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Document 32022R0214
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/214 of 17 February 2022 amending certain Annexes to Implementing Regulation (EU) 2021/620 as regards the approval or withdrawal of the disease-free status of certain Member States or zones or compartments thereof as regards certain listed diseases and the approval of eradication programmes for certain listed diseases (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/214 der Kommission vom 17. Februar 2022 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/214 der Kommission vom 17. Februar 2022 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/886
ABl. L 37 vom 18.2.2022, p. 16–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/214 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2022
zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung sowie dazu, wie diese Vorschriften auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. In der genannten Verordnung ist auch vorgesehen, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente derselben sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente derselben. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ sowie die bereits genehmigten obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramme aufgeführt. Die sich bei bestimmten Seuchen verändernde Seuchenlage macht es erforderlich, neue seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen derselben zu listen, Gebiete aus den Listen zu streichen, in denen Seuchenausbrüche bestätigt wurden oder in denen die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt sind, und bestimmte der Kommission vorgelegte obligatorische oder optionale Tilgungsprogramme zu genehmigen. |
(4) |
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission — so etwa die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 — nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. |
(5) |
Kürzlich haben mehrere Mitgliedstaaten bei der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ oder von Tilgungsprogrammen für das gesamte Hoheitsgebiet oder einen Teil davon in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC), Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), Infektionen mit der Bovine Virus Diarrhoe (BVD) und Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV) beantragt. |
(6) |
Es ist angezeigt, für diese Seuchen Rinder getrennt von Schafen und Ziegen zu listen. Dementsprechend wird Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung unterschiedliche Kapitel für Rinder sowie für Ziegen und Schafe haben, weshalb auch Artikel 2 der Durchführungsverordnung, in dem auf den genannten Anhang verwiesen wird, geändert werden muss. |
(7) |
Hinsichtlich der Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Rindern hat Spanien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Provinz Cáceres in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura erfüllt sind. Daher sollte diese Zone in Anhang I Teil I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 für Rinder als frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gelistet werden. |
(8) |
Bei der Kommission wurden Anträge auf Genehmigung ihrer obligatorischen Tilgungsprogramme in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Rindern von Bulgarien, Griechenland, Ungarn, Italien und Portugal sowie in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schafen und Ziegen von Bulgarien, Kroatien, Griechenland, Italien und Portugal gestellt. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen erfüllen. Daher sollten die Mitgliedstaaten oder Zonen derselben, die unter diese Tilgungsprogramme fallen, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Mitgliedstaaten oder Zonen derselben aufgenommen werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für diese Seuchen in diesen Tierpopulationen verfügen. |
(9) |
Hinsichtlich Infektionen mit MTBC hat Spanien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Autonomen Gemeinschaft País Vasco erfüllt sind. Daher sollte diese Autonome Gemeinschaft in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als von MTBC freie Zone aufgeführt werden. |
(10) |
In Bezug auf Infektionen mit MTBC haben Bulgarien, Kroatien, Zypern, Griechenland, Irland, Italien, Malta, Portugal, Rumänien, Spanien und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland bei der Kommission Anträge auf Genehmigung ihrer Tilgungsprogramme gestellt. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen erfüllen. Daher sollte für die Mitgliedstaaten oder Zonen derselben, die unter diese Tilgungsprogramme fallen, sowie für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland in Anhang II Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgenommen werden, dass sie über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC verfügen. |
(11) |
Hinsichtlich Infektionen mit RABV hat Frankreich der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Französisch-Guayana erfüllt sind. Daher sollte Französisch-Guayana zum Hoheitsgebiet Frankreichs hinzugefügt werden, das in Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 bereits als frei von RABV gelistet ist. |
(12) |
