ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission vom 6. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung von Piloten auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/539 DER KOMMISSION
vom 6. April 2016
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung von Piloten auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) sind Bedingungen festgelegt, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligte Piloten ebenso wie Flugsimulationsübungsgeräte und die an der Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfung solcher Piloten beteiligten Personen und Organisationen erfüllen müssen. |
(2) |
Es ist erforderlich, in jene Verordnung zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung von Piloten aufzunehmen, die nach Verfahren der leistungsbasierten Navigation (Performance-based Navigation, PBN) fliegen und in deren Instrumentenflugberechtigung (IR) deshalb PBN-Rechte eingetragen sein müssen. Der Eintrag der PBN-Rechte sollte der zuständigen Behörde keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen. |
(3) |
Bei Piloten, die Inhaber einer IR sind und auf der Grundlage der geltenden Anforderungen des nationalen Rechts oder anderweitig vor Anwendbarkeit dieser Verordnung theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten im PBN-Betrieb erworben haben, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die zusätzlichen Anforderungen erfüllen, sofern sie zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten denjenigen gleichwertig sind, die in den gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Lehrgängen und Ausbildungen vermittelt werden. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit dieser Kenntnisse und Fähigkeiten sollten die zuständigen Behörden objektive Informationen und Kriterien zugrunde legen. |
(4) |
Nicht alle Piloten, insbesondere in der allgemeinen Luftfahrt, fliegen nach PBN-Verfahren, da beispielsweise ihre Luftfahrzeuge oder der örtliche Flugplatz unter Umständen nicht über die entsprechende zertifizierte Ausrüstung verfügen. Gegebenenfalls benötigen diese Piloten derzeit daher keine zusätzliche Ausbildung und Befähigungsüberprüfung auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation. Angesichts der Geschwindigkeit der Einführung von PBN-Ausrüstungen und -Verfahren in der Union sollte diese Verordnung eine angemessene Frist vorsehen, nach der die zusätzlichen Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung auf dem Gebiet der PBN für diese Piloten zur Anwendung kommen. |
(5) |
Der Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten entscheiden können, in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und am nichtgewerblichen Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligt sind, sollte wegen der Verhandlungen, die die Union derzeit mit bestimmten Drittländern führt, um die Umwandlung solcher Lizenzen und Tauglichkeitszeugnisse zu erleichtern, verlängert werden. Es sollte präzisiert werden, dass in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine solche Entscheidung trifft oder bereits getroffen hat, diese in geeigneter Weise bekannt gegeben werden sollte, damit alle betroffenen Parteien sie zur Kenntnis nehmen können und die Anforderungen der Transparenz und Rechtssicherheit erfüllt sind. |
(6) |
Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Berechtigungen von Testflugpiloten sollten ebenfalls in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 aufgenommen werden, damit diese Piloten bestimmte Flüge mit Luftfahrzeugen durchführen können, ohne die entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung zu besitzen. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sieht vor, dass der Ausbildungslehrgang für Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen („MPL“) nur von einer zugelassenen Ausbildungsorganisation, die zu einem Luftverkehrsbetreiber gehört, abgehalten werden darf. Ferner sieht die Verordnung vor, dass der Inhaber einer MPL die damit verbundenen Rechte nur ausüben darf, sofern er bei demselben Betreiber den Umwandlungslehrgang absolviert hat. In bestimmten Fällen können Inhaber einer MPL diesen Umwandlungslehrgang durch Verschulden des Betreibers nicht absolvieren und sind infolgedessen nicht in der Lage, weder für diesen noch für einen anderen Betreiber zu arbeiten. Durch die Einschränkung der Möglichkeit, die MPL-Rechte anderswo auszuüben, werden die Inhaber dieser Rechte benachteiligt, ohne dass dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt wäre. Piloten, die den Betreiber wechseln, sind verpflichtet, den Umwandlungslehrgang des neuen Betreibers zu absolvieren, obwohl sie bereits bei ihrem bisherigen Betreiber einen solchen Lehrgang absolviert haben. Darüber hinaus muss in den Umwandlungslehrgängen der Betreiber die Erfahrung der Piloten, die in ihren Dienst eintreten, voll berücksichtigt werden. Daher ist es erforderlich, die Beschränkung aufzuheben, womit die MPL-Anforderungen auch mit den ICAO-Standards in Einklang gebracht werden. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahme (3). |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Instrumentenflugberechtigung mit leistungsbasierter Navigation (1) Piloten dürfen erst dann nach Verfahren der leistungsbasierten Navigation (PBN) fliegen, nachdem ihnen PBN-Rechte erteilt und diese in ihre Instrumentenflugberechtigung (IR) eingetragen wurden. (2) Piloten werden PBN-Rechte erteilt, wenn sie alle der folgenden Anforderungen erfüllen:
(3) Die Anforderungen in Absatz 2 Buchstaben a und b gelten als erfüllt, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die entweder durch eine Ausbildung oder aufgrund der Vertrautheit mit dem PBN-Betrieb erworbene Kompetenz derjenigen entspricht, die in den Lehrgängen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b vermittelt wird und der Pilot diese Kompetenz in der Befähigungsüberprüfung oder praktischen Prüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe c zur Zufriedenheit des Prüfers nachweist. (4) Nach Abschluss der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe c ist in das Bordbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument ein von dem Prüfer, der die praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung durchgeführt hat, unterzeichneter Vermerk über den erfolgreichen Nachweis der PBN-Kompetenz aufzunehmen. (5) IR-Piloten ohne PBN-Rechte dürfen ausschließlich auf Strecken fliegen und Anflüge durchführen, für die keine PBN-Rechte erforderlich sind, und für die Erneuerung ihrer IR dürfen bis zum 25. August 2020 keine PBN-Elemente vorgeschrieben werden; nach diesem Zeitpunkt müssen alle IR auch PBN-Rechte enthalten.“ |
(2) |
In Artikel 10a wird folgender Absatz 5 hinzugefügt: „(5) Die Organisationen für die Pilotenausbildung müssen sicherstellen, dass der von ihnen angebotene IR-Ausbildungslehrgang spätestens ab dem 25. August 2020 auch eine Ausbildung für PBN-Rechte umfasst, die den Anforderungen des Anhangs I (Teil-FCL) entspricht.“ |
(3) |
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 8. April 2017 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und am nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich.“ |
(4) |
Die Anhänge I und VII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2016.
Davon abweichend gelten Artikel 1 Absätze 1, 2 und 4 ab dem 25. August 2018, mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe g des Anhangs, der ab dem 8. April 2016 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. April 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 79 vom 13.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
(3) Stellungnahme Nr. 03/2015 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 31.3.2015 zu einer Verordnung der Kommission zur Überarbeitung der Kriterien für die Betriebsgenehmigung für Flüge mit leistungsbasierter Navigation (PBN).
