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Document 32021R0637

Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 136 vom 21.4.2021, p. 1–327 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/01/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/637/oj

21.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/637 DER KOMMISSION

vom 15. März 2021

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 434a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Dezember 2019 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) das konsolidierte Baseler Rahmenwerk mit den aktualisierten Offenlegungsanforderungen nach Säule 3 (2), die mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) größtenteils in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden. Zur Durchführung dieser Änderungen sollte ein kohärenter und vollständiger Rahmen für die Offenlegung nach Säule 3 festgelegt werden.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission (4), der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission (5), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission (6) und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (7) sind einheitliche Formate, Meldebögen und Tabellen für Eigenmittel, antizyklische Kapitalpuffer, Verschuldungsquote beziehungsweise Vermögenswertbelastung festgelegt. Diese einheitlichen Formate, Meldebögen und Tabellen sollten daher um die nach der Verordnung (EU) 2019/876 vorgeschriebene Offenlegung anderer aufsichtlicher Aspekte erweitert werden. Insbesondere sollte ein Meldebogen für Schlüsselparameter eingeführt werden, der den Marktteilnehmern den Zugang zu den wichtigsten Eigenmittel- und Liquiditätskennziffern der Institute erleichtert.

(3)

Die für die Offenlegung verwendeten Meldebögen und Tabellen sollten hinreichend umfassende und vergleichbare Informationen enthalten und es deren Nutzern dadurch ermöglichen, das Risikoprofil der Institute und deren Konformität mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beurteilen. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge zu tun, sollten die für die Offenlegung verwendeten Formate, Meldebögen und Tabellen jedoch den Unterschieden in Größe und Komplexität der Institute und den dadurch bedingten Unterschieden in Höhe und Art der Risiken Rechnung tragen, indem zusätzliche Schwellenwerte für eine erweiterte Offenlegung vorgesehen werden.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden eine neue kalibrierte Verschuldungsquote und ein Puffer bei der Verschuldungsquote von G-SRI in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Zur Durchführung dieser Änderung und der erforderlichen Anpassungen bei der Risikopositionsberechnung müssen Meldebögen und Tabellen festgelegt werden.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden neue Offenlegungsanforderungen für die strukturelle Liquiditätsquote in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Zur Durchführung dieser Änderung muss ein Meldebogen für diese neuen Offenlegungsanforderungen festgelegt werden.

(6)

Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden die Standardansätze für das Gegenparteiausfallrisiko in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch einen risikoempfindlicheren Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (im Folgenden „SA-CCR“) und einen vereinfachten SA-CCR für Institute ersetzt, die die Kriterien für dessen Nutzung erfüllen. Außerdem wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 die Ursprungsrisikomethode verändert. Zur Durchführung dieser Änderungen muss ein umfassender Satz an Tabellen und Meldebögen für die Offenlegung eingeführt werden.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde eine neue Offenlegungsanforderung für vertragsgemäß bediente, notleidende und gestundete Risikopositionen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt, die auch die Offenlegung von Informationen über erhaltene Sicherheiten und Finanzgarantien umfasst. Zur Durchführung dieser Änderung und dieser neuen Offenlegungsanforderungen muss ein umfassender Satz an Meldebögen und Tabellen eingeführt werden. Der Einfachheit und Stimmigkeit halber sollten diese Meldebögen und Tabellen auf den Meldebögen und Tabellen basieren, die die EBA bereits in ihren Leitlinien für die Offenlegung notleidender und gestundeter Risikopositionen (8) erarbeitet hat.

(8)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um den Besonderheiten von STS-Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) bei den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenkapitalanforderungen Rechnung zu tragen. Um diese Änderung widerzuspiegeln, müssen neue Meldebögen und Tabellen mit quantitativen und qualitativen Informationen über Verbriefungen eingeführt werden.

(9)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderungen für die Offenlegung der Vergütung geändert, um sicherzustellen, dass die Vergütungspolitik und -praxis für die Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zur Durchführung dieser Offenlegungsanforderungen sollten Meldebögen und Tabellen festgelegt werden.

(10)

Um den Instituten einen umfassenden, integrierten Satz an einheitlichen Offenlegungsformaten, Meldebögen und Tabellen zur Verfügung zu stellen und eine Offenlegung von hoher Qualität zu gewährleisten, ist es notwendig, die technischen Standards für die Offenlegung allesamt in einem einzigen Rechtsakt einzuführen. Deshalb müssen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2295 aufgehoben werden.

(11)

Um eine pünktliche Offenlegung von hoher Qualität durch die Institute zu gewährleisten, sollte diesen ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihre für die Offenlegung vorgesehenen internen Systeme anzupassen.

(12)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(13)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (11) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Offenlegung von Schlüsselparametern und Übersicht über die risikogewichteten Positionsbeträge

(1)   Die Institute legen die in Artikel 447 Buchstaben a bis g und Artikel 438 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU-KM1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.

(2)   Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU OV1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.

(3)   Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU OVC in Anhang I der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.

(4)   Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU INS1 und EU INS2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 2

Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Die Institute legen die in Artikel 435 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabellen EU OVA und EU OVB in Anhang III der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 3

Offenlegung des Anwendungsbereichs

(1)   Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU LI1 und EU LI3 in Anhang V der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2)   Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU LI2 und der Tabelle EU LIA in Anhang V der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(3)   Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU PV1 in Anhang V der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(4)   Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben f, g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU LIB in Anhang V der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 4

Offenlegung von Eigenmitteln

Die Institute legen die in Artikel 437 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die in Artikel 437 Buchstaben a, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CC1 und EU CC2 in Anhang VII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung;

b)

die in Artikel 437 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CCA in Anhang VII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern

Die Institute legen die in Artikel 440 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die in Artikel 440 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCYB1 in Anhang IX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang X der vorliegenden Verordnung;

b)

die in Artikel 440 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCYB2 in Anhang IX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang X der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6

Offenlegung der Verschuldungsquote

Die Institute legen die in Artikel 451 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die in Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 451 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU LR1, EU LR2 und EU LR3 in Anhang XI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XII der vorliegenden Verordnung;

b)

die in Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU LRA in Anhang XI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 7

Offenlegung von Liquiditätsanforderungen

Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 und Artikel 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die in Artikel 435 Absatz 1 und Artikel 451a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU LIQA in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung;

b)

die in Artikel 451a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU LIQ1 und der Tabelle EU LIQB in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung;

c)

die in Artikel 451a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU LIQ2 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8

Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos sowie der Kreditqualität

(1)   Die Institute legen die in den Artikeln 435 und 442 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CRA in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung;

b)

die in Artikel 442 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CRB in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung;

c)

die in Artikel 442 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CQ3 in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung;

d)

die in Artikel 442 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR1-A in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung;

e)

die in Artikel 442 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR2 in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben c, e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CR1, EU CQ1 und EU CQ7 sowie der Spalten a, c, e, f und g des Meldebogens EU CQ4 und der Spalten a, c, e und f des Meldebogens EU CQ5 in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung offen.

(3)   Große Institute, bei denen das Verhältnis zwischen dem Bruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Kredite und dem Gesamtbruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Kredite mindestens 5 % beträgt, legen zusätzlich zur Offenlegung in den in Absatz 2 genannten Meldebögen und Spalten die in Artikel 442 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CR2a, EU CQ2, EU CQ6 und EU CQ8 sowie der Spalten b und d der Meldebögen EU CQ4 und EU CQ5 in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung offen. Sie legen diese Informationen jährlich offen.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 werden zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben bei der Ermittlung des Verhältnisses weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.

(5)   Die Institute beginnen mit der in Absatz 3 vorgesehenen Offenlegung, wenn sie den dort genannten Schwellenwert von 5 % während der dem Offenlegungsstichtag vorausgehenden vier Quartale in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen erreicht oder überschritten haben. Zum Stichtag der erstmaligen Offenlegung legen die Institute die betreffenden Informationen unter Verwendung der in jenem Absatz genannten Meldebögen offen, sofern sie den Schwellenwert von 5 % an diesem Offenlegungsstichtag überschreiten.

(6)   Die Pflicht zur Offenlegung nach Absatz 3 endet, wenn die Institute den Schwellenwert von 5 % während der dem Offenlegungsstichtag vorausgehenden vier Quartale in drei aufeinanderfolgenden Quartalen unterschritten haben.

Artikel 9

Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die in Artikel 453 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CRC in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung;

b)

die in Artikel 453 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR3 in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10

Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, legen die in Artikel 444 und Artikel 453 Buchstaben g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die in Artikel 444 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CRD in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XX der vorliegenden Verordnung;

b)

die in Artikel 453 Buchstaben g, h und i sowie Artikel 444 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR4 in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XX der vorliegenden Verordnung;

c)

die in Artikel 444 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR5 in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XX der vorliegenden Verordnung und die Informationen über die im selben Artikel genannten von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerte unter Verwendung des Meldebogens EU CC1 in Anhang VII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

Offenlegung der Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, legen die in den Artikeln 438 und 452 sowie in Artikel 453 Buchstaben g und j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die in Artikel 452 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CRE und des Meldebogens EU CR6-A in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung;

b)

die in Artikel 452 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR6 in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung;

c)

die in Artikel 453 Buchstaben g und j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CR7-A und EU CR7 in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung;

d)

die in Artikel 438 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR8 in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung;

e)

die in Artikel 452 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CR9 und EU CR9.1 in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Offenlegung von Spezialfinanzierungs- und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR10 in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 13

Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h und Artikel 439 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die in Artikel 439 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CCRA in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;

b)

die in Artikel 439 Buchstaben f, g, k und m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCR1 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;

c)

die in Artikel 439 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCR2 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;

d)

die in Artikel 439 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CCR3 und EU CCR4 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;

e)

die in Artikel 439 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCR5 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;

f)

die in Artikel 439 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCR6 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;

g)

die in Artikel 438 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCR7 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;

h)

die in Artikel 439 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCR8 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 14

Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen

Die Institute legen die in Artikel 449 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die in Artikel 449 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU SECA in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung;

b)

die in Artikel 449 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU SEC1 und EU SEC2 in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung;

c)

die in Artikel 449 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU SEC3 und EU SEC4 in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung;

d)

die in Artikel 449 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU SEC5 in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 15

Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes und der internen Marktrisikomodelle

(1)   Die Institute legen die in Artikel 445 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU MR1 in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung offen.

(2)   Die Institute legen die in den Artikeln 435, 438 und 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen zum Marktrisiko unter Verwendung der Tabelle EU MRA in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung;

b)

die in Artikel 455 Buchstaben a, b, c und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU MRB in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung;

c)

die in Artikel 455 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU MR2-A in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung;

d)

die in Artikel 438 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen zum internen Marktrisikomodell unter Verwendung des Meldebogens EU MR2-B in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung;

e)

die in Artikel 455 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU MR3 in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung;

f)

die in Artikel 455 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU MR4 in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung.

Artikel 16

Offenlegung des operationellen Risikos

Die Institute legen die in Artikel 435, Artikel 438 Buchstabe d sowie den Artikeln 446 und 454 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU ORA und des Meldebogens EU-OR1 in Anhang XXXI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXII der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 17

Offenlegung der Vergütungspolitik

Die Institute legen die in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis f sowie Buchstaben j und k sowie in Artikel 450 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU REMA in Anhang XXXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXIV der vorliegenden Verordnung;

b)

die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU REM1 in Anhang XXXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXIV der vorliegenden Verordnung;

c)

die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern v, vi und vii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU REM2 in Anhang XXXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXIV der vorliegenden Verordnung;

d)

die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU REM3 in Anhang XXXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXIV der vorliegenden Verordnung;

e)

die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben g und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU REM4 und EU REM5 in Anhang XXXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXIV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 18

Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten

Die Institute legen die in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU AE1, EU AE2 und EU AE3 sowie der Tabelle EU AE4 in Anhang XXXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXVI der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Sieht ein Institut gemäß Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Offenlegung einer oder mehrerer Informationen ab, wird die Nummerierung der Zeilen oder Spalten nicht verändert.

(2)   Die Institute weisen in dem zum betreffenden Meldebogen oder zur betreffenden Tabelle gehörenden Freitextkommentar ausdrücklich darauf hin, welche Zeilen oder Spalten nicht ausgefüllt wurden und warum die betreffenden Informationen nicht offengelegt wurden.

(3)   Die in Artikel 431 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen müssen klar und umfassend sein, sodass die Nutzer dieser Informationen die quantitativen Offenlegungen verstehen können, und müssen neben den Meldebögen platziert werden, auf die sich die jeweiligen Informationen beziehen.

(4)   Numerische Werte werden wie folgt dargestellt:

a)

quantitative monetäre Daten werden mit einer Mindestpräzision offengelegt, die Millionen Einheiten entspricht;

b)

quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision angegeben, die vier Dezimalstellen entspricht.

(5)   Zusätzlich zu den gemäß dieser Verordnung offengelegten Informationen stellen die Institute auch folgende Informationen zur Verfügung:

a)

Offenlegungsstichtag und Bezugszeitraum;

b)

Berichtswährung;

c)

Name und gegebenenfalls Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Instituts;

d)

gegebenenfalls verwendeter Rechnungslegungsstandard;

e)

gegebenenfalls Konsolidierungskreis.

Artikel 20

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2295 werden aufgehoben.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Juni 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, DIS Disclosure requirements, Dezember 2019.

(3)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegungspflichten der Institute in Bezug auf Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 60).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung von Informationen in Bezug auf die Einhaltung des vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute im Einklang mit Artikel 440 (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission vom 15. Februar 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 39 vom 16.2.2016, S. 5).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 6)

(8)  Leitlinien EBA/GL/2018/10 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für die Offenlegung notleidender und gestundeter Risikopositionen vom 17. Dezember 2018.

(9)  Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

Meldebogen EU OV1 – Übersicht über die Gesamtrisikobeträge

 

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Eigenmittel-anforderungen insgesamt

a

b

c

T

T-1

T

1

Kreditrisiko (ohne Gegenparteiausfallrisiko)

 

 

 

2

Davon: Standardansatz

 

 

 

3

Davon: IRB-Basisansatz (F-IRB)

 

 

 

4

Davon: Slotting-Ansatz

 

 

 

EU 4a

Davon: Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz

 

 

 

5

Davon: Fortgeschrittener IRB-Ansatz (A-IRB)

 

 

 

6

Gegenparteiausfallrisiko – CCR

 

 

 

7

Davon: Standardansatz

 

 

 

8

Davon: Auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM)

 

 

 

EU 8a

Davon: Risikopositionen gegenüber einer CCP

 

 

 

EU 8b

Davon: Anpassung der Kreditbewertung (CVA)

 

 

 

9

Davon: Sonstiges CCR

 

 

 

10

Entfällt

 

 

 

11

Entfällt

 

 

 

12

Entfällt

 

 

 

13

Entfällt

 

 

 

14

Entfällt

 

 

 

15

Abwicklungsrisiko

 

 

 

16

Verbriefungspositionen im Anlagebuch (nach Anwendung der Obergrenze)

 

 

 

17

Davon: SEC-IRBA

 

 

 

18

Davon: SEC-ERBA (einschl. IAA)

 

 

 

19

Davon: SEC-SA

 

 

 

EU 19a

Davon: 1 250  % / Abzug

 

 

 

20

Positions-, Währungs- und Warenpositionsrisiken (Marktrisiko)

 

 

 

21

Davon: Standardansatz

 

 

 

22

Davon: IMA

 

 

 

EU 22a

Großkredite

 

 

 

23

Operationelles Risiko

 

 

 

EU 23a

Davon: Basisindikatoransatz

 

 

 

EU 23b

Davon: Standardansatz

 

 

 

EU 23c

Davon: Fortgeschrittener Messansatz

 

 

 

24

Beträge unter den Abzugsschwellenwerten (mit einem Risikogewicht von 250 %)

 

 

 

25

Entfällt

 

 

 

26

Entfällt

 

 

 

27

Entfällt

 

 

 

28

Entfällt

 

 

 

29

Gesamt

 

 

 


Meldebogen EU KM1 – Schlüsselparameter

 

a

b

c

d

e

T

T-1

T-2

T-3

T-4

 

Verfügbare Eigenmittel (Beträge)

1

Hartes Kernkapital (CET1)

 

 

 

 

 

2

Kernkapital (T1)

 

 

 

 

 

3

Gesamtkapital

 

 

 

 

 

 

Risikogewichtete Positionsbeträge

4

Gesamtrisikobetrag

 

 

 

 

 

 

Kapitalquoten (in % des risikogewichteten Positionsbetrags)

5

Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) (%)

 

 

 

 

 

6

Kernkapitalquote (%)

 

 

 

 

 

7

Gesamtkapitalquote (%)

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (in % des risikogewichteten Positionsbetrags)

EU 7a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)

 

 

 

 

 

EU 7b

Davon: in Form von CET1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

 

 

 

 

 

EU 7c

Davon: in Form von T1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

 

 

 

 

 

EU 7d

SREP-Gesamtkapitalanforderung (%)

 

 

 

 

 

 

Kombinierte Kapitalpuffer- und Gesamtkapitalanforderung (in % des risikogewichteten Positionsbetrags)

8

Kapitalerhaltungspuffer (%)

 

 

 

 

 

EU 8a

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats (%)

 

 

 

 

 

9

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer (%)

 

 

 

 

 

EU 9a

Systemrisikopuffer (%)

 

 

 

 

 

10

Puffer für global systemrelevante Institute (%)

 

 

 

 

 

EU 10a

Puffer für sonstige systemrelevante Institute (%)

 

 

 

 

 

11

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (%)

 

 

 

 

 

EU 11a

Gesamtkapitalanforderungen (%)

 

 

 

 

 

12

Nach Erfüllung der SREP-Gesamtkapitalanforderung verfügbares CET1 (%)

 

 

 

 

 

 

Verschuldungsquote

13

Gesamtrisikopositionsmessgröße

 

 

 

 

 

14

Verschuldungsquote (%)

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (in % der Gesamtrisikopositionsmessgröße)

EU 14a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)

 

 

 

 

 

EU 14b

Davon: in Form von CET1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

 

 

 

 

 

EU 14c

SREP-Gesamtverschuldungsquote (%)

 

 

 

 

 

 

Anforderung für den Puffer bei der Verschuldungsquote und die Gesamtverschuldungsquote (in % der Gesamtrisikopositionsmessgröße)

EU 14d

Puffer bei der Verschuldungsquote (%)

 

 

 

 

 

EU 14e

Gesamtverschuldungsquote (%)

 

 

 

 

 

 

Liquiditätsdeckungsquote

15

Liquide Aktiva hoher Qualität (HQLA) insgesamt (gewichteter Wert – Durchschnitt)

 

 

 

 

 

EU 16a

Mittelabflüsse – Gewichteter Gesamtwert

 

 

 

 

 

EU 16b

Mittelzuflüsse – Gewichteter Gesamtwert

 

 

 

 

 

16

Nettomittelabflüsse insgesamt (angepasster Wert)

 

 

 

 

 

17

Liquiditätsdeckungsquote (%)

 

 

 

 

 

 

Strukturelle Liquiditätsquote

18

Verfügbare stabile Refinanzierung, gesamt

 

 

 

 

 

19

Erforderliche stabile Refinanzierung, gesamt

 

 

 

 

 

20

Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) (%)

 

 

 

 

 


Meldebogen EU INS1 – Versicherungsbeteiligungen

 

a

b

Risikopositionswert

Risikopositionsbetrag

1

Nicht in Abzug gebrachte Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften

 

 


Meldebogen EU NS2 – Finanzkonglomerate: Offenlegung von Eigenmittelanforderungen und Eigenkapitalkoeffizient

 

a

T

1

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen des Finanzkonglomerats (Betrag).

 

2

Eigenkapitalkoeffizient des Finanzkonglomerats (%)

 


Tabelle EU OVC – ICAAP-Informationen

Institutseigenes Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts und fortlaufende Bewertung der Risiken der Bank, von der Bank beabsichtigte Risikominderung sowie aktueller und künftiger Kapitalbedarf unter Berücksichtigung sonstiger risikomindernder Faktoren.

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Angaben

Rechtsgrundlage

Zeile

Freitext

Artikel 438 Buchstabe a CRR

a

Ansatz zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

Artikel 438 Buchstabe c CRR

b

Wenn von der relevanten zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts


ANHANG II

Erläuterungen zu den Übersichtsmeldebögen

Meldebogen EU OV1 – Übersicht über die Gesamtrisikobeträge Format: Unveränderlich.

1.

Beim Ausfüllen des in Anhang I dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogens EU OV1 in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) („CRR“) beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen.

2.

Gegebenenfalls erläutern die Institute im Freitextkommentar zum betreffenden Meldebogen, wie sich die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und der Risikopositionsbeträge auswirken.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Nach Artikel 92 Absatz 3 sowie den Artikeln 95, 96 und 98 CRR berechneter Gesamtrisikobetrag.

b

TREA (T-1)

Im vorangegangenen Offenlegungszeitraum offengelegter TREA.

c

Eigenmittelanforderungen insgesamt

Den risikogewichteten Positionsbeträgen (RWEAs) für die verschiedenen Risikokategorien entsprechende Eigenmittelanforderungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1

Kreditrisiko (ohne Gegenparteiausfallrisiko)

Nach Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 CRR und Artikel 379 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbeträge (RWEAs) und Eigenmittelanforderungen. Die RWEAs für Verbriefungspositionen im Anlagebuch und für das Gegenparteiausfallrisiko (CCR) werden hier nicht berücksichtigt, sondern in den Zeilen 6 und 16 dieses Meldebogens ausgewiesen. Die Institute berücksichtigen bei dem in dieser Zeile ausgewiesenen Betrag auch die nach Artikel 379 CRR berechneten RWEAs und Eigenmittelanforderungen für das Vorleistungsrisiko.

2

Kreditrisiko (ohne CCR) – Davon: Standardansatz

Nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko (Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR und Artikel 379 CRR) berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

3

Kreditrisiko (ohne CCR) – Davon: IRB-Basisansatz (F-IRB)

Nach dem F-IRB (dem auf internen Beurteilungen basierenden Basisansatz) für das Kreditrisiko (Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR) berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen, ohne die in Zeile 4 ausgewiesenen RWEAs für dem Slotting-Ansatz unterliegende Spezialfinanzierungspositionen und ohne die in Zeile EU 4a ausgewiesenen RWEAs für Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz, aber unter Einschluss der nach Artikel 379 CRR berechneten RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

4

Kreditrisiko (ohne CCR) – Davon: Slotting-Ansatz

Nach Artikel 153 Absatz 5 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen für Spezialfinanzierungspositionen, die dem Slotting-Ansatz unterliegen.

EU 4a

Kreditrisiko (ohne CCR) – Davon: Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz

Nach Artikel 155 Absatz 2 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen für Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz.

5

Kreditrisiko (ohne CCR) – Davon: Fortgeschrittener IRB-Ansatz (A-IRB)

Nach dem A-IRB-Ansatz (dem fortgeschrittenen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz) für das Kreditrisiko (Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR) berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen, ohne die in Zeile 4 ausgewiesenen RWEAs für dem Slotting-Ansatz unterliegende Spezialfinanzierungspositionen und ohne die in Zeile EU 4a ausgewiesenen RWEAs für Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz, aber unter Einschluss der nach Artikel 379 CRR berechneten RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

6

Gegenparteiausfallrisiko – CCR

Nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko.

7

CCR – Davon: Standardansatz

Nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

8

CCR – Davon: Auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM)

Nach Artikel 283 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

EU 8a

CCR – Davon: Risikopositionen gegenüber einer CCP

Nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

EU 8b

CCR – Davon: Anpassung der Kreditbewertung (CVA)

Nach Teil 3 Titel VI CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

9

CCR – Davon: Sonstiges CCR

RWEAs und Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiken, die nicht in den Zeilen 7, 8, EU 8a und EU 8b offengelegt werden.

10

Entfällt.

11

Entfällt.

12

Entfällt.

13

Entfällt.

14

Entfällt.

15

Abwicklungsrisiko

Risikopositionsbetrag (REA) und Eigenmittelanforderungen, die für das Abwicklungs-/Lieferrisiko nach Artikel 378 CRR berechnet wurden.

16

Verbriefungspositionen im Anlagebuch (nach Anwendung der Obergrenze)

Nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

17

Verbriefung – Davon: SEC-IRBA

RWEAs und Eigenmittelanforderungen, die gemäß der in Artikel 254 CRR festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-IRBA-Ansatz berechnet wurden.

18

Verbriefung – Davon: SEC-ERBA (einschl. IAA)

RWEAs und Eigenmittelanforderungen, die gemäß der in Artikel 254 CRR festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-ERBA-Ansatz (einschließlich IAA-Ansatz) berechnet wurden.

19

Verbriefung – Davon: SEC-SA

RWEAs und Eigenmittelanforderungen, die gemäß der in Artikel 254 CRR festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-SA-Ansatz berechnet wurden.

EU 19a

Verbriefung – Davon: 1 250  % / Abzug

RWEAs und Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Anlagebuch, die nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt oder von den Eigenmitteln abgezogen werden.

20

Positions-, Währungs- und Warenpositionsrisiken (Marktrisiko)

Nach Teil 3 Titel IV CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

21

Marktrisiko – Davon: Standardansatz

Nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 bis 4 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

22

Marktrisiko – Davon: IMA

REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR berechnet wurden.

EU 22a

Großkredite

REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii berechnet wurden.

23

Operationelles Risiko

REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel III CRR berechnet wurden.

EU 23a

Operationelles Risiko – Davon: Basisindikatoransatz

REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 CRR berechnet wurden.

EU 23b

Operationelles Risiko – Davon: Standardansatz

REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 CRR berechnet wurden.

EU 23c

Operationelles Risiko – Davon: Fortgeschrittener Messansatz

REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 CRR berechnet wurden.

24

Betrag unter den Abzugsschwellenwerten (mit einem Risikogewicht von 250 %)

Auszuweisen ist hier die Summe der Beträge für die in Artikel 48 Absatz 4 CRR genannten, mit einem Risikogewicht von 250 % belegten Posten, nach Anwendung des Risikogewichts von 250 %. Zu diesen Beträgen gehören:

von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen, im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR;

direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es eine wesentliche Beteiligung hält, und die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten seines harten Kernkapitals entsprechen, im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 CRR.

Die Angabe dieses Betrags dient in dieser Zeile nur zur Information, da er von den Instituten auch in Zeile 1 bei der Offenlegung des Kreditrisikos angegeben wird.

25

Entfällt.

26

Entfällt.

27

Entfällt.

28

Entfällt.

29

Gesamt

Nach Artikel 92 Absatz 3 sowie den Artikeln 95, 96 und 98 CRR berechneter Gesamtrisikobetrag.

Meldebogen EU KM1 – Schlüsselparameter Format: Unveränderlich.

3.

Beim Ausfüllen des in Anhang I dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogens EU KM1 in Anwendung von Artikel 447 Buchstaben a bis g CRR und Artikel 438 Buchstabe b CRR beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a - e

Die Offenlegungszeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 sind als vierteljährliche Zeiträume definiert und mit der in Artikel 433a, 433b und 433c CRR vorgesehenen Häufigkeit auszufüllen.

Institute, die die in diesem Meldebogen enthaltenen Informationen vierteljährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 aus; Institute, die die in diesem Meldebogen enthaltenen Informationen halbjährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-2 und T-4 aus; Institute, die die in diesem Meldebogen enthaltenen Informationen jährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T und T-4 aus.

Die Institute geben an, auf welches Datum sich die betreffenden Offenlegungszeiträume beziehen.

Bei der erstmaligen Offenlegung von Daten brauchen keine Daten für Vorperioden offengelegt zu werden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1

Hartes Kernkapital (CET1)

Als hartes Kernkapital (CET1) ist der Betrag anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 29 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.

2

Kernkapital (T1)

Als Kernkapital (T1) ist der Betrag anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 45 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.

3

Gesamtkapital

Als Gesamtkapital ist der Betrag anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 59 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.

4

Gesamtrisikobetrag

Als Gesamtrisikobetrag (TREA) ist der Betrag anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 60 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) offenlegen.

5

Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) (%)

Als CET1-Quote ist der Wert anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 61 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.

6

Kernkapitalquote (%)

Als Kernkapitalquote ist der Wert anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 62 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.

7

Gesamtkapitalquote (%)

Als Gesamtkapitalquote ist der Wert anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 63 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.

EU 7a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, die die zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegen kann, in Prozent des Gesamtrisikobetrags.

EU 7b

Davon: in Form von CET1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

Teil der von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der gemäß Artikel 104a Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3 mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss.

EU 7c

Davon: in Form von T1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

Teil der von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der gemäß Artikel 104a Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3 mit Kernkapital erfüllt werden muss.

EU 7d

SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR-Quote) (%)

Summe aus den unter Ziffer i und ii wie folgt ermittelten Werten:

i)

Gesamtkapitalquote (8 %) nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c CRR;

ii)

zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (Anforderungen nach Säule 2 – P2R), die von der zuständigen Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegt und nach den Kriterien der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) sowie für die aufsichtlichen Stresstests  (2) („EBA SREP GL“) bestimmt wurden, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL definiert.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i offenzulegen.

8

Kapitalerhaltungspuffer (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

EU 8a

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats (%)

Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats, der nach Artikel 458 CRR zusätzlich zum Kapitalerhaltungspuffer verlangt werden kann, in Prozent der RWEAs insgesamt.

9

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 sowie Artikel 135 bis 140 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Der ausgewiesene Prozentsatz muss den Eigenmittelbetrag widerspiegeln, der benötigt wird, um die betreffenden Kapitalpufferanforderungen zum Offenlegungsstichtag zu erfüllen.

EU 9a

Systemrisikopuffer (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Der ausgewiesene Prozentsatz muss den Eigenmittelbetrag widerspiegeln, der benötigt wird, um die betreffenden Kapitalpufferanforderungen zum Offenlegungsstichtag zu erfüllen.

10

Puffer für global systemrelevante Institute (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Der ausgewiesene Prozentsatz muss den Eigenmittelbetrag widerspiegeln, der benötigt wird, um die betreffenden Kapitalpufferanforderungen zum Offenlegungsstichtag zu erfüllen.

EU 10a

Puffer für sonstige systemrelevante Institute (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Der ausgewiesene Prozentsatz muss den Eigenmittelbetrag widerspiegeln, der benötigt wird, um die betreffenden Kapitalpufferanforderungen zum Offenlegungsstichtag zu erfüllen.

11

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (%)

Gemäß Artikel 128 Nummer 6 CRD in Prozent der RWEAs insgesamt.

EU 11a

Gesamtkapitalanforderungen (OCR) (%)

Summe aus folgenden Posten i) und ii):

(i)

in Zeile EU 7d ausgewiesene TSCR;

(ii)

kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Dieser Posten muss die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 EBA SREP GL widerspiegeln.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

12

Nach Erfüllung der SREP-Gesamtkapitalanforderung verfügbares CET1 (%)

13

Gesamtrisikopositionsmessgröße

Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile 24 des Meldebogens EU LR2 – LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Betrag.

14

Verschuldungsquote (%)

Verschuldungsquote gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile 25 des Meldebogens EU LR2 – LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Wert.

EU 14a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)

Von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, in Prozent der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile EU-26a des Meldebogens EU LR2 – LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Wert.

EU 14b

Davon: in Form von CET1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

Teil der von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der gemäß Artikel 104a Absatz 4 Unterabsatz 3 mit CET1 erfüllt werden muss.

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile EU-26b des Meldebogens EU LR2 – LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Wert.

EU 14c

SREP-Gesamtverschuldungsquote (%)

Summe aus folgenden Posten i) und ii):

i)

in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d CRR festgelegte Mindestverschuldungsquote oder nach Artikel 429a Absatz 7 CRR berechnete angepasste Verschuldungsquote, je nach Anwendbarkeit;

ii)

von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (Anforderungen nach Säule 2 – P2R), in Prozent der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

Dieser Posten spiegelt die SREP-Gesamtverschuldungsquotenanforderung (TSLRR) wider, die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung auferlegt, ist hier nur Ziffer i offenzulegen.

EU 14d

Puffer bei der Verschuldungsquote (%)

Artikel 92 Absatz 1a CRR.

Anwendbarer Puffer bei der Verschuldungsquote gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile 27 des Meldebogens EU LR2 – LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Wert.

EU 14e

Gesamtverschuldungsquote (%)

Summe der Zeilen EU 14c und EU 14d.

15

Liquide Aktiva hoher Qualität (HQLA) insgesamt (gewichteter Wert – Durchschnitt)

Als gewichteten Wert geben die Institute den Wert der liquiden Aktiva nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 (3) vor Anwendung des in Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Anpassungsmechanismus an.

EU 16a

Mittelabflüsse – Gewichteter Gesamtwert

Hier geben die Institute die Summe der gewichteten Werte ihrer in Anhang XIII (Zeile 16 des Meldebogens EU LIQ1 – Quantitative Angaben zur LCR) offengelegten Mittelabflüsse an.

EU 16b

Mittelzuflüsse – Gewichteter Gesamtwert

Hier geben die Institute die Summe der gewichteten Werte ihrer in Anhang XIII (Zeile 20 des Meldebogens EU LIQ1 – Quantitative Angaben zur LCR) offengelegten Mittelzuflüsse an.

16

Nettomittelabflüsse insgesamt (angepasster Wert)

Als angepassten Wert geben die Institute den Netto-Liquiditätsabfluss an, der der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % entspricht.

17

Liquiditätsdeckungsquote (%)

Als angepassten Wert geben die Institute den Prozentsatz für den Posten „Liquiditätsdeckungsquote (%)“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 an.

Die Liquiditätsdeckungsquote entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und ist als Prozentsatz anzugeben.

18

Verfügbare stabile Refinanzierung, gesamt

Hier geben die Institute den nach Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR berechneten Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung an, der in Anhang XIII (Zeile 14 des Meldebogens EU LIQ2 – Strukturelle Liquiditätsquote) offengelegt wird.

19

Erforderliche stabile Refinanzierung, gesamt

Hier geben die Institute den nach Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR berechneten Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung an, der in Anhang XIII (Zeile 33 des Meldebogens EU LIQ2 – Strukturelle Liquiditätsquote) offengelegt wird.

20

Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) (%)

Nach Artikel 428b CRR berechnete Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR).

Meldebogen EU INS1 – Versicherungsbeteiligungen Format: Unveränderlich.

4.

Beim Ausfüllen des in Anhang I enthaltenen Meldebogens EU INS1 in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe f CRR beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a

Risikopositionswert

Risikopositionswert von Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, die von den Instituten bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis gemäß Artikel 49 CRR nicht in Abzug gebracht werden.

b

Risikopositionsbetrag

Risikopositionsbetrag von Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, die von den Instituten bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis gemäß Artikel 49 CRR nicht in Abzug gebracht werden.

Meldebogen EU INS2 – Finanzkonglomerate: Offenlegung von Eigenmittelanforderungen und Eigenkapitalkoeffizient Format: Unveränderlich.

5.

Beim Ausfüllen des in Anhang I dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogens EU INS2 in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe g CRR beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen des Finanzkonglomerats (Betrag).

Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen des Finanzkonglomerats, berechnet nach Artikel 6 der Richtlinie (EG) 2002/87 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und nach Anhang I der genannten Richtlinie, falls die in jenem Anhang I genannte Methode 1 oder 2 angewandt wird.

2

Eigenkapitalkoeffizient des Finanzkonglomerats (%)

Eigenkapitalkoeffizient des Finanzkonglomerats, berechnet nach Artikel 6 der Richtlinie (EG) 2002/87 und nach Anhang I der genannten Richtlinie, falls die in jenem Anhang I genannte Methode 1 oder 2 angewandt wird.

Tabelle EU OVC – ICAAP-Informationen Format: Flexibel

6.

Beim Ausfüllen der in Anhang I enthaltenen Tabelle EU OVC in Anwendung von Artikel 438 Buchstaben a und c CRR beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

a)

Ansatz zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

Die Institute legen eine Zusammenfassung ihres Ansatzes offen, nach dem sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals zur Unterlegung der laufenden und zukünftigen Aktivitäten beurteilen.

b)

Wenn von der relevanten zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts

Diese Information braucht nur auf Verlangen der relevanten zuständigen Behörde offengelegt zu werden.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  Überarbeitete Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA/GL/2018/03) vom 19. Juli 2018 zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) sowie für die aufsichtlichen Stresstests.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(4)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).


ANHANG III

Tabelle EU-OVA – Risikomanagementansatz des Instituts

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

Rechtsgrundlage

Zeile

Qualitative Informationen - Freitext

Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f CRR

a

Offenlegung der vom Leitungsorgan genehmigten konzisen Risikoerklärung

Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR

b

Informationen über die Struktur der Risikosteuerung für jede Risikokategorie

Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe e CRR

c

Vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren

Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c CRR

d

Offenlegung von Umfang und Art der Risikoberichts- und/oder -messsysteme

Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c CRR

e

Offenlegung von Informationen über die Hauptmerkmale der Risikoberichts- und -messsysteme

Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a CRR

f

Strategien und Verfahren für die Steuerung der Risiken für jede einzelne Risikokategorie

Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR

g

Informationen über Strategien und Verfahren für die Steuerung, Absicherung und Minderung der Risiken sowie über die Überwachung der Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen


Tabelle EU-OVB – Offenlegung der Unternehmensführungsregelungen

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

Rechtsgrundlage

Zeile

Freitext

Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe a CRR

a

Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen

Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe b CRR

b

Informationen über die Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans und über deren tatsächliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung

Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c CRR

c

Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans

Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe d CRR

d

Informationen darüber, ob das Institut einen separaten Risikoausschuss eingerichtet hat, und über dessen Sitzungshäufigkeit

Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe e CRR

e

Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos


ANHANG IV

Erläuterungen zur Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Tabelle EU OVA – Risikomanagementansatz des Instituts: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

1.

Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) („CRR“) genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU OVA in Anhang III dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

a)

In der vom Leitungsorgan genehmigten konzisen Risikoerklärung nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f wird beschrieben, wie das Geschäftsmodell das allgemeine Risikoprofil bestimmt und mit ihm in Wechselwirkung tritt: So ist beispielsweise zu beschreiben, welche Hauptrisiken mit dem Geschäftsmodell verbunden sind und wie jedes einzelne dieser Risiken in den Risiko-Offenlegungen berücksichtigt und beschrieben wird, oder wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken.

Im Rahmen der Risikoerklärung nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f CRR legen die Institute außerdem Art, Umfang, Zweck und wirtschaftliche Substanz der wesentlichen Geschäfte in der Gruppe, in verbundenen Gesellschaften und in nahestehenden Unternehmen offen. Die Offenlegung bleibt auf Geschäfte beschränkt, die sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts (einschließlich Reputationsrisiko) oder die Risikoverteilung innerhalb der Gruppe auswirken. Von den Instituten anzugeben sind dabei auch wichtige Kennzahlen und Zahlen, die zeigen, wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken.

b)

Zu den Informationen, die in Anwendung von Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b offengelegt werden müssen, zählt die Struktur der Risikosteuerung für jede Risikokategorie: zugewiesene Zuständigkeiten innerhalb des Instituts (einschließlich – sofern relevant – Beaufsichtigung und Übertragung von Befugnissen, Aufgliederung der Befugnisse nach Leitungsorgan, Geschäftsbereich und Risikomanagementfunktion, weiter gegliedert nach Art des Risikos, Abteilung und anderen relevanten Informationen); Beziehungen zwischen den an den Risikomanagementverfahren beteiligten Organen und Funktionen (gegebenenfalls einschließlich Leitungsorgan, Risikoausschuss, Risikomanagementfunktion, Compliance-Abteilung und interne Auditfunktion); organisatorische und interne Kontrollverfahren.

Im Rahmen der Offenlegung der Struktur und Organisation der Risikomanagementfunktion stellen die Institute ergänzend folgende Informationen bereit:

Informationen über den allgemeinen internen Kontrollrahmen und über die Art und Weise der Organisation der Kontrollfunktionen (Befugnisse, Ressourcen, Format, Unabhängigkeit), die wesentlichen jeweils wahrgenommenen Aufgaben sowie alle aktuellen oder geplanten wesentlichen Änderungen dieser Funktionen;

die genehmigten Limite für die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist;

Wechsel von Leitern der internen Kontrollfunktion, der Risikomanagementfunktion, der Compliance-Funktion und der internen Auditfunktion;

Kommunikationswege der Risikokultur im Institut sowie deren Verschlechterung und Durchsetzung (gibt es z. B. Verhaltensregeln, Handbücher mit operativen Obergrenzen, Verfahren für den Umgang mit Verstößen oder mit Überschreitungen von Risikoschwellen oder Verfahren für das Ansprechen und den Austausch von Fragen des Risikos zwischen Geschäftsbereichen und Risikofunktionen?).

c)

Die von den Instituten nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe e CRR offenzulegende Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren muss vom Leitungsorgan genehmigt sein und muss sicherstellen, dass die eingerichteten Risikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind.

d)

Im Rahmen der nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c CRR erforderlichen Offenlegung legen Institute den Umfang und die Art der Risikoberichts- und/oder -messsysteme sowie die Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan und die Geschäftsführung bei Fragen des Risikos offen.

e)

Im Rahmen der Offenlegung von Informationen über die Hauptmerkmale der Risikoberichts- und -messsysteme nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c legen die Institute ihre Verfahren für eine systematische und regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementstrategien und zur laufenden Überwachung ihrer Wirksamkeit offen.

f)

Im Rahmen der Offenlegung ihrer Strategien und Verfahren für die Steuerung der Risiken nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a CRR werden auch qualitative Informationen über Stresstests offengelegt, z. B. welche Portfolios einem Stresstest unterzogen wurden, welche Szenarien zugrunde gelegt und welche Methoden angewandt wurden und wie Stresstests im Risikomanagement zum Einsatz kommen.

g)

Für Risiken, die sich aus dem Geschäftsmodell des Instituts ergeben, stellen die Institute gemäß Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR Informationen über Strategien und Verfahren für die Steuerung, Absicherung und Minderung der Risiken sowie über die Überwachung der Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen bereit.

Tabelle EU OVB – Offenlegung der Unternehmensführungsregelungen: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

2.

Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 2 CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU OVB in Anhang III dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

a)

Die Institute legen gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe a CRR die Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen offen. Bei der Offenlegung dieser Informationen gelten folgende Vorgaben:

Institute, die unter Artikel 91 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2013/36 (2) („CRD) fallen, legen die nach Maßgabe des genannten Artikels ermittelte Anzahl der Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen offen;

Institute legen für jedes Mitglied des Leitungsorgans die Anzahl der tatsächlich wahrgenommenen Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen offen (unabhängig davon, ob es sich um ein Gruppenunternehmen handelt oder nicht, eine qualifizierte Beteiligung oder um ein Institut, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist, und ob es sich um Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen handelt), und unabhängig davon, ob das Unternehmen, zu dem die Leitungs- oder Aufsichtsfunktion gehört, wirtschaftliche Ziele verfolgt oder nicht.

Wurde von der zuständigen Behörde eine zusätzliche Leitungs- oder Aufsichtsfunktion genehmigt, wird dies von allen Instituten, in denen das betreffende Mitglied eine Leitungs- oder Aufsichtsfunktion innehat, unter Angabe der zuständigen Behörde, die die zusätzliche Leitungs- oder Aufsichtsfunktion genehmigt hat, offengelegt.

b)

Im Rahmen der Offenlegung von Informationen über die Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe b CRR stellen die Institute auch Informationen über die tatsächlichen Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder bereit. Dabei informieren die Institute auch über die Strategie, die sich gegebenenfalls aus einer Nachfolgeplanung ergibt, und über etwaige absehbare Veränderungen in der Gesamtzusammensetzung des Leitungsorgans.

c)

Bei der Offenlegung ihrer Diversitätsstrategie gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c CRR legen die Institute auch Informationen über die Ziele und über etwaige einschlägige Zielvorgaben der Strategie sowie über den Zielerreichungsgrad offen.

Insbesondere legen die Institute ihre Strategie für die Geschlechterdiversität offen, unter anderem:

Sofern eine Zielvorgabe zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts und für die Diversitätsstrategien in Bezug auf Alter, Bildungshintergrund, beruflichen Hintergrund und geografische Herkunft festgelegt wurde, die festgelegte Zielvorgabe und den Zielerreichungsgrad.

Wurde eine Zielvorgabe nicht erreicht, legen die Institute die Gründe dafür und je nach Sachlage die Maßnahmen offen, die ergriffen wurden, um das Ziel innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen.

d)

Die Institute legen gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe d CRR offen, ob sie einen separaten Risikoausschuss eingerichtet haben, und geben die Anzahl der bisher abgehaltenen Ausschusssitzungen an.

e)

In Anwendung von Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe e beschreiben die Institute als Bestandteil der Daten zum Informationsfluss an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos das Verfahren für die Risikoberichterstattung an das Leitungsorgan und insbesondere die Häufigkeit, den Umfang und den wichtigsten Inhalt der Risikoexposition sowie die Art, in der das Leitungsorgan an der Festlegung des zu meldenden Inhalts beteiligt war.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


ANHANG V

Meldebogen EU LI1 – Unterschiede zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis und Zuordnung (Mapping) von Abschlusskategorien zu aufsichtsrechtlichen Risikokategorien

 

a

b

c

d

e

f

g

Buchwerte gemäß veröffentlichtem Jahresabschluss

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis

Buchwerte der Posten, die

dem Kreditrisikorahmen unterliegen

dem CCR-Rahmen unterliegen

dem Verbriefungsrahmen unterliegen

dem Marktrisikorahmen unterliegen

keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen oder die Eigenmittelabzügen unterliegen

 

Aufschlüsselung nach Aktivaklassen gemäß Bilanz im veröffentlichten Jahresabschluss

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

….

 

 

 

 

 

 

 

xxx

Aktiva insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufschlüsselung nach Passivaklassen gemäß Bilanz im veröffentlichten Jahresabschluss

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

….

 

 

 

 

 

 

 

xxx

Passiva insgesamt

 

 

 

 

 

 

 


Meldebogen EU LI2 – Hauptursachen für Unterschiede zwischen aufsichtsrechtlichen Risikopositionsbeträgen und Buchwerten im Jahresabschluss

 

a

b

c

d

e

Gesamt

Posten im

Kredit-risikorahmen

Verbriefungs-rahmen

CCR-Rahmen

Marktrisiko-rahmen

1

Buchwert der Aktiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis (laut Meldebogen LI1)

 

 

 

 

 

2

Buchwert der Passiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis (laut Meldebogen LI1)

 

 

 

 

 

3

Gesamtnettobetrag im aufsichtlichen Konsolidierungskreis

 

 

 

 

 

4

Außerbilanzielle Beträge

 

 

 

 

 

5

Unterschiede in den Bewertungen

 

 

 

 

 

6

Unterschiede durch abweichende Nettingregeln außer den in Zeile 2 bereits berücksichtigten

 

 

 

 

 

7

Unterschiede durch die Berücksichtigung von Rückstellungen

 

 

 

 

 

8

Unterschiede durch Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken (CRMs)

 

 

 

 

 

9

Unterschiede durch Kreditumrechnungsfaktoren

 

 

 

 

 

10

Unterschiede durch Verbriefung mit Risikotransfer

 

 

 

 

 

11

Sonstige Unterschiede

 

 

 

 

 

12

Für aufsichtsrechtliche Zwecke berücksichtigte Risikopositionsbeträge

 

 

 

 

 


Meldebogen EU LI3 – Beschreibung der Unterschiede zwischen den Konsolidierungskreisen (nach Einzelunternehmen)

a

b

c

d

e

f

g

h

Name des Unternehmens

Konsolidierungs-methode für Rechnungslegungs-zwecke

Konsolidierungsmethode für aufsichtliche Zwecke

Beschreibung des Unternehmens

Voll-konsolidierung

Anteilmäßige Konsolidierung

Equity-Methode

Weder Konsolidierung noch Abzug

Abzug

 

Unternehmen A

Vollkonsolidierung

X

 

 

 

 

Kreditinstitut

Unternehmen N

Vollkonsolidierung

 

X

 

 

 

Kreditinstitut

Unternehmen Z

Vollkonsolidierung

 

 

 

X

 

Versicherungsunternehmen

Unternehmen AA

Vollkonsolidierung

 

 

X

 

 

Leasinggesellschaft für immaterielle Wirtschaftsgüter


Tabelle EU LIA – Erläuterung der Unterschiede zwischen den Risikopositionsbeträgen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen

Rechtsgrundlage

Zeile

Qualitative Informationen – Freitext

Artikel 436 Buchstabe b CRR

a

Unterschiede zwischen den Spalten a und b in Meldebogen EU LI1

Artikel 436 Buchstabe d CRR

b

Qualitative Informationen über die Hauptursachen für die in Meldebogen EU LI2 ausgewiesenen Unterschiede zwischen den Konsolidierungskreisen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke


Tabelle EU LIB – Sonstige qualitative Informationen über den Anwendungsbereich

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen

Rechtsgrundlage

Zeile

Qualitative Informationen – Freitext

Artikel 436 Buchstabe f CRR

a

Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten innerhalb der Gruppe

Artikel 436 Buchstabe g CRR

b

Nicht in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen mit geringeren Eigenmitteln als dem vorgeschriebenen Betrag

Artikel 436 Buchstabe h CRR

c

Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 7 CRR oder der Konsolidierung auf Einzelbasis nach Artikel 9 CRR

Artikel 436 Buchstabe g CRR

d

Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer sind als der vorgeschriebene Betrag


Meldebogen EU PV1 – Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung (PVA)

Format: Unveränderlich

 

a

b

c

d

e

EU e1

EU e2

f

g

h

Risikokategorie

Kategoriespezifische AVA – Bewertungsunsicherheiten

Kategoriespezifischer Gesamtwert nach Diversi-fizierung

 

 

Kategoriespezifische AVA

Eigen-kapital-positions-risiko

Zins-änderungs-risiko

Währungsrisiko

Kredit-risiko

Waren-positions-risiko

AVA für noch nicht einge-nommene Kreditspreads

AVA für Investitions- und Finanzierungskosten

Davon: Gesamt-betrag Kern-konzept im Handels-buch

Davon: Gesamtbetrag Kernkonzept im Anlagebuch

1

Marktpreisunsicherheit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Glattstellungskosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Konzentrierte Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Vorzeitige Vertragsbeendigung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Modellrisiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Operationelles Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Künftige Verwaltungskosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Gesamtbetrag der zusätzlichen Bewertungsanpassungen (AVAs)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG VI

Erläuterungen zur Offenlegung von Informationen über den Anwendungsbereich des Regulierungsrahmens

Meldebogen EU LI1 – Unterschiede zwischen dem Konsolidierungskreisen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke und Zuordnung (Mapping) von Abschlusskategorien zu aufsichtsrechtlichen Risikokategorien Format: Flexibel.

1.

Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) („CRR“) genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU LI1 in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1 bis XXX

Aktiva insgesamt

Die Zeilenstruktur entspricht der Zeilenstruktur der Bilanz, die in der letzten verfügbaren Finanzberichterstattung des Instituts verwendet wurde.

Der Begriff „Finanzberichterstattung“ bezieht sich auf den jährlichen Einzel- und konsolidierten Abschluss gemäß Artikel 4 und Artikel 24 der Richtlinie 2013/34/EU (2) sowie (gegebenenfalls) auf den Jahresabschluss im Sinne der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze, wie sie in der EU durch Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (3) übernommen wurden.

1 bis XXX

Passiva insgesamt

Die Zeilenstruktur entspricht der Zeilenstruktur der Bilanz, die in der letzten verfügbaren Finanzberichterstattung des Instituts verwendet wurde.

Der Begriff „Finanzberichterstattung“ bezieht sich auf den jährlichen Einzel- und konsolidierten Abschluss gemäß den Artikeln 4 und 24 der Richtlinie 2013/34/EU sowie (gegebenenfalls) auf den Jahresabschluss im Sinne der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze, wie sie in der EU durch Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a

Buchwerte gemäß veröffentlichtem Jahresabschluss

Der auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag, ermittelt nach den Konsolidierungserfordernissen des einschlägigen Rechnungslegungsrahmens einschließlich solcher Rahmen, die sich auf die Richtlinie 2013/34/EU, die Richtlinie 86/635/EWG (4) oder die in der EU übernommenen internationalen Rechnungslegungsgrundsätze stützen.

b

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis

Der auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag, ermittelt nach den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungserfordernissen in Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 CRR.

Sind der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und der aufsichtliche Konsolidierungskreis bei einem Institut identisch, sind die Spalten a und b dieses Meldebogens zusammenzufassen.

c

Buchwerte der Posten, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), für die Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 CRR gelten.

d

Buchwerte der Posten, die dem CCR-Rahmen (Gegenparteiausfallrisiko-Rahmen) unterliegen

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), für die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR gilt.

e

Buchwerte der Posten, die dem Verbriefungsrahmen unterliegen

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten) im Anlagebuch, für die Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR gilt.

f

Buchwerte der Posten, die dem Marktrisikorahmen unterliegen

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), für die Teil 3 Titel IV CRR gilt. Posten, die Verbriefungspositionen im Handelsbuch entsprechen – für die die Anforderungen in Teil 3 Titel IV CRR gelten – sind in dieser Spalte ebenfalls zu berücksichtigen.

g

Buchwerte der Posten, die keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen oder die Eigenmittelabzügen unterliegen

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), die gemäß CRR keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen; Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), die gemäß Teil 2 der CRR Eigenmittelabzügen unterliegen.

Zu den abgezogenen Posten können beispielsweise die in den Artikeln 37, 38, 39 und 41 CRR aufgeführten Posten zählen.

Bei den Aktiva werden die von den Eigenmitteln tatsächlich abgezogenen Beträge offengelegt, wobei ein nach den einschlägigen Artikeln in Teil 2 CRR zulässiges etwaiges Netting mit Passiva berücksichtigt wird.

Werden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k und in Artikel 48 CRR aufgeführten Posten nicht abgezogen, sondern mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt, so werden sie nicht in Spalte g dieses Meldebogens offengelegt, sondern in anderen geeigneten Spalten des Meldebogens EU LI1. Dies gilt auch für jeden anderen Posten, dem gemäß den Anforderungen der CRR ein Risikogewicht von 1 250  % zugewiesen wird.

Bei den Passiva offengelegt wird der Betrag der Passiva, die bei der Ermittlung des Betrags der Aktiva berücksichtigt werden müssen, welcher nach den einschlägigen Artikeln in Teil 2 der CRR von den Eigenmitteln abzuziehen ist. Außerdem werden in dieser Spalte alle Passiva außer jenen offengelegt, die i.) für die Anwendung der Anforderungen in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR relevant sind, oder die ii.) für die Anwendung der Anforderungen in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR und Teil 3 Titel IV CRR relevant sind.

Alle

Bindet ein einzelner Posten Eigenmittelanforderungen für mehr als eine Risikoart, so werden die betreffenden Werte in allen Spalten ausgewiesen, die den betreffenden Eigenmittelanforderungen entsprechen. Folglich kann die Summe der Beträge in den Spalten c bis g dieses Meldebogens größer sein als der Betrag in Spalte b dieses Meldebogens. Die Institute stellen qualitative Erläuterungen zu Aktiva und Passiva bereit, die Eigenmittelanforderungen für mehr als eine der in Teil 3 der CRR beschriebenen Risikoarten unterliegen.

Meldebogen EU LI2 – Hauptursachen für Unterschiede zwischen aufsichtsrechtlichen Risikopositionsbeträgen und Buchwerten im Jahresabschluss Format: Unveränderlich.

2.

Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstabe d CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU LI2 in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1

Buchwert der Aktiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis

Die Beträge in den Zeilen b bis e dieses Meldebogens müssen den Beträgen in den Spalten c bis f des Meldebogens EU LI1 entsprechen.

2

Buchwert der Passiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis

Die Beträge in den Zeilen b bis e dieses Meldebogens müssen den Beträgen in den Spalten c bis f des Meldebogens EU LI1 entsprechen.

3

Gesamtnettobetrag im aufsichtlichen Konsolidierungskreis

Der Betrag nach dem bilanzinternen Netting zwischen Aktiva und Passiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis unabhängig davon, ob für diese Aktiva und Passiva die besonderen Nettingregeln gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 5 sowie Titel IV CRR gelten.

Der Betrag in dieser Zeile ist gleich dem Wert in Zeile 1 abzüglich des Werts in Zeile 2 dieses Meldebogens.

4

Außerbilanzielle Beträge

Enthalten außerbilanzielle ursprüngliche Risikopositionen ggf. vor Anwendung eines Umrechnungsfaktors der handelsrechtlichen Berichterstattung im aufsichtlichen Konsolidierungskreis in den Spalten a bis d dieses Meldebogens.

5

Unterschiede in den Bewertungen

Auswirkungen auf Buchwerte von Bewertungsanpassungen gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 Artikel 34 CRR und Teil 3 Titel I Kapitel 3 Artikel 105 CRR auf im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Risikopositionen, die gemäß dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Dieser Betrag muss mit dem in Meldebogen EU CC1 Zeile 7 und dem in Meldebogen EU PV1 Spalte f Zeile 12 angegebenen Betrag konsistent sein.

6

Unterschiede durch abweichende Nettingregeln außer den in Zeile 2 dieses Meldebogens bereits berücksichtigten

Dieser Posten bezieht sich auf die Nettobeträge der bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung der besonderen Nettingregeln gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 5 CRR sowie Teil 3 Titel IV CRR. Das Ergebnis der Anwendung der Nettingregeln kann negativ (wenn mehr Risikopositionen verrechnet werden müssen als sich beim bilanziellen Netting in Zeile 2 dieses Meldebogens ergibt) oder positiv sein (wenn die Anwendung der Nettingregeln der CRR zu einem geringeren Betrag führt, als sich beim bilanziellen Netting in Zeile 2 dieses Meldebogens ergibt).

7

Unterschiede durch die Berücksichtigung von Rückstellungen

Wiederaufnahme von spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (wie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission (5) festgelegt), die gemäß dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen nach Teil 3 Teil II Kapitel 3 CRR zu Zwecken der Risikogewichtung abgezogen worden waren, in den Risikopositionswert. Was Risikopositionen mit einer Risikogewichtung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR betrifft, so müssen – wenn der Buchwert in den Abschlüssen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis um Bestandteile vermindert wurde, die nach der vorgenannten delegierten Verordnung als allgemeine Kreditrisikoanpassungen einzustufen sind – diese Bestandteile wieder in den Risikopositionswert aufgenommen werden.

8

Unterschiede durch Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken (CRMs)

Auswirkungen der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken im Sinne der CRR auf den Risikopositionswert im aufsichtlichen Konsolidierungskreis.

9

Unterschiede durch Kreditumrechnungsfaktoren

Auswirkungen der Anwendung der einschlägigen Umrechnungsfaktoren gemäß CRR auf den Risikopositionswert außerbilanzieller Risikopositionen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis.

Der Umrechnungsfaktor für außerbilanzielle Positionen, denen in Anwendung von Teil 3 Titel II CRR ein Risikogewicht zuzuordnen ist, wird gemäß den Artikeln 111, 166, 167 und 182 (für das Kreditrisiko) sowie Artikel 246 CRR (für das Verbriefungsrisiko) ermittelt.

10

Unterschiede durch Verbriefung mit Risikotransfer

Auswirkungen von Verbriefungstransaktionen, mit denen das Kreditrisiko gemäß CRR auf Dritte übertragen wird, auf den Risikopositionswert von Verbriefungsrisikopositionen.

11

Sonstige Unterschiede (sofern relevant)

Sonstige bedeutsame Ursachen für Unterschiede zwischen den Buchwerten gemäß Jahresabschluss im aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis und den für aufsichtsrechtliche Zwecke berücksichtigten Risikopositionsbeträgen.

Die Institute ergänzen die quantitativen Offenlegungen in dieser Zeile durch qualitative Erläuterungen zu den Hauptursachen dieser Unterschiede in Tabelle EU LIA.

12

Für aufsichtsrechtliche Zwecke berücksichtigte Risikopositionsbeträge

Aggregierter Betrag, der als Ausgangswert in die RWEA-Berechnung eingeht, bevor Kreditrisikominderungsmethoden außer Netting nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR zur Anwendung kommen, aber nach Anwendung der Nettinganforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 5 CRR sowie Teil 3 Titel IV CRR für die einzelnen Risikokategorien.

Bei Anwendung des Standardansatzes (SA) ist dies der Wert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen nach Artikel 34 und 110 CRR und sonstigen Minderungen der Eigenmittel im Zusammenhang mit dem Aktivposten. Der Risikopositionswert für die in Anhang I dieser Durchführungsverordnung aufgeführten außerbilanziellen Posten ist der Nominalwert nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit dem in Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR genannten anwendbaren Prozentsatz.

Bei Anwendung des IRB-Ansatzes muss der offengelegte Wert dem Risikopositionswert im Sinne der Artikel 166, 167 und 168 CRR entsprechen.

Somit werden die Buchwerte, wie sie in den Abschlüssen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgewiesen sind, in den entsprechenden Zeilen 1 bis 3 dieses Meldebogens offengelegt und die außerbilanziellen ursprünglichen Risikopositionen in Zeile 4 dieses Meldebogens. Jede spezifische aufsichtsrechtliche Hinzufügung oder Minderung im Zusammenhang mit diesen Beträgen ist in den Zeilen 5 bis 11 dieses Meldebogens anzugeben, um zu erklären, wie diese Beträge mit dem Risikobetrag in Übereinstimmung zu bringen sind, der gemäß den in den Spalten b bis e dieses Meldebogens genannten Rahmenwerken für aufsichtsrechtliche Zwecke als Ausgangswert für die RWEA-Berechnung wird. Dies bedeutet, dass die in Zeile 12 dieses Meldebogens offenzulegenden Risikopositionsbeträge, insbesondere für das Kreditrisiko, aufgrund der besonderen aufsichtsrechtlichen Behandlung buchmäßiger Rückstellungen bei der Berechnung der RWEAs von den in den Abschlüssen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgewiesenen Buchwerten abweichen werden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a

Gesamt

Summe in Meldebogen EU LI2 Spalte a = Beträge in Meldebogen EU LI1 Spalte b – Beträge in Meldebogen EU LI1 Spalte g.

