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Document 32022R0214

Durchführungsverordnung (EU) 2022/214 der Kommission vom 17. Februar 2022 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/886

ABl. L 37 vom 18.2.2022, p. 16–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/214/oj

18.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/214 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2022

zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung sowie dazu, wie diese Vorschriften auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. In der genannten Verordnung ist auch vorgesehen, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente derselben sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente derselben.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ sowie die bereits genehmigten obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramme aufgeführt. Die sich bei bestimmten Seuchen verändernde Seuchenlage macht es erforderlich, neue seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen derselben zu listen, Gebiete aus den Listen zu streichen, in denen Seuchenausbrüche bestätigt wurden oder in denen die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt sind, und bestimmte der Kommission vorgelegte obligatorische oder optionale Tilgungsprogramme zu genehmigen.

(4)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission — so etwa die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 — nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(5)

Kürzlich haben mehrere Mitgliedstaaten bei der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ oder von Tilgungsprogrammen für das gesamte Hoheitsgebiet oder einen Teil davon in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC), Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), Infektionen mit der Bovine Virus Diarrhoe (BVD) und Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV) beantragt.

(6)

Es ist angezeigt, für diese Seuchen Rinder getrennt von Schafen und Ziegen zu listen. Dementsprechend wird Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung unterschiedliche Kapitel für Rinder sowie für Ziegen und Schafe haben, weshalb auch Artikel 2 der Durchführungsverordnung, in dem auf den genannten Anhang verwiesen wird, geändert werden muss.

(7)

Hinsichtlich der Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Rindern hat Spanien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Provinz Cáceres in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura erfüllt sind. Daher sollte diese Zone in Anhang I Teil I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 für Rinder als frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gelistet werden.

(8)

Bei der Kommission wurden Anträge auf Genehmigung ihrer obligatorischen Tilgungsprogramme in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Rindern von Bulgarien, Griechenland, Ungarn, Italien und Portugal sowie in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schafen und Ziegen von Bulgarien, Kroatien, Griechenland, Italien und Portugal gestellt. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen erfüllen. Daher sollten die Mitgliedstaaten oder Zonen derselben, die unter diese Tilgungsprogramme fallen, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Mitgliedstaaten oder Zonen derselben aufgenommen werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für diese Seuchen in diesen Tierpopulationen verfügen.

(9)

Hinsichtlich Infektionen mit MTBC hat Spanien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Autonomen Gemeinschaft País Vasco erfüllt sind. Daher sollte diese Autonome Gemeinschaft in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als von MTBC freie Zone aufgeführt werden.

(10)

In Bezug auf Infektionen mit MTBC haben Bulgarien, Kroatien, Zypern, Griechenland, Irland, Italien, Malta, Portugal, Rumänien, Spanien und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland bei der Kommission Anträge auf Genehmigung ihrer Tilgungsprogramme gestellt. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen erfüllen. Daher sollte für die Mitgliedstaaten oder Zonen derselben, die unter diese Tilgungsprogramme fallen, sowie für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland in Anhang II Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgenommen werden, dass sie über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC verfügen.

(11)

Hinsichtlich Infektionen mit RABV hat Frankreich der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Französisch-Guayana erfüllt sind. Daher sollte Französisch-Guayana zum Hoheitsgebiet Frankreichs hinzugefügt werden, das in Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 bereits als frei von RABV gelistet ist.

(12)

Polen hat der Kommission Ausbrüche von Infektionen mit RABV in mehreren Regionen der Woiwodschaft Mazowieckie und Woiwodschaft Świętokrzyskie gemeldet, die derzeit in Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ gelistet sind. Daher sollten die betroffenen Regionen aus dieser Liste gestrichen und der Eintrag für diesen Mitgliedstaat in dieser Liste entsprechend geändert werden.

(13)

In Bezug auf Infektionen mit RABV haben Polen und Rumänien bei der Kommission Anträge auf Genehmigung ihrer Tilgungsprogramme gestellt. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen erfüllen. Daher sollten die Mitgliedstaaten oder Zonen derselben, die unter diese Tilgungsprogramme fallen, in Anhang III Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Mitgliedstaaten oder Zonen derselben aufgenommen werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV verfügen.

