zahlstelle

Programm

Belgien

Région Wallonne

2014BE06RDRP002

Deutschland

Mecklenburg-Vorpommern

2014DE06RDRP011

Spanien

Organismo Pagador de la Comunidad Autónoma del Principado de Asturias (Zahlstelle der Autonomen Gemeinschaft Asturien)

2014ES06RDRP003

Consejería de Agricultura, Ganadería y Medio Ambiente del Gobierno de La Rioja

2014ES06RDRP016

Frankreich

Office du Développement Agricole et Rural de Corse (ODARC)

2014FR06RDRP094

Agence de Services et de Paiement (ASP)

2014FR06RDRP006

2014FR06RDRP011

2014FR06RDRP021

2014FR06RDRP024

2014FR06RDRP025

2014FR06RDRP026

2014FR06RDRP031

2014FR06RDRP042

2014FR06RDRP043

2014FR06RDRP052

2014FR06RDRP053

2014FR06RDRP054

2014FR06RDRP072

2014FR06RDRP073

2014FR06RDRP082

2014FR06RDRP083

2014FR06RDRP091

2014FR06RDRP093

Schweden

Statens Jorbruksverk (SJV)

2014SE06RDNP001


ANHANG III

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2015 — ELER

Berichtigungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Mitgliedstaat

Währung

in Landeswährung

in EUR

AT

EUR

BE (*1)

EUR

182,53

182,53

BG

BGN

CY

EUR

CZ

CZK

11 608,23

429,50

DE (*1)

EUR

15 423,04

15 423,04

DK

DKK

508 055,31

68 079,41

EE

EUR

25 072,89

25 072,89

ES (*1)

EUR

129 359,14

129 359,14

FI

EUR

12 095,83

12 095,83

FR (*1)

EUR

GB

GBP

27 682,77

37 703,93

GR

EUR

34 527,08

34 527,08

HU

HUF

38 935 496,00

116 806,49

IE

EUR

68 731,48

68 731,48

IT

EUR

124 824,58

124 824,58

LT

LTL

LU

EUR

LV

EUR

8 157,44

8 157,44

MT

EUR

861,21

861,21

NL

EUR

PL

PLN

1 302 207,30

306 018,72

PT

EUR

65 597,17

65 597,17

RO

RON

4 631,80

1 023,63

SE (*1)

SEK

SI

EUR

16 900,12

16 900,12

SK

EUR

24,88

24,88


(*1)  Bei den Zahlstellen, deren Rechnungen abgetrennt wurden, wird die Kürzung gemäß Artikel 54 Absatz 2 vorgenommen, sobald die Rechnungen für den Abschluss vorgeschlagen sind.


Berichtigungen

14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/44


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 257 vom 28. August 2014 )

Seite 79, Erwägungsgrund 45:

Anstatt:

„Im Hinblick auf eine effiziente Einleitung des Verfahrens zur Aufnahme qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und von ihnen erbrachter qualifizierter Vertrauensdienste in die Vertrauenslisten sollte bereits im Vorfeld ein Zusammenwirken möglicher künftiger qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter mit der zuständigen Aufsichtsstelle gefördert werden, um die gebotene Sorgfalt zu erleichtern, der zur Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste führt.“

muss es heißen:

„Im Hinblick auf eine effiziente Einleitung des Verfahrens zur Aufnahme qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und von ihnen erbrachter qualifizierter Vertrauensdienste in die Vertrauenslisten sollte bereits im Vorfeld ein Zusammenwirken möglicher künftiger qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter mit der zuständigen Aufsichtsstelle gefördert werden, um die gebotene Sorgfalt zu erleichtern, die zur Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste führt.“

Seite 88, Artikel 7 Buchstabe f Absatz 2:

Anstatt:

„Für vertrauende Beteiligte, die keine öffentlichen Stellen sind, kann der notifizierende Mitgliedstaat Bedingungen für den Zugang zu dieser Authentifizierung festlegen. Die grenzüberschreitende Authentifizierung sollte gebührenfrei sein, wenn sie in Bezug auf einen Online-Dienst erfolgt, der von einer öffentlichen Stelle erbracht wird.“

muss es heißen:

„Für vertrauende Beteiligte, die keine öffentlichen Stellen sind, kann der notifizierende Mitgliedstaat Bedingungen für den Zugang zu dieser Authentifizierung festlegen. Die grenzüberschreitende Authentifizierung ist gebührenfrei, wenn sie in Bezug auf einen Online-Dienst erfolgt, der von einer öffentlichen Stelle erbracht wird.“