 

Die Aufschlüsselung der Spalten in die aufsichtsrechtlichen Risikokategorien b bis e entspricht der Aufschlüsselung in Teil 3 der CRR.

b

Kreditrisikorahmen

Risikopositionen nach Teil 3 Titel II CRR.

Risikopositionen im Kreditrisikorahmen entsprechen entweder dem Risikopositionsbetrag, der in den Standardansatz für das Kreditrisiko eingeht (siehe Teil 3 Titel II Kapitel 2 Artikel 111 CRR), oder den ausstehenden Risikopositionen bei Ausfall (EAD) im IRB-Ansatz für das Kreditrisiko (siehe Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 166, 167 und 168 CRR).

c

Verbriefungsrahmen

Im Anlagebuch gehaltene Risikopositionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR.

Verbriefungsrisikopositionen werden nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Artikel 246 CRR ermittelt.

d

CCR-Rahmen (Gegenparteiausfallrisiko-Rahmen)

Risikopositionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR.

e

Marktrisikorahmen

Marktrisikopositionen, die den Positionen entsprechen, die dem Marktrisikorahmen in Teil 3 Titel IV CRR unterliegen.

In dieser Spalte sind nur die Zeilen 1 bis 3 und 12 dieses Meldebogens offenzulegen.

Alle

Unterliegt ein einzelner Posten Eigenmittelanforderungen für mehr als eine Risikoart, so wird er in allen einschlägigen Spalten ausgewiesen, die den betreffenden Eigenmittelanforderungen entsprechen. Folglich kann die Summe der Beträge in den Spalten b bis e dieses Meldebogens größer sein als der Betrag in Spalte a dieses Meldebogens. Die Institute stellen qualitative Erläuterungen zu Aktiva und Passiva bereit, die Eigenmittelanforderungen für mehr als eine der in Teil 3 der CRR beschriebenen Risikoarten unterliegen.

Meldebogen EU LI3 – Beschreibung der Unterschiede zwischen den Konsolidierungskreisen (nach Einzelunternehmen)

3.

Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstabe b CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU LI3 in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

 

Die Zeilen sind flexibel. Die Offenlegungen sind für alle Unternehmen bereitzustellen, die den Konsolidierungskreisen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke gemäß den Definitionen im einschlägigen Rechnungslegungsrahmen und in Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 CRR angehören und bei denen sich die Konsolidierungsmethoden für Rechnungslegungs- und aufsichtsrechtliche Zwecke unterscheiden. Eine Zeile je Unternehmen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a

Name des Unternehmens

Der Handelsname eines Unternehmens, das im Konsolidierungskreis eines Instituts für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke berücksichtigt oder abgezogen wird.

b

Konsolidierungsmethode für Rechnungslegungszwecke

Gemäß dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen verwendete Konsolidierungsmethode.

c bis g

Konsolidierungsmethode für aufsichtsrechtliche Zwecke

Die für die Zwecke von Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR umgesetzte Konsolidierungsmethode.

Mindestens sind die in Artikel 436 Buchstabe b CRR aufgeführten Methoden offenzulegen.

Die Institute kreuzen die zutreffenden Spalten an, um die Konsolidierungsmethode des jeweiligen Unternehmens im Rechnungslegungsrahmen zu identifizieren und um anzugeben, ob das jeweilige Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis i) vollkonsolidiert ist, ii) anteilmäßig konsolidiert ist, iii) nach der Equity-Methode erfasst wird, iv) weder konsolidiert noch abgezogen wird, v) abgezogen wird.

h

Beschreibung des Unternehmens

Kurze Beschreibung des Unternehmens, (mindestens) mit Offenlegung seines Tätigkeitsbereichs.

Tabelle EU LIA – Erläuterung der Unterschiede zwischen den Risikopositionsbeträgen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

4.

Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben b und d CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIA in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

a)

Die Institute erläutern und quantifizieren die Ursachen aller signifikanten Unterschiede zwischen den Beträgen in den Spalten a und b des Meldebogens EU LI1 unabhängig davon, ob sich diese Unterschiede aus unterschiedlichen Konsolidierungsregeln oder aus der Verwendung unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards zwischen den Konsolidierungen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke ergeben.

b)

Die Institute erläutern die Ursachen der Unterschiede zwischen den Buchwerten im aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis und den Beträgen, die für aufsichtliche Zwecke in Meldebogen EU LI2 ausgewiesen werden.

Tabelle EU LIB – Sonstige qualitative Informationen über den Anwendungsbereich Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

5.

Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben f, g und h CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIB in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

a)

Die Institute legen alle vorhandenen oder erwarteten wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen offen.

b)

Gegebenenfalls legen die Institute den oder die Namen von Tochterunternehmen offen, die nicht in die Konsolidierung einbezogen werden.

c)

Gegebenenfalls legen die Institute offen, unter welchen Umständen die Ausnahme nach Artikel 7 CRR oder die Konsolidierung auf Einzelbasis nach Artikel 9 CRR in Anspruch genommen wurde.

d)

Gegebenenfalls legen die Institute den Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer sind als der vorgeschriebene Betrag, und den oder die Namen dieser Tochterunternehmen offen.

Meldebogen EU PV1 –Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung (PVA) Format: Unveränderlich.

6.

Institute, die das Kernkonzept nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission (6) anwenden, um die nach dem Gebot der vorsichtigen Bewertung erforderliche zusätzliche Bewertungsanpassung vorzunehmen, legen die in Artikel 436 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU PVI in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

Zeilen 1 bis 10

Kategoriespezifische AVA

Die kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden nach den Artikeln 9 bis 11 bzw. 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ermittelt.

Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können, werden die kategoriespezifischen AVAs in den Spalten a bis EU-e2 dieses Meldebogens als Summe der einzelnen AVAs vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile offengelegt. Diversifizierungsvorteile nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 sind in Spalte f dieses Meldebogens anzugeben.

1

Marktpreisunsicherheit

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Die AVAs für Marktpreisunsicherheit werden nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

2

Entfällt.

3

Glattstellungskosten

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Die AVAs für Glattstellungskosten werden nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

4

Konzentrierte Positionen

Artikel 105 Absatz 11 CRR.

Die AVAs für konzentrierte Positionen werden nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

5

Vorzeitige Vertragsbeendigung

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Die AVAs für vorzeitige Vertragsbeendigung werden nach Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

6

Modellrisiko

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Die AVAs für das Modellrisiko werden nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

7

Operationelles Risiko

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Die AVAs für das operationelle Risiko werden nach Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

8

Entfällt.

9

Entfällt.

10

Künftige Verwaltungskosten

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Die AVAs für künftige Verwaltungskosten werden nach Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

11

Entfällt.

12

Gesamtbetrag der zusätzlichen Bewertungsanpassungen

Die gemäß Artikel 34 und 105 CRR von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVA wird in Zeile 12 Spalte f dieses Meldebogens offengelegt. Dieser Betrag muss mit dem in Meldebogen EU CC1 Zeile 7 und dem in Meldebogen EU LI2 Spalte a Zeile 5 angegebenen Betrag konsistent sein.

Bei Portfolios, die dem Kernkonzept für die vorsichtige Bewertung nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, entspricht die Gesamt-AVA der Summe aus den Beträgen in den Zeilen 1 bis 10 dieses Meldebogens und den Beträgen, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für etwaige Portfolios nach dem Ausweichkonzept berechnet wurden.

Bei Portfolios, die dem vereinfachten Konzept für die vorsichtige Bewertung nach Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, entspricht die in Spalte f dieses Meldebogens offenzulegende Gesamt-AVA dem nach Artikel 5 des genannten Kapitels berechneten Betrag.

Spalte

Erläuterung

a bis e

Aufschlüsselung nach Risikokategorie

Die Institute ordnen ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden, (Handelsbuch- und Anlagebuch) den folgenden Risikokategorien zu: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital- und Warenpositionsrisiken.

Die Aufschlüsselung in diesen Spalten erfolgt ohne die nach den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechneten AVAs, die in den Spalten EU e1 und EU e2 dieses Meldebogens offengelegt werden.

EU e1

Kategoriespezifische AVA – Bewertungsunsicherheiten: AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads

Artikel 105 Absatz 10 CRR, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission.

Die Gesamt-AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads („CVA-AVA“) und deren Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko wird nach Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ermittelt.

EU e2

Kategoriespezifische AVA – AVA für Investitions- und Finanzierungskosten

Artikel 105 Absatz 10 CRR, Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission.

Die Gesamt-AVA für Investitions- und Finanzierungskosten und ihre Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko wird nach Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ermittelt.

f

Kategoriespezifischer Gesamtwert nach Diversifizierung

Bei Portfolios, die dem Kernkonzept nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission unterliegen, beinhaltet der kategoriespezifische Gesamtwert nach Diversifizierung die nach dem Kernkonzept berechneten Gesamt-AVAs für die zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. Dies schließt die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission bestimmten Diversifizierungsvorteile ein.

Die Gesamt-AVA in Zeile 12 Spalte f dieses Meldebogens muss die Beträge enthalten, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für etwaige Portfolios nach dem Ausweichkonzept berechnet wurden.

Bei Portfolios, die dem vereinfachten Konzept für die vorsichtige Bewertung nach Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, ist als Gesamt-AVA in Zeile 12 dieses Meldebogens der nach Artikel 5 des genannten Kapitels berechnete Betrag anzugeben.

g

Davon: Gesamtbetrag Kernkonzept im Handelsbuch

Für jede relevante AVA-Kategorie bei Portfolios, die dem Kernkonzept nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission unterliegen, Anteil der AVAs aufgrund von Positionen im Handelsbuch: alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer mit Handelsabsicht gehaltener Positionen gemäß Artikel 104 CRR hält.

Der offengelegte Wert schließt die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission bestimmten Diversifizierungsvorteile ein.

h

Davon: Gesamtbetrag Kernkonzept im Anlagebuch

Für jede relevante AVA-Kategorie bei Portfolios, die dem Kernkonzept nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission unterliegen, Anteil der AVAs aufgrund von zeitwertbilanzierten Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die nicht im Handelsbuch gehalten werden.

Der offengelegte Wert schließt die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission bestimmten Diversifizierungsvorteile ein.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(4)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 3).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).


ANHANG VII

Meldebogen EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel

 

a)

b)

Beträge

Quelle nach Referenznummern/ -buchstaben der Bilanz im aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis

Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen

1

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

 

h)

 

davon: Art des Instruments 1

 

 

 

davon: Art des Instruments 2

 

 

 

davon: Art des Instruments 3

 

 

2

Einbehaltene Gewinne

 

 

3

Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen)

 

 

EU-3a

Fonds für allgemeine Bankrisiken

 

 

4

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft

 

 

5

Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1)

 

 

EU-5a

Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden

 

 

6

Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen

 

 

Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen

7

Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag)

 

 

8

Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag)

 

a) minus d)

9

Entfällt.

 

 

10

Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche mit Ausnahme jener, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind) (negativer Betrag)

 

 

11

Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente

 

 

12

Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge

 

 

13

Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag)

 

 

14

Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

 

 

15

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag)

 

 

16

Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag)

 

 

17

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)

 

 

18

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

 

 

19

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

 

 

20

Entfällt.

 

 

EU-20a

Risikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250  % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht

 

 

EU-20b

davon: aus qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag)

 

 

EU-20c

davon: aus Verbriefungspositionen (negativer Betrag)

 

 

EU-20d

davon: aus Vorleistungen (negativer Betrag)

 

 

21

Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind) (negativer Betrag)

 

 

22

Betrag, der über dem Schwellenwert von 17,65 % liegt (negativer Betrag)

 

 

23

davon: direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

24

Entfällt.

 

 

25

davon: latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren

 

 

EU-25a

Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag)

 

 

EU-25b

Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert (negativer Betrag)

 

 

26

Entfällt.

 

 

27

Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet (negativer Betrag)

 

 

27a

Sonstige regulatorische Anpassungen

 

 

28

Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt

 

 

29

Hartes Kernkapital (CET1)

 

 

Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente

30

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

 

i)

31

davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft

 

 

32

davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft

 

 

33

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft

 

 

EU-33a

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 494a Absatz 1 CRR, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft

 

 

EU-33b

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 494b Absatz 1 CRR, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft

 

 

34

Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden

 

 

35

davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft

 

 

36

Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen

 

 

Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen

37

Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag)

 

 

38

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)

 

 

39

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

 

 

40

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

 

 

41

Entfällt.

 

 

42

Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet (negativer Betrag)

 

 

42a

Sonstige regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

43

Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt

 

 

44

Zusätzliches Kernkapital (AT1)

 

 

45

Kernkapital (T1 = CET1 + AT1)

 

 

Ergänzungskapital (T2): Instrumente

46

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

 

 

47

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 5 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital nach Maßgabe von Artikel 486 Absatz 4 CRR ausläuft

 

 

EU-47a

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 494a Absatz 2 CRR, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital ausläuft

 

 

EU-47b

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 494b Absatz 2 CRR, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital ausläuft

 

 

48

Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in Zeile 5 oder Zeile 34 dieses Meldebogens enthaltener Minderheitsbeteiligungen bzw. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden

 

 

49

davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft

 

 

50

Kreditrisikoanpassungen

 

 

51

Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen

 

 

Ergänzungskapital (T2): regulatorische Anpassungen

52

Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag)

 

 

53

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)

 

 

54

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

 

 

54a

Entfällt.

 

 

55

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

 

 

56

Entfällt.

 

 

EU-56a

Betrag der von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet (negativer Betrag)

 

 

EU-56b

Sonstige regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals

 

 

57

Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt

 

 

58

Ergänzungskapital (T2)

 

 

59

Gesamtkapital (TC = T1 + T2)

 

 

60

Gesamtrisikobetrag

 

 

Kapitalquoten und -anforderungen einschließlich Puffer

61

Harte Kernkapitalquote

 

 

62

Kernkapitalquote

 

 

63

Gesamtkapitalquote

 

 

64

Anforderungen an die harte Kernkapitalquote des Instituts insgesamt

 

 

65

davon: Anforderungen im Hinblick auf den Kapitalerhaltungspuffer

 

 

66

davon: Anforderungen im Hinblick auf den antizyklischen Kapitalpuffer

 

 

67

davon: Anforderungen im Hinblick auf den Systemrisikopuffer

 

 

EU-67a

davon: Anforderungen im Hinblick auf die von global systemrelevanten Instituten (G-SII) bzw. anderen systemrelevanten Institute (O-SII) vorzuhaltenden Puffer

 

 

EU-67b

davon: zusätzliche Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung

 

 

68

Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Risikopositionsbetrags) nach Abzug der zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen erforderlichen Werte

 

 

Nationale Mindestanforderungen (falls abweichend von Basel III)

69

Entfällt.

 

 

70

Entfällt.

 

 

71

Entfällt.

 

 

Beträge unter den Schwellenwerten für Abzüge (vor Risikogewichtung)

72

Direkte und indirekte Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)

 

 

73

Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (unter dem Schwellenwert von 17,65 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)

 

 

74

Entfällt.

 

 

75

Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 17,65 %, verringert um den Betrag der verbundenen Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind)

 

 

Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital

76

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)

 

 

77

Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes

 

 

78

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)

 

 

79

Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes

 

 

Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2022)

80

Derzeitige Obergrenze für Instrumente des harten Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten

 

 

81

Wegen Obergrenze aus dem harten Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

 

g)

82

Derzeitige Obergrenze für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten

 

 

83

Wegen Obergrenze aus dem zusätzlichen Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

 

 

84

Derzeitige Obergrenze für Instrumente des Ergänzungskapitals, für die Auslaufregelungen gelten

 

 

85

Wegen Obergrenze aus dem Ergänzungskapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

 

 

Meldebogen EU CC2 – Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

Format: Flexibel. Die in diesen Zeilen offenzulegenden Angaben müssen der in den geprüften Abschlüssen der Institute enthaltenen Bilanz entsprechen. Das Format der Spalten ist unveränderlich, es sei denn, der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke eines Instituts entspricht seinem aufsichtlichen Konsolidierungskreis; in diesem Fall sind die Spalten a und b zusammenzufassen.

 

a)

b)

c)

Bilanz in veröffentlichtem Abschluss

Im aufsichtlichen Konsolidierungskreis

Verweis

Zum Ende des Zeitraums

Zum Ende des Zeitraums

 

Aktiva – Aufschlüsselung nach Aktiva-Klassen gemäß der im veröffentlichten Jahresabschluss enthaltenen Bilanz

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

xxx

Gesamtaktiva

 

 

 

Passiva – Aufschlüsselung nach Passiva-Klassen gemäß der im veröffentlichten Jahresabschluss enthaltenen Bilanz

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

xxx

Gesamtpassiva

 

 

 

Aktienkapital

 

 

 

 

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

xxx

Gesamtaktienkapital

 

 

 

Tabelle EU CCA – Hauptmerkmale von Instrumenten aufsichtsrechtlicher Eigenmittel und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

 

a)

Qualitative oder quantitative Informationen – Freitext

1

Emittent

 

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)

 

2a

Öffentliche Platzierung oder Privatplatzierung

 

3

Für das Instrument geltendes Recht

 

3a

Vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörden

 

 

Aufsichtsrechtliche Behandlung

 

4

Aktuelle Behandlung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der CRR-Übergangsregelungen

 

5

CRR-Regelungen nach der Übergangszeit

 

6

Anrechenbar auf Einzel-/(teil)konsolidierter Basis/Einzel- und (teil)konsolidierter Basis

 

7

Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)

 

8

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

 

9

Nennwert des Instruments

 

EU-9a

Ausgabepreis

 

EU-9b

Tilgungspreis

 

10

Rechnungslegungsklassifikation

 

11

Ursprüngliches Ausgabedatum

 

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

 

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

 

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

 

15

Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

 

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

 

 

Coupons/Dividenden

 

17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

 

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

 

19

Bestehen eines „Dividenden-Stopps“

 

EU-20a

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)

 

EU-20b

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)

 

21

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

 

22

Nicht kumulativ oder kumulativ

 

23

Wandelbar oder nicht wandelbar

 

24

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

 

25

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

 

26

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

 

27

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

 

28

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

 

29

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

 

30

Herabschreibungsmerkmale

 

31

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

 

32

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

 

33

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

 

34

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

 

34a

Art der Nachrangigkeit (nur für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten)

 

EU-34b

Rang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren

 

35

Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen)

 

36

Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente

 

37

Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale

 

37a

Link zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)

 

(1) Ist ein Feld nicht anwendbar, bitte „k.A.“ angeben.


ANHANG VIII

Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung von Eigenmitteln

Meldebogen EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel

1.

Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstaben a, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) (im Folgenden „CRR“) genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CC1 im Anhang VII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

2.

Für die Zwecke des Meldebogens EU CC1 umfassen die regulatorischen Anpassungen Abzüge von den Eigenmitteln sowie Abzugs- und Korrekturposten.

3.

Die Institute müssen in Spalte b dieses Meldebogens die Quelle eines jeden wichtigen Inputfaktors angeben, wobei Querverweise auf die entsprechenden Zeilen im Meldebogen EU CC2 vorzunehmen sind.

4.

Die begleitende Beschreibung der Institute zum Meldebogen umfassen eine Beschreibung aller bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß der CRR angewandten Beschränkungen sowie der Instrumente und Abzugs- und Korrekturposten, für die diese Beschränkungen gelten. Sie enthalten außerdem eine umfassende Erläuterung der Berechnungsgrundlage der Kapitalquoten, falls die Kapitalquoten mithilfe von Eigenmittelbestandteilen berechnet wurden, die auf einer anderen als der in der CRR festgelegten Grundlage ermittelt wurden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

1

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Artikeln 27, 28 und 29 CRR sowie dem in Artikel 26 Absatz 3 CRR genannten Verzeichnis der EBA, einschließlich deren Aufschlüsselung nach Art des Instruments.

2

Einbehaltene Gewinne

Einbehaltene Gewinne gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c CRR vor jeglichen regulatorischen Anpassungen (vor Einbeziehung aller Zwischengewinne und -verluste).

3

Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen)

Kumuliertes sonstiges Ergebnis und sonstige Rücklagen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben d und e CRR.

EU-3a

Fonds für allgemeine Bankrisiken

Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f CRR.

4

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 gemäß Artikel 486 Absatz 2 CRR ausläuft.

5

Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1)

Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1) gemäß Artikel 84 CRR.

EU-5a

Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden

Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden gemäß Artikel 26 Absatz 2 CRR.

6

Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen

Summe der in den Zeilen 1 bis EU-5a dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

7

Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag)

Zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR (negativer Betrag).

8

Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag)

Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 CRR (negativer Betrag).

9

Entfällt.

10

Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche mit Ausnahme jener, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind) (negativer Betrag)

Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche mit Ausnahme jener, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 CRR (negativer Betrag).

11

Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente

Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a CRR.

12

Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge

Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 40 CRR.

13

Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag)

Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt, gemäß Artikel 32 Absatz 1 CRR (negativer Betrag).

14

Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b CRR.

15

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag)

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 CRR (negativer Betrag).

16

Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR (negativer Betrag).

17

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 CRR (negativer Betrag).

18

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43, 45 und 46, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 79 CRR (negativer Betrag).

19

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, 45 und 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absätze 1 bis 3 CRR (negativer Betrag).

20

Entfällt.

EU-20a

Risikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250  % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht

Risikopositionsbetrag, dem ein Risikogewicht von 1 250  % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k CRR.

EU-20b

davon: aus qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag)

Aus qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors resultierender Teilbetrag des unter EU-20a dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und den Artikeln 89 bis 91 CRR (negativer Betrag).

EU-20c

davon: aus Verbriefungspositionen (negativer Betrag)

Aus Verbriefungspositionen resultierender Teilbetrag des unter EU-20a dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 CRR (negativer Betrag).

EU-20d

davon: aus Vorleistungen (negativer Betrag)

Aus Vorleistungen resultierender Teilbetrag des unter EU-20a dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 CRR (negativer Betrag).

21

Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind) (negativer Betrag)

Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR (negativer Betrag).

22

Betrag, der über dem Schwellenwert von 17,65 % liegt (negativer Betrag)

Betrag, der über dem Schwellenwert von 17,65 % liegt, gemäß Artikel 48 Absatz 1 CRR (negativer Betrag).

23

davon: direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Von dem in Zeile 22 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrag, der Teilbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b CRR.

24

Entfällt.

25

davon: latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren

Von dem in Zeile 22 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrag, der Betrag der aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR.

EU-25a

Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag)

Verluste des laufenden Geschäftsjahres gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR (negativer Betrag).

EU-25b

Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert (negativer Betrag)

Betrag der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe l CRR (negativer Betrag).

26

Entfällt.

27

Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet (negativer Betrag)

Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j CRR (negativer Betrag).

EU-27a

Sonstige regulatorische Anpassungen

Die Institute legen in dieser Zeile sämtliche relevanten regulatorischen Anpassungen offen, die im Rahmen der aufsichtlichen Meldungen gemeldet und in keiner anderen Zeile dieses Meldebogens ausgewiesen werden, einschließlich des Betrags der Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen nach IFRS 9, sofern relevant und bis zum Ende des Übergangszeitraums.

28

Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt

Summe der in den Zeilen 7 bis EU-20a, 21, 22 und EU-25a bis EU-27a dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

29

Hartes Kernkapital (CET1)

Betrag in Zeile 6 abzüglich des Betrags in Zeile 28 dieses Meldebogens.

30

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio gemäß Artikel 51 und 52 CRR.

31

davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft

Nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital einzustufender Teilbetrag des in Zeile 30 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags.

32

davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft

Nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passivum einzustufender Teilbetrag des in Zeile 30 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags.

33

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital gemäß Artikel 486 Absatz 3 CRR ausläuft.

EU-33a

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 494a Absatz 1 CRR, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft

EU-33b

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 494b Absatz 1 CRR, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft

34

Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden

Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden, gemäß Artikel 85 und 86 CRR.

35

davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft

Der Teilbetrag des in Zeile 34 ausgewiesenen Betrags, der sich auf von Tochterunternehmen begebene Instrumente bezieht, deren Anrechnung gemäß Artikel 486 Absatz 3 CRR ausläuft.

36

Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen

Summe der in den Zeilen 30, 33, EU-33a, EU-33b und 34 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

37

Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR (negativer Betrag).

38

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen, gemäß Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 CRR (negativer Betrag).

39

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 56 Buchstabe c sowie Artikel 59, 60 und 79 CRR (negativer Betrag).

40

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 56 Buchstabe d sowie Artikel 59 und 79 CRR (negativer Betrag).

41

Entfällt.

42

Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet (negativer Betrag)

Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet, gemäß Artikel 56 Buchstabe e CRR (negativer Betrag).

EU-42a

Sonstige regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

Die Institute legen in dieser Zeile sämtliche relevanten regulatorischen Anpassungen offen, die im Rahmen der aufsichtlichen Meldungen gemeldet und in keiner anderen Zeile dieses Meldebogens ausgewiesen werden.

43

Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt

Summe der in den Zeilen 37 bis EU-42a dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

44

Zusätzliches Kernkapital (AT1)

Zusätzliches Kernkapital (AT1), zu berechnen als Zeile 36 abzüglich Zeile 43 dieses Meldebogens.

45

Kernkapital (T1 = CET1 + AT1)

Kernkapital, zu berechnen als Zeile 29 zuzüglich Zeile 44 dieses Meldebogens.

46

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio gemäß Artikel 62 und 63 CRR.

47

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 5 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital nach Maßgabe von Artikel 486 Absatz 4 CRR ausläuft

EU-47a

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 494a Absatz 2 CRR, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital ausläuft

EU-47b

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 494b Absatz 2 CRR, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital ausläuft

48

Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in Zeile 5 oder Zeile 34 dieses Meldebogens enthaltener Minderheitsbeteiligungen bzw. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden

Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in Zeile 5 oder Zeile 34 dieses Meldebogens enthaltener Minderheitsbeteiligungen bzw. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden, gemäß Artikel 87 und 88 CRR.

49

davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft

Der Teilbetrag des in Zeile 48 ausgewiesenen Betrags, der sich auf von Tochterunternehmen begebene Instrumente bezieht, deren Anrechnung gemäß Artikel 486 Absatz 4 CRR ausläuft.

50

Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 62 Buchstaben c und d CRR.

51

Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen

Summe der in den Zeilen 46 bis 48 und Zeile 50 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

52

Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen gemäß Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR (negativer Betrag).

53

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen, gemäß Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 CRR (negativer Betrag).

54

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 66 Buchstabe c sowie Artikel 69, 70 und 79 CRR (negativer Betrag).

54a

Entfällt.

55

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 66 Buchstabe d sowie Artikel 69 und 79 CRR (negativer Betrag).

56

Entfällt.

EU-56a

Betrag der von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet (negativer Betrag)

Betrag der von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet, gemäß Artikel 66 Buchstabe e CRR (negativer Betrag).

EU-56b

Sonstige regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals

Die Institute legen in dieser Zeile sämtliche relevanten regulatorischen Anpassungen offen, die im Rahmen der aufsichtlichen Meldungen gemeldet und in keiner anderen Zeile dieses Meldebogens ausgewiesen werden.

57

Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt

Summe der in den Zeilen 52 bis EU-56b dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

58

Ergänzungskapital (T2)

Ergänzungskapital (T2), zu berechnen als Zeile 51 abzüglich Zeile 57 dieses Meldebogens.

59

Gesamtkapital (TC = T1 + T2)

Gesamtkapital, zu berechnen als Zeile 45 zuzüglich Zeile 58 dieses Meldebogens.

60

Gesamtrisikobetrag

Gesamtrisikobetrag der Gruppe.

61

Harte Kernkapitalquote

Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), zu berechnen als Zeile 29 dividiert durch Zeile 60 dieses Meldebogens (ausgedrückt als Prozentsatz), gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a CRR.

62

Kernkapitalquote

Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), zu berechnen als Zeile 45 dividiert durch Zeile 60 dieses Meldebogens (ausgedrückt als Prozentsatz), gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

63

Gesamtkapitalquote

Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), zu berechnen als Zeile 59 dividiert durch Zeile 60 dieses Meldebogens (ausgedrückt als Prozentsatz), gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR.

64

Anforderungen an die harte Kernkapitalquote des Instituts insgesamt

Die Anforderungen an die harte Kernkapitalquote des Instituts insgesamt werden als Summe der Anforderungen an die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR, der nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU (im Folgenden „CRD“) für die Institute geltenden zusätzlichen Anforderungen an die harte Kernkapitalquote und der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 6 CRD berechnet, ausgedrückt als Prozentsatz des Risikopositionsbetrag;

d. h. 4,5 % zuzüglich der zusätzlichen Anforderungen der Säule 2, die die Institute gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD erfüllen müssen, zuzüglich der gemäß den Artikeln 128, 130, 129, 131 und 133 CRD zu berechnenden kombinierten Kapitalpufferanforderung.

In dieser Zeile wird die harte Kernkapitalquote ausgewiesen, die bei der Bewertung etwaiger Einschränkungen von Ausschüttungen herangezogen wird.

65

davon: Anforderungen im Hinblick auf den Kapitalerhaltungspuffer

Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderungen im Hinblick auf den Kapitalerhaltungspuffer gemäß Artikel 129 CRD bezieht.

66

davon: Anforderungen im Hinblick auf den antizyklischen Kapitalpuffer

Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderungen im Hinblick auf den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Artikel 130 CRD bezieht.

67

davon: Anforderungen im Hinblick auf den Systemrisikopuffer

Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderungen im Hinblick auf den Systemrisikopuffer gemäß Artikel 133 CRD bezieht.

EU-67a

davon: Anforderungen im Hinblick auf die von global systemrelevanten Instituten (G-SII) bzw. anderen systemrelevanten Institute (O-SII) vorzuhaltenden Puffer

Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderungen im Hinblick auf den G-SII-Puffer bzw. den O-SII-Puffer gemäß Artikel 131 CRD bezieht.

EU-67b

davon: zusätzliche Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung

Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die sich aus der aufsichtlichen Überprüfung ergebenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen bezieht, die nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD für das harte Kernkapital (CET1) gelten.

68

Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Risikopositionsbetrags) nach Abzug der zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen erforderlichen Werte

Zu berechnen als Zeile 61 abzüglich 4,5 (Prozentpunkte) abzüglich Zeile EU-67b abzüglich der vom Institut zur Erfüllung seiner Anforderungen im Hinblick auf das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital verwendeten harten Kernkapitalquote.

69

Entfällt.

70

Entfällt.

71

Entfällt.

72

Direkte und indirekte Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)

Direkte und indirekte Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 45 und 46, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59 und 60, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 69, 70 und 72i CRR (negativer Betrag).

73

Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (unter dem Schwellenwert von 17,65 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)

Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (unter dem Schwellenwert von 17,65 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, 45 und 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absätze 1 bis 3 CRR (Gesamtbetrag der nicht in den Zeilen 19 und 23 dieses Meldebogens offengelegten Beteiligungen).

74

Entfällt.

75

Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 17,65 %, verringert um den Betrag der verbundenen Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind)

Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 17,65 % gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b CRR, verringert um den Betrag der verbundenen Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 38 und 48 CRR (Gesamtbetrag der nicht in den Zeilen 21 und 25 dieses Meldebogens offengelegten latenten Steueransprüche).

76

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz nach Artikel 62 Buchstabe c CRR gilt.

77

Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes

Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes nach Artikel 62 Buchstabe c CRR.

78

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz nach Artikel 62 Buchstabe d CRR gilt.

79

Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes

Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes nach Artikel 62 Buchstabe d CRR.

80

Derzeitige Obergrenze für Instrumente des harten Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten

Derzeitige Obergrenze für Instrumente des harten Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten, gemäß Artikel 484 Absatz 3 und Artikel 486 Absätze 2 und 5 CRR.

81

Wegen Obergrenze aus dem harten Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

Wegen Obergrenze aus dem harten Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten), gemäß Artikel 484 Absatz 3 und Artikel 486 Absätze 2 und 5 CRR.

82

Derzeitige Obergrenze für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten

Derzeitige Obergrenze für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten, gemäß Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 486 Absätze 3 und 5 CRR.

83

Wegen Obergrenze aus dem zusätzlichen Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

Wegen Obergrenze aus dem zusätzlichen Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten), gemäß Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 486 Absätze 3 und 5 CRR.

84

Derzeitige Obergrenze für Instrumente des Ergänzungskapitals, für die Auslaufregelungen gelten

Derzeitige Obergrenze für Instrumente des Ergänzungskapitals, für die Auslaufregelungen gelten, gemäß Artikel 484 Absatz 5 und Artikel 486 Absätze 4 und 5 CRR.

85

Wegen Obergrenze aus dem Ergänzungskapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

Wegen Obergrenze aus dem Ergänzungskapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten), gemäß Artikel 484 Absatz 5 und Artikel 486 Absätze 4 und 5 CRR.

Meldebogen EU CC2 – Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

5.

Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstabe a CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CC2 in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

6.

Die Institute legen die in ihren veröffentlichten Abschlüssen enthaltene Bilanz offen. Bei den Abschlüssen handelt es sich um die zum Jahresende offengelegten geprüften Abschlüsse.

7.

Im Hinblick auf die Zeilen des Meldebogens besteht eine gewisse Flexibilität, wobei die Institute Offenlegungen entsprechend ihrer Abschlüsse tätigen. Die Eigenmittelposten in den geprüften Abschlüssen umfassen sämtliche Posten, die Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sind oder von diesen in Abzug gebracht werden, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten wie Schuldtitel oder sonstiger Bilanzpositionen, die die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel beeinflussen, etwa immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert und latente Steueransprüche. Die Institute erweitern die Eigenmittelposten der Bilanz erforderlichenfalls, um sicherzustellen, dass alle im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU CC1) ausgewiesenen Bestandteile getrennt dargestellt werden. Die Institute erweitern Elemente der Bilanz lediglich bis zu dem Detaillierungsgrad, der für die Ableitung der nach dem Meldebogen EU CC1 erforderlichen Bestandteile notwendig ist. Die Offenlegung hat in einem der Komplexität der Bilanz des Instituts angemessenen Maße zu erfolgen.

8.

Die Spalten haben ein unveränderliches Format, wobei die Offenlegung wie folgt zu tätigen ist:

a.

Spalte a): Die Institute weisen die Zahlen aus, die in der in ihren veröffentlichten Abschlüssen enthaltenen Bilanz entsprechend dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke gemeldet wurden.

b.

Spalte b): Die Institute legen die dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis entsprechenden Zahlen offen.

c.

Spalte c): Die Institute stellen einen Querverweis zwischen dem jeweils im Meldebogen EU CC2 ausgewiesenen Eigenmittelposten und den einschlägigen Posten im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU CC1) an. Der Verweis in Spalte c des Meldebogens EU CC2 ist mit dem Verweis in Spalte b des Meldebogens EU CC1 zu verknüpfen.

9.

Sind der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und der aufsichtliche Konsolidierungskreis bei einem Institut identisch, sind in den folgenden Fällen die Spalten a und b dieses Meldebogens zusammenzufassen und ist dieser Umstand unmissverständlich offenzulegen:

d.

Die Institute erfüllen die in Teil 8 CRR festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder auf teilkonsolidierter Basis, die im Abschluss enthaltene Bilanz wurde aber anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR vorgeschriebenen Konsolidierungskreise und Konsolidierungsmethode erstellt und die Institute weisen unmissverständlich darauf hin, dass zwischen den betreffenden Konsolidierungskreisen und Konsolidierungsmethoden kein Unterschied besteht;

e.

die Institute erfüllen die in Teil 8 CRR festgelegten Pflichten auf Einzelbasis.

Tabelle EU CCA – Hauptmerkmale von Instrumenten aufsichtsrechtlicher Eigenmittel und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

10.

Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstaben b und c CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU CCA in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

11.

Die Institute füllen die Tabelle EU CCA für die folgenden Kategorien aus: Instrumente des harten Kernkapitals (CET1), Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1), Instrumente des Ergänzungskapitals (T2) und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72b CRR.

12.

Die Meldebögen enthalten getrennte Spalten mit den Merkmalen der einzelnen Instrumente aufsichtsrechtlicher Eigenmittel und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. In Fällen, in denen verschiedene Instrumente derselben Kategorie identische Merkmale aufweisen, können sich die Institute zur Offenlegung dieser identischen Merkmale auf eine Spalte beschränken und angeben, auf welche Emissionen sich die identischen Merkmale beziehen. Bei der Offenlegung der Instrumente in den entsprechenden Spalten fassen die Institute diese in drei Abschnitten (horizontal in der Tabelle) zusammen und legen so dar, ob sie i) lediglich Anforderungen an Eigenmittel (nicht aber an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten), ii) sowohl Anforderungen an Eigenmittel als auch Anforderungen an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder iii) lediglich Anforderungen an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (nicht aber an Eigenmittel) erfüllen sollen.

13.

In Bezug auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber augeschlossenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind, legen die Institute nur Wertpapiere offen, die handelbare, begebbare Finanzinstrumente sind, ausgenommen Darlehen und Einlagen.

Erläuterungen zum Ausfüllen der Tabelle für die Hauptmerkmale von Instrumenten aufsichtsrechtlicher Eigenmittel und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Zeilennummer

Erläuterung

1

Emittent

Die Institute geben den gesetzlichen Namen des Emittenten an.

Freitext.

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)

Freitext.

EU-2a

Öffentliche Platzierung oder Privatplatzierung

Hier ist anzugeben, ob das Instrument öffentlich oder privat platziert wurde.

Aus Menü auswählen: [Öffentlich] [Privat]

3

Für das Instrument geltendes Recht

Hier ist anzugeben, welches Recht für das Instrument gilt.

Freitext.

3a

Vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörden

Hier ist anzugeben, ob das Instrument eine Klausel im Sinne der folgenden jeweils anwendbaren Bestimmungen enthält, wonach der Nennwert des Instruments auf Beschluss einer Abwicklungsbehörde oder einer einschlägigen Drittlandsbehörde dauerhaft herabgeschrieben wird oder das Instrument in ein Instrument des harten Kernkapitals umgewandelt wird:

in Bezug auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p CRR;

in Bezug auf Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstaben n oder o CRR;

in Bezug auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe n CRR;

in Bezug auf sämtliche zuvor genannten Instrumente, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2019/879 (2).

Herabschreibungen und Umwandlungen können sowohl mit Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2019/879 als auch mit einer der unter den ersten drei Gedankenstrichen genannten Bestimmungen im Einklang stehen.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

4

Aktuelle Behandlung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der CRR-Übergangsregelungen

Hier ist anzugeben, inwieweit aufsichtsrechtliche Eigenmittel nach CRR-Übergangsregelungen behandelt werden. Die ursprüngliche Einstufung des Instruments dient unabhängig von einer möglichen Neueinstufung von Eigenmitteln in einer niedrigeren Stufe als Bezugspunkt.

Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Nicht anrechenbar] [k. A.]

Freitext — angeben, ob ein Teil der Emission in einer niedrigeren Stufe neuklassifiziert wurde.

5

CRR-Regelungen nach der Übergangszeit

Hier ist die Behandlung aufsichtsrechtlicher Eigenmittel im Rahmen der CRR ohne Berücksichtigung der Übergangsregelungen anzugeben.

Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten] [Nicht anrechenbar]

6

Anrechenbar auf Einzel-/(teil)konsolidierter Basis/Einzel- und (teil)konsolidierter Basis

Hier ist anzugeben, auf welcher/n Ebene(n) innerhalb des Konzerns das Instrument den Eigenmitteln/berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zugerechnet wird.

Aus Menü auswählen: [Einzelbasis] [(teil-)konsolidierte Basis] [Einzel- und (teil)konsolidierte Basis]

7

Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)

Hier ist der – je nach Land unterschiedliche – Instrumenttyp anzugeben.

Bei Instrumenten des harten Kernkapitals wählen Sie den Namen des Instruments in dem von der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 CRR veröffentlichten Verzeichnis der Instrumente des harten Kernkapitals aus.

Bei anderen Instrumenten wählen Sie bitte aus: Landesspezifische Menü-Optionen für Institute – für jeden Instrumenttyp Verweise auf einschlägige(n) Artikel der CRR einfügen.

8

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

Hier ist der auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbare Betrag anzugeben.

Freitext – insbesondere angeben, falls Teile der Instrumente verschiedenen Ebenen der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zuzuordnen sind und falls sich der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnete Betrag von dem begebenen Betrag unterscheidet.

9

Nennwert des Instruments

Nennwert des Instruments in der Emissionswährung und der im Rahmen der Meldepflichten verwendeten Währung.

Freitext.

EU-9a

Ausgabepreis

Ausgabepreis des Instruments.

Freitext.

EU-9b

Tilgungspreis

Tilgungspreis des Instruments.

Freitext.

10

Rechnungslegungsklassifikation

Hier ist die Rechnungslegungsklassifikation anzugeben.

Aus Menü auswählen: [Aktienkapital] [Passivum – fortgeführter Einstandswert] [Passivum – Fair-Value-Option] [Minderheitsbeteiligung an konsolidierter Tochtergesellschaft]

11

Ursprüngliches Ausgabedatum

Hier ist das Ausgabedatum anzugeben.

Freitext.

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

Hier ist anzugeben, ob ein Instrument einen Verfalltermin hat oder unbefristet ist.

Aus Menü auswählen: [Unbefristet] [Mit Verfalltermin]

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

Bei Instrumenten mit Verfalltermin ist der ursprüngliche Fälligkeitstermin anzugeben (Tag, Monat, Jahr). Bei unbefristeten Instrumenten ist „Keine Fälligkeit“ einzutragen.

Freitext.

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

Hier ist anzugeben, ob der Emittent eine Kündigungsoption hat (alle Arten von Kündigungsoptionen).

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

15

Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

Bei einem Instrument mit einer Kündigungsoption des Emittenten ist der erste Kündigungstermin anzugeben, wenn die Kündigungsoption auf einen bestimmten Termin lautet (Tag, Monat, Jahr). Außerdem ist anzugeben, ob im Falle eines steuerlichen und/oder regulatorischen Ereignisses eine Kündigungsmöglichkeit besteht. Ferner ist der Tilgungspreis anzugeben; dies soll die Abschätzung des ungefähren Zeitrahmens erleichtern.

Freitext.

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

Hier ist gegebenenfalls das Bestehen und die Häufigkeit späterer Kündigungstermine anzugeben; dies soll die Abschätzung des ungefähren Zeitrahmens erleichtern.

Freitext.

17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

Hier ist anzugeben, ob der Coupon/die Dividende während der Laufzeit des Instruments fest oder variabel ist, gegenwärtig fest ist, aber später variabel wird, gegenwärtig variabel ist, aber später fest wird.

Aus Menü auswählen: [Fest] [Variabel] [Derzeit fest, später variabel] [Derzeit variabel, später fest]

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

Hier sind der Nominalzins des Instruments sowie ein etwaiger Referenzindex für den Coupon/die Dividende anzugeben.

Freitext.

19

Bestehen eines „Dividenden-Stopps“

Hier ist anzugeben, ob die Nichtzahlung eines Coupons/einer Dividende des Instruments die Zahlung von Dividenden auf Stammaktien verbietet (d. h., ob ein „Dividenden-Stopp“-Mechanismus besteht).

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

EU-20a

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)

Hier ist anzugeben, ob es völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten liegt, ob ein Coupon/eine Dividende gezahlt wird. Wenn das Institut unter allen Umständen völlig nach eigenem Ermessen entscheiden kann, eine Coupon-/Dividendenzahlung ausfallen zu lassen (einschließlich dann, wenn ein „Dividenden-Stopp“ besteht, der das Institut nicht daran hindert, Zahlungen auf das Instrument zu annullieren), muss es „Gänzlich diskretionär“ wählen. Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Zahlung annulliert werden kann (z. B. Eigenmittel sind unter eine bestimmte Schwelle gesunken), muss das Institut „Teilweise diskretionär“ wählen. Kann das Institut ausschließlich im Insolvenzfall die Zahlung annullieren, muss es „Zwingend“ wählen.

Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]

Freitext – Gründe für das Ermessen, Existenz von Dividendenauslösern, „Dividenden-Stopp“-Mechanismen, alternativen Couponzahlungsmechanismen (ACSM) angeben.

EU-20b

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)

Hier ist anzugeben, ob der Betrag des Coupons/der Dividende völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten liegt.

Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]

21

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

Hier ist anzugeben, ob eine Kostenanstiegsklausel oder ein anderer Tilgungsanreiz besteht.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

22

Nicht kumulativ oder kumulativ

Hier ist anzugeben, ob Dividenden/Coupons kumulativ sind oder nicht.

Aus Menü auswählen: [Nicht kumulativ] [Kumulativ] [ACSM]

23

Wandelbar oder nicht wandelbar

Hier ist anzugeben, ob ein Instrument wandelbar ist oder nicht.

Aus Menü auswählen: [Wandelbar] [Nicht wandelbar]

24

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

Hier ist der Auslöser für die Wandlung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Wandlung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Wandlung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).

Freitext.

25

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

Hier ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz gewandelt wird, ganz oder teilweise gewandelt werden kann oder immer teilweise gewandelt wird.

Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]

26

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

Hier ist die Wandlungsrate in das stärker verlustabsorbierende Instrument anzugeben.

Freitext.

27

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

Hier ist bei wandelbaren Instrumenten anzugeben, ob die Wandlung obligatorisch oder fakultativ ist.

Aus Menü auswählen: [Obligatorisch] [Fakultativ] [k. A.] und [Option der Inhaber] [Option des Emittenten] [Option der Inhaber und des Emittenten]

28

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

Hier ist bei wandelbaren Instrumenten der Typ des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird. Dies soll die Abschätzung der Verlustabsorptionsfähigkeit erleichtern.

Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Sonstiges]

29

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

Freitext.

30

Herabschreibungsmerkmale

Hier ist anzugeben, ob ein Herabschreibungsmerkmal besteht.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

31

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

Hier ist der Auslöser für die Herabschreibung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Herabschreibung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Herabschreibung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).

Freitext.

32

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

Hier ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz abgeschrieben wird, ganz oder teilweise abgeschrieben werden kann oder immer teilweise herabgeschrieben wird. Hilft, das Ausmaß der Verlustabsorption bei der Herabschreibung einzuschätzen.

Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]

33

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

Bei einem Instrument, das abgeschrieben werden kann, ist anzugeben, ob die Herabschreibung dauerhaft oder vorübergehend ist.

Aus Menü auswählen: [Dauerhaft] [Vorübergehend] [k. A.]

34

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

Bei einem Instrument mit vorübergehender Herabschreibung ist anzugeben, wie die Wiederzuschreibung vorzunehmen ist.

Freitext.

34a

Art der Nachrangigkeit (nur für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten)

Hier ist anzugeben, ob das Instrument einer der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii CRR beschriebenen Arten der Nachrangigkeit entspricht.

Aus Menü auswählen:

[Vertraglich], wenn das Instrument die Anforderungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i CRR erfüllt;

[Gesetzlich], wenn das Instrument die Anforderungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii CRR erfüllt;

[Strukturell], wenn das Instrument die Anforderungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii CRR erfüllt;

[Ausnahme von Nachrangigkeit], wenn das Instrument keiner der oben genannten Arten der Nachrangigkeit entspricht und dem Institut gemäß Artikel 72b Absatz 4 CRR gestattet wurde, nicht nachrangige Verbindlichkeiten als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten anzurechnen.

EU-34b

Rang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren

Hier ist der Rang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren anzugeben.

Im Sinne von [Technischer Durchführungsstandard (ITS) zur MREL-Meldung (Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten)].

35

Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen)

Hier ist das Instrument anzugeben, das in der Rangfolge unmittelbar vorangeht. Wo anwendbar, geben die Banken die Spaltennummer der in der ausgefüllten Tabelle für die Hauptmerkmale ausgewiesenen Instrumente an, denen dieses Instrument im Rang unmittelbar nachgeordnet ist.

Freitext.

36

Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente

Hier ist anzugeben, ob Merkmale vorhanden sind, die den Bestimmungen nicht entsprechen.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

37

Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale

Wenn unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind, sind diese hier anzugeben.

Freitext.

EU-37a

Link zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)

Hier ist der Hyperlink anzugeben, der Zugang zum Emissionsprospekt bietet, einschließlich aller für das Instrument geltenden Geschäftsbedingungen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).


ANHANG IX

Meldebogen EU CCyB1 – Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen

 

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

i)

j)

k)

l)

m)

Allgemeine Kreditrisikopositionen

Wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko

Verbriefungsrisiko-positionen – Risikopositionswert im Anlagebuch

Risikopositionsgesamtwert

Eigenmittelanforderungen

Risikogewichtete Positionsbeträge

Gewichtungen der Eigenmittel-anforderungen (in %)

Quote des antizyklischen Kapitalpuffers (in %)

Risikopositionswert nach dem Standardansatz

Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz

Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

Wesentliche Kreditrisikopositionen – Kreditrisiko

Wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko

Wesentliche Kreditrisikopositionen – Verbriefungspositionen im Anlagebuch

Insgesamt

010

Aufschlüsselung nach Ländern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land: 001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land: 002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land: NNN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Meldebogen EU CCyB2 – Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

 

a)

1

Gesamtrisikobetrag

 

2

Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

 

3

Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer

 


ANHANG X

Erläuterungen zur Offenlegung von Informationen über antizyklische Kapitalpuffer

Meldebogen EU CCyB1 – Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen. Spalten: unveränderliches Format; Zeilen: flexibles Format.

1.

Die Institute legen die in Artikel 440 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) (im Folgenden „CRR“) genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCyB1 in Anhang IX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

2.

Der Anwendungsbereich von Meldebogen EU CCyB1 beschränkt sich auf die für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen gemäß Artikel 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU (2) (im Folgenden „CRD“).

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

010-01X

Aufschlüsselung nach Ländern

Aufstellung der Länder, in denen für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentliche Kreditrisikopositionen des Instituts gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 (3) belegen sind.

Die Anzahl der Zeilen kann je nach Anzahl der Länder, in denen die für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, variieren. Die Institute nummerieren die Zeilen für jedes Land fortlaufend, beginnend mit 010.

Machen die Risikopositionen im Handelsbuch oder die ausländischen Risikopositionen weniger als 2 % seiner aggregierten risikogewichteten Positionen aus, so kann das Institut im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 entscheiden, diese Risikopositionen dem Belegenheitsort (d. h. dem Herkunftsmitgliedstaat) des Instituts zuzuordnen. Beinhalten die für den Belegenheitsort des Instituts ausgewiesenen Risikopositionen Positionen aus anderen Ländern, so sind diese eindeutig in einer Fußnote zum Meldebogen anzugeben.

020

Insgesamt

Wert gemäß der Beschreibung in den Erläuterungen für die Spalten a bis m dieses Meldebogens.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a)

Risikopositionswert allgemeiner Kreditrisikopositionen nach dem Standardansatz

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD und Artikel 111 CRR.

Der Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen, die gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD sowie Artikel 248 Buchstaben a und c CRR bestimmt werden, ist nicht hier, sondern in Spalte e dieses Meldebogens anzugeben.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD und Artikel 111 CRR zu bestimmen.

b)

Risikopositionswert allgemeiner Kreditrisikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD sowie Artikel 166, 167 und 168 CRR.

Der Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen, die gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD sowie Artikel 248 Buchstaben a und c CRR bestimmt werden, ist nicht hier, sondern in Spalte e dieses Meldebogens anzugeben.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD sowie Artikel 166, 167 und 168 CRR zu bestimmen.

c)

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD, berechnet als Summe der im Einklang mit Artikel 327 CRR bestimmten Kauf- und Verkaufspositionen.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Die Summe der Kauf- und Verkaufspositionen wesentlicher Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD zu bestimmen und als Summe der im Einklang mit Artikel 327 CRR bestimmten Kauf- und Verkaufspositionen zu berechnen.

d)

Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

Summe folgender Elemente:

Zeitwert von Barmittelpositionen, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD und Artikel 104 CRR darstellen;

Nominalwert von Derivaten, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD darstellen.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Gesamtwert aller wesentliche Kreditrisikopositionen darstellenden Barmittelpositionen zum beizulegenden Zeitwert, die gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD und Artikel 104 CRR zu bestimmen sind, und der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen darstellenden Derivate zum Nominalwert, die gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD zu bestimmen sind.

e)

Risikopositionswert für Verbriefungsrisikopositionen im Anlagebuch

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD und Artikel 248 Buchstaben a und c CRR.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD und Artikel 248 Buchstaben a und c CRR zu bestimmen.

f)

Risikopositionsgesamtwert

Summe der in den Spalten a, b, c, d und e dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 CRD zu bestimmen.

g

Eigenmittelanforderungen – Wesentliche Kreditrisikopositionen – Kreditrisiko

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD und Teil 3 Titel II CRR unter Berücksichtigung der Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit etwaigen länderspezifischen Anpassungen der Risikogewichte gemäß Artikel 458 CRR.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD und Teil 3 Titel II CRR zu bestimmen.

h)

Eigenmittelanforderungen – Wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land, bestimmt gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR für das spezifische Risiko bzw. Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR für das spezifische Risiko bzw. Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko zu bestimmen.

i)

Eigenmittelanforderungen – Wesentliche Kreditrisikopositionen – Verbriefungspositionen im Anlagebuch

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD und Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD und Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR zu bestimmen.

j)

Eigenmittelanforderungen – Summe

Summe der in den Spalten g, h, und i dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 CRD zu bestimmen.

k)

Risikogewichtete Positionsbeträge

Risikogewichtete Positionsbeträge für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 CRD, aufgeschlüsselt nach Ländern und unter Berücksichtigung etwaiger länderspezifischer Anpassungen der Risikogewichte gemäß Artikel 458 CRR.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller risikogewichteten Positionsbeträge für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 CRD zu bestimmen.

l)

Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen (in %)

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung, berechnet als Summe aller Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land (Zeile 01X, Spalte j dieses Meldebogens), dividiert durch die Summe aller Eigenmittelanforderungen in Bezug auf alle für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 CRD (Zeile 020, Spalte j dieses Meldebogens).

Dieser Wert ist als Prozentsatz mit 2 Dezimalstellen offenzulegen.

m)

Quote des antizyklischen Kapitalpuffers (in %)

In dem betreffenden Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, festgelegt im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 CRD.

In dieser Spalte sind keine Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers anzugeben, die bereits festgelegt wurden, aber zum Zeitpunkt der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, auf den sich die Offenlegung bezieht, noch nicht anzuwenden sind.

Dieser Wert wird als Prozentsatz mit der im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 CRD festgelegten Anzahl an Dezimalstellen offengelegt.

Meldebogen EU CCyB2 – Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

3.

Die Institute legen die in Artikel 440 Buchstabe b CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCyB2 in Anhang IX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

1

Gesamtrisikobetrag

Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 CRR.

2

Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 1 CRD bestimmte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers berechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die in den Ländern Anwendung finden, in denen die in den Zeilen 010.1 bis 010.X der Spalte m in des Meldebogens EU CCyB1 ausgewiesenen wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind.

Bei der auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandten Gewichtung handelt es sich um den Anteil der Eigenmittelanforderungen an den gesamten Eigenmittelanforderungen gemäß Spalte l des Meldebogens EU CCyB1.

Dieser Wert wird als Prozentsatz mit 2 Dezimalstellen offengelegt.

3

Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer

Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer, berechnet als die auf den in Zeile 1 dieses Meldebogens offengelegten Gesamtrisikobetrag angewandte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, die in Zeile 2 dieses Meldebogens offengelegt wird.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a)

Wert gemäß der Beschreibung in der Erläuterung für die Spalten 1 bis 3 dieser Tabelle.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 5).


ANHANG XI

Meldebogen EU LR1 – LRSum – Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote

 

 

a)

 

 

Maßgeblicher Betrag

1

Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss

 

2

Anpassung bei Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommen sind

 

3

(Anpassung bei verbrieften Risikopositionen, die die operativen Anforderungen für die Anerkennung von Risikoübertragungen erfüllen)

 

4

(Anpassung bei vorübergehendem Ausschluss von Risikopositionen gegenüber Zentralbanken (falls zutreffend))

 

5

(Anpassung bei Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe i CRR bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße unberücksichtigt bleibt)

 

6

Anpassung bei marktüblichen Käufen und Verkäufen finanzieller Vermögenswerte gemäß dem zum Handelstag geltenden Rechnungslegungsrahmen

 

7

Anpassung bei berücksichtigungsfähigen Liquiditätsbündelungsgeschäften

 

8

Anpassung bei derivativen Finanzinstrumenten

 

9

Anpassung bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs)

 

10

Anpassung bei außerbilanziellen Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge)

 

11

(Anpassung bei Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung und spezifischen und allgemeinen Rückstellungen, die eine Verringerung des Kernkapitals bewirkt haben)

 

EU-11a

(Anpassung bei Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)

 

EU-11b

(Anpassung bei Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)

 

12

Sonstige Anpassungen

 

13

Gesamtrisikopositionsmessgröße

 

Meldebogen EU LR2 – LRCom – Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote

 

Risikopositionen für die CRR-Verschuldungsquote

 

a)

b)

T

T-1

Bilanzwirksame Risikopositionen (ohne Derivate und SFTs)

1

Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate und SFTs, aber einschließlich Sicherheiten)

 

 

2

Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden

 

 

3

(Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften)

 

 

4

(Anpassung bei im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entgegengenommenen Wertpapieren, die als Aktiva erfasst werden)

 

 

5

(Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an bilanzwirksamen Posten)

 

 

6

(Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge)

 

 

7

Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate und SFTs)

 

 

Risikopositionen aus Derivaten

8

Wiederbeschaffungskosten für Derivatgeschäfte nach SA-CCR (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse)

 

 

EU-8a

Abweichende Regelung für Derivate: Beitrag der Wiederbeschaffungskosten nach vereinfachtem Standardansatz

 

 

9

Aufschläge für den potenziellen künftigen Risikopositionswert im Zusammenhang mit SA-CCR-Derivatgeschäften

 

 

EU-9a

Abweichende Regelung für Derivate: Potenzieller künftiger Risikopositionsbeitrag nach vereinfachtem Standardansatz

 

 

EU-9b

Risikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode

 

 

10

(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (SA-CCR)

 

 

EU-10a

(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (vereinfachter Standardansatz)

 

 

EU-10b

(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (Ursprungsrisikomethode)

 

 

11

Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate

 

 

12

(Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate)

 

 

13

Gesamtsumme der Risikopositionen aus Derivaten

 

 

Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs)

14

Brutto-Aktiva aus SFTs (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte

 

 

15

(Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFTs)

 

 

16

Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva

 

 

EU-16a

Abweichende Regelung für SFTs: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR

 

 

17

Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften

 

 

EU-17a

(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter SFT-Risikopositionen)

 

 

18

Gesamtsumme der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

 

 

Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen

19

Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert

 

 

20

(Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge)

 

 

21

(Bei der Bestimmung des Kernkapitals abgezogene allgemeine Rückstellungen sowie spezifische Rückstellungen in Verbindung mit außerbilanziellen Risikopositionen)

 

 

22

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

Ausgeschlossene Risikopositionen

EU-22a

(Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)

 

 

EU-22b

((Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden)

 

 

EU-22c

(Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken (oder als solche behandelter Einheiten) – öffentliche Investitionen)

 

 

EU-22d

(Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken (oder als solche behandelter Einheiten) – Förderdarlehen)

 

 

EU-22e

(Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Institute, die keine öffentlichen Entwicklungsbanken (oder als solche behandelte Einheiten) sind)

 

 

EU-22f

(Ausgeschlossene garantierte Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten)

 

 

EU-22g

(Ausgeschlossene überschüssige Sicherheiten, die bei Triparty Agents hinterlegt wurden)

 

 

EU-22h

(Von CSDs/Instituten erbrachte CSD-bezogene Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR ausgeschlossen werden)

 

 

EU-22i

(Von benannten Instituten erbrachte CSD-bezogene Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR ausgeschlossen werden)

 

 

EU-22j

(Verringerung des Risikopositionswerts von Vorfinanzierungs- oder Zwischenkrediten)

 

 

EU-22k

Gesamtsumme der ausgeschlossenen Risikopositionen

 

 

Kernkapital und Gesamtrisikopositionsmessgröße

23

Kernkapital

 

 

24

Gesamtrisikopositionsmessgröße

 

 

Verschuldungsquote

25

Verschuldungsquote (in %)

 

 

EU-25

Verschuldungsquote (ohne die Auswirkungen der Ausnahmeregelung für öffentliche Investitionen und Förderdarlehen) (in %)

 

 

25a

Verschuldungsquote (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) (in %)

 

 

26

Regulatorische Mindestanforderung an die Verschuldungsquote (in %)

 

 

EU-26a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung (in %)

 

 

EU-26b

davon: in Form von hartem Kernkapital

 

 

27

Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote (in %)

 

 

EU-27a

Gesamtanforderungen an die Verschuldungsquote (in %)

 

 

Gewählte Übergangsregelung und maßgebliche Risikopositionen

EU-27b

Gewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße

 

 

Offenlegung von Mittelwerten

28

Mittelwert der Tageswerte der Brutto-Aktiva aus SFTs nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen

 

 

29

Quartalsendwert der Brutto-Aktiva aus SFTs nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen

 

 

30

Gesamtrisikopositionsmessgröße (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

 

 

30a

Gesamtrisikopositionsmessgröße (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

 

 

31

Verschuldungsquote (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

 

 

31a

Verschuldungsquote (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

 

 

Meldebogen EU LR3 – LRSpl – Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFTs und ausgenommene Risikopositionen)

 

a)

 

 

Risikopositionen für die CRR-Verschuldungsquote

EU-1

Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFTs und ausgenommene Risikopositionen), davon:

 

EU-2

Risikopositionen im Handelsbuch

 

EU-3

Risikopositionen im Anlagebuch, davon:

 

EU-4

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

 

EU-5

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden

 

EU-6

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden

 

EU-7

Risikopositionen gegenüber Instituten

 

EU-8

Durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen

 

EU-9

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

 

EU-10

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

 

EU-11

Ausgefallene Risikopositionen

 

EU-12

Sonstige Risikopositionen (z. B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind)

 

Tabelle EU LRA – Offenlegung qualitativer Informationen zur Verschuldungsquote

 

 

a)

Zeile

Freitext

a)

Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung

 

b)

Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten

 


ANHANG XII

Erläuterungen zur Offenlegung der Verschuldungsquote

Meldebogen EU LR1 – LRSum – Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote. Format: Unveränderlich.