(14)

Hinsichtlich Infektionen mit BVD haben Österreich, Finnland und Schweden der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in ihrem gesamten Hoheitsgebiet erfüllt sind. Darüber hinaus hat Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD in bestimmten Zonen seines Hoheitsgebiets erfüllt sind. Deutschland hat der Kommission auch Anträge auf Genehmigung von Tilgungsprogrammen für andere Zonen seines Hoheitsgebiets vorgelegt. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ bzw. die Genehmigung von Tilgungsprogrammen in Bezug auf BVD erfüllen. Daher sollten diese Mitgliedstaaten oder Zonen derselben entsprechend in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD bzw. mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für BVD aufgenommen werden.

(15)

Spanien hat der Kommission Ausbrüche von Infektionen mit BTV Serotyp 4 in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha gemeldet, von denen die Regionen Peñarroya-Pueblonuevo, Hinojosa del Duque (Pedroches II), Pozoblanco (Pedroches I), Villanueva de Córdoba (Pedroches III), Montoro (Alto del Guadalquivir), Andújar und Linares in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien betroffen sind. Die Ausbrüche betrafen auch die Regionen Almadén, Almodóvar del Campo und Piedrabuena in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha sowie die Provinz Badajoz und die Regionen Coria, Valencia de Alcántara, Cáceres und Trujillo y Logrosán (Zorita) in der Autonomen Gemeinschaft Extremadura. Diese betroffenen Regionen in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien, der Autonomen Gemeinschaft Extremadura bzw. der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha sind derzeit in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Regionen mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV aufgeführt. Der Status „seuchenfrei“ dieser Regionen in Bezug auf Infektionen mit BTV sollte aberkannt werden, und der Eintrag für Spanien in dieser Liste sollte entsprechend geändert werden.

(16)

Darüber hinaus hat Portugal der Kommission Ausbrüche von Infektionen mit BTV Serotyp 4 in den Bezirken Castelo Branco und Setubal gemeldet. Da sich die Bezirke Castelo Branco und Setubal in den in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei“ aufgeführten Gebieten Portugals befinden, sollte diesen der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV aberkannt werden, und der Eintrag für Portugal in dieser Liste sollte entsprechend geändert werden.

(17)

Darüber hinaus hat Spanien der Kommission in Bezug auf Infektionen mit BTV einen Antrag auf Genehmigung eines optionalen Tilgungsprogramms vorgelegt. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien erfüllt. Daher sollten die Zonen, die unter diese Tilgungsprogramme fallen, in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zonen aufgenommen werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV verfügen.

(18)

In Bezug auf die Wassertierseuche Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) hat Dänemark der Kommission mitgeteilt, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ für sein gesamtes Hoheitsgebiet nicht mehr erfüllt sind. Dänemark ist in Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 gelistet. Der Eintrag für Dänemark sollte daher aus dieser Liste gestrichen werden.

(19)

Finnland hat der Kommission mehrere Ausbrüche von IHN auf den Ålandinseln in einem Gebiet gemeldet, das in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Gebiet mit dem Status „seuchenfrei“ gelistet ist. Dem Seuchengebiet sollte daher der Status „seuchenfrei“ aberkannt werden und die Zone sollte aus Teil I des genannten Anhangs gestrichen und der Eintrag für diesen Mitgliedstaat in dieser Liste entsprechend geändert werden.

(20)

Die Anhänge I, II, III, VII, VIII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollten daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/620 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen sind in Anhang I Teil II Kapitel 1aufgeführt.

(4)   Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen sind in Anhang I Teil II Kapitel 2 aufgeführt.“

2.

Die Anhänge I, II, III, VII, VIII und XIII werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78).