ANHANG
Die Anhänge I und VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
ORA.ATO.135 Buchstabe a in Anhang VII erhält folgende Fassung:
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(°) |
Muss ausschließlich nach Instrumenten durchgeführt werden. |
(*1) Kann in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II durchgeführt werden.
(+) |
Kann in Abschnitt 5 oder Abschnitt 6 durchgeführt werden. |
(++) |
Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 ein RNP APCH sein. Wenn ein RNP APCH nicht möglich ist, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden. |
(+) |
Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 ein RNP APCH sein. Wenn ein RNP APCH nicht möglich ist, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden. |
(*2) Durchzuführen in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5.
(*3) Nur mehrmotorige Hubschrauber.
(*4) Nur eine Option wird geprüft.“
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/540 DER KOMMISSION
vom 6. April 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. April 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
268,0 |
MA |
93,1 |
|
SN |
164,2 |
|
TR |
102,8 |
|
ZZ |
157,0 |
|
0707 00 05 |
MA |
80,7 |
TR |
127,6 |
|
ZZ |
104,2 |
|
0709 93 10 |
MA |
87,0 |
TR |
145,3 |
|
ZZ |
116,2 |
|
0805 10 20 |
EG |
45,8 |
IL |
76,9 |
|
MA |
56,3 |
|
TN |
71,4 |
|
TR |
72,9 |
|
ZA |
51,4 |
|
ZZ |
62,5 |
|
0805 50 10 |
MA |
91,9 |
TR |
105,4 |
|
ZZ |
98,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
86,1 |
BR |
110,1 |
|
CL |
116,3 |
|
CN |
124,1 |
|
US |
158,2 |
|
ZA |
86,9 |
|
ZZ |
113,6 |
|
0808 30 90 |
AR |
139,5 |
CL |
136,4 |
|
CN |
66,8 |
|
ZA |
103,2 |
|
ZZ |
111,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/18 |
BESCHLUSS (EU) 2016/541 DES RATES
vom 15. Februar 2016
zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (2015/1410) (1)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. |
(2) |
Am 27. April 2009 stellte der Rat in einem Beschluss gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand. |
(3) |
Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU (2) zur Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits bis spätestens 2014 als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen. Der Rat setzte für die Korrektur des übermäßigen Defizits eine Frist bis 2014 und legte jährliche Ziele für das öffentliche Defizit fest. |
(4) |
Der Beschluss 2010/320/EU des Rates wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen erforderlich wurden, wurde er aus Gründen der Klarheit am 12. Juli 2011 durch den Beschluss 2011/734/EU des Rates (3) neu gefasst. Dieser Beschluss wurde anschließend im Zeitraum vom 8. Juli 2011 bis Dezember 2012 mehrfach erheblich geändert (4). |
(5) |
Die überaus gravierende Verschlechterung der Finanzlage Griechenlands hat die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets veranlasst, Griechenland zur Erhaltung der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet insgesamt in Kombination mit multilateraler Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds Stabilitätshilfe zu gewähren. Von Mai 2010 bis Juni 2015 erfolgte die Unterstützung durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowohl über eine bilaterale Darlehensfazilität für Griechenland als auch über ein Darlehen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (im Folgenden „EFSF“). Die Hilfe der Kreditgeber wurde an umfangreiche politische Auflagen geknüpft, unter anderem die Befolgung des Beschlusses 2011/734/EU des Rates und dessen nachfolgender Änderungen durch Griechenland. |
(6) |
Am 8. Juli 2015 beantragte Griechenland Finanzhilfe aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“) in Form eines dreijährigen Darlehens, und am 12. Juli 2015 wurde eine Grundsatzeinigung über die Bereitstellung eines Darlehens von bis zu 86 000 Mio. EUR für Griechenland erzielt. Am 17. Juli übertrug der Gouverneursrat des ESM der Europäischen Kommission die Aufgabe, zusammen mit der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds eine Vereinbarung („Memorandum of Understanding“ oder „MoU“) auszuhandeln, in dem gemäß Artikel 13 Absatz 3 ESM-Vertrag die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen für den Zeitraum 2015-2018 im Einzelnen ausgeführt werden. |
(7) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (5), insbesondere deren Artikel 7, muss ein Mitgliedstaat, der den ESM um Finanzhilfe ersucht, ein makroökonomisches Anpassungsprogramm (im Folgenden „Programm“) erarbeiten, das vom Rat zu billigen ist. Ein solches Programm sollte die Annahme einer Reihe von Reformen gewährleisten, die notwendig sind, um die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und das Regelungsumfeld zu verbessern. |
(8) |
Das von Griechenland erarbeitete Programm wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 (6) des Rates gebilligt. |
(9) |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sieht für den Fall, dass ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 7 der genannten Verordnung einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, auch Gegenstand eines Beschlusses nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV in Bezug auf die Korrektur eines übermäßigen Defizits ist, auch vor, dass die jährlichen Haushaltsziele im seinem makroökonomischen Anpassungsprogramm in den Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (7) aufgenommen werden; auch werden die Maßnahmen im makroökonomischen Anpassungsprogramm, die der Erreichung dieser Ziele dienen, in den Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 aufgenommen. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sieht ferner vor, dass der Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Berichte nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorzulegen. Schließlich bestimmt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, dass die Überwachung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung durchgeführt wird und der betreffende Mitgliedstaat von der Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sowie von der Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung vorgesehen ist, befreit ist. |
(10) |
Aktuellen Prognosen zufolge ist die Konjunktur in Griechenland erheblich schwächer als bei der letzten Änderung des Beschlusses 2011/734/EU des Rates vom Dezember 2012 erwartet. Es wird erwartet, dass das BIP aufgrund von politischen Unwägbarkeiten, mangelnder Reformumsetzung, staatlichen Einnahmenausfällen, Bankfeiertagen und eingeführten Kapitalverkehrskontrollen 2015 und 2016 sowohl real als auch nominal weit hinter den Erwartungen der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission zurückbleiben wird. Als notwendige Grundlage für die Verhandlungen über die für ein ESM-Programm erforderliche Vereinbarung hat die Kommission ihre Prognose für das BIP-Wachstum im August 2015 aktualisiert. Dieser aktualisierten Prognose zufolge wird das reale BIP in den Jahren 2015 und 2016 um 2,3 % bzw. 1,3 % schrumpfen (wogegen in der Frühjahrsprognose 2015 für die betreffenden Jahre ein Positivwachstum von 0,5 % bzw. 2,9 % erwartet worden war), bevor es dann 2017 um 2,7 % und 2018 um 3,1 % wachsen wird. Diese merkliche Verschlechterung des ökonomischen Szenarios in den Jahren 2015 und 2016 bedeutet bei unveränderter Politik eine entsprechende Verschlechterung des Ausblicks für die öffentlichen Finanzen. |