1.

Beim Ausfüllen des Meldebogens EU LR1 – LRSum in Anwendung von Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) (im Folgenden „CRR“) beachten die Institute die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

1

Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss

Die Institute legen die Summe ihrer Aktiva laut dem Abschluss offen, der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR veröffentlicht wurde.

2

Anpassung bei Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommen sind

Die Institute legen die wertmäßige Differenz zwischen der in Zeile 13 des Meldebogens EU LR1 – LRSum offengelegten Gesamtrisikopositionsmessgröße und der in Zeile 1 des Meldebogens EU LR1 – LRSum offengelegten Summe der bilanzierten Aktiva offen, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ergibt.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

3

(Anpassung bei verbrieften Risikopositionen, die die operativen Anforderungen für die Anerkennung von Risikoübertragungen erfüllen)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe m CRR

Die Institute legen den Betrag der verbrieften Risikopositionen aus traditionellen Verbriefungen offen, die die in Artikel 244 Absatz 2 CRR festgelegten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos erfüllen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

4

(Anpassung bei vorübergehendem Ausschluss von Risikopositionen gegenüber Zentralbanken (falls zutreffend))

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR

Die Institute legen gegebenenfalls den Betrag der Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank und der Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven, offen. Diese Risikopositionen können unter den in Artikel 429a Absätze 5 und 6 CRR genannten Bedingungen vorübergehend ausgeschlossen werden.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

5

(Anpassung bei Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe i CRR bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße unberücksichtigt bleibt)

Die Institute legen den Betrag der gemäß Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe i CRR ausgebuchten Treuhandpositionen offen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

6

Anpassung bei marktüblichen Käufen und Verkäufen finanzieller Vermögenswerte gemäß dem zum Handelstag geltenden Rechnungslegungsrahmen

Artikel 429g Absätze 1 und 2 CRR

Die Institute legen die Anpassung des Buchwerts im Zusammenhang mit zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen nach Artikel 429g Absätze 1 und 2 CRR offen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag angesetzt werden. Die Anpassung ergibt sich aus der Summe

des Betrags, der sich aus der nach dem entsprechenden Rahmen zulässigen Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe ergibt (Positivbetrag); und

des Betrags, der sich aus der Aufrechnung zwischen jenen Barforderungen und Barverbindlichkeiten ergibt, bei denen sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch Käufe nach Artikel 429g Absatz 2 CRR nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt werden (Negativbetrag).

Zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe nach Artikel 429g Absatz 3 CRR, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag angesetzt werden, sind in Zeile 10 des Meldebogens EU LR1 – LRSum offenzulegen.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

7

Anpassung bei berücksichtigungsfähigen Liquiditätsbündelungsgeschäften

Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Die Institute legen die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Liquiditätsbündelungsvereinbarung gemäß den in Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR genannten Bedingungen offen.

Führt diese Anpassung aufgrund von Geschäften, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen netto dargestellt werden, aber die Bedingungen für eine Nettodarstellung nach Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR nicht erfüllen, zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung aufgrund von Geschäften, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht netto dargestellt werden, obwohl sie die Bedingungen für eine Nettodarstellung nach Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR erfüllen, zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

8

Anpassung bei derivativen Finanzinstrumenten

Bei Kreditderivaten und den in Anhang II der CRR genannten Geschäften legen die Institute die wertmäßige Differenz zwischen dem Buchwert der als Aktiva angesetzten Derivate und dem nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 429c, 429d, Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h und Artikel 429 Absatz 5 CRR ermittelten Risikopositionswert für die Verschuldungsquote offen.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

9

Anpassung bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs)

Bei SFTs legen die Institute die wertmäßige Differenz zwischen dem Buchwert der als Aktiva angesetzten SFTs und dem nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstaben a und c in Verbindung mit Artikel 429e, Artikel 429 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 429b Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h CRR ermittelten Risikopositionswert für die Verschuldungsquote offen.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

10

Anpassung bei außerbilanziellen Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge)

Die Institute legen die wertmäßige Differenz zwischen der in Zeile 13 des Meldebogens EU LR1 – LRSum offengelegten Risikoposition für die Verschuldungsquote und der in Zeile 1 des Meldebogens EU LR1 – LRSum offengelegten Summe der bilanzierten Aktiva offen, die sich aus der Einbeziehung außerbilanzieller Posten in die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote ergibt.

Dabei sind die gemäß Artikel 429g Absatz 3 CRR berechneten Zahlungszusagen in Verbindung mit den marktüblichen Käufen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag angesetzt werden, einzurechnen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße erhöht, wird sie als Positivbetrag offengelegt.

11

(Anpassung bei Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung und spezifischen und allgemeinen Rückstellungen, die eine Verringerung des Kernkapitals bewirkt haben)

Die Institute legen den Betrag der Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben a und b CRR sowie den Betrag der spezifischen (sofern relevant) und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen an bilanziellen und außerbilanziellen Posten gemäß Artikel 429 Absatz 4 letzter Satz und Artikel 429f Absatz 2 CRR offen, durch die das Kernkapital reduziert wurde. Spezifische Rückstellungen sind nur einzurechnen, wenn sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits vom Bruttobuchwert abgezogen werden.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-11a

(Anpassung bei Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR

Die Institute legen den bilanzwirksamen Anteil der gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossenen Risikopositionen offen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-11b

(Anpassung bei Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 116 Absatz 4 CRR

Die Institute legen den bilanzwirksamen Anteil der gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossenen Risikopositionen offen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

12

Sonstige Anpassungen

Die Institute rechnen die etwaige verbleibende wertmäßige Differenzen zwischen der Gesamtrisikopositionsmessgröße und der Summe der bilanzierten Aktiva ein. Die Institute berücksichtigen die Risikopositionsanpassungen gemäß Artikel 429 Absatz 8 CRR sowie andere Risikopositionsanpassungen gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben d, e, f, h, k, l, o und p CRR, die an keiner Stelle im Meldebogen offengelegt werden.

Führen diese Anpassungen zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führen diese Anpassungen zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

13

Gesamtrisikopositionsmessgröße

Gesamtrisikopositionsmessgröße (auch in Zeile 24 des Meldebogens EU LR2 – LRCom offengelegt), bei der es sich um die Summe der vorherigen Posten handelt.

Meldebogen EU LR2 – LRCom – Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote. Format: Unveränderlich.

2.

Beim Ausfüllen des Meldebogens EU LR2 – LRCom in Anwendung von Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a und b CRR und Artikel 451 Absatz 3 CRR sowie gegebenenfalls von Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 451 Absatz 2 CRR beachten die Institute die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.

3.

In Spalte a sind die Werte der verschiedenen Zeilen für den betreffenden Offenlegungszeitraum und in Spalte b die Werte der Zeilen für den vorangegangenen Offenlegungszeitraum offenzulegen.

4.

Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen die Zusammensetzung der in den Zeilen EU-22d und EU-22e dieses Meldebogens offengelegten Förderdarlehen und machen Angaben je nach Art der Gegenpartei.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

1

Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate und SFTs, aber einschließlich Sicherheiten)

Artikel 429 und 429b CRR

Die Institute legen alle Aktiva offen, mit Ausnahme der in Anhang II der CRR aufgeführten Geschäfte sowie von Kreditderivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs). Die Institute bewerten diese Aktiva nach den in Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 429b Absatz 1 CRR niedergelegten Grundsätzen.

Bei der Berechnung berücksichtigen die Institute gegebenenfalls Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben i, m und n CRR, Artikel 429g und Artikel 429 Absatz 4 letzter Unterabsatz CRR.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch entgegengenommene Barmittel und Sicherheiten, die einer Gegenpartei über SFTs gegeben werden und weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind).

Bei der Berechnung berücksichtigen die Institute nicht Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben a bis h, j und k CRR nicht, d. h. sie verringern den in dieser Zeile offenzulegenden Betrag nicht um diese Ausnahmen.

2

Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden

Artikel 429c Absatz 2 CRR

Die Institute legen den Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten offen, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429c Absatz 2 CRR reduziert.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten CCP (QCCP) oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne von Artikel 429c Absatz 3 CRR.

3

(Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften)

Artikel 429c Absatz 3 CRR

Die Institute legen die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse offen, wenn sie nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet sind, sofern die Bedingungen des Artikels 429c Absatz 3 Buchstaben a bis e CRR erfüllt sind.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

4

(Anpassung bei im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entgegengenommenen Wertpapieren, die als Aktiva erfasst werden)

Anpassung bei im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entgegengenommenen Wertpapieren, die die Bank in ihrer Bilanz als Aktiva erfasst hat. Diese Beträge sind gemäß Artikel 429e Absatz 6 CRR von der Gesamtrisikopositionsmessgröße auszuschließen.

Da die Anpassungen in dieser Zeile die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringeren, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

5

(Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an bilanzwirksamen Posten)

Der Betrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die den in Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR genannten bilanzwirksamen Posten entsprechen und von den Instituten gemäß Artikel 429 Absatz 4 letzter Unterabsatz CRR in Abzug gebracht werden.

Da die Anpassungen in dieser Zeile die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringeren, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

6

(Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 499 Absatz 2 CRR

Die Institute legen den Betrag der aufsichtlichen Wertberichtigungen der Kernkapitalbeträge gemäß der Entscheidung nach Artikel 499 Absatz 2 CRR offen.

Insbesondere legen die Institute die wertmäßige Summe aller Wertberichtigungen von Aktiva offen, die durch die jeweils zutreffenden folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR oder

Artikel 56 bis 60 CRR.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch den in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe a CRR genannten Betrag.

Entscheiden sich die Institute für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR, so berücksichtigen sie die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Entscheiden sich die Institute hingegen für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR, so berücksichtigen sie die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen.

Um eine Doppelzählung zu vermeiden, legen die Institute bei der Berechnung des Risikopositionswerts weder bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommene Anpassungen noch solche Anpassungen offen, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da der in dieser Zeile offengelegte Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

7

Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate und SFTs)

Summe der Zeilen 1 bis 6.

8

Wiederbeschaffungskosten für Geschäfte nach SA-CCR (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse)

Artikel 274, 275, 295, 296, 297, 298, 429c und Artikel 429c Absatz 3 CRR

Die Institute legen die aktuellen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 275 Absatz 1 für die in Anhang II der CRR genannten Geschäfte und für Kreditderivate einschließlich außerbilanzieller Kreditderivate offen. Die Wiederbeschaffungskosten werden unter Abzug anrechenbarer, in bar erhaltener Nachschüsse im Sinne von Artikel 429c Absatz 3 CRR offengelegt, wobei in bar erhaltene Nachschüsse im Rahmen eines nach Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g oder h ausgeschlossenen CCP-Teils unberücksichtigt bleiben.

Nach Artikel 429a Absatz 1 CRR dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 CRR berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie zwischen Kreditderivaten aufrechnen, wenn diese den in Artikel 295 Buchstabe c genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die nach den Methoden gemäß Artikel 429c Absatz 6, d. h. den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 CRR dargelegten Methoden (vereinfachter SA-CCR oder Ursprungsrisikomethode), bewertet werden.

Bei der Berechnung der Wiederbeschaffungskosten berücksichtigen die Institute gemäß Artikel 429c Absatz 4 CRR auch die NICA-Auswirkung der Anerkennung von Sicherheiten für Derivatkontrakte mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden.

Der Betrag ist unter Anwendung des in Artikel 274 Absatz 2 CRR spezifizierten Alpha-Faktors von 1,4 offenzulegen.

EU-8a

Abweichende Regelung für Derivate: Beitrag der Wiederbeschaffungskosten nach vereinfachtem Standardansatz

Artikel 429c Absatz 6 und Artikel 281 CRR

In diesem Feld ist die Risikopositionsmessgröße der in Anhang II der CRR Nummern 1 und 2 aufgeführten Geschäfte offenzulegen, die nach dem vereinfachten Standardansatz gemäß Artikel 281 CRR berechnet wird, ohne dass die Auswirkungen von Sicherheiten auf NICA berücksichtigt werden. Der Betrag ist unter Anwendung des in Artikel 274 Absatz 2 CRR spezifizierten Alpha-Faktors von 1,4 offenzulegen.

Gemäß Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern die Institute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses. Die in Artikel 429c Absatz 4 CRR vorgesehene Ausnahme für Derivatkontrakte mit Kunden, die über eine QCCP abgerechnet werden, findet daher keine Anwendung.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die nach dem SA-CCR oder der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

9

Aufschläge für den potenziellen künftigen Risikopositionswert im Zusammenhang mit SA-CCR-Derivatgeschäften

Artikel 274, 275, 295, 296, 297, 298, 299 Absatz 2 und Artikel 429c CRR

Die Institute legen den Aufschlag für den potenziellen künftigen Risikopositionswert der in Anhang II der CRR genannten Geschäfte und von Kreditderivaten einschließlich außerbilanzieller Kreditderivate offen, wobei sie die Berechnung nach Artikel 278 CRR für die in Anhang II der CRR genannten Geschäfte bzw. Artikel 299 Absatz 2 CRR für Kreditderivate durchführen und Netting-Regeln gemäß Artikel 429c Absatz 1 CRR anwenden. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 CRR berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie zwischen Kreditderivaten aufrechnen, wenn diese den in Artikel 295 Buchstabe c genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Nach Artikel 429c Absatz 5 CRR setzen die Institute den Wert des bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Maßgabe des Artikels 278 Absatz 1 verwendeten Multiplikators gleich eins, außer im Falle von Derivatkontrakten mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die nach den Methoden gemäß Artikel 429c Absatz 6, d. h. den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 CRR dargelegten Methoden (vereinfachter SA-CCR oder Ursprungsrisikomethode), bewertet werden.

EU-9a

Abweichende Regelung für Derivate: Potenzieller künftiger Risikopositionsbeitrag nach vereinfachtem Standardansatz

Artikel 429c Absatz 5 CRR

Der potenzielle künftige Risikopositionswert nach dem vereinfachten Standardansatz gemäß Artikel 281 CRR unter Annahme eines Multiplikators von 1. Der Betrag ist unter Anwendung des in Artikel 274 Absatz 2 CRR spezifizierten Alpha-Faktors von 1,4 offenzulegen.

Gemäß Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern die Institute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses. Die in Artikel 429c Absatz 5 CRR vorgesehene Ausnahme für Derivatkontrakte mit Kunden, die über eine QCCP abgerechnet werden, findet daher keine Anwendung.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die nach dem SA-CCR oder der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

EU-9b

Risikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode

Artikel 429c Absatz 6 sowie Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 CRR

Die Institute legen die Risikopositionsmessgröße der in Anhang II der CRR Nummern 1 und 2 aufgeführten Geschäfte offen, die nach der Ursprungsrisikomethode gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 CRR berechnet wird.

Gemäß Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern die Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Risikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses.

Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus.

10

(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (SA-CCR)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h CRR

Die Institute legen die aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer QCCP (SA-CCR) offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR erfüllen.

Da sich dadurch die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

EU-10a

(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (vereinfachter Standardansatz)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h CRR

Die Institute legen die aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer QCCP (vereinfachter Standardansatz) offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR erfüllen. Der Betrag ist unter Anwendung des in Artikel 274 Absatz 2 CRR spezifizierten Alpha-Faktors von 1,4 offenzulegen (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

EU-10b

(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (Ursprungsrisikomethode)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h CRR

Die Institute legen die aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer QCCP (Ursprungsrisikomethode) offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR erfüllen.

Da sich dadurch die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

11

Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate

Artikel 429d CRR

Die Institute legen den gedeckelten Nominalwert geschriebener Kreditderivate (d. h. bei denen das Institut einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung stellt) gemäß Artikel 429d CRR offen.

12

(Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate)

Artikel 429d CRR

Die Institute legen den gedeckelten Nominalwert erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf dieselbe Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts offen, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in Zeile 11 des Meldebogens EU LR2 – LRCom ausgewiesene Wert.

Da der offengelegte Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch im vorangehenden Feld berücksichtigt werden, so als würde keine Anpassung vorgenommen.

13

Gesamtsumme der Risikopositionen aus Derivaten

Summe der Zeilen 8 bis 12.

14

Brutto-Aktiva aus SFTs (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77, Artikel 206 und Artikel 429e Absatz 6 CRR

Die Institute legen den nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelten Bilanzwert sowohl von SFTs, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, als auch von SFTs offen, die nicht von einer solchen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekten in der Bilanz erfasst sind (d. h. um Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungseffekte bereinigter Bilanzwert).

Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute gemäß Artikel 429e Absatz 6 CRR für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Wertpapiere aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind).

15

(Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFTs)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77, Artikel 206, Artikel 429b Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 sowie Artikel 429e Absatz 6 CRR

Die Institute legen den Betrag der Barverbindlichkeiten aus den Brutto-Aktiva aus SFTs offen, die gemäß Artikel 429b Absatz 4 CRR aufgerechnet wurden.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

16

Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva

Artikel 429e Absatz 1 CRR

Die Institute legen den nach Artikel 429e Absatz 2 bzw. Absatz 3 CRR ermittelten Aufschlag für das Gegenparteiausfallsrisiko bei SFTs offen, wobei sie auch außerbilanzielle SFTs berücksichtigen.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch Geschäfte gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine als Beauftragter getätigten SFTs, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben.

EU-16a

Abweichende Regelung für SFTs: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR

Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR

Die Institute legen den nach Artikel 222 CRR ermittelten Aufschlag für SFTs einschließlich außerbilanzieller SFTs offen, wobei für das anwendbare Risikogewicht eine Untergrenze von 20 % gilt.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch Geschäfte gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR.

In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte aus, bei denen der Aufschlag-Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429e Absatz 1 CRR definierten Methode ermittelt wird.

17

Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften

Artikel 429e Absätze 2 und 3 sowie Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a CRR

Die Institute legen den Risikopositionswert für als Beauftragter getätigte SFTs offen, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. Der Risikopositionswert entspricht gänzlich dem gemäß Artikel 429e Absätze 2 bzw. 3 CRR berechneten Aufschlag.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR.

EU-17a

(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter SFT-Risikopositionen)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h sowie Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR

Die Institute legen den aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossenen CCP-Teil offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR erfüllen.

Ist der gegenüber der CCP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird er in dieser Zelle nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR) mit seinem gesamten Wert berücksichtigt wird.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

18

Gesamtsumme der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Summe der Zeilen 14 bis EU-17a.

19

Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert

Artikel 429f CRR

Die Institute legen den Nominalwert aller außerbilanziellen Posten im Sinne von Artikel 429f CRR vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren und spezifischer Kreditrisikoanpassungen offen.

20

(Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge)

Artikel 429f CRR

Verringerung des Bruttobetrags außerbilanzieller Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren (CCFs). Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, wirkt sich der in dieser Zeile offengelegte Wert bei der Berechnung der in Zeile 22 des Meldebogens EU LR2 – LRCom offenzulegenden Summe negativ aus.

21

(Bei der Bestimmung des Kernkapitals abgezogene allgemeine Rückstellungen sowie spezifische Rückstellungen in Verbindung mit außerbilanziellen Risikopositionen)

Artikel 429 Nummer 4 und Artikel 429f Absätze 1 und 2 CRR

Die Institute dürfen den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag der vom Kernkapital in Abzug gebrachten allgemeinen Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

Die Institute dürfen den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

Der absolute Wert dieser Kreditrisikoanpassungen darf die Summe der Zeilen 19 und 20 nicht übersteigen.

Da diese Anpassungen die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringern, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern zu berücksichtigen, so als würde diese Verringerung nicht angewendet.

22

Außerbilanzielle Risikopositionen

Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 166 Absatz 9 CRR Summe der Zeilen 19 bis 21.

Die Institute legen die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote von außerbilanziellen Posten offen, die gemäß Artikel 429f CRR unter Anwendung der relevanten Umrechnungsfaktoren ermittelt werden.

Die Institute berücksichtigen, dass sich die Zeilen 20 und 21 des Meldebogens EU LR2 – LRCom bei der Berechnung dieser Summe negativ auswirken.

EU-22a

(Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR

Die Institute legen die Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR ausgeschlossen werden können.

Der offengelegte Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern zu berücksichtigen, so als gälte keine Ausnahme.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22b

((Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR

Die Institute legen die Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden können, sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der offengelegte Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern zu berücksichtigen, so als gälte keine Ausnahme.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22c

(Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken (oder als solche behandelter Einheiten) – öffentliche Investitionen)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absatz 2 CRR

Die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d CRR ausgeschlossen werden können. Hier sind nur Fälle zu berücksichtigen, in denen es sich bei dem Institut um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt oder in denen die Risikopositionen innerhalb einer Einheit gehalten werden, die gemäß Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz CRR als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22d

(Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken (oder als solche behandelter Einheiten) – Förderdarlehen)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absatz 2 CRR

Die Institute legen die Förderdarlehen offen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d CRR ausgeschlossen werden können. Hier sind nur Fälle zu berücksichtigen, in denen es sich bei dem Institut um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt oder in denen die Förderdarlehen innerhalb einer Einheit gehalten werden, die gemäß Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz CRR als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22e

(Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Institute, die keine öffentlichen Entwicklungsbanken (oder als solche behandelte Einheiten) sind)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e CRR

Die Institute legen die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultierenden Teile der Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e CRR ausgeschlossen werden. Hier sind nur Fälle zu berücksichtigen, in denen es sich bei dem Institut nicht um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt und in denen die Tätigkeit mit einer Einheit erfolgt, die gemäß Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz CRR als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22f

(Ausgeschlossene garantierte Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe f CRR

Die garantierten Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten, die ausgeschlossen werden können, wenn die in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe f CRR aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22g

(Ausgeschlossene überschüssige Sicherheiten, die bei Triparty Agents hinterlegt wurden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe k CRR

Die nicht verliehenen, bei Triparty Agents hinterlegten überschüssigen Sicherheiten, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe k CRR ausgeschlossen werden können.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22h

(Von CSDs/Instituten erbrachte CSD-bezogene Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR

Die von Zentralverwahrern (CSDs)/Instituten erbrachten CSD-bezogenen Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR ausgeschlossen werden können.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22i

(Von benannten Instituten erbrachte CSD-bezogene Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR

Die von benannten Instituten erbrachten CSD-bezogenen Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR ausgeschlossen werden können.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22j

(Verringerung des Risikopositionswerts von Vorfinanzierungs- oder Zwischenkrediten)

Artikel 429 Absatz 8 CRR

Der Betrag, um den der Risikopositionswert eines Vorfinanzierungskredits oder eines Zwischenkredits gemäß Artikel 429 Absatz 8 CRR vermindert wird.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22k

Gesamtsumme der ausgeschlossenen Risikopositionen

Summe der Zeilen EU-22a bis EU-22j.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

23

Kernkapital

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absätze 1 und 2 CRR

Die Institute legen die Höhe des Kernkapitals offen, das entsprechend der vom Institut gemäß Artikel 499 Absatz 2 CRR getroffenen und in Zeile EU-27 des Meldebogens EU LR2 – LRCom offengelegten Entscheidung berechnet wird.

Hat sich das Institut für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR entschieden, so legt es die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals offen, ohne die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen zu berücksichtigen.

Hat sich das Institut hingegen für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR entschieden, so legt es die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen offen.

24

Gesamtrisikopositionsmessgröße

Summe der Beträge in den Zeilen 7, 13, 18, 22 und EU-22k des Meldebogens EU LR2 – LRCom.

25

Verschuldungsquote (in %)

Die Institute legen in diesem Feld den in Zeile 23 des Meldebogens EU LR2 – LRCom ausgewiesenen Betrag als Prozentsatz des in Zeile 24 des Meldebogens EU LR2 – LRCom ausgewiesenen Betrags offen.

EU-25

Verschuldungsquote (ohne die Auswirkungen der Ausnahmeregelung für öffentliche Investitionen und Förderdarlehen) (in %)

Gemäß Artikel 451 Absatz 2 CRR legen öffentliche Entwicklungsbanken im Sinne von Artikel 429a Absatz 2 CRR die Verschuldungsquote ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ermittelte Anpassung der Gesamtrisikopositionsmessgröße offen, d. h. die Anpassung, die in den Zeilen EU-22c und EU-22d dieses Meldebogens offengelegt wird.

25a

Verschuldungsquote (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) (in %)

Unterliegt die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts einer vorübergehenden Ausnahmeregelung für Zentralbankreserven gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR, so wird diese Quote definiert als Kernkapitalmessgröße geteilt durch die Summe der Gesamtrisikopositionsmessgröße und des sich aus der Ausnahme von Zentralbankreserven ergebenden Betrags, wobei diese Quote als Prozentsatz ausgedrückt wird.

Unterliegt die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts keiner vorübergehenden Ausnahmeregelung für Zentralbankreserven, entspricht diese Quote der in Zeile 25 offengelegten Quote.

26

Regulatorische Mindestanforderung an die Verschuldungsquote (in %)

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n und Artikel 429a Absatz 7 CRR

Die Institute legen die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d CRR genannte Anforderung an die Verschuldungsquote offen. Schließt ein Institut die in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR genannten Risikopositionen aus, so legt es die gemäß Artikel 429a Absatz 7 CRR berechnete Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote offen.

EU-26a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung (in %)

Die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU (im Folgenden „CRD“) auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

EU-26b

davon: in Form von hartem Kernkapital (in Prozentpunkten)

Der Teil der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, der gemäß Artikel 104a Absatz 4 Unterabsatz 3 mit hartem Kernkapital zu erfüllen ist.

27

Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote (in %)

Artikel 92 Absatz 1a CRR

Institute, die Artikel 92 Absatz 1a der CRR unterliegen, legen die für sie geltende Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote offen.

EU-27a

Gesamtanforderungen an die Verschuldungsquote (in %)

Summe der Zeilen 26, EU-26a, und 27 dieses Meldebogens.

EU-27b

Gewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße

Artikel 499 Absatz 2 CRR

Die Institute geben an, welche Übergangsregelung sie für die Zwecke der Offenlegungspflichten im Hinblick auf das Kapital gewählt haben, und entscheiden sich für eine der beiden folgenden Angaben:

„Vollständig eingeführt“, wenn das Institut die Verschuldungsquote nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR offenlegt;

„Übergangsregelung“, wenn das Institut die Verschuldungsquote nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR offenlegt.

28

Mittelwert der Tageswerte der Brutto-Aktiva aus SFTs nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen

Artikel 451 Absatz 3 CRR Mittelwert der Summen der Zeilen 14 und 15, der auf der Grundlage der für jeden Tag des Offenlegungsquartals berechneten Summen bestimmt wird.

29

Quartalsendwert der Brutto-Aktiva aus SFTs nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen

Beruhen die Zeilen 14 und 15 auf Quartalsendwerten, entspricht dieser Betrag der Summe der Zeilen 14 und 15.

Beruhen die Zeilen 14 und 15 auf Durchschnittswerten, entspricht dieser Betrag der Summe der zugehörigen Quartalsendwerte für die Zeilen 14 und 15.

30

Gesamtrisikopositionsmessgröße (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Artikel 451 Absatz 3 CRR

Gesamtrisikopositionsmessgröße (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der für jeden Tag des Offenlegungsquartals berechneten Mittelwerte der Beträge der Risikopositionsmessgröße im Zusammenhang mit Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen).

30a

Gesamtrisikopositionsmessgröße (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Artikel 451 Absatz 3 CRR

Gesamtrisikopositionsmessgröße (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der für jeden Tag des Offenlegungsquartals berechneten Mittelwerte der Beträge der Risikopositionsmessgröße im Zusammenhang mit Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen).

Unterliegt die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts keiner vorübergehenden Ausnahmeregelung für Zentralbankreserven, entspricht dieser Wert dem in Zeile 30 dieses Meldebogens offengelegten Wert.

31

Verschuldungsquote (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Artikel 451 Absatz 3 CRR

31a

Verschuldungsquote (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Artikel 451 Absatz 3 CRR

Meldebogen EU LR3 – LRSpl – Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFTs und ausgenommene Risikopositionen). Format: Unveränderlich.

5.

Beim Ausfüllen des Meldebogens EU LR3 – LRSpl in Anwendung von Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe b CRR beachten die Institute die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

EU-1

Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFTs und ausgenommene Risikopositionen), davon:

Die Institute legen die Summe der in den Zeilen EU-2 und EU-3 des Meldebogens EU LR3 – LRSpl ausgewiesenen Beträge offen.

EU-2

Risikopositionen im Handelsbuch

Die Institute legen die Risikopositionen offen, die Teil des Gesamtwerts der Risikopositionen im Handelsbuch mit Ausnahme von Derivaten, SFTs und ausgenommenen Risikopositionen sind.

EU-3

Risikopositionen im Anlagebuch, davon:

Die Institute legen die Summe der in den Zeilen EU-4 bis EU-12 des Meldebogens EU LR3 – LRSpl ausgewiesenen Werte offen.

EU-4

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 129 und Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR entspricht.

Die Institute legen den Gesamtwert der Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-5

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber Stellen entspricht, die nach der CRR wie Staaten behandelt werden (Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Artikel 114 und Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR); Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden (Artikel 115 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR); Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen, die wie Staaten behandelt werden (Artikel 117 Absatz 2, Artikel 118 und Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR); Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 116 Absatz 4 und Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR).

Die Institute legen den Gesamtwert der Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden, nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-6

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert folgender Risikopositionen entspricht: Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Sinne von Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR (Risikopositionen nach dem Standardansatz) sowie von Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz), Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne von Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR (Standardansatz) sowie von Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR (IRB-Ansatz) und Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen und öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR (Standardansatz) sowie von Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR (IRB-Ansatz), die nach der CRR nicht wie Staaten behandelt werden.

Die Institute legen den Gesamtwert der vorstehend genannten Risikopositionen nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-7

Risikopositionen gegenüber Instituten

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber Instituten entspricht, die unter die Artikel 119 bis 121 CRR (Risikopositionen nach dem Standardansatz) sowie Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz) fallen und die weder Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR sind noch unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

Die Institute legen den Risikopositionsgesamtwert nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-8

Durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherten Risikopositionen entspricht, die unter Artikel 124 CRR fallen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) bzw. bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR oder Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, sofern diese Risikopositionen gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz).

Die Institute legen den Risikopositionsgesamtwert nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-9

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen aus dem Mengengeschäft entspricht, die unter Artikel 123 CRR fallen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) bzw. bei denen es sich um Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, sofern diese Risikopositionen nicht gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz).

Die Institute legen den Risikopositionsgesamtwert nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-10

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber (finanziellen und nichtfinanziellen) Unternehmen entspricht. Hierbei handelt es sich um unter Artikel 122 CRR fallende Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) sowie um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, sofern diese Risikopositionen nicht gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz).

Als Finanzunternehmen sind beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen, mit Ausnahme der in Zeile EU-7 dieses Meldebogens genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der CRD aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in Zeile EU-7 dieses Meldebogens genannten Institute.

Für dieses Feld gilt die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute legen den Risikopositionsgesamtwert nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-11

Ausgefallene Risikopositionen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der ausgefallenen Risikopositionen entspricht, die unter Artikel 127 CRR fallen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) oder im Falle eines Ausfalls gemäß Artikel 178 CRR einer der in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen zugeordnet werden (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz).

EU-12

Sonstige Risikopositionen (z. B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind)

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der sonstigen Risikopositionen im Anlagebuch gemäß der CRR entspricht (z. B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind; hierbei handelt es sich um Aktiva, die den in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR (Risikopositionen nach dem Standardansatz) bzw. den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz) aufgeführten Risikopositionsklassen zugeordnet werden. Die Institute berücksichtigen auch Aktiva, die bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogen und daher in Zeile 2 des Meldebogens EU LR2 – LRCom offengelegt werden, es sei denn, diese Aktiva werden in den Zeilen EU-2 oder EU-4 bis EU-11 des Meldebogens EU LR3 – LRSpl berücksichtigt.

Tabelle EU LRA – Offenlegung qualitativer Informationen zur Verschuldungsquote. Freitext – Offenlegung qualitativer Informationen.

6.

Beim Ausfüllen der Tabelle EU LRA in Anwendung von Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben d und e CRR beachten die Institute die folgenden Erläuterungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

a)

Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung

Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe d CRR

Unter „Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung“ werden alle relevanten Informationen zu Folgendem angeführt:

a)

Verfahren und Ressourcen, die eingesetzt werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu beurteilen;

b)

quantitative Instrumente, sofern vorhanden, die zur Beurteilung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingesetzt werden, mit Angaben zu internen Zielvorgaben und zur etwaigen Heranziehung anderer Indikatoren neben der Verschuldungsquote gemäß der CRR;

c)

Art und Weise, wie Laufzeitinkongruenzen und Vermögenswertbelastungen bei der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung berücksichtigt werden;

d)

Verfahren für die Reaktion auf Veränderungen der Verschuldungsquote, einschließlich Verfahren und Zeitvorgaben für eine etwaige Aufstockung des Kernkapitals zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung; oder Verfahren und Zeitvorgaben für die Anpassung des Nenners der Verschuldungsquote (Gesamtrisikopositionsmessgröße).

b)

Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten

Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe e CRR

Unter „Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten“ werden alle wesentlichen Informationen zu Folgendem angeführt:

a)

Quantifizierung der Veränderung der Verschuldungsquote seit dem letzten Offenlegungsstichtag;

b)

Haupttreiber der Verschuldungsquote seit dem letzten Offenlegungsstichtag mit Erläuterungen zu Folgendem:

1.

Art der Veränderung und dazu, ob sich Zähler, Nenner oder Zähler und Nenner der Quote verändert haben;

2.

dazu, ob die Veränderung das Ergebnis einer internen strategischen Entscheidung ist und, wenn ja, ob diese strategische Entscheidung unmittelbar auf die Verschuldungsquote gerichtet war oder sich nur mittelbar auf die Verschuldungsquote ausgewirkt hat;

3.

wichtigste externe Faktoren im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld, die sich auf die Verschuldungsquote ausgewirkt haben.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


ANHANG XIII

Tabelle EU LIQA - Liquiditätsrisikomanagement

gemäß Artikel 451a Absatz 4 CRR

Zeilen-nummer

Qualitative Angaben - Freitext

a)

Strategien und Prozesse im Liquiditätsrisikomanagement, einschließlich Strategien zur Diversifizierung der Quellen und Laufzeiten geplanter Finanzierungen

 

b)

Struktur und Organisation der Liquiditätsrisikomanagement-Funktion (Zuständigkeiten, Satzung, sonstige Verfahren)

 

c)

Eine Beschreibung des Zentralisierungsgrads des Liquiditätsmanagements und der Interaktion zwischen den Einheiten der Gruppe

 

d)

Umfang und Art der Risikoberichts- und Messsysteme

 

e)

Leitlinien für die Liquiditätsrisikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen

 

f)

Ein Überblick über die Notfallfinanzierungspläne der Bank

 

g)

Eine Erläuterung, wie Stresstests verwendet werden

 

h)

Eine vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Liquiditätsrisikomanagementverfahren des Instituts, mit der sichergestellt wird, dass die eingerichteten Liquiditätsrisikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind

 

i)

Eine vom Leitungsorgan genehmigte konzise Liquiditätsrisikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene allgemeine Liquiditätsrisikoprofil des Instituts knapp beschrieben wird. Diese Erklärung enthält wichtige Kennzahlen und Angaben (mit Ausnahme derjenigen, die bereits im Meldebogen EU LIQ1 gemäß diesen technischen Durchführungsstandards erfasst sind), die externen Interessenträgern einen umfassenden Überblick über das Liquiditätsrisikomanagement des Instituts geben, einschließlich Angaben dazu, wie das Liquiditätsrisikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken.

Diese Kennzahlen können Folgendes umfassen:

 

Konzentrationslimits für Sicherheitenpools und Finanzierungsquellen (sowohl für Produkte als auch für Gegenparteien)

Individuelle Messinstrumente oder Parameter zur Bewertung der Struktur der Bankbilanz oder zur Projizierung von Mittelflüssen und künftigen Liquiditätspositionen, unter Berücksichtigung außerbilanzieller bankspezifischer Risiken

Liquiditätsrisikopositionen und Finanzierungsbedarf auf Ebene der einzelnen Rechtsträger, ausländischen Zweigstellen und Tochterunternehmen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen, sonstigen rechtlichen und operationellen Beschränkungen für die Übertragbarkeit von Liquidität

Bilanzielle und außerbilanzliche Positionen, aufgeschlüsselt nach Laufzeitbändern, und daraus erwachsende Liquiditätslücken

Meldebogen EU LIQ1 - Quantitative Angaben zur LCR

Konsolidierungskreis: (auf Einzel-/konsolidierter Basis)

 

a

b

c

d

e

f

g

h

Ungewichteter Gesamtwert (Durchschnitt)

Gewichteter Gesamtwert (Durchschnitt)

EU 1a

Quartal endet am (TT. Monat JJJJ)

T

T-1

T-2

T-3

T

T-1

T-2

T-3

EU 1b

Anzahl der bei der Berechnung der Durchschnittswerte verwendeten Datenpunkte

 

 

 

 

 

 

 

 

HOCHWERTIGE LIQUIDE VERMÖGENSWERTE

1

Hochwertige liquide Vermögenswerte insgesamt (HQLA)

Image 1

 

 

 

 

MITTELABFLÜSSE

2

Privatkundeneinlagen und Einlagen von kleinen Geschäftskunden, davon:

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Stabile Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Weniger stabile Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Operative Einlagen (alle Gegenparteien) und Einlagen in Netzwerken von Genossenschaftsbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Nicht operative Einlagen (alle Gegenparteien)

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Unbesicherte Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Besicherte großvolumige Finanzierung

Image 2

 

 

 

 

10

Zusätzliche Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Abflüsse im Zusammenhang mit Derivate-Risikopositionen und sonstigen Anforderungen an Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Abflüsse im Zusammenhang mit dem Verlust an Finanzmitteln aus Schuldtiteln

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

14

Sonstige vertragliche Finanzierungsverpflichtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Sonstige Eventualfinanzierungsverpflichtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

16

GESAMTMITTELABFLÜSSE

Image 3

 

 

 

 

MITTELZUFLÜSSE

17

Besicherte Kreditvergabe (z. B. Reverse Repos)

 

 

 

 

 

 

 

 

18

Zuflüsse von in vollem Umfang bedienten Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

19

Sonstige Mittelzuflüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

EU-19a

(Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)

Image 4

 

 

 

 

EU-19b

(Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)

Image 5

 

 

 

 

20

GESAMTMITTELZUFLÜSSE

 

 

 

 

 

 

 

 

EU-20a

Vollständig ausgenommene Zuflüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

EU-20b

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

 

 

 

 

 

 

 

 

EU-20c

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

 

 

 

 

 

 

 

 

BEREINIGTER GESAMTWERT

EU-21

LIQUIDITÄTSPUFFER

Image 6

 

 

 

 

22

GESAMTE NETTOMITTELABFLÜSSE

Image 7

 

 

 

 

23

LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE

Image 8

 

 

 

 

Tabelle EU LIQB zu qualitativen Angaben zur LCR, die Meldebogen EU LIQ1 ergänzt

gemäß Artikel 451a Absatz 2 CRR

Zeilen-nummer

Qualitative Angaben - Freitext

a)

Erläuterungen zu den Haupttreibern der LCR-Ergebnisse und Entwicklung des Beitrags von Inputs zur Berechnung der LCR im Zeitverlauf

 

b)

Erläuterungen zu den Veränderungen der LCR im Zeitverlauf

 

c)

Erläuterungen zur tatsächlichen Konzentration von Finanzierungsquellen

 

d)

Übergeordnete Beschreibung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers des Instituts

 

e)

Derivate-Risikopositionen und potenzielle Sicherheitenanforderungen

 

f)

Währungsinkongruenz in der LCR

 

g)

Sonstige Positionen in der LCR-Berechnung, die nicht in im Meldebogen für die LCR-Offenlegung erfasst sind, aber die das Institut als für sein Liquiditätsprofil relevant betrachtet

 

Meldebogen EU LIQ2: Strukturelle Liquiditätsquote

gemäß Artikel 451a Absatz 3 CRR

 

a

b

c

d

e

(Währungbetrag)

Ungewichteter Wert nach Restlaufzeit

Gewichteter Wert

Keine Restlaufzeit

< 6 Monate

6 Monate bis < 1 Jahr

≥ 1 Jahr

Posten der verfügbaren stabilen Refinanzierung (ASF)

1

Kapitalposten und -instrumente

 

 

 

 

 

2

Eigenmittel

 

 

 

 

 

3

Sonstige Kapitalinstrumente

 

 

 

 

 

4

Privatkundeneinlagen

 

 

 

 

 

5

Stabile Einlagen

 

 

 

 

 

6

Weniger stabile Einlagen

 

 

 

 

 

7

Großvolumige Finanzierung:

 

 

 

 

 

8

Operative Einlagen

 

 

 

 

 

9

Sonstige großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

10

Interdependente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

11

Sonstige Verbindlichkeiten:

 

 

 

 

 

12

NSFR für Derivatverbindlichkeiten

 

 

 

 

 

13

Sämtliche anderen Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind

 

 

 

 

 

14

Verfügbare stabile Refinanzierung (ASF) insgesamt

 

 

 

 

 

Posten der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF)

15

Hochwertige liquide Vermögenswerte insgesamt (HQLA)

 

 

 

 

 

EU-15a

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastete Vermögenswerte im Deckungspool

 

 

 

 

 

16

Einlagen, die zu operativen Zwecken bei anderen Finanzinstituten gehalten werden

 

 

 

 

 

17

Vertragsgemäß bediente Darlehen und Wertpapiere:

 

 

 

 

 

18

Vertragsgemäß bediente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden, durch HQLA der Stufe 1 besichert, auf die ein Haircut von 0 % angewandt werden kann

 

 

 

 

 

19

Vertragsgemäß bediente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden, durch andere Vermögenswerte und Darlehen und Kredite an Finanzkunden besichert

 

 

 

 

 

20

Vertragsgemäß bediente Darlehen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Darlehen an Privat- und kleine Geschäftskunden und Darlehen an Staaten und öffentliche Stellen, davon:

 

 

 

 

 

21

Mit einem Risikogewicht von höchstens 35 % nach dem Standardansatz für Kreditrisiko laut Basel II

 

 

 

 

 

22

Vertragsgemäß bediente Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien, davon:

 

 

 

 

 

23

Mit einem Risikogewicht von höchstens 35 % nach dem Standardansatz für Kreditrisiko laut Basel II

 

 

 

 

 

24

Sonstige Darlehen und Wertpapiere, die nicht ausgefallen sind und nicht als HQLA infrage kommen, einschließlich börsengehandelter Aktien und bilanzwirksamer Posten für die Handelsfinanzierung

 

 

 

 

 

25

Interdependente Aktiva

 

 

 

 

 

26

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

27

Physisch gehandelte Waren

 

 

 

 

 

28

Als Einschuss für Derivatekontrakte geleistete Aktiva und Beiträge zu Ausfallfonds von CCPs

 

 

 

29

NSFR für Derivateaktiva

 

 

 

30

NSFR für Derivatverbindlichkeiten vor Abzug geleisteter Nachschüsse

 

 

 

31

Alle sonstigen Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind

 

 

 

 

 

32

Außerbilanzielle Posten

 

 

 

 

 

33

RSF insgesamt

 

 

 

 

 

34

Strukturelle Liquiditätsquote (%)

 

 

 

 

 


ANHANG XIV

Erläuterungen zu den Meldebögen für die Liquiditätsanforderungen

Erläuterungen zu Tabelle EU LIQA zum Liquiditätsrisikomanagement und zu Meldebogen EU LIQ1 zur LCR

1.

Institute, die Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) (im Folgenden „CRR“) unterliegen, legen die in Artikel 451a CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIQA, den Meldebogen EU LIQ1 und die Tabelle EU LIQB ausfüllen.

Tabelle EU LIQA - Liquiditätsrisikomanagement

2.

Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, legen die in Artikel 451a Absatz 4 CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIQA in Anhang XIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

3.

Für die Zwecke der Tabelle EU LIQA betrachten Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, die in der Tabelle enthaltenen Textfelder als Freitextkästen. Sie stellen sowohl quantitative als auch qualitative relevante Informationen zu Risikomanagementzielen und -politik für das Liquiditätsrisiko bereit, je nach Geschäftsmodell und Liquiditätsrisikoprofil, sowie zur Organisation und zu den am Liquiditätsrisikomanagement beteiligten Funktionen im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 CRR und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (2).

Meldebogen EU LIQ1 - Quantitative Angaben zur LCR

4.

Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, legen die in Artikel 451a Absatz 2 CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU LIQ1 in Anhang XIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

5.

Die von den Teil 6 CRR unterliegenden Instituten im Rahmen dieses Meldebogens offenzulegenden Informationen umfassen die erforderlichen Werte und Zahlen für jedes der vier dem Offenlegungstag vorangehenden Kalenderquartale (Januar-März, April-Juni, Juli-September, Oktober-Dezember). Die Institute berechnen diese Werte und Zahlen als einfache Durchschnittswerte der Erhebungen am Monatsende über die zwölf Monate, die dem Ende eines jeden Quartals vorangehen.

6.

Die Informationen, die im Meldebogen EU LIQ1 anzugeben sind, umfassen alle Positionen, unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, und werden in der Meldewährung gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61 der Kommission offengelegt.

7.

Bei der Berechnung der ungewichteten und gewichteten Zuflüsse und Abflüsse sowie der gewichteten HQLA für die Zwecke des Meldebogens EU LIQ1 gelten für die Institute folgende Erläuterungen:

a)

Zuflüsse/Abflüsse: Der „ungewichtete“ Wert der Zuflüsse und Abflüsse wird als offener Saldo verschiedener Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten, außerbilanziellen Positionen oder vertraglichen Forderungen berechnet. Der „gewichtete“ Wert für Zuflüsse und Abflüsse wird als der Wert nach Anwendung der Zufluss- und Abflussraten berechnet.

b)

HQLA: Der „gewichtete“ Wert der hochwertigen liquiden Vermögenswerte (High Quality Liquid Assets, HQLA) wird als der Wert nach Anwendung der Abschläge berechnet.

8.

Bei der Berechnung des angepassten Werts des Liquiditätspuffers unter Posten 21 und des angepassten Werts der gesamten Netto-Mittelabflüsse unter Posten 22 des Meldebogens EU LIQ1 gelten für die Institute folgende Erläuterungen:

a)

Der angepasste Wert des Liquiditätspuffers ist der Wert der gesamten HQLA nach Anwendung beider Abschläge und etwaiger anwendbarer Obergrenzen;

b)

der angepasste Wert der Netto-Mittelabflüsse wird nach Anwendung der Obergrenze für Zuflüsse berechnet, sofern anwendbar.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

1

Hochwertige liquide Vermögenswerte insgesamt (HQLA)

Als gewichteten Wert legen die Institute den Betrag der liquiden Aktiva gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vor Anwendung des in Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegten Anpassungsmechanismus offen.

2

Privatkundeneinlagen und Einlagen von kleinen Geschäftskunden, davon:

Als ungewichteten Wert legen die Institute den Betrag der Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Als gewichteten Wert legen die Institute die Abflüsse aus Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Die Institute legen hier Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 411 Absatz 2 CRR offen.

Die Institute legen im Einklang mit Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission innerhalb der entsprechenden Kategorie von Privatkundeneinlagen auch den Betrag der begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen offen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden. Die Institute berücksichtigen bei dieser Kategorie von Verbindlichkeiten die anwendbaren Abflussraten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission für die verschiedenen Kategorien von Privatkundeneinlagen vorgesehen sind.

3

Stabile Einlagen

Als ungewichteten Wert legen die Institute die Summe des Betrags der stabilen Einlagen im Sinne des Artikels 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Als gewichteten Wert legen die Institute die Summe der Abflüsse aus stabilen Einlagen im Sinne des Artikels 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Die Institute legen hier den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen offen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG (3) oder der Richtlinie 2014/49/EU (4) oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt:

Diese Einlagen erfüllen nicht die in Artikel 25 Absatz 2, 3 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission niedergelegten Kriterien für die Anwendung einer höheren Abflussrate, und

diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission eine höhere Abflussrate angewendet wird.

4

Weniger stabile Einlagen

Als ungewichteten Wert legen die Institute die Summe des Betrags der Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Als gewichteten Wert legen die Institute die Summe der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

5

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

Die Institute legen die Summen der ungewichteten und der gewichteten Beträge offen, deren Offenlegung in Zeile 6 „Operative Einlagen (alle Gegenparteien) und Einlagen in Netzwerken von Genossenschaftsbanken“, Zeile 7 „Nicht operative Einlagen (alle Gegenparteien)“ und Zeile 8 „Unbesicherte Verbindlichkeiten“ dieses Meldebogens erforderlich ist.

6

Operative Einlagen (alle Gegenparteien) und Einlagen in Netzwerken von Genossenschaftsbanken

Als ungewichteten Wert legen die Institute den Betrag der operativen Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Als gewichteten Wert legen die Institute die Abflüsse aus operativen Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Hier legen die Institute den Teil der operativen Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen, der für die Erbringung operativer Dienste erforderlich ist. Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden als nicht operative Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission betrachtet.

Der Teil der operativen Einlagen, der den für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Teil übersteigt, wird nicht hier offengelegt.

7

Nicht operative Einlagen (alle Gegenparteien)

Als ungewichteten Wert legen die Institute den Betrag der nicht operativen Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Als gewichteten Wert legen die Institute die Abflüsse aus nicht operativen Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Die Institute legen hier Einlagen offen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ergeben.

Der Teil der operativen Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, der über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Einlagen hinausgeht, wird hier offengelegt.

8

Unbesicherte Verbindlichkeiten

Als ungewichteten Wert legen die Institute den offenen Saldo der von dem Institut begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen offen, die nicht den als Privatkundeneinlagen offengelegten Anleihen und Schuldverschreibungen gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission entsprechen. Dieser Betrag umfasst auch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdende Coupons in Bezug auf all diese Wertpapiere.

Als gewichteten Wert legen die Institute die Abflüsse aus diesen im vorstehenden Absatz genannten Anleihen und Schuldverschreibungen offen.

9

Besicherte großvolumige Finanzierung

Als gewichteten Wert legen die Institute die Summe der Abflüsse aus der besicherten Kreditvergabe oder Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission und aus Sicherheitenswaps und anderen Geschäften ähnlicher Form gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

10

Zusätzliche Anforderungen

Die Institute legen die Summen der ungewichteten und gewichteten Beträge offen, die in Zeile 11 „Abflüsse im Zusammenhang mit Derivate-Risikopositionen und sonstigen Anforderungen an Sicherheiten“, Zeile 12 „Abflüsse im Zusammenhang mit dem Verlust an Finanzmitteln aus Schuldtiteln“ und Zeile 13 „Kredit- und Liquiditätsfazilitäten“ dieses Meldebogens offenzulegen sind.

11

Abflüsse im Zusammenhang mit Derivate-Risikopositionen und sonstigen Anforderungen an Sicherheiten

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der folgenden Beträge bzw. Abflüsse offen:

Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse von anderen Sicherheiten als Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 1, die für die in Anhang II CRR aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse von Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die für die in Anhang II CRR aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Den Gesamtbetrag der zusätzlichen Abflüsse, die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechnet und den zuständigen Behörden als wesentliche Abflüsse infolge der Verschlechterung der eigenen Bonität gemeldet wurden.

Den Betrag der Abflüsse aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte im Sinne des Artikels 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, berechnet im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission (5).

Den gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechneten Betrag der innerhalb von 30 Kalendertagen erwarteten Abflüsse aus den in Anhang II CRR genannten Kontrakten und aus Kreditderivaten im Sinne des Artikels 30 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse der von dem Institut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die gemäß Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vertragsgemäß jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können.

Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse der Sicherheiten, die nach Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen.

Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse von Sicherheiten, die für die Zwecke des Titels II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als liquide Aktiva anerkannt würden, und ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Titels II anerkannt würden, wie in Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgesehen.

12

Abflüsse im Zusammenhang mit dem Verlust an Finanzmitteln aus Schuldtiteln

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Betrag bzw. die Abflüsse des Verlusts an Finanzmitteln aus strukturierten Finanzierungsinstrumenten im Sinne der Artikel 30 Absatz 8 bis Artikel 30 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Die Institute setzen einen Abfluss von 100 % für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten an, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und vom Kreditinstitut selbst oder von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften begeben wurden.

Institute, die hier offengelegte Liquiditätsfazilitäten in Verbindung mit Finanzierungsprogrammen anbieten, müssen das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt erfassen.

13

Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Betrag bzw. die Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Die Institute legen hier auch Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

14

Sonstige vertragliche Finanzierungsverpflichtungen

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der Beträge bzw. Abflüsse folgender Posten offen:

Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, im Sinne des Artikels 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Es wird davon ausgegangen, dass diese Vermögenswerte vollständig auslaufen, was zu einem 100 % igen Abfluss führt. Die Institute legen den Marktwert der Vermögenswerte offen, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, sofern das Kreditinstitut nicht Eigentümer der Wertpapiere ist und sie nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts sind.

Durch ein unbesichertes Wertpapierleihgeschäft gedeckte Leerverkaufspositionen. Wie in Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt, sehen Institute einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwerts der Wertpapiere oder anderen Vermögenswerte entspricht, die leer verkauft werden, es sei denn, das Kreditinstitut hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt.

Aus Betriebskosten erwachsende Verbindlichkeiten. Wie in Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt, legen Institute den Betrag des offenen Saldos der Verbindlichkeiten aus den eigenen Betriebskosten des Kreditinstituts offen. Diese Verbindlichkeiten lösen keine Abflüsse aus.

Andere innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdende unbesicherte Transaktionen, die nicht unter die Artikel 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission fallen, lösen nach Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission Abflüsse von 100 % aus.

15

Sonstige Eventualfinanzierungsverpflichtungen

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der Beträge bzw. Abflüsse folgender Posten offen:

Andere Produkte und Dienstleistungen nach Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Institute legen hier Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Der offenzulegende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der aus den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Produkten und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden könnte.

Überschüssige vertragliche Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierungen an Nichtfinanzkunden innerhalb von 30 Kalendertagen im Sinne des Artikels 31a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Interne Aufrechnung der Positionen von Kunden im Einklang mit Artikel 30 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Institute legen hier den Marktwert der nicht liquiden Vermögenswerte eines Kunden offen, die das Institut im Zusammenhang mit der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen verwendet hat, um durch internes Matching die Leerverkäufe eines anderen Kunden zu decken.

16

GESAMTMITTELABFLÜSSE

Die Institute legen nach Maßgabe dieser Erläuterungen die Summe des gewichteten Werts der folgenden Posten offen:

Zeile 2: Privatkundeneinlagen und Einlagen von kleinen Geschäftskunden nach diesem Meldebogen

Zeile 5: Unbesicherte großvolumige Finanzierung nach diesem Meldebogen

Zeile 9: Besicherte großvolumige Finanzierung nach diesem Meldebogen

Zeile 10: Zusätzliche Anforderungen nach diesem Meldebogen

Zeile 14: Sonstige vertragliche Finanzierungsverpflichtungen nach diesem Meldebogen

Zeile 15: Sonstige Eventualfinanzierungsverpflichtungen nach diesem Meldebogen.

17

Besicherte Kreditvergabe (z. B. Reverse Repos)

Die Institute legen als ungewichteten Wert die Summe aus Folgendem offen:

Beträge aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 Buchstaben b, c und f Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Marktwert der verliehenen Sicherheiten bei Sicherheitenswaps im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Die Institute legen als gewichteten Wert die Summe aus Folgendem offen:

Zuflüsse aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 Buchstaben b, c und f Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Zuflüsse aus Sicherheitenswaps im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

18

Zuflüsse aus vollumfänglich bedienten Risikopositionen

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der gesamten Beträge bzw. Zuflüsse folgender Posten offen:

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

19

Sonstige Mittelzuflüsse

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der gesamten Beträge bzw. Zuflüsse folgender Posten offen:

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Tagen fällig werden, im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden, im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Diese Position umfasst innerhalb der nächsten 30 Kalendertage vertraglich fällige Zahlungen, wie z. B. Bardividenden aus solchen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgerechnet sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission anerkannt sind.

Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, im Sinne des Artikels 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Zuflüsse werden nur berücksichtigt, wenn diese Salden in liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gehalten werden.

Zuflüsse aus Derivaten im Sinne des Artikels 32 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständigen Behörden die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt haben.

Sonstige Zuflüsse nach Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

EU-19a

(Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)

Im Einklang mit Artikel 32 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission legen die Institute als gewichteten Wert die gegenüber diesen Abflüssen überschüssigen gewichteten Zuflüsse offen.

EU-19b

(Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission legen Kreditinstitute für die Zwecke der Offenlegung auf konsolidierter Basis als gewichteten Wert die Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut im Sinne des Artikels 33 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen, die den Betrag der Abflüsse aus demselben Institut überschreiten.

20

GESAMTMITTELZUFLÜSSE

Die Institute legen nach Maßgabe dieser Erläuterungen die Summe des ungewichteten und des gewichteten Werts der folgenden Posten offen:

Zeile 17: Besicherte Kreditvergabe (z. B. Reverse Repos) nach diesem Meldebogen

Zeile 18: Zuflüsse aus vollumfänglich bedienten Positionen nach diesem Meldebogen

Zeile 19: Sonstige Mittelzuflüsse nach diesem Meldebogen

ohne:

Zeile EU-19a: (Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten) nach diesem Meldebogen

Zeile EU-19b: (Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut) nach diesem Meldebogen.

EU-20a

Vollständig ausgenommene Zuflüsse

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge offen, die in Anspruch genommen werden können, bzw. die einschlägigen Gesamtzuflüsse, die von der Obergrenze für Zuflüsse im Einklang mit Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind.

EU-20b

Zuflüsse mit einer Obergrenze von 90 %

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge offen, die in Anspruch genommen werden können, bzw. die einschlägigen Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse im Einklang mit Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

EU-20c

Zuflüsse mit einer Obergrenze von 75 %

Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge offen, die in Anspruch genommen werden können, bzw. die einschlägigen Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse im Einklang mit Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

EU-21

LIQUIDITÄTSPUFFER

Als angepassten Wert legen die Institute den Wert des Liquiditätspuffers des Instituts offen, der im Einklang mit Anhang I – Formeln für die Bestimmung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechnet wird.

22

GESAMTE NETTOMITTELABFLÜSSE

Als angepassten Wert legen die Institute den Netto-Liquiditätsabfluss offen, der der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % entspricht.

23

LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE (%)

Als angepassten Wert legen die Institute den Prozentsatz für den Posten „Liquiditätsdeckungsquote (%)“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen.

Die Liquiditätsdeckungsquote entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und ist als Prozentsatz anzugeben.

Tabelle EU LIQB zu qualitativen Angaben zur LCR, die Meldebogen EU LIQ1 ergänzt

9.

Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, legen die in Artikel 451a Absatz 2 CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIQB in Anhang XIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

10.

In Tabelle EU LIQB werden qualitative Informationen zu den Posten bereitgestellt, die in Meldebogen EU LIQ1 zu quantitativen Angaben zur LCR enthalten sind.

11.

Die Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, betrachten die in dieser Tabelle enthaltenen Textfelder als Freitextkästen und legen die dort erfassten Posten soweit möglich entsprechend ihrer Berücksichtigung im Zusammenhang mit der Definition der LCR in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61 der Kommission und der zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Kapitel 7b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (6) offen.

Erläuterungen zu Meldebogen EU LIQ2 zur Offenlegung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR)

12.

Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, legen die in Meldebogen EU LIQ2 enthaltenen Informationen unter Anwendung von Artikel 451a Absatz 3 CRR nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen offen. Es werden Quartalsendzahlen für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums offengelegt. So sind für die jährlichen Offenlegungen vier Datensätze offenzulegen, die das letzte und die drei vorangehenden Quartale abdecken.

13.

Die Informationen, die im Meldebogen EU LIQ2 anzugeben sind, umfassen alle Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten, unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, und werden in der Meldewährung gemäß Artikel 411 Absatz 15 CRR offengelegt.

14.

Um Doppelzählungen zu vermeiden, legen Institute keine Aktiva oder Verbindlichkeiten offen, die mit geleisteten oder mit als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten im Sinne von Artikel 428k Absatz 4 und Artikel 428ah Absatz 2 CRR, Einschüssen und Beiträgen zum Ausfallfonds einer CCP im Sinne von Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ag Buchstabe b CRR zusammenhängen.

15.

Im Kontext eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder Genossenschaftsverbunds gehaltene Einlagen, die als liquide Aktiva betrachtet werden, werden als solche offengelegt. Sonstige Posten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems werden in den einschlägigen allgemeinen Kategorien im Meldebogen zur erforderlichen oder verfügbaren stabilen Refinanzierung offengelegt.

16.

