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Document 32020R1668

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1668 der Kommission vom 10. November 2020 zur Festlegung der Einzelheiten und Funktionen des Informations- und Kommunikationssystems für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/7637

ABl. L 377 vom 11.11.2020, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1668/oj

11.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 377/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1668 DER KOMMISSION

vom 10. November 2020

zur Festlegung der Einzelheiten und Funktionen des Informations- und Kommunikationssystems für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/515 ist für bestimmte Mitteilungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/515 das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), das sogenannte Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (Information and Communication System for Market Surveillance, ICSMS), zu verwenden. Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ersetzt Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit Wirkung vom 16. Juli 2021.

(2)

Aus der Verordnung (EU) 2019/515 geht hervor, dass das ICSMS unter anderem von den zuständigen Behörden und den Produktinfostellen zu verwenden ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Bezeichnungen der zuständigen Behörden und der Produktinfostellen in das ICSMS eingeben.

(3)

Um sicherzustellen, dass die Informationen, die die Kommission für die Zwecke der Bewertung und Berichterstattung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/515 benötigt, leicht durchsuchbar sind und im ICSMS weiterverarbeitet werden können, sollten die zuständigen Behörden zusätzlich zum Hochladen der Verwaltungsentscheidung oder der vorübergehenden Aussetzung verpflichtet werden, bestimmte Informationen über diese Entscheidungen in strukturierter Form bereitzustellen.

(4)

Um sicherzustellen, dass die im ICSMS enthaltenen Daten korrekt und aktuell sind, sollten die zuständigen Behörden jede Änderung einer gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515 mitgeteilten Verwaltungsentscheidung beziehungsweise einer gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515 mitgeteilten vorübergehenden Aussetzung in das ICSMS eingeben.

(5)

Um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die in den in das ICSMS eingegebenen Mitteilungen enthalten sind, sowie personenbezogene Daten von als ICSMS-Nutzer benannten natürlichen Personen gelöscht werden, sobald die Daten für die Zwecke, für die sie in das System eingegeben wurden, nicht mehr notwendig sind, sollten Bestimmungen über die Speicherfristen für diese Daten festgelegt werden.

(6)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 6. Juni 2020 eine Stellungnahme abgegeben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/515 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Inhalt des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (Information and Communication System for Market Surveillance, ICSMS)

Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/515 deckt das ICSMS Folgendes ab:

a)

die Mitteilung von Verwaltungsentscheidungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515;

b)

die Mitteilung vorübergehender Aussetzungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515;

c)

die Übermittlung der Stellungnahmen der Kommission an alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/515;

d)

den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Produktinfostellen der verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/515.

Artikel 2

Zugang zum ICSMS

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Bezeichnungen der zuständigen Behörden und der Produktinfostellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 Zugang zum ICSMS haben, und geben sie in das ICSMS ein.

Artikel 3

Mitteilung von Verwaltungsentscheidungen zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs

Bei der Mitteilung einer Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515 gibt die zuständige Behörde zusätzlich zum Hochladen einer elektronischen Kopie der Verwaltungsentscheidung folgende Informationen in das ICSMS ein:

a)

die nationale technische Vorschrift, auf deren Grundlage die Bewertung durchgeführt wurde;

b)

den Namen des Mitgliedstaats, in dem die Waren dem Wirtschaftsakteur zufolge rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden;

c)

die anwendbaren berechtigten Gründe des Allgemeininteresses, die von der nationalen technischen Vorschrift erfasst werden.

Die zuständige Behörde gibt jede Annullierung oder Rücknahme einer gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515 mitgeteilten Verwaltungsentscheidung in das ICSMS ein.

Artikel 4

Mitteilung vorübergehender Aussetzungen

Bei der Mitteilung einer vorübergehenden Aussetzung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515 gibt die zuständige Behörde zusätzlich zum Hochladen einer elektronischen Kopie der vorübergehenden Aussetzung folgende Informationen in das ICSMS ein:

a)

die nationale technische Vorschrift, auf deren Grundlage die Bewertung durchgeführt wird;

b)

den Namen des Mitgliedstaats, in dem die Waren dem Wirtschaftsakteur zufolge rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden;

c)

die berechtigten Gründe des Allgemeininteresses für die vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/515.

Die zuständige Behörde gibt jede Annullierung oder Aufhebung einer gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515 mitgeteilten vorübergehenden Aussetzung in das ICSMS ein.

Artikel 5

Speicherfristen für personenbezogene Daten, die in den in das ICSMS eingegebenen Mitteilungen enthalten sind

Personenbezogene Daten, die in den in das ICSMS eingegebenen Mitteilungen enthalten sind und in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, werden im ICSMS fünf Jahre nach folgenden Zeitpunkten automatisch gelöscht:

a)

der Mitteilung einer vorübergehenden Aussetzung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515 oder

b)

der Mitteilung einer Verwaltungsentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515, wenn diese Verwaltungsentscheidung nicht an SOLVIT übermittelt wurde, oder

c)

dem letzten Informationsaustausch gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/515 oder

d)

der Lösung des an SOLVIT übermittelten Falls.

Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel die Löschung personenbezogener Daten nach Absatz 1.

Artikel 6

Speicherfrist für personenbezogene Daten von ICSMS-Nutzern

Personenbezogene Daten einer natürlichen Person, die von einer zuständigen Behörde oder Produktinfostelle als ICSMS-Nutzer benannt wurde, werden spätestens einen Monat, nachdem die Kommission davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die natürliche Person kein ICSMS-Nutzer mehr ist, gelöscht.

Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel die Löschung personenbezogener Daten nach Absatz 1.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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