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Document 32022R0938
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/938 of 26 July 2022 amending Implementing Regulation (EU) 2017/373 as regards the requirements for aeronautical data catalogue and aeronautical information publication
Durchführungsverordnung (EU) 2022/938 der Kommission vom 26. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 hinsichtlich der Anforderungen an den Luftfahrtdatenkatalog und das Luftfahrthandbuch
Durchführungsverordnung (EU) 2022/938 der Kommission vom 26. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 hinsichtlich der Anforderungen an den Luftfahrtdatenkatalog und das Luftfahrthandbuch
C/2022/5144
ABl. L 209 vom 10.8.2022, p. 1–61
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/938 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 hinsichtlich der Anforderungen an den Luftfahrtdatenkatalog und das Luftfahrthandbuch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und f und Artikel 62 Absatz 15 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (2) sind gemeinsame Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten („ATM/ANS“) und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes („ATM-Netzfunktionen“) für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt. |
(2) |
Am 8. Juni 2020 nahm die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die Änderung 1 zu den „Procedures for Air Navigation Services — Aeronautical Information Management (PANS-AIM, Doc 10066)“ an, mit der die in den ICAO-Vertragsstaaten seit dem 4. November 2021 geltenden neuen Bestimmungen in Bezug auf Inhalt und Aufbau des Luftfahrthandbuchs (AIP) sowie des Luftfahrtdatenkatalogs eingeführt wurden. Diese Bestimmungen sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 widerspiegeln, insbesondere in den gemeinsamen Anforderungen an Diensteanbieter, wie sie in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) und in den spezifischen Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten in Anhang VI (Teil-AIS) der genannten Durchführungsverordnung festgelegt sind. |
(3) |
Eines der Elemente, die für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (3) und der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (4) eingeführten Konzepts des Allwetterbetriebs benötigt werden, ist die Verfügbarkeit und standardisierte Darstellung relevanter flugplatzbezogener Informationen im AIP. Der derzeitige Aufbau und Inhalt bestimmter Teile des AIP spiegeln ältere Bestimmungen des Anhangs 14 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) wider, die sich auf die Messung der Reibung beziehen und somit nicht die Verbreitung von Luftfahrtinformationen beinhalten, die für die Umsetzung des globalen ICAO-Meldeformats mittels des AIP erforderlich sind. Daher sollten die Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des AIP in Anhang VI (Teil-AIS) der Verordnung (EU) 2017/373 geändert werden. |
(4) |
Die Begriffsbestimmungen in Bezug auf das Konzept „Allwetterflugbetrieb“ in Anhang I (Begriffsbestimmungen) der Verordnung (EU) 2017/373 sollten geändert werden, damit die Kohärenz mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 gewährleistet ist. Um sicherzustellen, dass SNOWTAM unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen herausgegeben werden, sollte darüber hinaus die Begriffsbestimmung von SNOWTAM in Anhang I (Begriffsbestimmungen) der Verordnung (EU) 2017/373 an die Begriffsbestimmung in Anhang 15 des Abkommens von Chicago und der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 angepasst werden. |
(5) |
Nach den derzeitigen Anweisungen für das Ausfüllen des SNOWTAM-Formats ist es nicht möglich, für bestimmte Betriebszustände einer Piste eine SNOWTAM herauszugeben, was sich auf die korrekte Umsetzung des globalen Meldeformats für den Zustand der Pistenoberfläche auswirkt. Daher sollten solche Anweisungen, wie sie in Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/373 enthalten sind, im Interesse der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 geändert werden. |
(6) |
Die Verordnung (EU) 2017/373 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme Nr. 03/2022 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, III und VI der Verordnung (EU) 2017/373 werden entsprechend den Anhängen I, II und III dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgende Nummer 38a wird eingefügt:
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2. |
Nummer 206 erhält folgende Fassung:
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3. |
Die folgende Nummer 206a wird eingefügt:
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4. |
Die folgende Nummer 212a wird eingefügt:
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5. |
Nummer 231 erhält folgende Fassung:
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ANHANG II
Anlage 1 des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:
(1) |
Tabelle 1. Flugplatzdaten erhält folgende Fassung: „1. Flugplatzdaten
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(2) |
Tabelle 3. ATS- und andere Streckendaten erhält folgende Fassung: „3. Daten von ATS- und sonstigen Strecken
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(3) |
Tabelle 5. Funknavigationshilfe-/Systemdaten erhält folgende Fassung: „Tabelle 5. Funknavigationshilfe-/Systemdaten
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ANHANG III
Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:
1. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Anlage 3 erhält folgende Fassung: „Anlage 3 SNOWTAM-Format
HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES SNOWTAM-FORMATS 1. Allgemeines
2. Leistungsberechnung des Flugzeugs
3. Abschnitt Lageerfassung Die im Abschnitt Lageerfassung anzugebenden Elemente sind am Ende mit einem Punkt zu versehen. Elemente im Abschnitt Lageerfassung, für die keine Informationen vorliegen oder bei denen die Bedingungen für die Veröffentlichung nicht erfüllt sind, werden gänzlich ausgelassen.
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