Die Institute legen als „Ungewichteten Wert nach Restlaufzeit“ in den Spalten a, b, c und d des Meldebogens stets die Buchwerte offen, ausgenommen für Derivatkontrakte, bei denen die Institute den Zeitwert gemäß Artikel 428d Absatz 2 CRR heranziehen.

17.

Die Institute legen den „gewichteten Wert“ in Spalte e dieses Meldebogens offen. Dieser Wert spiegelt den Wert gemäß Artikel 428c Absatz 2 CRR wider, der das Produkt aus dem ungewichteten Wert und den Faktoren für die stabile Refinanzierung ist.

18.

Der Betrag der Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) mit ein und derselben Gegenpartei wird auf Nettobasis berücksichtigt, sofern Artikel 428e CRR Anwendung findet. Für den Fall, dass die einzelnen aufgerechneten Geschäfte unterschiedlichen Faktoren für die stabile Refinanzierung (RSF) unterlagen, falls sie einzeln berücksichtigt wurden, wird auf den offenzulegenden aufgerechneten Betrag, sofern es sich um ein Aktivum handelt, der jeweils höhere RSF-Faktor angewandt.

19.

Die Institute legen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen gegebenenfalls Erläuterungen vor, um das Verständnis der Ergebnisse und der beigefügten Daten zu erleichtern. Die Institute erläutern zumindest Folgendes:

a.

die Faktoren, die ihre NSFR-Ergebnisse beeinflussen, und die Gründe für Veränderungen während des Berichtszeitraums und im Zeitverlauf (z. B. Änderungen bei Strategien, Finanzierungsstruktur, Umständen); und

b.

die Zusammensetzung der interdependenten Aktiva und Verbindlichkeiten des Instituts, und in welchem Umfang diese Geschäfte miteinander in Zusammenhang stehen.

Posten der verfügbaren stabilen Refinanzierung (ASF)

20.

Sofern nicht anders in Teil 6 Titel IV Kapital 3 CRR festgelegt, wird im Einklang mit Artikel 428i CRR der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung (ASF) berechnet, indem der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel als ungewichteter Wert mit den Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der gewichtete Wert in Spalte e dieses Meldebogens spiegelt den Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung wider.

21.

Alle Verbindlichkeiten und Eigenmittel werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit in den Spalten a, b, c und d dieses Meldebogens offengelegt, berechnet im Einklang mit den Artikeln 428j, 428o und 428k CRR, wobei nach folgenden Laufzeitkategorien aufgeschlüsselt wird:

a.

keine Restlaufzeit: Posten, die unter dem Laufzeitband „keine Restlaufzeit“ offengelegt werden, weisen keine Angabe der Fälligkeit auf oder sind unbefristet;

b.

Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten;

c.

Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr; und

d.

Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

Posten der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF)

22.

Die Institute legen in der geeigneten Kategorie sämtliche Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie bleiben, offen, selbst wenn sie diese nicht bilanzieren. Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie nicht bleiben, werden nicht offengelegt, selbst wenn diese bilanziert werden.

23.

Sofern nicht anders in Teil 6 Titel IV Kapital 4 CRR festgelegt, wird im Einklang mit Artikel 428p CRR der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF) berechnet, indem der ungewichtete Wert der Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird.

24.

Aktiva, die im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als hochwertige liquide Vermögenswerte (HQLA) behandelt werden können, werden als solche in einer gesonderten Zeile offengelegt, unabhängig von ihrer Restlaufzeit.

25.

Alle Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und alle außerbilanziellen Posten, die nicht erstklassig und liquide sind, werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit gemäß Artikel 428q CRR offengelegt. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren und anwendbaren Faktoren sind Folgende:

a.

Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten oder ohne festgelegte Laufzeit;

b.

Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr; und

c.

Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

 

Posten der verfügbaren stabilen Refinanzierung (ASF)

1

Kapitalposten und -instrumente

Die Institute legen hier die Summe der Beträge in Zeile 2 und Zeile 3 dieses Meldebogens offen.

2

Eigenkapital

Artikel 428o Buchstaben a, b und c CRR

Die Institute weisen hier die Summe der folgenden Posten aus:

Posten des harten Kernkapitals vor Anwendung der Anpassungen (Prudential Filters), Abzüge und Ausnahme oder Alternativen nach den Artikeln 32 bis 36, 48, 49 und 79 CRR;

Posten des zusätzlichen Kernkapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 56 und 79 CRR; und

Posten des Ergänzungskapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 66 und 79 CRR, die zum Offenlegungsstichtag eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen.

Posten des harten Kernkapitals und Posten des zusätzlichen Kernkapitals sind unbefristete Instrumente, die unter dem Laufzeitband „keine Restlaufzeit“ offengelegt werden. Posten des zusätzlichen Kernkapitals, die vom Institut abrufbar sind, werden nur dann nicht unter dem Laufzeitband „keine Restlaufzeit“, sondern unter dem entsprechenden Laufzeitband (d. h. Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten oder Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr) offengelegt, wenn der Zeitraum bis zum Datum, zu dem eine Kaufoption ausgeübt werden kann, weniger als ein Jahr beträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Option ausgeübt wurde oder nicht.

Im Hinblick auf Posten des Ergänzungskapitals fallen unter das Laufzeitband von einem Jahr oder mehr Instrumente mit einer äquivalenten Restlaufzeit sowie Instrumente des Ergänzungskapitals ohne Restlaufzeit, bei denen es sich um Ausnahmefälle handelt. Falls Posten des Ergänzungskapitals vom Institut abrufbar waren, bestimmt sich deren Restlaufzeit nach dem Datum der Kaufoption, unabhängig davon, ob das Institut die Option ausgeübt hat. In diesem Fall legt das Institut diese Posten unter dem betreffenden Laufzeitband offen und wendet keinen ASF-Faktor von 100 % an, wenn die Option innerhalb eines Jahres ausgeübt werden kann.

3

Sonstige Eigenkapitalinstrumente

Artikel 428o Buchstabe d und Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe d CRR

Sonstige Eigenkapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zum Offenlegungsstichtag.

Falls sonstige Eigenkapitalinstrumente vom Institut abrufbar waren, bestimmt sich deren Restlaufzeit nach dem Datum der Kaufoption, unabhängig davon, ob das Institut die Option ausgeübt hat. In diesem Fall legt das Institut diese Posten unter dem betreffenden Laufzeitband offen und wendet keinen ASF-Faktor von 100 % an, wenn die Option innerhalb eines Jahres ausgeübt werden kann.

4

Privatkundeneinlagen

Die Institute legen hier die Summe der Beträge in Zeile 5 und Zeile 6 dieses Meldebogens offen.

5

Stabile Privatkundeneinlagen

Artikel 428n CRR

Die Institute weisen den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen aus, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt:

Diese Einlagen erfüllen nicht die in Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission niedergelegten Kriterien für die Anwendung einer höheren Abflussrate, in welchem Falle sie als „weniger stabile Einlagen“ berücksichtigt werden; oder

diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie als „weniger stabile Einlagen“ berücksichtigt werden.

6

Weniger stabile Privatkundeneinlagen

Artikel 428m CRR

Die Institute legen den Betrag der anderen Privatkundeneinlagen offen, die nicht als „stabile Privatkundeneinlagen“ in Zeile 5 dieses Meldebogens erfasst wurden.

7

Großvolumige Finanzierung:

Die Institute legen hier die Summe der Beträge in Zeile 8 und Zeile 9 dieses Meldebogens offen.

8

Operative Einlagen

Artikel 428l Buchstabe a CRR

Die Institute legen hier den Teil der empfangenen Einlagen (von Finanzkunden und anderen Nichtfinanzkunden) offen, die die Kriterien für operative Einlagen nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, der für die Erbringung operativer Dienste erforderlich ist. Operative Einlagen, die den für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Teil übersteigen, werden nicht hier, sondern in Zeile 9 „Sonstige großvolumige Finanzierung“ dieses Meldebogens offengelegt.

Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als nicht operative Einlagen berücksichtigt und unter Zeile 9 „Sonstige großvolumige Finanzierung“ dieses Meldebogens offengelegt.

9

Sonstige großvolumige Finanzierung

Artikel 428l Buchstaben b bis d, Artikel 428g und Artikel 428k Absatz 3 Buchstaben c und d CRR

Die Institute legen hier die großvolumige Finanzierung ausgenommen den Betrag der operativen Einlagen offen, der für die Erbringung operativer Dienste erforderlich ist. Darin enthalten sind von Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen, Zentralbanken und jeglichen anderen Nichtfinanzkunden oder Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht bestimmt werden kann, einschließlich begebener Wertpapiere, deren Inhaber nicht bestimmt werden kann.

10

Interdependente Verbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe b CRR

Die Institute legen Verbindlichkeiten offen, die nach Zustimmung der einschlägigen zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 428f CRR als mit Aktiva interdependent behandelt werden.

11

Sonstige Verbindlichkeiten

Die Institute legen hier die Summe der Beträge in Zeile 12 und Zeile 13 dieses Meldebogens offen.

12

NSFR für derivative Verbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 4 CRR

Die Institute legen den absoluten Wert der Negativdifferenz zwischen Netting-Sätzen offen, berechnet nach Artikel 428k Absatz 4 CRR.

13

Sämtliche anderen Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind

Artikel 428k Absatz 1 und Artikel 428k Absatz 3 CRR

Die Institute legen hier die Summe der folgenden Posten offen:

Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden, im Einklang mit Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe a CRR;

latente Steuerschulden, unter Berücksichtigung des nächstmöglichen Zeitpunkts, zu dem deren Betrag realisiert werden kann, als Restlaufzeit, im Einklang mit Artikel 428k Absatz 2 Buchstabe a CRR;

Minderheitsbeteiligungen, unter Berücksichtigung der Laufzeit des Instruments als Restlaufzeit, im Einklang mit Artikel 428k Absatz 1 Buchstabe b CRR; und

sonstige Verbindlichkeiten, z. B. Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, im Einklang mit den Artikeln 428k Absatz 1 und Artikel 428k Absatz 3 CRR.

14

Verfügbare stabile Refinanzierung (ASF) insgesamt

Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR

Die Institute legen hier die Gesamtsumme der Posten offen, mit denen verfügbare stabile Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR bereitgestellt wird (Summe der Beträge in den Zeilen 1, 4, 7, 10 und 11 dieses Meldebogens).

 

Posten der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF)

15

Hochwertige liquide Vermögenswerte insgesamt (HQLA)

Die Institute legen hier außerdem belastete und unbelastete hochwertige liquide Vermögenswerte gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen, im Einklang mit den Artikeln 428r bis 428ae CRR.

EU-15a

Mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastete Vermögenswerte in einem Deckungspool

Artikel 428ag Buchstabe h CRR

Die Institute legen hier den Betrag der fälligen Zahlungen aus Darlehen offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, und der liquiden Aktiva, die sich für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet in einem Deckungspool befinden, der aus gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG (7) oder gedeckten Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 vorgesehene Behandlung erfüllen, besteht.

16

Einlagen, die zu operativen Zwecken bei anderen Finanzinstituten gehalten werden

Artikel 428ad Buchstabe b CRR

Die Institute legen hier die Beträge der fälligen Zahlungen aus Darlehen offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, und die operative Einlagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission sowie für die Erbringung operativer Dienste erforderlich sind.

17

Vertragsgemäß bediente Darlehen und Wertpapiere:

Die Institute legen hier die Summe der Beträge in den Zeilen 18, 19, 20, 22 und 24 dieses Meldebogens offen.

18

Vertragsgemäß bediente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden, durch HQLA der Stufe 1 besichert, auf die ein Abschlag von 0 % angewandt werden kann

Artikel 428e, Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Buchstabe b CRR

Die Institute legen hier den Betrag der fälligen Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, und die durch Aktiva der Stufe 1 besichert sind, auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ein Abschlag von 0 % angewandt werden kann.

19

Vertragsgemäß bediente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden, durch sonstige Aktiva und sonstige Darlehen und Kredite an Finanzkunden besichert

Artikel 428s Buchstabe b, Artikel 428ad Buchstabe d, Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a CRR

Die Institute legen hier die Summe der folgenden Posten offen:

Betrag der fälligen Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, und die durch Aktiva, die nicht unter Stufe 1 fallen, besichert sind, auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ein Abschlag von 0 % angewandt werden kann; und

Betrag der fälligen Zahlungen aus sonstigen Darlehen und Krediten an Finanzkunden, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, im Einklang mit Artikel 428v Buchstabe a und Artikel 428ad Buchstabe d Ziffer iii CRR.

20

Vertragsgemäß bediente Darlehen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Darlehen an Privat- und kleine Geschäftskunden und Darlehen an Staaten und öffentliche Stellen, davon:

Artikel 428ad Buchstabe c, Artikel 428af und Artikel 428ag Buchstabe c CRR

Die Institute legen hier die Beträge der fälligen Zahlungen aus Darlehen offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, bei denen es sich um durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e CRR oder um Darlehen handelt, ausgenommen Darlehen an Finanzkunden und Darlehen gemäß Artikel 428r bis Artikel 428ad, ausgenommen Artikel 428ad Buchstabe c CRR, ungeachtet der diesen Darlehen zugewiesenen Risikogewichte. Durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen sind nicht in diesem Betrag enthalten.

21

Mit einem Risikogewicht von höchstens 35 % nach dem Standardansatz für Kreditrisiko laut Basel II

Artikel 428ad Buchstabe c und Artikel 428af CRR

Die Institute legen hier die Beträge der Darlehen aus Zeile 21 dieses Meldebogens offen, denen ein Risikogewicht von höchstens 35 % nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR zugewiesen wurde.

22

Vertragsgemäß bediente Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien, davon:

Artikel 428ad Buchstabe c, Artikel 428af Buchstabe a und Artikel 428ag Buchstabe c CRR

Die Institute legen hier die Beträge der fälligen Zahlungen aus Darlehen offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, bei denen es sich um durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen handelt, ausgenommen Darlehen an Finanzkunden und Darlehen gemäß Artikel 428r bis Artikel 428ad, ausgenommen Artikel 428ad Buchstabe c CRR, ungeachtet der diesen Darlehen zugewiesenen Risikogewichte.

23

Mit einem Risikogewicht von höchstens 35 % nach dem Standardansatz für Kreditrisiko laut Basel II

Artikel 428ad Buchstabe c und Artikel 428af Buchstabe a CRR

Die Institute weisen hier die Beträge der Darlehen aus Zeile 22 dieses Meldebogens aus, denen ein Risikogewicht von höchstens 35 % nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR zugewiesen wurde.

24

Sonstige Darlehen und Wertpapiere, die nicht ausgefallen sind und nicht als HQLA infrage kommen, einschließlich börsengehandelter Aktien und bilanzwirksamer Posten für die Handelsfinanzierung

Die Institute legen hier die Summe der folgenden Posten offen:

nach Artikel 428ag Buchstaben e und f CRR Wertpapiere, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind und die nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission liquide Aktiva sind, unabhängig davon, ob sie die darin festgelegten operativen Anforderungen erfüllen; und

bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung nach Artikel 428v Buchstabe b, Artikel 428ad Buchstabe e und Artikel 428ag Buchstabe d CRR.

25

Interdependente Aktiva

Artikel 428f und Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe f CRR

Die Institute legen hier Aktiva offen, die nach Zustimmung der einschlägigen zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 428f CRR als mit Verbindlichkeiten interdependent behandelt werden.

26

Sonstige Aktiva:

Die Institute legen hier die Summe der Beträge in den Zeilen 27, 28, 29, 30 und 31 dieses Meldebogens offen.

27

Physisch gehandelte Waren

Artikel 428ag Buchstabe g CRR

Die Institute legen hier den Betrag der physisch gehandelten Waren offen. Warenderivate sind in diesem Betrag nicht enthalten.

28

Als Einschuss für Derivatekontrakte geleistete Aktiva und Beiträge zu Ausfallfonds von CCPs

Die Institute legen hier die Summe der folgenden Beträge offen:

den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung aus Derivaten gemäß Artikel 428d, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ah Absatz 2 CRR, der mit bei Derivatekontrakten geleisteten Ersteinschüssen verbunden ist; und

den Betrag im Zusammenhang mit als Beitrag zum Ausfallfonds einer CCP geleisteten Posten gemäß Artikel 428ag Buchstabe b CRR.

29

NSFR für Derivate-Aktiva

Artikel 428d und Artikel 428ah Absatz 2 CRR

Die Institute weisen hier den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung aus Derivaten gemäß Artikel 428d, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ah Absatz 2 CRR aus, der als absoluter Betrag der positiven Differenz zwischen nach Artikel 428ah Absatz 2 CRR berechneten Netting-Sätzen berechnet wird.

30

NSFR für Derivatverbindlichkeiten vor Abzug geleisteter Nachschüsse

Artikel 428s Absatz 2 CRR

Die Institute legen hier den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung im Zusammenhang mit Derivatverbindlichkeiten gemäß Artikel 428d, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ah Absatz 2 CRR offen, bei dem es sich um den absoluten Zeitwert der Netting-Sätze mit einem nach Artikel 428s Absatz 2 CRR berechneten negativen Zeitwert handelt.

31

Alle sonstigen Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind

Die Institute weisen hier die Summe der folgenden Posten aus:

Handelstagforderungen gemäß Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe e CRR;

notleidende Aktiva gemäß Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR;

Reserven bei Zentralbanken, die nicht als HQLA betrachtet werden; und

sonstige Aktiva, die nicht in den vorstehenden Posten genannt sind.

32

Außerbilanzielle Posten

Die Institute legen hier den Betrag der außerbilanziellen Posten offen, die den Anforderungen an die erforderliche stabile Refinanzierung unterliegen.

33

Erforderliche stabile Refinanzierung (RSF) insgesamt

Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR

Die Institute weisen hier die Gesamtsumme der Posten aus, die der erforderlichen stabilen Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR unterliegen (Summe der Beträge in den Zeilen 15, EU-15a, 16, 17, 25, 26 und 32 dieses Meldebogens).

34

Strukturelle Liquiditätsquote (%)

Im Einklang mit Artikel 428b Absatz 1 CRR berechnete NSFR


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)  RICHTLINIE 94/19/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).

(4)  RICHTLINIE 2014/49/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(5)  DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/208 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden (ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 14).

(6)  DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) NR. 680/2014 DER KOMMISSION vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).“

(7)  RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).


ANHANG XV

Tabelle EU CRA: Allgemeine qualitative Angaben zu Kreditrisiken

Die Institute beschreiben ihre Risikomanagementziele und -politik für Kreditrisiken anhand folgender Angaben:

Qualitative Offenlegungen

a)

In der konzisen Risikoerklärung im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f CRR wird erläutert, welcher Zusammenhang zwischen dem Geschäftsmodell und den Bestandteilen des Kreditrisikoprofils des Instituts besteht.

b)

Im Rahmen der Erörterung ihrer Strategien und Verfahren zur Steuerung des Kreditrisikos und der Strategien zur Risikoabsicherung und -minderung gemäß Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR werden die Kriterien und der Ansatz für die Festlegung der Grundsätze für das Kreditrisikomanagement und für die Festlegung von Kreditrisikoobergrenzen erläutert.

c)

Im Rahmen der Unterrichtung über Struktur und Organisation der Risikomanagement-Funktion im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR werden die Struktur und die Organisation der Kreditrisikomanagement- und -kontrollfunktion erläutert.

d)

Im Rahmen der Unterrichtung über Zuständigkeiten, Satzung und sonstige Verfahren für die Risikomanagement-Funktion im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR werden die Zusammenhänge zwischen den Funktionen für Kreditrisikomanagement, Risikokontrolle, Rechtsbefolgung (Compliance) und interner Revision erläutert.

Tabelle EU CRB: Zusätzliche Offenlegung im Zusammenhang mit der Kreditqualität von Aktiva

Qualitative Offenlegungen

a)

Der Geltungsbereich und die Definitionen, die für Rechnungslegungszwecke für „überfällige“ und „wertgeminderte“ Risikopositionen verwendet werden, sowie etwaige Unterschiede zwischen den Definitionen für überfällig und Ausfall für Rechnungslegungszwecke und regulatorische Zwecke gemäß den EBA-Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition im Einklang mit Artikel 178 CRR.

b)

Der Umfang von (mehr als 90 Tage) überfälligen Risikopositionen, die nicht als wertgemindert gelten, und die Gründe hierfür.

c)

Eine Beschreibung der Methoden, die zur Bestimmung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen verwendet werden.

d)

Die institutseigene Definition einer umstrukturierten Risikoposition für die Umsetzung von Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe d CRR, die in den EBA-Leitlinien zur Ausfalldefinition im Einklang mit Artikel 178 CRR präzisiert ist, sofern diese von der Definition einer gestundeten Risikoposition gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission abweicht.

Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

Bruttobuchwert / Nominalbetrag

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Kumulierte teilweise Abschreibung

Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien

Vertragsgemäß bediente Risikopositionen

Notleidende Risikopositionen

Vertragsgemäß bediente Risikopositionen - kumulierte Wertminderung und Rückstellungen

Notleidende Risikopositionen – kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Bei vertrags-gemäß bedienten Risikoposi-tionen

Bei notleidenden Risikoposi-tionen

 

Davon Stufe 1

Davon Stufe 2

 

Davon Stufe 2

Davon Stufe 3

 

Davon Stufe 1

Davon Stufe 2

 

Davon Stufe 2

Davon Stufe 3

005

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

010

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Sektor Staat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Sektor Staat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Sektor Staat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CR1-A: Restlaufzeit von Risikopositionen

 

a

b

c

d

e

f

Netto-Risikopositionswert

Jederzeit kündbar

<= 1 Jahr

> 1 Jahr <= 5 Jahre

> 5 Jahre

Keine angegebene Restlaufzeit

Insgesamt

1

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

2

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

3

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CR2: Veränderung des Bestands notleidender Darlehen und Kredite

 

a

Bruttobuchwert

010

Ursprünglicher Bestand notleidender Darlehen und Kredite

 

020

Zuflüsse zu notleidenden Portfolios

 

030

Abflüsse aus notleidenden Portfolios

 

040

Abflüsse aufgrund von Abschreibungen

 

050

Abfluss aus sonstigen Gründen

 

060

Endgültiger Bestand notleidender Darlehen und Kredite

 

Meldebogen EU CR2a: Veränderung des Bestands notleidender Darlehen und Kredite und damit verbundene kumulierte Nettorückflüsse

 

a

b

Bruttobuchwert

Verbundene kumulierte Nettorückflüsse

010

Ursprünglicher Bestand notleidender Darlehen und Kredite

 

 

020

Zuflüsse zu notleidenden Portfolios

 

 

030

Abflüsse aus notleidenden Portfolios

 

 

040

Abfluss an vertragsgemäß bedientes Portfolio

 

 

050

Abfluss aufgrund von Darlehensrückzahlungen, teilweise oder vollständig

 

 

060

Abfluss aufgrund der Liquidation von Sicherheiten

 

 

070

Abfluss aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten

 

 

080

Abfluss aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten

 

 

090

Abfluss aufgrund von Risikoübertragungen

 

 

100

Abflüsse aufgrund von Abschreibungen

 

 

110

Abfluss aus sonstigen Gründen

 

 

120

Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in zur Veräußerung gehalten

 

 

130

Endgültiger Bestand notleidender Darlehen und Kredite

 

 

Meldebogen EU CQ1: Kreditqualität gestundeter Risikopositionen

 

a

b

c

d

e

f

g

h

Bruttobuchwert / Nominalbetrag der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien für gestundete Risikopositionen

Vertrags-gemäß bedient gestundet

Notleidend gestundet

Bei vertragsgemäß bedienten gestundeten Risikopositionen

Bei notleidend gestundeten Risikopositionen

 

Davon: Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

Davon: ausgefallen

Davon: wertgemin-dert

 

005

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

010

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Sektor Staat

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Erteilte Kreditzusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CQ2: Qualität der Stundung

 

a

Bruttobuchwert gestundeter Risikopositionen

010

Darlehen und Kredite, die mehr als zwei Mal gestundet wurden

 

020

Notleidende gestundete Darlehen und Kredite, die die Kriterien für die Aufhebung der Einstufung als notleidend nicht erfüllt haben

 

Meldebogen EU CQ3: Kreditqualität vertragsgemäß bedienter und notleidender Risikopositionen nach Überfälligkeit in Tagen

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

Bruttobuchwert / Nominalbetrag

Vertragsgemäß bediente Risikopositionen

Notleidende Risikopositionen

 

Nicht überfällig oder ≤ 30 Tage überfällig

Überfällig > 30 Tage ≤ 90 Tage

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Risikopositionen, die nicht überfällig oder ≤ 90 Tage überfällig sind

Überfällig > 90 Tage ≤ 180 Tage

Überfällig > 180 Tage ≤ 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr ≤ 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre ≤ 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahre ≤ 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Davon: ausgefallen

005

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

010

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Sektor Staat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Sektor Staat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Sektor Staat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CQ4: Qualität notleidender Risikopositionen nach geografischem Gebiet

 

a

b

c

d

e

f

g

Bruttobuchwert / Nominalbetrag

Kumulierte Wertminderung

Rückstellungen für außerbilanzielle Verbindlichkeiten aus Zusagen und erteilte Finanzgarantien

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

 

Davon: notleidend

Davon: der Wertminderung unterliegend

 

Davon: ausgefallen

010

Bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

020

Land 1

 

 

 

 

 

 

 

030

Land 2

 

 

 

 

 

 

 

040

Land 3

 

 

 

 

 

 

 

050

Land 4

 

 

 

 

 

 

 

060

Land N

 

 

 

 

 

 

 

070

Sonstige Länder

 

 

 

 

 

 

 

080

Außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

090

Land 1

 

 

 

 

 

 

 

100

Land 2

 

 

 

 

 

 

 

110

Land 3

 

 

 

 

 

 

 

120

Land 4

 

 

 

 

 

 

 

130

Land N

 

 

 

 

 

 

 

140

Sonstige Länder

 

 

 

 

 

 

 

150

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CQ5: Kreditqualität von Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweig

 

a

b

c

d

e

f

Bruttobuchwert

Kumulierte Wertminderung

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

 

Davon: notleidend

Davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite

 

Davon: ausgefallen

010

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

 

 

 

 

 

 

020

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

 

 

 

 

 

 

030

Herstellung

 

 

 

 

 

 

040

Energieversorgung

 

 

 

 

 

 

050

Wasserversorgung

 

 

 

 

 

 

060

Baugewerbe

 

 

 

 

 

 

070

Handel

 

 

 

 

 

 

080

Transport und Lagerung

 

 

 

 

 

 

090

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

 

 

 

 

 

 

100

Information und Kommunikation

 

 

 

 

 

 

110

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

 

 

 

 

 

120

Grundstücks- und Wohnungswesen

 

 

 

 

 

 

130

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

140

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

150

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

 

 

 

 

 

 

160

Bildung

 

 

 

 

 

 

170

Gesundheits- und Sozialwesen

 

 

 

 

 

 

180

Kunst, Unterhaltung und Erholung

 

 

 

 

 

 

190

Sonstige Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

200

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CQ6: Bewertung von Sicherheiten - Darlehen und Kredite

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

Darlehen und Kredite

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

Wahrschein-licher Zahlungs-ausfall bei Risikoposi-tionen, die nicht überfällig oder ≤ 90 Tage überfällig sind

Überfällig > 90 Tage

 

Davon: Überfällig > 30 Tage ≤ 90 Tage

 

Davon: Überfällig > 90 Tage ≤ 180 Tage

Davon: Überfällig > 180 Tage ≤ 1 Jahr

Davon: Überfällig > 1 Jahr ≤ 2 Jahre

Davon: Überfällig > 2 Jahre ≤ 5 Jahre

Davon: Überfällig > 5 Jahre ≤ 7 Jahre

Davon: Überfällig > 7 Jahre

010

Bruttobuchwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Davon: besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Davon: durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Kumulierte Wertminderung besicherter Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Davon: Beim Risikopositionswert begrenzter Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Davon: Immobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Davon: Wert über der Obergrenze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Davon: Immobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Empfangene Finanzgarantien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Kumulierte teilweise Abschreibung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CQ7: Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten

 

a

b

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Kumulierte negative Änderungen

010

Sachanlagen

 

 

020

Außer Sachanlagen

 

 

030

Wohnimmobilien

 

 

040

Gewerbeimmobilien

 

 

050

Bewegliche Sachen (Fahrzeuge, Schiffe usw.)

 

 

060

Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel

 

 

070

Sonstige Sicherheiten

 

 

080

Insgesamt

 

 

Meldebogen EU CQ8: Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten – aufgeschlüsselt nach Jahrgang (Vintage)

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

Verringerung des Schuldensaldos

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt

 

Zwangsvollstreckung ≤ 2 Jahre

Zwangsvollstreckung > 2 Jahre ≤ 5 Jahre

Zwangsvollstreckung > 5 Jahre

Davon: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

Bruttobuchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Kumulierte negative Änderungen

010

Durch Inbesitznahme erlangte als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die nicht als Sachanlagen eingestuft sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Gewerbeimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Bewegliche Sachen (Fahrzeuge, Schiffe usw.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Eigenkapitalinstru-mente und Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Sonstige Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG XVI

Erläuterungen zur Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik, Kredit- und Verwässerungsrisiko und Kreditqualität

1.

Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthält eine Reihe von Meldebögen, die auf alle Institute Anwendung finden, die Artikel 442 CRR unterliegen. Er enthält außerdem einige zusätzliche Meldebögen, die für große Institute erforderlich sind, bei denen der Prozentsatz für das Verhältnis zwischen dem Bruttobuchwert notleidender Darlehen und Kredite, die unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, und dem Gesamt-Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die unter Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, mindestens 5 % beträgt. Für die Zwecke dieses Anteils und der in Anhang XV enthaltenen Meldebögen sind zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben sowohl aus dem Zähler als auch aus dem Nenner sowie aus den Zeilen zu Darlehen und Krediten in den Meldebögen auszuschließen. Die Angaben zu Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben werden in einigen Meldebögen separat offengelegt.

2.

Die zusätzlichen Meldebögen sind erforderlich, um hinreichend umfassende und vergleichbare Informationen für Nutzer solcher Informationen zu übermitteln, damit diese die Risikoprofile von Instituten bewerten können. Aus diesem Grund berücksichtigen die Institute mit Blick auf diese Erläuterungen die in Artikel 9 dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Kriterien zur Verhältnismäßigkeit.

Tabelle EU CRA: Allgemeine qualitative Angaben zu Kreditrisiken

3.

Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) („CRR“) genannten Informationen zu ihren Risikomanagementzielen und ihrer Risikomanagementpolitik für Kreditrisiken offen, indem sie die in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltene Tabelle EU CRA nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

a)

In der konzisen Risikoerklärung im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f CRR wird erläutert, welcher Zusammenhang zwischen dem Geschäftsmodell und den Bestandteilen des Kreditrisikoprofils des Instituts besteht.

b)

Im Rahmen der Erörterung ihrer Strategien und Verfahren zur Steuerung des Kreditrisikos und der Strategien zur Risikoabsicherung und -minderung gemäß Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR werden die Kriterien und der Ansatz für die Festlegung der Grundsätze für das Kreditrisikomanagement und für die Festlegung von Kreditrisikoobergrenzen erläutert.

c)

Im Rahmen der Unterrichtung über Struktur und Organisation der Risikomanagement-Funktion im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR werden die Struktur und die Organisation der Kreditrisikomanagement- und -kontrollfunktion erläutert.

d)

Im Rahmen der Unterrichtung über Zuständigkeiten, Satzung und sonstige Verfahren für die Risikomanagement-Funktion im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR werden die Zusammenhänge zwischen den Funktionen für Kreditrisikomanagement, Risikokontrolle, Rechtsbefolgung (Compliance) und interner Revision erläutert.

Tabelle EU CRB: Zusätzliche Offenlegung im Zusammenhang mit der Kreditqualität von Aktiva

4.

Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben a und b CRR genannten Informationen offen, indem sie die in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltene Tabelle EU-CRB nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

a)

Der Geltungsbereich und die Definitionen, die für Rechnungslegungszwecke für „überfällige“ und „wertgeminderte“ Risikopositionen verwendet werden, sowie etwaige Unterschiede zwischen den Definitionen für überfällig und Ausfall für Rechnungslegungszwecke und regulatorische Zwecke im Einklang mit Artikel 178 CRR.

b)

Der Umfang von (mehr als 90 Tage) überfälligen Risikopositionen, die nicht als wertgemindert gelten, und die Gründe hierfür.

c)

Eine Beschreibung der Methoden, die zur Bestimmung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen verwendet werden.

d)

Die institutseigene Definition einer umstrukturierten Risikoposition für die Umsetzung von Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe d CRR gemäß Artikel 178 CRR, sofern diese von der Definition vertragsgemäß bedienter Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen gemäß Artikel 47b CRR abweicht.

Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen

5.

Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben c und e CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CR1 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

005

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Die Institute legen diese Information im Einklang mit den nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) gemeldeten Informationen offen.

010

Darlehen und Kredite

Darlehen und Kredite sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind; zu diesem Posten gehören „Kredite“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 („EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute“) (3) sowie Kredite, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als „Darlehen“ gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitt 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission eingestuft werden können, ausgenommen Darlehen und Kredite, die zur Veräußerung gehalten werden, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben,

020 – 060, 080, 100 – 140, 160 –210

Aufschlüsselung der Gegenparteien

Die Institute wenden die Aufschlüsselung nach Gegenparteien nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 42 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission an.

Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für die Entscheidung des Instituts maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen.

070

KMU

Wie in Anhang V Teil 1 Abschnitt 5 Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission definiert.

090

Schuldverschreibungen

„Schuldverschreibungen“ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere emittierte Schuldtitel im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die keine „Kredite“ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sind.

150

Außerbilanzielle Risikopositionen

Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten.

220

Summe

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a

Bruttobuchwert / Nominalbetrag vertragsgemäß bedienter Risikopositionen

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

b, c, e, f, h, i, k und l

Davon Stufe 1/Stufe 2/Stufe 3

Für Institute, die nach IFRS bilanzieren, gelten die in IFRS 9.5.5. definierten Kategorien von Wertminderungen. „Stufe 1“ bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.5. bemessen werden. „Stufe 2“ bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.3. bemessen werden. „Stufe 3“ bezieht sich auf Wertminderungen bei den in IFRS 9 Anhang A definierten Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität.

Die Spalten „Davon Stufe 1“, „Davon Stufe 2“ und „Davon Stufe 3“ werden von Instituten, die nationale allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätzen auf Grundlage der Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (4) anwenden, nicht offengelegt.

d

Bruttobuchwert / Nominalbetrag notleidender Risikopositionen

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

g

Vertragsgemäß bediente Risikopositionen – kumulierte Wertminderung und Rückstellungen

Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge.

j

Notleidend – kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge.

m

Kumulierte teilweise Abschreibung

Zu berücksichtigen sind hier der kumulierte Teilbetrag zum Stichtag der Hauptforderung und die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel, wobei nach einer der unter Anhang V Teil 2 Abschnitt 74 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission dargelegten Methoden zu verfahren ist; die Beträge sind offenzulegen, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Die Beträge sind so lange offenzulegen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch offenzulegen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen.

Abschreibungen stellen einen Ausbuchungsvorgang dar und haben einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben (im Falle einer teilweisen Abschreibung) zum Gegenstand, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen.

n

Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien für vertragsgemäß bediente Risikopositionen

Beträge für empfangene Sicherheiten und empfangene Garantien werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien offenzulegenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

o

Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien für notleidende Risikopositionen

Notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

Beträge für empfangene Sicherheiten und empfangene Garantien werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien offenzulegenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

Meldebogen EU CR1-A: Restlaufzeit von Risikopositionen

6.

Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe g CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CR1-A nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

010

Darlehen und Kredite

Darlehen und Kredite sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind; zu diesem Posten gehören „Kredite“ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sowie Kredite, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als „Darlehen“ gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitt 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission eingestuft werden können, ausgenommen Darlehen und Kredite, die zur Veräußerung gehalten werden, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben.

020

Schuldverschreibungen

„Schuldverschreibungen“ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere emittierte Schuldtitel im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die keine „Kredite“ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sind.

030

Summe

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a bis e

Nettowerte von Risikopositionen

Die Nettowerte werden nach vertraglicher Restlaufzeit offengelegt.

Nettowert der Risikoposition: Für bilanzwirksame Posten ist der Nettowert der Bruttobuchwert der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen. Für außerbilanzielle Posten ist der Nettowert der Bruttobuchwert der Risikoposition abzüglich Rückstellungen.

Risikoposition: Im Einklang mit Artikel 5 CRR handelt es sich bei einer Risikoposition um einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten, aus dem im Einklang mit der CRR ein Kreditrisiko erwächst.

Bruttobuchwerte: Der Buchwert vor etwaigen Wertberichtigungen/Wertminderungen, aber nach der Berücksichtigung von Abschreibungen. Die Institute berücksichtigen bei der Anwendung von Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR keine Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM). Außerbilanzielle Posten werden mit ihrem Nominalbetrag ohne Berücksichtigung jeglicher im Einklang mit Artikel 111 und 166 CRR anzuwendenden Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) oder Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) und ohne jegliche Rückstellungen offengelegt, insbesondere ohne a) erteilte Garantien (maximaler Betrag, den das Institut bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste) und b) Kreditzusagen und sonstige Zusagen (Gesamtbetrag, dessen Ausleihung das Institut zugesagt hat).

Für diese Offenlegung gilt:

Wenn eine Gegenpartei die Wahl hat, wann ein Betrag zurückgezahlt wird, wird der Betrag der Spalte „auf Aufforderung“ zugewiesen. Die Spalte umfasst kurzfristig fällige Saldoforderungen (Kündigung), Kontokorrentkredite und ähnliche Saldoforderungen (darunter fallen möglicherweise Darlehen, die für den Darlehensnehmer Tagesgeldeinlagen sind, ungeachtet ihrer rechtlichen Form). Dieser Posten umfasst auch „Überziehungen“, d. h. Sollsalden auf Kontokorrentsalden;

Wenn eine Risikoposition aus anderen Gründen als dem Umstand, dass die Gegenpartei das Rückzahlungsdatum wählen kann, keine festgelegte Restlaufzeit hat, wird der Betrag dieser Risikoposition in der Spalte „keine angegebene Restlaufzeit“ offengelegt.

Wird der Betrag in Tranchen zurückgezahlt, wird die Risikoposition dem für die letzte Tranche geltenden Laufzeitband zugewiesen.

f

Summe

Meldebogen EU CR2: Veränderung des Bestands notleidender Darlehen und Kredite

1.

Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe f CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CR2 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen. Die Institute erläutern in den ergänzenden Angaben zu diesen Meldebögen jegliche wesentlichen Differenzen zwischen den notleidenden Werten, die in den einzelnen Zeilen offengelegt werden, und den Werten, wenn sie als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft würden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

010

Ursprünglicher Bestand notleidender Darlehen und Kredite

Der Bruttobuchwert des Bestands notleidender Darlehen und Kredite zum Ende des letzten Geschäftsjahres.

020

Zuflüsse zu notleidenden Portfolios

Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind (seit Ende des letzten Geschäftsjahres).

030

Abflüsse aus notleidenden Portfolios

Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die nicht mehr als notleidend eingestuft werden.

040

Abfluss aufgrund von Abschreibungen

Vollständige oder teilweise Abschreibungen der während der Berichtsperiode ausgewiesenen Darlehen und Kredite insgesamt.

Eine Abschreibung (vollständig oder teilweise) stellt einen Ausbuchungsvorgang dar. Daher wird der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten um den Betrag der Abschreibungen verringert. Darüber hinaus ist in dieser Kategorie auch ein Schuldenerlass im Kontext von Stundungsmaßnahmen zu berücksichtigen, d. h. Abschreibungen, bei denen der Betrag der vom Darlehensnehmer ausstehenden Schulden gelöscht wurde (das Institut verwirkt das Recht auf eine rechtmäßige Einziehung).

050

Abfluss aus sonstigen Gründen

Etwaige sonstige Verringerungen des Buchwerts von Darlehen und Krediten, bei denen es sich nicht um Abschreibungen handelt, werden in dieser Zeile berücksichtigt. Diese Anpassungen können beispielsweise Abflüsse umfassen, die auf Folgendes zurückzuführen sind: i) Darlehensrückzahlungen, vollständig oder teilweise; ii) Liquidation von Sicherheiten; iii) Inbesitznahme von Sicherheiten; iv) Veräußerung von Instrumenten; v) Risikoübertragungen; vi) Wechselkursänderungen; vii) sonstige abschließende Maßnahmen; viii) Reklassifizierungen zwischen Anlageklassen usw. Darüber hinaus umfassen die Anpassungen Abflüsse aufgrund einer Reklassifizierung in zur Veräußerung gehaltene Risikopositionen.

Ist der Betrag für diese Kategorie signifikant, sind die Institute gehalten, zusätzliche Informationen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen vorzulegen.

060

Endgültiger Bestand notleidender Darlehen und Kredite

Der Bruttobuchwert des Bestands notleidender Darlehen und Kredite zum Offenlegungsstichtag.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a

Bruttobuchwert

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

Meldebogen EU CR2a: Veränderung des Bestands notleidender Darlehen und Kredite und damit verbundene kumulierte Nettorückflüsse

2.

Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben c und f CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CR2a nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen. Die Institute erläutern in den ergänzenden Angaben zu diesen Meldebögen jegliche wesentlichen Differenzen zwischen den notleidenden Werten, die in den einzelnen Zeilen offengelegt werden, und den Werten, wenn sie als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft würden, insbesondere für die Zeilen 010, 030, 100 und 130.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

010

Ursprünglicher Bestand notleidender Darlehen und Kredite

Der Bruttobuchwert des Bestands notleidender Darlehen und Kredite zum Ende des letzten Geschäftsjahres.

020

Zuflüsse zu notleidenden Portfolios

Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind (seit Ende des letzten Geschäftsjahres).

030

Abflüsse aus notleidenden Portfolios

Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die nicht mehr als notleidend eingestuft werden.

040

Abfluss an vertragsgemäß bedientes Portfolio

Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums nicht mehr als notleidend eingestuft wurden (seit Ende des letzten Geschäftsjahres).

050

Abfluss aufgrund von Darlehensrückzahlungen, vollständig oder teilweise

Die Verringerung des Bruttobuchwerts notleidender Darlehen und Kredite aufgrund von Barzahlungen, insbesondere regelmäßiger Zahlungen von Kapital und Ad-hoc-Rückzahlungen während des Berichtszeitraums (seit Ende des letzten Geschäftsjahres).

060

Abfluss aufgrund der Liquidation von Sicherheiten

Der Effekt der Liquidation jeglicher Art von Sicherheit auf den Bruttobuchwert eines Instruments wird in dieser Zeile offengelegt. Abflüsse aufgrund anderer Liquidationen oder Verfahren und der freiwilligen Veräußerung von Immobilien sind ebenfalls in dieser Zeile zu berücksichtigen. Zur Klarstellung: Es ist zu beachten, dass der Bruttobuchwert des Instruments offengelegt wird, einschließlich potenzieller damit verbundener teilweiser Abschreibungen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Abflüsse möglicherweise nicht der Summe der kumulierten Nettorückforderungen und teilweisen Abschreibungen entsprechen.

060 Spalte b

Verbundene kumulierte Nettorückflüsse

Rückforderungen von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten aufgrund der Liquidation von Sicherheiten (abzüglich der einschlägigen Kosten für die Liquidation von Sicherheiten) sind in dieser Zeile offenzulegen.

070

Abfluss aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten

Der Effekt der Zwangsvollstreckung jeglicher Art von Sicherheit auf den Bruttobuchwert eines Instruments wird in dieser Zeile offengelegt. Eine Inbesitznahme bezieht sich auf den Erwerb unbarer Sicherheiten, an denen das Institut oder ein Tochterunternehmen der Gruppe Eigentum erworben hat und die noch nicht an einen Dritten veräußert wurden. Debt-Asset-Swaps, freiwillige Herausgaben und Debt-Equity-Swaps sind ebenfalls in dieser Kategorie zu berücksichtigen. Zur Klarstellung: Es ist zu beachten, dass der Bruttobuchwert des Instruments offengelegt wird, einschließlich potenzieller damit verbundener teilweiser Abschreibungen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Abflüsse möglicherweise nicht der Summe der kumulierten Nettorückforderungen und teilweisen Abschreibungen entsprechen.

070 Spalte b

Verbundene kumulierte Nettorückflüsse

In dieser Zeile ist der beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz des Instituts beizulegende Zeitwert der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Inbesitznahme offenzulegen. Rückforderungen von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten, die im Kontext einer Inbesitznahme von Sicherheiten entgegengenommen werden (abzüglich Kosten), werden nicht in dieser Zeile berücksichtigt, sondern sind unter Abfluss aufgrund von Darlehensrückzahlungen, teilweise oder vollständig, offenzulegen.

080

Abfluss aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten

Änderungen der Bilanzsumme aufgrund der Veräußerung von Darlehen und Krediten an andere Institute, ausgenommen gruppeninterne Geschäfte.

Zur Klarstellung: Die Institute beachten, dass der Bruttobuchwert der veräußerten Darlehen und Kredite offenzulegen ist (einschließlich potenzieller damit verbundener teilweiser Abschreibungen), nicht die Bewertung oder der Preis im Rahmen der Transaktion. Darüber hinaus beachten die Institute, dass die Abflüsse möglicherweise nicht der Summe der kumulierten Nettorückforderungen und teilweisen Abschreibungen entsprechen.

080 Spalte b

Verbundene kumulierte Nettorückflüsse

Rückforderungen von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten, die im Kontext einer Veräußerung von Darlehen und Krediten entgegengenommen werden (abzüglich Verkaufskosten), werden in dieser Zeile berücksichtigt.

090

Abfluss aufgrund von Risikoübertragungen

Die Bruttominderung bei notleidenden Darlehen und Krediten aufgrund von Verbriefungen oder anderen Risikoübertragungen, für die eine Ausbuchung aus der Bilanz in Frage kommt.

Die Institute beachten, dass die Abflüsse möglicherweise nicht der Summe der kumulierten Nettorückforderungen und teilweisen Abschreibungen entsprechen.

090 Spalte b

Verbundene kumulierte Nettorückflüsse

Rückforderungen von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten, die im Kontext der Abflüsse aufgrund der Übertragung signifikanter Risiken entgegengenommen werden, sind in dieser Zeile zu berücksichtigen.

100

Abfluss aufgrund von Abschreibungen

Vollständige oder teilweise Abschreibungen der während der Berichtsperiode ausgewiesenen Darlehen und Kredite insgesamt.

Eine Abschreibung (vollständig oder teilweise) stellt einen Ausbuchungsvorgang dar. Daher wird der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten um den Betrag der Abschreibungen verringert. Zur Klarstellung: Es ist zu beachten, dass diese Zeile die Änderungen des Bruttobuchwerts von Darlehen und Krediten widerspiegelt und etwaige potenzielle teilweise Abschreibungen, die bereits in vorangehenden Zeilen offengelegt wurden (z. B. in Verbindung mit der Veräußerung von Darlehen und Krediten, Liquidation von Darlehen, Inbesitznahme von Sicherheiten oder Übertragung signifikanter Risiken) nicht in dieser Zeile berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist in dieser Kategorie auch ein Schuldenerlass im Kontext von Stundungsmaßnahmen zu berücksichtigen, d. h. Abschreibungen, bei denen der Betrag der vom Darlehensnehmer ausstehenden Schulden gelöscht wurde (das Institut verwirkt das Recht auf eine rechtmäßige Einziehung).

110

Abfluss aus sonstigen Gründen

Etwaige sonstige Verringerungen des Buchwerts von Darlehen und Krediten, die nicht unter die oben genannten Ereignisse fallen, werden in dieser Zeile berücksichtigt. Diese Anpassungen können beispielsweise Wechselkursänderungen, andere abschließende Maßnahmen, Reklassifizierungen zwischen Anlageklassen usw. umfassen. Ist der Betrag für diese Kategorie signifikant, sind die Institute gehalten, zusätzliche Informationen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen vorzulegen.

120

Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in zur Veräußerung gehalten

Verringerungen des Buchwerts notleidender Darlehen und Kredite aufgrund ihrer Reklassifizierung als zur Veräußerung gehaltene Instrumente

130

Endgültiger Bestand notleidender Darlehen und Kredite

Der Bruttobuchwert des Bestands notleidender Darlehen und Kredite zum Offenlegungsstichtag.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a

Bruttobuchwert

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

b

Verbundene kumulierte Nettorückflüsse

Siehe Definitionen für die Zeilen in diesem Meldebogen.

Meldebogen EU CQ1: Kreditqualität gestundeter Risikopositionen

3.

Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ1 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

005

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Die Institute legen diese Information im Einklang mit den nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission gemeldeten Informationen offen.

010

Darlehen und Kredite

Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

020 - 070

Aufschlüsselung der Gegenparteien

Die Institute wenden die Aufschlüsselung nach Gegenparteien nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 42 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission an.

Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für die Entscheidung des Instituts maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen.

080

Schuldverschreibungen

Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

090

Erteilte Kreditzusagen

Für erteilte Kreditzusagen wird der Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission offengelegt.

100

Summe

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a

Bruttobuchwert / Nominalbetrag der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen – davon: vertragsgemäß bedient gestundet

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 47b CRR.

Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit der Wertminderung unterliegenden Risikopositionen entspricht dem Nettobetrag kumulierter teilweise und vollständiger Abschreibungen.

Gestundete Risikopositionen können je nachdem, ob sie die Bedingungen nach Artikel 47a CRR erfüllen, als vertragsgemäß bedient oder notleidend bestimmt werden.

b

Bruttobuchwert / Nominalbetrag der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen – davon: notleidend gestundet

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit der Wertminderung unterliegenden Risikopositionen entspricht dem Nettobetrag kumulierter teilweise und vollständiger Abschreibungen.

Unter notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen: a) Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind; b) Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren; c) gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie „vertragsgemäß bedient“ ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die nach Artikel 47a CRR umgegliedert wurden.

c

Davon: ausgefallen

Gestundete Risikopositionen, die außerdem als ausgefallen im Sinne von Artikel 178 CRR eingestuft wurden.

d

Davon: wertgemindert

Gestundete Risikopositionen, die außerdem im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nach Anhang V Teil 2 Abschnitt 215 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission wertgemindert sind.

e

Kumulierte Wertminderungen, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen für vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen

Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 47b CRR.

Die Institute geben die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge an.

Gestundete Risikopositionen können je nachdem, ob sie die Bedingungen nach Artikel 47a und Artikel 47b CRR erfüllen, als vertragsgemäß bedient oder notleidend bestimmt werden.

f

Kumulierte Wertminderungen, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen für notleidende gestundete Risikopositionen

Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge.

Unter notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen: a) Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind; b) Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren; c) gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie „vertragsgemäß bedient“ ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die nach Artikel 47a CRR umgegliedert wurden.

g

Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien für gestundete Risikopositionen

Diese werden für alle gestundeten Risikopositionen offengelegt, unabhängig davon, ob sie als vertragsgemäß bedient oder notleidend eingestuft sind. Beträge für empfangene Sicherheiten und empfangene Garantien werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien offenzulegenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

h

Davon: Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Beträge für empfangene Sicherheiten und empfangene Garantien werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien offenzulegenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

Unter notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen: a) Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind; b) Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren; c) gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie „vertragsgemäß bedient“ ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die nach Artikel 47a CRR umgegliedert wurden.

Meldebogen EU CQ2: Qualität der Stundung

1.

Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ2 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

010

Darlehen und Kredite, die mehr als zwei Mal gestundet wurden

Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, für die in der Vergangenheit mehr als zwei Mal Stundungsmaßnahmen gewährt wurden.

Darlehen und Kredite, für die Stundungsmaßnahmen gewährt wurden und die aus dieser Kategorie ausgegliedert wurden (z. B. genesene gestundete Darlehen und Kredite), werden ebenfalls hier berücksichtigt, wenn eine neue Stundungsmaßnahme gewährt wurde.

020

Notleidende gestundete Darlehen und Kredite, die die Kriterien für die Aufhebung der Einstufung als notleidend nicht erfüllt haben

Bruttobuchwert notleidender gestundeter Darlehen und Kredite, die sich in der Kategorie notleidender gestundeter Darlehen und Kredite mit der Abhilfefrist von einem Jahr befinden und die die Stundungsmaßnahmen nach der zwölfmonatigen Abhilfefrist nicht erfüllt haben und daher nicht als vertragsgemäß bedient gestundet eingestuft werden konnten, sondern weiter als notleidend gestundet innerhalb der Abhilfefrist gelten.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a

Bruttobuchwert gestundeter Risikopositionen

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 47b CRR.

Gestundete Risikopositionen können je nachdem, ob sie die Bedingungen nach Artikel 47a oder Artikel 47b CRR erfüllen, als vertragsgemäß bedient oder notleidend bestimmt werden.

Meldebogen EU CQ3: Kreditqualität vertragsgemäß bedienter und notleidender Risikopositionen nach Überfälligkeit in Tagen

4.

Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe d CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ3 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

005

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Die Institute legen diese Information im Einklang mit den nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission gemeldeten Informationen offen.

010

Darlehen und Kredite

Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

020 – 060, 080, 100 – 140, 160 –210

Aufschlüsselung der Gegenparteien

Die Institute wenden die Aufschlüsselung nach Gegenparteien nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 42 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission an.

Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für die Entscheidung des Instituts maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen.

070

KMU

Wie in Anhang V Teil 1 Abschnitt 5 Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission definiert.

090

Schuldverschreibungen

Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

150

Außerbilanzielle Risikopositionen

Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

210

Summe

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a

Bruttobuchwert / Nominalbetrag vertragsgemäß bedienter Risikopositionen

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

b

Davon: Nicht überfällig oder ≤ 30 Tage überfällig

Unterkategorie vertragsgemäß bedienter Risikopositionen, die nicht überfällig oder 1-30 Tage überfällig sind.

c

Davon: Überfällig > 30 Tage ≤ 90 Tage

Unterkategorie vertragsgemäß bedienter Risikopositionen, die 31-90 Tage überfällig sind.

Darüber hinaus werden Risikopositionen, die mehr als 90 Tage überfällig sind und nicht wesentlich sind, in dieser Unterkategorie berücksichtigt.

d

Bruttobuchwert / Nominalbetrag notleidender Risikopositionen

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

e

Davon: Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Risikopositionen, die nicht überfällig oder ≤ 90 Tage überfällig sind

Unterkategorie von Risikopositionen, die entweder nicht überfällig oder bis zu 90 Tage überfällig sind, aber dennoch nach Artikel 47a CRR als notleidend eingestuft werden.

f

Davon: Überfällig > 90 Tage ≤ 180 Tage

Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 90 Tage, aber nicht mehr als 180 Tage überfällig sind.

g

Davon: Überfällig > 180 Tage ≤ 1 Jahr

Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 180 Tage, aber nicht mehr als 1 Jahr überfällig sind.

h

Davon: Überfällig > 1 Jahr ≤ 2 Jahre

Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre überfällig sind.

i

Davon: Überfällig > 2 Jahre ≤ 5 Jahre

Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre überfällig sind.

j

Davon: Überfällig > 5 Jahre ≤ 7 Jahre

Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 7 Jahre überfällig sind.

k

Davon: Überfällig > 7 Jahre

Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 7 Jahre überfällig sind.

l

Davon: ausgefallen

Ausgefallene Positionen gemäß Artikel 178 CRR.

Meldebogen EU CQ4: Qualität notleidender Risikopositionen nach geografischem Gebiet

5.

Wenn die ausländischen ursprünglichen Risikopositionen über alle Länder und Risikopositionsklassen hinweg 10 % oder mehr der gesamten (inländischen und ausländischen) ursprünglichen Risikopositionen betragen, legen die Institute die in Artikel 442 Buchstaben c und e CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ4 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

010

Bilanzwirksame Risikopositionen

Bilanzwirksame Risikopositionen insgesamt.

020 – 070 und 090 – 140

Land

Ein Land, in dem die Risikopositionen eines Instituts wesentlich im Sinne des Artikels 432 CRR sind.

Wird die Wesentlichkeit von Ländern anhand einer Wesentlichkeitsschwelle bestimmt, so wird diese Schwelle offengelegt, ebenso wie die Liste der nicht wesentlichen Länder, die in den für „Sonstige Länder“ bestimmten Zeilen anzugeben sind.

Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem wesentlichen Land legen die Institute das Sitzland der unmittelbaren Gegenpartei zugrunde. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern der Rubrik „Sonstige Länder“ zugewiesen.

080

Außerbilanzielle Risikopositionen

Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

150

Summe

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a

Bruttobuchwert / Nominalbetrag

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit der Wertminderung unterliegenden Risikopositionen entspricht dem Nettobetrag kumulierter teilweise und vollständiger Abschreibungen.

b

Bruttobuchwert / Nominalbetrag – davon: notleidend

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

c

Davon: ausgefallen

Ausgefallene Positionen gemäß Artikel 178 CRR.

d

Bruttobuchwert / Nominalbetrag – davon: der Wertminderung unterliegend

Der Bruttobuchwert oder Nominalbetrag, der mit Risikopositionen verbunden ist, die den Wertminderungsanforderungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens unterliegen.

e

Kumulierte Wertminderung

Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge.

f

Rückstellungen für außerbilanzielle Verbindlichkeiten und erteilte Finanzgarantien

Diese Zeile umfasst die Rückstellungen für außerbilanzielle Verbindlichkeiten und erteilte Finanzgarantien.

g

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge.

Meldebogen EU CQ5: Kreditqualität von Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweig

6.

Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben c und e CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ5 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

010 - 190

Aufschlüsselung der Gegenparteien nach Wirtschaftszweig

Bei der Einstufung einer Gegenpartei werden lediglich solche Gegenparteien berücksichtigt, die in Sektoren im Zusammenhang mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften fallen.

Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für die Entscheidung des Instituts maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners.

Die Zeilen werden verwendet, um die wesentlichen Wirtschaftssektoren oder Arten von Gegenparteien, gegenüber denen die Institute Risikopositionen halten, offenzulegen. Die Wesentlichkeit wird im Einklang mit Artikel 432 CRR bewertet, und nicht wesentliche Wirtschaftssektoren oder Arten von Gegenparteien werden aggregiert in der Zeile „Sonstige Dienstleistungen“ angegeben.

200

Summe

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a

Bruttobuchwert

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit der Wertminderung unterliegenden Risikopositionen entspricht dem Nettobetrag kumulierter teilweise und vollständiger Abschreibungen.

b

Bruttobuchwert – davon: notleidend

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

c

Davon: ausgefallen

Ausgefallene Positionen gemäß Artikel 178 CRR.

d

Bruttobuchwert – davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite

Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die den Wertminderungsanforderungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens unterliegen.

e

Kumulierte Wertminderung

Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge.

f

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

Die Institute geben die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge an.

Meldebogen EU CQ6: Bewertung von Sicherheiten - Darlehen und Kredite

7.

Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ6 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

010

Bruttobuchwert

Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

020

Davon: besichert

Der Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission von besicherten und teilweise besicherten Darlehen wird in dieser Zeile offengelegt.

Unbesicherte Darlehen und Kredite umfassen Risikopositionen, für die weder Sicherheiten hinterlegt noch Finanzgarantien empfangen wurden; der unbesicherte Teil einer teilweise besicherten oder teilweise garantierten Risikoposition wird in dieser Zeile berücksichtigt, im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 323 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

Daher müssen besicherte Darlehen und Kredite als Differenz zwischen dem Bruttobuchwert aller Darlehen und Kredite und dem Bruttobuchwert der unbesicherten Darlehen und Kredite berechnet werden; darin enthalten sind sowohl der besicherte als auch der unbesicherte Teil des Darlehens.

Im Falle einer Übersicherung wird der Bruttobuchwert des Darlehens offengelegt.

030

Davon: durch Immobilien besichert

Durch Immobilien besicherte Darlehen umfassen gemäß Anhang V Teil 2 Abschnitt 86 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission Darlehen und Kredite, die ungeachtet des Verhältnisses zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als „Beleihungssatz“ bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie abgesichert sind.

040

Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Die Beleihungsquote wird anhand der in der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (5) für die aktuelle Beleihungsquote (LTV-C) spezifizierten Berechnungsmethode berechnet. Die Institute legen den Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 % offen.

050

Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Die Institute legen den Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 % offen.

060

Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten mit einer Beleihungsquote von über 100 %.

070

Kumulierte Wertminderung besicherter Vermögenswerte

Für besicherte Schuldtitel wird die kumulierte Wertminderung als kumulierter Betrag des Wertminderungsaufwands berechnet, der – soweit relevant – für jede der Wertminderungsstufen erfasst wurde, abzüglich Nutzung und Aufholungen (Anhang V Teil 2 Abschnitt 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission).

In dieser Zeile wird die kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit dem unbesicherten Teil einer teilweise besicherten oder teilweise garantierten Risikoposition berücksichtigt.

090

Sicherheiten – davon: beim Risikopositionswert begrenzter Wert

Beträge für empfangene Sicherheiten werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der Beträge für Sicherheiten in dieser Zeile gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

100

Davon: Immobilien

Der aus Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestehende Teil der Sicherheiten (Anhang V Teil 2 Abschnitt 173 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission).

Als Obergrenze für die Summe der Beträge für Sicherheiten in dieser Zeile gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

110

Sicherheiten – davon: Wert über der Obergrenze

In dieser Zeile wird die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Sicherheiten und dem gedeckelten Wert der Sicherheiten (Buchwert der betreffenden Risikoposition) offengelegt (die Institute wenden für die Berechnung des tatsächlichen Werts der Sicherheiten nicht Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission an).