(11) |
Schätzungen zufolge hat Griechenland seinen strukturellen Haushaltssaldo um 16 BIP-Prozentpunkte verbessert und nach einem Defizit von 15,2 % im Jahr 2009 im Jahr 2014 einen Überschuss von schätzungsweise 1 % erzielt, womit im Zeitraum 2009-2014 eine Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos erzielt wurde, die die Empfehlung des Rates, in diesem Zeitraum eine Verbesserung um mindestens 10 BIP-Prozentpunkte zu erreichen, bei Weitem übertrifft. Das gesamtstaatliche Defizit erreichte 2014 3,5 % des BIP und lag damit klar unter der im Beschluss des Rates festgelegten Obergrenze von 4,5 % des BIP für das öffentliche Defizit (nach ESVG 2010) im Jahr 2014. Allerdings fiel der Primärsaldo mit 0,4 % des BIP erheblich schwächer aus als erwartet und lag aufgrund des Zusammenwirkens verschiedener Faktoren, unter anderem der Wende im Konjunkturzyklus und der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Staatseinnahmen, der Lockerung der Fiskalpolitik und der erhöhten wirtschaftlichen Unsicherheit, unter dem festgelegten Ziel von 1,5 % des BIP. Das schwächer werdende gesamtwirtschaftliche Umfeld und das gleichzeitige Auslaufen befristeter Fiskalmaßnahmen im Jahr 2015 haben es jedoch unmöglich gemacht, die in der letzten Änderung des Beschlusses 2011/734/EU vom Dezember 2012 anvisierte Primärsaldovorgabe von 3 % des BIP im Jahr 2015 zu erreichen. Die Haushaltsziele wurden daher unter Berücksichtigung der makroökonomischen Umstände und der derzeitigen Haushaltslage erheblich nach unten korrigiert, um eine auf kurze Sicht allzu restriktive Fiskalpolitik zu vermeiden. |
(12) |
Dementsprechend wird Griechenland einen neuen haushaltspolitischen Pfad einschlagen, der auf Primärüberschussvorgaben von – 0,25 % des BIP für 2015, 0,5 % des BIP für 2016, 1,75 % des BIP für 2017 sowie 3,5 % des BIP ab 2018 beruht. Die Staffelung der haushaltspolitischen Ziele steht mit den Wachstumsraten in Einklang, die für die griechische Wirtschaft mit der Überwindung der tiefsten Rezession seit Beginn der Aufzeichnung erwartet werden. Dem revidierten Pfad zufolge wird das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit 2017 unter 3 % des BIP sinken. |
(13) |
Ausgehend von der aktualisierten Prognose der Kommissionsdienststellen für das nominale BIP-Wachstum soll der gesamtstaatliche Primärhaushalt 2015 ein Defizit von 7 631 Mio. EUR (4,4 % des BIP), 2016 ein Defizit von 6 166 Mio. EUR (3,6 % des BIP), 2017 ein Defizit von 4 089 Mio. EUR (2,3 % des BIP) und 2018 ein Defizit von 753 Mio. EUR (0,4 % des BIP) aufweisen. |
(14) |
Der vom griechischen Parlament zu verabschiedende Haushalt für 2016 ist Teil der mittelfristigen Haushaltsstrategie („MTFS“) 2016-2019, die auf eine beträchtliche frontlastige Haushaltskonsolidierung mit Einsparungen von über 6 900 Mio. EUR bzw. annähernd 4 % des BIP abzielt. |
(15) |
Da die letzte EFSF-Programmüberprüfung nicht abgeschlossen werden konnte, Schuldendienstzahlungen versäumt wurden, das EFSF-Programm ausgelaufen ist und Kapitalverkehrskontrollen eingeführt wurden, sind neue Umstände entstanden, durch die sich die Schuldentragfähigkeit abermals drastisch verschlechtert hat. Grund sind niedrigere Wachstumsschätzungen, die Senkung der Primärüberschussziele, die Abwärtskorrektur der Privatisierungseinnahmen, die drastische Erhöhung des Finanzierungsbedarfs der Banken nach Einführung der Kapitalverkehrskontrollen, die durch den Liquiditätsengpass des Staates angewachsenen zu begleichenden Zahlungsrückstände sowie die Bewertungseffekte aufgrund der Abwertung des Euro gegenüber dem SZR. Infolge dieser Entwicklungen wird der Schuldenstand im Verhältnis zum BIP nach dem Basisszenario 2016 auf 198,3 % anschwellen, bevor er 2020 auf 169,3 %, 2022 auf 154,5 % und 2030 auf 115,9 % zurückgeht. |
(16) |
In Anbetracht dieser Entwicklungen muss der Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits aktualisiert werden. Die von Griechenland eingegangene Verpflichtung betrifft nicht nur die haushaltspolitischen Konsolidierungsmaßnahmen, sondern auch die Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Wachstumsfreundlichkeit zu erhöhen und etwaige negative soziale Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. |
(17) |
Jede der im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates geforderten Maßnahmen trägt zur Erreichung der geforderten Haushaltsanpassung bei. Einige Maßnahmen wirken sich unmittelbar auf die Haushaltslage Griechenlands aus, während es sich bei anderen um Strukturmaßnahmen handelt, die auf mittlere Sicht zu einer besseren haushaltspolitischen Steuerung und einer solideren Haushaltslage führen werden. |
(18) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es notwendig, die bisherigen jährlichen Haushaltsziele und die Maßnahmen zu deren Erreichung anzupassen. Die neuen jährlichen Haushaltsziele und Maßnahmen zu deren Erreichung sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates niedergelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Griechenland beendet das bestehende übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch im Jahr 2017.
(2) Der Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits ist darauf ausgerichtet, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates festgelegten jährlichen Ziele für das gesamtstaatliche Defizit zu erreichen, und beruht auf Primärüberschusszielen von – 0,25 % des BIP für 2015, 0,5 % des BIP für 2016, 1,75 % des BIP für 2017 und 3,5 % des BIP ab 2018. Die Staffelung der haushaltspolitischen Ziele steht mit den Wachstumsraten in Einklang, die für die griechische Wirtschaft mit der Überwindung der tiefsten Rezession seit Beginn der Aufzeichnung erwartet werden. Dem revidierten Pfad zufolge wird das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit 2017 unter 3 % des BIP sinken.
(3) Griechenland beschließt alle haushalts-, wirtschafts- und strukturanpassungspolitischen Maßnahmen, die das mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates gebilligte wirtschaftliche und finanzielle Anpassungsprogramm enthält, und setzt sie vollumfänglich um.
(4) Griechenland hält sich bereit, weitere Maßnahmen zu beschließen, falls Risiken für die Haushaltsplanungen eintreten. Die haushaltspolitischen Konsolidierungsmaßnahmen gewährleisten eine wachstumsfreundliche dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.H.P. VAN DAM
(1) Dieser Rechtsakt wurde ursprünglich nur in englischer Sprache erlassen und im ABl. L 219 vom 20.8.2015, S. 8 veröffentlicht.
