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Document 22016D0491

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2015 vom 25. Februar 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/491]

OJ L 93, 7.4.2016, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/491/oj

7.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 3/2015

vom 25. Februar 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/491]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2014/160/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Aufhebung von auf der Grundlage der Entscheidung 95/408/EG des Rates angenommenen Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse einführen dürfen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 8.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 18 (Durchführungsbeschluss 95/408/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:

„19.

32014 D 0160: Durchführungsbeschluss 2014/160/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Aufhebung von auf der Grundlage der Entscheidung 95/408/EG des Rates angenommenen Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse einführen dürfen (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 104)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/160/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 104.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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