120

Davon: Immobilien

Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem gedeckelten Wert des aus Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestehenden Teils der Sicherheiten (Anhang V Teil 2 Abschnitt 173 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission).

130

Empfangene Finanzgarantien

Wie in Anhang V Teil 2 Abschnitt 114 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission definiert.

140

Kumulierte teilweise Abschreibung

Zu berücksichtigen sind hier der kumulierte Teilbetrag zum Stichtag der Hauptforderung und die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel, wobei nach einer der unter Anhang V Teil 2 Abschnitt 74 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission dargelegten Methoden zu verfahren ist; die Beträge sind offenzulegen, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Die Beträge sind so lange offenzulegen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch offenzulegen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen.

Abschreibungen stellen einen Ausbuchungsvorgang dar und haben einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben (im Falle einer teilweisen Abschreibung) zum Gegenstand, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a

Darlehen und Kredite

Siehe Definition in Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

b

Darlehen und Kredite – davon: vertragsgemäß bedient

Siehe Definition in Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

c

Davon: Überfällig > 30 Tage ≤ 90 Tage

Unterkategorie vertragsgemäß bedienter Darlehen und Kredite, die 31-90 Tage überfällig sind.

d

Darlehen und Kredite – davon: notleidende Risikopositionen

Notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR.

Siehe Definition in Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen.

e

Davon: Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Risikopositionen, die nicht überfällig oder ≤ 90 Tage überfällig sind

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die entweder nicht überfällig oder bis zu 90 Tage überfällig sind, aber dennoch aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung nach Artikel 47a CRR als notleidend eingestuft werden.

f

Überfällig > 90 Tage

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die mehr als 90 Tage überfällig sind.

g

Davon: Überfällig > 90 Tage ≤ 180 Tage

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 91-180 Tage überfällig sind.

h

Davon: Überfällig > 180 Tage ≤ 1 Jahr

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 181 Tage bis 1 Jahr überfällig sind.

i

Davon: Überfällig > 1 Jahr ≤ 2 Jahre

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 1-2 Jahre überfällig sind.

j

Davon: Überfällig > 2 Jahre ≤ 5 Jahre

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 2-5 Jahre überfällig sind.

k

Davon: Überfällig > 5 Jahre ≤ 7 Jahre

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 5-7 Jahre überfällig sind.

l

Davon: Überfällig > 7 Jahre

Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die mehr als 7 Jahre überfällig sind.

Meldebogen EU CQ7: Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten

8.

Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ7 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

010

Sachanlagen

Die Institute legen den Bestand der durch Inbesitznahme erlangten und als Sachanlagen eingestuften Sicherheiten offen, der am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird.

020

Außer Sachanlagen

Der Bestand der durch Inbesitznahme erlangten und nicht als Sachanlagen eingestuften Sicherheiten, der am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, wird automatisch in dieser Zeile offengelegt. Der Gesamtbestand wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Bestands (seit Ende des letzten Geschäftsjahres) und der Zu- und Abflüsse während des Offenlegungszeitraums (seit Ende des letzten Geschäftsjahres) berechnet. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten (die nicht als Sachanlagen eingestuft sind) werden in den Zeilen nach Art der Sicherheit ausgewiesen.

030

Wohnimmobilien

Durch Inbesitznahme von Wohnimmobilien (z. B. Häuser, Wohnungen usw.) oder Immobilien mit potenziellem künftigen Nutzen als solche (z. B. noch nicht fertiggestellte Wohnimmobilien usw.) erlangte Sicherheiten.

040

Gewerbeimmobilien

Durch Inbesitznahme von Gewerbeimmobilien oder gewerblichem Eigentum, das für geschäftliche und/oder Anlagezwecke genutzt werden kann, oder von Immobilien, bei denen es sich nicht um Wohnimmobilien handelt, erlangte Sicherheiten, wie vorstehend beschrieben.

Flächen (sowohl nicht-landwirtschaftliche als auch landwirtschaftliche) werden ebenfalls in dieser Kategorie berücksichtigt.

050

Bewegliche Sachen (Fahrzeuge, Schiffe usw.)

In dieser Zeile werden durch Inbesitznahme von Eigentum, bei dem es sich nicht um Wohnimmobilien handelt, erlangte Sicherheiten offengelegt.

060

Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel

Durch Inbesitznahme von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten erlangte Sicherheiten werden in dieser Zeile offengelegt.

070

Sonstige Sicherheiten

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die nicht unter die Kategorien der anderen Zeilen fallen.

Ist der Betrag in dieser Zeile relativ wesentlich, stellen die Institute zusätzliche Informationen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen bereit.

080

Summe

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten – beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Die Institute legen in dieser Spalte den Bruttobuchwert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz des Instituts offen.

b

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten – kumulierte negative Änderungen

Kumulierte Wertminderungen oder kumulierte negative Änderungen des Werts von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz, wie vorstehend beschrieben.

Die Institute geben außerdem kumulierte negative Änderungen aufgrund von Amortisierung im Falle von Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien an.

Meldebogen EU CQ8: Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten – aufgeschlüsselt nach Jahrgang (Vintage)

9.

Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ8 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

010

Sachanlagen

Die Institute legen den Bestand der durch Inbesitznahme erlangten und als Sachanlagen eingestuften Sicherheiten offen, der am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird.

020

Außer Sachanlagen

Der Bestand der durch Inbesitznahme erlangten und nicht als Sachanlagen eingestuften Sicherheiten, der am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, wird automatisch in dieser Zeile offengelegt. Der Gesamtbestand wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Bestands (seit Ende des letzten Geschäftsjahres) und der Zu- und Abflüsse während des Offenlegungszeitraums (seit Ende des letzten Geschäftsjahres) berechnet. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten (die nicht als Sachanlagen eingestuft sind) werden in den Zeilen nach Art der Sicherheit ausgewiesen.

030

Wohnimmobilien

Durch Inbesitznahme von Wohnimmobilien (z. B. Häuser, Wohnungen usw.) oder Immobilien mit potenziellem künftigen Nutzen als solche (z. B. noch nicht fertiggestellte Wohnimmobilien usw.) erlangte Sicherheiten.

040

Gewerbeimmobilien

Durch Inbesitznahme von Gewerbeimmobilien oder gewerblichem Eigentum, das für geschäftliche und/oder Anlagezwecke genutzt werden kann, oder von Immobilien, bei denen es sich nicht um Wohnimmobilien handelt, erlangte Sicherheiten, wie vorstehend beschrieben.

Flächen (sowohl nicht-landwirtschaftliche als auch landwirtschaftliche) werden ebenfalls in dieser Kategorie berücksichtigt.

050

Bewegliche Sachen (Fahrzeuge, Schiffe usw.)

In dieser Zeile werden durch Inbesitznahme von Eigentum, bei dem es sich nicht um Wohnimmobilien handelt, erlangte Sicherheiten offengelegt.

060

Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel

Durch Inbesitznahme von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten erlangte Sicherheiten werden in dieser Zeile offengelegt.

070

Sonstige Sicherheiten

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die nicht unter die Kategorien der anderen Zeilen fallen.

Ist der Betrag in dieser Zeile relativ wesentlich, stellen die Institute zusätzliche Informationen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen bereit.

080

Summe

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a

Verringerung des Schuldensaldos – Bruttobuchwert

Der Bruttobetrag der Schulden, die durch Gerichtsverfahren oder bilaterale Vereinbarungen im Austausch für die durch Inbesitznahme erlangte Sicherheit gelöscht wurden, zum genauen Zeitpunkt des Austauschs.

Der Bruttobetrag wird als Bruttoverringerung des Saldos des Instruments ohne Berücksichtigung etwaiger Rückstellungen berechnet. Zur Klarstellung: Verringerungen des Saldos aus anderen Gründen (z. B. Entgegennahme von Barmitteln) werden nicht in dieser Spalte ausgewiesen.

b

Verringerung des Schuldensaldos – kumulierte negative Änderungen

Kumulierte Wertminderungen oder kumulierte negative Änderungen des Werts von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz, wie vorstehend beschrieben.

Siehe Definition in Meldebogen CQ7 „Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten“.

Die Institute geben kumulierte negative Änderungen aufgrund von Amortisierung im Falle von Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien an.

c

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

In dieser Spalte wird der Bruttobuchwert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz des Instituts offengelegt.

d

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – kumulierte negative Änderungen

Kumulierte Wertminderungen oder kumulierte negative Änderungen des Werts von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz, wie vorstehend beschrieben.

Die Institute geben kumulierte negative Änderungen aufgrund von Amortisierung im Falle von Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien an.

e

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – Zwangsvollstreckung ≤ 2 Jahre – davon: beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Wert für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag 2 Jahre oder weniger in der Bilanz ausgewiesen sind.

f

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – Zwangsvollstreckung ≤ 2 Jahre – davon: kumulierte negative Änderungen

Kumulierte negative Änderungen für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag 2 Jahre oder weniger in der Bilanz ausgewiesen sind.

g

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – Zwangsvollstreckung > 2 Jahre ≤ 5 Jahre – davon: beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Wert für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag mindestens 2 Jahre und höchstens 5 Jahre in der Bilanz ausgewiesen sind.

h

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – Zwangsvollstreckung > 2 Jahre ≤ 5 Jahre – davon: kumulierte negative Änderungen

Kumulierte negative Änderungen für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag mindestens 2 Jahre und höchstens 5 Jahre in der Bilanz ausgewiesen sind.

i

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – Zwangsvollstreckung > 5 Jahre – davon: beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Wert für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag mindestens 5 Jahre in der Bilanz ausgewiesen sind.

j

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – Zwangsvollstreckung > 5 Jahre – davon: kumulierte negative Änderungen

Kumulierte negative Änderungen für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag mindestens 5 Jahre in der Bilanz ausgewiesen sind.

k

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – davon: zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte – davon: beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Der ursprüngliche Wert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten, die als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft sind, wird offengelegt. Ist diese Einstufung im Einklang mit dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht relevant, wird diese Information nicht angegeben.

l

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – davon: zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte – davon: kumulierte negative Änderungen

Kumulierte negative Änderungen für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft sind, werden offengelegt. Ist diese Einstufung im Einklang mit dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht relevant, wird diese Information nicht angegeben.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) NR. 680/2014 DER KOMMISSION vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(3)  VERORDNUNG (EU) NR. 1071/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(4)  RICHTLINIE 86/635/EWG DES RATES vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(5)  EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).


ANHANG XVII

Tabelle EU-CRC – Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Kreditrisikominderungstechniken

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

Rechtsgrundlage

Zeile

Freier Text

Artikel 453 Buchstabe a CRR

a)

Beschreibung der Kernmerkmale der Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und Angabe des Umfangs, in dem die Institute davon Gebrauch machen.

Artikel 453 Buchstabe b CRR

b)

Kernmerkmale der Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung der berücksichtigungsfähigen Sicherheiten.

Artikel 453 Buchstabe c CRR

c)

Beschreibung der wichtigsten Arten von Sicherheiten, die vom Institut zur Kreditrisikominderung angenommen werden.

Artikel 453 Buchstabe d CRR

d)

Für Garantien und Kreditderivate, die zur Kreditbesicherung verwendet werden, die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien und deren Kreditwürdigkeit, die zur Verringerung der Eigenkapitalanforderungen verwendet werden, unter Ausschluss derjenigen, die als Teil von synthetischen Verbriefungsstrukturen verwendet werden.

Artikel 453 Buchstabe e CRR

e)

Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung.

Meldebogen EU CR3 – Übersicht über Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

 

Unbesicherte Risikopositionen – Buchwert

Besicherte Risikopositionen – Buchwert

 

Davon durch Sicherheiten besichert

Davon durch Finanzgarantien besichert

 

Davon durch Kreditderivate besichert

a

b

c

d

e

1

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

2

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

3

Summe

 

 

 

 

 

4

Davon notleidende Risikopositionen

 

 

 

 

 

EU-5

Davon ausgefallen

 

 

 

 

 


ANHANG XVIII

Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

Tabelle EU CRC – Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Kreditrisikominderungstechniken. Format: Flexibel.

Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) (im Folgenden „CRR“) genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU CRC in Anhang XVII nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Zeile

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

Erläuterung

a)

Artikel 453 Buchstabe a CRR

Bei der Offenlegung von Informationen über ihre Nettingvorschriften und die Anwendung des Nettings gemäß Artikel 453 Buchstabe a sollten Institute eine klare Beschreibung ihrer Kreditrisikominderungsvorschriften und -verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting sowie Netting-Rahmenvereinbarungen bereitstellen. Ferner sollte angegeben werden, in welchem Umfang von bilanziellem und außerbilanziellem Netting sowie Netting-Rahmenvereinbarungen Gebrauch gemacht wird und welche Bedeutung dies für das Kreditrisikomanagement hat. Institute können insbesondere Einzelheiten zu den genutzten Techniken liefern sowie zu den Positionen, die unter Vereinbarungen über das bilanzielle Netting fallen, und zu den Finanzinstrumenten, die Teil der Netting-Rahmenvereinbarungen sind. Möglich wäre ferner eine Beschreibung der Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um die Wirksamkeit dieser Techniken sicherzustellen, und der für das rechtliche Risiko durchgeführten Kontrollen.

b)

Artikel 453 Buchstabe b CRR

Im Rahmen der Offenlegung der Kernmerkmale ihrer Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung der berücksichtigungsfähigen Sicherheiten gemäß Artikel 453 Buchstabe b können Institute Folgendes offenlegen:

die Grundlage für die Beurteilung und Validierung von verpfändeten Sicherheiten, einschließlich der Beurteilung der Rechtssicherheit von Kreditrisikominderungstechniken;

die Art der Bewertung (Marktwert, Beleihungswert, andere Werte);

den Umfang, in dem der berechnete Wert einer Sicherheit durch einen Abschlag gemindert wird;

Verfahren, Häufigkeit und Methoden der Überwachung des Wertes von Immobilien- und sonstigen Sachsicherheiten.

Zusätzlich können Institute offenlegen, ob es ein System zur Begrenzung des Kreditrisikos gibt und wie sich die akzeptierten Sicherheiten auf die Festlegung dieser Grenzen auswirken.

c)

Artikel 453 Buchstabe c CRR

Bei der Beschreibung der angenommenen Sicherheiten gemäß Artikel 453 Buchstabe c CRR nennen die Institute im Detail die wichtigsten Arten von Sicherheiten, die zur Minderung des Kreditrisikos angenommen wurden, aufgeschlüsselt nach Art der Risikopositionen.

d)

Artikel 453 Buchstabe d CRR

Bei der Beschreibung der wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien und deren Kreditwürdigkeit, die gemäß Artikel 453 Buchstabe d offenzulegen sind, werden auch Kreditderivate berücksichtigt, die zur Minderung der Eigenmittelanforderungen eingesetzt werden, mit Ausnahme solcher, die Teil synthetischer Verbriefungsstrukturen sind Die Institute könnten auch eine Beschreibung der Methoden zur Anerkennung der Auswirkungen der von den wichtigsten Arten von Garantiegebern und Gegenparteien bereitgestellten Garantien oder Kreditderivaten beifügen.

e)

Artikel 453 Buchstabe e CRR

Bei der Offenlegung von Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung gemäß Artikel 453 Buchstabe e CRR sollten die Institute eine Analyse aller Konzentrationen liefern, die sich aus Kreditrisikominderungsmaßnahmen ergeben und die Wirksamkeit von Kreditrisikominderungsinstrumenten beeinträchtigen können. Zu den Konzentrationen, die in den Rahmen einer solchen Offenlegung fallen, können Konzentrationen nach Art des Instruments, das als Sicherheit dient, zählen sowie Konzentrationen nach Unternehmen (Konzentrationen nach Art des Garantiegebers und des Kreditderivateanbieters), Wirtschaftszweig, geografischem Gebiet, Währung, Rating oder sonstigen Faktoren, die potenziell Auswirkungen auf den Wert der Sicherheit haben und diese Sicherheit dadurch mindern.

Meldebogen EU CR3 – Übersicht über Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken. Format: Unveränderlich.

Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstabe f CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR3 in Anhang XVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Dieser Meldebogen erfasst alle nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anerkannten Kreditrisikominderungstechniken, unabhängig davon, ob diese Techniken nach der CRR anerkannt sind; dazu gehören unter anderem alle Arten von Sicherheiten, Finanzgarantien und Kreditderivaten, die für alle besicherten Risikopositionen verwendet werden, wobei es keine Rolle spielt, ob der risikogewichtete Positionsbetrag (RWEA) anhand des Standardansatzes oder des IRB-Ansatzes berechnet wird. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen alle wesentlichen Änderungen, die während des Offenlegungszeitraums eingetreten sind, sowie deren wichtigsten Ursachen.

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

a

Unbesicherte Risikopositionen – Buchwert

Der Buchwert von Risikopositionen (abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen), auf die keine Kreditrisikominderungstechnik angewandt wurde, unabhängig davon, ob diese Technik in der CRR anerkannt wird.

Dies bezieht sich insbesondere auf Risikopositionen, für die weder Sicherheiten verpfändet noch Finanzgarantien empfangen wurden. Der unbesicherte Teil teilweise oder vollständig garantierter Risikopositionen fällt nicht hierunter.

b

Besicherte Risikopositionen – Buchwert:

Buchwert von Risikopositionen, denen mindestens ein Kreditrisikominderungsmechanismus zugeordnet ist (Sicherheiten, Finanzgarantien oder Kreditderivate).

Übersteigt der Wert der Sicherheiten, Finanzgarantien und Kreditderivate zur Besicherung einer Risikoposition den Buchwert dieser Position, so sind nur die Werte bis zum Buchwert dieser Risikoposition aufzunehmen. Übersteigt der Buchwert einer Risikoposition den Wert der zur Besicherung dieser Position verwendeten Sicherheiten, Finanzgarantien und Kreditderivate, ist der gesamte Buchwert dieser Risikoposition aufzunehmen.

Für die Zwecke der nachfolgenden Spalten c, d und e erfolgt die Zuordnung des Buchwerts mehrfach besicherter Risikopositionen zu ihren verschiedenen Kreditrisikominderungstechniken nach Priorität, beginnend mit der Kreditrisikominderungstechnik, die bei Verlustfall voraussichtlich zuerst abgerufen wird, und innerhalb der Grenzen des Buchwerts der besicherten Risikopositionen. Jeder Teil der Risikoposition wird nur in eine der Spalten c, d oder e dieses Meldebogens aufgenommen.

c

Durch Sicherheiten besicherte Risikopositionen:

Dies ist eine Teilmenge der Spalte b dieses Meldebogens und dient der Angabe des Buchwerts der Risikoposition (abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen), die durch die Sicherheit ganz oder teilweise besichert sind. Ist eine Risikoposition durch eine Sicherheit und andere Kreditrisikominderungstechniken besichert, ist der Buchwert der durch eine Sicherheit besicherten Risikoposition der verbleibende Anteil dieser Risikoposition nach Berücksichtigung der Forderungsanteile, die bereits durch andere Risikominderungstechniken besichert sind, die im Verlustfall voraussichtlich vorher abgerufen werden, bis zum Buchwert der Position.

d

Durch Finanzgarantien besicherte Risikopositionen:

Dies ist eine Teilmenge der Spalte b dieses Meldebogens und dient der Angabe des Buchwerts von Risikopositionen (abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen), die durch Finanzgarantien teilweise oder ganz besichert sind. Ist eine Risikoposition durch Finanzgarantien und andere Kreditrisikominderungstechniken besichert, ist der Buchwert der durch Finanzgarantien besicherten Risikoposition der verbleibende Anteil dieser Risikoposition nach Berücksichtigung der Forderungsanteile, die bereits durch andere Risikominderungstechniken besichert sind, die im Verlustfall voraussichtlich vorher abgerufen werden, bis zum Buchwert der Position.

e

Durch Kreditderivate besicherte Risikopositionen:

Dies ist eine Teilmenge der Spalte d (Finanzgarantien) dieses Meldebogens und dient der Angabe des Buchwerts von Risikopositionen (abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen), die durch Kreditderivate teilweise oder ganz besichert sind. Ist eine Risikoposition durch Kreditderivate und andere Kreditrisikominderungstechniken besichert, ist der Buchwert der durch Kreditderivate besicherten Risikoposition der verbleibende Anteil dieser Risikoposition nach Berücksichtigung der Forderungsanteile, die bereits durch andere Risikominderungstechniken besichert sind, die im Verlustfall voraussichtlich vorher abgerufen werden, bis zum Buchwert der Position.


Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

1

Darlehen und Kredite

„Darlehen und Kredite“ sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Dazu gehören „Kredite“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 („EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute“) (2) sowie „Darlehen und Kredite“ im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (3), die nicht als „Kredite“ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute eingestuft werden können.

2

Schuldverschreibungen

„Schuldverschreibungen“ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere emittierte Schuldtitel im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die keine „Kredite“ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sind.

3

Summe

Summe der in den Zeilen 1 und 2 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

4

Notleidende Risikopositionen

Notleidende Risikopositionen gemäß Artikel 47a CRR.

EU-5

Davon ausgefallen

Ausgefallene Positionen gemäß Artikel 178 CRR.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  VERORDNUNG (EU) NR. 1071/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1)

(3)  DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) NR. 680/2014 DER KOMMISSION vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).


ANHANG XIX

Tabelle EU CRD – Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem Standardansatz

Rechtsgrundlage

Zeile

Qualitative Informationen – freier Text.

Artikel 444 Buchstabe a CRR

a)

Die Namen der benannten ECAI und Exportversicherungsagenturen (ECA) und die Gründe für etwaige Änderungen im Verlauf des Offenlegungszeitraums.

Artikel 444 Buchstabe b CRR

b)

Die Risikopositionsklassen, für die eine ECAI oder ECA in Anspruch genommen wird.

Artikel 444 Buchstabe c CRR

c)

Eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung der Bonitätsbewertungen von Emittenten und Emissionen auf vergleichbare Aktiva, die nicht Teil des Handelsbuchs sind.

Artikel 444 Buchstabe d CRR

d)

Die Zuordnung der externen Bonitätsbewertungen aller benannten ECAI oder ECA (siehe Zeile a) zu den Risikogewichtungen, die den Bonitätsstufen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR entsprechen (außer wenn das Institut sich an die von der EBA veröffentlichte Standardzuordnung hält).

Meldebogen EU CR4 – Standardansatz – Kreditrisiko und Wirkung der Kreditrisikominderung

 

Risikopositionsklassen

Risikopositionen vor Kreditumrechnungsfaktor en (CCF) und Kreditrisikominderung (CRM)

Risikopositionen nach CCF und CRM

Risikogewichtete Aktiva (RWA) und RWA-Dichte

Bilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Risikopositionen

Bilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Risikopositionen

Risikogewichtete Aktiva (RWA)

RWA-Dichte (%)

a

b

c

d

e

f

1

Zentralstaaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

2

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

3

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

4

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

 

 

 

 

 

5

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

6

Institute

 

 

 

 

 

 

7

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

8

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

9

Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

10

Ausgefallene Positionen

 

 

 

 

 

 

11

Mit besonders hohem Risiko verbundene Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

12

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

13

Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

14

Organismen für gemeinsame Anlagen

 

 

 

 

 

 

15

Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

16

Sonstige Posten

 

 

 

 

 

 

17

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CR5 – Standardansatz

 

Risikopositionsklassen

Risikogewicht

Summe

Ohne Rating

0 %

2 %

4 %

10 %

20 %

35 %

50 %

70 %

75 %

100 %

150 %

250 %

370 %

1 250  %

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

p

q

1

Zentralstaaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Ausgefallene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Mit besonders hohem Risiko verbundene Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Beteiligungspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

Sonstige Posten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG XX

Erläuterungen zur Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko (ohne Gegenparteiausfallrisiko und Verbriefungspositionen)

1.   

Instrumente, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR („Gegenparteiausfallrisiko“) unterliegen, sowie Instrumente, für die die Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR („Verbriefung“) gelten, werden in den Meldebögen, für die dieser Anhang Erläuterungen liefert, nicht erfasst.

Tabelle EU CRD – Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem Standardansatz. Format: Flexibel.

2.

Die Institute legen die in Artikel 444 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) (im Folgenden „CRR“) genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU CRD in Anhang XIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Zeile

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

Erläuterung

a)

Artikel 444 Buchstabe a CRR

Die Institute legen die Namen der benannten externen Ratingagenturen (ECAI) und Exportversicherungsagenturen (ECA) und die Gründe für etwaige Änderungen dieser Benennungen im Verlauf des Offenlegungszeitraums offen.

b)

Artikel 444 Buchstabe b CRR

Die Institute geben die in Artikel 112 CRR spezifizierten Risikopositionsklassen an, für die die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR unter Verwendung der Bonitätsbewertung der benannten ECAI oder ECA berechnen.

c)

Artikel 444 Buchstabe c CRR

Wenn zur Bestimmung des Risikogewichts, das gemäß Artikel 139 in Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR einer Risikoposition, die nicht Teil des Handelsbuchs ist, zuzuordnen ist, Bonitätsbewertungen von Emittenten oder Emissionen herangezogen werden, beschreiben die Institute das angewandte Verfahren.

d)

Artikel 444 Buchstabe d CRR

Die Institute geben für jede der in Artikel 112 CRR spezifizierten Risikopositionsklassen die alphanumerische Skala jeder benannten ECAI/ECA (siehe Zeile a dieses Meldebogens) unter Angabe der Risikogewichtungen an, die den Bonitätsstufen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR entsprechen (es sei denn, das Institut hält sich an die von der EBA veröffentlichte Standardzuordnung).

Meldebogen EU CR4 – Standardansatz – Kreditrisiko und Wirkung der Kreditrisikominderung. Format: Unveränderlich.

3.

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR berechnen, legen die in Artikel 453 Buchstaben g, h und i CRR und Artikel 444 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR4 in Anhang XIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

a

Risikopositionen vor CCF und CRM – Bilanzielle Risikopositionen:

Die Institute legen den bilanziellen Risikopositionswert gemäß dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis im Einklang mit Artikel 111 CRR nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR, Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR, Senkungen der Eigenmittel und Abschreibungen (nach Definition des geltenden Rechnungslegungsrahmens), aber vor i) der Anwendung der im selben Artikel definierten Kreditumrechnungsfaktoren und ii) der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR offen. Risikopositionswerte beim Leasing unterliegen Artikel 134 Absatz 7 CRR.

b

Risikopositionen vor CCF und CRM – Außerbilanzielle Risikopositionen:

Die Institute legen den außerbilanziellen Risikopositionswert gemäß dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis nach Abzug der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und nach den Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR, aber vor der Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Artikel 111 CRR und vor der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken (in Anwendung von Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR) offen.

c

Risikopositionen nach CCF und CRM – Bilanzielle Risikopositionen:

Die Institute legen den Betrag des bilanziellen Risikopositionswerts gemäß dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis im Einklang mit Artikel 111 CRR nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR, Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR, sonstigen Senkungen der Eigenmittel und Abschreibungen gemäß den Definitionen im einschlägigen Rechnungslegungsrahmen und nach Anwendung sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren offen. Dies ist der Betrag, auf den die Risikogewichte (gemäß Artikel 113 CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 CRR) angewandt werden. Es handelt es sich dabei um einen Nettokreditäquivalenzbetrag, nach Anwendung der Kreditrisikominderungstechniken und des Kreditumrechnungsfaktors.

d

Risikopositionen nach CCF und CRM – Außerbilanzielle Risikopositionen:

Die Institute legen den Betrag des außerbilanziellen Risikopositionswerts nach den in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission (2) definierten Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel und nach Anwendung sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren und Kreditumrechnungsfaktoren offen. Dies ist der Betrag, auf den die Risikogewichte (gemäß Artikel 113 CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 CRR) angewandt werden. Es handelt es sich dabei um einen Nettokreditäquivalenzbetrag, nach Anwendung der Kreditrisikominderungstechniken und des Kreditumrechnungsfaktors.

e

RWEA

Auszuweisen sind die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge (RWEA).

f

RWEA-Dichte

(Spalte e/Spalten (c + d) dieses Meldebogens)

Der Wert wird berechnet, indem die RWEA der jeweiligen Risikopositionsklasse (Spalte e dieses Meldebogens) durch den Betrag der jeweiligen Risikopositionen nach Berücksichtigung aller kreditrisikomindernden Faktoren und Kreditumrechnungsfaktoren (Summe der Beträge in den Spalten c und d dieses Meldebogens) dividiert werden.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

1 - 16

Risikopositionsklassen nach Artikel 112 CRR.

Risikopositionen, die der in Artikel 112 Buchstabe m CRR genannten Risikopositionsklasse „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen“ zugeordnet sind, werden nicht berücksichtigt.

16

Die Risikopositionsklasse „Sonstige Posten“ bezieht sich auf:

Aktiva mit einem spezifischen Risikogewicht gemäß Artikel 134 CRR;

Aktiva, die in Anwendung von Artikel 39 CRR (Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche), Artikel 41 CRR (Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage), Artikel 46 CRR (nicht wesentliche Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 48 CRR (latente Steueransprüche sowie direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche bis zum festgelegten Schwellenwert), Artikel 49 CRR und Artikel 471 CRR (Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob diese gemäß der Richtlinie über Finanzkonglomerate beaufsichtigt werden), Artikel 60 CRR und Artikel 475 CRR (nicht wesentliche und wesentliche direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals (CET1), des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) und des Ergänzungskapitals (T2) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 70 CRR (nicht wesentliche und wesentliche direkte, indirekte und synthetische Beteiligungen an T2-Instrumenten von Unternehmen der Finanzbranche) nicht in Abzug gebracht werden, wenn sie nicht anderen Risikopositionsklassen zugeordnet sind, sowie qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzbereichs, wenn sie nicht in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe k in Teil 2 Titel I Kapitel 1 Artikel 36 Buchstabe Kommission CRR mit 1 250  % risikogewichtet sind.

Meldebogen EU CR5 – Standardansatz Format: Unveränderlich.

4.

Die Institute legen die in Artikel 444 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR5 in Anhang XIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

a - o

Risikogewicht:

Die Institute legen die Informationen über die Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR offen.

p

Insgesamt:

Gesamtbetrag der bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gemäß dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis:

nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR, Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR, sonstigen Senkungen der Eigenmittel und Abschreibungen (gemäß den Definitionen im einschlägigen Rechnungslegungsrahmen) für bilanzielle Risikopositionen gemäß Artikel 111 CRR;

nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR für außerbilanzielle Risikopositionen gemäß Artikel 111 CRR;

nach i) Anwendung der im selben Artikel definierten Umrechnungsfaktoren und ii) Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR für bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen.

q

Ohne Rating:

Risikopositionen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI verfügbar ist und bei denen je nach ihrer Risikopositionsklasse gemäß den Vorgaben in Artikel 113 bis 134 CRR spezifische Risikogewichte angewandt werden.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

1 - 16

Risikopositionsklassen nach Artikel 112 CRR.

Risikopositionen, die der in Artikel 112 Buchstabe m CRR genannten Risikopositionsklasse „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen“ zugeordnet sind, werden nicht berücksichtigt.

16

Die Risikopositionsklasse „Sonstige Posten“ bezieht sich auf:

Aktiva mit einem spezifischen Risikogewicht gemäß Artikel 134 in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR;

Aktiva, die in Anwendung von Artikel 39 CRR (Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche), Artikel 41 CRR (Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage), Artikel 46 und Artikel 469 CRR (nicht wesentliche Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 49 und Artikel 471 CRR (Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob diese gemäß der Richtlinie über Finanzkonglomerate beaufsichtigt werden), Artikel 60 und Artikel 475 CRR (nicht wesentliche und wesentliche direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 70 und Artikel 477 CRR (nicht wesentliche und wesentliche direkte, indirekte und synthetische Beteiligungen am Ergänzungskapital (T2) von Unternehmen der Finanzbranche) nicht in Abzug gebracht werden, wenn sie nicht anderen Risikopositionsklassen zugeordnet sind, sowie qualifizierte Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche, wenn sie nicht in Anwendung von Anwendung von Artikel 36 Buchstabe k in Teil 2 Titel I Kapitel 1 CRR mit 1 250  % risikogewichtet sind.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) NR. 183/2014 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 3)


ANHANG XXI

Tabelle EU-CRE – Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem IRB-Ansatz

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

Rechtsgrundlage

Zeilennummer

Freier Text

Artikel 452 Buchstabe a CRR

(a)

Die Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Verwendung des Ansatzes oder die akzeptierten Übergangsregelungen.

Artikel 452 Buchstabe c CRR

(b)

(c)

Die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme in den verschiedenen Stadien von Modellentwicklung, -kontrollen und -änderungen; hierzu gehören Informationen über Folgendes:

i)

die Beziehung zwischen der Risikomanagement-Funktion und der Funktion der Innenrevision,

ii)

die Überprüfung des Ratingsystems,

iii)

das Verfahren zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Funktion, die für die Überprüfung der Modelle verantwortlich ist, von den Funktionen, die für die Entwicklung der Modelle verantwortlich sind,

iv)

das Verfahren zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der Funktionen, die für die Entwicklung bzw. die Überprüfung der Modelle verantwortlich sind.

Artikel 452 Buchstabe d CRR

(c)

Die Rolle der Funktionen, die an der Entwicklung, Erlaubnis und den anschließenden Änderungen der Kreditrisikomodelle beteiligt waren.

Artikel 452 Buchstabe e CRR

(d)

Den Gegenstand und wichtigsten Inhalt der Meldungen in Bezug auf Kreditrisikomodelle.

Artikel 452 Buchstabe f CRR

(e)

Eine Beschreibung des internen Bewertungsverfahrens nach Risikopositionsklasse, einschließlich der Zahl von Hauptmodellen, die in Bezug auf jedes Portfolio verwendet werden, und einer kurzen Erörterung der wichtigsten Unterschiede zwischen den Modellen in ein und demselben Portfolio, wobei es um Folgendes geht:

i)

die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der PD, die Informationen darüber umfassen, wie die PD für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko geschätzt werden, ob es regulatorische Untergrenzen gibt und welche Ursachen für Unterschiede bestehen, die mindestens während der letzten drei Zeiträume zwischen der PD und den tatsächlichen Ausfallraten beobachtet wurden;

ii)

gegebenenfalls die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der LGD, wie beispielsweise die Methoden zur Berechnung der in einem Konjunkturabschwung auftretenden LGD, die Art und Weise der Schätzung der LGD für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko und die Zeit, die zwischen dem Eintritt des Ausfalls und der Beendigung der Risikoposition verstreicht;

(iii)

gegebenenfalls die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung von Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen verwendeten Annahmen.

Meldebogen EU CR6 – IRB-Ansatz – Kreditrisikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Bandbreite

A-IRB

PD-Bandbreite

Bilanzielle Risiko-positionen

Außer-bilanzielle Risiko-positionen vor Kredit-umrechnungs-faktoren (CCF)

Risikopositions-gewichtete durchschnittliche CCF

Risikoposition nach CCF und CRM

Risikopositions-gewichtete durchschnitt-liche Ausfall-wahrscheinlich-keit (PD) (%)

Anzahl der Schuldner

Risikopositions-gewichtete durchschnitt-liche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)

Risikopositions-gewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)

Risiko-gewichteter Positionsbetrag nach Unterstützungs-faktoren

Dichte des risiko-gewichteten Positionsbetrags

Erwarteter Verlustbetrag

Wert-berichtigungen und Rückstellungen

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

Risikopositions-klasse X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00 bis < 0,15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00 bis < 0,10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,10 bis < 0,15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,15 bis < 0,25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,25 bis < 0,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,50 bis < 0,75

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,75 bis < 2,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,75 bis < 1,75

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1,75 bis < 2,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2,50 bis < 10,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2,5 bis < 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 bis < 10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10,00 bis < 100,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10 bis < 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20 bis < 30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30,00 bis < 100,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100,00 (Ausfall)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme (Risikopositionsklasse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtsumme (alle Risikopositionsklassen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


F-IRB

PD-Bandbreite

Bilanzielle Risiko-positionen

Außer-bilanzielle Risiko-positionen vor Kredit-umrechnungs-faktoren (CCF)

Risikopositions-gewichtete durchschnittliche CCF

Risikoposition nach CCF und CRM

Risikopositions-gewichtete durchschnitt-liche Ausfall-wahrscheinlich-keit (PD) (%)

Anzahl der Schuldner

Risikopositions-gewichtete durchschnitt- liche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)

Risikopositions-gewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)

Risiko-gewichteter Positionsbetrag nach Unterstützungs-faktoren

Dichte des risiko-gewichteten Positionsbetrags

Erwarteter Verlustbetrag

Wert-berichtigungen und Rückstellungen

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

Risikopositions-klasse X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00 bis < 0,15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00 bis < 0,10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,10 bis < 0,15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,15 bis < 0,25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,25 bis < 0,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,50 bis < 0,75

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,75 bis < 2,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,75 bis < 1,75

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1,75 bis < 2,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2,50 bis < 10,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2,5 bis < 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 bis < 10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10,00 bis < 100,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10 bis < 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20 bis < 30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30,00 bis < 100,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100,00 (Ausfall)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme (Risikopositionsklasse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtsumme (alle Risikopositionsklassen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CR6-A – Umfang der Verwendung von IRB- und SA-Ansatz

 

Risikopositionswert gemäß Definition in Artikel 166 CRR für dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen

Risikopositionsgesamtwert von Positionen, die dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz unterliegen

Einer dauerhaften Teilanwendung des Standardansatzes unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%)

Dem IRB-Ansatz unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%)

Einem Einführungsplan unterliegender Prozentsatz des Risikopositionswerts insgesamt (%)

a

b

c

d

e

1

Zentralstaaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

1,1

Davon: regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

1,2

Davon: öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

2

Institute

 

 

 

 

 

3

Unternehmen

 

 

 

 

 

3,1

Davon: Unternehmen – Spezialfinanzierungen (ohne Slotting-Ansatz)

 

 

 

 

 

3,2

Davon: Unternehmen – Spezialfinanzierungen (mit Slotting-Ansatz)

 

 

 

 

 

4

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

4,1

Davon: Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMU

 

 

 

 

 

4,2

Davon: Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, Nicht-KMU

 

 

 

 

 

4,3

Davon: Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend

 

 

 

 

 

4,4

Davon: Mengengeschäft - Sonstige, KMU

 

 

 

 

 

4,5

Davon: Mengengeschäft - Sonstige, Nicht-KMU

 

 

 

 

 

5

Beteiligungen

 

 

 

 

 

6

Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

 

 

 

 

 

7

Insgesamt

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CR7 – IRB-Ansatz – -Auswirkungen von als Kreditrisikominderungstechniken genutzten Kreditderivaten auf den RWEA

 

Risikogewichteter Positionsbetrag vor Kreditderivaten

Tatsächlicher risikogewichteter Positionsbetrag

a

b

1

Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz

 

 

2

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

3

Institute

 

 

4

Unternehmen

 

 

4,1

Davon: Unternehmen – KMU

 

 

4,2

Davon: Unternehmen – Spezialfinanzierungen

 

 

5

Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz

 

 

6

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

7

Institute

 

 

8

Unternehmen

 

 

8,1

Davon: Unternehmen – KMU

 

 

8,2

Davon: Unternehmen – Spezialfinanzierungen

 

 

9

Mengengeschäft

 

 

9,1

Davon: Mengengeschäft – KMU – durch Immobilien besichert

 

 

9,2

Davon: Mengengeschäft – Nicht-KMU – durch Immobilien besichert

 

 

9,3

Davon: Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend

 

 

9,4

Davon: Mengengeschäft – KMU – Sonstige

 

 

9,5

Davon: Mengengeschäft – Nicht-KMU – Sonstige

 

 

10

INSGESAMT (einschließlich Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz und Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz)

 

 

Meldebogen EU CR7-A – IRB-Ansatz – Offenlegung des Rückgriffs auf CRM-Techniken

A-IRB

Gesamtrisikoposition

Kreditrisikominderungstechniken

Kreditrisikominderungmethoden bei der RWEA-Berechnung

Besicherung mit Sicherheitsleistung (FCP)

Besicherung ohne Sicherheitsleistung (UFCP)

RWEA ohne Substitutionseffekte

(nur Reduktionseffekte)

RWEA mit Substitutionseffekten

(sowohl Reduktions- als auch Substitutionseffekte)

Teil der durch Finanz-sicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch sonstige anerkennungs-fähige Sicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)

 

Teil der durch andere Formen der Besicherung mit Sicherheits-leistung gedeckten Risikopositionen (%)

 

Teil der durch Garantien gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch Kreditderivate gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch Immobilien-besicherung gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch Forderungen gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch andere Sach-sicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch Bareinlagen gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch Lebens-versicherungen gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch von Dritten gehaltene Instrumente gedeckten Risikopositionen (%)

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

1

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3,1

Davon: Unternehmen – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3,2

Davon: Unternehmen – Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3,3

Davon: Unternehmen – Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4,1

Davon: Mengengeschäft - Immobilien, KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4,2

Davon: Mengengeschäft - Immobilien, Nicht-KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4,3

Davon: Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4,4

Davon: Mengengeschäft - Sonstige, KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4,5

Davon: Mengengeschäft - Sonstige, Nicht-KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


F-IRB

Gesamtrisikoposition

Kreditrisikominderungstechniken

Kreditrisikominderungmethoden bei der RWEA-Berechnung

Besicherung mit Sicherheitsleistung (FCP)

Besicherung ohne Sicherheitsleistung (UFCP)

RWEA ohne Substitutionseffekte

(nur Reduktionseffekte)

RWEA mit Substitutionseffekten

(sowohl Reduktions- als auch Substitutionseffekte)

Teil der durch Finanz-sicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch sonstige anerkennungs-fähige Sicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)

 

Teil der durch andere Formen der Besicherung mit Sicherheits-leistung gedeckten Risikopositionen (%)

 

Teil der durch Garantien gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch Kreditderivate gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch Immobilien-besicherung gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch Forderungen gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch andere Sach-sicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch Bareinlagen gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch Lebens-versicherungen gedeckten Risikopositionen (%)

Teil der durch von Dritten gehaltene Instrumente gedeckten Risikopositionen (%)

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

1

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3,1

Davon: Unternehmen – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3,2

Davon: Unternehmen – Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3,3

Davon: Unternehmen – Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CR8 – RWEA-Flussrechnung der Kreditrisiken gemäß IRB-Ansatz

 

Risikogewichteter Positionsbetrag

a

1

Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode

 

2

Umfang der Vermögenswerte (+/-)

 

3

Qualität der Vermögenswerte (+/-)

 

4

Modellaktualisierungen (+/-)

 

5

Methoden und Politik (+/-)

 

6

Erwerb und Veräußerung (+/-)

 

7

Wechselkursschwankungen (+/-)

 

8

Sonstige (+/-)

 

9

Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende der Berichtsperiode

 

Meldebogen CR9 – IRB-Ansatz – PD-Rückvergleiche je Risikopositionsklasse (festgelegte PD-Skala)

A-IRB

Risikopositionsklasse

PD-Bandbreite

Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres

Beobachtete durchschnittliche Ausfallquote (%)

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (%)

Durchschnittliche PD (%)

Durchschnittliche historische jährliche Ausfallquote (%)

 

Davon: Anzahl der Schuldner, die im Jahr ausgefallen sind

a

b

c

d

e

f

g

h

 

0,00 bis < 0,15

 

 

 

 

 

 

0,00 bis < 0,10

 

 

 

 

 

 

0,10 bis < 0,15

 

 

 

 

 

 

0,15 bis < 0,25

 

 

 

 

 

 

0,25 bis < 0,50

 

 

 

 

 

 

0,50 bis < 0,75

 

 

 

 

 

 

0,75 bis < 2,50

 

 

 

 

 

 

0,75 bis < 1,75

 

 

 

 

 

 

1,75 bis < 2,5

 

 

 

 

 

 

2,50 bis < 10,00

 

 

 

 

 

 

2,5 bis < 5

 

 

 

 

 

 

5 bis < 10

 

 

 

 

 

 

10,00 bis < 100,00

 

 

 

 

 

 

10 bis < 20

 

 

 

 

 

 

20 bis < 30

 

 

 

 

 

 

30,00 bis < 100,00

 

 

 

 

 

 

100,00 (Ausfall)

 

 

 

 

 

 

F-IRB

Risikopositionsklasse

PD-Bandbreite

Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres

Beobachtete durchschnittliche Ausfallquote (%)

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (%)

Durchschnittliche PD (%)

Durchschnittliche historische jährliche Ausfallquote (%)

 

Davon: Anzahl der Schuldner, die im Jahr ausgefallen sind

a

b

c

d

e

f

g

h

 

0,00 bis < 0,15

 

 

 

 

 

 

0,00 bis < 0,10

 

 

 

 

 

 

0,10 bis < 0,15

 

 

 

 

 

 

0,15 bis < 0,25

 

 

 

 

 

 

0,25 bis < 0,50

 

 

 

 

 

 

0,50 bis < 0,75

 

 

 

 

 

 

0,75 bis < 2,50

 

 

 

 

 

 

0,75 bis < 1,75

 

 

 

 

 

 

1,75 bis < 2,5

 

 

 

 

 

 

2,50 bis < 10,00

 

 

 

 

 

 

2,5 bis < 5

 

 

 

 

 

 

5 bis < 10

 

 

 

 

 

 

10,00 bis < 100,00

 

 

 

 

 

 

10 bis < 20

 

 

 

 

 

 

20 bis < 30

 

 

 

 

 

 

30,00 bis < 100,00

 

 

 

 

 

 

100,00 (Ausfall)

 

 

 

 

 

 

Meldebogen CR9.1 – IRB-Ansatz – PD-Rückvergleiche je Risikopositionsklasse (nur für PD-Schätzungen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f CRR)

A-IRB

Risikopositions-klasse

PD-Bandbreite

Entsprechende externe Bonitätsbeurteilung

Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres

Beobachtete durchschnittliche Ausfallquote (%)

Durchschnittliche PD (%)

Durchschnittliche historische jährliche Ausfallquote (%)

 

Davon: Anzahl der Schuldner, die im Jahr ausgefallen sind

a

b

c

d

e

f

g

h

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F-IRB

Risikopositions-klasse

PD-Bandbreite

Entsprechende externe Bonitätsbeurteilung

Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres

Beobachtete durchschnittliche Ausfallquote (%)

Durchschnittliche PD (%)

Durchschnittliche historische jährliche Ausfallquote (%)

 

Davon: Anzahl der Schuldner, die im Jahr ausgefallen sind

a

b

c

d

e

f

g

h

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG XXII

Offenlegung der Verwendung des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko (ohne Gegenparteiausfallrisiko)

Tabelle EU CRE – Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem IRB-Ansatz. Format: Flexibel.

1.

Die Institute legen die in Artikel 452 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) (im Folgenden „CRR“) genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU CRE in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

a)

Artikel 452 Buchstabe a CRR

Bei der Angabe des Umfangs der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Verwendung des Ansatzes oder der akzeptierten Übergangsregelungen gemäß Artikel 452 Buchstabe a CRR beschreiben die Institute die wichtigsten Merkmale der im Rahmen des IRB-Ansatzes verwendeten Ratingsysteme, für die eine zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat, und die Arten von Risikopositionen, die von diesen Ratingsystemen abgedeckt werden. Die Institute beschreiben auch die Arten von Risikopositionen, für die sie die Erlaubnis für eine dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes gemäß Artikel 150 CRR haben und die ihren Plänen für die Einführung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 CRR unterliegen. Die Beschreibung ist auf Gruppenebene vorzulegen.

b)

Artikel 452 Buchstabe c Ziffern i bis iv CRR

Die Beschreibung der Kontrollmechanismen für Ratingsysteme umfasst die Schätzung der Risikoparameter, einschließlich der internen Modellentwicklung und Kalibrierung, sowie Kontrollen bei der Anwendung der Modelle und Änderungen der Ratingsysteme.

Im Einklang mit Artikel 452 Buchstabe c Ziffern i bis iv CRR umfasst die Beschreibung der Rolle der oben genannten Funktionen auch Folgendes:

i)

die Beziehung zwischen der Risikomanagement-Funktion und der Funktion der Innenrevision,

ii)

die Verfahren und Methoden für die Überprüfung der Ratingsysteme, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen von Schätzungen gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c CRR und Validierungen,

iii)

die Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der für die Überprüfung der Modelle zuständigen Funktion (Validierungsfunktion) von den Funktionen, die für die Entwicklung der Modelle zuständig sind,

iv)

das Verfahren zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der für die Entwicklung bzw. die Überprüfung der Modelle zuständigen Funktionen.

c)

Artikel 452 Buchstabe d CRR

Die Institute legen die Rolle der Funktionen fest, die an der Entwicklung, Kalibrierung, Erlaubnis und den späteren Änderung der Ratingsysteme beteiligt sind.

d)

Artikel 452 Buchstabe e CRR

Die Institute legen den Umfang und wichtigsten Inhalt der Meldungen der Geschäftsleitung im Zusammenhang mit den in Artikel 189 CRR genannten IRB-Modellen sowie die Adressaten und die Häufigkeit dieser Meldungen offen.

e)

Artikel 452 Buchstabe f CRR

Die Offenlegung der internen Ratingsysteme nach Risikopositionsklasse umfasst die Anzahl der Hauptmodelle, die in jeder Risikopositionsklasse für verschiedene Arten von Risikopositionen verwendet werden, wobei die Hauptunterschiede zwischen den innerhalb derselben Risikopositionsklasse verwendeten Modellen kurz zu erörtern sind. Hinzu kommt eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der genehmigten Hauptmodellen, insbesondere:

i)

Definitionen, Methoden und Daten zur Schätzung und Validierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), einschließlich der Schätzung und Validierung der PD für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko, etwaiger aufsichtsrechtlicher Untergrenzen und der Ursachen für Unterschiede, die zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit und den tatsächlichen Ausfallquoten für mindestens die drei letzten Zeiträume beobachtet wurden;

ii)

Definitionen, Methoden und Daten zur Schätzung und Validierung der Verlustausfallquoten (LGD), einschließlich Schätzung und Validierung der LGD in Abschwüngen, Informationen über die Schätzung der LGD für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko und durchschnittlicher Zeitraum zwischen dem Eintritt des Ausfalls und der Ausbuchung der Risikoposition;

iii)

Definitionen, Methoden und Daten zur Schätzung und Validierung von Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Schätzungen verwendeten Annahmen.

Meldebogen EU CR6 – IRB-Ansatz – Kreditrisikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Bandbreite. Format: Unveränderlich.

2.

Die Institute legen die in Artikel 452 Buchstabe g Ziffern i bis v CRR genannten Informationen über die wichtigsten Parameter der Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Rahmen des IRB-Ansatzes offen, indem sie den Meldebogen EU CR6 in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Die Angaben in diesem Meldebogen enthalten keine Daten zu Spezialfinanzierungen im Sinne von Artikel 153 Absatz 4 CRR. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR), Verbriefungspositionen und Beteiligungsposition sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

a

PD-Bandbreite

Die PD-Bandbreite ist ein fester Wert und darf nicht verändert werden.

Falls die Daten zu ausgefallenen Risikopositionen gemäß Artikel 178 CRR nach möglichen Definitionen für Kategorien ausgefallener Risikopositionen weiter aufgeschlüsselt werden, sind die Definitionen und Beträge für Kategorien ausgefallener Risikopositionen in einer begleitenden Beschreibung zu erläutern.

Die Risikopositionen werden einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Ausgefallene Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.

b

Bilanzielle Risikopositionen

Gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 CRR berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Umrechnungsfaktoren.

c

Außerbilanzielle Risikopositionen vor Umrechnungsfaktoren (CCF)

Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 CRR ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Umrechnungsfaktoren, d. h. zu berücksichtigen sind weder eigene Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren nach Artikel 166 Absatz 8 CRR noch die in Artikel 166 Absatz 10 CRR festgelegten Prozentsätze.

Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen alle zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge und sämtliche in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten.

d

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche CCF

Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen der durchschnittliche Umrechnungsfaktor, der von Instituten bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendet wird, gewichtet mit der außerbilanziellen Risikoposition vor Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Spalte c.

e

Risikopositionswert nach CCF und CRM

Risikopositionswert nach Artikel 166 CRR.

In dieser Spalte ist die Summe des Positionswerts der bilanziellen und der außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Prozentsätzen gemäß Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR auszuweisen.

f

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (%)

Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche PD-Schätzung für jeden Schuldner, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von CCF und CRM gemäß Spalte e.

g

Anzahl der Schuldner

Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet wurden, unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen.

Gemeinsame Schuldner werden so behandelt wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung. Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Ein solcher Fall kann innerhalb der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ eintreten, wenn die Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 1 letzter Satz CRR auf einzelne Kreditfazilitäten angewandt wird oder wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Satz CRR verschiedenen Schuldner-Ratingstufen in anderen Risikopositionsklassen zugeordnet werden.

h

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)

Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittlichen LGD-Schätzungen für jede Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von CCF und CRM gemäß Spalte e.

Die offengelegte LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der risikogewichteten Beträge nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen, sofern relevant, herangezogen wird. Bei immobilienbesicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft muss die offengelegte LGD den in Artikel 164 Absatz 4 CRR genannten Untergrenzen Rechnung tragen.

Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die offenzulegende LGD der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen.

Bei ausgefallenen Risikopositionen, bei denen nach dem A-IRB-Ansatz verfahren wird, sind die Bestimmungen des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR zu beachten. Die offengelegte LGD muss der Schätzung der LGD bei Ausfall gemäß den anwendbaren Schätzmethoden entsprechen.

i

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)

Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche Laufzeit jeder Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von CCF und CRM gemäß Spalte e dieses Meldebogens.

Die offengelegte Laufzeit muss Artikel 162 CRR Rechnung tragen.

Die durchschnittliche Laufzeit ist in Jahren offenzulegen.

Nicht offenzulegen sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht ausgefüllt werden muss.

j

Risikogewichteter Positionsbetrag nach Unterstützungsfaktoren

Für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen der nach Artikel 153 Absätze 1 bis 4 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag; für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft der gemäß Artikel 154 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

Hier sind die Unterstützungsfaktoren für KMU und Infrastruktur nach den Artikeln 501 und 501a CRR zu berücksichtigen.

k

Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge

Verhältnis zwischen der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge nach Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren gemäß Spalte j und dem Risikopositionswert gemäß Spalte e dieses Meldebogens.

l

Erwarteter Verlustbetrag

Nach Artikel 158 CRR berechneter erwarteter Verlustbetrag.

Der offenzulegende Verlustbetrag muss auf den Risikoparametern basieren, die bei dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem tatsächlich verwendet werden.

m

Wertberichtigungen und Rückstellungen

Spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 183/2014 der Kommission (2), zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 110 CRR sowie andere Senkungen der Eigenmittel im Zusammenhang mit den Risikopositionen, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet sind.

Hierbei handelt es sich um die Bewertungsanpassungen und Rückstellungen, die bei der Umsetzung von Artikel 159 CRR berücksichtigt werden.

Allgemeine Rückstellungen werden offengelegt, indem der Betrag entsprechend dem erwarteten Verlust in den verschiedenen Schuldner-Ratingstufen anteilig zugewiesen wird.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

Risikopositionsklasse X

Wenn Institute die Erlaubnis erhalten haben, für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen eigene LGD und Umrechnungsfaktoren zu verwenden, so legen sie die in diesem Meldebogen verlangten Informationen für die Risikopositionsklassen, die dieser Erlaubnis unterliegen, gesondert offen (A-IRB). Für Risikopositionsklassen, für die das Institut keine Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren (F-IRB) hat, legt das Institut die Informationen über die entsprechenden Risikopositionen unter Verwendung des F-IRB-Meldebogens gesondert offen.

A-IRB

Risikopositionsklasse X

Für jede in Artikel 147 Absatz 2 CRR genannte Risikopositionsklasse außer den oben genannten Ausnahmen füllen die Institute einen getrennten Meldebogen mit einer weiteren Aufschlüsselung für folgende Risikopositionsklassen aus:

Aufschlüsselung der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) wie folgt:

a.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;

b.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR;

c.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Sonstige.

Aufschlüsselung der Risikopositionsklasse „Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“ (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 147 Absatz 5 CRR) wie folgt:

a.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber KMU (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Artikel 154 Absätze 2 und 3 CRR);

b.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

KMU, Sonstige;

c.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber Nicht-KMU (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 CRR);

d.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

qualifiziert revolvierend (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR).

e.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Nicht-KMU, Sonstige.

Die Spalte für die Gesamtsumme der Risikopositionen ist am Ende jedes Meldebogens für jede Risikopositionsklasse aufzunehmen.

F-IRB

Risikopositionsklasse X

Für jede in Artikel 147 Absatz 2 CRR genannte Risikopositionsklasse außer den oben genannten Ausnahmen füllen die Institute einen getrennten Meldebogen mit einer weiteren Aufschlüsselung für folgende Risikopositionsklassen aus:

Aufschlüsselung der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) wie folgt:

a.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;

b.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR;

c.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Sonstige.

Meldebogen EU CR6-A – IRB-Ansatz – Umfang der Verwendung von IRB- und SA-Ansatz. Format: Unveränderlich.

3.

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge anhand des IRB-Ansatzes berechnen, legen die in Artikel 452 Buchstabe b CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR6-A in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

4.

Für die Zwecke dieses Meldebogens ordnen die Institute ihre Risikopositionen, die dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR festgelegten Standardansatz oder dem in Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR festgelegten IRB-Ansatz unterliegen, den gemäß dem IRB-Ansatz definierten Risikopositionsklassen zu. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR) und Verbriefungspositionen sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.

5.

Die Institute erläutern in der begleitenden Beschreibung zum Meldebogen jegliche wesentlichen Abweichungen zwischen dem in Artikel 166 CRR definierten Risikopositionswert für IRB-Risikopositionen laut Angabe in Spalte a des Meldebogens und dem Risikopositionswert für dieselben Risikopositionen gemäß Artikel 429 Absatz 4 CRR laut Angabe in den Spalten b und d dieses Meldebogens.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a

Risikopositionswert gemäß Definition in Artikel 166 CRR für dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen

Die Institute legen in dieser Spalte den in Artikel 166 CRR definierten Risikopositionswert nur für Risikopositionen offen, die dem IRB-Ansatz unterliegen.

b

Risikopositionsgesamtwert von Positionen, die dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz unterliegen

Für die Offenlegung des Risikopositionsgesamtwerts, der sowohl die dem Standardansatz unterliegenden als auch die dem IRB-Ansatz unterliegenden Risikopositionen einschließt, ziehen die Institute den Risikopositionswert gemäß Artikel 429 Absatz 4 CRR heran.

c

Einer dauerhaften Teilanwendung des Standardansatzes unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%)

Dem Standardansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR unterliegende Risikoposition nach Geltungsumfang der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 150 CRR erteilten Erlaubnis zur dauerhaften Teilanwendung des Standardansatzes) geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte b dieses Meldebogens.

d

Dem IRB-Ansatz unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%)

Dem IRB-Ansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR unterliegende Risikoposition, geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse) unter Berücksichtigung des Geltungsumfangs der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 CRR erteilten Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes, geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte b dieses Meldebogens. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl Risikopositionen, bei denen die Institute ihre eigenen LGD-Schätzung und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen, als auch solche, bei denen sie dies nicht dürfen (F-IRB und A-IRB), einschließlich Slotting-Ansatz für Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz.

e

Einem Einführungsplan unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%)

Risikopositionsanteil, bei dem der IRB-Ansatz gemäß Artikel 148 CRR schrittweise eingeführt wird, je Risikopositionsklasse, geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte b. Dazu gehören:

Risikopositionen, bei denen die Institute die Anwendung des IRB-Ansatzes mit oder ohne eigenen LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren planen (F-IRB oder A-IRB);

in den Spalten c und d dieses Meldebogens nicht erfasste unwesentliche Beteiligungspositionen;

bereits mit dem F-IRB erfasste Risikopositionen, auf die ein Institut künftig den A-IRB anwenden will;

nicht in Spalte d dieses Meldebogens erfasste Spezialfinanzierungen, die unter den Slotting-Ansatz fallen.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

Risikopositionsklassen

Die Institute weisen die Angaben im Meldebogen CR 6-A nach Risikopositionsklassen aus, wobei die in den Meldebogenzeilen vorgegebene Aufschlüsselung der Risikopositionsklassen zugrunde gelegt wird.

Meldebogen EU CR7 – IRB-Ansatz – Auswirkungen von als Kreditrisikominderungstechniken genutzten Kreditderivaten auf die risikogewichteten Positionsbeträge. Format: Unveränderlich.

6.

Die Institute legen in Artikel 453 Buchstabe j CRR genannte Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR7 in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen die Auswirkungen von Kreditderivaten auf die risikogewichteten Positionsbeträge. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR), Verbriefungspositionen, sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind, und Beteiligungsposition sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

a

Risikogewichteter Positionsbetrag vor Kreditderivaten

Hypothetischer risikogewichteter Positionsbetrag berechnet als tatsächlicher RWEA ohne Anerkennung von Kreditderivaten als Kreditrisikominderungstechnik im Sinne von Artikel 204 CRR. Die Beträge sind in den für die Risikopositionen gegenüber dem ursprünglichen Schuldner maßgeblichen Risikopositionsklassen auszuweisen.

b

Tatsächlicher risikogewichteter Positionsbetrag

Risikogewichteter Positionsbetrag, der unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditderivate berechnet wird. Ersetzen Institute das Risikogewicht oder die Risikoparameter des Schuldners durch das Risikogewicht oder die Risikoparameter des Sicherungsgebers, so sind die risikogewichteten Positionsbeträge in der für direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber maßgeblichen Risikopositionsklasse auszuweisen.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

1 bis 9

Die Institute nehmen die Aufschlüsselung nach risikogewichtetem Positionsbetrag vor Kreditderivaten und tatsächlichem risikogewichteten Positionsbetrag nach den in Artikel 147 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen mit einer weiteren Aufschlüsselung gemäß dem Meldebogen und getrennt für Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz und Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz vor. Die Institute legen in den Zeilen 1 und 6 dieses Meldebogens die Zwischensummen für F-IRB-Risikopositionen und für A-IRB-Risikopositionen offen.