(2) ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6.
(3) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 38.
(4) Beschluss 2011/791/EU des Rates vom 8. November 2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 28), Beschluss 2012/211/EU des Rates vom 13. März 2012 (ABl. L 113 vom 25.4.2012, S. 8), Beschluss 2013/6/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 40).
(5) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.
(6) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/542 DES RATES
vom 15. Februar 2016
über einen kurzfristigen finanziellen Beistand der Union für Griechenland (2015/1181) (1)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Griechenland hat um erneuten finanziellen Beistand aus dem europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) ersucht, und es besteht ein grundsätzliches Einvernehmen, den beantragten Beistand zu gewähren. |
(2) |
Griechenland benötigt jedoch eine Brückenfinanzierung, bis dieser Beistand bereitgestellt werden kann, damit die Integrität des Euro-Währungsgebiets und die Finanzstabilität gewahrt werden und weitere Ausfälle anstehender Rückzahlungen vermieden werden. Angesichts der gravierenden wirtschaftlichen und finanziellen Störungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich ihrer Kontrolle entziehen, hat die griechische Regierung am 15. Juli 2015 um dringlichen finanziellen Beistand der Union ersucht, um die Finanzstabilität in Griechenland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union zu erhalten. Die Griechenland aus dem ESM zu gewährende Finanzhilfe wird zur Rückzahlung des Darlehens verwendet, das Griechenland aus dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) erhalten hat. |
(3) |
Das wirtschaftliche und finanzielle Anpassungsprogramm (im Folgenden „Programm“), das Griechenland der Kommission und dem Rat im Entwurf vorgelegt hat, stellt auf die Annahme einer Reihe von Reformen ab, die zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen und der rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig sind. |
(4) |
Die Kommission ist im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zu der Einschätzung gelangt, dass Griechenland für den Monat Juli 2015 Finanzmittel in Höhe von insgesamt 7 160 Mio. EUR benötigt. Die genauen finanziellen Konditionen sollten in einer Darlehensrahmenvereinbarung niedergelegt werden. |
(5) |
Der finanzielle Beistand der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. |
(6) |
Griechenland hat der Kommission und dem Rat das Programm vorgelegt, mit dem die Annahme einer Reihe von Reformen sichergestellt werden soll, die zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen und der rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig sind. Am 15. Juli 2015 wurde auf Dienststellenebene zwischen der Regierung und der Kommission eine Einigung über das Programm erzielt, das in einer Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen (im Folgenden „Vereinbarung“) niedergelegt werden soll. |
(7) |
Die Kommission sollte sich vor Ort und durch regelmäßige Berichterstattung der griechischen Behörden regelmäßig vergewissern, dass die an den Beistand geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen erfüllt werden. |
(8) |
Der Beistand sollte darauf abzielen, die erfolgreiche Umsetzung des Programms zu unterstützen. |
(9) |
Die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten haben ihre Zusage bekannt gegeben, jedem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat den Betrag gemeinsam und zeitnah über eine besondere Vorschrift zu erstatten, den dieser nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaat aus eigenen Mitteln geleistet hat und der der Nutzung des Gesamthaushaltsplans der Union in Fällen von Verlusten aufgrund eines finanziellen Beistands der Union für einen dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 entspricht. Es werden auch angemessene Regelungen getroffen, um zu gewährleisten, dass bezüglich der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten keine Überkompensation stattfindet, wenn Instrumente zum Schutz des Gesamthaushalts der Union, einschließlich der Einziehung geschuldeter Beträge, nötigenfalls durch eine im Laufe der Zeit stattfindende Aufrechnung der Forderungen mit den Zahlungen, eingesetzt werden. |
(10) |
Das Darlehen des EFSM wird vom Gesamthaushalt der Union garantiert. Im Falle der Nichtrückzahlung dieses Darlehens kann die Kommission unter Einbeziehung der Kassenüberschüsse zusätzliche, über die Aktiva der Union hinausgehende Mittel abrufen, um die Schulden der Union zu bedienen. Die auf den Gesamthaushaltsplan der Union anwendbare Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) („Haushaltsordnung“) und ihre Durchführungsvorschriften sehen Instrumente zum Schutz des Unionshaushaltsplans vor, auch durch Einziehung geschuldeter Beträge, nötigenfalls durch eine im Laufe der Zeit stattfindende Aufrechnung der Forderungen mit den Zahlungen. Die Kommission wird diese Instrumente anwenden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Union gewährt Griechenland ein Darlehen über maximal 7 160 Mio. EUR mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten.
(2) Der finanzielle Beistand der Union gemäß diesem Beschluss wird nur unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, liquide Sicherheiten in Höhe des von ihnen eingegangenen Risikos bereitgestellt wurden, wobei eine rechtsverbindliche Regelung gilt, nach der diese Sicherheiten unmittelbar an die genannten Mitgliedstaaten in dem Umfang auszuzahlen sind, der zum Ausgleich eines Haftungsfalls infolge einer vereinbarungswidrigen Nichtrückzahlung des finanziellen Beistands durch Griechenland erforderlich ist.
(3) Der finanzielle Beistand steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zur Verfügung.
(4) Der finanzielle Beistand der Union wird Griechenland von der Kommission in bis zu zwei Tranchen zur Verfügung gestellt.
(5) Die Tranchen werden vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung und der Vereinbarung sowie der Einhaltung der einschlägigen politischen Auflagen durch Griechenland gemäß Artikel 3 freigegeben.
(6) Griechenland trägt die Finanzierungskosten der Union mit einem Aufschlag von zehn Basispunkten.
(7) Griechenland trägt die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 genannten Kosten.
(8) Um das Darlehen zeitgerecht zu finanzieren, ist die Kommission erforderlichenfalls befugt, mittels privat platzierter Wertpapiere oder anderer Finanzierungskonstruktionen, die ihr eine sehr kurzfristige Mittelbeschaffung erlauben, Darlehen aufzunehmen.
Artikel 2
(1) Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Griechenlands in Einklang steht.
(2) In Konsultation mit der EZB vereinbart die Kommission mit den griechischen Behörden die an den finanziellen Beistand geknüpften spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen gemäß Artikel 3. Diese Auflagen werden in der Vereinbarung niedergelegt, die von der Kommission und der griechischen Regierung unterzeichnet wird und mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen in Einklang steht. Die genauen finanziellen Konditionen werden in einer mit der Kommission zu schließenden Darlehensrahmenvereinbarung niedergelegt.
