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Documento 32021R1398

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1398 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anerkennung von Typgenehmigungen, die nach den Regelungen Nr. 49 und 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) erteilt wurden (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/3751

ABl. L 299 vom 24.8.2021, p. 1/8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Estatuto jurídico del documento Vigente

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1398/oj

24.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1398 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anerkennung von Typgenehmigungen, die nach den Regelungen Nr. 49 und 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) erteilt wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 11, Artikel 25 Absatz 4 Buchstaben b und c, Artikel 34 Absatz 9 Buchstabe c und Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die technischen Dienste wurden mit Aufgaben der Beschlussfassung in Fällen betraut, in denen die Repräsentativität des vorgeschlagenen Stammmotors einer Motorenfamilie, die mit Erdgas/Biomethan (NG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben wird, einschließlich Zweistoffmotoren, nicht anerkannt wird. Angesichts der Gesamtauswirkungen dieser Beschlüsse auf das Typgenehmigungsverfahren sollte die Beschlussfassung jedoch in die Zuständigkeit der Typgenehmigungsbehörden fallen.

(2)

Gemäß Anhang IV Anlage 1 Nummer 11.4.2.1.4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission (2) darf der Zähler, sobald er eingefroren ist, nur dann auf Null zurückgesetzt werden, wenn während der vorangegangenen 40 Motorbetriebsstunden keine Fehlfunktion der NOx-Überwachung festgestellt wurde. Die einschlägige Fassung der UNECE-Regelung Nr. 49 schreibt jedoch als Anforderung vor, dass während der vorangegangenen 36 und nicht während der vorangegangenen 40 Motorbetriebsstunden keine Fehlfunktion der NOx-Regelung festgestellt wurde. Diese Abweichung verhindert die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Typgenehmigungen, die nach der einschlägigen Fassung der UNECE-Regelung Nr. 49 erteilt wurden. Eine weniger strenge Anforderung von mindestens 36 Stunden sollte daher als ausreichend für die Erteilung einer EU-Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 angesehen werden.

(3)

Gemäß Anhang V Nummer 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 können technische Dienste Betriebspunkte aus jedem Motorprüfbereich für die Durchführung des stationären Prüfzyklus für mobile Maschinen und Geräte ausschließen. Angesichts der Gesamtauswirkungen solcher Entscheidungen auf das Typgenehmigungsverfahren sollte jedoch festgelegt werden, dass diese Ausschlüsse einer Genehmigung seitens der Typgenehmigungsbehörden unterliegen.

(4)

Die Emissionsgrenzwerte, die allgemeinen und technischen Vorschriften und die Prüfverfahren, die in der UNECE-Regelung Nr. 49 in der Fassung der Änderungsserie 06 und in der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 05 festgelegt sind, stehen im Einklang mit denen der Verordnung (EU) 2016/1628, mit Ausnahme von Artikel 19 der genannten Verordnung. Daher sollten Typgenehmigungen, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 49 in der Fassung der Änderungsserie 06 und der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 05 erteilt wurden, als gleichwertig mit den erteilten EU-Typgenehmigungen und der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 anerkannt werden, sofern eine Genehmigungsbehörde sicherstellt, dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllt.

(5)

Um die Übereinstimmung mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 zu gewährleisten, sollte der Hersteller von Motoren, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 49 in der Fassung der Änderungsserie 06 oder der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 05 genehmigt wurden, eine oder mehrere Genehmigungsbehörde(n) ersuchen, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 zu überwachen.

(6)

Die Emissionsgrenzwerte, die allgemeinen und technischen Anforderungen und die Prüfverfahren, die in der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserien 00, 01, 02, 03 und 04 (3) festgelegt sind, entsprechen denen für die Stufen I, II, IIIA, IIIB und IV der Schadstoffemissionsgrenzwerte der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE), die in den Anwendungsbereich des Artikels 34 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen. Daher sollten Typgenehmigungen, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in den Fassungen der Änderungsserien 00, 01, 02, 03 und 04 erteilt wurden, als gleichwertig mit den erteilten EG-Typgenehmigungen und der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung für die Stufen I, II, IIIA, IIIB und IV gemäß der Richtlinie 97/68/EG sowie mit den für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE) erteilten Typgenehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 anerkannt werden.

(7)

Um eine eindeutige Identifizierung des Motors zu ermöglichen und die Einhaltung der geltenden Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten, sollte Motoren, die gemäß den Typgenehmigungen in Verkehr gebracht werden, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in den Fassungen der Änderungsserien 00, 01, 02, 03 und 04 erteilt wurden, gemäß den Artikeln 31 und 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 die geltende Konformitätserklärung und zusätzliche Kennzeichnung beigefügt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sind aus technischer Sicht in Bezug auf das Emissionsverhalten von Motoren irrelevant. Daher sollten EU-Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 in ihrer am 23. August 2021 geltenden Fassung genehmigt wurden, weiterhin gültig bleiben.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 20a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   EU-Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 in ihrer am 24. August 2021 geltenden Fassung genehmigt wurden, bleiben weiterhin gültig.“

2.

Die Anhänge I, IV V und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).

(3)  Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (ABl. L 88 vom 22.3.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I, IV, V und XIII werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I Nummer 2.6.2 erhält folgende Fassung:

„2.6.2.

Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so kann sie einen anderen und gegebenenfalls einen zusätzlichen Bezugsprüfmotor auswählen und prüfen.“

(2)

Anhang IV Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 11.4.2.1.4 erhält folgende Fassung:

„11.4.2.1.4.