Die Institute schlüsseln die Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) weiter auf wie folgt:

a.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;

b.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR, ausgenommen Spezialfinanzierungen nach dem Slotting-Ansatz;

c.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Sonstige.

Die Institute schlüsseln die Risikopositionsklasse ‚Risikopositionen aus dem Mengengeschäft‘ (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 147 Absatz 5 CRR) weiter auf wie folgt:

a.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber KMU (in Verbindung mit Artikel 154 Absätze 2 und 3 CRR);

b.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber Nicht-KMU (in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 CRR);

c.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

qualifiziert revolvierend (in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR).

d.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

KMU, Sonstige;

e.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Nicht-KMU, Sonstige.

10

RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT (einschließlich Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz und Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz)

Gesamtsumme von risikogewichtetem Positionsbetrag vor Kreditderivaten und tatsächlichem risikogewichteten Positionsbetrag für alle Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz (einschließlich F-IRB und A-IRB)

Meldebogen EU CR7-A – IRB-Ansatz – Offenlegung des Umfangs der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

7.

Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstabe g CRR genannten Informationen über Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz und Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz getrennt offen, indem sie den Meldebogen EU CR7-A in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Gilt ein Posten der Besicherung mit Sicherheitsleistung für mehr als eine Risikoposition, so darf die Summe der als dadurch besichert betrachteten Risikopositionen den Wert des Postens der Besicherung nicht überschreiten.

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

a

Gesamtrisikoposition

Risikopositionswert (nach Umrechnungsfaktoren) gemäß Artikel 166 und 167 CRR.

Risikopositionen werden gemäß der für den Schuldner geltenden Risikopositionsklasse und ohne Berücksichtigung etwaiger Substitutionseffekte aufgrund einer Garantie offengelegt.

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden, berücksichtigen auch die in Artikel 155 Absatz 2 CRR genannten Verrechnungsbestimmungen.

b

FCP – Teil der durch Finanzsicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch Finanzsicherheiten besicherten Risikopositionen (FCP) an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens.

In Artikel 197 und 198 CRR aufgelistete Finanzsicherheiten, einschließlich Barsicherheiten, Schuldverschreibungen und Gold, werden in den Zähler aufgenommen, wenn alle in Artikel 207 Absätze 2 bis 4 CRR festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Finanzsicherheiten bei den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen. Offenzulegen ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten.

c

FCP – Teil der durch sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens.

Die in dieser Spalte ausgewiesenen Werte sind die Summe der in den Spalten d bis f dieses Meldebogens ausgewiesenen Werte.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind sonstige Sicherheiten bei den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen.

d

FCP – Teil der durch Immobilienbesicherung gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch Immobilien besicherten Risikopositionen einschließlich Risikopositionen aus Leasinggeschäften gemäß Artikel 199 Absatz 7 CRR an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens.

Immobilienbesicherungen werden in den Zähler aufgenommen, wenn sie alle in Artikel 208 Absätze 2 bis 5 CRR festgelegten Anforderungen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit erfüllen.

Immobilienleasing wird in den Zähler aufgenommen, wenn alle in Artikel 211 CRR festgelegten Anforderungen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.

e

Teil der durch Forderungen gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der gemäß Artikel 199 Absatz 5 CRR durch Forderungen besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens.

Forderungen werden in den Zähler aufgenommen, wenn sie alle in Artikel 209 CRR festgelegten Anforderungen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit erfüllen. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.

f

Teil der durch andere Sachsicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch andere Sachsicherheiten besicherten Risikopositionen, einschließlich des Leasings dieser Sicherheiten, gemäß Artikel 199 Absätze 6 und 8 CRR an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens

Andere Sachsicherheiten werden in den Zähler aufgenommen, wenn sie alle in Artikel 210 CRR festgelegten Anforderungen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit erfüllen. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.

g

FCP - Teil der durch andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch andere Formen der FCP besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a.

Die in dieser Spalte ausgewiesenen Werte sind die Summe der in den Spalten h, i und j dieses Meldebogens ausgewiesenen Werte.

h

FCP – Teil der durch Bareinlagen gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder durch von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Gemäß Artikel 200 Buchstabe a CRR dürfen bei anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden, als Sicherheit verwendet werden.

Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.

i

FCP – Teil der durch Lebensversicherungen gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch Lebensversicherungen besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens.

Gemäß Artikel 200 Buchstabe b CRR dürfen bei der Besicherung durch Lebensversicherungen an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen als Sicherheit verwendet werden. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.

j

FCP – Teil der durch von Dritten gehaltene Instrumente gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch von Dritten gehaltene Instrumente besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens; Teil der durch von Dritten emittierte Instrumente gedeckten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen.

Gemäß Artikel 200 Buchstabe c CRR umfasst der offengelegte Wert von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgekauft werden. Der Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Prozentsatz Risikopositionen, die durch von einem Dritten gehaltene Instrumente besichert sind, wenn die Institute auf Verlangen zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c CRR anerkennungsfähig sind, im Einklang mit Artikel 232 Absatz 4 CRR wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln.

k

UFCP - Teil der durch Garantien gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch Garantien besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens.

Die Garantien müssen die Anforderungen der Artikel 213, 214 und 215 sowie gegebenenfalls die Anforderungen von Artikel 217 und Artikel 232 Absatz 4 CRR erfüllen. Der Garantiewert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.

l

UFCP - Teil der durch Kreditderivate gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch Kreditderivate besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens.

Kreditderivate umfassen Folgendes:

Credit Default Swaps,

Total Return-Swaps,

Credit Linked Notes, soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.

Diese Instrumente müssen die in Artikel 204 Absätze 1 und 2, Artikel 213, Artikel 216 und gegebenenfalls Artikel 217 CRR festgelegten Anforderung erfüllen. Der Wert der Kreditderivate ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.

m

RWEA ohne Substitutionseffekte (nur Reduktionseffekte)

Die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge, einschließlich etwaiger RWEA-Reduktionen aufgrund einer Besicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung, auch wenn PD und LGD oder Risikogewicht aufgrund einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ersetzt werden. Die Risikopositionen werden jedoch in jedem Fall, auch bei Anwendung eines Substitutionsansatzes, in den ursprünglichen für den Schuldner geltenden Risikopositionsklassen offengelegt.

n

RWEA mit Substitutionseffekten (sowohl Reduktions- als auch Substitutionseffekte)

Die gemäß den Artikeln 153 bis 157 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge, einschließlich etwaiger RWEA-Reduktionen aufgrund einer Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung. Werden PD und LGD oder Risikogewicht aufgrund einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ersetzt, werden die Risikopositionen in der für den Sicherungsgeber geltenden Risikopositionsklasse ausgewiesen.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

 

Diese Angaben sind getrennt für Risikopositionen im Rahmen des A-IRB-Ansatzes, im Rahmen des F-IRB-Ansatzes, Spezialfinanzierungen im Rahmen des Slotting-Ansatzes und für Beteiligungspositionen zu machen.

A-IRB

Die Institute schlüsseln die in diesem Meldebogen enthaltenen Angaben zu Kreditrisikominderungstechniken nach den in Artikel 147 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen für die Risikopositionsklasse „Unternehmen“ (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) weiter auf wie folgt:

a.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;

b.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR, ausgenommen Spezialfinanzierungen nach dem Slotting-Ansatz;

c.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Sonstige.

Die Institute schlüsseln die Risikopositionsklasse ‚Risikopositionen aus dem Mengengeschäft‘ (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 147 Absatz 5 CRR) weiter auf wie folgt:

a.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber KMU (in Verbindung mit Artikel 154 Absätze 2 und 3 CRR);

b.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber Nicht-KMU (in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 CRR);

c.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

qualifiziert revolvierend (in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR).

d.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

KMU, Sonstige;

e.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Nicht-KMU, Sonstige.

F-IRB

Die Institute schlüsseln die in diesem Meldebogen enthaltenen Angaben zu Kreditrisikominderungstechniken nach den in Artikel 147 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen für die Risikopositionsklasse

„Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) weiter auf wie folgt:

a.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;

b.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR, ausgenommen Spezialfinanzierungen nach dem Slotting-Ansatz;

c.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Sonstige.

Meldebogen EU CR8 – RWEA-Flussrechnung der Kreditrisiken gemäß IRB-Ansatz. Format: Unveränderlich.

8.

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR8 in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR) sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.

9.

Die Institute legen die RWEA-Flussdaten als Abweichungen zwischen den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des Offenlegungszeitraums (gemäß Spalte 9 dieses Meldebogens) und den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraum (gemäß Spalte 1 dieses Meldebogens) offen. Bei vierteljährlichen Offenlegungen ist der dem Quartal des Offenlegungszeitraums vorausgehende Quartalsendstand heranzuziehen. Die Institute können ihre Offenlegungen für die Säule 3 durch Offenlegung derselben Informationen für die drei vorangegangenen Quartale ergänzen.

10.

Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen die Zahlen in Zeile 8 dieses Meldebogens, d. h. alle anderen Faktoren, die erheblich zu RWEA-Schwankungen beitragen.

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

a

Risikogewichteter Positionsbetrag

Gesamter risikogewichteter Positionsbetrag für das Kreditrisiko, berechnet nach dem IRB-Ansatz, unter Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren nach den Artikeln 501 und 501a CRR.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

1

Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums

2

Umfang der Vermögenswerte (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund des Umfangs der Vermögenswerte, d. h. aufgrund organischer Änderungen in Größe und Zusammensetzung des Buchs (einschließlich Neugeschäften und fällig werdender Kredite), aber ohne Änderungen der Buchgröße durch Erwerb und Veräußerung von Unternehmen.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.

3

Qualität der Vermögenswerte (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund der Qualität der Vermögenswerte, d. h. aufgrund qualitativer Veränderungen der Vermögenswerte des Institutes aufgrund von Veränderungen beim Kreditnehmerrisiko, etwa durch Ratingmigration oder ähnliche Effekte.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.

4

Modellaktualisierungen (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund von Modellaktualisierungen, d. h. aufgrund der Implementierung neuer Modelle, Veränderungen der Modelle, des Modellumfangs oder sonstiger Veränderungen zur Behebung von Schwächen des Modells.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.

5

Methoden und Politik (+/-)

Methodisch und politisch bedingte Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums, d. h. Veränderungen aufgrund methodischer Veränderungen bei den Berechnungen, die durch regulatorische Veränderungen bedingt sind. Dabei sind sowohl Regulierungsänderungen als auch neue Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, nicht jedoch Änderungen an Modellen, die in Zeile 4 dieses Meldebogens auszuweisen sind.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.

6

Erwerb und Veräußerung (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund von Erwerben und Veräußerungen, d. h. Veränderungen der Buchgröße aufgrund von Erwerb und Veräußerung von Unternehmen.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.

7

Wechselkursschwankungen (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund von Wechselkursschwankungen, d. h. Veränderungen aus Schwankungen bei der Fremdwährungsumrechnung.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.

8

Sonstige (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund sonstiger Faktoren.

Hier werden Änderungen erfasst, die sich keiner anderen Kategorie zuordnen lassen. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen jegliche weiteren wesentlichen Faktoren für Bewegungen der risikogewichteten Beträge während des in dieser Zeile erfassten Offenlegungszeitraums.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.

9

Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende des Offenlegungszeitraums

Meldebogen EU CR9 – IRB-Ansatz – PD-Rückvergleiche je Risikopositionsklasse Format: Unveränderlich.

11.

Die Institute legen die in Artikel 452 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR9 in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Verwendet ein Institut sowohl den F-IRB-Ansatz als auch den A-IRB-Ansatz, legt es für F-IRB und A-IRB zwei separate Meldebogensätze offen, wobei jeweils ein Meldebogen für jede Risikopositionsklasse auszufüllen ist.

12.

Die Institute berücksichtigen die im Rahmen jeder Risikopositionsklasse verwendeten Modelle und erläutern den prozentualen Anteil des risikogewichteten Positionsbetrags der von den Modellen erfassten relevanten Risikopositionsklasse, für den an dieser Stelle Rückvergleichsergebnisse angegeben werden.

13.

Die Institute erläutern in der begleitenden Beschreibung die Gesamtzahl der Schuldner mit kurzfristigen Verträgen am Tag der Offenlegung und geben an, in welchen Risikopositionsklassen es eine größere Anzahl von Schuldnern mit kurzfristigen Verträgen gibt. Als kurzfristige Verträge gelten Verträge mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten. Die Institute erläutern auch etwaige zeitliche Überschneidungen bei der Berechnung der langfristigen durchschnittlichen Ausfallquote.

14.

Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR), Verbriefungspositionen, sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind, und Beteiligungsposition sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

a (A-IRB)

Risikopositionsklassen

Für jede in Artikel 147 Absatz 2 CRR genannte Risikopositionsklasse füllen die Institute einen getrennten Meldebogen mit einer weiteren Aufschlüsselung für folgende Risikopositionsklassen aus:

Aufschlüsselung der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) wie folgt:

a.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;

b.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR;

c.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Sonstige.

Aufschlüsselung der Risikopositionsklasse „Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“ (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 147 Absatz 5 CRR) wie folgt:

a.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber KMU (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Artikel 154 Absätze 2 und 3 CRR);

b.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber Nicht-KMU (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 CRR);

c.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

qualifiziert revolvierend (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR).

d.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

KMU, Sonstige;

e.

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Nicht-KMU, Sonstige.

a (F-IRB)

Risikopositionsklassen

Für jede in Artikel 147 Absatz 2 CRR genannte Risikopositionsklasse füllen die Institute einen getrennten Meldebogen mit einer weiteren Aufschlüsselung für folgende Risikopositionsklassen aus:

Aufschlüsselung der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) wie folgt:

a.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;

b.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR;

c.

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Sonstige.

b

PD-Bandbreite

Die PD-Bandbreite ist ein fester Wert und darf nicht verändert werden.

Die Risikopositionen werden einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zu Beginn des Offenlegungszeitraums zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Ausgefallene Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.

c, d

Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres

Die Institute legen die folgenden beiden Informationssätze offen:

(i)

Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres (Spalte c dieses Meldebogens)

Anzahl der Schuldner zum Ende des Jahres, für das Offenlegungspflicht besteht.

In beiden Fällen sind alle Schuldner zu berücksichtigen, bei denen zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Kreditverpflichtung bestand.

Die Institute legen die Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet wurden, offen, und zwar unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen.

Gemeinsame Schuldner werden so behandelt wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung. Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Eine solche Situation kann innerhalb der Risikopositionsklasse „Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“ eintreten, wenn die Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 1 letzter Satz CRR auf einzelne Kreditfazilitäten angewandt wird. Ein solcher Fall kann auch eintreten, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Satz CRR verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden;

(ii)

davon Anzahl der Schuldner, die im Jahr vor dem Tag der Offenlegung ausgefallen sind (Spalte d dieses Meldebogens)

Dies ist eine Teilmenge der Spalte c dieses Meldebogens und gibt die Anzahl der Schuldner an, die im Laufe des Jahres ausgefallen sind. Ausfälle werden nach Artikel 178 CRR festgestellt. Jeder ausgefallene Schuldner wird bei der Berechnung der Einjahresausfallquote nur einmal im Zähler und Nenner gezählt, auch wenn der Schuldner im betreffenden Einjahreszeitraum mehr als einmal ausgefallen ist.

e

Beobachtete durchschnittliche Ausfallquote (%)

Arithmetisches Mittel der innerhalb des verfügbaren Datensatzes beobachteten Einjahresausfallquote im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 78 CRR.

Bei der Berechnung der Einjahresausfallquote stellen die Institute Folgendes sicher:

a)

Im Nenner steht die Anzahl der nicht ausgefallenen Schuldner mit einer Kreditverpflichtung zu Beginn des einjährigen Beobachtungszeitraums (beginnend mit der vorherigen Offenlegungszeitraum, d. h. Beginn des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag). Als Kreditverpflichtung gilt hierbei beides Folgende: (i) jeder bilanzwirksame Posten, einschließlich Hauptforderung, Zinsen und Gebühren; (ii) jeder außerbilanzielle Posten, einschließlich Garantien, die vom Institut als Garantiegeber übernommen wurden;

b)

der Zähler umfasst alle im Nenner berücksichtigten Schuldner, bei denen im einjährigen Beobachtungszeitraum (Jahr vor dem Offenlegungsstichtag) mindestens ein Ausfallereignis aufgetreten ist.

Zur Berechnung der beobachteten durchschnittlichen Ausfallquote wählen die Institute zwischen einem Ansatz auf der Grundlage sich überschneidender Ein-Jahres-Zeitfenster und einem Ansatz auf der Grundlage sich nicht überschneidender Ein-Jahres-Zeitfenster, je nachdem welcher Ansatz sich eignet.

f

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (%)

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche PD (%) wie in Spalte f des Meldebogens EU CR6. Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche PD-Schätzung für jeden Schuldner, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von CCF und CRM gemäß Spalte e des Meldebogens EU CR6.

g

Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit am Tag der Offenlegung (%)

Arithmetischer PD-Durchschnitt zu Beginn des Offenlegungszeitraums bei Schuldnern, die in die Unterklasse der festgelegten PD-Bandbreite fallen und in Spalte d gezählt werden (mit der Anzahl der Schuldner gewichteter Durchschnitt).

h

Durchschnittliche jährliche Ausfallquote (%)

Anzugeben ist mindestens der einfache Durchschnitt der Jahresausfallquoten der letzten fünf Jahre (Zahl der im betreffenden Jahr ausgefallenen Schuldner zu Beginn eines jeden Jahres/Gesamtzahl der Schuldner zu Beginn des Jahres).

Das Institut kann einen längeren historischen Zeitraum zugrunde legen, der der tatsächlichen Risikomanagementpraxis des Instituts entspricht. Institute, die einen längeren historischen Zeitraum zugrunde legen, erläutern und klären dies in der begleitenden Beschreibung zum Meldebogen.

Meldebogen EU CR9.1 – IRB-Ansatz – PD-Rückvergleiche je Risikopositionsklasse (nur für PD-Schätzungen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f CRR)

15.

Institute, die bei ihren PD-Schätzungen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f CRR verfahren, legen zusätzlich zum Meldebogen EU CR9 weitere Angaben in Meldebogen EU CR9.1 offen, wobei nur PD-Schätzungen nach dem genannten Artikel zu berücksichtigen sind. Es gelten dieselben Erläuterungen wie bei Meldebogen EU CR9, mit folgenden Ausnahmen:

a.

In Spalte b dieses Meldebogens legen die Institute die PD-Bandbreiten gemäß ihren internen Bonitätsstufen offen, die sie der von der externen ECAI verwendeten Skala zuordnen, anstatt eine festgelegte externe PD-Bandbreite heranzuziehen.

b.

Die Institute weisen für jede im Rahmen von Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f CRR berücksichtigte ECAI eine Spalte aus. Die Institute geben in diesen Spalten auch die externe Bonitätsbeurteilung an, der sie ihre internen PD-Bandbreiten zuordnen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) NR. 183/2014 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (ABl. L 57 vom 27.2. 2014, S. 3)


ANHANG XXIII

Meldebogen EU CR10 – Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz

Meldebogen EU CR10.1

Spezialfinanzierungen: Projektfinanzierung (Slotting-Ansatz)

Regulatorische Kategorien

Restlaufzeit

Bilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Risikopositionen

Risikogewicht

Risikopositionswert

Risikogewichteter Positionsbetrag

Erwarteter Verlustbetrag

a

b

c

d

e

f

Kategorie 1

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

50 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

70 %

 

 

 

Kategorie 2

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

70 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

90 %

 

 

 

Kategorie 3

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

115 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

115 %

 

 

 

Kategorie 4

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

250 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

250 %

 

 

 

Kategorie 5

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

 

 

 

Insgesamt

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

 

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

 

 

 

 


Meldebogen EU CR10.2

Spezialfinanzierungen: Immobilien-Renditeobjekte und hochvolatile Gewerbeimmobilien (Slotting-Ansatz)

Regulatorische Kategorien

Restlaufzeit

Bilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Risikopositionen

Risikogewicht

Risikopositionswert

Risikogewichteter Positionsbetrag

Erwarteter Verlustbetrag

a

b

c

d

e

f

Kategorie 1

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

50 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

70 %

 

 

 

Kategorie 2

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

70 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

90 %

 

 

 

Kategorie 3

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

115 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

115 %

 

 

 

Kategorie 4

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

250 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

250 %

 

 

 

Kategorie 5

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

 

 

 

Insgesamt

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

 

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

 

 

 

 


Meldebogen EU CR10.3

Spezialfinanzierungen: Objektfinanzierung (Slotting-Ansatz)

Regulatorische Kategorien

Restlaufzeit

Bilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Risikopositionen

Risikogewicht

Risikopositionswert

Risikogewichteter Positionsbetrag

Erwarteter Verlustbetrag

a

b

c

d

e

f

Kategorie 1

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

50 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

70 %

 

 

 

Kategorie 2

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

70 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

90 %

 

 

 

Kategorie 3

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

115 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

115 %

 

 

 

Kategorie 4

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

250 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

250 %

 

 

 

Kategorie 5

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

 

 

 

Insgesamt

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

 

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

 

 

 

 


Meldebogen EU CR10.4

Spezialfinanzierungen: Rohstoffhandelsfinanzierung (Slotting-Ansatz)

Regulatorische Kategorien

Restlaufzeit

Bilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Risikopositionen

Risikogewicht

Risikopositionswert

Risikogewichteter Positionsbetrag

Erwarteter Verlustbetrag

a

b

c

d

e

f

Kategorie 1

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

50 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

70 %

 

 

 

Kategorie 2

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

70 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

90 %

 

 

 

Kategorie 3

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

115 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

115 %

 

 

 

Kategorie 4

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

250 %

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

250 %

 

 

 

Kategorie 5

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

 

 

 

Insgesamt

Weniger als 2,5 Jahre

 

 

 

 

 

 

2,5 Jahre oder mehr

 

 

 

 

 

 


Meldebogen EU CR10.5

Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz

Kategorien

Bilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Risikopositionen

Risikogewicht

Risikopositionswert

Risikogewichteter Positionsbetrag

Erwarteter Verlustbetrag

a

b

c

d

e

f

Positionen aus privatem Beteiligungskapital

 

 

190 %

 

 

 

Börsengehandelte Beteiligungspositionen

 

 

290 %

 

 

 

Sonstige Beteiligungspositionen

 

 

370 %

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 


ANHANG XXIV

Offenlegung von Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz

Meldebogen EU CR10 – Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz. Format: Unveränderlich.

1.

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) (im Folgenden „CRR“) genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR10 in Anhang XXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Die Institute legen Folgendes offen:

a.

Angaben zu den in Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 genannten Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen:

„Projektfinanzierung“ im Meldebogen EU CR10.1,

„Immobilien-Renditeobjekte und hochvolatile Gewerbeimmobilien“ im Meldebogen EU CR10.2,

„Objektfinanzierung“ im Meldebogen EU CR10.3,

„Rohstoffhandelsfinanzierung“ im Meldebogen EU CR 10.4;

b.

„Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz“ im Meldebogen EU CR10.5.

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

a

Bilanzielle Risikopositionen

Die Institute legen den Risikopositionswert bilanzieller Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 und Artikel 167 Absatz 1 CRR offen.

b

Außerbilanzielle Risikopositionen

Die Institute legen den Risikopositionswert außerbilanzieller Risikopositionen gemäß Artikel 166 und Artikel 167 Absatz 2 CRR ohne Berücksichtigung jeglicher Umrechnungsfaktoren nach Artikel 166 Absätze 8 oder 9 CRR oder jeglicher Prozentsätze nach Artikel 166 Absatz 10 CRR offen.

Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen alle zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge und sämtliche in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten.

c

Risikogewicht

Format: Unveränderlich. Hier sind keine Änderungen möglich.

In dieser Spalte ist Artikel 153 Absatz 5 CRR für die Meldebögen EU CR10.1 bis EU CR10.4 und Artikel 155 Absatz 2 CRR für den Meldebogen EU CR10.5 maßgeblich.

d

Risikopositionswert

Risikopositionswert nach Artikel 166 oder Artikel 167 CRR.

In dieser Spalte ist die Summe des Risikopositionswerts der bilanziellen und der außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Prozentsätzen gemäß Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR auszuweisen.

e (Meldebogen EU CR10.1 bis EU CR10.4)

Risikogewichteter Positionsbetrag (Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz)

Der gemäß Artikel 153 Absatz 5 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag unter Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren nach den Artikeln 501 und 501a CRR, sofern relevant

e (Meldebogen EU CR10.5)

Risikogewichteter Positionsbetrag (Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz)

Der gemäß Artikel 155 Absatz 2 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

f (Meldebogen EU CR10.1 bis EU CR10.4)

Erwarteter Verlustbetrag (Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz)

Gemäß Artikel 158 Absatz 6 CRR berechneter erwarteter Verlustbetrag.

f (Meldebogen EU CR10.5)

Erwarteter Verlustbetrag (Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz)

Gemäß Artikel 158 Absatz 7 CRR berechneter erwarteter Verlustbetrag.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

Regulatorische Kategorie

Meldebogen EU CR10.1 – EU CR10.4

Regulatorische Kategorien für Spezialfinanzierungen nach dem Slotting-Ansatz für jede Klasse von Spezialfinanzierungen; diese wurden in Artikel 153 Absatz 5 CRR und im endgültigen Entwurf der technischen Regulierungsstandards zum Slotting-Ansatz spezifiziert.

Kategorien

Meldebogen EU CR10.5

Regulatorische Kategorien für Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz gemäß Artikel 155 Absatz 2 CRR.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


ANHANG XXV

Tabelle EU-CCRA – Qualitative Offenlegung zum Gegenparteiausfallrisiko (CCR)

 

Format: Flexibel.

(a)

Artikel 439 Buchstabe a CRR

Beschreibung der Methodik, nach der internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallrisikopositionen zugewiesen werden, einschließlich der Methoden, nach denen diese Grenzen Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien zugewiesen werden.

 

(b)

Artikel 439 Buchstabe b CRR

Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf Garantien und andere Maßnahmen zur Minderung des Kreditrisikos, wie etwa Vorschriften für Besicherungen und die Bildung von Kreditreserven.

 

(c)

Artikel 439 Buchstabe c CCR

Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf Positionen mit Korrelationsrisiko nach Artikel 291 CCR.

 

(d)

Artikel 431 Absätze 3 und 4 CRR

Sonstige Risikomanagementziele und einschlägige CCR-Strategien

 

(e)

Artikel 439 Buchstabe d CRR

Höhe des Sicherheitsbetrags, den das Institut bei einer Herabstufung seiner Bonität nachschießen müsste

 

Meldebogen EU CCR1 – Analyse der CCR-Risikoposition nach Ansatz

Format: Fest.

 

 

a

b

c

d

e

f

g

h

 

 

Wiederbeschaffungskosten (RC)

Potenzieller künftiger Risikopositionswert (PFE)

EEPE

Zur Berechnung des aufsichtlichen Risiko-positionswerts verwendeter Alpha-Wert

Risikopositionswert vor CRM

Risiko-positionswert nach CRM

Risiko-positionswert

RWEA

EU-1

EU - Ursprungsrisikomethode (für Derivate)

 

 

 

1,4

 

 

 

 

EU-2

EU – Vereinfachter SA-CCR (für Derivate)

 

 

 

1,4

 

 

 

 

1

SA-CCR (für Derivate)

 

 

 

1,4

 

 

 

 

2

IMM (für Derivate und SFTs)

 

 

 

 

 

 

 

 

2a

Davon Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

2b

Davon Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

2c

Davon aus vertraglichen produktübergreifenden Netting-Sätzen

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (für SFTs)

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (für SFTs)

 

 

 

 

 

 

 

 

5

VAR für SFTs

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CCR2 – Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko

Format: Fest.

 

a

b

Risiko-positionswert

RWEA

1

Gesamtgeschäfte nach der fortgeschrittenen Methode

 

 

2

(i)

VaR-Komponente (einschließlich Dreifach-Multiplikator)

 

 

3

(ii)

VaR-Komponente unter Stressbedingungen (sVaR) (einschließlich Dreifach-Multiplikator)

 

 

4

Geschäfte nach der Standardmethode

 

 

EU-4

Geschäfte nach dem alternativen Ansatz (auf Grundlage der Ursprungsrisikomethode )

 

 

5

Gesamtgeschäfte mit Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko

 

 

Meldebogen EU CCR3 – Standardansatz – CCR-Risikopositionen nach regulatorischer Risikopositionsklasse und Risikogewicht

Format: Fest.

 

Risikopositionsklassen

Risikogewicht

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

0 %

2 %

4 %

10 %

20 %

50 %

70 %

75 %

100 %

150 %

Sonstige

Wert der Risikoposition insgesamt

1

Zentralstaaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Sonstige Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Wert der Risikoposition insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CCR4 - IRB-Ansatz – CCR-Risikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Skala

Format: Fest.

 

 

a

b

c

d

e

f

g

PD-Skala

Risiko-positions-wert

Risiko-positions-gewichtete durchschnittliche Ausfall-wahrschein-lichkeit (PD) (%)

Anzahl der Schuldner

Risiko-positions-gewichtete durchschnittliche Verlust-quote bei Ausfall (LGD) (%)

Risiko- positions-gewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)

RWEA

Dichte der risiko-gewichteten Positions-beträge

1 … x

Risikopositionsklasse X

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

0,00 bis <0,15

 

 

 

 

 

 

 

2

 

0,15 bis <0,25

 

 

 

 

 

 

 

3

 

0,25 bis <0,50

 

 

 

 

 

 

 

4

 

0,50 bis <0,75

 

 

 

 

 

 

 

5

 

0,75 bis <2,50

 

 

 

 

 

 

 

6

 

2,50 bis <10,00

 

 

 

 

 

 

 

7

 

10,00 bis <100,00

 

 

 

 

 

 

 

8

 

100,00 (Ausfall)

 

 

 

 

 

 

 

x

 

Zwischensumme (Risikopositionsklasse X)

 

 

 

 

 

 

 

y

Summe (alle CCR-relevanten Risikopositionsklassen)

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CCR5 - Zusammensetzung der Sicherheiten für CCR-Risikopositionen

Feste Spalten

 

a

b

c

d

e

f

g

h

Sicherheit(en) für Derivatgeschäfte

Sicherheit(en) für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

Art der Sicherheit(en)

Beizulegender Zeitwert der empfangenen Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der gestellten Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der empfangenen Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der gestellten Sicherheiten

Getrennt

Nicht getrennt

Getrennt

Nicht getrennt

Getrennt

Nicht getrennt

Getrennt

Nicht getrennt

1

Bar – Landeswährung

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Bar – andere Währungen

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Inländische Staatsanleihen

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Andere Staatsanleihen

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Schuldtitel öffentlicher Anleger

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Unternehmensanleihen

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Dividendenwerte

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Sonstige Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU CCR6 – Risikopositionen in Kreditderivaten

Fest

 

a

b

Erworbene Sicherheiten

Veräußerte Sicherheiten

Nominalwerte

 

 

1

Einzeladressen-Kreditausfallswaps

 

 

2

Index-Kreditausfallswaps

 

 

3

Total Return-Swaps

 

 

4

Kreditoptionen

 

 

5

Sonstige Kreditderivate

 

 

6

Nominalwerte insgesamt

 

 

Beizulegende Zeitwerte

 

 

7

Positive beizulegende Zeitwerte (Aktiva)

 

 

8

Negative beizulegende Zeitwerte (Passiva)

 

 

Meldebogen EU CCR7 – RWEA-Flussrechnungen von CCR-Risikopositionen nach der IMM

Format: Fest.

 

a

RWEA

1

RWEA am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums

 

2

Umfang der Vermögenswerte

 

3

Bonitätsstufe der Gegenparteien

 

4

Modellaktualisierungen (nur IMM)

 

5

Methodik und Regulierung (nur IMM)

 

6

Erwerb und Veräußerung

 

7

Wechselkursschwankungen

 

8

Sonstige

 

9

RWEA am Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums

 

Meldebogen EU CCR8 – Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (CCPs)

Format: Fest.

 

a

b

Risiko-positionswert

RWEA

1

Risikopositionen gegenüber qualifizierten CCPs (insgesamt)

 

 

2

Risikopositionen aus Geschäften bei qualifizierten CCPs (ohne Ersteinschusszahlungen und Beiträge zum Ausfallfonds). Davon:

 

 

3

(i)

OTC-Derivate

 

 

4

(ii)

Börsennotierte Derivate

 

 

5

(iii)

SFTs

 

 

6

(iv)

Netting-Sätze, bei denen produktübergreifendes Netting zugelassen wurde

 

 

7

Getrennte Ersteinschüsse

 

 

8

Nicht getrennte Ersteinschüsse

 

 

9

Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

 

 

10

Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

 

 

11

Risikopositionen gegenüber nicht qualifizierten Gegenparteien (insgesamt)

 

 

12

Risikopositionen aus Geschäften bei nicht qualifizierten Gegenparteien (ohne Ersteinschusszahlungen und Beiträge zum Ausfallfonds) Davon:

 

 

13

(i)

OTC-Derivate

 

 

14

(ii)

Börsennotierte Derivate

 

 

15

(iii)

SFTs

 

 

16

(iv)

Netting-Sätze, bei denen produktübergreifendes Netting zugelassen wurde

 

 

17

Getrennte Ersteinschüsse

 

 

18

Nicht getrennte Ersteinschüsse

 

 

19

Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

 

 

20

Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

 

 


ANHANG XXVI

Tabellen und Meldebögen zur Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos: Erläuterungen

1.

Die Institute legen die in Artikel 439 CRR genannten Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) offen, indem sie die Tabellen und Meldebögen in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Tabelle EU CCRA – Qualitative Offenlegung zum Gegenparteiausfallrisiko (CCR): Freitext.

2.

Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstaben a bis d CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU CCRA in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

a)

Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe a CRR verlangten Informationen offen, indem sie die Methodik beschreiben, nach der internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallrisikopositionen zugewiesen werden, einschließlich der Methoden, nach denen diese Grenzen Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien zugewiesen werden.

b)

Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe b CRR verlangten Informationen offen, indem sie die Vorschriften in Bezug auf Garantien und andere Maßnahmen zur Minderung des Kreditrisikos, wie etwa Vorschriften für Besicherungen und zur Bildung von Kreditreserven beschreiben.

c)

Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe c CRR verlangten Informationen offen, indem sie die Vorschriften in Bezug auf das allgemeine Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 CRR beschreiben.

d)

Gemäß Artikel 431 Absätze 3 und 4 CRR ergänzen die Institute die vorstehend genannten Informationen durch weitere Risikomanagementziele und -politik in Zusammenhang mit dem Gegenparteiausfallrisiko.

e)

Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe d CRR verlangten Informationen durch Angabe der Höhe des Sicherheitsbetrags, den das Institut bei einer Herabstufung seiner Bonität nachschießen müsste, offen.

Gewährt die Zentralbank eines Mitgliedstaats eine Liquiditätshilfe in Form von Sicherheitenswaps, so kann die zuständige Behörde Institute von der Bereitstellung dieser Informationen ausnehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Offenlegung der darin genannten Angaben aufzeigen könnte, dass eine Liquiditätshilfe in Notfällen gewährt wurde. Für diese Zwecke legt die zuständige Behörde angemessene Schwellenwerte und objektive Kriterien fest.

Meldebogen EU CCR1 – Analyse der CCR-Risikoposition nach Ansatz: Format: Unveränderlich.

3.

Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstaben f, g und k CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR1 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

4.

Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko (Teil 3 Titel VI CRR) und Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei (Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR) für die Zwecke des Meldebogens EU CCR8 sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen. Für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sind gemäß Artikel 439 Buchstabe g CRR die Risikopositionswerte vor und nach der Wirkung der Kreditrisikominderung, ermittelt nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR jeweils angewandten Methode, und die damit zusammenhängenden Risikopositionsbeträge, aufgeschlüsselt nach der jeweils anzuwendenden Methode, offenzulegen.

5.

Institute, die die Methoden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 CRR verwenden, legen gemäß Artikel 439 Buchstabe m CRR in der begleitenden Beschreibung zum Meldebogen den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten, berechnet gemäß Artikel 273a Absatz 1 bzw. 2 CRR offen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

EU-1

Ursprungsrisikomethode (für Derivate)

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, für die Institute sich entschieden haben, den Risikopositionswert zu berechnen als alpha*(RC+PFE), wobei α=1,4; RC und PFE werden gemäß Artikel 282 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 5 CRR berechnet.

Diese vereinfachte Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatepositionen kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 2 oder 4 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

EU-2

Vereinfachter Standardansatz für das CCR (vereinfachter SA-CCR für Derivate)

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, für die Institute sich entschieden haben, den Risikopositionswert zu berechnen als alpha*(RC+PFE), wobei α=1,4; RC und PFE werden gemäß Artikel 281 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 CRR berechnet.

Dieser vereinfachte Standardansatz für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatepositionen kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 1 oder 4 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

1

Standardansatz für das CCR (SA-CCR für Derivate)

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, für die Institute sich entschieden haben, den Risikopositionswert zu berechnen als alpha*(RC+PFE), wobei α=1,4; RC und PFE werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 CRR berechnet.

2

IMM (für Derivate und SFTs)

Derivate, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 CRR dargelegten, auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) zu berechnen.

EU-2a

Davon Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Netting-Sätze, die ausschließlich aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 CRR bestehen, und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen.

EU-2b

Davon Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

Netting-Sätze, die ausschließlich aus Derivatgeschäften auf der Liste in Anhang II CRR und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummer 2 CRR bestehen, und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen.

EU-2c

Davon aus vertraglichen produktübergreifenden Netting-Sätzen

Netting-Sätze, die Geschäfte unterschiedlicher Produktkategorien (Artikel 272 Nummer 11 CRR), d. h. Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, enthalten, für die eine vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR besteht und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen.

3, 4

Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte)

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 222 und 223 in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR und nicht nach Artikel 271 Absatz 2 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR zu bestimmen.

5

VAR für SFTs

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Lombardgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt und bei denen der Risikopositionswert gemäß Artikel 221 CRR nach einem internen Modell (IMA) berechnet wird, das Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die von der Netting-Rahmenvereinbarung erfasst werden, sowie der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung trägt.

6

Insgesamt

Spalte

Erläuterung

a, b

Wiederbeschaffungskosten (RC) und potenzieller künftiger Risikopositionswert (PFE)

RC und PFE werden wie folgt berechnet:

gemäß Artikel 282 Absätze 3 und 4 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 5 CRR für die Ursprungsrisikomethode (Zeile EU-1 dieses Meldebogens);

gemäß Artikel 281 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 5 CRR für den vereinfachten SA-CCR (Zeile EU-2 dieses Meldebogens);

gemäß Artikel 275 und 278 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 CRR für den SA-CCR (Zeile 1 dieses Meldebogens).

Die Summe der Wiederbeschaffungskosten für alle Netting-Sätze ist vom Institut in den dafür vorgesehenen Zeilen offenzulegen.

c

Effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert (EEPE)

Der EEPE eines Netting-Satzes ist in Artikel 272 Nummer 22 CRR definiert und wird gemäß Artikel 284 Absatz 6 CRR berechnet.

Offenzulegen ist der EEPE, der für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 284 Absatz 3 CRR herangezogen wurde, d. h. entweder der anhand aktueller Marktdaten oder der anhand einer Kalibrierung unter Stressbedingungen berechnete EEPE, je nachdem, welche der beiden Varianten die höhere Eigenmittelanforderung ergibt.

Die Institute geben in der begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen an, welcher EEPE ausgewiesen wurde.

d

Zur Berechnung des aufsichtlichen Risikopositionswerts verwendeter Alpha-Wert

In den Zeilen EU-1, EU-2 und 1 dieses Meldebogens ist α gemäß Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 274 Absatz 2 CRR gleich 1,4.

Für die Zwecke der IMM kann α entweder standardmäßig 1,4 betragen oder einen anderen Wert aufweisen, wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 284 Absatz 4 CRR einen höheren Wert für α vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 CRR die Verwendung eigener Schätzungen gestatten.

e

Risikopositionswert vor CRM

Bei CCR-behafteten Geschäften ist der Risikopositionswert vor Kreditrisikominderung nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR festgelegten Methoden zu berechnen, wobei die Auswirkungen des Nettings zu berücksichtigen sind, jede andere Kreditrisikominderungstechnik (wie der Nachschuss von Sicherheiten) aber unberücksichtigt bleiben muss.

Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften darf die Sicherheitenkomponente bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM nicht berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit entgegengenommen wird, und darf den Risikopositionswert deshalb nicht herabsetzen. Vielmehr ist sie bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM regulär bei Hinterlegung der Sicherheit zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind besicherte Geschäfte als unbesichert zu behandeln, d. h. Auswirkungen von Nachschüssen kommen nicht zum Tragen.

Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert vor CRM gemäß Artikel 291 CRR ermittelt werden.

Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 CRR nicht in den Risikopositionswert vor CRM einfließen.

Die Summe aller Risikopositionswerte vor CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile offenzulegen.

f

Risikopositionswert nach CRM

Bei CCR-behafteten Geschäften ist der Risikopositionswert nach Kreditrisikominderung nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR festgelegten Methoden zu berechnen, nachdem die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 die geltenden Kreditrisikominderungstechniken angewandt wurden.

Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, ist der Risikopositionswert gemäß Artikel 291 CRR zu ermitteln.

Gemäß Artikel 273 Absatz 6 CRR darf der entstandene CVA-Verlust nicht vom Risikopositionswert nach CRM abgezogen werden.

Die Summe aller Risikopositionswerte nach CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile offenzulegen.

g

Risikopositionswert

Nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 CRR festgelegten Methoden berechneter Risikopositionswert für CCR-behaftete Geschäfte; dies ist der maßgebliche Betrag für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Anwendung der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 CRR anwendbaren Kreditrisikominderungstechniken und unter Berücksichtigung des abgezogenen CVA-Verlusts gemäß Artikel 273 Absatz 6 CRR.

Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, ist der Risikopositionswert nach Artikel 291 CRR zu ermitteln.

In Fällen, in denen für eine einzige Gegenpartei mehr als ein CCR-Ansatz angewandt wird, wird der auf Gegenparteiebene abgezogene CVA-Verlust bei jedem einzelnen CCR-Ansatz dem Risikopositionswert der verschiedenen Netting-Sätze zugeordnet, wobei der nach Kreditrisikominderung anfallende Risikopositionswert-Anteil der jeweiligen Netting-Sätze an dem nach Kreditrisikominderung anfallenden Risikopositionsgesamtwert der Gegenpartei abgebildet wird.

Die Summe aller Risikopositionswerte nach CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile offenzulegen.

h

RWEA

Gemäß Artikel 107 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 CRR bei Elementen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 CRR festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen der Risikopositionswert für CCR-behaftete Geschäfte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 berechnet wird.

Meldebogen EU CCR2 – Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko: Format: Unveränderlich.

6.

Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR2 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

7.

In diesem Meldebogen sind die regulatorischen CVA-Informationen für alle Geschäfte anzugeben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen (Teil 3 Titel VI CRR).

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1

Gesamtgeschäfte nach der fortgeschrittenen Methode

Geschäfte, die der fortgeschrittenen Methode zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 CRR unterliegen.

2

VaR-Komponente (einschließlich Dreifach-Multiplikator)

Geschäfte, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, bei Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge durch Anwendung der Formel in Artikel 383 CRR unter Verwendung des auf Grundlage interner Modelle für das Marktrisiko berechneten VaR (Nutzung aktueller Parameterkalibrierungen für den erwarteten Wiederbeschaffungswert gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 1 CRR).

Bei der Berechnung ist ein Multiplikator zu verwenden, der mindestens den Wert 3 hat (gemäß Festlegung der Aufsichtsbehörde).

3

VaR-Komponente unter Stressbedingungen (einschließlich Dreifach-Multiplikator)

Geschäfte, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, bei Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge durch Anwendung der Formel in Artikel 383 CRR unter Verwendung des auf Grundlage interner Modelle für das Marktrisiko berechneten VaR unter Stressbedingungen (Nutzung gestresster Parameter für die Kalibrierung der Formel gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 1 CRR).

Bei der Berechnung ist ein Multiplikator zu verwenden, der mindestens den Wert 3 hat (gemäß Festlegung der Aufsichtsbehörde).

4

Geschäfte nach der Standardmethode

Geschäfte, die der Standardmethode zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 384 CRR unterliegen.

EU-4

Geschäfte nach dem alternativen Ansatz (auf Grundlage der Ursprungsrisikomethode)

Geschäfte, die dem alternativen Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 CRR unterliegen.

5

Gesamtgeschäfte mit Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko

Spalte

Erläuterung

a

Risikopositionswert

Risikopositionswert, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR (oder im Falle von Geschäften nach Artikel 271 Absatz 2 CRR gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR) für Geschäfte ermittelt wird, die in den Geltungsbereich von Teil 3 Titel VI CRR fallen.

Der Risikopositionswert ist der Wert, der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unter Berücksichtigung von Risikominderungseffekten gemäß Teil 3 Titel VI CRR verwendet wird. Bei Geschäften, die nach der Ursprungsrisikomethode (alternativer Ansatz) behandelt werden, ist der Risikopositionswert der Wert, der zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendet wurde.

b

RWEA

Risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Artikel 438 Buchstabe d und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d CRR, d. h. Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko, berechnet nach der gewählten Methode und gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b mit 12,5 multipliziert.

Meldebogen EU CCR3 – Standardansatz – CCR-Risikopositionen nach regulatorischer Risikopositionsklasse und Risikogewicht: Format: Unveränderlich.

8.

Die Institute legen die in Artikel 444 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR3 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

9.

Institute, die zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aller oder eines Teils ihrer CCR-Risikopositionen (außer aus Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko abgeleiteten Positionen und durch eine CCP geclearten Risikopositionen) gemäß Artikel 107 CRR den Standardansatz für das Kreditrisiko anwenden, legen unabhängig von dem zur Ermittlung von Positionsbeträgen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR verwendeten CCR-Ansatz die nachfolgenden Informationen offen.

10.

Ist ein Institut der Auffassung, dass die in diesem Meldebogen verlangten Informationen nicht aussagekräftig sind, weil Risikopositionsbetrag und risikogewichteter Positionsbetrag nicht wesentlich sind, kann das Institut beschließen, den Meldebogen nicht offenzulegen. In diesem Fall ist jedoch in einer begleitenden Beschreibung zu erläutern, warum es die Informationen für nicht aussagekräftig hält, einschließlich einer Beschreibung der Risikopositionen in den betreffenden Portfolios und der Angabe der aggregierten Summe der risikogewichteten Risikopositionsbeträge aus solchen Risikopositionen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1-9

Risikopositionsklassen

Diese Zeilen beziehen sich auf die in Artikel 112 bis 134 in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR definierten aufsichtsrechtlichen Risikopositionsklassen. In jeder Zeile sind die entsprechenden Risikopositionswerte anzugeben (siehe Definition in Spalte g des Meldebogens EU CCR1).

10

Sonstige Positionen

Bezieht sich auf Aktiva mit einem spezifischen Risikogewicht gemäß Artikel 134 in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR sowie alle anderen Posten, die nicht in den Zeilen 1 bis 9 dieses Meldebogens erfasst sind. Bezieht sich ferner auf Aktiva, die in Anwendung von Artikel 39 CRR (Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche), Artikel 41 CRR (Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage), Artikel 46 und Artikel 469 CRR (nicht wesentliche Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 49 und Artikel 471 CRR (Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob diese gemäß der Richtlinie über Finanzkonglomerate beaufsichtigt werden), Artikel 60 und Artikel 475 CRR (nicht wesentliche und wesentliche indirekte Beteiligungen am zusätzlichen Kernkapital (AT1) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 70 und Artikel 477 CRR (nicht wesentliche und wesentliche indirekte und synthetische Beteiligungen am Ergänzungskapital (T2) von Unternehmen der Finanzbranche) nicht in Abzug gebracht werden, wenn sie nicht anderen Risikopositionsklassen zugeordnet sind, sowie qualifizierte Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche, wenn sie nicht in Anwendung von Anwendung von Artikel 36 Buchstabe k in Teil 2 Titel I Kapitel 1 CRR mit 1 250  % risikogewichtet sind.

11

Wert der Risikoposition – Insgesamt

Spalte

Erläuterung

a-k

Diese Spalten beziehen sich auf die in Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR festgelegten Bonitätsstufen/Risikogewichte, für die die entsprechenden Risikopositionswerte (siehe Definition in Spalte g des Meldebogens EU CCR1) offengelegt werden.

l

Wert der Risikoposition – Insgesamt

Meldebogen EU CCR4 - IRB-Ansatz – CCR-Risikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Skala Format: Unveränderlich.

11.

Die Institute legen die in Artikel 452 Buchstabe g CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR4 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

12.

Institute, die zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aller oder eines Teils ihrer CCR-Risikopositionen (außer aus Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko abgeleiteten Positionen und durch eine CCP geclearten Risikopositionen) gemäß Artikel 107 CRR entweder den fortgeschrittenen IRB-Ansatz oder den IRB-Grundansatz für das Kreditrisiko anwenden, legen unabhängig von dem zur Ermittlung des Positionsbetrags gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR verwendeten CCR-Ansatz die nachfolgenden Informationen offen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1 bis 8

PD-Skala

Die CCR-Risikopositionen sind der passenden Unterklasse der festgelegten PD-Skala zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung etwaiger Substitutionseffekte aufgrund einer Garantie oder eines Kreditderivats). Die Institute ordnen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Skala zu, wobei auch fortlaufende Skalen zu berücksichtigen sind. Ausgefallene Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.

1 bis x

Risikopositionsklasse X

Bezieht sich auf die in Artikel 147 in Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR definierten aufsichtsrechtlichen Risikopositionsklassen.

x und y

Zwischensumme (Risikopositionsklasse X)/Summe (alle CCR-relevanten Risikopositionsklassen)

Die (Zwischen-)Summe der Risikopositionswerte, der risikogewichteten Positionsbeträge und der Anzahl der Schuldner ist die Summe der jeweiligen Spalten. In Bezug auf die Parameter „durchschnittliche PD“, „durchschnittliche LGD“, „durchschnittliche Laufzeit“ und „RWEA-Dichte“ gelten die nachstehenden Definitionen im Hinblick auf die Stichprobe der Risikopositionsklasse X oder alle CCR-relevanten Risikopositionsklassen.

Spalte

Erläuterung

a

Risikopositionswert

Risikopositionswert (siehe Definition in Spalte g des Meldebogens EU CCR1), aufgeschlüsselt nach Risikopositionsklassen und der gegebenen PD-Skala gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR.

b

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (Produkt) (%)

Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert gemäß Spalte a dieses Meldebogens.

c

Anzahl der Schuldner

Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Skala zugeordnet wurden, unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen.

Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Satz CRR verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden.

d

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)

Durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall in den einzelnen Schuldner-Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

Die offengelegte LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen, sofern relevant, herangezogen wird.

Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die offenzulegende LGD der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen.

Bei ausgefallenen Risikopositionen, bei denen nach dem A-IRB-Ansatz verfahren wird, sind die Bestimmungen des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR zu beachten. Die offengelegte LGD muss der LGD-Schätzung bei Ausfall entsprechen.

e

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)

Durchschnittliche Laufzeiten in Jahren, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert gemäß Spalte a dieses Meldebogens.

Der offengelegte Laufzeitwert wird nach Artikel 162 CRR bestimmt.

f

RWEA

Auszuweisen sind die gemäß den Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge. Für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen ist dies der nach Artikel 153 Absätze 1 bis 4 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag; hier sind die gemäß den Artikeln 501 und 501a CRR bestimmten Unterstützungsfaktoren für KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. Für Beteiligungsrisikopositionen nach PD-/LGD-Ansatz ist der gemäß Artikel 155 Absatz 3 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag auszuweisen.

g

Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge

Verhältnis zwischen der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Spalte f dieses Meldebogens und dem Risikopositionswert gemäß Spalte a dieses Meldebogens.

Meldebogen EU CCR5 - Zusammensetzung der Sicherheiten für CCR-Risikopositionen: Format: Unveränderlich.

13.

Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR5 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

14.

In diesem Meldebogen anzugeben sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten (ob hinterlegt oder entgegengenommen), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit Derivatgeschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Geschäfte über eine ZGP gecleart werden und ob Sicherheiten bei einer ZGP hinterlegt werden oder nicht.

15.

Gewährt die Zentralbank eines Mitgliedstaats eine Liquiditätshilfe in Form von Sicherheitenswaps, so kann die zuständige Behörde Institute von der Bereitstellung von Informationen in diesem Meldebogen ausnehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Offenlegung dieser Angaben aufzeigen könnte, dass eine Liquiditätshilfe in Notfällen gewährt wurde. Für diese Zwecke legt die zuständige Behörde angemessene Schwellenwerte und objektive Kriterien fest.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1-8

Art der Sicherheit(en)

Aufschlüsselung nach Art der Sicherheit

9

Insgesamt

Spalte

Erläuterung

a, c, e und g

Getrennte Sicherheiten

Sicherheiten, die insolvenzgeschützt im Sinne von Artikel 300 Nummer 1 CRR außergerichtlich gehalten werden.

b, d, f und h

Nicht getrennte Sicherheiten

Sicherheiten, die nicht insolvenzgeschützt im Sinne von Artikel 300 Nummer 1 CRR außergerichtlich gehalten werden.

a bis d

Sicherheiten für Derivatgeschäfte

Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem der in Anhang II CRR aufgelisteten Derivatgeschäfte oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist nach Artikel 271 Absatz 2 CRR, das nicht als Wertpapierfinanzierungsgeschäft infrage kommt, verwendet werden.

e bis h

Sicherheiten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen sowie der Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist, das nicht als Derivat infrage kommt, verwendet werden.

Meldebogen EU CCR6 – Risikopositionen in Kreditderivaten Format: Unveränderlich.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1-6

Nominalwerte

Summe der absoluten Derivat-Nominalbeträge vor etwaigem Netting, aufgeschlüsselt nach Produktart.

7-8

Beizulegende Zeitwerte

Beizulegende Zeitwerte, aufgeschlüsselt nach Aktiva (positive beizulegende Zeitwerte) und Passiva (negative beizulegende Zeitwerte).

Spalte

Erläuterung

a-b

Kreditderivate-Besicherung

Erworbene oder veräußerte Kreditderivate-Besicherung nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR.

16.

Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe j CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR6 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Meldebogen EU CCR7 – RWEA-Flussrechnungen von CCR-Risikopositionen nach der IMM: Format: Unveränderlich.

17.

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR7 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

18.

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer CCR-Risikopositionen nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR dargelegten IMM berechnen, legen unabhängig davon, nach welchem Ansatz für das Kreditrisiko sie die dazugehörigen Risikogewichte bestimmen, eine Flussrechnung offen, aus der sich Abweichungen bei den risikogewichteten Positionsbeträgen der unter die IMM fallenden Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erklären, wobei nach den wichtigsten Faktoren zu differenzieren ist und vernünftige Schätzungen zugrunde gelegt werden.

19.

Unberücksichtigt bleiben in diesem Meldebogen risikogewichtete Positionsbeträge für das CVA-Risiko (Teil 3 Titel VI CRR) und Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei (Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR).

20.

Die Institute legen die RWEA-Flussdaten als Abweichungen zwischen den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des Offenlegungszeitraums (gemäß Zeile 9 dieses Meldebogens) und den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des vorangegangenen Offenlegungsstichtags (gemäß Zeile 1 dieses Meldebogens) offen. Bei vierteljährlichen Offenlegungen ist der dem Quartal des Offenlegungszeitraums vorausgehende Quartalsendstand heranzuziehen. Die Institute können ihre Offenlegungen für die Säule 3 ergänzen, indem sie die gleichen Informationen für die drei vorangegangenen Quartale offenlegen.

21.

Die Institute erläutern in der begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen die in Zeile 8 dieses Meldebogens angegebenen Zahlen, d. h. alle anderen Faktoren, die erheblich zu RWEA-Schwankungen beitragen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1

RWEA am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums

Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums.

2

Umfang der Vermögenswerte

(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA, die auf organische Veränderungen in Umfang und Zusammensetzung des Buchs zurückzuführen sind (einschließlich Originierung neuer Geschäfte und fällig werdender Risikopositionen), aber ohne Veränderungen der Buchgröße durch Erwerb und Veräußerung von Unternehmen.

3

Bonitätstufe der Gegenparteien

(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA, die auf Veränderungen bei der Bonitätsbewertung der Gegenparteien des Instituts zurückzuführen sind, die unabhängig davon, nach welchem Ansatz das Institut verfährt, innerhalb des Kreditrisikorahmens ermittelt wurden.

Wendet das Institut einen IRB-Ansatz an, sind in dieser Zeile auch mögliche Veränderungen beim RWEA durch IRB-Modelle anzugeben.

4

Modellaktualisierungen (nur IMM)

(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA, die auf die Umsetzung des Modells, Änderungen am Umfang des Modells oder Änderungen, mit denen etwaigen Schwächen des Modells entgegengewirkt werden soll, zurückzuführen sind.

Diese Zeile betrifft ausschließlich Änderungen am IMM.

5

Methodik und Regulierung (nur IMM)

(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA aufgrund von Umstellungen der Berechnungsmethodik, die durch Änderungen bei der Regulierung wie neue Rechtsvorschriften bedingt sind (nur IMM).

6

Erwerb und Veräußerung

(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA aufgrund von Änderungen der Buchgröße durch Erwerb und Veräußerung von Unternehmen.

7

Wechselkursschwankungen

(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA, die sich aus Schwankungen bei Währungsumrechnungen ergeben.

8

Sonstige

Hier sind (positive oder negative) Veränderungen des RWEA anzugeben, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen. Die Institute geben in dieser Zeile die Summe dieser RWEA-Änderungen an. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen jegliche weiteren wesentlichen Faktoren für Bewegungen der risikogewichteten Beträge während des in diesem Meldebogen erfassten Offenlegungszeitraums.

9

RWEA am Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums

Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums.

Spalte

Erläuterung

a

RWEA

Meldebogen EU CCR8 – Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien: Format: Unveränderlich.

22.

Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe i CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR8 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

23.

Risikopositionen gegenüber CCP: In Artikel 301 Absatz 1 CRR aufgeführte Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer CCP ausstehend sind, einschließlich Risikopositionen aus CCP-bezogenen Geschäften im Sinne von Artikel 300 Nummer 2 CRR, für die die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR berechnet werden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1-10

Qualifizierte CCP (QCCP)

Eine qualifizierte zentrale Gegenpartie oder „QCCP“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 CRR.

7 und 8

17 und 18

Ersteinschuss

Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten offenzulegen, die als Ersteinschuss im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 CRR entgegengenommen oder hinterlegt wurden.

Für die Zwecke dieses Meldebogens umfassen Ersteinschüsse keine Beiträge zu einer CCP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen (d. h., in Fällen, in denen eine CCP Ersteinschüsse zur Vergemeinschaftung von Verlusten unter den Clearingmitgliedern verwendet, sind diese als Ausfallfonds-Risikopositionen zu behandeln).

9 und 19

Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

Vom Institut gezahlter Beitrag zum Ausfallfonds einer CCP.

„Ausfallfonds“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 CRR.

20

Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

Beiträge, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer CCP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds erschöpft hat, um Verluste abzudecken, die nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder entstanden sind. „Ausfallfonds“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 CRR.

7 und 17

Getrennte Sicherheiten

Siehe Definition im Meldebogen EU CCR5.

8 und 18

Nicht getrennte Sicherheiten

Siehe Definition im Meldebogen EU CCR5.

Spalte

Erläuterung

a

Risikopositionswert

Risikopositionswert, berechnet nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR festgelegten Methoden für Geschäfte im Anwendungsbereich von Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR, nach Anwendung der einschlägigen Anpassungen gemäß den Artikeln 304, 306 und 308 des genannten Abschnitts.

Bei einer Risikoposition kann es sich um eine Handelsrisikoposition im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 CRR handeln. Offenzulegen ist der Betrag, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR maßgeblich ist, wobei während der in Artikel 497 CCR vorgesehenen Übergangszeit die dort genannten Anforderungen zu beachten sind.

b

RWEA

Die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a CRR genannten risikogewichteten Positionsbeträge, berechnet gemäß Artikel 107 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR.


(1)  1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


ANHANG XXVII

Tabelle EU-SECA – Qualitative Offenlegungspflichten in Bezug auf Verbriefungspositionen

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Elemente.

Rechtsgrundlage

Zeilen-nummer

Qualitative Informationen – Freies Format

Artikel 449 Buchstabe a CRR

a)

Beschreibung der Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten, einschließlich Risikomanagement- und Investitionszielen der Institute in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, ihrer Rolle bei Verbriefungs- und Wiederverbriefungsgeschäften, Angaben dazu, ob sie den Rahmen der einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung (STS-Verbriefung) verwenden, und des Umfangs, in dem sie Verbriefungsgeschäfte nutzen, um das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen auf Dritte zu übertragen, gegebenenfalls zusammen mit einer gesonderten Beschreibung ihrer Risikotransferpolitik bei synthetischen Verbriefungen.

Artikel 449 Buchstabe b CRR

b)

Die Arten von Risiken, die sich für die Institute aus ihren Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten ergeben, nach Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen, wobei zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen sowie zwischen den folgenden Risiken zu unterscheiden ist:

i)

dem in selbst initiierten Geschäften zurückgehaltenen Risiko;

ii)

dem in Bezug auf von Dritten initiierten Geschäften eingegangenen Risiko;.