(3) Die Kommission vergewissert sich in regelmäßigen Abständen, dass die an den Beistand geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen erfüllt werden, und erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss Bericht. Zu diesem Zweck arbeiten die griechischen Behörden uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen und stellen diesen alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet den Wirtschafts- und Finanzausschuss von allen relevanten Entwicklungen.
Artikel 3
(1) Das von den griechischen Behörden erstellte wirtschaftliche und finanzielle Anpassungsprogramm (im Folgenden „Programm“) wird gebilligt.
(2) Die Auszahlung der Hilfe wird an die Auflage geknüpft, dass Griechenland
i) |
die in dem Programm aufgeführten Maßnahmen annimmt, wobei der 15. Juli 2015 als der letzte Annahmetermin betrachtet wird; |
ii) |
eindeutige Schritte unternimmt, um die Erfüllung der übrigen im Programm aufgeführten politischen Auflagen vorzubereiten, und |
iii) |
die grundsätzliche Zustimmung der ESM-Mitglieder zur Gewährung einer Finanzhilfe gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) erhält. |
(3) Griechenland ergreift rechtzeitig die nachstehend aufgeführten Maßnahmen:
|
MwSt.-System
|
|
Renten
|
|
Rechtsrahmen für öffentliche Statistiken
|
|
Umsetzung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag)
|
Artikel 4
Für die Verwaltung des finanziellen Beistands der Union eröffnet Griechenland ein Sonderkonto bei der Bank von Griechenland.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird durch seine Bekanntgabe wirksam.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Artikel 7
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.H.P. VAN DAM
(1) Dieser Rechtsakt wurde ursprünglich nur in englischer Sprache erlassen und im ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 15 veröffentlicht.
(2) ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/26 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/543 DES RATES
vom 15. Februar 2016
zur Billigung des Anpassungsprogramms Griechenlands (2015/1182) (1)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt Regeln für die Billigung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms für einen Mitgliedstaat fest, der Finanzhilfe unter anderem vom Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) erhält. Diese Regeln müssen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (3) zur Einführung des EFSM im Einklang stehen. |
(2) |
Griechenland wurde mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/542 des Rates (4) zur Gewährung eines kurzfristigen finanziellen Beistands eine Finanzhilfe aus dem EFSM gewährt. |
(3) |
Aus Gründen der Kohärenz sollte bei der Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 auf die einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/542 Bezug genommen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 3 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/542 aufgeführten Maßnahmen, die von Griechenland im Rahmen seines Anpassungsprogramms vorzunehmen sind, werden gebilligt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.H.P. VAN DAM
(1) Dieser Rechtsakt wurde ursprünglich nur in englischer Sprache erlassen und im ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 19, veröffentlicht.
(2) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
(4) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.
7.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/544 DES RATES
vom 15. Februar 2016
zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland (2015/1411) (1)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 136 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion spezifische Maßnahmen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, erlassen werden. |
(2) |
Griechenland erhält seit 2010 Finanzhilfe von den Mitgliedstaaten und dem Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „IWF“). Ein erstes wirtschaftliches Anpassungsprogramm für Griechenland wurde am 2. Mai 2010 vereinbart: Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sagten bilaterale, von der Europäischen Kommission gebündelte und über den Zeitraum von Mai 2010 bis Juni 2013 auszahlbare Darlehen in einer Gesamthöhe von 80 000 Mio. EUR zu; der IWF gewährte im Rahmen einer Bereitschaftskreditvereinbarung zusätzliche Mittel in Höhe von 30 000 Mio. EUR. Das zweite wirtschaftliche Anpassungsprogramm für Griechenland wurde am 14. März 2012 genehmigt. Darin haben die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und der IWF die noch nicht ausgezahlten Beträge aus dem ersten Programm zuzüglich weiterer 130 000 Mio. EUR für die Jahre 2012-2014 zugesagt. Während die Finanzierung des ersten Programms auf bilateralen Darlehen beruhte, wurde vereinbart, dass das zweite Programm — vonseiten der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets — durch die seit August 2010 voll handlungsfähige Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (im Folgenden „EFSF“) finanziert würde. Insgesamt war im zweiten Programm bis Ende 2014 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 164 500 Mio. EUR vorgesehen (dieser Zeitraum wurde später bis Ende Juni 2015 verlängert). Von dieser Summe entfallen auf das Euro-Währungsgebiet 144 700 Mio. EUR, die durch die EFSF bereitzustellen sind, und auf den IWF ein Beitrag in Höhe von 19 800 Mio. EUR, als Teil einer Vereinbarung über 28 000 Mio. EUR für einen Zeitraum von vier Jahren im Rahmen der erweiterten Fondsfazilität für Griechenland, die der IWF im März 2012 genehmigte. |
(3) |
Am 8. Juli 2015 hat die griechische Regierung angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschafts- und Finanzbedingungen beim Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“) einen Antrag auf Finanzhilfe gestellt, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des griechischen Bankensystems sicherzustellen, um die griechischen Staatsschulden bedienen zu können, um die Rückkehr der griechischen Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum zu ermöglichen und um die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet und in seinen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des ESM-Vertrags hat der Vorsitzende des ESM-Gouverneursrats am 8. Juli 2015 der Europäischen Kommission die Aufgabe übertragen, zusammen mit der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten zu bewerten, um dem ESM- Gouverneursrat eine Grundlage für eine Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 2 des ESM-Vertrags darüber zu liefern, ob Griechenland grundsätzlich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität gewährt werden soll; sowie die weitere Aufgabe, zusammen mit dem IWF zu prüfen, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist, und den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf Griechenlands zu bewerten. |
(5) |
Die Europäische Kommission hat zusammen mit der EZB und mit Unterstützung des IWF diese Bewertungen gemäß Artikel 13 des ESM-Vertrags am 10. Juli 2015 abgeschlossen und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung Griechenlands in Form eines ESM-Darlehens gegeben sind. Der Finanzierungsbedarf wurde auf bis zu 86 000 Mio. EUR veranschlagt. |
(6) |
