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Document 32016D0543

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/543 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Billigung des Anpassungsprogramms Griechenlands (2015/1182)

OJ L 91, 7.4.2016, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/543/oj

7.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/543 DES RATES

vom 15. Februar 2016

zur Billigung des Anpassungsprogramms Griechenlands (2015/1182) (1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt Regeln für die Billigung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms für einen Mitgliedstaat fest, der Finanzhilfe unter anderem vom Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) erhält. Diese Regeln müssen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (3) zur Einführung des EFSM im Einklang stehen.

(2)

Griechenland wurde mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/542 des Rates (4) zur Gewährung eines kurzfristigen finanziellen Beistands eine Finanzhilfe aus dem EFSM gewährt.

(3)

Aus Gründen der Kohärenz sollte bei der Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 auf die einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/542 Bezug genommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/542 aufgeführten Maßnahmen, die von Griechenland im Rahmen seines Anpassungsprogramms vorzunehmen sind, werden gebilligt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.H.P. VAN DAM


(1)  Dieser Rechtsakt wurde ursprünglich nur in englischer Sprache erlassen und im ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 19, veröffentlicht.

(2)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(4)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.


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