Artikel 449 Buchstabe c CRR

c)

Ansätze der Institute zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge, die sie auf ihre Verbriefungstätigkeiten anwenden, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden, und einer Unterscheidung zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen.

Artikel 449 Buchstabe d CRR

d)

Aufstellung der Verbriefungszweckgesellschaften, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, mit einer Beschreibung der Arten von Risikopositionen des Instituts gegenüber diesen Verbriefungszweckgesellschaften, einschließlich Derivatkontrakten:

i)

Verbriefungszweckgesellschaften, die durch die Institute begründete Risikopositionen erwerben;

ii)

von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften;

iii)

Verbriefungszweckgesellschaften und andere Rechtsträger, für die die Institute verbriefungsspezifische Dienste erbringen, etwa in den Bereichen Beratung, Vermögenswertbedienung oder Verwaltung;

iv)

Verbriefungszweckgesellschaften, die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis der Institute einbezogen sind.

Artikel 449 Buchstabe e CRR

e)

Aufstellung der Rechtsträger, in Bezug auf die die Institute offengelegt haben, dass sie Unterstützung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 geleistet haben.

Artikel 449 Buchstabe f CRR

f)

Aufstellung der mit den Instituten verbundenen Rechtsträger, die in Verbriefungen investieren, die von den Instituten begeben wurden, oder die in Verbriefungspositionen investieren, die durch von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften ausgegeben wurden.

Artikel 449 Buchstabe g CRR

g)

Eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden bei Verbriefungstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich einer Unterscheidung zwischen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen.

Artikel 449 Buchstabe h CRR

h)

Die Namen der ECAI, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Risikopositionen, für die jede einzelne Agentur in Anspruch genommen wird.

Artikel 449 Buchstabe i CRR

i)

Gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5, einschließlich der Struktur des internen Bemessungsverfahrens und des Verhältnisses zwischen der internen Bemessung und externen Bonitätsbeurteilungen der gemäß Buchstabe h offengelegten maßgeblichen ECAI, der Kontrollmechanismen für das interne Bemessungsverfahren, einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsverfahrens, der Arten von Risikopositionen, bei denen das interne Bemessungsverfahren zur Anwendung kommt, und der Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden.

Meldebogen EU-SEC1 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

Institut tritt als Originator auf

Institut tritt als Sponsor auf

Institut tritt als Anleger auf

Traditionelle Verbriefung

Synthetische Verbriefung

Zwischen-summe

Traditionelle Verbriefung

Synthetische Verbriefung

Zwischen-summe

Traditionelle Verbriefung

Synthetische Verbriefung

Zwischen-summe

STS

Nicht-STS

 

davon Übertragung eines signifikanten Risikos (SRT)

 

STS

Nicht-STS

 

STS

Nicht-STS

 

 

davon SRT

 

davon SRT

1

Gesamtrisikoposition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Mengengeschäft (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Hypothekenkredite für Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Kreditkarten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Wiederverbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Großkundenkredite (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Kredite an Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Leasing und Forderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Sonstige Großkundenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Wiederverbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU-SEC2 – Verbriefungspositionen im Handelsbuch

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

Institut tritt als Originator auf

Institut tritt als Sponsor auf

Institut tritt als Anleger auf

Traditionelle Verbriefung

Synthetische Verbriefung

Zwischen-summe

Traditionelle Verbriefung

Synthetische Verbriefung

Zwischen-summe

Traditionelle Verbriefung

Synthetische Verbriefung

Zwischen-summe

STS

Nicht-STS

 

STS

Nicht-STS

 

STS

Nicht-STS

 

1

Gesamtrisikoposition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Mengengeschäft (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Hypothekenkredite für Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Kreditkarten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Wiederverbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Großkundenkredite (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Kredite an Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Leasing und Forderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Sonstige Großkundenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Wiederverbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU-SEC3 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen – Institut, das als Originator oder Sponsor auftritt

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

EU-p

EU-q

Risikopositionswerte (nach Risikogewichtungsbändern (RW)/Abzügen)

Risikopositionswerte (nach Regulierungsansatz)

RWEA (nach Regulierungsansatz)

Kapitalanforderung nach Obergrenze

≤20 % RW

>20 % bis 50 % RW

>50 % bis 100 % RW

>100 % bis <1 250  % RW

1 250  % RW/Abzüge

SEC-IRBA

SEC-ERBA

(einschließlich IAA)

SEC-SA

1 250  % RW/Abzüge

SEC-IRBA

SEC-ERBA

(einschließlich IAA)

SEC-SA

1 250  % RW/

Abzüge

SEC-IRBA

SEC-ERBA

(einschließlich IAA)

SEC-SA

1 250  % RW/

Abzüge

1

Gesamtrisikoposition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Traditionelle Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Verbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Davon STS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Großkundenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Davon STS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Wiederverbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Synthetische Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Verbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Großkundenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Wiederverbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU-SEC4 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen – Institut, das als Anleger auftritt

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

EU-p

EU-q

Risikopositionswerte (nach Risikogewichtungsbändern (RW)/Abzügen)

Risikopositionswerte (nach Regulierungsansatz)

RWEA (nach Regulierungsansatz)

Kapitalanforderung nach Obergrenze

≤20 % RW

>20 % bis 50 % RW

>50 % bis 100 % RW

>100 % bis <1 250  % RW

1 250  % RW/Abzüge

SEC-IRBA

SEC-ERBA

(einschließlich IAA)

SEC-SA

1 250  % RW/Abzüge

SEC-IRBA

SEC-ERBA

(einschließlich IAA)

SEC-SA

1 250  % RW/Abzüge

SEC-IRBA

SEC-ERBA

(einschließlich IAA)

SEC-SA

1 250  % RW/Abzüge

1

Gesamtrisikoposition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Traditionelle Verbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Verbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Davon STS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Großkundenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Davon STS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Wiederverbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Synthetische Verbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Verbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Großkundenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Wiederverbriefung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU-SEC5 – vom Institut verbriefte Risikopositionen – ausgefallene Risikopositionen und spezifische Kreditrisikoanpassungen

 

a

b

c

Vom Institut verbriefte Risikopositionen – Institut tritt als Originator oder Sponsor auf

Ausstehender Gesamtnominalbetrag

Gesamtbetrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen im Zeitraum

 

Davon ausgefallene Risikopositionen

1

Gesamtrisikoposition

 

 

 

2

Mengengeschäft (insgesamt)

 

 

 

3

Hypothekenkredite für Wohnimmobilien

 

 

 

4

Kreditkarten

 

 

 

5

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

 

 

 

6

Wiederverbriefung

 

 

 

7

Großkundenkredite (insgesamt)

 

 

 

8

Kredite an Unternehmen

 

 

 

9

Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien

 

 

 

10

Leasing und Forderungen

 

 

 

11

Sonstige Großkundenkredite

 

 

 

12

Wiederverbriefung

 

 

 


ANHANG XXVIII

Erläuterungen zur Offenlegung von Risikopositionen aus Verbriefungspositionen

Tabelle EU-SECA – Qualitative Offenlegungspflichten in Bezug auf Verbriefungspositionen Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

1.

Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) (im Folgenden „CRR“) genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU SECA in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

a)

Beschreibung der Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten, einschließlich der Risikomanagement- und Investitionsziele in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, ihrer Rolle bei Verbriefungs- und Wiederverbriefungsgeschäften, Angaben zur Verwendung des Rahmens der einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung (STS-Verbriefung) und des Umfangs, in dem sie Verbriefungsgeschäfte nutzen, um das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen auf Dritte zu übertragen, gegebenenfalls zusammen mit einer gesonderten Beschreibung ihrer Risikotransferpolitik bei synthetischen Verbriefungen, gemäß Artikel 449 Buchstabe a CRR.

b)

Die Arten von Risiken, die sich für die Institute aus ihren Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten ergeben, nach Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen, wobei zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen sowie zwischen den folgenden Risiken zu unterscheiden ist:

i)

dem in selbst initiierten Geschäften zurückgehaltenen Risiko;

ii)

dem in Bezug auf von Dritten initiierten Geschäften eingegangenen Risiko,

gemäß Artikel 449 Buchstabe b CRR.

c)

Ansätze der Institute zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge, die sie auf ihre Verbriefungstätigkeiten anwenden, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden, und einer Unterscheidung zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen, gemäß Artikel 449 Buchstabe c CRR.

d)

Eine Aufstellung der Verbriefungszweckgesellschaften, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, mit einer Beschreibung der Arten der Risikopositionen des Instituts gegenüber diesen Verbriefungszweckgesellschaften, einschließlich Derivatkontrakte:

i)

Verbriefungszweckgesellschaften, die durch die Institute begründete Risikopositionen erwerben;

ii)

von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften;

iii)

Verbriefungszweckgesellschaften und andere Rechtsträger, für die die Institute verbriefungsspezifische Dienste erbringen, etwa in den Bereichen Beratung, Vermögenswertbedienung oder Verwaltung;

iv)

Verbriefungszweckgesellschaften, die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis der Institute einbezogen sind,

gemäß Artikel 449 Buchstabe d CRR.

e)

Eine Aufstellung der Rechtsträger, in Bezug auf die die Institute offengelegt haben, dass sie Unterstützung geleistet haben, gemäß Artikel 449 Buchstabe e in Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR.

f)

Eine Aufstellung der mit den Instituten verbundenen Rechtsträger, die in Verbriefungen investieren, die von den Instituten begeben wurden, oder die in Verbriefungspositionen investieren, die durch von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften ausgegeben wurden, gemäß Artikel 449 Buchstabe f CRR.

g)

Eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden bei Verbriefungstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich einer Unterscheidung zwischen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen, gemäß Artikel 449 Buchstabe g CRR.

h)

Die Namen der ECAI, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Risikopositionen, für die jede einzelne Agentur in Anspruch genommen wird, gemäß Artikel 449 Buchstabe h CRR.

i)

Gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR, einschließlich der Struktur des internen Bemessungsverfahrens und des Verhältnisses zwischen der internen Bemessung und externen Bonitätsbeurteilungen der gemäß Buchstabe h offengelegten maßgeblichen ECAI, der Kontrollmechanismen für das interne Bemessungsverfahren, einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsverfahrens, die Arten von Risikopositionen, bei denen das interne Bemessungsverfahren zur Anwendung kommt, und die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden, gemäß Artikel 449 Buchstabe i CRR

Meldebogen EU-SEC1 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch Format: Unveränderlich.

2.

Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe j CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC1 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen, ob ABCP-Programme Teil ihrer traditionellen Verbriefungen sind, und geben, sofern dies der Fall ist, das Volumen der ABCP-Transaktionen an.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a - g

Institut tritt als Originator auf

Tritt das Institut als „Originator“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR auf, handelt es sich bei den Verbriefungspositionen um die gehaltenen Positionen, auch wenn sie wegen der fehlenden Übertragung signifikanter Risiken nicht für den Verbriefungsrahmen infrage kommen. Verbriefungspositionen in Geschäften, bei denen ein signifikantes Risiko übertragen wurde (SRT), sind gesondert auszuweisen.

Originierende Institute legen den am Tag der Offenlegung bestehenden Buchwert aller laufenden Verbriefungspositionen offen, die sie in den von ihnen initiierten Verbriefungsgeschäften halten. Dementsprechend sind sowohl bilanzwirksame Verbriefungspositionen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Credit Default Swaps usw.) in diesen Verbriefungen offenzulegen.

h - k

Institut tritt als Sponsor auf

Tritt das Institut als „Sponsor“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR auf, fallen unter die Verbriefungspositionen Risikopositionen gegenüber Zweckgesellschaften für Geldmarktpapiere, denen das Institut programmübergreifend Bonitätsverbesserungen, Liquidität und andere Fazilitäten bietet. Tritt das Institut sowohl als Originator als auch als Sponsor auf, sind Doppelzählungen zu vermeiden. Das Institut kann dann die beiden Spalten „Institut tritt als Originator auf“ und „Institut tritt als Sponsor auf“ zusammenfassen und die Spalten „Institut fungiert als Originator/Sponsor“ verwenden.

l - o

Institut tritt als Anleger auf

Tritt das Institut als Anleger auf, sind die Verbriefungspositionen die durch Geschäfte mit Dritten erworbenen Anlagepositionen.

In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes „Anleger“ gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das eine Verbriefungsposition in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt.

Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der Arten von Verbriefungspositionen, so gibt das Institut die wichtigste Art an.

a – d; h, i, l, m

Traditionelle Geschäfte

Gemäß Artikel 242 Nummer 13 CRR in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 (2) bezeichnet der Ausdruck „traditionelle Verbriefung “ eine Verbriefung, die mit der Übertragung des wirtschaftlichen Interesses an den verbrieften Risikopositionen einhergeht. Dabei überträgt der Originator das Eigentum an den verbrieften Forderungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft oder gibt Unterbeteiligungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft ab. Die ausgegebenen Wertpapiere stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar.

Traditionelle Verbriefungen, bei denen der Originator keine Positionen hält, werden vom Originator in diesem Meldebogen nicht offengelegt.

e, f, j, n

Synthetische Geschäfte

Gemäß Artikel 242 Nummer 14 CRR in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet der Ausdruck „synthetische Verbriefung“ eine Verbriefung, bei der der Risikotransfer durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben.

Hat das Institut eine Besicherung erworben, legt es seine Nettopositionsbeträge, die nicht Gegenstand der erworbenen Besicherung sind, in den Spalten Originator/Sponsor dieses Meldebogens (d. h. den nicht besicherten Betrag) offen. Hat das Institut eine Besicherung veräußert, so wird der Positionsbetrag der Kreditbesicherung in der Spalte „Anleger“ dieses Meldebogens offengelegt.

a, b, h, l,

STS-Risikopositionen

Gesamtbetrag der STS-Verbriefungspositionen gemäß den Kriterien der Artikel 18 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402.

b, d, f

SRT-Risikopositionen

Gesamtbetrag der Verbriefungspositionen, bei denen der Originator gemäß Artikel 244 (traditionelle Verbriefung) und Artikel 245 (synthetische Verbriefung) ein signifikantes Risiko übertragen hat (SRT).

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

06, 12

Wiederverbriefung

Gesamtbetrag der ausstehenden Wiederverbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 CRR.

Sämtliche Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit Wiederverbriefungen sind in den Zeilen „Wiederverbriefung“ auszuweisen und nicht in den vorhergehenden Zeilen (nach Art der zugrunde liegenden Aktiva), in denen nur andere Verbriefungspositionen als Wiederverbriefungen angegeben werden.

Meldebogen EU SEC2 – Verbriefungspositionen im Handelsbuch Format: Unveränderlich.

3.

Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe j CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC2 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

4.

Die Institute verweisen auf die Erläuterungen zum Meldebogen EU SEC1 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch.

Meldebogen EU SEC3 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen – Institut, das als Originator oder Sponsor auftritt Format: Unveränderlich.

5.

Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe k Ziffer ii) CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC3 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a bis d

Risikopositionswerte (nach Risikogewichtungsbändern (RW)/Abzügen)

Die in den Spalten a bis d dieses Meldebogens offenzulegenden Werte zu regulatorischen Risikogewichten werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR bestimmt.

f bis h

Risikopositionswerte (nach Regulierungsansatz)

Die Angaben in den Spalten f bis h dieses Meldebogens richten sich nach dem Regulierungsansatz, der in der Rangfolge der Ansätze gemäß Artikel 254 CRR verwendet wird.

j, k, l

RWEA (nach Regulierungsansatz)

Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA) nach Regulierungsansatz gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR vor Anwendung der Obergrenze.

n bis EU-p

Kapitalanforderung nach Obergrenze

Diese Spalten beziehen sich auf die Kapitalanforderung nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 267 und Artikel 268 CRR.

e, i, m, EU-q

1 250  % RW/Abzüge

Die Spalten beziehen sich auf Posten:

Risikogewicht von 1 250  % oder Abzug gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR,

Risikogewicht von 1 250  % oder Abzug gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b CRR,

Risikogewicht von 1 250  % oder Abzug gemäß Artikel 254 Absatz 7 CRR

oder Abzug gemäß Artikel 253 CRR.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1

Gesamtrisikoposition

Die Gesamtrisikoposition bezieht sich auf die Gesamtsumme der Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen, die das als Originator oder Sponsor auftretende Institut hält. In dieser Zeile werden die von Originatoren und Sponsoren in den folgenden Zeilen offengelegten Informationen über traditionelle und synthetische Verbriefungen zusammengefasst.

2

Traditionelle Geschäfte

Siehe Erläuterung zum Meldebogen EU SEC1.

3, 10

Verbriefung

Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 CRR, bei denen es sich nicht um Wiederverbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 handelt.

5, 7

STS

Siehe Erläuterung zum Meldebogen EU SEC1.

8, 13

Wiederverbriefung

Siehe Erläuterung zum Meldebogen EU SEC1.

9

Synthetische Geschäfte

Siehe Erläuterung zum Meldebogen EU SEC1.

Meldebogen EU SEC4 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen – Institut, das als Anleger auftritt Format: Unveränderlich.

6.

Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe k Ziffer ii) CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC4 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

7.

Die Institute orientieren sich dabei an den Erläuterungen zum Meldebogen EU SEC3 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen – Institut, das als Originator oder Sponsor auftritt.

Meldebogen EU SEC5 – vom Institut verbriefte Risikopositionen – ausgefallene Risikopositionen und spezifische Kreditrisikoanpassungen Format: Unveränderlich.

8.

Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe l CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC5 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a

Ausstehender Gesamtnominalbetrag

Ausstehender Gesamtnominalbetrag der vom (als Originator oder Sponsor auftretenden) Institut verbrieften Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungsposition.

b

Ausstehender Gesamtnominalbetrag – davon ausgefallene Risikopositionen

Ausstehender Gesamtnominalbetrag der vom (als Originator oder Sponsor auftretenden) Institut verbrieften Risikopositionen, die im Sinne von Artikel 178 CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft werden, aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungsposition.

c

Spezifische Kreditrisikoanpassungen im Zeitraum

Betrag der während des Zeitraums gemäß Artikel 110 CRR vorgenommenen spezifischen Kreditrisikoanpassungen an den vom (als Originator oder Sponsor auftretenden) Institut verbrieften Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungsposition.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).


ANHANG XXIX

Tabelle EU MRA: Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem Marktrisiko

 

Freitext

a

Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR

Beschreibung der Marktrisikomanagement-Strategien und -Prozesse des Instituts. Hierzu zählen:

Eine Erläuterung der strategischen Ziele, die das Management mit seinen Handelsgeschäften verfolgt, sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken des Instituts eingeführten Prozesse.

eine Beschreibung der Leitlinien des Instituts für die Risikoabsicherung und -minderung und der Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung getroffenen Maßnahmen.

 

b

Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Eine Beschreibung von Struktur und Organisation der Marktrisikomanagementfunktion, einschließlich einer Beschreibung der zur Umsetzung der unter a erläuterten Strategien und Prozesse des Instituts geschaffenen Struktur für die Marktrisikosteuerung, die über die Beziehungen und die Kommunikationsmechanismen zwischen den verschiedenen, mit dem Marktrisikomanagement befassten Bereichen Aufschluss gibt.

 

c

Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c CRR

Umfang und Art der Risikoberichts- und -messsysteme.

 

Meldebogen EU MR1 - Marktrisiko beim Standardansatz

 

a

 

 

Risikogewichtete Positionsbeträge (RWEAs)

 

Outright-Termingeschäfte

 

1

Zinsrisiko (allgemein und spezifisch)

 

2

Aktienkursrisiko (allgemein und spezifisch)

 

3

Fremdwährungsrisiko

 

4

Warenpositionsrisiko

 

 

Optionen

 

5

Vereinfachter Ansatz

 

6

Delta-Plus-Ansatz

 

7

Szenario-Ansatz

 

8

Verbriefung (spezifisches Risiko)

 

9

Gesamtsumme

 

Tabelle EU MRB: Qualitative Offenlegungspflichten von Instituten, die interne Modelle für das Marktrisiko verwenden

 

Freitext

EU (a)

Artikel 455 Buchstabe c CRR

Beschreibung der Verfahren und Systeme, die zur Sicherstellung der Marktfähigkeit der im Handelsbuch enthaltenen Positionen umgesetzt wurden, um den Anforderungen des Artikels 104 zu genügen.

Beschreibung der Methodik, mit der sichergestellt werden soll, dass die für das allgemeine Management des Handelsbuchs umgesetzten Strategien und Verfahren angemessen sind.

 

EU (b)

Artikel 455 Buchstabe c CRR

Für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Risikopositionen, die gemäß dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und deren Risikopositionswert gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 Artikel 34 und Teil 3 Titel I Kapitel 3 Artikel 105 CRR (und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/11) angepasst wird, eine Beschreibung der Systeme und Kontrollen, die sicherstellen sollen, dass die Schätzwerte vorsichtig und zuverlässig sind. Diese Offenlegung kann als Teil der Marktrisikooffenlegung für im Handelsbuch gehaltene Risikopositionen bereitgestellt werden.

 

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer i CRR

(A)

Institute, die VaR-Modelle und SVaR-Modelle nutzen, legen Folgendes offen:

 

a)

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 455 Buchstabe b CRR

Beschreibung der von den VaR- und SVaR-Modellen abgedeckten Tätigkeiten und Risiken, aus der hervorgeht, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat.

 

b)

Artikel 455 Buchstabe b CRR

Beschreibung des Anwendungsbereichs der VaR- und SVaR-Modelle, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat, samt Informationen darüber, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen, sowie den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen / oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben VaR-/SVaR-Modelle verwenden.

 

 

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer i CRR

Charakteristika der verwendeten Modelle. Dies muss Folgendes umfassen:

 

c)

Eine allgemeine Beschreibung der aufsichtsrechtlichen VaR- und SVaR-Modelle

 

d)

Gegebenenfalls eine Erörterung der Hauptunterschiede zwischen den für Managementzwecke und dem für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten VaR- und SVaR-Modell/en (10 Tage 99 %)

 

e)

Bei VaR-Modellen:

 

i)

Die Häufigkeit der Datenaktualisierung

 

ii)

Die Länge des Datenzeitraums, der zur Kalibrierung des Modells verwendet wird. Eine Beschreibung des verwendeten Gewichtungsschemas (sofern eines verwendet wird)

 

iii)

Eine Beschreibung, wie das Institut die zehntägige Haltefrist bestimmt (wird beispielsweise ein eintägiger VaR mit der Quadratwurzel aus 10 hochskaliert, oder wird der 10-Tage-VaR im Modell direkt bestimmt?)

 

iv)

Eine Beschreibung des Aggregationsansatzes, d. h. der Methode für die Aggregierung des spezifischen und des allgemeinen Risikos (d. h. berechnen die Institute das spezifische Risiko als Einzelrisiko mit einer anderen Methode als der, die sie für die Berechnung des allgemeinen Risikos verwenden, oder verwenden Institute ein Einheitsmodell, das zwischen allgemeinem und spezifischem Risiko differenziert?)

 

v)

Bewertungsansatz (vollständige Neubewertung oder Nutzung von Näherungen)

 

vi)

Ob bei der Simulation potenzieller Veränderungen der Risikofaktoren absolute oder relative Renditen (oder ein gemischter Ansatz) verwendet (d. h. anteilige oder absolute Preis- oder Zinsänderungen angesetzt werden).

 

f)

Bei SVaR-Modellen ist Folgendes anzugeben:

 

i)

Wie das Institut die zehntägige Haltefrist bestimmt. Wird beispielsweise ein eintägiger VaR mit der Quadratwurzel aus 10 hochskaliert, oder wird der 10-Tage-VaR im Modell direkt bestimmt? Ist der Ansatz der gleiche wie bei VaR-Modellen, können die Institute dies bestätigen und auf ihre Angaben unter Buchstabe e Ziffer iii verweisen

 

ii)

Der vom Institut gewählte Stresszeitraum samt Begründung für diese Wahl

 

iii)

Bewertungsansatz (vollständige Neubewertung oder Nutzung von Näherungen).

 

g)

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR

Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests (Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die VaR- und SVaR-Modelle auf Gruppenebene angewandt werden).

 

h)

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR

Beschreibung des Ansatzes, der für den Rückvergleich/die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen Modelle und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird.

 

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR

(B)

Institute, die zur Bemessung der Eigenmittelanforderungen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC) interne Modelle verwenden, legen Folgendes offen:

 

a)

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 455 Buchstabe b CRR

Beschreibung der von den IRC-Modellen abgedeckten Risiken, aus der hervorgeht, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat.

 

b)

Artikel 455 Buchstabe b CRR

Beschreibung des Anwendungsbereichs des IRC-Modells, für das die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat, samt Informationen darüber, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen, sowie den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen / oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben IRC-Modelle verwenden.

 

c)

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR

Allgemeine Beschreibung der Methode, die bei internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko zur Anwendung kommt, einschließlich

 

i)

Angaben zum allgemeinen Modellansatz (insbesondere, ob Modelle verwendet werden, die sich auf Kreditspreads oder Übergangsmatrizen stützen)

 

ii)

Angaben zur Kalibrierung der Übergangsmatrix

 

iii)

Angaben zu Korrelationsannahmen.

 

d)

Vorgehensweise bei der Bestimmung der Liquiditätshorizonte.

 

e)

Methode, die verwendet wird, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen.

 

f)

Vorgehensweise bei der Validierung der Modelle.

 

g)

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR

Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests (Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die IRC-Modelle auf Gruppenebene angewandt werden).

 

h)

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR

Beschreibung des Ansatzes, der für den Rückvergleich/die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen IRC-Modelle und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird.

 

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR

(C)

Institute, die zur Bemessung der Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio (Messung des Gesamtrisikos) interne Modelle verwenden, legen Folgendes offen:

 

a)

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 455 Buchstabe b CRR

Beschreibung der von den Modellen zur Messung des Gesamtrisikos abgedeckten Risiken, aus der hervorgeht, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat.

 

b)

Artikel 455 Buchstabe b CRR

Beschreibung des Anwendungsbereichs der Modelle zur Messung des Gesamtrisikos, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat, samt Informationen darüber, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen, sowie den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen / oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben Modelle verwenden.

 

c)

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR

Allgemeine Beschreibung der bei Korrelationshandelsaktivitäten verwendeten Methode. Hierzu zählen u. a.:

 

i)

Angaben zum allgemeinen Modellansatz (Wahl der Modellkorrelation zwischen Ausfall/Migration und Kreditspread: i) gesonderte, aber korrelierte stochastische Prozesse als Ursache von Migration/Ausfall und Bewegungen im Kreditspread ii) Änderungen im Kreditspread als Ursache von Migration/Ausfall oder iii) Ausfall/Migration als Ursache von Änderungen im Kreditspread)

 

ii)

Informationen, die für die Kalibrierung der Parameter für die Basiskorrelation verwendet werden: Preisfindung für die Tranchen über die LGD (konstant oder stochastisch)

 

iii)

Informationen über die Entscheidung hinsichtlich der Laufzeitenstruktur, von Positionen (Gewinne und Verluste auf Basis simulierter Marktbewegungen im Modell, deren Berechnung sich auf die Zeit bis zum Auslaufen der einzelnen Positionen am Ende des einjährigen Kapitalhorizonts stützt; alternativ wird die Zeit bis zum Auslaufen ab Berechnungsdatum angesetzt).

 

d)

Vorgehensweise bei der Bestimmung der Liquiditätshorizonte.

 

e)

Methode, die verwendet wird, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen.

 

f)

Vorgehensweise bei der Validierung der Modelle.

 

g)

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR

Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests (Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die Modelle zur Messung des Gesamtrisikos auf Gruppenebene angewandt werden).

 

h)

Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR

Beschreibung des Ansatzes, der für den Rückvergleich/die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen Modelle zur Messung des Gesamtrisikos und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird.

 

i)

Artikel 455 Buchstabe f CRR

Angaben zum gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizont für jedes von den internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für Korrelationshandelsaktivitäten abgedeckte Teilportfolio.

 

Meldebogen EU MR2-A - Marktrisiko bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (IMA)

 

a

b

Risikoge-wichtete Positions-beträge (RWEAs)

Eigenmittel-anforderungen

1

VaR (der höhere der Werte a und b).

 

 

a)

Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1).

 

 

b)

Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg).

 

 

2

SVaR (der höhere der Werte a und b).

 

 

a)

Letzter Wert des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (SVaRt-1).

 

 

b)

Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (sVaRavg).

 

 

3

IRC (der höhere der Werte a und b).

 

 

a)

Letzte IRC-Maßzahl.

 

 

b)

Durchschnittswert der IRC-Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen.

 

 

4

Messung des Gesamtrisikos (der höhere der Werte a, b und c).

 

 

a)

Letzte Risikomaßzahl für die Messung des Gesamtrisikos.

 

 

b)

Durchschnittswert der Maßzahl für die Messung des Gesamtrisikos in den vorausgegangenen zwölf Wochen.

 

 

c)

Messung des Gesamtrisikos - Untergrenze.

 

 

5

Sonstige

 

 

6

Gesamtsumme

 

 

Meldebogen EU MR2-B – RWEA-Flussrechnung der Marktrisiken bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (IMA)

 

a

b

c

d

e

f

g

VaR

SVaR

IRC

Messung des Gesamtrisikos

Sonstige

RWEAs insgesamt

Eigenmittel-anforderungen insgesamt

1

RWEAs am Ende des vorangegangenen Zeitraums

 

 

 

 

 

 

 

1a

Regulatorische Anpassungen

 

 

 

 

 

 

 

1b

RWEAs am Ende des vorangegangenen Quartals (Tagesende)

 

 

 

 

 

 

 

2

Entwicklungen bei den Risikoniveaus

 

 

 

 

 

 

 

3

Modellaktualisierungen/-änderungen

 

 

 

 

 

 

 

4

Methoden und Grundsätze

 

 

 

 

 

 

 

5

Erwerb und Veräußerungen

 

 

 

 

 

 

 

6

Wechselkursschwankungen

 

 

 

 

 

 

 

7

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

8a

RWEAs am Ende des Offenlegungszeitraums (Tagesende)

 

 

 

 

 

 

 

8b

Regulatorische Anpassungen

 

 

 

 

 

 

 

8

RWEAs am Ende des Offenlegungszeitraums

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU MR3 - IMA-Werte für Handelsportfolios

 

a

VaR (10 Tage 99 %)

1

Höchstwert

 

2

Durchschnittswert

 

3

Mindestwert

 

4

Ende des Zeitraums

 

SVaR (10 Tage 99 %)

5

Höchstwert

 

6

Durchschnittswert

 

7

Mindestwert

 

8

Ende des Zeitraums

 

IRC (99,9 %)

9

Höchstwert

 

10

Durchschnittswert

 

11

Mindestwert

 

12

Ende des Zeitraums

 

Messung des Gesamtrisikos (99,9 %)

13

Höchstwert

 

14

Durchschnittswert

 

15

Mindestwert

 

16

Ende des Zeitraums

 

Meldebogen EU MR4 - Vergleich der VaR-Schätzwerte mit Gewinnen/Verlusten

Image 9

Zu liefern ist eine Analyse der „Ausreißer“ bei den Rückvergleichen (Überschreitungen gemäß Artikel 366 CRR). Hierfür sind die jeweiligen Daten und die entsprechende Überschreitung (VaR minus Gewinne und Verluste) auszuweisen. Dies muss zumindest die Hauptursachen für die Überschreitungen beinhalten, samt ähnlicher Vergleiche für die tatsächlichen Gewinne und Verluste sowie für die hypothetischen Gewinne und Verluste (Artikel 366 CRR).

Angaben zu den tatsächlichen Gewinnen und Verlusten und insbesondere eine Klarstellung, ob diese auch Reserven einschließen, und wenn nicht, wie Reserven in das Rückvergleichsverfahren eingebunden werden.


ANHANG XXX

Tabellen und Meldebögen zum Marktrisiko beim Standardansatz und bei dem auf internen Modellen beruhenden Ansatz: Erläuterungen

1.   

In diesem Anhang wird erläutert, wie die Institute zu verfahren haben, wenn sie zur Offenlegung der in den Artikeln 435, 445 und 455 der Verordnung (EU) 575/2013 (1) („CRR“) genannten Angaben die in Anhang XXIX enthaltenen Tabellen und Meldebögen ausfüllen.

Tabelle EU MRA - Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem Marktrisiko: Freitext.

2.

Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a bis d CRR genannten Informationen zum Marktrisiko offen, indem sie die Tabelle EU MRA in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

a)

Wenn die Institute die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR genannten Angaben zu Zielen und Politik ihres Marktrisikomanagements offenlegen, muss dies Folgendes beinhalten:

eine Erläuterung der strategischen Ziele, die ihr Management mit seinen Handelsgeschäften verfolgt,

die zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken des Instituts eingeführten Prozesse,

die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung,

die Strategien und Prozesse zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit von Absicherungen.

b)

Wenn die Institute die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR genannten Angaben zu Struktur und Organisation der Marktrisikomanagementfunktion offenlegen, muss dies Folgendes beinhalten:

eine Beschreibung der zur Umsetzung der unter a dargelegten Strategien und Prozesse des Instituts geschaffenen Struktur für die Marktrisikosteuerung,

eine Beschreibung der Beziehungen und der Kommunikationsmechanismen zwischen den verschiedenen, mit dem Marktrisikomanagement befassten Bereichen.

c)

Wenn die Institute die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c CRR genannten Informationen zu Umfang und Art der Systeme für Offenlegung und Messung des Marktrisikos offenlegen, beschreiben sie dabei den Umfang und die Art dieser Systeme.

Meldebogen EU MR1 - Marktrisiko beim Standardansatz: Format: Unveränderlich

3.

Die Institute legen die in Artikel 445 CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU MR1 in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

Outright-Termingeschäfte

1

Zinsrisiko (allgemein und spezifisch)

Allgemeines und spezifisches Risiko von Positionen in gehandelten Schuldtiteln ohne Optionscharakter im Handelsbuch gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR (mit Ausnahme des spezifischen Risikos bei Verbriefungen).

2

Aktienkursrisiko (allgemein und spezifisch)

Allgemeines und spezifisches Risiko von Aktienpositionen im Handelsbuch gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR mit Ausnahme optionaler Instrumente.

3

Fremdwährungsrisiko

Risiko von Fremdwährungspositionen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 3 CRR mit Ausnahme optionaler Instrumente.

4

Warenpositionsrisiko

Risiko von Warenpositionen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 CRR mit Ausnahme optionaler Instrumente.

Optionen

5

Vereinfachter Ansatz

Optionen oder Optionsscheine im Sinne von Artikel 329 Absatz 3 (Teil 3 Titel IV Kapitel 2) CRR, bei denen die Institute die Eigenmittelanforderungen in Verbindung mit dem Nicht-Delta-Risiko nach dem vereinfachten Ansatz (2) berechnen.

6

Delta-Plus-Ansatz

Optionen oder Optionsscheine im Sinne von Artikel 329 Absatz 3 (Teil 3 Titel IV Kapitel 2) CRR im Handelsbuch, bei denen die Institute die Eigenmittelanforderungen in Verbindung mit dem Nicht-Delta-Risiko nach dem Delta-Plus-Ansatz (3) berechnen.

7

Szenario-Ansatz

Optionen oder Optionsscheine im Sinne von Artikel 329 Absatz 3 (Teil 3 Titel IV Kapitel 2) CRR im Handelsbuch, bei denen die Institute die Eigenmittelanforderungen in Verbindung mit dem Nicht-Delta-Risiko nach dem Szenario-Ansatz (4) berechnen.

8

Verbriefung (spezifisches Risiko)

Spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen im Handelsbuch gemäß den Artikeln 337 und 338 (Teil 3 Titel IV Kapitel 2) CRR.

9

Gesamtsumme

Summe der in den Zeilen 1 bis 8 ausgewiesenen Beträge.

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a

Risikogewichtete Positionsbeträge (RWEAs)

In Artikel 438 Buchstabe d CRR verlangte Offenlegung der risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR durch Multiplikation des Werts in Spalte b mit dem Faktor 12,5 berechnet werden.

Tabelle EU MRB: Qualitative Offenlegungspflichten von Instituten, die interne Modelle für das Marktrisiko verwenden: Freitext

4.

Die Institute legen die in Artikel 455 Buchstaben a, b, c und f CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU MRB in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

EU (a)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe c CRR genannten Angaben zum Ausmaß der Einhaltung des Artikels 104 CRR und zu den dazu verwendeten Methoden offenlegen, muss dies Folgendes beinhalten:

eine Beschreibung der Verfahren und Systeme, die zur Sicherstellung der Marktfähigkeit der im Handelsbuch enthaltenen Positionen umgesetzt wurden, um den Anforderungen des Artikels 104 CRR zu genügen,

eine Beschreibung der Methodik, mit der sichergestellt werden soll, dass die für das allgemeine Management des Handelsbuchs umgesetzten Strategien und Verfahren angemessen sind.

EU (b)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe c CRR genannten Angaben zum Ausmaß der Einhaltung des Artikels 105 CRR und zu den dazu verwendeten Methoden offenlegen, muss dies Folgendes beinhalten:

eine Beschreibung der Bewertungsmethoden mit einer Erläuterung, inwieweit Methoden zur Bewertung nach Markt- und Modellpreisen verwendet werden,

eine Beschreibung des unabhängigen Preisüberprüfungsverfahrens,

Verfahren für Bewertungsanpassungen oder die Bildung von Reserven (mit einer Beschreibung des Verfahrens und der Methode für die Bewertung von Handelspositionen nach Art des Instruments).

(A)

Institute, die VaR-Modelle und SVaR-Modelle im Sinne von Artikel 365 CRR verwenden

a)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer i und die in Artikel 455 Buchstabe b CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie auch eine Beschreibung der von den VaR- und SVaR-Modellen abgedeckten Tätigkeiten und Risiken bei und legen dar, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat.

b)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe b CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie Folgendes bei:

eine Beschreibung des Anwendungsbereichs der VaR- und sVaR-Modelle, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat,

falls relevant, Informationen darüber, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen, sowie den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen / oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben VaR-/SVaR-Modelle verwenden.

 

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer i CRR verlangten Angaben zu den Charakteristika der verwendeten Modelle müssen Folgendes beinhalten:

c)

Eine allgemeine Beschreibung der aufsichtsrechtlichen VaR- und SVaR-Modelle.

d)

Gegebenenfalls eine Erörterung der Hauptunterschiede zwischen den für Managementzwecke und dem für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten VaR- und SVaR-Modell/en (10 Tage 99 %).

e)

Bei VaR-Modellen:

i)

die Häufigkeit der Datenaktualisierung,

ii)

die Länge des Datenzeitraums, der zur Kalibrierung des Modells verwendet wird. Eine Beschreibung des verwendeten Gewichtungsschemas (sofern eines verwendet wird),

iii)

eine Beschreibung, wie das Institut die zehntägige Haltefrist bestimmt (wird beispielsweise ein eintägiger VaR mit der Quadratwurzel aus 10 hochskaliert, oder wird der 10-Tage-VaR im Modell direkt bestimmt?),

iv)

eine Beschreibung des Aggregationsansatzes, d. h. der Methode für die Aggregierung des spezifischen und des allgemeinen Risikos (d. h. berechnen die Institute das spezifische Risiko als Einzelrisiko mit einer anderen Methode als der, die sie für die Berechnung des allgemeinen Risikos verwenden, oder verwenden Institute ein Einheitsmodell, das zwischen allgemeinem und spezifischem Risiko differenziert?),

v)

Bewertungsansatz (vollständige Neubewertung oder Nutzung von Näherungen),

vi)

Ob bei der Simulation potenzieller Veränderungen der Risikofaktoren absolute oder relative Renditen (oder ein gemischter Ansatz) verwendet (d. h. anteilige oder absolute Preis- oder Zinsänderungen angesetzt werden).

f)

Bei SVaR-Modellen:

i)

eine Beschreibung, wie das Institut die zehntägige Haltefrist bestimmt. Wird beispielsweise ein eintägiger VaR mit der Quadratwurzel aus 10 hochskaliert, oder wird der 10-Tage-VaR im Modell direkt bestimmt? Ist der Ansatz der gleiche wie bei VaR-Modellen, können die Institute dies bestätigen und auf ihre Angaben unter Buchstabe e Ziffer iii verweisen;

ii)

eine Beschreibung des vom Institut gewählten Stresszeitraums und Begründung dieser Wahl;

iii)

eine Beschreibung des Bewertungsansatzes (vollständige Neubewertung oder Nutzung von Näherungen).

g)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie eine Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests bei, die mit den Angaben unter (A)(a) in Einklang steht (die Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die VaR- und sVaR-Modelle auf Gruppenebene angewandt werden).

h)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie eine Beschreibung des Ansatzes bei, der für den Rückvergleich/die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen Modelle und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird.

(B)

Institute, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitte 3 und 4 CRR zur Bemessung der Eigenmittelanforderungen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC) interne Modelle verwenden

a)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii und die in Artikel 455 Buchstabe b CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie auch eine Beschreibung der von den IRC-Modellen abgedeckten Risiken bei und legen dar, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat.

b)

Die in Artikel 455 Buchstabe b genannten Angaben müssen eine Beschreibung des Anwendungsbereichs des IRC-Modells enthalten, für das die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat, und sind durch Angaben darüber zu ergänzen, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen. Dies schließt auch den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen ein oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben IRC-Modelle verwenden.

 

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR verlangten Angaben zu den Charakteristika der verwendeten IRC-Modelle müssen Folgendes beinhalten:

c)

eine allgemeine Beschreibung der Methode, die bei internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko zur Anwendung kommt, einschließlich

i)

Angaben zum allgemeinen Modellansatz (insbesondere, ob Modelle verwendet werden, die sich auf Kreditspreads oder Übergangsmatrizen stützen);

ii)

Angaben zur Kalibrierung der Übergangsmatrix;

iii)

Angaben zu Korrelationsannahmen.

d)

Die Institute beschreiben auch ihre Vorgehensweise bei der Bestimmung der Liquiditätshorizonte.

e)

Zu beschreiben ist ferner die Methode, die verwendet wird, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen.

f)

Die Institute legen ihre Vorgehensweise bei der Validierung der Modelle dar.

g)

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR genannten Angaben müssen eine mit den Angaben unter (B)(a) in Einklang stehende Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests umfassen (die Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die IRC-Modelle auf Gruppenebene angewandt werden).

h)

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR genannten Angaben müssen eine Beschreibung des Ansatzes enthalten, der für den Rückvergleich/die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen IRC-Modelle und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird.

(C)

Institute, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 5 CRR zur Bemessung der Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio (Messung des Gesamtrisikos) interne Modelle verwenden

a)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii und die in Artikel 455 Buchstabe b CRR genannten Informationen offenlegen, beschreiben sie auch die von den Modellen zur Messung des Gesamtrisikos abgedeckten Risiken und legen dar, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat.

b)

Die in Artikel 455 Buchstabe b genannten Angaben müssen eine Beschreibung des Anwendungsbereichs der Modelle zur Messung des Gesamtrisikos umfassen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat; Ergänzt wird diese Beschreibung durch Angaben dazu, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen. Dies schließt auch den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen ein oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben IRC-Modelle verwenden.

 

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR verlangten Angaben zu den Charakteristika der verwendeten Modelle zur Messung des Gesamtrisikos müssen Folgendes beinhalten:

c)

eine allgemeine Beschreibung der bei Korrelationshandelsaktivitäten verwendeten Methode. Hierzu zählen u. a.:

i)

Angaben zum allgemeinen Modellansatz (Wahl der Modellkorrelation zwischen Ausfall/Migration und Kreditspread: i) gesonderte, aber korrelierte stochastische Prozesse als Ursache von Migration/Ausfall und Bewegungen im Kreditspread, ii) Änderungen im Kreditspread als Ursache von Migration/Ausfall oder iii) Ausfall/Migration als Ursache von Änderungen im Kreditspread).

ii)

Informationen, die für die Kalibrierung der Parameter für die Basiskorrelation verwendet werden: Preisfindung für die Tranchen über die LGD (konstant oder stochastisch).

iii)

Informationen über die Entscheidung hinsichtlich der Laufzeitenstruktur, von Positionen (Gewinne und Verluste auf Basis simulierter Marktbewegungen im Modell, deren Berechnung sich auf die Zeit bis zum Auslaufen der einzelnen Positionen am Ende des einjährigen Kapitalhorizonts stützt; alternativ wird die Zeit bis zum Auslaufen ab Berechnungsdatum angesetzt).

d)

Die Institute beschreiben auch ihre Vorgehensweise bei der Bestimmung der Liquiditätshorizonte.

e)

Zu beschreiben ist ferner die Methode, die verwendet wird, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen.

f)

Die Institute legen ihre Vorgehensweise bei der Validierung der Modelle dar.

g)

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR genannten Angaben müssen eine Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests umfassen (die Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die Modelle zur Messung des Gesamtrisikos auf Gruppenebene angewandt werden).

h)

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR genannten Angaben müssen eine Beschreibung des Ansatzes enthalten, der für den Rückvergleich oder die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen Modelle zur Messung des Gesamtrisikos und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird.

i)

Die Angaben zu den internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko sowie für Korrelationshandelsportfolios werden durch die in Artikel 455 Buchstabe f verlangten Angaben zum gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizont von Teilportfolios ergänzt; diese Angaben müssen mit der Beschreibung in den Zeilen (B) (a) und (d) und (C) (a) und (d)) der Tabelle EU MRB übereinstimmen.

Meldebogen EU MR2-A - Marktrisiko bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz: Format: Unveränderlich

5.

Die Institute legen die in Artikel 455 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU MR2-A in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

1

VaR (der höhere der Werte a und b).

a

Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)

Nach Artikel 365 Absatz 1 CRR berechneter Vortageswert des VaR (VaRt-1).

b

Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)

Durchschnitt der nach Artikel 365 Absatz 1 CRR berechneten Tageswerte des Risikopotenzials in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen (VaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) gemäß Artikel 366 CRR.

2

SVaR (der höhere der Werte a und b).

a

Letzter Wert des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (SVaRt-1)

Der nach Artikel 365 Absatz 2 CRR berechnete letzte Wert des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (sVaRt-1).

b

Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (sVaRavg)

Durchschnitt der Risikopotenzialwerte unter Stressbedingungen in den vorangegangenen 60 Geschäftstagen (VaRavg), die in der in Artikel 365 Absatz 2 CRR beschriebenen Weise und Häufigkeit berechnet werden, multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) gemäß Artikel 366 CRR.

3

IRC (der höhere der Werte a und b).

a

Letzte IRC-Maßzahl

Die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR berechnete letzte Risikomaßzahl für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko.

b

Durchschnittswert der IRC-Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen

Durchschnitt der nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR berechneten Risikomaßzahlen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko in den vorangegangenen zwölf Wochen.

4

Messung des Gesamtrisikos (der höhere der Werte a, b und c).

a

Letzte Risikomaßzahl für die Messung des Gesamtrisikos

Die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 5 CRR berechnete letzte Risikomaßzahl für das Korrelationshandelsportfolio.

b

Durchschnittswert der Maßzahl für die Messung des Gesamtrisikos in den vorausgegangenen zwölf Wochen

Durchschnitt der nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 5 CRR berechneten Risikomaßzahlen für das Korrelationshandelsportfolio in den vorausgegangenen zwölf Wochen.

c

Messung des Gesamtrisikos – Untergrenze

8 % der Eigenmittelanforderungen, die zum Zeitpunkt der Berechnung der in Zeile a genannten letzten Risikomaßzahl gemäß Artikel 338 Absatz 4 CRR für alle in das interne Modell für das Korrelationshandelsportfolio einfließenden Positionen berechnet würde.

5

Sonstige

„Sonstige“ bezieht sich auf zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die Aufsichtsbehörden für Institute vorschreiben, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz für das Marktrisiko verwenden (z. B. zusätzliches Kapital gemäß Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU).

6

Summe (1+2+3+ 4+5)

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a

Risikogewichtete Positionsbeträge (RWEAs)

In Artikel 438 Buchstabe d CRR verlangte Offenlegung der risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR durch Multiplikation des Werts in Spalte b mit dem Faktor 12,5 berechnet werden.

b

Eigenmittelanforderungen

In Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR bestimmte Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß den Erläuterungen in den Zeilen 1 bis 4.

Meldebogen EU MR2-B – RWEA-Flussrechnung der Marktrisiken bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (IMA): Format: Unveränderlich

6.

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU MR2-B in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

7.

Die Institute geben RWEA-Flussdaten als Abweichungen zwischen den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des Offenlegungszeitraums (Zeile 8) und den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des vorangegangenen Offenlegungsstichtags (Zeile 1) an. Bei vierteljährlichen Offenlegungen ist der dem Quartal des Offenlegungszeitraums vorausgehende Quartalsendstand heranzuziehen. Die Institute können ihre Offenlegungen für die Säule 3 ergänzen, indem sie die gleichen Informationen für die drei vorangegangenen Quartale offenlegen.

8.

In einer Begleitunterlage zu diesem Meldebogen erläutern die Institute die Werte in Zeile 8, d. h. alle anderen Faktoren, die erheblich zu RWEA-Abweichungen beitragen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

1

RWEAs am Ende des vorangegangenen Zeitraums

Von der gemäß Artikel 364 CRR (ohne Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a) bestimmten Summe der Eigenmittelanforderungen abgeleitete risikogewichtete Positionsbeträge am Ende des vorangegangenen Zeitraums sowie alle etwaigen zusätzlichen Eigenmittel, die die Aufsichtsbehörden für Institute vorschreiben, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz für das Marktrisiko verwenden – gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR multipliziert mit dem Faktor 12,5.

2

Entwicklungen bei den Risikoniveaus

Änderungen aufgrund von Positionsänderungen, die nicht auf eine Änderung der Regulierungsvorschriften zurückzuführen sind.

3

Modelländerungen

Bedeutsame Anpassungen des Modells zur Berücksichtigung neuer Erfahrungen (z. B. Neukalibrierung) und bedeutsame Veränderungen im Anwendungsbereich des Modells. Wenn Modelle mehrfach aktualisiert wurden, können zusätzliche Zeilen erforderlich werden.

4

Methoden und Grundsätze

Änderungen der Berechnungsmethoden, die auf Änderungen der Regulierungsvorschriften zurückzuführen sind.

5

Erwerb und Veräußerungen

Änderungen infolge des Erwerbs oder der Veräußerung von Geschäftsbereichen/Produktlinien oder von Gesellschaften.

6

Wechselkursschwankungen

Änderungen, die sich aus Schwankungen bei der Fremdwährungsumrechnung ergeben.

7

Sonstige

In dieser Kategorie werden Änderungen erfasst, die sich keiner der in den Zeilen 2 bis 6 genannten anderen Kategorien zuordnen lassen. Die Ursachen für diese Änderungen sind in der Begleitunterlage darzulegen.

8

RWEAs am Ende des Offenlegungszeitraums

Von der gemäß Artikel 364 CRR (ohne Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a) bestimmten Summe der Eigenmittelanforderungen abgeleitete risikogewichtete Positionsbeträge am Ende des Zeitraums sowie alle etwaigen zusätzlichen Eigenmittel, die die Aufsichtsbehörden für Institute vorschreiben, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz für das Marktrisiko verwenden – gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR multipliziert mit dem Faktor 12,5.

1a /1b/ 8a/8b

Die Zeilen 1a/1b und 8a/8b dieses Meldebogens sind zu verwenden, wenn die RWEA/Eigenmittelanforderungen für eine der Spalten a bis d gemäß Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a CRR im 60-Tagedurchschnitt (für VaR und SVaR), im 12-Wochendurchschnitt oder als Untergrenze (im IRC-Modell und bei der Messung des Gesamtrisikos) ermittelt werden, und nicht als RWEA/Eigenmittelanforderungen am Ende des Zeitraums (des vorigen oder des Offenlegungszeitraums). In den zusätzlichen Zeilen 1a und 8b ist die Differenz auszuweisen zwischen dem in den Zeilen 1 oder 8 angegebenen finalen, von den ermittelten Durchschnitten abgeleiteten RWEA und den direkt von den Modellen in den Zeilen 1b/8a abgeleiteten Werten. In solchen Fällen stellen die zusätzlichen Zeilen für regulatorische Anpassungen (Zeilen 1a und 8b) sicher, dass das Institut die Ursachen für die Änderungen in den RWEA/Eigenmittelanforderungen anhand der letzten Ermittlung der RWEA/Eigenmittelanforderungen am Ende des Zeitraums (des vorigen oder des Berichtszeitraums), die in den Zeilen 1b und 8a offengelegt werden, angeben kann. In diesem Fall sorgen die Zeilen 2, 3, 4, 5, 6 und 7 für die Übereinstimmung des Wertes in den Zeilen 1b und 8a (5).

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a

VaR Wesentliche Ursachen für Veränderungen bei den von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a CRR abgeleiteten VaR-RWEAs (Zeilen 2 bis 7, ausgehend von einer angemessenen Schätzung) während des Zeitraums.

b

SVaR

Wesentliche Ursachen für Veränderungen bei den von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b CRR und etwaigen zusätzlichen aufsichtsbehördlich vorgeschriebenen Eigenmitteln abgeleiteten VaR-RWEAs unter Stressbedingungen (Zeilen 2 bis 7, ausgehend von einer angemessenen Schätzung) während des Zeitraums.

c

IRC

Wesentliche Ursachen für Veränderungen bei den von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b CRR und etwaigen zusätzlichen aufsichtsbehördlich vorgeschriebenen Eigenmitteln abgeleiteten RWEAs für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (Zeilen 2 bis 7, ausgehend von einer angemessenen Schätzung) während des Zeitraums.

d

Messung des Gesamtrisikos

Wesentliche Ursachen für Veränderungen bei den von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 364 Absatz 3 CRR und etwaigen zusätzlichen aufsichtsbehördlich vorgeschriebenen Eigenmitteln abgeleiteten RWEAs des Korrelationshandelsportfolios (Zeilen 2 bis 7, ausgehend von einer angemessenen Schätzung) während des Zeitraums.

e

Sonstige

Wesentliche Ursachen von Veränderungen bei RWEAs während des Zeitraums, die anhand von Modellansätzen ermittelt werden, die nicht in den Spalten a bis d aufgeführt sind (Zeile 2 bis 7).

f

Summe RWEAs (a + b + c + d + e).

g

Eigenmittelanforderungen insgesamt (f x 8 %).

Meldebogen EU MR3 - IMA-Werte für Handelsportfolios: Format: Unveränderlich

9.

Die Institute legen die in Artikel 455 Buchstabe d CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU MR3 in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

 

VaR (10 Tage 99 %)

Maßzahl für das Risikopotenzial gemäß Artikel 365 Absatz 1 CRR.

Die ausgewiesenen Beträge dürfen keine von Aufsichtsbehörden beschlossene zusätzlichen Eigenmittelanforderungen enthalten (z. B. in Zusammenhang mit dem Multiplikator).

1 bis 4

Höchster/niedrigster/durchschnittlicher Tageswert des Risikopotenzials während des Zeitraums und Tageswert am Ende des Zeitraums.

 

SVaR (10 Tage 99 %)

Risikopotenzial unter Stressbedingungen gemäß Artikel 365 Absatz 2 CRR.

Die ausgewiesenen Beträge dürfen keine von Aufsichtsbehörden beschlossene zusätzlichen Eigenmittelanforderungen enthalten (Multiplikator).

5 bis 8

Höchster/niedrigster/durchschnittlicher Tageswert des Risikopotenzials unter Stressbedingungen während des Zeitraums und Tageswert am Ende des Zeitraums.

 

IRC (99,9 %)

Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR.

Die ausgewiesenen Beträge dürfen keine von Aufsichtsbehörden beschlossene zusätzlichen Eigenmittelanforderungen enthalten (Multiplikator).

9 bis 12

Höchster/niedrigster/durchschnittlicher IRC-Wert während des Zeitraums und Tageswert am Ende des Zeitraums.

 

Messung des Gesamtrisikos (99,9 %)

Wert der Korrelationshandelsportfolios gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 5 CRR.

13 bis 16

Höchster/niedrigster/durchschnittlicher Wert der Korrelationshandelsportfolios während des Zeitraums und Tageswert am Ende des Zeitraums.

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a

Höchst-/Tiefst-/Durchschnittswerte während des Offenlegungszeitraums und Werte der Zeilen 1 bis 16 am Ende des Zeitraums.

Meldebogen EU MR4 - Vergleich der VaR-Schätzwerte mit Gewinnen/Verlusten: Format: Flexibel

10.

Mit Blick auf die in Artikel 455 Buchstabe g CRR genannten Informationen legen die Institute das Schaubild in Anhang XXIX mit den dort genannten Angaben offen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

 

Erläuterung

 

Die in Artikel 455 Buchstabe g CRR genannten Angaben umfassen die gemäß Artikel 365 Absatz 1 CRR für aufsichtliche Zwecke verwendete Maßzahl des Risikopotenzials, kalibriert auf eine eintägige Haltedauer, um einen Vergleich mit den Handelsergebnissen des Instituts (Konfidenzniveau 99 %) zu ermöglichen.

 

Die Institute legen eine Analyse der „Ausreißer“ bei den Rückvergleichen vor (Überschreitungen gemäß Artikel 366 CRR), indem sie die jeweiligen Daten und die entsprechende Überschreitung (VaR minus Gewinne und Verluste) ausweisen. In dieser Analyse sollten zumindest die wichtigsten Ursachen für diese Überschreitungen benannt werden.

Die Institute legen gemäß Artikel 366 CRR ähnliche Vergleiche für die tatsächlichen Gewinne und Verluste sowie für die hypothetischen Gewinne und Verluste offen und gehen dabei von hypothetischen Änderungen der Portfoliowerte aus, zu denen es käme, blieben die Tagesabschlusspositionen unverändert.

Die Institute ergänzen diese Angaben durch Informationen über die tatsächlichen Gewinne und Verluste und insbesondere eine Klarstellung, ob diese auch Reserven einschließen, und wenn nicht, wie Reserven in das Rückvergleichsverfahren eingebunden werden.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  Definition siehe DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2014 DER KOMMISSION vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 29).

(3)  Definition siehe DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2014 DER KOMMISSION vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 29).

(4)  Definition siehe DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2014 DER KOMMISSION vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 29).

(5)  Siehe Darstellung DIS Disclosure requirements DIS 99 Worked examples, Dezember 2019 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.


ANHANG XXXI

Tabelle EU ORA - Qualitative Angaben zum operationellen Risiko

Freitextfelder für qualitative Angaben

Rechtsgrundlage

Nummer der Zeile

Qualitative Angaben - Freitext

Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d CRR

a)

Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Artikel 446 CRR

b)

Offenlegung der Vorgehensweisen bei der Beurteilung der Mindesteigenmittelanforderungen

Artikel 446 CRR

c)

Beschreibung des verwendeten fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) (falls zutreffend)

Artikel 454 CRR

d)

Risikominderung mithilfe von Versicherungen beim fortgeschrittenen Messansatz (falls zutreffend)

Meldebogen EU OR1 - Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko und risikogewichtete Positionsbeträge

Banktätigkeiten

a

b

c

d

e

Maßgeblicher Indikator

Eigenmittelanforderungen

Risikopositionsbetrag

Jahr-3

Jahr-2

Vorjahr

1

Banktätigkeiten, bei denen nach dem Basisindikatoransatz (BIA) verfahren wird

 

 

 

 

 

2

Banktätigkeiten, bei denen nach dem Standardansatz (SA)/dem alternativen Standardansatz (ASA) verfahren wird

 

 

 

 

 

3

Anwendung des Standardansatzes

 

 

 

 

 

4

Anwendung des alternativen Standardansatzes

 

 

 

 

 

5

Banktätigkeiten, bei denen nach fortgeschrittenen Messansätzen (AMA) verfahren wird

 

 

 

 

 


ANHANG XXXII

Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung des operationellen Risikos

Tabelle EU ORA - Qualitative Angaben zum operationellen Risiko. Format: Flexibel

1.

Die Institute legen die in dieser Tabelle verlangten Angaben gemäß Artikel 435 Absatz 1, Artikel 446 und Artikel 454 der Verordnung (EU) 575/2013 (1) („CRR“) offen.

2.

Wenn die Institute ihre operationellen Risiken in der Tabelle EU ORA in Anhang XXXI offenlegen, folgen sie dabei den nachstehenden Erläuterungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

a)

Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Nach Artikel 435 Absatz 1 CRR müssen die Institute ihre Ziele und Politik für das Management des operationellen Risikos offenlegen. Hierzu zählen u. a.:

Strategien und Verfahren;

Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagementfunktion;

Risikomessung und -kontrolle;

Meldung operationeller Risiken;

die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung.

b)

Offenlegung der Vorgehensweisen bei der Beurteilung der Mindesteigenmittelanforderungen

Hier liefern die Institute eine Beschreibung der Methoden, anhand deren sie die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko berechnen, und der Methoden, mit denen dieses Risiko ermittelt, beurteilt und gesteuert wird.

Bei nur teilweiser Anwendung von Methoden sind Umfang und Deckungsgrad der einzelnen Methoden anzugeben.

c)

Beschreibung des verwendeten fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) (falls zutreffend)

Institute, die gemäß Artikel 312 Absatz 2 CRR Informationen über das operationelle Risiko offenlegen, beschreiben auch die hierfür verwendete Methode, was eine Beschreibung der in Artikel 322 Absätze 3 und 4 CRR genannten Standards für externe und interne Daten einschließt.

d)

Risikominderung mithilfe von Versicherungen beim fortgeschrittenen Messansatz (falls zutreffend)

Institute, die fortgeschrittene Messansätze anwenden, sollten gemäß Artikel 454 CRR angeben, ob sie zur Minderung des operationellen Risikos von Versicherungen oder anderen Risikoübertragungsmechanismen Gebrauch machen.

