ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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III Sonstige Rechtsakte |
Seite |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 1/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/489]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/187/EU der Kommission vom 3. April 2014 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in Traces (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/441/EU der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf die amtliche Anerkennung Estlands als frei von enzootischer Rinderleukose (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1.2 wird unter Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
In Teil 4.2 wird unter Nummer 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2014/187/EU und 2014/441/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 13.
(2) ABl. L 200 vom 9.7.2014, S. 19.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/3 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 2/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/490]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Spenderequiden (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/514/EU der Kommission vom 31. Juli 2014 zur Zulassung von Laboratorien in der Republik Korea für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur sowie tierische Erzeugnisse wie Eizellen, Embryonen und Sperma. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
(4) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(5) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 4.1 wird unter Nummer 9 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) und in Teil 8.1 unter Nummer 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
In Teil 4.2 wird nach Nummer 98 (Beschluss 2013/261/EU der Kommission) Folgendes eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014 und des Durchführungsbeschlusses 2014/514/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 232 vom 5.8.2014, S. 5.
(2) ABl. L 231 vom 2.8.2014, S. 11.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/5 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 3/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/491]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/160/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Aufhebung von auf der Grundlage der Entscheidung 95/408/EG des Rates angenommenen Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse einführen dürfen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 8.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 18 (Durchführungsbeschluss 95/408/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:
„19. |
32014 D 0160: Durchführungsbeschluss 2014/160/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Aufhebung von auf der Grundlage der Entscheidung 95/408/EG des Rates angenommenen Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse einführen dürfen (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 104)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/160/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 104.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/7 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 4/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/492]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 847/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Zulassung von DL-Selenmethionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Zulassung von L-Valin aus Corynebacterium glutamicum als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 im Hinblick auf die Kennzeichnung des Futtermittelzusatzstoffs L-Valin (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 849/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005, Lactobacillus paracasei NCIMB 30151 und Lactobacillus plantarum DSMZ 16627 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 852/2014 der Kommission vom 5. August 2014 zur Zulassung von L-Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 862/2014 der Kommission vom 7. August 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Natriumbenzoat (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 863/2014 der Kommission vom 7. August 2014 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Benzoesäure (VevoVitall) (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(8) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 1zzzc (Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission) und 1zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
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2. |
Unter Nummer 1zzzzza (Verordnung (EG) Nr. 403/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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3. |
Unter Nummer 2ze (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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4. |
Nach Nummer 108 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 754/2014 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 847/2014, (EU) Nr. 848/2014, (EU) Nr. 849/2014, (EU) Nr. 852/2014, (EU) Nr. 862/2014 und (EU) Nr. 863/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 232 vom 5.8.2014, S. 10.
(2) ABl. L 232 vom 5.8.2014, S. 13.
(3) ABl. L 232 vom 5.8.2014, S. 16.
(4) ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 22.
(5) ABl. L 235 vom 8.8.2014, S. 12.
(6) ABl. L 235 vom 8.8.2014, S. 14.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/9 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 5/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/493]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 709/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und polychlorierten Biphenylen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31o (Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32014 R 0709: Verordnung (EU) Nr. 709/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 709/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/10 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 6/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/494]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 684/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Zuchthennen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd.) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird nach Nummer 112 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 852/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„113. |
32014 R 0684: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 684/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Zuchthennen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd.) (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 20)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 684/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 20.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/11 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 7/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/495]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/362/EU der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Änderung der Entscheidung 2009/109/EG der Kommission zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel III des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54 (Entscheidung 2009/109/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32014 D 0362: Durchführungsbeschluss 2014/362/EU der Kommission vom 13. Juni 2014 (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 58)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/362/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 58.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/13 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 8/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/496]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 752/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32014 R 0752: Verordnung (EU) Nr. 752/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 (ABl. L 208 vom 15.7.2014, S. 1)“. |
Artikel 2
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32014 R 0752: Verordnung (EU) Nr. 752/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 (ABl. L 208 vom 15.7.2014, S. 1)“. |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 752/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 208 vom 15.7.2014, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/15 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 9/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/497]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die Richtlinie 76/432/EWG des Rates (2), die Richtlinie 76/763/EWG des Rates (3), die Richtlinie 77/537/EWG des Rates (4), die Richtlinie 78/764/EWG des Rates (5), die Richtlinie 80/720/EWG des Rates (6), die Richtlinie 86/297/EWG des Rates (7), die Richtlinie 86/298/EWG des Rates (8), die Richtlinie 86/415/EWG des Rates (9), die Richtlinie 87/402/EWG des Rates (10), die Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), die Richtlinie 2009/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), die Richtlinie 2009/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), die Richtlinie 2009/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16), die Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17), die Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18), die Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19), die Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20), die Richtlinie 2009/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21), die Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22), die Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und die Richtlinie 2009/144/EC des Europäischen Parlaments und des Rates (24) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 39 (Richtlinie 2009/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
2. |
Der Text der Nummern 8 (Richtlinie 76/432/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 76/763/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 12 (Richtlinie 77/537/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates), 13 (Richtlinie 78/764/EWG des Rates), 17 (Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 18 (Richtlinie 80/720/EWG des Rates), 19 (Richtlinie 86/297/EWG des Rates), 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates), 21 (Richtlinie 86/415/EWG des Rates), 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates), 23 (Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 29 (Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 31 (Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 32 (Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 33 (Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 34 (Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 35 (Richtlinie 2009/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 36 (Richtlinie 2009/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 37 (Richtlinie 2009/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 38 (Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 39 (Richtlinie 2009/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gestrichen. |
Artikel 2
In Anhang II Kapitel XXIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1c (Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32013 R 0167: Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1)“. |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
(2) ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1.
