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Document 32021R1327

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1327 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von frischem Fleisch wildlebender Einhufer, von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur und von Insekten in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XI der genannten Durchführungsverordnung hinsichtlich der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/5854

ABl. L 288 vom 11.8.2021, p. 28–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1327/oj

11.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1327 DER KOMMISSION

vom 10. August 2021

zur Änderung der Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von frischem Fleisch wildlebender Einhufer, von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur und von Insekten in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XI der genannten Durchführungsverordnung hinsichtlich der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen der Regeln für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Anforderungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, die nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird.

(2)

Ein Drittland oder ein Drittlandsgebiet kann nur dann in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllt. Die Anforderung gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 ist, falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (3) genehmigten Rückstandskontrollprogramms.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (4) wurden die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, während mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (5) die von einigen Drittländern vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, genehmigt wurden.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 der Kommission (6) zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU wurden die Rückstandsüberwachungspläne bestimmter Drittländer, die die Anforderung gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen, genehmigt. Einige dieser Drittländer hatten bereits geeignete Nachweise und Garantien dafür vorgelegt, dass die betreffenden Tiere und Waren die Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen. Diese Länder sollten daher in die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen aufgenommen werden.

(5)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurden die Genehmigungen der Rückstandsüberwachungspläne bestimmter Drittländer, die derzeit in den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen aufgeführt sind, aufgehoben bzw. eingeschränkt. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen sollten entsprechend geändert werden, um die Zulassung dieser Länder aufzuheben bzw. einzuschränken.

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Namibias für frei lebendes Wild genehmigt. Da Namibia ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern erfüllt, sollte dieses Land in die Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleisch von wildlebenden Einhufern zulässig ist, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit der Bemerkung „Nur frei lebendes Wild“ aufgenommen werden.

(7)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Nigerias mit der Bemerkung „ausgenommen Fische“ genehmigt. Da Nigeria ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur erfüllt, sollte der Eintrag für Nigeria in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahin gehend geändert werden, dass das Land für den Eingang von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur, ausgenommen Fische, in die Union zugelassen wird.

(8)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Omans mit der Bemerkung „ausgenommen Krebstiere“ genehmigt. Da Oman ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur erfüllt, sollte der Eintrag für Oman in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahin gehend geändert werden, dass das Land für den Eingang von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur, ausgenommen Krebstiere, in die Union zugelassen wird.

(9)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde die Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne für Aquakultur der Falklandinseln, Montenegros, Marokkos und der Ukraine mit der Bemerkung „ausgenommen Krebstiere“ versehen. Daher sollten diese Länder nicht für den Eingang von Krebstieren aus Aquakultur in die Union zugelassen werden. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde die Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne für Aquakultur Guatemalas, Mosambiks, Nicaraguas und Tansanias mit der Bemerkung „ausgenommen Fische“ versehen. Daher sollten diese Länder nicht für den Eingang von Fischen aus Aquakultur in die Union zugelassen werden. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurden die Fußnoten für Aquakulturerzeugnisse geändert. Die Worte „nur Krebstiere“ und „nur Fische“ wurden durch „ausgenommen Fische“ bzw. „ausgenommen Krebstiere“ ersetzt. Aus Gründen der Kohärenz ist es erforderlich, den Wortlaut der Bemerkungen in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 an den Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/653 anzupassen.

(12)

Am 12. März 2021 übermittelte die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs der Kommission den entsprechenden Fragebogen für die Bewertung des Eingangs von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs beantwortete alle Fragen zufriedenstellend und legte der Kommission somit ausreichende Nachweise und Garantien für die Erfüllung von Anforderungen vor, die denjenigen in Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gleichwertig sind. Das Vereinigte Königreich sollte daher in die in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegte Liste der Drittländer aufgenommen werden, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten zulässig ist, wobei die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Verbindung mit Anhang 2 des Protokolls unberührt bleibt.

(13)

Die Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält Fehler in Bezug auf Armenien und Aserbaidschan in Form von Auslassungen und hinsichtlich der Zulassung von Erzeugnissen. Diese Fehler verändern die Aussage des Textes.

(15)

Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, IX, XI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(3)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(5)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 der Kommission vom 20. April 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 138 vom 22.4.2021, S. 1).


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern gemäß Artikel 5 und Artikel 19 Absatz 2 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

NA

Namibia

Nur frei lebendes Wild

ZA

Südafrika

Nur frei lebendes Wild

ANHANG IX

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 13, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 3 sowie Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 25 Buchstabe d zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

AE

Vereinigte Arabische Emirate

Aquakultur: Nur Rohstoffe aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind.

AG

Antigua und Barbuda

Nur lebender Hummer aus Wildfang.

AL

Albanien

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

AM

Armenien

Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere

AO

Angola

Nur Wildfang.

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

AZ

Aserbaidschan

Nur Kaviar aus Wildfang.

BA

Bosnien und Herzegowina

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

BD

Bangladesch

 

BJ

Benin

Nur Wildfang.

BN

Brunei

Nur Aquakulturerzeugnisse.

BQ

Bonaire, St. Eustatius, Saba

Nur Wildfang.

BR

Brasilien

 

BS

Bahamas

Nur Wildfang.

BY

Belarus

 

BZ

Belize

Nur Wildfang.

CA

Kanada

 

CG

Kongo

Nur Wildfang.

Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden.

CH

Schweiz (1)

 

CI

Côte d’Ivoire

Nur Wildfang.

CL

Chile

 

CN

China

 

CO

Kolumbien

 

CR

Costa Rica

 

CU

Kuba

 

CV

Cabo Verde

Nur Wildfang.

CW

Curaçao

Nur Wildfang.

DZ

Algerien

Nur Wildfang.

EC

Ecuador

 

EG

Ägypten

Nur Wildfang.

ER

Eritrea

Nur Wildfang.

FJ

Fidschi

Nur Wildfang.

FK

Falklandinseln

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

GA

Gabun

Nur Wildfang.

GB

Vereinigtes Königreich (2)

 

GD

Grenada

Nur Wildfang.

GE

Georgien

Nur Wildfang.

GG

Guernsey

Nur Wildfang.

GH

Ghana

Nur Wildfang.

GL

Grönland

Nur Wildfang.

GM

Gambia

Nur Wildfang.

GN

Guinea

Nur Wildfang.

Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden.

GT

Guatemala

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

GY

Guyana

Nur Wildfang.

HK

Hongkong

Nur Wildfang.

HN

Honduras

 

ID

Indonesien

 

IL

Israel (3)

 

IM

Insel Man

 

IN

Indien

 

IR

Iran

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

JE

Jersey

Nur Wildfang.

JM

Jamaika

Nur Wildfang.

JP

Japan

 

KE

Kenia

 

KI

Kiribati

Nur Wildfang.

KR

Südkorea

 

KZ

Kasachstan

Nur Wildfang.

LK

Sri Lanka

 

MA

Marokko

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

MD

Moldau

Nur Kaviar.

ME

Montenegro

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

MG

Madagaskar

 

MK

Nordmazedonien

 

MM

Myanmar/Birma

 

MR

Mauretanien

Nur Wildfang.

MU

Mauritius

 

MV

Malediven

Nur Wildfang.

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

MZ

Mosambik

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

NA

Namibia

Nur Wildfang.

NC

Neukaledonien

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

NG

Nigeria

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

NI

Nicaragua

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

NZ

Neuseeland

 

OM

Oman

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

PA

Panama

 

PE

Peru

 

PF

Französisch-Polynesien

Nur Wildfang.

PG

Papua-Neuguinea

Nur Wildfang.

PH

Philippinen

 

PM

St. Pierre und Miquelon

Nur Wildfang.

PK

Pakistan

Nur Wildfang.

RS

Serbien

 

RU

Russland

Nur Wildfang.

SA

Saudi-Arabien

 

SB

Salomonen

Nur Wildfang.

SC

Seychellen

Nur Wildfang.

SG

Singapur

 

SH

St. Helena

(Ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension.)

Nur Wildfang.

Tristan da Cunha

(Ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension.)

Nur Hummer (frisch oder gefroren) aus Wildfang.

SN

Senegal

Nur Wildfang.

SR

Suriname

Nur Wildfang.

SV

El Salvador

Nur Wildfang.

SX

Sint Maarten

Nur Wildfang.

TH

Thailand

 

TN

Tunesien

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

TR

Türkei

 

TW

Taiwan

 

TZ

Tansania

Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

UA

Ukraine

Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

UG

Uganda

 

US

Vereinigte Staaten

 

UY

Uruguay

 

VE

Venezuela

 

VN

Vietnam

 

YE

Jemen

Nur Wildfang.

ZA

Südafrika

Nur Wildfang.

ZW

Simbabwe

Nur Wildfang.

ANHANG XI

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 17 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

AL

Albanien

 

AM

Armenien

Nur Schnecken.

AU

Australien

 

AZ

Aserbaidschan

 

BA

Bosnien und Herzegowina

Nur Schnecken.

BR

Brasilien

Nur Froschschenkel.

BY

Belarus

Nur Schnecken.

CA

Kanada

Nur Schnecken.

CH

Schweiz  (4)

 

CI

Côte d’Ivoire

Nur Schnecken.

CL

Chile

Nur Schnecken.

CN

China

 

DZ

Algerien

Nur Schnecken.

EG

Ägypten

Nur Froschschenkel.

GB

Vereinigtes Königreich  (5)

 

GG

Guernsey

 

GH

Ghana

Nur Schnecken.

ID

Indonesien

 

IM

Insel Man

 

IN

Indien

Nur Froschschenkel.

JE

Jersey

 

MA

Marokko

Nur Schnecken.

MD

Moldau

Nur Schnecken.

MK

Nordmazedonien

Nur Schnecken.

NG

Nigeria

Nur Schnecken.

NZ

Neuseeland

Nur Schnecken.

PE

Peru

Nur Schnecken.

RS

Serbien

Nur Schnecken.

TH

Thailand

Nur Schnecken.

TN

Tunesien

Nur Schnecken.

TR

Türkei

 

UA

Ukraine

Nur Schnecken.

US

Vereinigte Staaten

Nur Schnecken.

VN

Vietnam

 

ZA

Südafrika

Nur Schnecken.

ANHANG XV

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten gemäß Artikel 24 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

BEMERKUNGEN

CA

Kanada

 

CH

Schweiz

 

GB

Vereinigtes Königreich (6)

 

KR

Südkorea

 

TH

Thailand

 

VN

Vietnam

 


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(3)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(4)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(5)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(6)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.


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