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Document 32022D0900

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/900 der Kommission vom 8. Juni 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2039 mit Blick auf die Fortentwicklung des Regulierungsrahmens Südafrikas für zentrale Gegenparteien (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/3634

ABl. L 156 vom 9.6.2022, p. 57–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/900/oj

9.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/57


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/900 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2039 mit Blick auf die Fortentwicklung des Regulierungsrahmens Südafrikas für zentrale Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2039 der Kommission (2) vom 13. November 2015 wurde verfügt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas, die aus dem Finanzmarktgesetz von 2012 (Financial Markets Act, Act No 19 of 2012, im Folgenden „FMA“) bestehen und für dort zugelassene und lizenzierte Clearinghäuser gelten, für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit den Anforderungen jener Verordnung als gleichwertig anzusehen sind.

(2)

Seit dem 13. November 2015 hat sich der Regulierungsrahmen Südafrikas für zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) jedoch durch das Inkrafttreten des Finanzsektorverordnungsgesetzes von 2017 (Financial Sector Regulations Act, Act No 9 of 2017, im Folgenden „FSRA“) (3) zur Änderung des FMA und durch die Verkündung der Finanzmarktgesetzesverordnungen von 2018 (4) fortentwickelt. Deshalb gilt es nun die Gleichwertigkeit dieses geänderten südafrikanischen Regulierungsrahmens zu prüfen.

(3)

Die Bewertung der Gleichwertigkeit des geänderten südafrikanischen Regulierungsrahmens sollte nicht nur auf einer abstrakten vergleichenden Analyse der für CCPs in Südafrika geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen beruhen, sondern auch auf einer Prüfung der Ergebnisse dieser Anforderungen. Dabei sollte geprüft werden, ob diese Anforderungen angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern, wobei die Größe der Finanzmärkte, auf denen in Südafrika lizenzierte CCPs tätig sind, berücksichtigt werden sollte. Bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken operieren, müssen strengere Anforderungen an die Risikominderung gestellt werden als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten tätig sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in jener Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV jener Verordnung entsprechen.

(6)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2039 wurden die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Südafrika zugelassene CCPs mit den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für gleichwertig befunden. Der geänderte Regulierungsrahmen Südafrikas für dort zugelassene CCPs hält an der Konformitätsprüfung lizenzierter Clearinghäuser und zugelassener CCPs anhand der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (Principles for Financial Market Infrastructures, im Folgenden „PFMI“) fest, die im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) herausgegebenen wurden (5).

(7)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Südafrika zugelassene CCPs und Clearinghäuser bestehen aktuell aus dem FMA in der durch das FSRA geänderten Fassung und den Financial Markets Act Regulations 2018. Dieser Rechtsrahmen wird durch die von der Finanzdienstleistungsbehörde (Financial Sector Conduct Authority, im Folgenden „FSCA“) herausgegebenen Wohlverhaltensregeln ergänzt. Im geänderten FMA und den Financial Markets Act Regulations 2018 sind zusätzliche Pflichten und Anforderungen festgelegt, die in Südafrika zugelassene Clearinghäuser und CCPs erfüllen müssen. Darüber hinaus übernehmen nach dem geänderten FMA die Aufsichtsbehörde (Prudential Authority, im Folgenden „PA“) und die FSCA die Rolle des Dienstleistungsregisteramts („The Registrar of Services“) und erteilen gemeinsam die Zulassung, in Südafrika als lizenziertes unabhängiges Clearinghaus oder als lizenzierte CCP tätig zu werden, wenn der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen erfüllt und zur Erreichung der im FMA festgelegten Ziele beiträgt, die insbesondere auch die Minderung von Systemrisiken beinhalten.

(8)

Der Gesamtwert der in Südafrika geclearten Derivatetransaktionen macht nach wie vor weniger als 1 % des Gesamtwerts aller in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Südafrika lizenzierten Clearinghäusern oder CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs.

(9)

Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas sicherstellen, dass die dort gemeinsam von PA und FSCA zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(10)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Drittstaaten zugelassene CCPs außerdem dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten. Der angepasste Rechtsrahmen für CCPs und Clearinghäuser in Südafrika gibt der PA und der FSCA umfangreiche Befugnisse für die Beaufsichtigung, Überwachung und Untersuchung von in Südafrika zugelassenen Clearinghäusern und CCPs an die Hand. PA und FSCA bewerten alljährlich, ob lizenzierte Clearinghäuser und lizenzierte CCPs das FMA und die eigenen internen Vorschriften und Verfahren einhalten. PA und FSCA können einem lizenzierten unabhängigen Clearinghaus oder einer lizenzierten CCP die Zulassung entziehen oder die betreffende Zulassung aussetzen, wenn das FMA oder die FMA Regulations 2018 oder nachrangige Bestimmungen wie die in den Wohlverhaltensregeln enthaltenen Anforderungen nicht eingehalten werden. Die PA und die FSCA können außerdem Auskünfte und Unterlagen von lizenzierten Clearinghäusern und lizenzierten CCPs verlangen und Prüfungen vor Ort durchführen. Die Aufsichtsbehörden führen auch ein jährliches CCP-Überwachungsprogramm durch, bei dem Risiken überprüft, analysiert und bewertet werden. Die PA überwacht und bewertet die Kapitaladäquanz und das Kapitalmanagement der CCPs.

(11)

Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für von der PA und der FSCA zugelassene CCPs dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherstellen.

(12)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaaten-CCPs“) vorsehen.

(13)

Das geänderte FMA enthält die Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsordnungen. Die FSCA kann gemeinsam mit der South African Reserve Bank und der PA feststellen, dass der Regulierungsrahmen eines bestimmten Landes dem Rechtsrahmen für den südafrikanischen Finanzsektor gleichwertig ist.

(14)

Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass der Rechtsrahmen Südafrikas ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaaten-CCPs vorsieht.

(15)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas die in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen erfüllen. Folglich sollten diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als den Anforderungen der genannten Verordnung gleichwertig angesehen werden.

(16)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2039 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Um sicherzustellen, dass die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde unverzüglich die Einstufung und Anerkennung von in Südafrika niedergelassenen CCPs durchführt, sollte dieser Beschluss dringend in Kraft treten.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2039 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas, die aus dem Finanzmarktgesetz von 2012 (Financial Markets Act, Act No. 19 of 2012) und den Finanzmarktgesetzesverordnungen (Financial Markets Act Regulations) bestehen und für dort zugelassene lizenzierte Clearinghäuser gelten, mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig betrachtet.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2039 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Südafrikas für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 29).

(3)  Republik Südafrika, Act No. 9 of 2017: Financial Sector Regulation Act, 2017.

(4)  Finanzministerium Südafrikas (South African National Treasury), NO. R. 98 Financial Markets Act, 2012: Regulations.

(5)  Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems)/Technischer Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (Technical Committee of the International Organization of Securities Commissions), April 2012, CPMI Papers No. 101, Principles for Financial Market Infrastructures (bis.org).


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