Am 17. Juli 2015 wurde Griechenland mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/542 des Rates (3) ein kurzfristiger finanzieller Beistand in Höhe von 7 160 Mio. EUR im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (im Folgenden „EFSM“) gewährt, um die im Juli 2015 anstehenden Rückzahlungsverpflichtungen erfüllen und seine Zahlungsrückstände gegenüber dem IWF begleichen zu können. Die Finanzhilfe wurde am 20. Juli 2015 in einer einzigen Tranche ausgezahlt und war an bestimmte wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft. Die Finanzhilfe aus dem ESM dient unter anderem der Rückzahlung dieses kurzfristigen EFSM-Überbrückungsdarlehens. |
(7) |
Am 16. Juli 2015 ersuchte der Gouverneursrat des ESM die Kommission, zusammen mit der EZB, dem ESM, der griechischen Regierung und gegebenenfalls dem IWF eine Einigung über ein makroökonomisches Anpassungsprogramm für Griechenland zu erzielen. Das Programm wurde gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erarbeitet. Am 11. August 2015 erzielten diese Institutionen mit der griechischen Regierung eine Einigung auf technischer Ebene über ein makroökonomisches Anpassungsprogramm (im Folgenden „das Programm“). Das Programm, das Griechenland der Kommission und dem Rat vorgelegt hat, sieht die Verabschiedung einer Reihe von Reformen vor, die zur Verbesserung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, zur Gewährleistung von Finanzstabilität und zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung sowie sozialer Gerechtigkeit erforderlich sind. |
(8) |
Dieser Vereinbarung zufolge sollte Griechenland ein umfassendes Paket politischer Maßnahmen verabschieden, die im Rahmen eines dreijährigen makroökonomischen Anpassungsprogramms ab dem dritten Quartal 2015 bis zum dritten Quartal 2018 umgesetzt werden sollen. |
(9) |
Dieses umfassende Maßnahmenpaket, das in einer ESM-Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen („Memorandum of Understanding“ oder „MoU“) niederzulegen ist, sollte darauf abzielen, das Vertrauen der Finanzmärkte wiederherzustellen, zu einem soliden gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht zurückzufinden und die Wirtschaft auf einen Pfad nachhaltigen Wachstums zurückzuführen. Das Paket sollte auf vier Säulen aufbauen: Wiederherstellung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Gewährleistung von Finanzstabilität, Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum sowie Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung. |
(10) |
Die Kommissionsdienststellen haben ihre Prognose für das nominale BIP-Wachstum im August 2015 aktualisiert, um über die nötige Grundlage für die Verhandlungen über das ESM-Programm zu verfügen. Diese Prognose, die von einem nominalen BIP-Wachstum von – 3,2 % im Jahr 2015, – 0,7 % im Jahr 2016, 3,4 % im Jahr 2017, 4,1 % im Jahr 2018 und 4,2 % im Jahr 2019 ausgeht, ergibt eine Schuldenquote von 196,3 % im Jahr 2015, 200,9 % im Jahr 2016, 198,6 % im Jahr 2017, 190,7 % im Jahr 2018 und 182,3 % im Jahr 2019. Die Schuldenquote würde somit bis 2016 ansteigen, wäre danach rückläufig und würde im Jahr 2020 bei geschätzten 174,5 % liegen, wobei die Schuldendynamik durch mehrere Transaktionen unter dem Strich beeinflusst wird. Nach der aktualisierten Prognose der Kommissionsdienststellen für das nominale BIP-Wachstum soll der gesamtstaatliche Primärhaushalt 2015 ein Defizit von 7 631 Mio. EUR (4,4 % des BIP), 2016 ein Defizit von 6 166 Mio. EUR (3,6 % des BIP), 2017 ein Defizit von 4 089 Mio. EUR (2,3 % des BIP) und 2018 ein Defizit von 753 Mio. EUR (0,4 % des BIP) aufweisen. |
(11) |
Die Regierung wird einen neuen haushaltspolitischen Pfad einschlagen, der auf Primärüberschussvorgaben von – 0,25 % des BIP 2015, 0,5 % des BIP 2016, 1,75 % des BIP 2017 und 3,5 % des BIP ab 2018 beruht. Die Staffelung der haushaltspolitischen Ziele steht mit den Wachstumsraten in Einklang, die mit Überwindung der tiefsten Rezession seit Beginn der Aufzeichnung für die griechische Wirtschaft erwartet werden. |
(12) |
Die Stärkung der langfristigen Widerstandsfähigkeit des griechischen Bankensektors ist eine entscheidende Voraussetzung für die Wiederherstellung der Finanzstabilität in Griechenland und für die Erhaltung der Finanzstabilität im ganzen Euro-Währungsgebiet. Zur Sicherung der Liquidität des griechischen Bankensektors wurden befristete administrative Maßnahmen ergriffen, einschließlich Kapitalkontrollen. |
(13) |
Zur Sicherstellung der mittelfristigen Tragfähigkeit des öffentlichen Schuldenstands Griechenlands müssen umfassende und ehrgeizige finanz-, haushalts- und strukturpolitische Reformen umgesetzt werden. |
(14) |
Die Kommission sollte zusammen mit der EZB und, soweit angezeigt, dem IWF in regelmäßigen Abständen vor Ort und auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte der griechischen Behörden prüfen, ob Griechenland sein Programm konsequent umsetzt. |
(15) |
Die Kommission sollte Griechenland während der gesamten Umsetzung seines umfassenden Maßnahmenpakets mit zusätzlichem politischen Rat und technischer Hilfe in spezifischen Bereichen zur Seite stehen. |
(16) |
Die griechischen Behörden sollten nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Regelungen und Praktiken die Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung des Programms einbeziehen. |
(17) |
Jede Form von Finanzhilfe, die an Griechenland geleistet wird, um es bei der Umsetzung seines Programms zu unterstützen, sollte mit den rechtlichen Anforderungen und der Politik der Union und insbesondere mit dem Rahmen der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung vereinbar sein. Jede Intervention zur Stützung der Finanzinstitute sollte gemäß den Wettbewerbsregeln der Union erfolgen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass alle Maßnahmen, die in einer Vereinbarung im Rahmen der beantragten Finanzhilfe des ESM beschrieben werden, voll und ganz mit diesem Beschluss vereinbar sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Um die Rückkehr der griechischen Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum und zu Haushalts- und Finanzstabilität zu erleichtern, nimmt Griechenland eine konsequente Umsetzung des Programms vor, dessen Eckpfeiler in Artikel 2 dieses Beschlusses beschrieben sind. Das Programm dient der Bewältigung der spezifischen, von Griechenland ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und zielt auf eine rasche Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen Wirtschafts- und Finanzlage in Griechenland sowie auf die Rückkehr zur seiner vollständigen Finanzierung über die internationalen Finanzmärkte ab. Das Programm trägt den gemäß den Artikeln 121, 126, 136 und 148 AEUV an Griechenland gerichteten Empfehlungen des Rates sowie den von Griechenland zur Umsetzung der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angemessen Rechnung und dient gleichzeitig der Ausweitung, Stärkung und Vertiefung der geforderten politischen Maßnahmen.
(2) Die Kommission überwacht zusammen mit der EZB und, soweit angezeigt, dem IWF die Fortschritte Griechenlands bei der Durchführung des Programms. Griechenland arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen. Es übermittelt ihnen insbesondere alle Informationen, die sie für die Überwachung des Programms für erforderlich erachten.
(3) Die Kommission prüft zusammen mit der EZB und, soweit angezeigt, dem IWF gemeinsam mit den griechischen Behörden alle Änderungen und Aktualisierungen des Programms, die erforderlich sein könnten, um unter anderem signifikante Unterschiede zwischen den makroökonomischen und budgetären Prognosen und den tatsächlichen Zahlen, negative Übertragungseffekte sowie makroökonomische und finanzielle Schocks angemessen zu berücksichtigen.
