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Dokumentas 32021R1925

Verordnung (EU) 2021/1925 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Insektenprodukte und auf die Anpassung einer Einschlussmethode (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/7824

ABl. L 393 vom 8.11.2021, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumento teisinis statusas Galioja

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1925/oj

8.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 393/4


VERORDNUNG (EU) 2021/1925 DER KOMMISSION

vom 5. November 2021

zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Insektenprodukte und auf die Anpassung einer Einschlussmethode

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, h, i und j, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 27 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) sind die Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Folgeprodukten festgelegt.

(2)

Die schnelle Entwicklung der Branche der Insektenproduktion führte zu einer erheblichen Menge an Insektenexkrementen, die mangels einheitlicher unionsweiter Regelungen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich entsorgt werden. Um die Verwertung von Insektenexkrementen als Dünger zu gewährleisten, müssen unionsweite Regelungen festgelegt werden.

(3)

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte „Insektenkot“ als Mischung von Insektenexkrementen mit Teilen toter Insekten und Futtersubstrat definiert werden. Insektenlarven, die häufig für die Produktion von verarbeitetem tierischem Eiweiß oder für den menschlichen Verzehr verwendet werden, leben in Insektenkot. Eine Begriffsbestimmung von „Insektenkot“ sollte in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingefügt werden, um die Anforderungen für die Behandlung und das Inverkehrbringen von Insektenkot an die Anforderungen für verarbeitete Gülle anzugleichen. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die rechtzeitige Abholung von einzelnen Schlachtkörpern von Nichtwiederkäuern ist wirtschaftlich nicht immer möglich, insbesondere bei Schlachtkörpern, die von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben abgeholt werden. Anhang IX Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält daher die Einschlussmethoden, mit denen die sichere Lagerung bestimmter toter nicht wiederkäuender Nutztiere bis zur Abholung gewährleistet werden soll. Die Einschlussmethode „Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung“ gilt derzeit nur für Schlachtkörper von Schweinen. Es ist angezeigt, die Einschlussmethode auch auf Schlachtkörper von Geflügel und von in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentieren auszuweiten. Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(6)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endete, sollte Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um den Verweis auf das Vereinigte Königreich in der Liste der Mitgliedstaaten, die die Einschlussmethode anwenden dürfen, durch den Verweis auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland zu ersetzen. Ferner sollten die Verweise auf das Vereinigte Königreich in Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe A der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und in Tabelle 3 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 der genannten Verordnung gestrichen werden.

(7)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte am 8. Oktober 2015 ein wissenschaftliches Gutachten zu einem Risikoprofil in Bezug auf Produktion und Verzehr von Insekten als Lebens- und Futtermittel (3). Von mehreren Insektenarten bewertete die EFSA Seidenspinner als mögliche Quelle für die Produktion von verarbeitetem tierischem Eiweiß. Die Seidenzucht hat in bestimmten Regionen der Union eine lange Tradition. Da der domestizierte Seidenspinner nur Maulbeerblätter (Morus alba und Morus nigra) frisst, besteht kein Risiko einer Kontamination mit Futtermitteln tierischen Ursprungs, die nicht für das Füttern von Insekten zugelassen sind. Daher sollte er für die Verarbeitung zu verarbeitetem tierischem Eiweiß für die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere zugelassen werden, nachdem die Seide gewonnen wurde. Es ist angezeigt, Seidenspinner (Bombyx mori) in die Liste der für die Produktion von verarbeitetem tierischem Eiweiß für die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere zugelassenen Insektenarten aufzunehmen. Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen an das Inverkehrbringen von Gülle. Nach Einfügung der Begriffsbestimmung von „Insektenkot“ in Anhang I dieser Verordnung sollten die Anforderungen an das Inverkehrbringen von verarbeitetem Insektenkot einen sicheren Handel mit verarbeitetem Insektenkot gewährleisten. Daher sollten die in dem genannten Anhang festgelegten Anforderungen auch für Insektenkot gelten. Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Mitgliedstaaten, die derzeit nationale Maßnahmen für die Verarbeitung von Insektenkot anwenden, sollten ihre nationalen Maßnahmen der Methode nach Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung angleichen. In der vorliegenden Verordnung sollte ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten vorgesehen werden.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, IX, X, XI und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Unternehmer, die in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert sind, welcher nationale Maßnahmen für die Verarbeitung von Insektenkot anwendet, dürfen diese nationalen Maßnahmen zum Inverkehrbringen von Insektenkot in dem betroffenen Mitgliedstaat bis zum 8. November 2022 weiter anwenden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Scientific Opinion on a Risk profile related to production and consumption of insects as food and feed, The EFSA Journal (2015);13 (10):4257 (Wissenschaftliches Gutachten zu einem Risikoprofil in Bezug auf Produktion und Verzehr von Insekten als Lebens- und Futtermittel, The EFSA Journal (2015) 13 (10) 4257).


