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Document 32023R1219

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1219 der Kommission vom 17. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 durch Aufnahme Nigerias und Südafrikas in die Tabelle in Abschnitt I des Anhangs sowie Streichung Kambodschas und Marokkos aus dieser Tabelle (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2023/3247

ABl. L 160 vom 26.6.2023, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1219/oj

26.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1219 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 durch Aufnahme Nigerias und Südafrikas in die Tabelle in Abschnitt I des Anhangs sowie Streichung Kambodschas und Marokkos aus dieser Tabelle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Aus diesem Grund sollte die Kommission nach der Richtlinie (EU) 2015/849 die Drittländer mit hohem Risiko ermitteln, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission (2) werden Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt, die strategische Mängel aufweisen.

(3)

Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens an grenzüberschreitenden Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung stellt jedes Risiko, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das internationale Finanzsystem ausgeht, auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union dar.

(4)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 berücksichtigt die Kommission die letzten verfügbaren Informationen, insbesondere die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF), die FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“ („Jurisdictions under Increased Monitoring“) und die Berichte der FATF-Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit zu den von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

(5)

Seit die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 zuletzt geändert wurde, hat die FATF ihre Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“ aktualisiert. Auf ihrer Plenarsitzung vom Februar 2023 hat die FATF Nigeria und Südafrika in diese Liste aufgenommen und Kambodscha und Marokko aus dieser Liste gestrichen. Angesichts dieser Änderungen hat die Kommission eine Bewertung zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 durchgeführt.

(6)

Nigeria hat sich im Februar 2023 auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, mit der FATF und der „Groupe Intergouvernemental d’Action contre le Blanchiment d’Argent en Afrique de L’Ouest“ (GIABA), einem FATF-ähnlichen regionalen Gremium, zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit der gegenseitige Evaluierungsbericht im August 2021 angenommen wurde, hat Nigeria bei einigen der darin empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung seines Systems Fortschritte erzielt, insbesondere auch, indem es seinen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert, seine Bewertung der inhärenten Risiken von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung auf Stand gebracht und die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen verstärkt hat. Nigeria wird an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten, indem es 1.) seine Bewertung des Restrisikos für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung zum Abschluss und seine nationale Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Stand bringt, um sicherzustellen, dass sie mit anderen nationalen Strategien, die für Hochrisiko-Vortaten der Geldwäsche relevant sind, ineinandergreift; 2.) die formelle und informelle internationale Zusammenarbeit entsprechend den Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken ausbaut; 3.) die am Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko orientierte Beaufsichtigung von Finanzinstituten und bestimmten Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors verbessert und die Umsetzung von Präventivmaßnahmen für Hochrisikobranchen verstärkt; 4.) sicherstellt, dass die zuständigen Behörden bei juristischen Personen zeitnah auf genaue und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen können, und Verstöße gegen die Verpflichtungen in Sachen wirtschaftliches Eigentum sanktioniert; 5.) nachweist, dass die Verbreitung der Ergebnisse von Finanzermittlungen durch die zentrale Meldestelle und ihre Nutzung durch die Strafverfolgungsbehörden zugenommen haben; 6.) nachweist, dass die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich Geldwäsche den Geldwäscherisiken entsprechend nachhaltig zugenommen haben; 7.) Verstöße gegen die Pflicht zur Anmeldung von Barmitteln proaktiv aufdeckt, angemessene Sanktionen anwendet und umfassende Datenaufzeichnungen zu eingefrorenen, beschlagnahmten, eingezogenen und veräußerten Vermögenswerten führt; 8.) nachweist, dass die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bei den verschiedenen Arten der Terrorismusfinanzierung den Risiken entsprechend nachhaltig zugenommen haben, und die behördenübergreifende Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Bereich Terrorismusfinanzierung ausbaut; 9.) risikobasiert und gezielt auf Organisationen ohne Erwerbszweck zugeht, bei denen ein Risiko des Missbrauchs zur Terrorismusfinanzierung besteht, und für diejenigen Organisationen ohne Erwerbszweck, bei denen Missbrauch zur Terrorismusfinanzierung droht, eine risikobasierte Überwachung einführt, ohne dass es bei den rechtmäßigen Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck zu Unterbrechungen oder Abschreckungseffekten kommt.