Polen hat der Kommission Ausbrüche von Infektionen mit RABV in mehreren Regionen der Woiwodschaft Mazowieckie und Woiwodschaft Świętokrzyskie gemeldet, die derzeit in Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ gelistet sind. Daher sollten die betroffenen Regionen aus dieser Liste gestrichen und der Eintrag für diesen Mitgliedstaat in dieser Liste entsprechend geändert werden. |
(13) |
In Bezug auf Infektionen mit RABV haben Polen und Rumänien bei der Kommission Anträge auf Genehmigung ihrer Tilgungsprogramme gestellt. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen erfüllen. Daher sollten die Mitgliedstaaten oder Zonen derselben, die unter diese Tilgungsprogramme fallen, in Anhang III Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Mitgliedstaaten oder Zonen derselben aufgenommen werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV verfügen. |
(14) |
Hinsichtlich Infektionen mit BVD haben Österreich, Finnland und Schweden der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in ihrem gesamten Hoheitsgebiet erfüllt sind. Darüber hinaus hat Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD in bestimmten Zonen seines Hoheitsgebiets erfüllt sind. Deutschland hat der Kommission auch Anträge auf Genehmigung von Tilgungsprogrammen für andere Zonen seines Hoheitsgebiets vorgelegt. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ bzw. die Genehmigung von Tilgungsprogrammen in Bezug auf BVD erfüllen. Daher sollten diese Mitgliedstaaten oder Zonen derselben entsprechend in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD bzw. mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für BVD aufgenommen werden. |
(15) |
Spanien hat der Kommission Ausbrüche von Infektionen mit BTV Serotyp 4 in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha gemeldet, von denen die Regionen Peñarroya-Pueblonuevo, Hinojosa del Duque (Pedroches II), Pozoblanco (Pedroches I), Villanueva de Córdoba (Pedroches III), Montoro (Alto del Guadalquivir), Andújar und Linares in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien betroffen sind. Die Ausbrüche betrafen auch die Regionen Almadén, Almodóvar del Campo und Piedrabuena in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha sowie die Provinz Badajoz und die Regionen Coria, Valencia de Alcántara, Cáceres und Trujillo y Logrosán (Zorita) in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura. Diese betroffenen Regionen in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien, der Autonomen Gemeinschaft Extremadura bzw. der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha sind derzeit in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Regionen mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV aufgeführt. Der Status „seuchenfrei“ dieser Regionen in Bezug auf Infektionen mit BTV sollte aberkannt werden, und der Eintrag für Spanien in dieser Liste sollte entsprechend geändert werden. |
(16) |
Darüber hinaus hat Portugal der Kommission Ausbrüche von Infektionen mit BTV Serotyp 4 in den Bezirken Castelo Branco und Setubal gemeldet. Da sich die Bezirke Castelo Branco und Setubal in den in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei“ aufgeführten Gebieten Portugals befinden, sollte diesen der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV aberkannt werden, und der Eintrag für Portugal in dieser Liste sollte entsprechend geändert werden. |
(17) |
Darüber hinaus hat Spanien der Kommission in Bezug auf Infektionen mit BTV einen Antrag auf Genehmigung eines optionalen Tilgungsprogramms vorgelegt. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien erfüllt. Daher sollten die Zonen, die unter diese Tilgungsprogramme fallen, in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zonen aufgenommen werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV verfügen. |
(18) |
In Bezug auf die Wassertierseuche Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) hat Dänemark der Kommission mitgeteilt, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ für sein gesamtes Hoheitsgebiet nicht mehr erfüllt sind. Dänemark ist in Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 gelistet. Der Eintrag für Dänemark sollte daher aus dieser Liste gestrichen werden. |
(19) |
Finnland hat der Kommission mehrere Ausbrüche von IHN auf den Ålandinseln in einem Gebiet gemeldet, das in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Gebiet mit dem Status „seuchenfrei“ gelistet ist. Dem Seuchengebiet sollte daher der Status „seuchenfrei“ aberkannt werden und die Zone sollte aus Teil I des genannten Anhangs gestrichen und der Eintrag für diesen Mitgliedstaat in dieser Liste entsprechend geändert werden. |
(20) |
Die Anhänge I, II, III, VII, VIII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(21) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2021/620 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen sind in Anhang I Teil II Kapitel 1aufgeführt. (4) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen sind in Anhang I Teil II Kapitel 2 aufgeführt.“ |
2. |
Die Anhänge I, II, III, VII, VIII und XIII werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78).
ANHANG
Die Anhänge I, II, III, VII, VIII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang VII Teil I und Teil II erhält folgende Fassung: „TEIL I Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD
TEIL II Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für BVD
|
5. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang XIII Teil I wird wie folgt geändert:
|
(*1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“