Sobald er eingefroren ist, ist der Zähler auf Null zurückzusetzen, wenn die für diesen Zähler relevanten Überwachungsfunktionen mindestens einmal ihren Überwachungszyklus durchlaufen haben, ohne dass sie eine Fehlfunktion erkannt haben, und mindestens in den 36 Motorbetriebsstunden seit letztmaligem Anhalten des Zählers keine für diesen Zähler relevante Fehlfunktion erkannt wurde (siehe Abbildung 4.4).“

b)

Abbildung 4.4 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Image 1

Der Wert „x“ beträgt mindestens 36 Betriebsstunden“;

c)

Abbildung 4.6 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Image 2

Der Wert „x“ beträgt mindestens 36 Betriebsstunden“;

d)

Abbildung 4.7 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Image 3

Der Wert „x“ beträgt mindestens 36 Betriebsstunden“;

(3)

Anhang V Nummer 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Der Hersteller kann beantragen, dass der technische Dienst während des Nachweises gemäß Abschnitt 3 Betriebspunkte von jedem der in Abschnitt 2 aufgeführten Prüfbereiche ausschließt. Der technische Dienst kann nach Genehmigung der Genehmigungsbehörde diesem Antrag stattgeben, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass der Motor in keiner Kombination einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine mit einer anderen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine solche Punkte erreichen kann.“

(4)

Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterpunkt 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Typgenehmigungen nach der UNECE-Regelung Nr. 49 (*) Änderungsserie 06, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor folgende Anforderungen erfüllt:

a)

die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 2, wenn der Motor gemäß Artikel 4 Absatz 1 Punkt 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 ausschließlich für den Einsatz anstelle von Stufe-V-Motoren der Klassen IWP und IWA vorgesehen ist, oder

b)

die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 1 für Motoren, die nicht unter Buchstabe a fallen,

und wenn eine Genehmigungsbehörde bestätigt, dass der Hersteller die Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllt.

(*)  Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind (ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1).“."

ii)

Es wird folgender Unterpunkt 3 angefügt:

„3.

Typgenehmigungen für Motorenfamilien oder Motortypen der Klasse NRE gemäß Anhang I Tabelle I-1 der Verordnung (EU) 2016/1628, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 (**) Änderungsserie 05 erteilt wurden, sofern eine Genehmigungsbehörde bestätigt, dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllt.

(**)  Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (ABl. L 107 vom 17.4.2019, S. 1).“"

b)

Die folgenden Punkte 2 bis 4.1 werden hinzugefügt:

„2.

„Für Motorenfamilien oder Motortypen der Klassen NRG, NRSh, NRS, SMB und ATS werden Typgenehmigungen gemäß der UNECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 05 für Motoren, die den in den Tabellen I-2, I-3 und I-4 sowie in den Tabellen I-9 bis I-10 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/1628 aufgeführten Motorenkategorien entsprechen, und gegebenenfalls die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung, als gleichwertig mit den EU-Typgenehmigungen und gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen anerkannt, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 erteilt wurden, sofern eine Genehmigungsbehörde bestätigt, dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllt.“

3.

Für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE), die in den Anwendungsbereich von Artikel 34 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen, und für Motoren der Klasse NRE mit einer Bezugsleistung von mindestens 19 kW und höchstens 560 kW werden Typgenehmigungen der Stufe IIIA, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserien 02 (***), 03 (****) oder 04 (*****) für Motorenfamilien oder Motorentypen der Klasse NRE gemäß Anhang VI Tabelle VI-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 erteilt wurden und gegebenenfalls die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung als gleichwertig mit den gemäß dieser Verordnung erteilten EU-Typgenehmigungen und den gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen anerkannt.

3.1.

Zusätzliche Vorschriften:

Motoren, die eine gemäß Nummer 3 mit einer EU-Typgenehmigung als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung aufweisen, müssen die Anforderungen von Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erfüllen.

4.

Für die folgenden Emissionsstufen werden Typgenehmigungen auf der Grundlage von UNECE-Regelungen für Motorenfamilien oder Motortypen der nachstehenden Klassen und gegebenenfalls die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung gemäß den Übergangsbestimmungen des Artikels 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 als gleichwertig mit den gemäß der Richtlinie 97/68/EG erteilten EU-Typgenehmigungen und der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung anerkannt:

(1)

Stufe IV: Typgenehmigungen für Motoren der Klassen Q und R gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 04;

(2)

Stufe IIIB: Typgenehmigungen für Motoren der Klassen L, M, N und P gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder 04;

(3)

Stufe IIIA: Typgenehmigungen für Motoren der Klassen H, I, J und K gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 02, 03 oder 04;

(4)

Stufe II: Typgenehmigungen für Motoren der Klassen D, E, F und G gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 01 (******), 02, 03 oder 04;

(5)

Stufe I: Typgenehmigungen für Motoren der Klassen A, B und C gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 00 (*******).

4.1.

Zusätzliche Anforderungen

Motoren, die eine gemäß Nummer 4 mit einer EU-Typgenehmigung als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung aufweisen, müssen eine Konformitätserklärung und die zusätzlichen Informationen in der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung gemäß Artikel 31 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 und den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 beigefügt sein.

(***)  Die Änderungsserie 02 ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht."

(****)  Die Änderungsserie 03 ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht."

(*****)  Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (ABl. L 88 vom 22.3.2014, S. 1)."

(******)  Die Änderungsserie 01 ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht."

(*******)  Die Änderungsserie 00 ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht.“."


(*)  Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind (ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1).“.

(**)  Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (ABl. L 107 vom 17.4.2019, S. 1).“

(***)  Die Änderungsserie 02 ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(****)  Die Änderungsserie 03 ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(*****)  Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (ABl. L 88 vom 22.3.2014, S. 1).

(******)  Die Änderungsserie 01 ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(*******)  Die Änderungsserie 00 ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht.“.“


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