Um eine reibungslose Umsetzung des Programms sicherzustellen und eine nachhaltige Korrektur der Ungleichgewichte zu unterstützen, steht die Kommission dem Land bei den Haushalts-, Finanzmarkt- und Strukturreformen weiterhin beratend und anleitend zur Seite.
Die Kommission bewertet die wirtschaftlichen Auswirkungen des Programms in regelmäßigen Abständen und empfiehlt erforderlichenfalls Korrekturen, um Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, die nötige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und schädliche soziale Auswirkungen zu minimieren.
Artikel 2
(1) Das Programm verfolgt folgende Hauptziele: Wiederherstellung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Gewährleistung von Finanzstabilität, Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum sowie Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung.
(2) Griechenland setzt die Haushaltskonsolidierung durch dauerhafte Maßnahmen hoher Qualität und bei gleichzeitiger Minimierung der Auswirkungen auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen fort. Die griechische Regierung verpflichtet sich dazu, mittelfristig tragfähige öffentliche Finanzen zu erreichen und beträchtliche nachhaltige Primärüberschüsse zu erzielen, die einen stetigen Rückgang der Schuldenquote bewirken. Die Regierung wird dementsprechend einen neuen haushaltspolitischen Pfad einschlagen, der auf Primärüberschussvorgaben von – 0,25 % des BIP 2015, 0,5 % des BIP 2016, 1,75 % des BIP 2017 und 3,5 % des BIP ab 2018 beruht. Griechenland strebt einen mittelfristigen Primärüberschuss von 3,5 % des BIP an, der durch eine Kombination direkter Reformen von Haushaltsparametern, einschließlich Parametern des Mehrwertsteuer- und des Rentensystems, zu erreichen ist und unter Gewährleistung eines angemessenen Schutzes gefährdeter Bevölkerungsgruppen durch ein ehrgeiziges Programm zur Verbesserung von Steuermoral und öffentlicher Finanzverwaltung und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung begleitet wird. Ergänzend zu diesen Maßnahmen verpflichtet sich die Regierung dazu, im Oktober 2015 glaubwürdige strukturelle Maßnahmen in Höhe von mindestens 0,75 % des BIP, die im Jahr 2017 in Kraft treten, und in Höhe von 0,25 % des BIP, die im Jahr 2018 in Kraft treten, zu erlassen, um das mittelfristige Ziel eines Primärsaldos von 3,5 % des BIP erreichen zu können. Die Regierung verpflichtet sich dazu, im Oktober 2016 weitere strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, falls dies zur Erreichung der Ziele für 2017 und 2018 erforderlich ist. Diese Maßnahmen umfassen eine Eindämmung der Verteidigungsausgaben, die geplante Einkommensteuerreform und ein Einfrieren der obligatorischen Ausgaben. Die Maßnahmen bezüglich der Haushaltsparameter werden durch ein breites Spektrum verwaltungstechnischer Maßnahmen flankiert, um Lücken bei der Steuererhebung und -beitreibung zu schließen. Die griechische Regierung überwacht die Haushaltsrisiken, einschließlich Gerichtsurteilen, und ergreift erforderlichenfalls ausgleichende Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haushaltsziele erreicht werden. Die Behörden planen für den Fall, dass Vorgaben übertroffen werden, einen Transfer von mindestens 30 % des Überschusses auf das Sonderkonto für den Schuldenabbau. Zusätzlich würden weitere 30 % des Überschusses für die Begleichung noch offener Verpflichtungen der Regierung aus der Vergangenheit herangezogen.
(3) Griechenland trifft folgende spezifische Maßnahmen:
i) |
Ergreifen kurzfristiger Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen und zur gezielten Verwendung und Eindämmung der Ausgaben. Zur Steigerung der Einnahmen schafft Griechenland die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff für Landwirte schrittweise ab und erhöht die Tonnagesteuer. Die Regierung ergreift Maßnahmen zur Erhebung der Immobiliensteuer (ENFIA) 2015, sodass im Oktober 2015 die Steuerbescheide ergehen können und im Februar 2016 die letzten Raten fällig sein werden. Ferner werden Probleme im Zusammenhang mit den jüngst umgesetzten einnahmenseitigen Maßnahmen korrigiert. Die Regierung verpflichtet sich zudem zu einer gezielten Verwendung und Eindämmung der Ausgaben durch Senkung der Kosten im Gesundheitswesen und Inangriffnahme der Überprüfung des Sozialschutzsystems. Das Paket umfasst weitere haushaltswirksame Maßnahmen wie die Reform der öffentlichen Verwaltung, Reformen zur Behebung der Defizite bei der Steuerbeitreibung und andere parametrische Maßnahmen. |
ii) |
Um sein Engagement für eine glaubwürdige Haushaltspolitik unter Beweis zu stellen, im Oktober 2015 erforderlichenfalls Erlass eines Nachtragshaushalts für 2015, den Entwurf des Haushaltsplans für 2016 und eine mittelfristige Haushaltsstrategie für 2016-2019 und untermauert diese durch ein umfassendes und glaubwürdiges Paket von parametrischen Reformen und strukturellen Haushaltsreformen. |
iii) |
Erlass von Reformen sowohl der direkten als auch der indirekten Besteuerung mit dem Ziel der Verbesserung von Effizienz und Eintreibbarkeit und der Steigerung des Arbeitskräfteangebots. Um eine Abkehr von der bisherigen Praxis zu bewerkstelligen und die Zahlungsmoral bei Steuern und Sozialabgaben zu verbessern, ergreift die Regierung wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Erhebung und wird weder neue Ratenregelungen oder sonstige Amnestie- oder Ausgleichsregelungen einführen noch bestehende Systeme verlängern. |
iv) |
Fortsetzung der Reformen zur Verbesserung der Haushaltsverfahren und der Ausgabenkontrollen, zur Begleichung von Zahlungsrückständen und zur Verbesserung der Haushaltsberichterstattung und der Barmittelverwaltung. Die Regierung hat sich zur Schaffung eines Fiskalrats verpflichtet. |
v) |
Ergreifen weiterer Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens mit dem Ziel der Steigerung der Effizienz und Transparenz des griechischen Systems für das öffentliche Beschaffungswesen, der Vermeidung von Fehlverhalten und der Sicherstellung einer stärkeren Rechenschaftspflicht und von mehr Kontrolle. Die Regierung stimmt ihre Vorgehensweise mit der Europäischen Kommission ab, die bei der Umsetzung unterstützend tätig wird. |
vi) |