(7)

Südafrika hat sich im Februar 2023 auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, mit der FATF und dem FATF-ähnlichen regionalen Gremium ESAAMLG (Ost- und südafrikanische Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit der gegenseitige Evaluierungsbericht im Juni 2021 angenommen wurde, hat Südafrika bei vielen der in diesem Bericht empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung seines Systems erhebliche Fortschritte erzielt, insbesondere auch, indem es nationale Grundsätze für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickelt hat, um die erhöhten Risiken anzugehen, und indem es seinen Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und für gezielte finanzielle Sanktionen novelliert hat. Südafrika wird an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten, indem es 1.) nachweist, dass die Rechtshilfeersuchen an andere Länder, die Ermittlungen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Einziehung diverser Arten von Vermögenswerten entsprechend ihrem Risikoprofil erleichtern, nachhaltig zugenommen haben; 2.) die risikobasierte Beaufsichtigung bestimmter Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors verbessert und nachweist, dass alle für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden bei Regelverstößen verhältnismäßige und wirksame Sanktionen verhängen; 3.) sicherstellt, dass die zuständigen Behörden bei juristischen Personen und Rechtskonstruktionen zeitnah auf genaue und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen können, und Pflichtverletzungen juristischer Personen in Sachen wirtschaftliches Eigentum sanktioniert; 4.) nachweist, dass die Anträge der Strafverfolgungsbehörden auf Übermittlung der Ergebnisse von Finanzermittlungen des Finanzfahndungszentrums wegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachhaltig zugenommen haben; 5.) nachweist, dass die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bei schweren und komplexen Fällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aller Art dem Risikoprofil entsprechend nachhaltig zugenommen haben; 6.) die Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen und Tatwerkzeugen aus einem breiteren Spektrum von Vortaten dem Risikoprofil entsprechend ausbaut; 7.) seine Bewertung des Terrorismusfinanzierungsrisikos auf Stand bringt, damit sie als Grundlage für die Umsetzung einer umfassenden nationalen Strategie gegen Terrorismusfinanzierung dienen kann; 8.) die effektive Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen sicherstellt und einen wirksamen Mechanismus zur Ermittlung von Personen und Einrichtungen nachweist, die die Kriterien für die Benennung im Inland erfüllen.

(8)

Folglich ist die Kommission bei ihrer Bewertung zu dem Schluss gelangt, dass Nigeria und Südafrika als Drittländer angesehen werden sollten, die in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der EU darstellen. Nigeria und Südafrika sollten daher in die Tabelle in Abschnitt I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgenommen werden.

(9)

Die Kommission hat die Fortschritte Kambodschas und Marokkos bei der Beseitigung der strategischen Mängel überprüft. Diese Länder sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführt, wurden im Februar 2023 aber aus der FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“ gestrichen.

(10)

Die FATF begrüßte die erheblichen Fortschritte, die Kambodscha und Marokko bei der Verbesserung ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben, und stellte fest, dass diese Länder den erforderlichen Rechts- und Regulierungsrahmen geschaffen haben, um die Verpflichtungen, die sie in ihrem jeweiligen Aktionsplan mit Blick auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel eingegangen sind, zu erfüllen. Kambodscha und Marokko unterliegen daher nicht mehr dem Monitoring, das die FATF mit dem Ziel durchführt, die Einhaltung der Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weltweit zu verfolgen, und werden weiterhin mit ihren FATF-ähnlichen regionalen Gremien zusammenarbeiten, um ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu stärken.

(11)

Da Kambodscha und Marokko die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt und technische Mängel behoben haben, um die in ihren Aktionsplänen enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel zu erfüllen, gelangte die Kommission bei der Bewertung der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass Kambodscha und Marokko in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine strategischen Mängel mehr aufweisen. Kambodscha und Marokko sollten daher aus der Tabelle in Abschnitt I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 gestrichen werden.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 wird die Tabelle in Abschnitt I durch die Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).


ANHANG

„Nr.

Drittländer mit hohem Risiko (1)

1

Afghanistan

2

Barbados

3

Burkina Faso

4

Kaimaninseln

5

Demokratische Republik Kongo

6

Gibraltar

7

Haiti

8

Jamaika

9

Jordanien

10

Mali

11

Mosambik

12

Myanmar

13

Nigeria

14

Panama

15

Philippinen

16

Senegal

17

Südafrika

18

Südsudan

19

Syrien

20

Tansania

21

Trinidad und Tobago

22

Uganda

23

Vereinigte Arabische Emirate

24

Vanuatu

25

Jemen


(1)  Unbeschadet des rechtlichen Standpunkts des Königreichs Spanien in Bezug auf Souveränität und gerichtliche Zuständigkeit in Verbindung mit dem Gebiet Gibraltars.“


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