ANHANG

Die Anhänge I, II, III, VII, VIII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I Kapitel 1 erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Spanien

Gesamtes Hoheitsgebiet“

b)

Teil II erhält folgende Fassung:

„TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

KAPITEL 1

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen

Mitgliedstaat

Gebiet

Bulgarien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Griechenland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

Gesamtes Hoheitsgebiet

Italien

Region Abruzzen: Provinzen L’Aquila, Teramo, Chieti

Region Basilikata

Region Kalabrien

Region Kampanien: Provinzen Caserta, Salerno

Region Molise: Provinz Isernia

Region Apulien: Provinzen Foggia, Taranto

Region Sizilien

Portugal

Autonome Region Azoren: Insel São Miguel

Region Madeira

Bezirke Beja, Braga, Braganca, Evora, Lisboa, Portalegre, Porto, Santarem, Setubal, Viana do Castelo, Vila Real

KAPITEL 2

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen

Mitgliedstaat

Gebiet

Bulgarien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Kroatien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Griechenland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Italien

Region Basilikata

Region Kalabrien: Provinzen Crotone, Reggio Calabria, Vibo Valentina

Region Kampanien: Provinzen Caserta, Salerno, Avellino, Napoli

Region Apulien: Provinzen Foggia, Lecce

Region Sizilien

Portugal

Region Madeira

Bezirke Aveiro, Beja, Braga, Braganca, Castelo Branco, Coimbra, Evora, Faro, Guarda, Leiria, Lisboa, Portalegre, Porto, Santarem, Setubal, Viana do Castelo, Vila Real, Viseu“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Spanien

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln

Autonome Gemeinschaft Galicien

Autonome Gemeinschaft Baskenland

Autonome Gemeinschaft Asturien“

b)

Teil II erhält folgende Fassung:

„TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC

Mitgliedstaat (*1):

Gebiet

Bulgarien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Kroatien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

Gesamtes Hoheitsgebiet

Griechenland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Italien

Region Abruzzen: Provinzen L’Aquila, Teramo, Chieti

Region Basilikata: Provinz Potenza

Region Kalabrien

Region Kampanien

Region Latium: Provinzen Latina, Roma

Region Marken: Provinz Macerata

Region Apulien

Region Sardinien: Provinzen Sassari, Nuoro

Region Sizilien

Malta

Gesamtes Hoheitsgebiet

Portugal

Autonome Region Azoren: Insel São Miguel

Autonome Region Madeira

Bezirke Aveiro, Beja, Braga, Bragança, Castelo Branco, Coimbra, Evora, Guarda, Leiria, Lisboa, Portalegre, Porto, Santarem, Setubal, Viana do Castelo, Vila Real, Viseu

Rumänien

Gesamtes Hoheitsgebiet

Spanien

Autonome Gemeinschaft Andalusien

Autonome Gemeinschaft Aragonien

Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln

Autonome Gemeinschaft Kantabrien

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León

Autonome Gemeinschaft Katalonien

Autonome Gemeinschaft Extremadura

Autonome Gemeinschaft La Rioja

Autonome Gemeinschaft Madrid

Autonome Gemeinschaft Murcia

Autonome Gemeinschaft Navarra

Autonome Gemeinschaft Valencia

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Nordirland

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für Frankreich erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Frankreich

Gesamtes Hoheitsgebiet“

ii)

Der Eintrag für Polen erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Polen

Woiwodschaft Dolnośląskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Kujawsko-pomorskie: alle Landkreise

Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Lubelskie: m. Lublin, Łęczyński, Parczewski, Radzyński, Świdnicki

Woiwodschaft Lebus (Lubuskie): alle Landkreise

Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Łódzkie: Bełchatowski, Brzeziński, Kutnowski, Łaski, Łęczycki, Łowicki, Łódzki Wschodni, m. Łódź, Pabianicki, Pajęczański, Piotrkowski, m. Piotrków Trybunalski, Poddębicki, Radomszczański, Rawski, Sieradzki, Skierniewicki, m. Skierniewice, Tomaszowski, Wieluński, Wieruszowski, Zduńskowolski, Zgierski

Woiwodschaft Małopolskie: alle Landkreise

Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Mazowieckie: Ciechanowski, Gostyniński, Makowski, Mławski, Ostrołęcki, m. Ostrołęka, Płocki, m. Płock, Przasnyski, Sierpecki, Żuromiński

Woiwodschaft Opolskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Podlaskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Pomorskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Śląskie: alle Landkreise

Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Świętokrzyskie: Buski, Kazimierski, Pińczowski, Włoszczowski

Woiwodschaft Warmińsko-mazurskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Wielkopolskie: alle Landkreise

Woiwodschaft Zachodniopomorskie: alle Landkreise“

iii)

