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Document 31967L0653

Richtlinie 67/653/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 zur Änderung der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

ABl. 263 vom 30.10.1967, p. 4–5 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1967 S. 285 - 286

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1333

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1967/653/oj

31967L0653

Richtlinie 67/653/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 zur Änderung der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. 263 vom 30/10/1967 S. 0004 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0101
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0262
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0101
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0285
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0006
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0149
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0149


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Oktober 1967

zur Änderung der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 67/653/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 2 Absatz ( 1 ) der Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 3 ) , der durch Artikel 1 Absatz ( 1 ) der Richtlinie des Rates vom 25 . Oktober 1965 ( 4 ) geändert wurde , können die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1966 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten färbenden Stoffe beibehalten .

Wissenschaftliche Forschungen haben gezeigt , daß einige der in Anhang II der Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 aufgeführten färbenden Stoffe , nämlich Erythrosin und Brillantsäuregrün BS , die in mehreren Mitgliedstaaten allgemein zum Färben von Lebensmitteln verwendet werden , ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden können ; die Verwendung dieser Stoffe ist aus wirtschaftlichen Gründen notwendig .

Die Genehmigung zur Verwendung dieser färbenden Stoffe setzt die Festlegung spezifischer Reinheitskriterien voraus , denen diese Stoffe entsprechen müssen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 wird wie folgt geändert :

1 . In Anhang I Abschnitt I werden folgende Angaben eingefügt :

- nach E 126 :

" E 127 * Erythrosin * 887 * ( 773 ) 45 430 * 93 * Dinatrium - oder Dikaliumverbindung des Tetrajodfluoreszein oder des Hydroxytetrajod-o-karboxyphenyl-fluoron " *

- nach E 141 :

" E 142 * Brillantsäuregrün BS * 836 * ( 737 ) 44 090 * 86 * Natriumverbindung des Bi-(p-dimethyl aminophenyl)-2-Hydroxy-3,6-disulfonapl * hofuchsoninrnium " *

In Anhang II Abschnitt I werden die Angaben betreffend Erythrosin und Brillantsäuregrün BS gestrichen .

2 . In Anhang III werden folgende Angaben eingefügt :

- nach E 126 :

" E 127 - Erythrosin

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 %

Anorganische Jodide : nicht mehr als 1000 mg/kg ( in Natriumjodid ausgedrückt )

Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 3 %

Fluoreszein : keine nachweisbaren Spuren " ;

- nach E 141 :

" E 142 - Brillantsäuregrün BS

In Wasser unlösliche Bestandteile : nicht mehr als 0,2 %

Nebenfarbstoffe : nicht mehr als 1 % " .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie spätestens am 1 . Januar 1968 nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 24 . Oktober 1967 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

K . SCHILLER

( 1 ) ABl . Nr . 63 vom 3 . 4 . 1967 , S . 966/67 .

( 2 ) ABl . Nr . 64 vom 5 . 4 . 1967 , S . 1 * 08/67 .

( 3 ) ABl . Nr . 115 vom 11 . 11 . 1962 , S . 2645/62 .

( 4 ) ABl . Nr . 178 vom 26 . 10 . 1965 , S . 2793/65 .

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