Meldebogen EU OR1 - Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko und risikogewichtete Positionsbeträge. Format: Unveränderlich

3.

Die Institute legen die in den Artikeln 446 und 454 CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU OR1 zur Offenlegung des operationellen Risikos in Anhang XXXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Dieser Meldebogen liefert Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (SA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA) gemäß den Artikeln 312 bis 324 in Teil 3 Titel III CRR.

4.

Institute, die den BIA, den TSA und/oder den ASA anwenden, geben in der für Freitext bestimmten Begleitunterlage zu diesem Meldebogen an, ob es sich bei den Geschäftsjahresendangaben, anhand deren sie die Eigenmittelanforderungen berechnen, a) um geprüfte Zahlen oder b) falls solche nicht vorliegen, um eigene Schätzungen handelt. In letztgenanntem Fall weisen die Institute auf alle etwaigen außergewöhnlichen Umstände hin, die eine Änderung dieser Werte bewirkt haben (wie Käufe oder Veräußerungen von Unternehmen oder Geschäftszweigen).

Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldebogens EU OR1

Spalte

Erläuterung

a, b, c

Maßgeblicher Indikator

Der Begriff „maßgeblicher Indikator“ bezeichnet (für Institute, die den BIA nutzen) die Summe der in Artikel 316 Absatz 1 Tabelle 1 CRR genannten Posten am Ende des Geschäftsjahres. Für Institute, die den TSA oder den ASA nutzen, ist der „maßgebliche Indikator“ am Ende des Geschäftsjahres in den Artikeln 317 bis 319 CRR definiert.

Institute, die den maßgeblichen Indikator zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko nutzen (BIA, TSA und ASA), geben diesen in den Spalten a bis c für die jeweiligen Jahre an. Werden gemäß Artikel 314 CRR verschiedene Ansätze miteinander kombiniert, geben die Institute den maßgeblichen Indikator auch für Tätigkeiten an, bei denen nach dem AMA verfahren wird. Banken, die einen AMA anwenden, geben den maßgeblichen Indikator auch für die Tätigkeiten an, bei denen nach dem AMA verfahren wird.

Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden den entsprechenden Tabellenspalten vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte c anzugeben. Zukunftsgerichtete Schätzungen sind dann – falls angemessen – in die Spalten b (Schätzwerte für das nächste Jahr) und a (Schätzwerte für das Jahr +2) einzutragen.

Sind keine historischen Daten zum „maßgeblichen Indikator“ verfügbar, darf das Institut die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten eigenen zukunftsgerichteten Schätzungen angeben.

d

Eigenmittelanforderungen

Die gemäß den Artikeln 312 bis 324 CRR dem verwendeten Ansatz entsprechend berechneten Eigenmittelanforderungen. Der sich daraus ergebende Betrag wird in Spalte d offengelegt.

e

Risikopositionsbetrag

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 CRR Die in Spalte d angegebenen Eigenmittelanforderungen multipliziert mit dem Faktor 12,5.

Zeile

Erläuterung

1

Banktätigkeiten, bei denen nach dem Basisindikatoransatz (BIA) verfahren wird

In dieser Zeile werden die Beträge für Tätigkeiten ausgewiesen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem BIA verfahren wird (Artikel 315 und 316 CRR).

2

Banktätigkeiten, bei denen nach dem Standardansatz (SA) / dem alternativen Standardansatz (ASA) verfahren wird

In dieser Zeile werden die nach dem SA und dem ASA berechneten Eigenmittelanforderungen ausgewiesen (Artikel 317 bis 320 CRR).

3

Anwendung des Standardansatzes

Wird der Standardansatz (SA) verwendet, muss der maßgebliche Indikator für jedes betreffende Jahr alle in Artikel 317 Tabelle 2 CRR definierten Geschäftsfelder umfassen.

4

Anwendung des alternativen Standardansatzes

Institute, die nach dem ASA verfahren (Artikel 319 CRR), legen den maßgeblichen Indikator für die betreffenden Jahre offen.

5

Banktätigkeiten, bei denen nach fortgeschrittenen Messansätzen (AMA) verfahren wird

Institute, die einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 CRR) legen die maßgeblichen Daten offen.

Werden gemäß Artikel 314 CRR verschiedene Ansätze miteinander kombiniert, ist der maßgebliche Indikator auch für Tätigkeiten anzugeben, bei denen nach einem AMA verfahren wird. Banken, die einen AMA anwenden, geben den maßgeblichen Indikator auch für die Tätigkeiten an, bei denen nach dem AMA verfahren wird.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


ANHANG XXXIII

Tabelle EU REMA – Vergütungspolitik

Hier sind die zentralen Merkmale der Vergütungspolitik des Instituts zu beschreiben. Darüber hinaus ist anzugeben, wie diese Politik umgesetzt wird. Darzulegen sind insbesondere die folgenden Merkmale, soweit relevant:

Qualitative Angaben

a)

Informationen über die für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Gremien. Diese umfassen:

Bezeichnung, Zusammensetzung und Mandat des für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Hauptgremiums (Leitungsorgan oder Vergütungsausschuss, falls zutreffend) sowie Zahl der Sitzungen dieses Hauptgremiums während des Geschäftsjahres.

Externe Berater, deren Dienste in Anspruch genommen wurden, Stelle, die diesen Beratern ihren Auftrag erteilt hat, und Bereiche des Vergütungsrahmens, die dieser Auftrag betrifft.

Eine Beschreibung des Geltungsbereichs der Vergütungspolitik des Instituts (z. B. nach Regionen oder Geschäftsbereichen), aus der auch hervorgeht, inwieweit diese für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Drittländern gilt.

Eine Beschreibung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben.

b)

Angaben zu Gestaltung und Struktur des Vergütungssystems für identifizierte Mitarbeiter. Diese umfassen:

Einen Überblick über die zentralen Merkmale und Zielsetzungen der Vergütungspolitik sowie Informationen über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, und die Rolle der maßgeblichen Interessenträger.

Informationen über die Kriterien für die Erfolgsmessung und die Ex-ante- und Ex-post-Risikoanpassung.

Informationen darüber, ob das Leitungsorgan oder der Vergütungsausschuss, falls ein solcher eingerichtet wurde, die Vergütungspolitik des Instituts im vorangegangenen Jahr überprüft hat und – falls ja – eine Übersicht über alle vorgenommenen Änderungen, über die Gründe für diese Änderungen und über deren Auswirkungen auf die Vergütung.

Informationen darüber, wie das Institut sicherstellt, dass Mitarbeiter in internen Kontrollfunktionen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen vergütet werden.

Regelungen und Kriterien, nach denen garantierte variable Vergütungen und Abfindungen gewährt werden.

c)

Beschreibung, in welcher Weise die Vergütungsverfahren aktuellen und künftigen Risiken Rechnung tragen. Dies muss einen Überblick über die zentralen Risiken, deren Messung und die Auswirkungen dieser Messungen auf die Vergütung einschließen.

d)

Die gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g CRD festgelegten Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil.

e)

Beschreibung der Art und Weise, in der das Institut sich bemüht, das Ergebnis während des Zeitraums der Ergebnismessung mit der Höhe der Vergütung zu verknüpfen. Dies umfasst:

Einen Überblick über die wichtigsten Kriterien und Parameter der Ergebnismessung für das Institut, Geschäftsbereiche und einzelne Personen.

Einen Überblick darüber, wie die variable Vergütung einzelner Mitarbeiter mit dem Ergebnis des Instituts und dem Ergebnis des betreffenden Mitarbeiters verknüpft ist.

Informationen darüber, anhand welcher Kriterien das Verhältnis zwischen den verschiedenen Arten der gewährten Instrumente wie Anteilen, gleichwertigen Beteiligungen, Optionen und sonstigen Instrumenten bestimmt wird.

Informationen darüber, welche Maßnahmen das Institut treffen will, wenn bei der Anpassung variabler Vergütungsbestandteile die Ergebnisparameter schwach sind, einschließlich der Kriterien, anhand deren das Institut ‚schwache‘ Ergebnisparameter bestimmt.

f)

Beschreibung der Art und Weise, wie das Institut die Vergütung an das langfristige Ergebnis anzupassen sucht. Dies umfasst:

Einen Überblick über die Regelungen des Instituts zur Zurückbehaltung von Vergütungszahlungen, zur Auszahlung in Form von Instrumenten, zu Sperrfristen und zum Bezug variabler Vergütungen einschließlich in Fällen, in denen es Unterschiede zwischen Mitarbeitern oder Mitarbeiterkategorien gibt.

Informationen über die Kriterien des Instituts für Ex-post-Anpassungen (Abschlag während der Zurückbehaltung und Rückforderung nach Bezug, sofern nach nationalem Recht zulässig).

Falls zutreffend, eventuelle Pflicht zur Beteiligung am Gesellschaftskapital für identifizierte Mitarbeiter.

g)

Beschreibung der wichtigsten Parameter und Begründungen für Systeme mit variablen Bestandteilen und sonstige Sachleistungen gemäß Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe f CRR. Dies umfasst:

Informationen zu den speziellen Leistungsindikatoren, die zur Bestimmung der variablen Vergütungsbestandteile herangezogen werden, und die Kriterien für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Arten der gewährten Instrumente, wozu Anteile, gleichwertige Beteiligungen, an Anteile geknüpfte Instrumente, gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente, Optionen und andere Instrumente zählen.

h)

Wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der zuständigen Behörde angefordert, die Gesamtvergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung.

i)

Gemäß Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe k CRR Angaben dazu, ob für das Institut eine Ausnahme nach Artikel 94 Absatz 3 CRD gilt.

Für die Zwecke dieses Buchstabens geben Institute, für die eine derartige Ausnahme gilt, an, ob diese aufgrund von Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a oder b CRD gewährt wird. Sie geben ferner an, für welche der Vergütungsgrundsätze sie die Ausnahme(n) anwenden, die Zahl der Mitarbeiter, denen die Ausnahme(n) gewährt wird (werden), und ihre Gesamtvergütung, aufgeteilt in feste und variable Vergütung.

j)

Große Institute liefern gemäß Artikel 450 Absatz 2 CRR quantitative Angaben zur Vergütung ihres kollektiven Leitungsorgans und differenzieren dabei nach geschäftsführenden und nicht-geschäftsführenden Mitgliedern.

Meldebogen EU REM1 – Für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung

 

a

b

c

d

Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion

Leitungsorgan - Leitungsfunktion

Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung

Sonstige identifizierte Mitarbeiter

1

Feste Vergütung

Anzahl der identifizierten Mitarbeiter

 

 

 

 

2

Feste Vergütung insgesamt

 

 

 

 

3

Davon: monetäre Vergütung

 

 

 

 

4

(Gilt nicht in der EU)

 

 

 

 

EU-4 a

Davon: Anteile oder gleichwertige Beteiligungen

 

 

 

 

5

Davon: an Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente

 

 

 

 

EU-5x

Davon: andere Instrumente

 

 

 

 

6

(Gilt nicht in der EU)

 

 

 

 

7

Davon: sonstige Positionen

 

 

 

 

8

(Gilt nicht in der EU)

 

 

 

 

9

Variable Vergütung

Anzahl der identifizierten Mitarbeiter

 

 

 

 

10

Variable Vergütung insgesamt

 

 

 

 

11

Davon: monetäre Vergütung

 

 

 

 

12

Davon: zurückbehalten

 

 

 

 

EU-13a

Davon: Anteile oder gleichwertige Beteiligungen

 

 

 

 

EU-14a

Davon: zurückbehalten

 

 

 

 

EU-13b

Davon: an Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente

 

 

 

 

EU-14b

Davon: zurückbehalten

 

 

 

 

EU-14x

Davon: andere Instrumente

 

 

 

 

EU-14y

Davon: zurückbehalten

 

 

 

 

15

Davon: sonstige Positionen

 

 

 

 

16

Davon: zurückbehalten

 

 

 

 

17

Vergütung insgesamt (2 + 10)

 

 

 

 

Meldebogen EU REM2 - Sonderzahlungen an Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben (identifizierte Mitarbeiter)

 

a

b

c

d

Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion

Leitungsorgan - Leitungsfunktion

Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung

Sonstige identifizierte Mitarbeiter

 

Garantierte variable Vergütung – Gesamtbetrag

1

Gewährte garantierte variable Vergütung - Zahl der identifizierten Mitarbeiter

 

 

 

 

2

Gewährte garantierte variable Vergütung - Gesamtbetrag

 

 

 

 

3

Davon: während des Geschäftsjahres ausgezahlte garantierte variable Vergütung, die nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet wird

 

 

 

 

 

Die in früheren Zeiträumen gewährten Abfindungen, die während des Geschäftsjahres ausgezahlt wurden

4

In früheren Perioden gewährte, während des Geschäftsjahres gezahlte Abfindungen – Anzahl der identifizierten Mitarbeiter

 

 

 

 

5

In früheren Perioden gewährte, während des Geschäftsjahres gezahlte Abfindungen - Gesamtbetrag

 

 

 

 

 

Während des Geschäftsjahres gewährte Abfindungen

6

Während des Geschäftsjahres gewährte Abfindungen - Anzahl der identifizierten Mitarbeiter

 

 

 

 

7

Während des Geschäftsjahres gewährte Abfindungen - Gesamtbetrag

 

 

 

 

8

Davon: während des Geschäftsjahres gezahlt

 

 

 

 

9

Davon: zurückbehalten

 

 

 

 

10

Davon: während des Geschäftsjahres gezahlte Abfindungen, die nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet werden

 

 

 

 

11

Davon: höchste Abfindung, die einer einzigen Person gewährt wurde

 

 

 

 

Meldebogen REM3 – Zurückbehaltene Vergütung

 

a

b

c

d

e

f

EU - g

EU - h

 

Zurückbehaltene und einbehaltene Vergütung

Gesamtbetrag der für frühere Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütungen

Davon: im Geschäftsjahr zu beziehen

Davon: in nachfolgenden Geschäftsjahren zu beziehen

Höhe von Leistungs-anpassungen, die im Geschäftsjahr bei zurückbehaltenen, im Geschäftsjahr zu beziehenden Vergütungen vorgenommen wurden

Höhe von Leistungs-anpassungen, die im Geschäftsjahr bei zurückbehaltenen, in künftigen jährlichen Leistungsperioden zu beziehenden Vergütungen vorgenommen wurden

Gesamthöhe der durch nachträgliche implizite Anpassungen bedingten Anpassungen während des Geschäftsjahres (wie Wertänderungen, die auf veränderte Kurse der betreffenden Instrumente zurückzuführen sind)

Gesamthöhe der vor dem Geschäftsjahr gewährten, zurückbehaltenen Vergütungen, die im Geschäftsjahr tatsächlich gezahlt wurden

Gesamthöhe der für frühere Leistungsperioden gewährten und zurückbehaltenen Vergütungen, die erdient sind, aber Sperrfristen unterliegen

1

Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Monetäre Vergütung

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Anteile oder gleichwertige Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

4

An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Sonstige Instrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Sonstige Formen

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Leitungsorgan - Leitungsfunktion

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Monetäre Vergütung

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Anteile oder gleichwertige Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

10

An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Sonstige Instrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Sonstige Formen

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung

 

 

 

 

 

 

 

 

14

Monetäre Vergütung

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Anteile oder gleichwertige Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

16

An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

17

Sonstige Instrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

18

Sonstige Formen

 

 

 

 

 

 

 

 

19

Sonstige identifizierte Mitarbeiter

 

 

 

 

 

 

 

 

20

Monetäre Vergütung

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Anteile oder gleichwertige Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

22

An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

23

Sonstige Instrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

24

Sonstige Formen

 

 

 

 

 

 

 

 

25

Gesamtbetrag

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU REM4 – Vergütungen von 1 Mio. EUR oder mehr pro Jahr

 

a

 

EUR

Identifizierte Mitarbeiter, die ein hohes Einkommen im Sinne von Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i CRR beziehen

1

1 000 000 bis unter 1 500 000

 

2

1 500 000 bis unter 2 000 000

 

3

2 000 000 bis unter 2 500 000

 

4

2 500 000 bis unter 3 000 000

 

5

3 000 000 bis unter 3 500 000

 

6

3 500 000 bis unter 4 000 000

 

7

4 000 000 bis unter 4 500 000

 

8

4 500 000 bis unter 5 000 000

 

9

5 000 000 bis unter 6 000 000

 

10

6 000 000 bis unter 7 000 000

 

11

7 000 000 bis unter 8 000 000

 

x

Diese Liste ist verlängerbar, sollten weitere Vergütungsstufen benötigt werden.

 

Meldebogen EU REM5 - Angaben zur Vergütung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben (identifizierte Mitarbeiter)

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

Vergütung Leitungsorgan

Geschäftsfelder

 

Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion

Leitungsorgan - Leitungsfunktion

Gesamt-summe Leitungsorgan

Investment Banking

Retail Banking

Vermögens-verwaltung

Unternehmens-funktionen

Unabhängige interne Kontroll-funktionen

Alle Sonstigen

Gesamt-summe

1

Gesamtanzahl der identifizierten Mitarbeiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Davon: Mitglieder des Leitungsorgans

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Davon: sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Davon: sonstige identifizierte Mitarbeiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Davon: variable Vergütung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Davon: feste Vergütung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG XXXIV

Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung der Vergütungspolitik

Tabelle EU REMA – Vergütungspolitik: Format: Flexibel

1.

Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, j und k und Artikel 450 Absatz 2 CRR (1) genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU REMA in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

2.

Das Format dieser Tabelle ist flexibel. Sollten Institute ein anderes Format verwenden, müssen die gelieferten Angaben mit den in dieser Tabelle verlangten Angaben vergleichbar sein, den gleichen Detaillierungsgrad aufweisen und in der Substanz alle verlangten Informationen enthalten.

3.

Für die Zwecke dieser Tabelle und der in diesem Anhang erläuterten Meldebögen bedeutet „Gewährung“ die Gewährung einer variablen Vergütung für eine bestimmte Ansammlungsperiode, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der gewährte Betrag genau ausgezahlt wird.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

a)

Informationen über die für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Gremien. Diese umfassen:

Bezeichnung, Zusammensetzung und Mandat des für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Hauptgremiums (Leitungsorgan und Vergütungsausschuss, falls vorhanden) sowie Zahl der Sitzungen dieses Hauptgremiums während des Geschäftsjahres;

externe Berater, deren Dienste in Anspruch genommen wurden, Stelle, die diesen Beratern ihren Auftrag erteilt hat, und Bereiche des Vergütungsrahmens, die dieser Auftrag betrifft;

eine Beschreibung des Geltungsbereichs der Vergütungspolitik des Instituts (z. B. nach Regionen oder Geschäftsbereichen), aus der auch hervorgeht, inwieweit diese für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Drittländern gilt;

eine Beschreibung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben (identifizierte Mitarbeiter).

b)

Angaben zu Gestaltung und Struktur des Vergütungssystems für identifizierte Mitarbeiter. Diese umfassen:

einen Überblick über die zentralen Merkmale und Zielsetzungen der Vergütungspolitik sowie Informationen über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, und die Rolle der maßgeblichen Interessenträger (beispielsweise die Aktionärsversammlung);

Informationen über die Kriterien für die Erfolgsmessung und die Ex-ante- und Ex-post-Risikoanpassung;

ob das Leitungsorgan und der Vergütungsausschuss, falls ein solcher eingerichtet wurde, die Vergütungspolitik des Instituts im vorangegangenen Jahr überprüft haben und – falls ja – eine Übersicht über alle vorgenommenen Änderungen, über die Gründe für diese Änderungen und über deren Auswirkungen auf die Vergütung;

Informationen darüber, wie das Institut sicherstellt, dass Mitarbeiter in internen Kontrollfunktionen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen vergütet werden;

Regelungen und Kriterien, nach denen garantierte variable Vergütungen und Abfindungen gewährt werden.

c)

Beschreibung, in welcher Weise die Vergütungsverfahren aktuellen und künftigen Risiken Rechnung tragen.

Dies muss einen Überblick über die zentralen Risiken, deren Messung und die Auswirkungen dieser Messungen auf die Vergütung einschließen.

d)

Die Werte, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU („CRD“) (2) für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil festgelegt wurden.

e)

Beschreibung der Art und Weise, in der das Institut sich bemüht, das Ergebnis während des Zeitraums der Ergebnismessung mit der Höhe der Vergütung zu verknüpfen.

Dies umfasst:

Einen Überblick über die wichtigsten Kriterien und Parameter der Ergebnismessung für das Institut, Geschäftsbereiche und einzelne Personen.

Einen Überblick darüber, wie die variable Vergütung einzelner Mitarbeiter mit dem Ergebnis des Instituts und dem Ergebnis des betreffenden Mitarbeiters verknüpft ist.

Informationen darüber, anhand welcher Kriterien das Verhältnis zwischen den verschiedenen Arten der gewährten Instrumente wie Anteilen, gleichwertigen Beteiligungen, Optionen und sonstigen Instrumenten bestimmt wird.

Informationen darüber, welche Maßnahmen das Institut treffen will, wenn bei der Anpassung variabler Vergütungsbestandteile die Ergebnisparameter schwach sind, einschließlich der Kriterien, anhand deren das Institut die Ergebnisparameter in Fällen bestimmt, in denen sie als „schwach“ angesehen werden. Nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe n CRD kann die variable Vergütung nur dann ausgezahlt oder zu einem festen Anspruch werden, wenn sie angesichts des Ergebnisses des Instituts, der betreffenden Abteilung und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Die Institute legen dar, anhand welcher Kriterien/Schwellen sie bestimmen, dass das Ergebnis schwach und die Auszahlung der variablen Vergütung oder der Anspruch darauf nicht gerechtfertigt ist.

f)

Beschreibung der Art und Weise, wie das Institut die Vergütung an das langfristige Ergebnis anzupassen sucht.

Dies umfasst:

Einen Überblick über die Regelungen des Instituts zur Zurückbehaltung von Vergütungszahlungen, zur Auszahlung in Form von Instrumenten, zu Sperrfristen und zum Bezug variabler Vergütungen einschließlich in Fällen, in denen es Unterschiede zwischen Mitarbeitern oder Mitarbeiterkategorien gibt.

Informationen über die Kriterien des Instituts für Ex-post-Anpassungen (Abschlag während der Zurückbehaltung und Rückforderung nach Bezug, sofern nach nationalem Recht zulässig).

falls zutreffend, eventuelle Pflicht zur Beteiligung am Gesellschaftskapital für identifizierte Mitarbeiter.

g)

Beschreibung der in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe f CRR genannten wichtigsten Parameter und Begründungen für Systeme mit variablen Bestandteilen und sonstige Sachleistungen. Dies umfasst:

Informationen zu den speziellen Risiko-/Leistungsindikatoren, die zur Bestimmung der variablen Vergütungsbestandteile herangezogen werden, und die Kriterien für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Arten der gewährten Instrumente, wozu Anteile, gleichwertige Beteiligungen, an Anteile geknüpfte Instrumente, gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente, Optionen und andere Instrumente zählen.

h)

Wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde angefordert, die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe j CRR genannte Gesamtvergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung.

i)

Gemäß Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe k CRR Angaben dazu, ob für das Institut eine Ausnahme nach Artikel 94 Absatz 3 CRD gilt.

Für die Zwecke dieses Buchstabens geben Institute, für die eine derartige Ausnahme gilt, an, ob diese aufgrund von Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a oder b CRD gewährt wird. Sie geben ferner an, auf welche der Vergütungsvorschriften (d. h. Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l und/oder m und/oder o CRD) sie die Ausnahme(n) anwenden, wie viele Mitarbeiter in den Genuss dieser Ausnahme(n) kommen und wie hoch deren Gesamtvergütung ist – aufgeschlüsselt nach festen und variablen Bestandteilen.

j)

Große Institute liefern gemäß Artikel 450 Absatz 2 CRR quantitative Angaben zur Vergütung ihres kollektiven Leitungsorgans und differenzieren dabei nach geschäftsführenden und nicht-geschäftsführenden Mitgliedern.

Meldebogen EU REM1 – Für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung: Format: Unveränderlich.

4.

Die Institute füllen den Meldebogen EU REM1 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung gemäß Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i bis ii CRR und nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen aus.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

1 und 9

Anzahl der identifizierten Mitarbeiter

Die Anzahl der gemäß Artikel 92 CRD und gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD (3) identifizierten Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben und die die in diesem Meldebogen aufgeführten Vergütungsbestandteile erhalten. Zu berechnen ist diese Anzahl anhand der Vollzeitäquivalente bei den nicht dem Leitungsorgan angehörenden identifizierten Mitarbeitern. Die Zahl der auf diese Weise ermittelten Mitarbeiter ist anzugeben.

2

Feste Vergütung insgesamt

Summe der in den Zeilen 3 bis 7 angegebenen Beträge.

3

Davon: monetäre Vergütung

Höhe des monetären Teils der festen Vergütung.

EU-4 a

Davon: Anteile oder gleichwertige Beteiligungen

Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertigen Beteiligungen, die Bestandteil der festen Vergütung sind.

5

Davon: an Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente.

Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten, an Anteile geknüpften Instrumente oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumente, die Bestandteil der festen Vergütung sind.

EU-5x

Davon: andere Instrumente

Betrag anderer in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii CRD genannter Instrumente, die Bestandteil der festen Vergütung sind.

7

Davon: sonstige Positionen

Die Beträge der sonstigen Bestandteile der für das Geschäftsjahr gewährten festen Vergütung, die nicht in den anderen Zeilen unter der Überschrift „Feste Vergütung insgesamt“ ausgewiesen werden.

Dies könnte die in Erwägungsgrund 64 CRD genannten regelmäßigen anteilmäßigen Altersvorsorgebeiträge oder Leistungen (sofern diese Leistungen nicht an Leistungskriterien gebunden sind) oder andere Vergütungsformen wie Fahrkostenpauschalen umfassen.

10

Variable Vergütung insgesamt

Summe der in den Zeilen 11, EU-13a, EU-13b, EU-14x und 15 ausgewiesenen Beträge.

Summe aller Vergütungsbestandteile, die nicht zu der in Zeile 2 offengelegten festen Vergütung gehören, einschließlich der in diesem Jahr gewährten garantierten variablen Zahlungen und Abfindungszahlungen.

11

Davon: monetäre Vergütung

Höhe des monetären Teils der variablen Vergütung.

12, EU-14a, EU-14b, EU-14y und 16

Davon: zurückbehalten

Die gemäß Artikel 94 CRD bestimmten zurückbehaltenen Beträge der variablen Vergütung, aufgeschlüsselt nach Art des Bestandteils.

EU-13a

Davon: Anteile oder gleichwertige Beteiligungen

Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertigen Beteiligungen, die Bestandteil der variablen Vergütung sind.

EU-13b

Davon: an Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente.

Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten, an Anteile geknüpften Instrumente oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumente, die Bestandteil der variablen Vergütung sind.

EU-14x

Davon: andere Instrumente

Betrag anderer in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii CRD genannter Instrumente, die Bestandteil der variablen Vergütung sind.

15

Davon: sonstige Positionen

Die Beträge der sonstigen Bestandteile der für das Geschäftsjahr gewährten variablen Vergütung, die nicht in den anderen Zeilen unter der Überschrift „Variable Vergütung insgesamt“ ausgewiesen werden.

17

Vergütung insgesamt

Summe der in den Zeilen 2 und 10 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a

Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion

Das in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 definierte Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion, d. h. seiner Rolle, Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen.

Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen.

Gemäß Artikel 13 CRR werden diese Angaben von EU-Mutterinstituten auf konsolidierter Basis und von großen Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit der genannten Verordnung und der CRD auf teilkonsolidierter Basis offengelegt. In dieser Spalte liefert das offenlegende Unternehmen Angaben zu seinem Leitungsorgan. Erfolgt die Offenlegung gemäß den Artikeln 6 und 13 CRR auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis, sind die Informationen zu den identifizierten Mitgliedern der Leitungsorgane der Tochterunternehmen unter dem jeweiligen Geschäftsbereich offenzulegen.

b

Leitungsorgan - Leitungsfunktion

Die Mitglieder des Leitungsorgans, die für dessen Leitungsfunktionen verantwortlich sind.

Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen.

Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen. Gemäß Artikel 13 CRR. Diese Angaben werden von EU-Mutterinstituten auf konsolidierter Basis und von großen Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit der genannten Verordnung und der CRD auf teilkonsolidierter Basis offengelegt. In dieser Spalte liefert das offenlegende Unternehmen Angaben zu seinem Leitungsorgan. Erfolgt die Offenlegung gemäß den Artikeln 6 und 13 CRR auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis, sind die Informationen zu den identifizierten Mitgliedern der Leitungsorgane der Tochterunternehmen unter dem jeweiligen Geschäftsbereich offenzulegen.

c

Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung

Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 CRD.

Hier ist die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung offenzulegen, die nicht unter „Leitungsorgan - Leitungsfunktion“ und „Sonstige identifizierte Mitarbeiter“ erfasst werden. Diese Informationen sind auf Basis von Vollzeitäquivalenten offenzulegen.

d

Sonstige identifizierte Mitarbeiter

Sonstige Mitarbeiter, die weder dem Leitungsorgan in seiner Aufsichts- oder Leitungsfunktion noch der Geschäftsleitung angehören und deren berufliche Tätigkeiten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD und gegebenenfalls sowie gegebenenfalls nach zusätzlichen Kriterien des Instituts einen wesentlichen Einfluss auf dessen Risikoprofil haben.

Die Institute können diesem Meldebogen die im Meldebogen EU REM5 enthaltene Aufschlüsselung nach Geschäftsfeldern hinzufügen. Diese Informationen sind auf Basis von Vollzeitäquivalenten offenzulegen.

Meldebogen EU REM2 - Sonderzahlungen an Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben (identifizierte Mitarbeiter): Format: Unveränderlich.

5.

Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern v bis vii CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU REM2 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

1, 4 und 6

Anzahl der identifizierten Mitarbeiter

Für jeden einzelnen Vergütungsbestandteil die Anzahl der gemäß Artikel 92 CRD und gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD identifizierten Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben.

Die Werte in den Spalten a und b (Leitungsorgan) sind für die entsprechende Anzahl an Personen anzugeben. Die Werte in den Spalten c und d sind anhand von Vollzeitäquivalenten zu berechnen.

Zeile 4 bezieht sich auf Abfindungen, die in früheren Perioden gewährt und im (laufenden) Geschäftsjahr ausgezahlt wurden, während Zeile 6 die im (laufenden) Geschäftsjahr gewährten Abfindungen betrifft.

2

Garantierte variable Vergütung – Gesamtbetrag

Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e CRD genannten garantierten variablen Vergütung.

3

Davon: während des Geschäftsjahres ausgezahlte garantierte variable Vergütung, die nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet wird

Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e CRD genannten garantierten variablen Vergütung, die im laufenden Geschäftsjahr ausgezahlt und nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet wird.

Bei Offenlegung der in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und Buchstabe h Ziffern v bis vi CRR genannten Informationen geben die Institute unmissverständlich an, ob die nach Geschäftsfeldern aufgeschlüsselten zusammengefassten quantitativen Angaben auch bei Einbeziehung von Neueinstellungen und Abfindungen noch der Obergrenze für Bonuszahlungen entsprechen.

5

In früheren Perioden gewährte, während des Geschäftsjahres gezahlte Abfindungen – Gesamtbetrag

Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten Abfindungen, die in früheren Perioden gewährt und im (laufenden) Geschäftsjahr gezahlt wurden.

7

Während des Geschäftsjahres gewährte Abfindungen – Gesamtbetrag

Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten Abfindungen, die im (laufenden) Geschäftsjahr gewährt wurden.

8

Davon: während des Geschäftsjahres gezahlt

Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten, während des Geschäftsjahres gewährten und im Geschäftsjahr gezahlten Abfindungen.

9

Davon: Zurückbehalten

Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten, während des Geschäftsjahres gewährten und zurückbehaltenen Abfindungen, die gemäß Artikel 94 CRD bestimmt wurden.

10

Davon: während des Geschäftsjahres gezahlte Abfindungen, die nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet werden

Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten Abfindungen, die im Geschäftsjahr ausgezahlt und nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet werden.

Bei Offenlegung der in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und Buchstabe h Ziffern v bis vi CRR genannten Informationen geben die Institute unmissverständlich an, ob die nach Geschäftsfeldern aufgeschlüsselten zusammengefassten quantitativen Angaben auch bei Einbeziehung von Neueinstellungen und Abfindungen noch der Obergrenze für Bonuszahlungen entsprechen.

11

Davon: höchste Abfindung, die einer einzigen Person gewährt wurde

Höchste Abfindung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD an eine einzige Person während des Geschäftsjahres.

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a

Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion

Das in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 definierte Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion, deren Rolle darin besteht, Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen (nach Anzahl der Mitglieder).

b

Leitungsorgan - Leitungsfunktion

Die Mitglieder des Leitungsorgans, die für dessen Leitungsfunktionen verantwortlich sind (nach Anzahl der Mitglieder).

c

Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung

Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 CRD.

Hier ist die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung offenzulegen, die nicht unter „Leitungsorgan - Leitungsfunktion“ und „Sonstige identifizierte Mitarbeiter“ erfasst werden (nach Vollzeitäquivalenten).

d

Sonstige identifizierte Mitarbeiter

Sonstige Mitarbeiter, die weder dem Leitungsorgan in seiner Aufsichts- oder Leitungsfunktion noch der Geschäftsleitung angehören und deren berufliche Tätigkeiten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD und gegebenenfalls sowie gegebenenfalls nach zusätzlichen Kriterien des Instituts einen wesentlichen Einfluss auf dessen Risikoprofil haben.

Die Institute können diesem Meldebogen die im Meldebogen EU REM5 enthaltene Aufschlüsselung nach Geschäftsfeldern hinzufügen (nach Vollzeitivalenten).

Meldebogen EU REM3 – Zurückbehaltene Vergütung: Format: Unveränderlich.

6.

Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern iii bis iv CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU REM3 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

1

Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion

Das in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 definierte Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion, d. h. seiner Rolle, Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen.

Summe der in den Zeilen 2, 3, 4, 5 und 6 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

2, 8, 14 und 20

Monetäre Vergütung

Höhe des monetären Teils der variablen Vergütung.

3, 9, 15 und 21

Anteile oder gleichwertige Beteiligungen

Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertigen Beteiligungen, die Bestandteil der variablen Vergütung sind.

4, 10, 16 und 22

An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente

Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten, an Anteile geknüpften Instrumente oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumente, die Bestandteil der variablen Vergütung sind.

5, 11, 17 und 23

Sonstige Instrumente

Betrag anderer in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii CRD genannter Instrumente, die Bestandteil der variablen Vergütung sind.

6, 12, 18 und 24

Sonstige Formen

Höhe der variablen Vergütung, die nicht in den Zeilen „Monetäre Vergütung“, „Anteile oder gleichwertige Beteiligungen“ (je nach Rechtsform des betreffenden Instituts), „An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente“ oder „Sonstige Instrumente“ offengelegt wird.

Dies könnte die in Erwägungsgrund 64 CRD genannten regelmäßigen anteilmäßigen Altersvorsorgebeiträge oder Leistungen (sofern diese Leistungen nicht an Leistungskriterien gebunden sind) oder andere Vergütungsformen wie Fahrkostenpauschalen umfassen.

7

Leitungsorgan - Leitungsfunktion

Die Mitglieder des Leitungsorgans, die für dessen Leitungsfunktionen verantwortlich sind. Summe der in den Zeilen 8, 9, 10, 11 und 12 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

13

Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung

Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 CRD. Summe der in den Zeilen 14, 15, 16, 17 und 18 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

Hier ist die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung offenzulegen, die nicht unter „Leitungsorgan - Leitungsfunktion“ und „Sonstige identifizierte Mitarbeiter“ erfasst werden.

19

Sonstige identifizierte Mitarbeiter

Sonstige Mitarbeiter, die weder dem Leitungsorgan in seiner Aufsichts- oder Leitungsfunktion noch der Geschäftsleitung angehören und deren berufliche Tätigkeiten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD sowie gegebenenfalls nach zusätzlichen Kriterien des Instituts einen wesentlichen Einfluss auf dessen Risikoprofil haben. Summe der in den Zeilen 20, 21, 22, 23 und 24 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

25

Gesamtbetrag

Summe der in den Zeilen 1, 7, 13 und 19 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a

Gesamtbetrag der für frühere Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütung

Höhe der gemäß Artikel 94 CRD bestimmten, für vorangegangene Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütung (Summe der Beträge in den Spalten b und c).

b

Davon: im Geschäftsjahr zu beziehen

Höhe der gemäß Artikel 94 CRD bestimmten, für vorangegangene Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütung, die im Geschäftsjahr zu beziehen ist.

c

Davon: in nachfolgenden Geschäftsjahren zu beziehen

Höhe der gemäß Artikel 94 CRD bestimmten, für vorangegangene Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütung, die in den nachfolgenden Geschäftsjahren zu beziehen ist.

d

Höhe von Leistungsanpassungen, die im Geschäftsjahr bei zurückbehaltenen, im Geschäftsjahr zu beziehenden Vergütungen vorgenommen wurden

Höhe etwaiger, gemäß Artikel 94 CRD bestimmter Leistungsanpassungen bei zurückbehaltenen, im Geschäftsjahr zu beziehenden Vergütungen.

e

Höhe von Leistungsanpassungen, die im Geschäftsjahr bei zurückbehaltenen, in künftigen Geschäftsjahren zu beziehenden Vergütungen vorgenommen wurden

Höhe etwaiger, gemäß Artikel 94 CRD bestimmter Leistungsanpassungen bei zurückbehaltenen, in künftigen jährlichen Leistungsperioden zu beziehenden Vergütungen.

f

Gesamthöhe der durch nachträgliche implizite Anpassungen während des Geschäftsjahres bedingten Anpassungen im Geschäftsjahr (wie Wertänderungen, die auf veränderte Kurse der betreffenden Instrumente zurückzuführen sind)

Falls zutreffend, die nach bestem Vermögen geschätzte Höhe der durch nachträgliche implizite Anpassungen bei der zurückbehaltenen Vergütung im Geschäftsjahr verursachten Wertänderung, wie Wertänderungen, die auf veränderte Kurse der betreffenden Instrumente zurückzuführen sind.

EU - g

Gesamthöhe der vor dem Geschäftsjahr gewährten, zurückbehaltenen Vergütungen, die im Geschäftsjahr tatsächlich gezahlt wurden

Höhe der gemäß Artikel 94 CRD bestimmten, zurückbehaltenen Vergütungen, die im Geschäftsjahr ausgezahlt wurden.

Sobald die zurückbehaltene Vergütung bezogen ist, ist sie als ausgezahlt zu betrachten.

EU - h

Gesamthöhe der für frühere Leistungsperioden gewährten und zurückbehaltenen Vergütungen, die verdient sind, aber Sperrfristen unterliegen

Gesamthöhe der für frühere Leistungsperioden gewährten und zurückbehaltenen Vergütungen, die erdient sind, aber einer gemäß Artikel 94 CRD bestimmten Sperrfrist unterliegen.

Meldebogen EU REM4 – Vergütungen von 1 Mio. EUR oder mehr pro Jahr: Format: Unveränderlich.

7.

Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU REM4 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

8.

Bei den übermittelten Daten muss es sich um Bilanzdaten zum Jahresende in EUR handeln. Es sind ausnahmslos die vollen Euro-Werte zu übermitteln, Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig (also 1 234 567 EUR anstatt 1,2 Mio. EUR). Lautet die Vergütung auf eine andere Währung als Euro, ist für die Umrechnung der offenzulegenden konsolidierten Werte der Wechselkurs zugrunde zu legen, den die Kommission im Dezember des Meldejahres für Finanzplanung und Haushalt verwendet.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

1 bis 8

Vergütung zwischen 1 und 5 Mio. EUR pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 500 000 EUR.

9 bis x

Vergütung von über 5 Millionen EUR pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR.

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a

Anzahl der identifizierten Mitarbeiter, die pro Geschäftsjahr mit 1 Mio. EUR oder mehr vergütet wurden.

Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen.

Meldebogen EU REM5 - Angaben zur Vergütung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben (identifizierte Mitarbeiter): Format: Unveränderlich.

9.

Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU REM5 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

10.

Bei den nach Geschäftsfeldern aufgeschlüsselten Spalten sind alle Kredite, auch Großkundenkredite, unter der Rubrik Retail-Kredite aufzuführen. Die Rubrik Investment Banking umfasst Unternehmensfinanzierung/-beratung (Corporate Finance) und Handel (Trading and Sales). Weitere Orientierungshilfen bezüglich der unter diese Geschäftsbereiche fallenden Tätigkeiten liefert die Tabelle in Artikel 317 CRR, in der festgelegt ist, welchen Geschäftsfeldern Tätigkeiten beim Standardansatz für das operationelle Risiko zugeordnet werden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

1

Gesamtanzahl der identifizierten Mitarbeiter

Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts und seiner Tochterunternehmen – auch solcher, die nicht unter die CRD fallen – haben (identifizierte Mitarbeiter), sowie sämtliche Mitglieder der jeweiligen Leitungsorgane.

Dieser Wert ist anhand der Vollzeitäquivalente offenzulegen.

2

Davon: Mitglieder des Leitungsorgans

Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion und in seiner Leitungsfunktion sowie Anzahl der Leitungsorganmitglieder insgesamt.

3

Davon: sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung

Sonstige Mitarbeiter, die nicht dem Leitungsorgan angehören, aber Mitglieder der Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 CRD sind.

4

Davon: sonstige identifizierte Mitarbeiter

Mitarbeiter, die weder dem Leitungsorgan noch der Geschäftsleitung angehören und deren berufliche Tätigkeiten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD sowie gegebenenfalls nach zusätzlichen Kriterien des Instituts einen wesentlichen Einfluss auf dessen Risikoprofil haben.

5

Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter

Die Gesamtvergütung schließt alle Formen von fester und variabler Vergütung ein und umfasst Zahlungen sowie monetäre und nicht monetäre Leistungen, die den Mitarbeitern von oder im Namen von Instituten als Gegenleistung für ihre berufliche Tätigkeit gewährt werden, „carried interest“-Zahlungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU (4) sowie weitere Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der Vergütungsanforderungen der CRD führen würden.

6

Davon: variable Vergütung

Summe aller Vergütungsbestandteile, die nicht in Zeile 7 als feste Vergütung ausgewiesen werden.

7

Davon: feste Vergütung

Die Institute sehen eine Vergütung als fest an, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung und ihre Höhe

a.

auf vorab festgelegten Kriterien beruhen;

b.

ermessensunabhängig die Berufserfahrung und die Dauer der Betriebszugehörigkeit widerspiegeln;

c.

in Bezug auf den jeweiligen Betrag, der dem einzelnen Mitarbeiter gewährt wird, transparent sind;

d.

dauerhaft sind, d. h. über einen gewissen Zeitraum beibehalten werden und an die konkrete Rolle und organisatorischen Zuständigkeiten geknüpft sind;

e.

unwiderruflich sind; der dauerhafte Betrag nur im Wege von Tarifverhandlungen oder infolge einer Nachverhandlung in Einklang mit nationalen Kriterien für die Lohnfestsetzung geändert wird;

f.

vom Institut nicht herabgesetzt, ausgesetzt oder annulliert werden können;

g.

keine Anreize für eine Risikoübernahme bieten und

h.

leistungsunabhängig sind.

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a, b, c

Leitungsorgan

Leitungsorgan des Instituts aufgeschlüsselt nach Aufsichts- und Leitungsfunktion.

Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen.

d bis h

Geschäftsfelder

Die Hauptgeschäftsfelder des Instituts wie Investment Banking, Retail Banking, Vermögensverwaltung, Unternehmensfunktionen, unabhängige interne Kontrollfunktionen.

Diese Angaben sind anhand der Vollzeitäquivalente offenzulegen.

i

Alle Sonstigen

Alle sonstigen Geschäftsfelder, die in den vorangegangenen Spalten nicht separat erfasst wurden.

Diese Angaben sind anhand der Vollzeitäquivalente offenzulegen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2014 DER KOMMISSION vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30).

(4)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).


ANHANG XXXV

Meldebogen EU AE1 — Belastete und unbelastete Vermögenswerte

 

Buchwert belasteter Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

 

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar

 

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar

 

davon: EHQLA und HQLA

 

davon: EHQLA und HQLA

010

030

040

050

060

080

090

100

010

Vermögenswerte des offenlegenden Instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

050

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

060

davon: Verbriefungen

 

 

 

 

 

 

 

 

070

davon: von Staaten begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

080

davon: von Finanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

090

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

Meldebogen EU AE2 - Entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen

 

Beizulegender Zeitwert belasteter entgegengenommener Sicherheiten oder belasteter begebener eigener Schuldverschreibungen

Unbelastet

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener zur Belastung verfügbarer Sicherheiten oder begebener zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

 

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar

 

davon: EHQLA und HQLA

010

030

040

060

130

Vom offenlegenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

 

 

 

 

140

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

150

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

160

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

170

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

180

davon: Verbriefungen

 

 

 

 

190

davon: von Staaten begeben

 

 

 

 

200

davon: von Finanzunternehmen begeben

 

 

 

 

210

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

 

 

 

 

220

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

 

 

 

 

230

Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

 

 

 

 

240

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen

 

 

 

 

241

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen

 

 

 

 

250

SUMME DER ENTGEGENGENOMMENEN SICHERHEITEN UND BEGEBENEN EIGENEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

 

 

 

Meldebogen EU AE3 – Belastungsquellen

 

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlich-keiten oder verliehene Wertpapiere

Belastete Vermögenswerte, belastete entgegengenommene Sicherheiten und belastete begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

010

030

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

 

 

Tabelle EU AE4 – Erklärende Angaben

Offenlegung qualitativer Informationen gemäß Artikel 443 CRR (Freitext)

Zeile

Qualitative Informationen – Freitext

(a)

Allgemeine erklärende Angaben zur Belastung von Vermögenswerten

(b)

Angaben darüber, wie sich das Geschäftsmodell auf die Belastung von Vermögenswerten auswirkt und welche Bedeutung die Belastung für das Geschäftsmodell des Instituts hat. Damit sollen Hintergrundinformationen zu den in den Meldebögen EU AE1 und EU AE2 offengelegten Angaben vermittelt werden.


ANHANG XXXVI

Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung der Vermögenswertbelastung

1.

Die Institute legen die in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) (im Folgenden „CRR“) genannten Informationen offen, indem sie die Meldebögen EU AE1 bis EU AE4 in Anhang XXXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

2.

Für die Zwecke der Meldebögen für die Offenlegung der Vermögenswertbelastung gilt die in Anhang XVII Nummer 1.7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) enthaltene Definition von Vermögenswertbelastung (Erläuterungen zu den Meldebögen für die Belastung von Vermögenswerten).

3.

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die in den Meldebögen EU AE1, EU AE2 und EU AE3 genannten Posten von den Instituten in gleicher Weise offenzulegen wie in Anhang XVI (Meldebögen zur Belastung von Vermögenswerten) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

4.

Die unter Nummer 3 genannten Posten sind als Mediane anzugeben. Diese müssen rollierende Quartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate sein und sind durch Interpolation zu ermitteln.

5.

Erfolgt die Offenlegung auf konsolidierter Basis, ist der maßgebliche Konsolidierungskreis der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR definierte aufsichtliche Konsolidierungskreis.

6.

Die Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte nach Art des Vermögenswerts in Spalten C030, C050, C080 und C100 des Meldebogens EU AE1 und nach Art der entgegengenommenen Sicherheit und begebenen Schuldverschreibungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungen, in Spalten C030 und C060 des Meldebogens EU AE2, gelten nur für Institute, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

ihre nach Anhang XVII Abschnitt 1.6 Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechneten gesamten Vermögenswerte belaufen sich auf über 30 Mrd. EUR;

b)

die nach Anhang XVII Abschnitt 1.6 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnete Höhe ihrer Vermögenswertbelastung liegt bei über 15 %.

Meldebogen EU AE1 — Belastete und unbelastete Vermögenswerte

7.

Die Institute füllen den Meldebogen EU AE1 im Anhang XXXV der vorliegenden Durchführungsverordnung wie folgt aus.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

010

Vermögenswerte des offenlegenden Instituts

Internationale Rechnungslegungsstandards (IAS) 1.9(a), Anwendungsleitlinie (Implementation Guidance) IG 6 für Institute, die nach IFRS bilanzieren

Summe der in der Bilanz des Instituts erfassten Vermögenswerte ohne eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente, wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten.

Anzugeben ist in dieser Zeile der Median der in den Zeilen 030, 040 und 120 offengelegten Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate.

030

Eigenkapitalinstrumente

Mediane der Eigenkapitalinstrumente nach Definition der anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (IAS 32.1 für Institute, die nach IFRS bilanzieren), ausgenommen der eigenen Eigenkapitalinstrumente, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen.

040

Schuldverschreibungen

Mediane der vom Institut gehaltenen, als Wertpapiere begebenen Schuldtitel, die nach der Verordnung (EU) 1071/2013 der Europäischen Zentralbank („BSI-Verordnung der EZB“) (3) keine Darlehen sind, ausgenommen der eigenen Schuldverschreibungen, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen.

050

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die Wertpapiere im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG (4) sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht.

060

davon: Verbriefungen

Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 CRR sind.

070

davon: von Staaten begeben

Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden.

080

davon: von Finanzunternehmen begeben

Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe 1 CRR sowie sonstigen Finanzunternehmen begeben wurden.

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften schließen alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften – außer Kreditinstitute – ein, wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher;

090

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die begeben wurden von Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die im Sinne der BSI-Verordnung der EZB keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben, sondern hauptsächlich marktbestimmte Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren.

120

Sonstige Vermögenswerte

Median sonstiger, nicht in den o. g. Zeilen offengelegter, in der Bilanz des Instituts erfasster Vermögenswerte, bei denen es sich nicht um eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente handelt, die von nicht nach IFRS bilanzierenden Instituten nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen.

In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens EU AE2 auszuweisen und eigene Eigenkapitalinstrumente von der Offenlegung der Vermögenswertbelastungen auszunehmen.

Unter sonstige Vermögenswerte fallen der Kassenbestand (Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen), jederzeit kündbare Darlehen (IAS 1.54(i) für Institute, die nach IFRS bilanzieren) einschließlich der täglich fälligen Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Unter sonstige Vermögenswerte fallen auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, das heißt von den Instituten gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind, ausgenommen täglich fällige Saldoforderungen, einschließlich durch Immobilien besicherte Darlehen im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 86 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. Ferner unter sonstige Vermögenswerte fallen können immaterielle Vermögenswerte einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, latente Steueransprüche, Sachanlagen, derivative Vermögenswerte, umgekehrte Repos und Forderungen aus Aktienleihgeschäften.

Wenn bei zurückbehaltenen Verbriefungen und zurückbehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen die zugrunde liegenden Vermögenswerte und Deckungspool-Vermögenswerte jederzeit kündbare Darlehen oder Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen sind, sollten diese ebenfalls in dieser Zeile ausgewiesen werden.


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

010

Buchwert belasteter Vermögenswerte

Median des Buchwerts der vom Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte.

Unter Buchwert ist der Betrag auf der Aktivseite der Bilanz zu verstehen.

Bei jeder Vermögenswertklasse ist der offenzulegende Buchwert der Median der verschiedenen offengelegten Buchwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

030

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar

Median des Buchwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität (EHQLA) oder Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität (HQLA) infrage kämen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (5) aufgeführten Vermögenswerte, die – wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 – den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

Bei jeder Vermögenswertklasse ist der offenzulegende Buchwert der Median der verschiedenen offengelegten Buchwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

040

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

Median des beizulegenden Zeitwerts der vom offenlegenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die im Einklang mit der Definition von Vermögenswertbelastung als belastet gelten.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU (6) für nicht nach IFRS bilanzierende Institute.)

Bei jeder Vermögenswertklasse als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

050

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar

Median des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die – wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 – den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben.

Bei jeder Vermögenswertklasse als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

060

Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Der Median des Buchwerts der vom Institut gehaltenen Vermögenswerte, die im Einklang mit der Definition von Vermögenswertbelastung als unbelastet gelten. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz offengelegte Betrag zu verstehen.

Bei jeder Vermögenswertklasse ist der offenzulegende Buchwert der Median der verschiedenen offengelegten Buchwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

080

davon: EHQLA und HQLA

Median des Buchwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben.

Bei jeder Vermögenswertklasse ist der offenzulegende Buchwert der Median der verschiedenen offengelegten Buchwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

090

Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

Median des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut gehaltenen unbelasteten Schuldverschreibungen. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht nach IFRS bilanzierende Institute.)

Bei jeder Vermögenswertklasse als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

100

davon: EHQLA und HQLA

Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben.

Bei jeder Vermögenswertklasse als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

Meldebogen EU AE2 - Entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen

8.

Die Institute füllen den Meldebogen EU AE2 im Anhang XXXV der vorliegenden Durchführungsverordnung wie folgt aus.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

130

Vom offenlegenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

Sämtliche Kategorien der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten. In dieser Zeile offenzulegen sind sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei einem Wertpapierleihgeschäft entgegennimmt. Die Summe der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten ist der Median der in den Zeilen 140 bis 160, 220 und 230 ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate.

140

Jederzeit kündbare Darlehen

Der Median der vom Institut in Form jederzeit kündbarer Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten wird in dieser Zeile offengelegt (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

150

Eigenkapitalinstrumente

Median der vom Institut in Form von Eigenkapitalinstrumenten entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

160

Schuldverschreibungen

Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

170

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Median der vom Institut in Form gedeckter Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

180

davon: Verbriefungen

Median der vom Institut in Form von Verbriefungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

190

davon: von Staaten begeben

Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

200

davon: von Finanzunternehmen begeben

Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

210

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

220

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Median der vom Institut in Form von Darlehen und Krediten außer jederzeit kündbaren Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

230

Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

Median der vom Institut in Form sonstiger Vermögenswerte entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt.

240

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen

Median der begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen. Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen ausgegebenen Schuldverschreibungen laut IAS 39.42 (für nach IFRS bilanzierende Institute) die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, werden diese Wertpapiere nicht in die Vermögenswertekategorie des offenlegenden Instituts aufgenommen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen.

241

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen

Median der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und begebenen Verbriefungen, die das offenlegende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom offenlegenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:

a)

Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere absichern, in Meldebogen EU AE1 als belastete Vermögenswerte offenzulegen. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die Finanzierungsquelle dar.

b)

Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere absichern, in Meldebogen EU AE1 als unbelastete Vermögenswerte offengelegt.

250

Summe der entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Schuldverschreibungen

Alle Klassen der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten und der vom Institut begebenen und zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt.

In dieser Zeile ist die Summe der Mediane der Zeile 010 des Meldebogens EU AE1 und der Zeilen 130 und 240 des Meldebogens EU AE2 anzugeben.


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

010

Beizulegender Zeitwert belasteter entgegengenommener Sicherheiten oder belasteter begebener eigener Schuldverschreibungen

Median des beizulegenden Zeitwerts der entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die im Sinne von Artikel 100 CRR belastet sind.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (für nach IFRS bilanzierende Institute siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts). Bei jedem Sicherheitenposten als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

030

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar

Median des beizulegenden Zeitwerts der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die – wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 – den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben.

Bei jedem Sicherheitenposten als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

040

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener zur Belastung verfügbarer Sicherheiten oder begebener zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Median des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem Institut — sofern ihr Eigentümer nicht ausgefallen ist — deren Verkauf oder Weiterverpfändung gestattet ist. Hierunter fällt auch der beizulegende Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen mit Ausnahme eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind. Bei jedem Sicherheitenposten als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

060

davon: EHQLA und HQLA

Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten entgegengenommenen Sicherheiten oder der unbelasteten, vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um zur Belastung verfügbare eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder Verbriefungspositionen handelt, die für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA aus der Liste in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission infrage kommen und die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben.

Meldebogen EU AE3 – Belastungsquellen

9.

Die Institute füllen den Meldebogen EU AE3 im Anhang XXXV der vorliegenden Durchführungsverordnung wie folgt aus.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

Der Median des Postens „Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten“ des Instituts, sofern diese Verbindlichkeiten für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

010

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Median der kongruenten Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) oder der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden zum Buchwert offengelegt, für Eventualverbindlichkeiten wird der Nominalwert offengelegt und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere werden zum beizulegenden Zeitwert offengelegt.

Als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

Verbindlichkeiten ohne verbundene Refinanzierungen, wie Derivate, sind hier ebenfalls einzubeziehen.

030

Belastete Vermögenswerte, belastete entgegengenommene Sicherheiten und belastete begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen

Betrag der Vermögenswerte, entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, deren Belastung aus den hier offengelegten verschiedenen Geschäften resultiert.

Um Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen EU AE1 und EU AE2 sicherzustellen, sind die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des Instituts als Median ihres Buchwerts offenzulegen, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Median ihres beizulegenden Zeitwerts offenzulegen sind. Als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums.

Belastete Vermögenswerte ohne kongruente Verbindlichkeiten sind hier ebenfalls einzubeziehen.

Tabelle EU AE4 – Erklärende Angaben

10.

Die Institute füllen die Tabelle EU AE4 im Anhang XXXV der vorliegenden Durchführungsverordnung wie folgt aus.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

a

Allgemeine erklärende Angaben zur Belastung von Vermögenswerten. Hierzu zählen u.a.:

a)

eine Erläuterung etwaiger Unterschiede zwischen dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis, der bei der Offenlegung der Vermögenswertbelastung zugrunde gelegt wird, und dem Konsolidierungskreis, der bei der Anwendung der in Teil 2 Titel I Kapitel 2 CRR bestimmten Liquiditätsanforderungen auf konsolidierter Basis herangezogen wird und anhand dessen die (E)HQLA-Einstufungsfähigkeit bestimmt wird;

b)

eine Erläuterung etwaiger Inkongruenzen zwischen den vom Institut nach den maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen als Sicherheit hinterlegten und übertragenen Vermögenswerten einerseits und belasteten Vermögenswerten andererseits sowie ein Hinweis auf etwaige Unterschiede bei der Behandlung von Geschäften, wenn beispielsweise davon ausgegangen wird, dass bestimmte Geschäfte die Hinterlegung oder Übertragung von Vermögenswerten, nicht aber deren Belastung nach sich ziehen oder umgekehrt;

c)

der für die Offenlegung herangezogene Risikopositionswert samt einer Erläuterung, wie der Median der Risikopositionswerte abgeleitet wird.

b

Erklärende Angaben dazu, wie sich das Geschäftsmodell des Instituts auf die Höhe seiner Belastung auswirkt, und inwiefern die Belastung für das Finanzierungsmodell des Instituts von Belang ist. Hierzu zählen u. a.:

a)

Hauptbelastungsquellen und -arten, wobei gegebenenfalls die Belastungen anzugeben sind, die aus umfangreichen Derivatgeschäften, Wertpapierleihgeschäften, Repos, Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungen herrühren;

b)

die Struktur der Belastung innerhalb der Unternehmensgruppe und zwar insbesondere, ob die Höhe der Belastung der konsolidierten Gruppe auf bestimmte Unternehmen zurückgeht und ob erhebliche Belastungen zwischen den Unternehmen der Gruppe zu verzeichnen sind;

c)

Angaben zu Übersicherungen, insbesondere in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen, sowie zu den Auswirkungen von Übersicherungen auf die Höhe der Belastung;

d)

zusätzliche Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu Sicherheiten und zu außerbilanziellen Posten sowie zu den Belastungsquellen – gemäß Artikel 415 Absatz 2 CRR bei signifikanten Positionen aufgeschlüsselt nach anderen Währungen als der Meldewährung;

e)

eine allgemeine Beschreibung des Anteils, den die in Spalte 060 des Meldebogens EU A1 „Buchwert unbelasteter Vermögenswerte“ aufgeführten Vermögenswerte ausmachen, die das Institut normalerweise nicht als zur Belastung verfügbar einschätzen würde (wie immaterielle Vermögenswerte, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, latente Steueransprüche, Sachanlagen, derivative Vermögenswerte, umgekehrte Repos und Forderungen aus Aktienleihe);

f)

bei zurückbehaltenen Verbriefungen und zurückbehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenwerte und der Deckungspool-Vermögenswerte, Angabe, ob diese zugrunde liegenden oder Deckungspool-Vermögenswerte belastet oder unbelastet sind, sowie der Betrag damit zusammenhängender zurückbehaltener Verbriefungen und zurückbehaltener gedeckter Schuldverschreibungen;

g)

soweit dies für die Erläuterung der Auswirkungen des Geschäftsmodells des Instituts auf die Höhe seiner Belastung relevant ist, Angaben zu allen folgenden Punkten (einschließlich quantitativer Angaben, falls relevant):

(i)

Art und Betrag der in Zeile 120 des Meldebogens EU AE1 aufgeführten belasteten und unbelasteten Vermögenswerte;

(ii)

Art und Betrag der in Zeile 010 des Meldebogens EU AE3 aufgeführten, nicht mit Verbindlichkeiten verbundenen belasteten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten;

h)

zusätzliche Informationen zu den Angaben in den folgenden Zeilen der Meldebögen EU AE1, EU AE2 und EU AE3:

i)

Zeile 120 des Meldebogens EU AE1 - „Sonstige Vermögenswerte“

ii)

Zeile 230 des Meldebogens EU AE2 - „Sonstige entgegengenommene Sicherheiten“

iii)

Zeile 010 des Meldebogens EU AE3 - „Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten“ (Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Teil der Vermögenswertbelastung mit Verbindlichkeiten verbunden ist, ein anderer aber nicht.)


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).


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