Der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Spanien

Gesamtes Hoheitsgebiet“

b)

Teil II erhält folgende Fassung:

„TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV

Mitgliedstaat

Gebiet

„Polen

Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Lubelskie: Bialski, m. Biała Podlaska, Biłgorajski, Chełmski, m. Chełm, Hrubieszowski, Janowski, Krasnostawski, Kraśnicki, Lubartowski, Lubelski, Łukowski, Opolski, Puławski, Rycki, Tomaszowski, Włodawski, Zamojski, m. Zamość

Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Łódzkie: Opoczyński

Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Mazowieckie: Białobrzeski, Garwoliński, Grodziski, Grójecki, Kozienicki, Legionowski, Lipski, Łosicki, Miński, Nowodworski, Ostrowski, Otwocki, Piaseczyński, Płoński, Pruszkowski, Przysuski, Pułtuski, Radomski, m. Radom, Siedlecki, m. Siedlce, Sochaczewski, Sokołowski, Szydłowiecki, m.st. Warszawa, Warszawski Zachodni, Węgrowski, Wołomiński, Wyszkowski, Zwoleński, Żyrardowski

Woiwodschaft Podkarpackie

Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Świętokrzyskie: Jędrzejowski, Kielecki, m. Kielce, Konecki, Opatowski, Ostrowiecki, Sandomierski, Skarżyski, Starachowicki, Staszowski

Rumänien

Gesamtes Hoheitsgebiet“

4.

Anhang VII Teil I und Teil II erhält folgende Fassung:

„TEIL I

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD

Mitgliedstaat

Gebiet

Österreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

Bundesland Baden-Württemberg:

Regierungsbezirk Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg

Die folgenden Landkreise im Regierungsbezirk Tübingen: Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen, Zollernalbkreis, Stadtkreis Ulm

Bundesland Bayern:

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Oberbayern: Ingolstadt, Stadt München, Stadt Rosenheim, Altötting, Berchtesgadener Land, Bad Tölz-Wolfratshausen, Ebersberg, Eichstätt, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Landsberg am Lech, Miesbach, Mühldorf am Inn, Landkreis München, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen an der Ilm, Landkreis Rosenheim, Starnberg, Traunstein

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Niederbayern: Stadt Landshut, Stadt Passau, Stadt Straubing, Freyung-Grafenau, Kelheim, Landkreis Landshut, Landkreis Passau, Regen, Rottal-Inn

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Oberpfalz: Stadt Amberg, Stadt Regensburg, Weiden in der Oberpfalz, Landkreis Amberg-Sulzbach, Cham, Neumarkt in der Oberpfalz, Neustadt an der Waldnaab, Landkreis Regensburg, Schwandorf, Tirschenreuth

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Oberfranken: Stadt Bamberg, Stadt Bayreuth, Stadt Coburg, Stadt Hof, Landkreis Bamberg, Landkreis Bayreuth, Landkreis Coburg, Forchheim, Landkreis Hof, Kronach, Kulmbach, Lichtenfels, Wunsiedel im Fichtelgebirge

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Mittelfranken: Stadt Ansbach, Stadt Erlangen, Stadt Fürth, Nürnberg, Schwabach, Landkreis Ansbach, Landkreis Erlangen-Höchstadt, Landkreis Fürth, Nürnberger Land, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Roth, Weißenburg-Gunzenhausen

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Unterfranken: Stadt Aschaffenburg, Stadt Schweinfurt, Stadt Würzburg, Landkreis Aschaffenburg, Bad Kissingen, Röhn-Grabfeld, Haßberge, Kitzingen, Miltenberg, Main-Spessart, Landkreis Schweinfurt, Landkreis Würzburg

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Schwaben: Stadt Augsburg, Kaufbeuren, Kempten im Allgäu, Memmingen, Aichach-Friedberg, Dillingen an der Donau, Neu-Ulm, Lindau, Unterallgäu, Donau-Ries

Bundesland Brandenburg

Bundesland Bremen

Bundesland Hamburg

Bundesland Hessen:

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Kassel: Werra-Meißner, Landkreis Kassel, Stadt Kassel, Waldeck-Frankenberg, Schwalm-Eder-Kreis, Hersfeld-Rotenburg