(3) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 135.
(4) ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38.
(5) ABl. L 255 vom 18.9.1978, S. 1.
(6) ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1.
(7) ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 19.
(8) ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26.
(9) ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1.
(10) ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1.
(11) ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.
(12) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
(13) ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1.
(14) ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 4.
(15) ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 9.
(16) ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 15.
(17) ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 19.
(18) ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23.
(19) ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1.
(20) ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 11.
(21) ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 52.
(22) ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40.
(23) ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18.
(24) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/17 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 10/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/498]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Da die Richtlinien 84/528/EWG (1) und 84/529/EWG (2) des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, durch die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben wurden, sollten die Bezugnahmen auf die Richtlinien 84/528/EWG und 84/529/EWG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Text der Nummern 2 (Richtlinie 84/528/EWG des Rates) und 3 (Richtlinie 84/529/EWG des Rates) in Anhang II Kapitel III des EWR-Abkommens wird gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 72.
(2) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 86.
(3) ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 11/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/499]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 488/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Cadmium in Lebensmitteln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 252/2012 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 601/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelkategorien von Fleisch und der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe in Fleischzubereitungen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 923/2014 der Kommission vom 25. August 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) und Echtem Karmin (E 120) in bestimmten Lebensmittelkategorien sowie zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 hinsichtlich der Spezifikationen für Riboflavine (E 101) (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Empfehlung 2014/118/EU der Kommission vom 3. März 2014 zur Überwachung auf Spuren bromierter Flammschutzmittel in Lebensmitteln (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 wird die Verordnung (EU) Nr. 252/2012 der Kommission (6) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(7) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(8) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
3. |
Unter Nummer 69 (Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
4. |
Nach Nummer 86 (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
5. |
Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ wird nach Nummer 16 (Empfehlung 2013/647/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
|
6. |
Der Text von Nummer 70 (Verordnung (EU) Nr. 252/2012 der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 488/2014, (EU) Nr. 589/2014, (EU) Nr. 601/2014, (EU) Nr. 923/2014 und der Empfehlung 2014/118/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 75.
(2) ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 18.
(3) ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 11.
(4) ABl. L 252 vom 26.8.2014, S. 11.
(5) ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 39.
(6) ABl. L 84 vom 23.3.2012, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/20 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 12/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/500]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2014 der Kommission vom 22. April 2014 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2015, 2016 und 2017 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2014 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 87 (Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
2. |
Der Text von Nummer 73 (Verordnung (EG) Nr. 1048/2012 der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 44.
(2) ABl. L 235 vom 1.9.2012, S. 8.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/22 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 13/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/501]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 88 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„89. |
32014 R 0828: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 5)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 5.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/24 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 14/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/502]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 676/2014 der Kommission vom 19. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs „Triclabendazol“ (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 677/2014 der Kommission vom 19. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffes „Cabergolin“ (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 681/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs „Rafonaxid“ (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 682/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs „Closantel“ (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 683/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs „Clorsulon“ (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
„— |
32014 R 0676: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 676/2014 der Kommission vom 19. Juni 2014 (ABl. L 180 vom 20.6.2014, S. 5), |
— |
32014 R 0677: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 677/2014 der Kommission vom 19. Juni 2014 (ABl. L 180 vom 20.6.2014, S. 8), |
— |
32014 R 0681: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 681/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 11), |
— |
32014 R 0682: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 682/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 14), |
— |
32014 R 0683: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 683/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 17)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 676/2014, (EU) Nr. 677/2014, (EU) Nr. 681/2014, (EU) Nr. 682/2014 und (EU) Nr. 683/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 180 vom 20.6.2014, S. 5.
(2) ABl. L 180 vom 20.6.2014, S. 8.
(3) ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 11.
(4) ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 14.
(5) ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 17.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/26 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 15/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/503]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 15zp (Durchführungsbeschluss 2012/707/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„15zq. |
32012 R 0520: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S 5)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 5.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/28 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 16/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/504]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 der Kommission vom 15. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zza (Verordnung (EG) Nr. 440/2008) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32014 R 0900: Verordnung (EU) Nr. 900/2014 der Kommission vom 15. Juli 2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 900/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/29 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 17/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/505]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32014 R 0605: Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 36).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 36.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/30 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 18/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/506]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Das am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014“) ist für die Unterzeichner des Übereinkommens seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar; dieser Beschluss sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32013 R 0518: Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 72)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 518/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 203/2014 vom 30. September 2014 (3) oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 wird dieser Beschluss ab dem 26. Februar 2015 vorläufig angewendet, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 203/2014 vom 30. September 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 72.