ANHANG

Die Anhänge I, IX, X, XI und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgende Nummer 61 angefügt:

„61.

‚Insektenkot‘ : Mischung aus Exkrementen von Nutzinsekten, Futtersubstrat, Teilen von Nutzinsekten und toten Eiern, wobei der Anteil der toten Nutzinsekten höchstens 5 % des Volumens bzw. höchstens 3 % des Gewichts ausmacht.“.

2.

Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Betroffene Mitgliedstaaten (*1)

Das Verfahren der aeroben Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen und bestimmtem anderem Material vom Schwein mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung darf in Frankreich, Irland, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland angewendet werden.

Nach der aeroben Reifung und Lagerung des Materials muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicherstellen, dass das Material innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats gesammelt und entsorgt wird.

(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.“ "

b)

Buchstabe B Nummer 1 und Buchstabe B Nummer 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Betroffene Mitgliedstaaten (*2)

Das Verfahren der Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung darf in Irland, Spanien, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland angewendet werden.

Nach der Hydrolyse muss die die Zulassung erteilende zuständige Behörde sicherstellen, dass das Material innerhalb desselben, oben genannten Mitgliedstaats gesammelt und beseitigt wird.

2.

Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material von Schweinen, Geflügel oder in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentierarten verwendet werden:

a)

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i bis iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b)

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe h der genannten Verordnung.

Diese Methode darf nur für die Beseitigung von Schweinen, Geflügel oder in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentierarten, die aus demselben Betrieb stammen, angewendet werden, vorausgesetzt, dieser Betrieb unterlegt keinem Verbot aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Schweine, Geflügel oder in Zuchtbetrieben gehaltene Hasentierarten übertragbaren Krankheit oder die Tiere wurden nicht zur Tilgung einer Tierseuche getötet.

(*2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.“ "

3.

In Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe A Nummer 2 wird folgende Ziffer iv angefügt:

„iv)

Seidenspinner (Bombyx mori).“.

4.

Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Überschrift und einleitender Absatz erhalten folgende Fassung:

Abschnitt 2

Guano von Fledermäusen, Insektenkot, verarbeitete Gülle und Folgeprodukte aus verarbeiteter Gülle

Das Inverkehrbringen von Guano von Fledermäusen, verarbeiteter Gülle und Folgeprodukten aus verarbeiteter Gülle unterliegt den in den Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen. Zusätzlich ist bei Guano von Fledermäusen die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich.“

b)

folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)

Das Inverkehrbringen von Insektenkot unterliegt den in den Buchstaben a, b, d und e dieses Abschnitts festgelegten Bedingungen.“

5.

Tabelle 3 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 erhält folgende Fassung:

Tabelle 3

Einfuhr von Fotogelatine

Herkunftsdrittland

Herkunftsbetriebe

Bestimmungsmitgliedstaat

Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union

Zugelassene Fotobetriebe

Japan

Nitta Gelatin Inc., 2-22 Futamata Yao-City, Osaka 581-0024 Japan

Jellie Co. Ltd. 7-1, Wakabayashi 2-Chome, Wakabayashi-ku, Sendai-City; Miyagi, 982 Japan

NIPPI Inc. Gelatine Division 1 Yumizawa-Cho Fujinomiya City Shizuoka 418-0073 Japan

Niederlande

Rotterdam

FujifilmEurope, Oudenstaart 1, 5047 TK Tilburg, Niederlande

Nitta Gelatin Inc., 2-22 Futamata Yao-City, Osaka 581-0024 Japan

 

 

 

Tschechien

Hamburg

FOMA Bohemia, spol. SRO Jana Krušinky 1604 501 04 Hradec Králové, Tschechien

Vereinigte Staaten

Eastman Gelatine Corporation, 227 Washington Street, Peabody, MA, 01960 USA

Gelita North America, 2445 Port Neal Industrial Road Sergeant Bluff, Iowa, 51054 USA

 

 

 

Tschechien

Hamburg

FOMA Bohemia spol. SRO Jana Krušinky 1604 501 04 Hradec Králové, Tschechien“


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.“

(*2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.“ ‘


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