Regierungsbezirk Darmstadt

Regierungsbezirk Gießen

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Bundesland Rheinland-Pfalz

Bundesland Saarland

Bundesland Sachsen

Bundesland Sachsen-Anhalt

Bundesland Thüringen

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für BVD

Mitgliedstaat

Gebiet

Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

Deutschland

Bundesland Baden-Württemberg:

Landkreis Ravensburg im Regierungsbezirk Tübingen

Bundesland Bayern:

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Oberbayern: Dachau, Erding, Weilheim-Schongau

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Niederbayern: Deggendorf, Landkreis Straubing-Bogen, Dingolfing-Landau

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Schwaben: Landkreis Augsburg, Günzburg, Ostallgäu, Oberallgäu

Bundesland Berlin

Bundesland Hessen:

Landkreis Fulda im Regierungsbezirk Kassel

Bundesland Niedersachsen

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Bundesland Schleswig-Holstein

21. Februar 2022“

5.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

i)

Die Einträge für die Provinz Córdoba und die Provinz Jaén in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien werden gestrichen.

ii)

Der Eintrag für die Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha erhält folgende Fassung:

 

„Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, mit Ausnahme der folgenden Regionen in der Provinz Ciudad Real: Almadén, Almodóvar del Campo und Piedrabuena“.

iii)

Der Eintrag für die Autonome Gemeinschaft Extremadura wird gestrichen.

b)

In Teil I erhält der Eintrag für Portugal folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Portugal

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Bezirke Beja, Castelo Branco, Evora, Faro, Portalegre, Santarem, Setubal“

c)

Teil II erhält folgende Fassung:

„TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV

Mitgliedstaat

Gebiet

Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

Spanien

Autonome Gemeinschaft Andalusien:

Provinzen Cádiz, Córdoba, Huelva, Jáén, Málaga, Sevilla

Provinz Granada: Motril (Costa de Granada)

Autonome Gemeinschaft Aragonien:

Provinz Huesca: Regionen Boltaña, Jaca, Sabiñánigo

folgende Gemeinde der Region Ayerbe: Las Peñas de Riglos

folgende Gemeinden der Region Huesca: Arguis, Casbas de Huesca, Ibieca, Igriés, Loporzano, Nueno und Siétamo;

folgende Gemeinden der Region Barbastro: Abiego, Adahuesca, Alquézar, Bierge, Colungo und Naval

folgende Gemeinden der Region Castejón de Sos: Castejón de Sos, Chía, Sahún, Seira, Sesué, Villanova

folgende Gemeinden der Region Graus: Campo, Foradada, Valle de Bardají

Provinz Saragossa: Region Jaca

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha

Die folgenden Regionen der Provinz Ciudad Real: Almadén, Almodóvar del Campo und Piedrabuena

Autonome Gemeinschaft Extremadura

Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln

Autonome Gemeinschaft Navarra:

Regionen Elizondo, Izurzun, Ochagavia, Pamplona, Santesteban

folgende Gemeinden der Region Estella: Guesálaz, Lezaun, Valle de Yerri, Cirauqui, Mañeru, Artazu, Guirguillano, Salinas de Oro, Abárzuza, Allín, Améscoa Baja, Larraona, Aranarache, Eulate

folgende Gemeinden der Region Sangüesa: Oroz-Betelu, Izagaondoa, Lumbier, Urraul Alto, Urraul Bajo, Romanzado, Lónguida, Aoiz, Erro, Arce, Esteribar, Luzaide- Valcarlos, Auritz Burguete, Orreaga-Roncesvalles

Autonome Gemeinschaft Baskenland:

Provinz Guipúzcoa

Provinz Bizkaia/Vizcaya

Provinz Araba/Álava: Gemeinde Aramaio

21. Februar 2022“

6.

Anhang XIII Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Dänemark wird gestrichen.

b)

Der Eintrag für Finnland erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Küstenkompartiment bestehend aus den Teilen der Gemeinden Föglö, Lumparland, Lemland und Vårdö, die innerhalb eines Umkreises von 19,331 Kilometern um die WGS84-Koordinaten 59,975253701 ° Breite und 20,454027317 ° Länge liegen“


(*1)  Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“


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