(2) ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 5.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/32 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 19/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/507]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 866/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Änderung der Anhänge III, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (1), berichtigt in ABl. L 254 vom 28.8.2014, S. 39, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32014 R 0866: Verordnung (EU) Nr. 866/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 238 vom 9.8.2014, S. 3), berichtigt in ABl. L 254 vom 28.8.2014, S. 39“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 866/2014, berichtigt in ABl. L 254 vom 28.8.2014, S. 39, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 238 vom 9.8.2014, S. 3.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 20/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/508]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1003/2014 der Kommission vom 18. September 2014 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1004/2014 der Kommission vom 18. September 2014 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
„— |
32014 R 1003: Verordnung (EU) Nr. 1003/2014 der Kommission vom 18. September 2014 (ABl. L 282 vom 26.9.2014, S. 1). |
— |
32014 R 1004: Verordnung (EU) Nr. 1004/2014 der Kommission vom 18. September 2014 (ABl. L 282 vom 26.9.2014, S. 5)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1003/2014 und (EU) Nr. 1004/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 282 vom 26.9.2014, S. 1.
(2) ABl. L 282 vom 26.9.2014, S. 5.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 21/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/509]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32014 R 0574: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 574/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/36 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 22/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/510]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32014 R 0568: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 der Kommission vom 18. Februar 2014 (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 76)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 568/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 76.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/37 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 23/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/511]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2o (Beschluss 2011/284/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„2p. |
32014 R 0157: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website (ABl. L 52 vom 21.2.2014, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 157/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 52 vom 21.2.2014, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/38 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 24/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/512]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2p (Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„2q. |
32013 R 1062: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 42)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 42.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/39 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 25/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/513]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXIX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4 (Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„4 a. |
32014 L 0058: Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 115, vom 17.4.2014, S. 28)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 28.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/40 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 26/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens [2016/514]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss Nr. E4 vom 13. März 2014 über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit dem Beschluss Nr. E4 wird der Beschluss Nr. E3 (2) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens erhält Nummer 4.3 (Beschluss Nr. E3) folgende Fassung:
„ 32014 D 0520(03): Beschluss Nr. E4 vom 13. März 2014 über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 21)“.
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. E4 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 21.
(2) ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 6.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/41 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 27/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens [2016/515]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss Nr. S10 vom 19. Dezember 2013 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 8.8 (Beschluss Nr. S8) folgende Nummer eingefügt:
„8.9. |
32014 D 0520(02): Beschluss Nr. S10 vom 19. Dezember 2013 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 16)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. S10 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 16.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
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L 93/42 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 28/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2016/516]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) Folgendes eingefügt:
„66 ng. |
32014 R 0452: Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Anhang 2 Artikel 110 Buchstabe a werden nach dem Wort 'Kommission' die Worte 'die EFTA-Überwachungsbehörde' eingefügt.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
7.4.2016 |
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L 93/44 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 29/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens [2016/517]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Aus praktischen Gründen werden die in Anhang XVII des EWR-Abkommens unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ aufgeführten Rechtsakte umnummeriert. |
(3) |
Anhang XVII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“, werden die bisherigen Nummern 10 (Entschließung 92/C-138/01 des Rates) und 11 (Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 1992) die Nummern 1 und 2. |
2. |
Nach Nummer 9h (Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/28/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
7.4.2016 |
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L 93/46 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 30/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2016/518]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/850/EU werden die Entscheidung 2004/224/EG der Kommission (2) und die Entscheidung 2004/461/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind. |
(3) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 14c (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
2. |
Der Text der Nummern 21ai (Beschluss 2004/224/EG der Kommission) und 21aj (Beschluss 2004/461/EG der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 86.
(2) ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 27.
(3) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 78.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/48 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 31/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2016/519]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1087/2013 der Kommission vom 4. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berichterstattung über Methylbromid (1) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32013 R 1087: Verordnung (EU) Nr. 1087/2013 der Kommission vom 4. November 2013 (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 28)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1087/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 28.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/49 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 32/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/520]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 512/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (1) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird unter dem Gedankenstrich von Artikel 1 Absatz 8 Buchstabe a (Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32014 R 0512: Verordnung (EU) Nr. 512/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 72)“. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 72.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7.4.2016 |
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L 93/50 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 33/2015
vom 25. Februar 2015
zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2016/521]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 in Bezug auf bestimmte önologische Verfahren und der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Eintragung dieser Verfahren in die Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 347/2014 der Kommission vom 4. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich der Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anlage I zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen werden unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
„— |
32013 R 1251: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 28). |
— |
32014 R 0347: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 347/2014 der Kommission vom 4. April 2014 (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1251/2013 und (EU) Nr. 347/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 28.
(2) ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.