Volle Umsetzung der beschlossenen Reformen, und Ergreifen weiterer Reformen zur Stärkung der langfristigen Tragfähigkeit, wobei Einsparungen in Höhe von etwa 0,25 % des BIP im Jahr 2015 und rund 1 % des BIP im Jahr 2016 angestrebt werden. Das Paket zielt unter anderem auf die Schaffung starker Negativanreize ab, die einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand durch höhere Abzüge bei Frühverrentung sowie durch eine schrittweise Aufhebung des Bestandsschutzes der Rechte auf Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters entgegenwirken. |
vii) |
Fortführung der Reform des Gesundheitswesens, Begrenzung der öffentlichen Ausgaben, eine bessere Kontrolle der Arzneimittelpreise, Verbesserung der Krankenhausverwaltung, stärkere Zentralisierung der Lieferungen an Krankenhäuser, Verwaltung der Nachfrage nach Arzneimitteln und medizinischer Versorgung durch faktengestützte elektronische Verschreibungsprotokolle, kosteneffiziente Steuerung der Erbringung von Gesundheitsleistungen durch den Privatsektor, Modernisierung der IT-Systeme und Entwicklung eines neuen elektronischen Überweisungssystems für die primäre und sekundäre Gesundheitsversorgung, das Versorgungsmodelle für Patienten ermöglicht. |
viii) |
Bis März 2016 Erlass weiterer garantierter beschäftigungspolitischer Regelungen mit individuellen Maßnahmen einer aktiven Arbeitsmarktpolitik für die Teilnehmer, wobei auf lokale Partnerschaften unter Einbeziehung des privaten Sektors und der Sozialwirtschaft zurückgegriffen und eine effiziente und wirksame Nutzung der verfügbaren Ressourcen gewährleistet wird. Eine gerechtere Gesellschaft wird nur erreicht werden, wenn Griechenland sein Sozialsystem besser konzipiert, sodass ein echtes soziales Sicherheitsnetz entsteht und knappe Ressourcen dort eingesetzt werden, wo der größte Bedarf ist. Die Regierung beabsichtigt, bei der Überprüfung des Sozialschutzsystems und der Einführung des garantierten Mindesteinkommens auf die verfügbare technische Hilfe internationaler Organisationen zurückzugreifen. |
(4) Zur Wahrung der Finanzstabilität trifft Griechenland unverzüglich Maßnahmen, um das Problem der notleidenden Kredite anzugehen und dem Bankensystem wieder Liquidität und Kapital zuzuführen. Die Rekapitalisierung der Banken sollte bis Ende 2015 abgeschlossen sein; sie wird durch begleitende Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltung des griechischen Finanzstabilisierungsfonds („HFSF“) und der Führung von Banken ergänzt. Weitere Maßnahmen betreffen die Abwicklung notleidender Kredite und die Unternehmensführung bei HFSF und Banken.
(5) Zur Förderung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen erarbeitet Griechenland ein breites Spektrum von Reformen der Arbeits- und Produktmärkte (einschließlich des Energiemarkts), die nicht nur eine vollständige Übereinstimmung mit den Anforderungen der Europäischen Union gewährleisten, sondern auch auf die Übernahme bewährter europäischer Verfahren abzielen, und setzt diese Reformen um. Offenere Märkte sind eine wesentliche Voraussetzung für neue wirtschaftliche Möglichkeiten und mehr soziale Gerechtigkeit, da Einflussnahme und Monopolverhalten, die zu höheren Preisen und einem niedrigeren Lebensstandard führen, eingedämmt werden. Die Regierung wird im Einklang mit ihrer Wachstumsstrategie ihre Anstrengungen verstärken, um wichtige Initiativen voranzubringen und Reformvorschläge zur vollen Entfaltung zu bringen; ergänzend dazu müssen weitere ehrgeizige Reformen auf den Weg gebracht werden, die dazu beitragen, dass das Land zu nachhaltigem Wachstum zurückkehren, Investitionen anziehen und Arbeitsplätze schaffen kann.
(6) Die griechischen Energiemärkte erfordern weitreichende Reformen, um sie an die Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union anzupassen, um sie moderner und wettbewerbsfähiger zu machen, Monopolsituationen und Ineffizienzen zu verringern, Innovation zu fördern, eine breitere Nutzung von erneuerbaren Energien und Gas zu fördern und sicherzustellen, dass die Verbraucher in den Genuss der Vorteile all dieser Veränderungen kommen. Die Regierung verabschiedet die Reform des Gasmarktes und des entsprechenden Fahrplans, was unter anderem dazu führen wird, dass bis 2018 alle Kunden den Versorger frei wechseln können, und notifiziert der Kommission das reformierte System der Kapazitätszahlungen (vorläufiger und dauerhafter Mechanismus) und die Neuorganisation der Märkte für Elektrizitätsprodukte. Ab 2020 darf es auf jeden Fall keinem Unternehmen mehr erlaubt sein, direkt oder indirekt mehr als 50 % der Gesamtstromerzeugung und -importe Griechenlands zu erzeugen oder einzuführen.
(7) Es wird ein ehrgeiziges Privatisierungsprogramm und Maßnahmen der Investitionsförderung geben. Die Regierung verpflichtet sich zur Erleichterung des Privatisierungsprozesses und zum Abschluss aller staatlichen Maßnahmen, die für eine erfolgreiche Durchführung von Ausschreibungen erforderlich sind. Die Regierung gewährleistet in diesem Zusammenhang den Abschluss aller erforderlichen Maßnahmen, die vierteljährlich zwischen dem Hellenic Republic Asset Development Fund („HRADF“), den Institutionen und der Regierung vereinbart werden. Die Liste der noch ausstehenden staatlichen Maßnahmen wurde vom Direktorium des HRADF genehmigt. Entsprechend der Erklärung des Euro-Gipfels vom 12. Juli 2015 wird ein neuer unabhängiger Fonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet, dem hohe griechische Vermögenswerte übertragen werden. Übergeordnetes Ziel des Fonds ist die Verwaltung hoher griechischer Vermögenswerte, deren Wert zu schützen, zu schaffen und letztlich zu maximieren und durch Privatisierungen und auf andere Weise zu monetarisieren.
(8) Die Schaffung eines modernen Staatswesens und einer modernen öffentlichen Verwaltung gehört zu den höchsten Prioritäten des Programms. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Steigerung der Effizienz des öffentlichen Sektors bei der Bereitstellung grundlegender öffentlicher Güter und Dienstleistungen. Ferner werden Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des Justizsystems und zur Verstärkung der Korruptionsbekämpfung ergriffen. Reformen werden die institutionelle und operative Unabhängigkeit wichtiger Institutionen wie der Steuerverwaltung und des statistischen Amts (ELSTAT) stärken.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.H.P. VAN DAM
(1) Dieser Rechtsakt wurde ursprünglich nur in englischer Sprache erlassen und im ABl. L 219 vom 20.8.2015, S. 12 veröffentlicht.
(2) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.
(3) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.